Werkzeug

Fristenkalender Energiewende

In den nächsten 90 Tagen stehen 27 Termine an. Suchen Sie nach einem Stichwort oder wählen Sie eine Marktrolle.

Fristen durchsuchen

Umsetzungs-Check vereinbaren →
30 Minuten zu dem Vorhaben, das bei Ihnen gerade drängt. Ohne Verkaufsschleife.

Fristen

Anstehende Fristen

58 anstehende FristenKalender abonnierenoder als Datei laden (ICS)

Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung.

Was die Angaben in der Zeile bedeuten

Jede Frist zeigt, was für ein Termin es ist (gilt ab, Frist bis, Stellungnahme bis, Beschluss) und wie verbindlich er ist. Steht in der Zeile kein Hinweis, ist der Termin beschlossen: Gesetz, Festlegung oder technische Regel sind verabschiedet, das Detail nennt die Grundlage. „Noch nicht beschlossen“ ist ein Entwurf, der Termin kann noch wandern. Konsultationen und Zielmarken verpflichten niemanden. Ein gefüllter Punkt steht für einen beschlossenen Termin, ein Ring für einen offenen oder unverbindlichen. Der Filter „Stufe“ bezieht sich auf die gewählte Marktrolle; ohne Rolle zeigt er jede Frist, bei der eine Rolle diese Stufe hat.

Q4 2026

20 Fristen
Stellungnahme bis16.10.2026

Regelleistung aFRR an der tschechischen Grenze: Ende der Konsultation zur Kapazitätsmethode

Konsultation · läuftÜNB

Die Beschlusskammer 6 konsultiert den Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber aus Deutschland, Österreich und Tschechien, die probabilistische Methode zur Verfügbarkeit grenzüberschreitender Kapazität für den Austausch von aFRR zu ändern. Stellungnahmen bis 16. Oktober 2026.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Stellungnahme ist freiwillig. Wer bis zum 16.10.2026 nicht Stellung nimmt, bringt seine Einwände in dieses Verfahren nicht ein; verbindlich wird erst die von der Bundesnetzagentur genehmigte Methode. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Betrifft die Regelzonen mit Grenze zu Tschechien; die aFRR-Kooperation zwischen Deutschland und Österreich bleibt unberührt.

  • ÜbertragungsnetzbetreiberAnwendbarkeit prüfenKann bis 16. Oktober zum Änderungsvorschlag Stellung nehmen und prüft, ob sich die grenzüberschreitende aFRR-Beschaffung an der tschechischen Grenze ändert.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
Stellungnahme bis21.10.2026

Redispatch ohne bilanziellen Ausgleich: Ende der Konsultation zum Aufwendungsersatz

Konsultation · läuftNetz StromBilanzkreisErzeugung

Die Beschlusskammer 8 konsultiert, wie Verteilnetzbetreiber Aufwendungen erstatten, wenn sie Redispatch-Maßnahmen nicht gezielt bilanziell ausgleichen. Stellungnahmen bis 21. Oktober 2026, die Festlegung ist bis Jahresende angestrebt.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Stellungnahmen sind freiwillig. Wer bis zum 21.10.2026 nichts einreicht, bringt seine Einwände in diese Konsultation nicht mehr ein; danach veröffentlicht die Beschlusskammer 8 die finale Festlegung. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenKann bis 21. Oktober zum Entwurf Stellung nehmen und rechnet vor, welche Erstattungen ohne gezielten bilanziellen Ausgleich anfallen.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
  • BilanzkreisverantwortlicherAnwendbarkeit prüfenPrüft, wie sich der Aufwendungsersatz auf die Bilanzkreise auswirkt.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenPrüft, ob die Erstattung bei abgerufenen Anlagen anders berechnet wird.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR

Hängt zusammen mit: Redispatch 2.0: Wahl der Abrechnungsvariante für 2027

Frist bis25.10.2026

Umlagen 2027: Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Netz StromÜNBLieferant

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage für 2027. Lieferanten und Netzbetreiber übernehmen die Werte in Preisblätter und Netzentgeltabrechnung.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur überwacht die Veröffentlichung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnFG und kann sie mit den Befugnissen des EnWG anordnen. Wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EnFG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 200.000 Euro betragen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Übertragungsnetzbetreiber; mittelbar alle Stromlieferanten und Stromverteilernetzbetreiber.

  • Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber setzen die Umlagen als Aufschlag auf die Netzentnahme in den Preisblättern 2027 an.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleÜbertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagen für 2027 fristgerecht auf der gemeinsamen Internetseite.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
  • LieferantbetroffenLieferanten übernehmen die Umlagen in die Preiskalkulation 2027 und in Preisänderungsschreiben.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Stellungnahme bis26.10.2026

Effizienzvergleich Strom: Ende der Konsultation zur Datenerhebung

Konsultation · läuftNetz Strom

Die Beschlusskammer 8 konsultiert, welche Daten Stromverteilnetzbetreiber für den Effizienzvergleich der fünften Regulierungsperiode liefern. Stellungnahmen bis 26. Oktober 2026, die Erhebung selbst folgt danach.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Stellungnahme ist freiwillig. Wer bis zum 26.10.2026 nicht Stellung nimmt, bringt seine Einwände in dieses Verfahren nicht ein; welche Daten zu liefern sind, wird erst mit der Festlegung verbindlich. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Stromverteilnetzbetreiber im Regelverfahren der Anreizregulierung; das vereinfachte Verfahren kann abweichen.

  • Netzbetreiber StrombetroffenKann bis 26. Oktober zum Datenkatalog Stellung nehmen und prüft, aus welchen Systemen die Daten kommen.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netzplanung, GIS, Netzberechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities

Hängt zusammen mit: NEST: fünfte Regulierungsperiode Strom

Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung

Frist bis31.10.2026

Netzausbauplan nach §14d EnWG: erstmalige Vorlage

Netz Strom

Verteilnetzbetreiber mit 100.000 oder mehr Kunden legen den Netzausbauplan erstmals bei der Bundesnetzagentur vor, danach alle zwei Jahre zum 31. Oktober. Kleinere Betreiber trifft das nur bei mehr als 3 Prozent Abregelung von Wind oder Solar in beiden Vorjahren.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt § 14d EnWG nicht. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen; wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig (bis 100.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Nur für Verteilnetzbetreiber mit 100.000 oder mehr Kunden. Kleinere Betreiber nur, wenn in den beiden Vorjahren jeweils mehr als 3 Prozent der möglichen Wind- oder Solarerzeugung abgeregelt wurden.

  • Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenPrüft Kundenzahl und Abregelungsquote; falls erfasst, legt er den Plan mit Engpassanalyse und Maßnahmen bei der BNetzA vor.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Regulierungsmanagement, Controlling

Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung

Frist bis31.10.2026

Engpasserlöse 2027: geplante Verwendung an die Bundesnetzagentur melden

ÜNB

Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober, wie sie die Engpasserlöse aus der Vergabe grenzüberschreitender Kapazität im Jahr 2027 verwenden wollen. Grundlage ist Artikel 4 der ACER-Methodik zur Verwendung von Engpasserlösen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion sieht die ACER-Methodik nicht vor. Die Bundesnetzagentur entscheidet bis zum 31. Dezember über die Verwendung und kann Änderungen verlangen; die Mitteilungspflicht kann sie nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 94 EnWG mit Zwangsgeld von 1.000 bis 10 Millionen Euro durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Nur Übertragungsnetzbetreiber, die Engpasserlöse aus der Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität erzielen.

