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Fristenkalender Energiewende
In den nächsten 90 Tagen stehen 27 Termine an. Suchen Sie nach einem Stichwort oder wählen Sie eine Marktrolle.
- Stand: 14.10.2026
- 58 anstehend
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Fristen
Anstehende Fristen
58 anstehende FristenKalender abonnierenoder als Datei laden (ICS)nur für die gewählte Rolle
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung.
Was die Angaben in der Zeile bedeuten
Jede Frist zeigt, was für ein Termin es ist (gilt ab, Frist bis, Stellungnahme bis, Beschluss) und wie verbindlich er ist. Steht in der Zeile kein Hinweis, ist der Termin beschlossen: Gesetz, Festlegung oder technische Regel sind verabschiedet, das Detail nennt die Grundlage. „Noch nicht beschlossen“ ist ein Entwurf, der Termin kann noch wandern. Konsultationen und Zielmarken verpflichten niemanden. Ein gefüllter Punkt steht für einen beschlossenen Termin, ein Ring für einen offenen oder unverbindlichen. Der Filter „Stufe“ bezieht sich auf die gewählte Marktrolle; ohne Rolle zeigt er jede Frist, bei der eine Rolle diese Stufe hat.
Keine Frist zu . Versuchen Sie einen kürzeren Begriff oder alle Rollen.
Q4 2026
20 FristenStellungnahme bis16.10.2026Regelleistung aFRR an der tschechischen Grenze: Ende der Konsultation zur Kapazitätsmethode
Die Beschlusskammer 6 konsultiert den Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber aus Deutschland, Österreich und Tschechien, die probabilistische Methode zur Verfügbarkeit grenzüberschreitender Kapazität für den Austausch von aFRR zu ändern. Stellungnahmen bis 16. Oktober 2026.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Stellungnahme ist freiwillig. Wer bis zum 16.10.2026 nicht Stellung nimmt, bringt seine Einwände in dieses Verfahren nicht ein; verbindlich wird erst die von der Bundesnetzagentur genehmigte Methode. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Betrifft die Regelzonen mit Grenze zu Tschechien; die aFRR-Kooperation zwischen Deutschland und Österreich bleibt unberührt.
- ÜbertragungsnetzbetreiberAnwendbarkeit prüfenKann bis 16. Oktober zum Änderungsvorschlag Stellung nehmen und prüft, ob sich die grenzüberschreitende aFRR-Beschaffung an der tschechischen Grenze ändert.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
Zum Artikel → Quelle ↗ Beschaffung, Handel & Marktdesign Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Stellungnahme bis21.10.2026Redispatch ohne bilanziellen Ausgleich: Ende der Konsultation zum Aufwendungsersatz
Die Beschlusskammer 8 konsultiert, wie Verteilnetzbetreiber Aufwendungen erstatten, wenn sie Redispatch-Maßnahmen nicht gezielt bilanziell ausgleichen. Stellungnahmen bis 21. Oktober 2026, die Festlegung ist bis Jahresende angestrebt.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Stellungnahmen sind freiwillig. Wer bis zum 21.10.2026 nichts einreicht, bringt seine Einwände in diese Konsultation nicht mehr ein; danach veröffentlicht die Beschlusskammer 8 die finale Festlegung. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StrombetroffenKann bis 21. Oktober zum Entwurf Stellung nehmen und rechnet vor, welche Erstattungen ohne gezielten bilanziellen Ausgleich anfallen.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
- BilanzkreisverantwortlicherAnwendbarkeit prüfenPrüft, wie sich der Aufwendungsersatz auf die Bilanzkreise auswirkt.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenPrüft, ob die Erstattung bei abgerufenen Anlagen anders berechnet wird.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
Hängt zusammen mit: Redispatch 2.0: Wahl der Abrechnungsvariante für 2027
Zum Artikel → Quelle ↗ Flexibilität, Speicher & Netzentgelte Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis25.10.2026Umlagen 2027: Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage für 2027. Lieferanten und Netzbetreiber übernehmen die Werte in Preisblätter und Netzentgeltabrechnung.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur überwacht die Veröffentlichung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnFG und kann sie mit den Befugnissen des EnWG anordnen. Wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EnFG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 200.000 Euro betragen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Übertragungsnetzbetreiber; mittelbar alle Stromlieferanten und Stromverteilernetzbetreiber.
- Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber setzen die Umlagen als Aufschlag auf die Netzentnahme in den Preisblättern 2027 an.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleÜbertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagen für 2027 fristgerecht auf der gemeinsamen Internetseite.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
- LieferantbetroffenLieferanten übernehmen die Umlagen in die Preiskalkulation 2027 und in Preisänderungsschreiben.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Quelle ↗ Beschaffung, Handel & Marktdesign Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Stellungnahme bis26.10.2026Effizienzvergleich Strom: Ende der Konsultation zur Datenerhebung
Die Beschlusskammer 8 konsultiert, welche Daten Stromverteilnetzbetreiber für den Effizienzvergleich der fünften Regulierungsperiode liefern. Stellungnahmen bis 26. Oktober 2026, die Erhebung selbst folgt danach.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Stellungnahme ist freiwillig. Wer bis zum 26.10.2026 nicht Stellung nimmt, bringt seine Einwände in dieses Verfahren nicht ein; welche Daten zu liefern sind, wird erst mit der Festlegung verbindlich. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Stromverteilnetzbetreiber im Regelverfahren der Anreizregulierung; das vereinfachte Verfahren kann abweichen.
- Netzbetreiber StrombetroffenKann bis 26. Oktober zum Datenkatalog Stellung nehmen und prüft, aus welchen Systemen die Daten kommen.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netzplanung, GIS, Netzberechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Hängt zusammen mit: NEST: fünfte Regulierungsperiode Strom
Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung
Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.10.2026Netzausbauplan nach §14d EnWG: erstmalige Vorlage
Verteilnetzbetreiber mit 100.000 oder mehr Kunden legen den Netzausbauplan erstmals bei der Bundesnetzagentur vor, danach alle zwei Jahre zum 31. Oktober. Kleinere Betreiber trifft das nur bei mehr als 3 Prozent Abregelung von Wind oder Solar in beiden Vorjahren.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt § 14d EnWG nicht. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen; wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig (bis 100.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Nur für Verteilnetzbetreiber mit 100.000 oder mehr Kunden. Kleinere Betreiber nur, wenn in den beiden Vorjahren jeweils mehr als 3 Prozent der möglichen Wind- oder Solarerzeugung abgeregelt wurden.
- Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenPrüft Kundenzahl und Abregelungsquote; falls erfasst, legt er den Plan mit Engpassanalyse und Maßnahmen bei der BNetzA vor.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung
Zum Artikel → Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.10.2026Engpasserlöse 2027: geplante Verwendung an die Bundesnetzagentur melden
Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober, wie sie die Engpasserlöse aus der Vergabe grenzüberschreitender Kapazität im Jahr 2027 verwenden wollen. Grundlage ist Artikel 4 der ACER-Methodik zur Verwendung von Engpasserlösen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion sieht die ACER-Methodik nicht vor. Die Bundesnetzagentur entscheidet bis zum 31. Dezember über die Verwendung und kann Änderungen verlangen; die Mitteilungspflicht kann sie nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 94 EnWG mit Zwangsgeld von 1.000 bis 10 Millionen Euro durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Nur Übertragungsnetzbetreiber, die Engpasserlöse aus der Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität erzielen.
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleÜbermittelt der Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober die geplante Verwendung der Engpasserlöse für 2027.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Quelle ↗ Beschaffung, Handel & Marktdesign Stand der Angaben: 13.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis01.11.2026EEG-Ausschreibung Windenergie an Land: Gebotstermin 1. November 2026
Gebote für Windenergieanlagen an Land müssen bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen. Das Volumen liegt laut Bundesnetzagentur bei rund 2.495 MW, der Höchstwert 2026 bei 7,25 Cent pro Kilowattstunde.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Gebote müssen spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen (§ 30a Abs. 2 EEG); geöffnet werden nur fristgerechte Gebote (§ 32 Abs. 1 Satz 2 EEG), ein verspätetes bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Ausgeschlossen wird auch ein Gebot, für das Gebühr oder Sicherheit bis dahin nicht vollständig geleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Projektierer und Betreiber von Windenergieanlagen an Land mit Genehmigung nach BImSchG.
- DirektvermarkterAnwendbarkeit prüfenDirektvermarkter bereiten Vermarktungsangebote für bezuschlagte Projekte vor.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber mit genehmigten Windprojekten prüfen Teilnahme, Gebotswert und Sicherheitsleistung.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Quelle ↗ Erzeugung & Direktvermarktung Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis20.11.2026Preisänderung zum 1. Januar 2027: Bekanntgabefrist in der Grundversorgung
Grundversorger, die ihre Allgemeinen Preise zum 1. Januar 2027 ändern, müssen dies spätestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgeben, brieflich mitteilen und im Internet veröffentlichen. Für Haushaltskunden mit Sonderverträgen gilt nach § 41 Abs. 5 EnWG eine Frist von einem Monat.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Zivilrechtliche Folge Eine Änderung der Allgemeinen Preise wird nach § 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV erst wirksam, wenn sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgegeben wurde; bei späterer Bekanntgabe gilt der neue Preis nicht ab dem 01.01.2027. Für Sonderverträge mit Haushaltskunden verlangt § 41 Abs. 5 EnWG einen Monat Vorlauf, eine ausdrückliche Rechtsfolge nennt die Norm nicht. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Grundversorger Strom und Gas mit Preisänderung zum 01.01.2027; Sondervertragslieferanten mit Haushaltskunden (Frist ein Monat).