  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleÜbermittelt der Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober die geplante Verwendung der Engpasserlöse für 2027.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Frist bis01.11.2026

EEG-Ausschreibung Windenergie an Land: Gebotstermin 1. November 2026

DirektvermarktungErzeugung

Gebote für Windenergieanlagen an Land müssen bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen. Das Volumen liegt laut Bundesnetzagentur bei rund 2.495 MW, der Höchstwert 2026 bei 7,25 Cent pro Kilowattstunde.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Gebote müssen spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen (§ 30a Abs. 2 EEG); geöffnet werden nur fristgerechte Gebote (§ 32 Abs. 1 Satz 2 EEG), ein verspätetes bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Ausgeschlossen wird auch ein Gebot, für das Gebühr oder Sicherheit bis dahin nicht vollständig geleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Projektierer und Betreiber von Windenergieanlagen an Land mit Genehmigung nach BImSchG.

  • DirektvermarkterAnwendbarkeit prüfenDirektvermarkter bereiten Vermarktungsangebote für bezuschlagte Projekte vor.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber mit genehmigten Windprojekten prüfen Teilnahme, Gebotswert und Sicherheitsleistung.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Frist bis20.11.2026

Preisänderung zum 1. Januar 2027: Bekanntgabefrist in der Grundversorgung

Lieferant

Grundversorger, die ihre Allgemeinen Preise zum 1. Januar 2027 ändern, müssen dies spätestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgeben, brieflich mitteilen und im Internet veröffentlichen. Für Haushaltskunden mit Sonderverträgen gilt nach § 41 Abs. 5 EnWG eine Frist von einem Monat.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Zivilrechtliche Folge Eine Änderung der Allgemeinen Preise wird nach § 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV erst wirksam, wenn sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgegeben wurde; bei späterer Bekanntgabe gilt der neue Preis nicht ab dem 01.01.2027. Für Sonderverträge mit Haushaltskunden verlangt § 41 Abs. 5 EnWG einen Monat Vorlauf, eine ausdrückliche Rechtsfolge nennt die Norm nicht. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Grundversorger Strom und Gas mit Preisänderung zum 01.01.2027; Sondervertragslieferanten mit Haushaltskunden (Frist ein Monat).

  • LieferantPflicht der RolleLieferanten in der Grundversorgung schließen die Preiskalkulation 2027 so rechtzeitig ab, dass Bekanntgabe, Kundenschreiben und Internetveröffentlichung spätestens am 20. November 2026 erfolgen.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Kunden- und Netzanschlussportal

Hängt zusammen mit: Umlagen 2027: Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber, Netzentgelte 2027: Veröffentlichung bis 15. Oktober

Frist bis30.11.2026

Redispatch 2.0: Wahl der Abrechnungsvariante für 2027

Netz StromBilanzkreisDirektvermarktungErzeugung

Nach der Festlegung BK6-23-241 legt der Anlagenbetreiber je technischer Ressource bis zum 30. November die Abrechnungsvariante für das Folgejahr fest. Ohne Entscheidung gilt die vereinfachte Spitzabrechnung; die Pauschal-Abrechnung endet für Bestandsressourcen mit Ablauf des 31.12.2028.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Ohne Zuordnungsentscheidung bis zum 30.11. gilt für Anlagen mit fluktuierender Erzeugung die vereinfachte Spitzabrechnung (BilAReM Kapitel 3.2.1); Ressourcen in der Pauschal-Abrechnung bleiben dort längstens bis 31.12.2028. Die Zuordnung gilt für das ganze Folgejahr. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Betreiber redispatchfähiger Anlagen ab 100 kW und steuerbarer Anlagen im Redispatch 2.0.

  • Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber übernehmen die Zuordnung in die Ausfallarbeitsermittlung.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • BilanzkreisverantwortlicherbetroffenBilanzkreisverantwortliche prüfen die Wirkung der gewählten Variante auf Ausgleichsenergiekosten.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
  • DirektvermarkterbetroffenDirektvermarkter stimmen mit den Anlagenbetreibern ab, welche Variante den bilanziellen Ausgleich im Bilanzkreis am besten abbildet.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)betroffenAnlagenbetreiber entscheiden je technischer Ressource über Spitz-, vereinfachte Spitz- oder Pauschal-Abrechnung und melden die Wahl dem Anschlussnetzbetreiber.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
Frist bis01.12.2026

EEG-Ausschreibung Solar erstes Segment: Gebotstermin 1. Dezember 2026

DirektvermarktungErzeugung

Gebote für Freiflächen-Solaranlagen (erstes Segment) müssen bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen. Das tatsächliche Volumen liegt laut Bundesnetzagentur bei rund 2.079 MW.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Gebote müssen spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen (§ 30a Abs. 2 EEG); geöffnet werden nur fristgerechte Gebote (§ 32 Abs. 1 Satz 2 EEG), ein verspätetes bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Ausgeschlossen wird auch ein Gebot, für das Gebühr oder Sicherheit bis dahin nicht vollständig geleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Projektierer und Betreiber von Freiflächen-Solaranlagen über 1 MW.

  • DirektvermarkterAnwendbarkeit prüfenDirektvermarkter bereiten Vermarktung und Profilbewertung für bezuschlagte Solarparks vor.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber mit Flächen und Netzanschlusszusage prüfen Teilnahme und Gebotswert.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Gilt ab02.12.2026

EU AI Act: Kennzeichnungspflicht auch für KI im Bestand

Gesamthaus

Der Übergangszeitraum von vier Monaten läuft ab. Generative KI-Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr kamen, müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Kennzeichnet ein Anbieter generativer KI, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr kam, die Ausgaben bis zum 02.12.2026 nicht maschinenlesbar (Art. 50 Abs. 2, Art. 111 Abs. 4 KI-VO), kann das nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des Weltumsatzes geahndet werden, bei KMU mit dem niedrigeren Betrag. Für Betreiber gilt derselbe Rahmen bei der Offenlegung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 4). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Art. 50 Abs. 2 KI-VO richtet sich an Anbieter generativer KI-Systeme. Wer zugekaufte Systeme nur einsetzt, ist Betreiber und hat vor allem Offenlegungspflichten nach Art. 50 Abs. 4.

  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenKlärt für jedes generative KI-System, ob das Unternehmen als Anbieter gilt, und markiert dann die Ausgaben maschinenlesbar.Typisch betroffen: KI-Systeme und Chatbots, Kunden- und Netzanschlussportal

Hängt zusammen mit: EU AI Act: Klassifizierungs- und Transparenzpflichten

Frist bis29.12.2026

Kraftwerksstrategie (StromVKG): zweiter Gebotstermin für Langzeitkapazitäten

Erzeugung

Am 29. Dezember 2026 schreibt die Bundesnetzagentur erneut 4,5 Gigawatt Langzeitkapazitäten aus. Teilnehmen können Erzeugungsanlagen, die mindestens zehn Stunden am Stück 80 Prozent ihrer Leistung einspeisen können, mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ein Gebot muss spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen, eine Wiedereinsetzung gibt es nicht (§ 37 Abs. 1 StromVKG). Gebote ohne bis dahin gezahlte Gebühr oder Sicherheit schließt sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StromVKG aus. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Nur Erzeugungsanlagen an Standorten ohne Erzeugung zum 30. Juni 2026 oder mit den in § 12 Abs. 3 StromVKG genannten Ausnahmen.