- LieferantPflicht der RolleLieferanten in der Grundversorgung schließen die Preiskalkulation 2027 so rechtzeitig ab, dass Bekanntgabe, Kundenschreiben und Internetveröffentlichung spätestens am 20. November 2026 erfolgen.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Kunden- und Netzanschlussportal
Hängt zusammen mit: Umlagen 2027: Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber, Netzentgelte 2027: Veröffentlichung bis 15. Oktober
Quelle ↗ Marktkommunikation & Marktprozesse Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis30.11.2026Redispatch 2.0: Wahl der Abrechnungsvariante für 2027
Nach der Festlegung BK6-23-241 legt der Anlagenbetreiber je technischer Ressource bis zum 30. November die Abrechnungsvariante für das Folgejahr fest. Ohne Entscheidung gilt die vereinfachte Spitzabrechnung; die Pauschal-Abrechnung endet für Bestandsressourcen mit Ablauf des 31.12.2028.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Ohne Zuordnungsentscheidung bis zum 30.11. gilt für Anlagen mit fluktuierender Erzeugung die vereinfachte Spitzabrechnung (BilAReM Kapitel 3.2.1); Ressourcen in der Pauschal-Abrechnung bleiben dort längstens bis 31.12.2028. Die Zuordnung gilt für das ganze Folgejahr. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Betreiber redispatchfähiger Anlagen ab 100 kW und steuerbarer Anlagen im Redispatch 2.0.
- Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber übernehmen die Zuordnung in die Ausfallarbeitsermittlung.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- BilanzkreisverantwortlicherbetroffenBilanzkreisverantwortliche prüfen die Wirkung der gewählten Variante auf Ausgleichsenergiekosten.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- DirektvermarkterbetroffenDirektvermarkter stimmen mit den Anlagenbetreibern ab, welche Variante den bilanziellen Ausgleich im Bilanzkreis am besten abbildet.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)betroffenAnlagenbetreiber entscheiden je technischer Ressource über Spitz-, vereinfachte Spitz- oder Pauschal-Abrechnung und melden die Wahl dem Anschlussnetzbetreiber.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
Quelle ↗ Flexibilität, Speicher & Netzentgelte Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis01.12.2026EEG-Ausschreibung Solar erstes Segment: Gebotstermin 1. Dezember 2026
Gebote für Freiflächen-Solaranlagen (erstes Segment) müssen bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen. Das tatsächliche Volumen liegt laut Bundesnetzagentur bei rund 2.079 MW.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Gebote müssen spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen (§ 30a Abs. 2 EEG); geöffnet werden nur fristgerechte Gebote (§ 32 Abs. 1 Satz 2 EEG), ein verspätetes bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Ausgeschlossen wird auch ein Gebot, für das Gebühr oder Sicherheit bis dahin nicht vollständig geleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Projektierer und Betreiber von Freiflächen-Solaranlagen über 1 MW.
- DirektvermarkterAnwendbarkeit prüfenDirektvermarkter bereiten Vermarktung und Profilbewertung für bezuschlagte Solarparks vor.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber mit Flächen und Netzanschlusszusage prüfen Teilnahme und Gebotswert.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Quelle ↗ Erzeugung & Direktvermarktung Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab02.12.2026EU AI Act: Kennzeichnungspflicht auch für KI im Bestand
Der Übergangszeitraum von vier Monaten läuft ab. Generative KI-Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr kamen, müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Kennzeichnet ein Anbieter generativer KI, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr kam, die Ausgaben bis zum 02.12.2026 nicht maschinenlesbar (Art. 50 Abs. 2, Art. 111 Abs. 4 KI-VO), kann das nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des Weltumsatzes geahndet werden, bei KMU mit dem niedrigeren Betrag. Für Betreiber gilt derselbe Rahmen bei der Offenlegung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 4). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Art. 50 Abs. 2 KI-VO richtet sich an Anbieter generativer KI-Systeme. Wer zugekaufte Systeme nur einsetzt, ist Betreiber und hat vor allem Offenlegungspflichten nach Art. 50 Abs. 4.
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenKlärt für jedes generative KI-System, ob das Unternehmen als Anbieter gilt, und markiert dann die Ausgaben maschinenlesbar.Typisch betroffen: KI-Systeme und Chatbots, Kunden- und Netzanschlussportal
Hängt zusammen mit: EU AI Act: Klassifizierungs- und Transparenzpflichten
Zum Artikel → Quelle ↗ IT-Architektur, Daten & KI Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis29.12.2026Kraftwerksstrategie (StromVKG): zweiter Gebotstermin für Langzeitkapazitäten
Am 29. Dezember 2026 schreibt die Bundesnetzagentur erneut 4,5 Gigawatt Langzeitkapazitäten aus. Teilnehmen können Erzeugungsanlagen, die mindestens zehn Stunden am Stück 80 Prozent ihrer Leistung einspeisen können, mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ein Gebot muss spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen, eine Wiedereinsetzung gibt es nicht (§ 37 Abs. 1 StromVKG). Gebote ohne bis dahin gezahlte Gebühr oder Sicherheit schließt sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StromVKG aus. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Nur Erzeugungsanlagen an Standorten ohne Erzeugung zum 30. Juni 2026 oder mit den in § 12 Abs. 3 StromVKG genannten Ausnahmen.
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber prüfen, ob ein Neubau oder Standort die Teilnahmebedingungen erfüllt und ein Gebot lohnt.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Quelle ↗ Beschaffung, Handel & Marktdesign Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
BeschlussEnde 2026AgNes: Rahmenfestlegung Netzentgelte Strom
Nach dem Entwurf vom 6. August 2026 bleibt es in der Niederspannung bis 100.000 kWh bei Grund- und Arbeitspreis; wer hinter dem Anschluss selbst erzeugt, zahlt einen Prosumer-Aufschlag von 70 bis 90 Prozent des Grundpreises, Steckersolargeräte ausgenommen. Darüber und oberhalb der Niederspannung gilt ein Kapazitätspreis, Erzeugungsanlagen über 30 kW zahlen ein Einspeiseentgelt. Dynamische Netzentgelte sieht der Entwurf nur für Speicher (frühestens 2030, spätestens 2033) und Erzeugung (2032 bis 2035) vor, für Letztverbraucher zunächst nicht. Folgefestlegungen 2027, Wirkung ab 2029.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Den Termin hält die Bundesnetzagentur. Mit der Bekanntgabe, nach dem Entwurf am 01.01.2027 (Tenorziffer 20), laufen aber Stichtage an, etwa der Bestandsschutz für Speicher und Erzeugungsanlagen mit Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe, nachzuweisen beim Netzbetreiber bis 31.03.2027. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StrombetroffenPlant Abrechnung und Tarifsysteme für Prosumer-Aufschlag, Kapazitätspreise und Einspeiseentgelte ab 2029; nach dem Entwurf sind Prosumer bis 1. April 2028 zu erkennen und den Lieferanten zu melden.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
- LieferantbetroffenBereitet Produkte und Abrechnung darauf vor, neue Netzentgeltbestandteile an Kunden weiterzugeben; nach dem Entwurf steht die Prosumereigenschaft ab 1. April 2028 auf der Rechnung.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
Hängt zusammen mit: AgNes: Ende der Konsultation zur Netzentgeltreform, MiSpeL: Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten
Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 6 → Quelle ↗ Flexibilität, Speicher & Netzentgelte Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.12.2026Heizkostenverordnung: Fernablesung nachrüsten
Wärmeversorger rüsten vor dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare Messeinrichtungen nach oder tauschen sie aus (FFVAV). Gebäudeeigentümer tun dasselbe für Wärme- und Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler (HeizkostenV).
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Fehlt entgegen § 5 Abs. 3 HeizkostenV die fernablesbare Ausstattung, dürfen Nutzer ihren Kostenanteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV um 3 Prozent kürzen. Für Wärmeversorger sieht die FFVAV keine eigene Sanktion vor; ihre Nachrüstpflicht gilt im Versorgungsvertrag mit dem Kunden (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 FFVAV). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Die FFVAV gilt für Wärmeversorger, die HeizkostenV für Gebäudeeigentümer. Messstellenbetreiber nach MsbG sind nicht Adressat.
- WärmenetzbetreiberPflicht der RolleRüstet vor dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare Wärmezähler bis Jahresende nach oder tauscht sie aus.Typisch betroffen: Montage- und Auftragssteuerung, EDM / MDM
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenPrüft für eigene Gebäude und Contracting-Modelle, wer als Gebäudeeigentümer die Nachrüstung nach HeizkostenV trägt.Typisch betroffen: Montage- und Auftragssteuerung
Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 2 → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.12.2026Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle seit Februar 2025
Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen bis Ende 2026 mindestens 90 Prozent der seit dem 25. Februar 2025 neu auszustattenden Messstellen erledigt haben. Die Bundesnetzagentur erhebt den Stand nach eigener Pressemitteilung halbjährlich und führt seit März 2026 Aufsichtsverfahren gegen Nachzügler.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStattet bis Jahresende mindestens 90 Prozent der seit 25. Februar 2025 neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen aus.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 8 → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.12.2026WPG §32: Dekarbonisierungsfahrplan für Wärmenetze
Betreiber bestehender Wärmenetze legen den Fahrplan vor: 30 Prozent erneuerbar 2030, 80 Prozent 2040.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Für einen fehlenden oder verspäteten Fahrplan sieht das Wärmeplanungsgesetz weder ein Bußgeld noch eine eigene Anordnungsbefugnis vor. Die Einhaltung überwacht die Behörde, die das jeweilige Land nach § 33 Abs. 5 WPG bestimmt. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Ausgenommen sind Wärmenetze, die bereits vollständig mit erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination gespeist werden, Netze unter 1 Kilometer Länge und Netze mit gebilligtem BEW-Transformationsplan. Die WPG-Novelle würde nur Betreiber industrieller Wärmenetze bis Ende 2030 entlasten.
- WärmenetzbetreiberPflicht der RolleErstellt für jedes Wärmenetz den Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan und legt ihn der zuständigen Behörde vor.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
Zum Artikel → Quelle ↗ Wärme, Gas & Wasserstoff Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.12.2026Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der neuen Erzeugungsleistung bis 100 Kilowatt
Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen bis Ende 2026 mindestens 90 Prozent der Erzeugungsleistung bis 100 Kilowatt ausgestattet haben, die zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 neu in Betrieb gegangen ist. Gemessen wird installierte Leistung, nicht die Zahl der Messstellen.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung der Anlagen mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 sollen die Anlagenquoten des § 45 MsbG künftig auszustattende Messstellen zählen statt Kilowatt, für diese Quote zum 31. Dezember 2026 mit Wahlrecht des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Beschlossen ist das nicht.
- Netzbetreiber StrombetroffenLiefert Anlagenstammdaten aus Netzanschluss und Marktstammdatenregister, damit der Messstellenbetreiber die Einbaufälle kennt.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStattet Erzeugungsanlagen bis 100 Kilowatt so aus, dass 90 Prozent der von Februar 2025 bis September 2026 neu installierten Leistung erfasst sind.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 8 → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
BeschlussEnde 2026WACC Gas: Erlass der Festlegung zur Kapitalverzinsung
Die Bundesnetzagentur will die pauschalierte Kapitalverzinsung für Gasnetzbetreiber bis Ende 2026 festlegen. Gasverteilernetzbetreiber kalkulieren danach ihre Erlösobergrenzen der fünften Regulierungsperiode ab 2028 mit dem beschlossenen Satz.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Den Erlass bis Ende 2026 hat sich die Bundesnetzagentur selbst vorgenommen. Die Festlegung bestimmt den Zinssatz für die Erlösobergrenzen Gas ab 2028; angreifen lässt sie sich nur mit Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung (§ 78 Abs. 1 EnWG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasbetroffenKalkuliert die Erlösobergrenzen der fünften Regulierungsperiode Gas ab 2028 mit dem festgelegten Zinssatz.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Hängt zusammen mit: WACC Gas: Ende der Konsultation zur Kapitalverzinsung
Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung
Zum Artikel → Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.12.2026KWKG: Stichtag für Dauerbetrieb oder Genehmigung von KWK-Anlagen, Wärmenetzen und Wärmespeichern
Ein Zuschlag nach dem KWKG setzt voraus, dass KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb gehen oder bis dahin eine BImSchG-Genehmigung beziehungsweise verbindliche Bestellung vorliegt und die Anlage binnen vier Jahren danach in Dauerbetrieb geht. Auch die Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern knüpft an den 31. Dezember 2026 an (Inbetriebnahme oder vorliegende Genehmigungen nach Landesrecht).
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Den KWK-Zuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWKG gibt es nur, wenn die Anlage bis zum 31.12.2026 in Dauerbetrieb geht oder bis dahin eine BImSchG-Genehmigung oder verbindliche Bestellung vorliegt und der Dauerbetrieb binnen vier Jahren folgt; ausgenommen sind Zuschläge aus KWK-Ausschreibungen. Für neue Wärmenetze und Wärmespeicher gelten ähnliche Stichtage (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 KWKG). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen sowie neue oder ausgebaute Wärmenetze und Wärmespeicher mit KWKG-Förderung.
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)betroffenAnlagenbetreiber sichern für KWK-Projekte bis Jahresende Dauerbetrieb, Genehmigung oder verbindliche Bestellung.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
- WärmenetzbetreiberbetroffenWärmenetzbetreiber prüfen, ob Netz- und Speicherprojekte bis Jahresende in Betrieb gehen oder alle Genehmigungen vorliegen.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Quelle ↗ Erzeugung & Direktvermarktung Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.12.2026Regulierungskonto: Antrag für das Jahr 2025
Strom-Netzbetreiber beantragen bis 31. Dezember 2026 den Saldo des Regulierungskontos für 2025 bei der Regulierungsbehörde.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt die ARegV nicht, der Antrag ist nach § 4 Abs. 4 Satz 3 ARegV aber Pflicht; die Regulierungsbehörde kann ihn nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld durchsetzen. Verteilt wird der Saldo nach § 5 Abs. 3 Satz 3 ARegV erst ab dem übernächsten Jahr nach dem Antrag. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Netzbetreiber im Regelverfahren; für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren und in Landeszuständigkeit können abweichende Vorgaben gelten.
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleStellt den Antrag auf Auflösung des Regulierungskontos 2025 bei der zuständigen Regulierungsbehörde.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleStellt den Antrag auf Auflösung des Regulierungskontos 2025 bei der Bundesnetzagentur.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung
Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q1 2027
8 FristenGilt ab01.01.2027AFIR: ISO 15118-20 für neue Ladepunkte
Ab 2027 neu errichtete oder instand gesetzte öffentlich zugängliche Ladepunkte sowie private Ladepunkte der Ladebetriebsart 3 und 4 entsprechen mindestens ISO 15118-20. Bidirektionales Laden und Plug and Charge bleiben freiwillig; wer Plug and Charge anbietet, braucht ISO 15118-2 und ISO 15118-20.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten kann die Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 2 und 3 der Ladesäulenverordnung die Nachrüstung verlangen und den Betrieb untersagen, wenn Anhang II der AFIR (Verordnung (EU) 2023/1804) nicht eingehalten ist. Dort steht ISO 15118-20 seit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/656. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Gilt für neu errichtete oder instand gesetzte Ladepunkte, Bestandsanlagen bleiben ausgenommen. Private Ladepunkte nur in Ladebetriebsart 3 und 4.
- LadepunktbetreiberPflicht der RolleBeschafft ab 2027 nur noch Ladepunkte mit ISO 15118-20 und rüstet Backend und PKI nach, falls Plug and Charge angeboten wird.Typisch betroffen: Ladebackend (OCPP, PKI)
Zum Artikel → Quelle ↗ Vertrieb, Portale & E-Mobilität Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2027Netzpaket: systemdienliche Netzanschlussleistung statt Maximalleistung
Der Anspruch auf Netzanschluss richtet sich nicht mehr auf die maximale Erzeugungsleistung: Für Anlagen, die ab dem 01.01.2027 angeschlossen werden, begrenzt der Entwurf die Einspeisung neuer Solaranlagen des ersten Segments auf 70 Prozent der installierten Leistung und von Windenergieanlagen an Land auf 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche (§ 8 EEG-E). Bis dahin legen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur Verfahrensregeln mit Priorisierungskriterien vor, Verteilnetzbetreiber dürfen sie übernehmen. Verfügbare Kapazitäten zeigen Netzbetreiber monatlich auf Netzkarten; das elektronische Auskunftsverfahren ab 135 Kilowatt sieht der Entwurf erst ab 2028 vor.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7866) gibt es für die neuen Pflichten keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Pflichten wie die Vorlage der Verfahrensregeln durch die Übertragungsnetzbetreiber oder die monatliche Kapazitätskarte (§§ 17a, 17c EnWG-E) könnte die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenKann die Priorisierungsgrundsätze der Übertragungsnetzbetreiber für Anschlussbegehren übernehmen und veröffentlicht verfügbare Anschlusskapazitäten auf einer Karte; der Gesetzentwurf kann sich im Verfahren noch ändern.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Netzplanung, GIS, Netzberechnung
- ÜbertragungsnetzbetreiberAnwendbarkeit prüfenLegt der Bundesnetzagentur bis 01.01.2027 gemeinsame Verfahrensregeln mit Priorisierungskriterien für Anschlüsse an das Übertragungsnetz vor; der Gesetzentwurf kann sich noch ändern.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal
Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung
Zum Artikel → Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 13.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2027EEG 2027 (Regierungsentwurf): keine feste Vergütung für neue PV unter 25 kW
Nach dem Regierungsentwurf, vorbehaltlich des Bundestagsbeschlusses und der EU-Beihilfegenehmigung: Neue PV-Anlagen unter 25 kW erhalten statt der Einspeisevergütung eine befristete Übergangszahlung des Netzbetreibers für höchstens 36 Monate, danach Direktvermarktung mit Bonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate. Dachanlagen unter 100 kW begrenzen die Einspeisung dauerhaft auf 50 Prozent. Inbetriebnahmen bis 31.12.2026 bleiben im alten Recht. Im MsbG beginnt der Pflichteinbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung bei Erzeugungsanlagen schon über 2 kW, und die Anlagenquoten des § 45 zählen Messstellen statt Kilowatt. Der Bundesrat will die 2-kW-Schwelle streichen, die Bundesregierung lehnt das ab.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Nach dem Entwurf (BT-Drs. 21/7867) treffen Zahlungspflichten bei Verstößen nach § 52 EEG die Anlagenbetreiber; für Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferanten sieht er keine eigene Sanktion vor. Netzbetreiber brauchen laut Begründung Software, um die befristete Übergangszahlung abzuwickeln. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Betrifft nach dem Entwurf nur Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2027. Bestandsanlagen bleiben im bisherigen Recht, Steckersolargeräte bis 2 kW sind ausgenommen.
- Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenBereitet EEG-Abrechnung für Netzbetreiberabnahme, Übergangszahlung und Bonus vor und prüft die 50-Prozent-Kappung bei Inbetriebnahme; der Gesetzentwurf kann sich im Verfahren noch ändern.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberAnwendbarkeit prüfenPlant das Segment 2 bis 7 kW in den Pflichtrollout mit Steuerungseinrichtung ein, dazu vorzeitige Einbauten für die Direktvermarktung; Stand Regierungsentwurf.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
- LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft ein Angebot als Direktvermarkter für Kleinanlagen im eigenen Gebiet; Stand Regierungsentwurf.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), Netznutzungs- und Kundenabrechnung
Zum Artikel → Quelle ↗ Marktkommunikation & Marktprozesse Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2027BSI TR-03109-6 v2.0 für Gateway-Administratoren
Gateway-Administratoren lassen ihr GWA-System ab dem 1. Januar 2027 bei der nächsten Neu- oder Rezertifizierung nach Version 2.0 prüfen. Version 2.0 regelt unter anderem Remote-Arbeitsplätze, Cloud-Dienstleister, Zero Trust, Zeitserver und Penetrationstests. Version 1.0 bleibt bis 31. Dezember 2028 gültig.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Die Konformität zur TR-03109-6 wird per Zertifizierung nachgewiesen. Fehlen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die nach § 25 MsbG erforderlichen Zertifikate, übernimmt der Auffangmessstellenbetreiber den Notbetrieb (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 MsbG) und nach sechs Monaten die Grundzuständigkeit (§ 11 Abs. 4 MsbG). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Gilt für Messstellenbetreiber, die die Gateway-Administration selbst betreiben; sonst trifft es den beauftragten Dienstleister. Version 1.0 bleibt bis Ende 2028 gültig.