  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber prüfen, ob ein Neubau oder Standort die Teilnahmebedingungen erfüllt und ein Gebot lohnt.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
BeschlussEnde 2026

AgNes: Rahmenfestlegung Netzentgelte Strom

Festlegung · erwartetNetz StromLieferant

Nach dem Entwurf vom 6. August 2026 bleibt es in der Niederspannung bis 100.000 kWh bei Grund- und Arbeitspreis; wer hinter dem Anschluss selbst erzeugt, zahlt einen Prosumer-Aufschlag von 70 bis 90 Prozent des Grundpreises, Steckersolargeräte ausgenommen. Darüber und oberhalb der Niederspannung gilt ein Kapazitätspreis, Erzeugungsanlagen über 30 kW zahlen ein Einspeiseentgelt. Dynamische Netzentgelte sieht der Entwurf nur für Speicher (frühestens 2030, spätestens 2033) und Erzeugung (2032 bis 2035) vor, für Letztverbraucher zunächst nicht. Folgefestlegungen 2027, Wirkung ab 2029.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Den Termin hält die Bundesnetzagentur. Mit der Bekanntgabe, nach dem Entwurf am 01.01.2027 (Tenorziffer 20), laufen aber Stichtage an, etwa der Bestandsschutz für Speicher und Erzeugungsanlagen mit Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe, nachzuweisen beim Netzbetreiber bis 31.03.2027. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenPlant Abrechnung und Tarifsysteme für Prosumer-Aufschlag, Kapazitätspreise und Einspeiseentgelte ab 2029; nach dem Entwurf sind Prosumer bis 1. April 2028 zu erkennen und den Lieferanten zu melden.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
  • LieferantbetroffenBereitet Produkte und Abrechnung darauf vor, neue Netzentgeltbestandteile an Kunden weiterzugeben; nach dem Entwurf steht die Prosumereigenschaft ab 1. April 2028 auf der Rechnung.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung

Hängt zusammen mit: AgNes: Ende der Konsultation zur Netzentgeltreform, MiSpeL: Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten

Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung

Frist bis31.12.2026

Heizkostenverordnung: Fernablesung nachrüsten

WärmenetzGesamthaus

Wärmeversorger rüsten vor dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare Messeinrichtungen nach oder tauschen sie aus (FFVAV). Gebäudeeigentümer tun dasselbe für Wärme- und Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler (HeizkostenV).

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Fehlt entgegen § 5 Abs. 3 HeizkostenV die fernablesbare Ausstattung, dürfen Nutzer ihren Kostenanteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV um 3 Prozent kürzen. Für Wärmeversorger sieht die FFVAV keine eigene Sanktion vor; ihre Nachrüstpflicht gilt im Versorgungsvertrag mit dem Kunden (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 FFVAV). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Die FFVAV gilt für Wärmeversorger, die HeizkostenV für Gebäudeeigentümer. Messstellenbetreiber nach MsbG sind nicht Adressat.

  • WärmenetzbetreiberPflicht der RolleRüstet vor dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare Wärmezähler bis Jahresende nach oder tauscht sie aus.Typisch betroffen: Montage- und Auftragssteuerung, EDM / MDM
  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenPrüft für eigene Gebäude und Contracting-Modelle, wer als Gebäudeeigentümer die Nachrüstung nach HeizkostenV trägt.Typisch betroffen: Montage- und Auftragssteuerung

Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende

Frist bis31.12.2026

Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle seit Februar 2025

gMSB

Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen bis Ende 2026 mindestens 90 Prozent der seit dem 25. Februar 2025 neu auszustattenden Messstellen erledigt haben. Die Bundesnetzagentur erhebt den Stand nach eigener Pressemitteilung halbjährlich und führt seit März 2026 Aufsichtsverfahren gegen Nachzügler.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStattet bis Jahresende mindestens 90 Prozent der seit 25. Februar 2025 neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen aus.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities

Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende

Frist bis31.12.2026

WPG §32: Dekarbonisierungsfahrplan für Wärmenetze

Wärmenetz

Betreiber bestehender Wärmenetze legen den Fahrplan vor: 30 Prozent erneuerbar 2030, 80 Prozent 2040.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Für einen fehlenden oder verspäteten Fahrplan sieht das Wärmeplanungsgesetz weder ein Bußgeld noch eine eigene Anordnungsbefugnis vor. Die Einhaltung überwacht die Behörde, die das jeweilige Land nach § 33 Abs. 5 WPG bestimmt. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Ausgenommen sind Wärmenetze, die bereits vollständig mit erneuerbarer Wärme, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination gespeist werden, Netze unter 1 Kilometer Länge und Netze mit gebilligtem BEW-Transformationsplan. Die WPG-Novelle würde nur Betreiber industrieller Wärmenetze bis Ende 2030 entlasten.