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStellt den Betrieb der Gateway-Administration bei der nächsten Neu- oder Rezertifizierung ab 2027 auf Version 2.0 um.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, ISMS und Sicherheitsbetrieb
Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 3 → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2027BSI TR-03109-1 v2.0: Gateway-Zertifikate nur noch mit MUSS+
Wer ein Smart-Meter-Gateway nach Schutzprofil und TR-03109-1 in Version 2.0 zertifizieren lässt, muss ab dem 1. Januar 2027 auch die MUSS+-Anforderungen nachweisen, laut BSI unter anderem eine WAN-API, registrierende Leistungsmessung über das lokale metrologische Netz und den Werksreset durch den Service-Techniker. Dazu gehören TAF 8 in neuer Fassung und TAF 15. Bis Mitte Oktober 2026 war kein Gateway nach Version 2.0 zertifiziert.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ohne MUSS+-Nachweis gibt es ab diesem Tag kein Zertifikat nach Version 2.0. Ohne gültiges Zertifikat darf ein Smart-Meter-Gateway nach § 24 Abs. 4 MsbG nicht als Teil eines intelligenten Messsystems verwendet werden, und der Gateway-Administrator darf nach § 25 Abs. 1 MsbG nur Gateways mit gültigen Zertifikaten einsetzen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Adressat sind die Hersteller, die Gateways zertifizieren lassen. Messstellenbetreiber betrifft es über Beschaffung und Rollout neuer Geräte.
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenKlärt mit den Gateway-Herstellern, wann Geräte nach Version 2.0 mit MUSS+ zertifiziert sind, und richtet Beschaffung und Rollout 2027 und 2028 an diesen Terminen aus.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
- Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenKlärt mit den Gateway-Herstellern, ab wann Geräte nach Version 2.0 lieferbar sind, und plant die Beschaffung danach.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende
Im Fachbuch erklärt: Kapitel 3 → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis01.01.2027Auffangmessstellenbetreiber: Veröffentlichung für 2027
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zu Beginn des Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des je Bundesland zuständigen Auffangmessstellenbetreibers sowie der Messstellenbetreiber, die ihre Bereitschaft angezeigt haben. Grundlage sind die Daten aus dem Monitoring nach § 35 EnWG.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Veröffentlichung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 MsbG ist eine Pflicht der Bundesnetzagentur. Aus ihr geht hervor, wer den Notbetrieb übernimmt, wenn ein grundzuständiger Messstellenbetreiber ausfällt, seine Zertifikate verliert oder keine Genehmigung hat (§ 11 Abs. 2 MsbG). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Die Veröffentlichungspflicht liegt bei der Bundesnetzagentur. Für Stadtwerke ist der Eintrag eine Information, keine eigene Frist.
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenPrüft die Liste der Bundesnetzagentur, wenn Messstellen abgegeben werden sollen oder Bereitschaft als Auffangmessstellenbetreiber angezeigt wurde.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende
Zum Artikel → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2027AFIR: Kartenzahlung an bestehenden Schnellladepunkten ab 50 kW
Ab dem 1. Januar 2027 müssen öffentlich zugängliche Ladepunkte ab 50 kW entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf sicheren Lkw-Parkplätzen punktuelles Laden mit Kartenleser oder kontaktlosem Kartenlesegerät erlauben, auch wenn sie vor dem 13. April 2024 errichtet wurden.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Erfüllt ein Ladepunkt die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 AFIR (Verordnung (EU) 2023/1804) nicht, kann die Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 2 der Ladesäulenverordnung die Nachrüstung verlangen und nach § 5 Abs. 3 den Betrieb untersagen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Öffentlich zugängliche Ladepunkte ab 50 kW am TEN-V-Straßennetz oder auf sicheren und gesicherten Parkplätzen, sofern das Laden kostenpflichtig ist.
- LadepunktbetreiberPflicht der RolleLadepunktbetreiber rüsten betroffene Bestandsladepunkte mit Kartenleser oder NFC-Terminal nach und binden die Zahlung an Backend und Abrechnung an.Typisch betroffen: Ladebackend (OCPP, PKI), Netznutzungs- und Kundenabrechnung
Quelle ↗ Marktkommunikation & Marktprozesse Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.03.2027VDE-AR-N 4105:2026-03: Ende der Übergangszeit
Ab diesem Tag ist für den Anschluss von Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz nur noch die Fassung 2026-03 anzuwenden. Technische Anschlussbedingungen, Anmeldeformulare (F.1.1, F.1.2) und die Anschlussbeurteilung bis 500 kW müssen bis dahin umgestellt sein.
Technische Regel · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Zivilrechtliche Folge Die Anwendungsregel ist keine Rechtsnorm und hat keine eigene Sanktion. Die Regel setzt allgemeine technische Mindestanforderungen; widersprechende Vorgaben in Technischen Anschlussbedingungen sind nach § 19 Abs. 1a EnWG unwirksam, und die Regulierungsbehörde kann sie nach § 65 EnWG abstellen lassen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Gilt für Netzbetreiber, Errichter und Anlagenbetreiber beim Anschluss von Erzeugungsanlagen und Speichern an das Niederspannungsnetz. Bestandsanlagen ohne Änderung sind nicht erfasst, solange ein sicherer und störungsfreier Betrieb gewährleistet ist.
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleStellt Technische Anschlussbedingungen, Anmeldeformulare und Prüfprozess auf die Fassung 2026-03 um und dokumentiert bis dahin je Vorgang den angewendeten Regelstand.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Anlagenstammdaten und MaStR
- Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenMeldet Erzeugungsanlagen und Speicher nach den neuen Formularen an und richtet Messkonzepte auf rückspeisefähige Ladeeinrichtungen als Speicher aus.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
Zum Artikel → Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 30.09.2026 Umsetzung besprechen →
Q2 2027
5 FristenGilt ab2027, Termin offenEnergy Sharing: Praxisstart mit BNetzA-Plattform
Die Netzbetreiber errichten gemeinsam eine bundesweite Internetplattform nach §20b EnWG, über die auch Energy-Sharing-Vereinbarungen registriert werden. Den Termin legt die Bundesnetzagentur fest; bis dahin läuft Energy Sharing über das Dienstleistungsmodell.
Gesetz · beschlossen, Termin offen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ein eigener Bußgeldtatbestand fehlt. Die Pflicht aus § 20b Abs. 1 EnWG, die Plattform gemeinsam zu errichten, kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG durchsetzen; einen verbindlichen Stichtag gibt es erst, wenn die Bundesnetzagentur ihn nach § 20b Abs. 3 EnWG festlegt. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleBeteiligt sich an Aufbau und Betrieb der gemeinsamen Plattform nach §20b EnWG; den Termin legt die Bundesnetzagentur fest.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob Energy-Sharing-Angebote über die Plattform registriert werden müssen, sobald sie läuft.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal
Hängt zusammen mit: Energy Sharing nach §42c EnWG
Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle
Zum Artikel → Quelle ↗ Flexibilität, Speicher & Netzentgelte Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.04.2027MaKo-Formatrelease Mitteilung Nr. 58
Zum 1. April 2027 werden das ActivationDocument AWT in Version 1.1g und die Regelungen zum Übertragungsweg in Version 1.11 mit den Anpassungen zur Zertifikatsnutzung bei mTLS verbindlich. Die zuvor konsultierte Ablösung der UTILTS durch API-Webdienste kommt nicht.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Fassungen sind nach den Festlegungen zur Marktkommunikation verbindlich. Verstöße kann die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG, gegenüber Messstellenbetreibern nach § 76 MsbG, abstellen lassen und mit Zwangsgeld bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 94 EnWG). Scheitert die gesicherte Verbindung an fehlenden oder ungültigen Zertifikaten, trägt die Folgen, wer sie nicht bereitgestellt oder falsch genutzt hat (Regelungen zum Übertragungsweg, Kapitel 12). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Das ActivationDocument AWT betrifft nur Marktpartner im Redispatch. Die Regelungen zum Übertragungsweg 1.11 gelten für den Austausch über AS2, E-Mail (SMTP), SFTP und REST; für AS4 gibt es eigene Regelungen.
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleStellt die Redispatch-Meldungen auf ActivationDocument AWT 1.1g um und zieht den Übertragungsweg auf Fassung 1.11 nach.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleNimmt Redispatch-Abrufe im Format ActivationDocument AWT 1.1g entgegen und passt die Zertifikatsnutzung für mTLS an.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), Direktvermarktung und Fernsteuerung
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleZieht den Übertragungsweg auf Fassung 1.11 nach; die geplante API-Ablösung der UTILTS entfällt, der UTILTS-Versand bleibt.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM
- LieferantPflicht der RolleBehält die UTILTS-Verarbeitung für Zählzeiten und Berechnungsformeln und passt den Übertragungsweg auf Fassung 1.11 an.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
Hängt zusammen mit: MaKo-Formatrelease Mitteilung Nr. 56
Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 7 → Quelle ↗ Marktkommunikation & Marktprozesse Stand der Angaben: 13.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.04.2027VDE-AR-N 4100:2026-04: Ende der Übergangszeit
Projekte, die am Stichtag bereits in Planung oder im Bau waren, dürfen bis zu diesem Tag nach der alten Fassung ausgeführt werden. Danach gilt für Kundenanlagen am Niederspannungsnetz nur noch die Fassung 2026-04, einschließlich Wandleranlagen bis 1.000 A halbindirekter Messung und des Zählerplatzfelds für Kommunikationsmodule und Steuergeräte.
Technische Regel · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Anwendungsregel ist keine Rechtsnorm und hat keine eigene Sanktion. Technische Anschlussbedingungen müssen nach § 20 Satz 2 NAV den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; Verstöße gegen die NAV kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG abstellen lassen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Gilt für Kundenanlagen am Niederspannungsnetz. Bestandsanlagen ohne Änderung sind nicht erfasst; Auslöser für eine Anpassung sind unter anderem Leistungserhöhung, Einspeisung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG und zusätzliche Netzanschlüsse.
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleZieht die Technischen Anschlussbedingungen auf die Fassung 2026-04 nach und prüft Zählerplatz, Wandleranlagen und Kurzschlussfestigkeiten gegen die neuen Vorgaben.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Anlagenstammdaten und MaStR
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenBerücksichtigt das neue Zählerplatzfeld für Kommunikationsmodule und Steuergeräte in Rollout-Planung und Einbauvorgaben.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
Hängt zusammen mit: VDE-AR-N 4105:2026-03: Ende der Übergangszeit
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 5 → Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.04.2027Prozessbeschreibung Fahrplananmeldung v4.7 verbindlich
Ab 1. April 2027 gilt die Prozessbeschreibung Fahrplananmeldung in Version 4.7 für alle umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer. Die Änderungen betreffen das europäische Market Coupling.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Prozessbeschreibung ist über Anlage 3 Teil des genehmigten Bilanzkreisvertrags; Verstöße kann die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG abstellen lassen. Der genehmigte Bilanzkreisvertrag (BK6-18-061) sieht in Ziffer 20 bei Pflichtverstößen die Abmahnung und bei Wiederholung die außerordentliche Kündigung vor. Rechtsgrundlage ↗
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleWendet die Prozessbeschreibung in Version 4.7 im Fahrplanprozess an.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- BilanzkreisverantwortlicherbetroffenPrüft, ob das Fahrplansystem die Version 4.7 abbildet.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle
Quelle ↗ Marktkommunikation & Marktprozesse Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis18.05.2027Kraftwerksstrategie (StromVKG): Gebotstermin für Erzeugungskapazitäten
Am 18. Mai 2027 schreibt die Bundesnetzagentur 2 Gigawatt Erzeugungskapazitäten aus. Zugelassen sind nur Erzeugungsanlagen, der Verpflichtungszeitraum beträgt 15 Jahre.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ein Gebot muss spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen, eine Wiedereinsetzung gibt es nicht (§ 37 Abs. 1 StromVKG). Gebote ohne bis dahin gezahlte Gebühr oder Sicherheit schließt sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StromVKG aus. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Nur Erzeugungsanlagen an Standorten ohne Erzeugung zum 30. Juni 2026 oder mit den in § 12 Abs. 3 StromVKG genannten Ausnahmen.
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber prüfen, ob ein Neubau oder Standort die Teilnahmebedingungen erfüllt und ein Gebot lohnt.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Hängt zusammen mit: Kraftwerksstrategie (StromVKG): zweiter Gebotstermin für Langzeitkapazitäten
Quelle ↗ Beschaffung, Handel & Marktdesign Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q3 2027
1 FristGilt abEnde September 2027MiSpeL: Ende der Übergangszeit
Bis Ende September 2027 lassen sich Abgrenzungsoption und Pauschaloption nur mit Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nutzen. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber richten in dieser Zeit Messung, Datenlieferung und Abrechnung für die beiden Optionen ein.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ab dem 01.10.2027 müssen Netz- und Messstellenbetreiber die Abgrenzungs- und Pauschaloption auch ohne ihr Einverständnis ermöglichen (MiSpeL, Tenorziffer 7). Tun sie es nicht, kann die Bundesnetzagentur nach § 85 Abs. 3 EEG mit § 65 EnWG Abhilfe anordnen; wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 EEG ordnungswidrig (bis 200.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Betrifft Standorte mit Speichern oder Ladepunkten in gemischter Nutzung. Welche Schritte im Einzelnen anfallen, ergibt sich aus Tenor und Anlagen der Festlegung.
- Netzbetreiber StrombetroffenRichtet bis zum Ende der Übergangszeit die Abläufe ein, mit denen die beiden MiSpeL-Optionen ohne Zustimmung im Einzelfall laufen.Typisch betroffen: EDM / MDM, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenStellt Messung und Datenlieferung bereit, die die Abgrenzungsoption an Speicher- und Ladepunktstandorten braucht.Typisch betroffen: EDM / MDM, Montage- und Auftragssteuerung
- SpeicherbetreiberAnwendbarkeit prüfenKlärt, ob sich der Wechsel in eine der beiden Optionen schon in der Übergangszeit lohnt oder erst danach.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
Hängt zusammen mit: MiSpeL: Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten
Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle
Im Fachbuch erklärt: Kapitel 6 → Quelle ↗ Flexibilität, Speicher & Netzentgelte Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q4 2027
6 FristenGilt ab01.10.2027Sicherer Austausch im Fahrplanprozess v2.4 verbindlich
Ab 1. Oktober 2027 gelten die Regelungen zum sicheren Austausch im Fahrplanprozess in Version 2.4 für alle umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer. Betroffen sind Übertragungswege und Zertifikate beim Fahrplanaustausch.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Zivilrechtliche Folge Nicht vorschriftsmäßig signierte oder verschlüsselte Fahrplannachrichten darf der Empfänger unverarbeitet lassen, die Folgen trägt der Sender (Kapitel 7 der Regelungen). Der genehmigte Bilanzkreisvertrag (BK6-18-061) sieht in Ziffer 20 bei Pflichtverstößen die Abmahnung und bei Wiederholung die außerordentliche Kündigung vor. Rechtsgrundlage ↗
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleStellt die Annahme von Fahrplänen auf die Sicherheitsregeln 2.4 um.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), ISMS und Sicherheitsbetrieb
- BilanzkreisverantwortlicherPflicht der RolleStellt den Fahrplanaustausch mit dem Übertragungsnetzbetreiber auf die Sicherheitsregeln 2.4 um.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), ISMS und Sicherheitsbetrieb
Hängt zusammen mit: Prozessbeschreibung Fahrplananmeldung v4.7 verbindlich
Quelle ↗ Marktkommunikation & Marktprozesse Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab29.10.2027REMIT II: neue Meldeformate und erste Positionsmeldung
Ab dem 29. Oktober 2027 gelten die neuen Datenfelder für die laufende Transaktionsmeldung an ACER. Marktteilnehmer mit Positionen ab 600 GWh pro Jahr melden ihre Positionen quartalsweise, erstmals im Oktober 2027; Regelenergie-Transaktionen sind ab dem 29. April 2028 monatlich zu melden.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Wer Transaktionsdaten nach Art. 8 Abs. 1 REMIT vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder verspätet an ACER meldet, handelt nach § 95 Abs. 1c Nr. 7 EnWG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Daneben kann die Bundesnetzagentur nach § 65 Abs. 6 EnWG Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Marktteilnehmer im Sinne von REMIT mit Transaktionen in Strom- und Gasgroßhandelsprodukten; Positionsmeldung erst ab 600 GWh pro Jahr, getrennt nach Strom und Gas.
- LieferantPflicht der RolleLieferanten mit Großhandelsgeschäften stellen Meldewege und Datenfelder auf das neue Format um und prüfen die 600-GWh-Schwelle für die Positionsmeldung.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Regulierungsmanagement, Controlling
- BilanzkreisverantwortlicherbetroffenBilanzkreisverantwortliche liefern Handelsdaten für die neuen Meldefelder zu.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- DirektvermarkterPflicht der RolleDirektvermarkter passen Transaktionsmeldungen an und bereiten die monatliche Meldung von Regelenergiegeschäften vor.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Direktvermarktung und Fernsteuerung
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber, die selbst handeln oder Regelenergie anbieten, prüfen, ob sie als Marktteilnehmer melden.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
- SpeicherbetreiberbetroffenSpeicherbetreiber mit Großhandels- oder Regelenergiegeschäften prüfen ihre Meldepflichten nach dem neuen Katalog.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Regulierungsmanagement, Controlling
Quelle ↗ Beschaffung, Handel & Marktdesign Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis01.12.2027Kapazitätsmarkt (StromVKG): erste technologieoffene Ausschreibung für Kapazitäten
Am 1. Dezember 2027 findet die erste Ausschreibung für Kapazitäten statt, an der Erzeugungsanlagen, Stromspeicher, regelbare Lasten und Anlagenpools teilnehmen können. Vorher ist eine Präqualifizierung beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber nötig, der Antrag ist nur vom siebten bis zum fünften Monat vor dem Gebotstermin möglich.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ohne Präqualifizierung schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot nach § 49 Abs. 2 StromVKG aus; beantragt werden kann sie nur im Zeitfenster des § 26 Abs. 2 StromVKG. Ein verspätetes Gebot zählt nicht, eine Wiedereinsetzung gibt es nicht (§ 37 Abs. 1 StromVKG). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Betreiber von Erzeugungsanlagen, Stromspeichern und regelbaren Lasten sowie Aggregatoren, die an der Ausschreibung teilnehmen wollen.