  • WärmenetzbetreiberPflicht der RolleErstellt für jedes Wärmenetz den Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan und legt ihn der zuständigen Behörde vor.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
Frist bis31.12.2026

Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der neuen Erzeugungsleistung bis 100 Kilowatt

Netz StromgMSB

Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen bis Ende 2026 mindestens 90 Prozent der Erzeugungsleistung bis 100 Kilowatt ausgestattet haben, die zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 neu in Betrieb gegangen ist. Gemessen wird installierte Leistung, nicht die Zahl der Messstellen.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung der Anlagen mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 sollen die Anlagenquoten des § 45 MsbG künftig auszustattende Messstellen zählen statt Kilowatt, für diese Quote zum 31. Dezember 2026 mit Wahlrecht des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Beschlossen ist das nicht.

  • Netzbetreiber StrombetroffenLiefert Anlagenstammdaten aus Netzanschluss und Marktstammdatenregister, damit der Messstellenbetreiber die Einbaufälle kennt.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStattet Erzeugungsanlagen bis 100 Kilowatt so aus, dass 90 Prozent der von Februar 2025 bis September 2026 neu installierten Leistung erfasst sind.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung

Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende

BeschlussEnde 2026

WACC Gas: Erlass der Festlegung zur Kapitalverzinsung

Festlegung · erwartetNetz Gas

Die Bundesnetzagentur will die pauschalierte Kapitalverzinsung für Gasnetzbetreiber bis Ende 2026 festlegen. Gasverteilernetzbetreiber kalkulieren danach ihre Erlösobergrenzen der fünften Regulierungsperiode ab 2028 mit dem beschlossenen Satz.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Den Erlass bis Ende 2026 hat sich die Bundesnetzagentur selbst vorgenommen. Die Festlegung bestimmt den Zinssatz für die Erlösobergrenzen Gas ab 2028; angreifen lässt sie sich nur mit Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung (§ 78 Abs. 1 EnWG). Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasbetroffenKalkuliert die Erlösobergrenzen der fünften Regulierungsperiode Gas ab 2028 mit dem festgelegten Zinssatz.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

Hängt zusammen mit: WACC Gas: Ende der Konsultation zur Kapitalverzinsung

Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung

Frist bis31.12.2026

KWKG: Stichtag für Dauerbetrieb oder Genehmigung von KWK-Anlagen, Wärmenetzen und Wärmespeichern

ErzeugungWärmenetz

Ein Zuschlag nach dem KWKG setzt voraus, dass KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb gehen oder bis dahin eine BImSchG-Genehmigung beziehungsweise verbindliche Bestellung vorliegt und die Anlage binnen vier Jahren danach in Dauerbetrieb geht. Auch die Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern knüpft an den 31. Dezember 2026 an (Inbetriebnahme oder vorliegende Genehmigungen nach Landesrecht).

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Den KWK-Zuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWKG gibt es nur, wenn die Anlage bis zum 31.12.2026 in Dauerbetrieb geht oder bis dahin eine BImSchG-Genehmigung oder verbindliche Bestellung vorliegt und der Dauerbetrieb binnen vier Jahren folgt; ausgenommen sind Zuschläge aus KWK-Ausschreibungen. Für neue Wärmenetze und Wärmespeicher gelten ähnliche Stichtage (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 KWKG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen sowie neue oder ausgebaute Wärmenetze und Wärmespeicher mit KWKG-Förderung.