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleÜbertragungsnetzbetreiber führen die Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform durch und veröffentlichen Volumen und Höchstwerte.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Regulierungsmanagement, Controlling
- DirektvermarkterAnwendbarkeit prüfenDirektvermarkter und Aggregatoren prüfen Gebote für Anlagenpools und Kleinanlagenpools.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber prüfen, welche Kraftwerke oder KWK-Anlagen sie präqualifizieren und anbieten.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
- SpeicherbetreiberAnwendbarkeit prüfenSpeicherbetreiber prüfen Teilnahme; die anrechenbare Leistung hängt von der Höchsterbringungsdauer ab.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenUnternehmen mit regelbaren Lasten prüfen, ob sie Leistungsreduktion als Kapazität anbieten.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
Quelle ↗ Beschaffung, Handel & Marktdesign Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab02.12.2027EU AI Act: Hochrisiko-Anforderungen Anhang III
KI in kritischer Infrastruktur und Netzbetrieb fällt unter Anhang III, die BNetzA wird Marktüberwachung.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Verstöße gegen die Pflichten von Anbietern (Art. 16) und Betreibern (Art. 26) von Hochrisiko-KI können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. a und e KI-VO mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des Weltumsatzes geahndet werden, bei KMU mit dem niedrigeren Betrag. Systeme, die vor dem 02.12.2027 in Verkehr oder Betrieb gingen, erfasst die Verordnung nach Art. 111 Abs. 2 erst nach einer erheblichen Änderung. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenPrüft KI in Netzführung und Leitsystem auf eine Einstufung als Hochrisiko-System nach Anhang III.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, KI-Systeme und Chatbots
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob KI-Systeme als Sicherheitsbauteil im Netzbetrieb oder im Personalbereich laufen, und bereitet die Hochrisiko-Pflichten vor.Typisch betroffen: KI-Systeme und Chatbots, ISMS und Sicherheitsbetrieb
Hängt zusammen mit: EU AI Act: Klassifizierungs- und Transparenzpflichten, KI-MIG: Bundesnetzagentur wird Marktüberwachungsbehörde
Zum Artikel → Quelle ↗ IT-Architektur, Daten & KI Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Beschluss2027AgNes: konkretisierende Folgefestlegungen
Nach der Rahmenfestlegung Ende 2026 will die Bundesnetzagentur die neue Systematik 2027 in konkretisierenden Folgefestlegungen ausfüllen. Verteilnetzbetreiber planen Abrechnung und Systeme gegen diese Details.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Folgefestlegungen erlässt die Bundesnetzagentur. Verzögern sie sich, bleibt weniger Zeit, Preisblätter, Abrechnung und Systeme bis zur neuen Systematik ab 2029 umzustellen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StrombetroffenRichtet Abrechnung und Systeme an den Folgefestlegungen aus, sobald sie vorliegen.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
- LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft, welche neuen Entgeltbestandteile Tarife und Kundenabrechnung verändern.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
Hängt zusammen mit: AgNes: Rahmenfestlegung Netzentgelte Strom
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 6 → Quelle ↗ Flexibilität, Speicher & Netzentgelte Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.12.2027SAP ECC und IS-U: Ende der Mainstream-Wartung
Extended Maintenance bis 2030 gegen Aufpreis. Migrationen auf S/4HANA Utilities dauern 18 bis 36 Monate.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Das Datum setzt SAP, kein Gesetz. Ab 2028 berücksichtigt SAP gesetzliche Änderungen nur noch in der Extended Maintenance, gegen Aufpreis und längstens bis Ende 2030; ohne sie wird das System nicht mehr an neue gesetzliche Vorgaben angepasst. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Betrifft nur Unternehmen, die SAP ECC oder IS-U einsetzen. Die Frist ergibt sich aus der SAP-Wartungsstrategie, nicht aus einem Gesetz.
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenbetroffenPlant die Migration von SAP IS-U auf S/4HANA Utilities oder sichert Extended Maintenance bis 2030 vertraglich ab.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Zum Artikel → Quelle ↗ IT-Architektur, Daten & KI Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q1 2028
4 FristenGilt ab01.01.2028NEST: fünfte Regulierungsperiode Gas
Neue Anreizregulierung nach den NEST-Festlegungen vom Dezember 2025. Die fünfte Periode dauert fünf Jahre, bis Ende 2032 (RAMEN Gas, Tenorziffer 3.1); danach folgen Dreijahresperioden.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Beginn der Periode löst selbst keine Sanktion aus; die Erlösobergrenzen setzt die Regulierungsbehörde von Amts wegen fest (RAMEN Gas, Tenorziffer 4.1). Pflichten aus den NEST-Festlegungen, etwa die Anzeige des Kapitalkostenaufschlags bis 30. Juni des Vorjahres, kann sie nach § 65 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleWechselt in die fünfte Regulierungsperiode Gas, die abweichend fünf Jahre dauert; danach gelten Dreijahresperioden.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Hängt zusammen mit: WACC Gas: Erlass der Festlegung zur Kapitalverzinsung
Zum Artikel → Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 13.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2028EU-ETS 2 startet: Emissionshandel für Gebäude und Verkehr löst das BEHG ab
Die Regelphase des EU-ETS 2 beginnt am 1. Januar 2028; die erste Abgabe von Zertifikaten für die Emissionen 2028 ist bis zum 31. Mai 2029 fällig. Bis einschließlich 2027 gelten die Berichts- und Abgabepflichten des BEHG weiter.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Gibt ein Verantwortlicher bis zum 31. Mai nicht genug Zertifikate ab, setzt die Behörde nach § 46 Abs. 1 TEHG je fehlender Tonne CO2-Äquivalent eine Zahlung von 100 Euro fest, angepasst an die Inflation seit 2012. Die Zertifikate sind trotzdem nachzureichen, und der Name wird im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 46 Abs. 3 und 4 TEHG). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Verantwortliche nach BEHG und TEHG, die Brennstoffe für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren in Verkehr bringen; mittelbar alle Abnehmer.
- LieferantPflicht der RolleGaslieferanten, die als Verantwortliche Brennstoffe in Verkehr bringen, stellen Überwachung, Zertifikatsbeschaffung und Preisweitergabe auf den EU-ETS 2 um.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
- WärmenetzbetreiberbetroffenWärmenetzbetreiber, deren Brennstoffe nicht dem EU-ETS 1 unterliegen, kalkulieren den CO2-Preis aus dem EU-ETS 2 in Wärmepreise und Preisgleitklauseln ein.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenUnternehmen prüfen CO2-Kosten für Fuhrpark und Gebäudewärme ab 2028.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Quelle ↗ Beschaffung, Handel & Marktdesign Stand der Angaben: 13.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2028BRÜCKEN: Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau von Gasnetzen
Zuführungen zu und Auflösungen von Rückstellungen für die Stilllegung und den unvermeidbaren Rückbau von Gasversorgungsnetzen zählen ab der fünften Regulierungsperiode zu den Kostenanteilen, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen. Betreiber und Verpächter von Gasnetzen brauchen dafür eine nachvollziehbare Herleitung dieser Rückstellungen in der Kostenprüfung.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Die Festlegung BRÜCKEN (BK9-25/618) erkennt nur Rückstellungen für notwendige Stilllegung und unvermeidbaren Rückbau an. Nicht nachvollziehbar hergeleitete Beträge werden nicht als Kostenanteil außerhalb des Effizienzvergleichs anerkannt. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Betrifft Betreiber und Verpächter von Gasverteilernetzen in der Anreizregulierung. Die Einordnung greift ab der fünften Regulierungsperiode Gas; wie weit Rückstellungen aus dem Basisjahr einfließen, steht im Beschluss.
- Netzbetreiber GasbetroffenLeitet die Rückstellungen für Stilllegung und unvermeidbaren Rückbau nachvollziehbar her und bringt sie in die Kostenprüfung für die fünfte Regulierungsperiode ein.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Hängt zusammen mit: NEST: fünfte Regulierungsperiode Gas
Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2028Smart-Meter-Gateways: Einbau nur noch nach Version 2.0 von Schutzprofil und TR-03109-1
Gateways nach Schutzprofil PP-0073 Version 1.3 und TR-03109-1 Version 1.1 dürfen laut Übergangsregelung des BSI nur bis zum 31. Dezember 2027 eingebaut werden, und Rezertifizierungen nach diesem Stand lassen sich längstens bis dahin beantragen. Danach gilt für neu eingebaute Gateways Version 2.0. Bestandsgeräte können per Softwareupdate auf den neuen Stand wechseln.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Nach § 19 Abs. 2 MsbG dürfen für abrechnungs-, bilanzierungs- und netzrelevante Mess- und Steuerungsvorgänge nur Systeme eingesetzt werden, die den §§ 21 und 22 genügen; es zählen die Schutzprofile und Technischen Richtlinien in der geltenden Fassung, die das BSI nach § 22 Abs. 2 bekannt macht. Gegen Verstöße kann die Bundesnetzagentur nach § 76 MsbG vorgehen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Gilt für den Einbau. Für bereits eingebaute Gateways nennt die Übergangsregelung den Weg per Softwareupdate.
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenStellt die Beschaffung so um, dass ab 2028 nur noch Gateways nach Version 2.0 verbaut werden, und klärt mit Herstellern und Gateway-Administration die Migration der Bestandsgeräte per Softwareupdate.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
- Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenVerbaut Lagerbestände nach altem Stand bis Ende 2027 und setzt ab 2028 nur noch Gateways nach Version 2.0 ein.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
Hängt zusammen mit: BSI TR-03109-1 v2.0: Gateway-Zertifikate nur noch mit MUSS+
Im Fachbuch erklärt: Kapitel 3 → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q2 2028
2 FristenGilt ab01.06.2028Energy Sharing über die Netzgrenze hinweg
Ab dem 1. Juni 2028 muss Energy Sharing auch mit angrenzenden Bilanzierungsgebieten möglich sein. Nach Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur reicht auch hier das Dienstleistungsmodell über Lieferanten, ohne weitere Umsetzung beim Netzbetreiber.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ein eigener Bußgeldtatbestand fehlt. Ermöglicht ein Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung mit dem angrenzenden Bilanzierungsgebiet nicht (§ 42c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EnWG), kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG Abhilfe anordnen. Nach Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur deckt das Dienstleistungsmodell über Lieferanten auch diese Stufe ab. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenPrüft den Abstimmungsbedarf mit dem angrenzenden Netzbetreiber; laut Bundesnetzagentur genügt auch hier das Dienstleistungsmodell.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob Energy Sharing über angrenzende Bilanzierungsgebiete als Dienstleistung angeboten wird.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
Hängt zusammen mit: Energy Sharing nach §42c EnWG
Zum Artikel → Quelle ↗ Flexibilität, Speicher & Netzentgelte Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis30.06.2028WPG: Wärmepläne aller Kommunen unter 100.000 Einwohnern
Nach den Großstädten müssen alle übrigen Kommunen ihre Wärmeplanung vorlegen, Stadtwerke liefern die Datengrundlage.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Frist trifft die planungsverantwortlichen Stellen, meist die Kommunen, nicht die Netzbetreiber. Liefern Netz- oder Wärmenetzbetreiber die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 WPG geschuldeten Auskünfte nicht, kann die Stelle sie nach § 11 Abs. 6 WPG mit Fristsetzung anordnen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Die Pflicht zur Wärmeplanung liegt bei Kommunen mit 100.000 oder weniger Einwohnern; Netzbetreiber liefern Daten zu.
- Netzbetreiber GasbetroffenStimmt Gasnetzgebiete und Umstellungspfade mit der kommunalen Wärmeplanung ab.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung
- WärmenetzbetreiberbetroffenLiefert der Kommune Daten zu Netz, Erzeugung und Ausbauplänen für die Wärmeplanung.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung
Zum Artikel → Quelle ↗ Wärme, Gas & Wasserstoff Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q3 2028
2 FristenFrist bis01.07.2028MaBiS-Hub: Testsysteme aller Marktpartner bereit (BDEW-Szenario)
Nach dem Einführungsszenario des BDEW stehen ab dem 1. Juli 2028 die Testsysteme aller Marktpartner und des MaBiS-Hubs bereit. Bis zum 30. September 2028 muss jede Schnittstelle zum Hub mindestens einmal erfolgreich getestet sein. Ab dem 1. Januar 2029 läuft der Parallelbetrieb an.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Im Verfahren BK6-24-210 gibt es noch keinen Beschluss, der Termin stammt aus dem Einführungsszenario der Branche. Verbindlich und nach § 65 EnWG durchsetzbar wird er erst mit einer Festlegung. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Die Termine sind ein Vorschlag des BDEW, den die Bundesnetzagentur im Verfahren BK6-24-210-1 inhaltlich unverändert konsultiert hat. Festgelegt sind sie nicht: Mitteilung Nr. 58 vom 1. Oktober 2026 nennt die Festlegung zum MaBiS-Hub ausstehend.
- Netzbetreiber StrombetroffenPasst Bilanzierungs- und Datenaustauschsysteme an die Schnittstellen des MaBiS-Hub an.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- LieferantbetroffenStellt Bilanzkreisprozesse und Datenabgleich auf den zentralen MaBiS-Hub um.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 7 → Quelle ↗ Marktkommunikation & Marktprozesse Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.07.2028MsbG § 40: neue Gaszähler mit Leistungsmessung am Smart-Meter-Gateway
Neue Messeinrichtungen für Gas mit registrierender Leistungsmessung sind spätestens ab dem 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden. Übrige neue Gaszähler folgen, sobald die Anbindung technisch möglich ist und keine Mehrkosten entstehen.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt § 40 MsbG nicht. Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung nach § 76 Abs. 2 MsbG anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Neu eingebaute Gaszähler mit registrierender Leistungsmessung an Messstellen mit vorhandenem Smart-Meter-Gateway.
- Netzbetreiber GasbetroffenGasnetzbetreiber stellen Empfang und Verarbeitung der Messwerte über die Gateway-Infrastruktur sicher.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleGrundzuständige Messstellenbetreiber Gas planen Zählertypen, Schnittstellen und Gateway-Anbindung für neue RLM-Gaszähler.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, EDM / MDM, Montage- und Auftragssteuerung
- Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenWettbewerbliche Messstellenbetreiber mit Gas-RLM richten die Gateway-Anbindung ebenfalls ein.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, EDM / MDM
Im Fachbuch erklärt: Kapitel 2 → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q4 2028
2 FristenFrist bisfrühestens Dezember 2028, Termin offenBSIG §39: erster Nachweis für kritische Anlagen
Betreiber kritischer Anlagen weisen die Umsetzung ihrer Sicherheitsmaßnahmen durch Audit, Prüfung oder Zertifizierung nach, danach alle drei Jahre. Den Zeitpunkt setzt das BSI, frühestens drei Jahre nach dem Status als kritische Anlage.
Gesetz · beschlossen, Termin offen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Für Energienetze und Energieanlagen unter §§ 5c bis 5e EnWG gilt § 39 BSIG nicht (§ 28 Abs. 5 BSIG); dort ahndet § 95 Abs. 1 Nr. 3c und 3d EnWG eine fehlende oder verspätete Dokumentation. Für weitere kritische Anlagen gilt: Wer den Nachweis nach § 39 Abs. 1 BSIG nicht oder verspätet erbringt, handelt nach § 65 Abs. 2 Nr. 10 BSIG ordnungswidrig, mit Geldbuße bis 1 Mio. Euro. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Nur für Betreiber kritischer Anlagen nach BSIG. Für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen, die §§ 5c bis 5e EnWG unterliegen, gilt § 39 BSIG nicht (§ 28 Abs. 5 BSIG); betroffen sind Versorger damit nur mit weiteren kritischen Anlagen.
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenBereitet Audit, Prüfung oder Zertifizierung vor, sofern Anlagen als kritisch gelten; den Termin setzt das BSI.Typisch betroffen: ISMS und Sicherheitsbetrieb
Hängt zusammen mit: NIS2-Umsetzungsgesetz in Kraft
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 3 → Quelle ↗ Cybersecurity & Resilienz Stand der Angaben: 13.10.2026 Umsetzung besprechen →
Frist bis31.12.2028Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle 2027 bis 2028
Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen bis Ende 2028 mindestens 90 Prozent der in den Jahren 2027 und 2028 neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen versehen haben.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStattet mindestens 90 Prozent der 2027 und 2028 neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen aus.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
Hängt zusammen mit: Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle seit Februar 2025
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 8 → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q1 2029
4 FristenGilt ab01.01.2029§14a EnWG: Ende der Übergangsfrist
Präventive Steuerung ist nur bis 31.12.2028 erlaubt; ab 2029 steuern Netzbetreiber ausschließlich netzorientiert auf Basis der Netzzustandsermittlung, die für neue Anlagen schon seit 2024 gilt. Zum selben Stichtag enden die alten §14a-Regelungen: Bestandsanlagen über 4,2 kW mit reduziertem Netzentgelt gehen in die neuen Vorgaben über, Nachtspeicherheizungen behalten die alte Regelung, die übrigen verlieren die Reduzierung.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ab dem 01.01.2029 lässt die Festlegung BK6-22-300 keine präventive Steuerung mehr zu (Anlage 1 Ziffer 10.5), und für Bestandsanlagen über 4,2 kW mit alter §14a-Reduzierung gelten die neuen Vorgaben (Ziffer 10.2). Einen Verstoß kann die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG abstellen lassen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit mehr als 4,2 kW: nicht öffentliche Ladepunkte, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher. Bestandsanlagen von vor 2024 ohne §14a-Reduzierung bleiben außen vor, können aber freiwillig wechseln.
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleLöst präventive Steuerung spätestens zum 31.12.2028 durch netzorientierte Steuerung ab, kündigt den Wechsel Anlagenbetreibern und Lieferanten vorab an und überführt Bestandsanlagen über 4,2 kW mit alter §14a-Reduzierung zum 01.01.2029 in die neuen Vorgaben.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenStellt Steuerungseinrichtung und Gateway-Anbindung für Bestandsanlagen bereit, die zum 01.01.2029 in die netzorientierte Steuerung wechseln.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
Hängt zusammen mit: Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle seit Februar 2025
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 5 → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 13.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2029AgNes: neue Netzentgeltsystematik wirksam
StromNEV läuft zum 31.12.2028 aus, die BNetzA-Festlegungen ersetzen die Verordnung.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Nach dem Festlegungsentwurf (Tenorziffer 1.2) sind ab dem 01.01.2029 nur noch Netzentgelte nach der AgNes-Systematik zulässig. Rechnet ein Netzbetreiber anders ab, kann die Regulierungsbehörde ihn nach § 65 EnWG zur Einhaltung verpflichten. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StrombetroffenRechnet ab 2029 nach der neuen Entgeltsystematik der Bundesnetzagentur statt nach StromNEV ab.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
- LieferantbetroffenGibt die neuen Netzentgeltstrukturen ab 2029 in Tarifen und Rechnungen weiter.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
Hängt zusammen mit: AgNes: konkretisierende Folgefestlegungen
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 6 → Quelle ↗ Flexibilität, Speicher & Netzentgelte Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2029NEST: fünfte Regulierungsperiode Strom
Neue Anreizregulierung Strom nach den NEST-Festlegungen; die fünfte Periode dauert fünf Jahre (RAMEN Strom, Tenorziffer 3.1). Ab 2029 wirkt die Netzzuverlässigkeit als Zu- oder Abschlag auf die Erlösobergrenze, Kennzahlen zur Netzleistungsfähigkeit werden zunächst nur veröffentlicht.
Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Ab 2029 setzt die Regulierungsbehörde jährlich Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze fest, wenn die Netzzuverlässigkeit eines Netzbetreibers vom Referenzwert abweicht (Qualitätselement, Festlegung GBK-24-02-1#4, Tenorziffer 5.4.1). Weitere Pflichten aus den NEST-Festlegungen kann sie nach § 65 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleWechselt in die fünfte Regulierungsperiode Strom; die Netzzuverlässigkeit wirkt ab 2029 als Qualitätselement auf die Erlösobergrenze.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Zum Artikel → Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 13.10.2026 Umsetzung besprechen →
Gilt ab01.01.2029Kundenanlagen: Übergangsfrist für Bestandsanlagen endet
Für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 und 66 EnWG, die bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen wurden, gelten Vorgaben der Netzregulierung erst ab dem 1. Januar 2029. Betreiber solcher Anlagen klären bis dahin, ob und welche Regulierungsvorgaben für sie greifen.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ab dem 01.01.2029 gelten die Vorgaben der Netzregulierung auch für diese Bestandsanlagen (§ 118 Abs. 7 EnWG). Werden sie nicht erfüllt, kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG Maßnahmen anordnen; wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig (bis 100.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Betreiber von Kundenanlagen und Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung mit Anschluss bis 23.12.2025.
- Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber rechnen mit Anfragen zu Messkonzepten, Übernahme oder Netzanschluss bisheriger Kundenanlagen.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM, Netzplanung, GIS, Netzberechnung
- LieferantAnwendbarkeit prüfenLieferanten mit Mieterstrom- oder Quartiersmodellen prüfen, ob die genutzten Kundenanlagen ab 2029 als Netz zu behandeln sind.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber mit Direktleitungen oder Arealversorgung prüfen die Einordnung ihrer Anlage.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenUnternehmen mit Contracting- oder Arealnetzgeschäft bewerten Umbau, Übergabe oder Regulierung bestehender Kundenanlagen.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Quelle ↗ Netz & Niederspannung Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q3 2029
1 FristFrist bis04.08.2029Stromspeicher: Inbetriebnahmefrist für die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG
Stromspeicher, die innerhalb von 18 Jahren ab dem 4. August 2011 in Betrieb gehen, sind für 20 Jahre von den Netzentgelten für den Strombezug zur Speicherung befreit. Die Befreiung gilt nur, soweit der ausgespeicherte Strom zeitversetzt in dasselbe Netz zurückgespeist wird.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ein Stromspeicher, der erst nach Ablauf der Frist in Betrieb geht, ist nicht nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG von den Netzentgelten befreit; Inbetriebnahme ist der erste Strombezug für den Probebetrieb (Satz 6). Nach dem AgNes-Entwurf (Tenorziffer 17.5) soll zusätzlich eine Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der Festlegung nötig sein, nachzuweisen bis 31.03.2027. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Nach dem 31.12.2008 errichtete Stromspeicher mit Netzbezug, die bis zum Fristende in Betrieb gehen.
- Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber prüfen die Voraussetzungen der Befreiung und rechnen Speicherbezug entsprechend ab.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, EDM / MDM
- ÜbertragungsnetzbetreiberbetroffenÜbertragungsnetzbetreiber erstatten nachgelagerten Verteilernetzbetreibern die entgangenen Erlöse.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
- SpeicherbetreiberbetroffenSpeicherbetreiber berücksichtigen den Inbetriebnahmetermin in Projektplanung und Wirtschaftlichkeitsrechnung.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Im Fachbuch erklärt: Kapitel 6 → Quelle ↗ Flexibilität, Speicher & Netzentgelte Stand der Angaben: 28.09.2026 Umsetzung besprechen →
Q4 2029
1 FristGilt ab01.10.2029MaBiS-Hub: Produktivstart (BDEW-Szenario)
Nach dem Einführungsszenario des BDEW endet am 1. Oktober 2029 der Parallelbetrieb, ab dann gilt nur noch die neue Prozesslandschaft mit dem MaBiS-Hub. Block 1 der Festlegung (BK6-24-210-1) war bis zum 17. November 2025 in Konsultation, Block 2 zur Bilanzkreisabrechnung folgt.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Der Produktivstart steht bisher nur im Einführungsszenario der Branche; im Verfahren BK6-24-210 gibt es noch keinen Beschluss. Erst eine Festlegung macht den Termin verbindlich und nach § 65 EnWG durchsetzbar. Rechtsgrundlage ↗
Anwendbarkeit: Der Termin ist ein Vorschlag des BDEW, den die Bundesnetzagentur im Verfahren BK6-24-210-1 konsultiert, aber nicht festgelegt hat. Mitteilung Nr. 58 vom 1. Oktober 2026 nennt die Festlegung zum MaBiS-Hub ausstehend.
- Netzbetreiber StrombetroffenArbeitet ab dem Produktivstart mit der zentralen Bilanzkreisabrechnung im MaBiS-Hub.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- LieferantbetroffenErhält Bilanzkreisabrechnung und Datenabgleich ab dem Produktivstart aus dem MaBiS-Hub.Typisch betroffen: EDM / MDM
Hängt zusammen mit: MaBiS-Hub: Testsysteme aller Marktpartner bereit (BDEW-Szenario)
Zum Artikel → Im Fachbuch erklärt: Kapitel 7 → Quelle ↗ Marktkommunikation & Marktprozesse Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q4 2030
1 FristFrist bis31.12.2030Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle 2029 bis 2030
Dritte Zeitraumquote des gesetzlichen Rollouts: mindestens 90 Prozent der in den Jahren 2029 und 2030 neu auszustattenden Messstellen. Zieljahr für den Gesamtbestand ist 2032.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStattet mindestens 90 Prozent der 2029 und 2030 neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen aus.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
Hängt zusammen mit: Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle 2027 bis 2028
Zum Artikel → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 14.10.2026 Umsetzung besprechen →
Q4 2032
1 FristFrist bis31.12.2032Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent aller Pflichtfälle
Endmarke des gesetzlichen Rollouts: bis Ende 2032 brauchen 90 Prozent aller auszustattenden Messstellen ein intelligentes Messsystem. Optionale Einbaufälle zählen seit dem EnWRÄndG vom 18. Dezember 2025 auf die Quote ein.
Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleHat bis Ende 2032 mindestens 90 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen versehen.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
Hängt zusammen mit: Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle 2029 bis 2030
Zum Artikel → Quelle ↗ Smart Metering, SMGW & §14a Stand der Angaben: 11.10.2026 Umsetzung besprechen →
Wo es eng wird
Drei Bündel, in denen mehrere Fristen dasselbe System und dasselbe Team brauchen. Ein Punkt steht für eine Frist.
Oktober 2026 bis Oktober 2027
MaKo- und EDM-Welle
- 01.10.20263 Fristen, vorbei
- 01.04.20272 Fristen
- 2027, Termin offen1 Frist
- Ende September 20271 Frist
Fristen im Einzelnen und warum es eng wird
- 01.10.2026 MaKo-Formatrelease Mitteilung Nr. 56
- 01.10.2026 MiSpeL: Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten
- 01.10.2026 WiM Gas 2.0 gilt
- 01.04.2027 MaKo-Formatrelease Mitteilung Nr. 58
- 01.04.2027 Prozessbeschreibung Fahrplananmeldung v4.7 verbindlich
- 2027, Termin offen Energy Sharing: Praxisstart mit BNetzA-Plattform
- Ende September 2027 MiSpeL: Ende der Übergangszeit
Mitteilung 56, WiM Gas 2.0 und die MiSpeL-Festlegung sind am 1. Oktober 2026 zusammengefallen. Mitteilung 58 bringt zum 1. April 2027 das neue Redispatch-Format und den Übertragungsweg 1.11, die MiSpeL-Übergangszeit endet Ende September 2027. Der Go-live der einen Fassung und der Projektstart der nächsten fallen in dieselben Wochen.
Dezember 2026 bis Januar 2027
Messwesen zum Jahresende
- 31.12.20263 Fristen
- 01.01.20273 Fristen
Fristen im Einzelnen und warum es eng wird
- 31.12.2026 Heizkostenverordnung: Fernablesung nachrüsten
- 31.12.2026 Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle seit Februar 2025
- 31.12.2026 Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der neuen Erzeugungsleistung bis 100 Kilowatt
- 01.01.2027 BSI TR-03109-6 v2.0 für Gateway-Administratoren
- 01.01.2027 BSI TR-03109-1 v2.0: Gateway-Zertifikate nur noch mit MUSS+
- 01.01.2027 Auffangmessstellenbetreiber: Veröffentlichung für 2027
Beide 90-Prozent-Quoten des Rollouts und die Fernablesung der Wärmezähler laufen zum Jahresende aus. Im Januar kommen TR-03109-6 Version 2.0 mit der nächsten Rezertifizierung des GWA-Systems und die MUSS+-Anforderungen für neue Gateway-Zertifikate dazu. Alles zieht an denselben Monteuren, demselben GWA-System und denselben Lieferungen von Gateways und Steuerboxen.
Oktober 2026 bis Januar 2027
Netzregulierung und Planung
- 14.10.20261 Frist, vorbei
- 15.10.20261 Frist, vorbei
- 26.10.20261 Frist
- 31.10.20261 Frist
- 31.12.20261 Frist
- Ende 20262 Fristen
- 01.01.20271 Frist
Fristen im Einzelnen und warum es eng wird
- 14.10.2026 EE-Netzkostenwälzung: verbindliche Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber
- 15.10.2026 Netzentgelte 2027: Veröffentlichung bis 15. Oktober
- 26.10.2026 Effizienzvergleich Strom: Ende der Konsultation zur Datenerhebung
- 31.10.2026 Netzausbauplan nach §14d EnWG: erstmalige Vorlage
- 31.12.2026 Regulierungskonto: Antrag für das Jahr 2025
- Ende 2026 AgNes: Rahmenfestlegung Netzentgelte Strom
- Ende 2026 WACC Gas: Erlass der Festlegung zur Kapitalverzinsung
- 01.01.2027 Netzpaket: systemdienliche Netzanschlussleistung statt Maximalleistung
Netzentgelte am 15. Oktober, Netzausbauplan nach §14d am 31. Oktober, AgNes-Rahmen und WACC Gas zum Jahresende, das Netzpaket ab Januar 2027. Dieselbe Erlösobergrenzen-Rechnung, dasselbe GIS und meist dieselben wenigen Leute in Regulierung und Netzplanung.
Gilt bereits (14)
Abgelaufene Termine (8)
Verstrichene Stichtage, beendete Konsultationen und gefasste Beschlüsse. Was daraus als Pflicht weiterläuft, steht unter „Gilt bereits“ oder als eigene Frist im Kalender.
Zusammenarbeit
Welche dieser Fristen trifft Ihr Programm?
Dreißig Minuten zu Ihrer Marktrolle und Ihrer nächsten Frist: welche Prozesse, Systeme und Daten dranhängen und in welcher Reihenfolge es sich lösen lässt. Auf Wunsch danach eine Seite Umsetzungslandkarte. Ob eine Pflicht für Ihr Haus gilt, klärt Ihre Rechtsberatung, nicht dieses Gespräch.
Energie und Messtechnik seit 2010 · innobu GmbH seit 2014 · Sitz in Schleswig-Holstein
Wer pitcht, liefert auch: Wer das Erstgespräch führt, bleibt Ihr Ansprechpartner bis ins Steering, im Projekt mit festen Partnern. Direkt: info@innobu.com