  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)betroffenAnlagenbetreiber sichern für KWK-Projekte bis Jahresende Dauerbetrieb, Genehmigung oder verbindliche Bestellung.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
  • WärmenetzbetreiberbetroffenWärmenetzbetreiber prüfen, ob Netz- und Speicherprojekte bis Jahresende in Betrieb gehen oder alle Genehmigungen vorliegen.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Frist bis31.12.2026

Regulierungskonto: Antrag für das Jahr 2025

Netz StromÜNB

Strom-Netzbetreiber beantragen bis 31. Dezember 2026 den Saldo des Regulierungskontos für 2025 bei der Regulierungsbehörde.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt die ARegV nicht, der Antrag ist nach § 4 Abs. 4 Satz 3 ARegV aber Pflicht; die Regulierungsbehörde kann ihn nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld durchsetzen. Verteilt wird der Saldo nach § 5 Abs. 3 Satz 3 ARegV erst ab dem übernächsten Jahr nach dem Antrag. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Netzbetreiber im Regelverfahren; für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren und in Landeszuständigkeit können abweichende Vorgaben gelten.

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleStellt den Antrag auf Auflösung des Regulierungskontos 2025 bei der zuständigen Regulierungsbehörde.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleStellt den Antrag auf Auflösung des Regulierungskontos 2025 bei der Bundesnetzagentur.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung

Q1 2027

8 Fristen
Gilt ab01.01.2027

AFIR: ISO 15118-20 für neue Ladepunkte

Ladepunkte

Ab 2027 neu errichtete oder instand gesetzte öffentlich zugängliche Ladepunkte sowie private Ladepunkte der Ladebetriebsart 3 und 4 entsprechen mindestens ISO 15118-20. Bidirektionales Laden und Plug and Charge bleiben freiwillig; wer Plug and Charge anbietet, braucht ISO 15118-2 und ISO 15118-20.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten kann die Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 2 und 3 der Ladesäulenverordnung die Nachrüstung verlangen und den Betrieb untersagen, wenn Anhang II der AFIR (Verordnung (EU) 2023/1804) nicht eingehalten ist. Dort steht ISO 15118-20 seit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/656. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Gilt für neu errichtete oder instand gesetzte Ladepunkte, Bestandsanlagen bleiben ausgenommen. Private Ladepunkte nur in Ladebetriebsart 3 und 4.

  • LadepunktbetreiberPflicht der RolleBeschafft ab 2027 nur noch Ladepunkte mit ISO 15118-20 und rüstet Backend und PKI nach, falls Plug and Charge angeboten wird.Typisch betroffen: Ladebackend (OCPP, PKI)
Gilt ab01.01.2027

Netzpaket: systemdienliche Netzanschlussleistung statt Maximalleistung

Gesetz · noch nicht beschlossenNetz StromÜNB

Der Anspruch auf Netzanschluss richtet sich nicht mehr auf die maximale Erzeugungsleistung: Für Anlagen, die ab dem 01.01.2027 angeschlossen werden, begrenzt der Entwurf die Einspeisung neuer Solaranlagen des ersten Segments auf 70 Prozent der installierten Leistung und von Windenergieanlagen an Land auf 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche (§ 8 EEG-E). Bis dahin legen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur Verfahrensregeln mit Priorisierungskriterien vor, Verteilnetzbetreiber dürfen sie übernehmen. Verfügbare Kapazitäten zeigen Netzbetreiber monatlich auf Netzkarten; das elektronische Auskunftsverfahren ab 135 Kilowatt sieht der Entwurf erst ab 2028 vor.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7866) gibt es für die neuen Pflichten keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Pflichten wie die Vorlage der Verfahrensregeln durch die Übertragungsnetzbetreiber oder die monatliche Kapazitätskarte (§§ 17a, 17c EnWG-E) könnte die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenKann die Priorisierungsgrundsätze der Übertragungsnetzbetreiber für Anschlussbegehren übernehmen und veröffentlicht verfügbare Anschlusskapazitäten auf einer Karte; der Gesetzentwurf kann sich im Verfahren noch ändern.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Netzplanung, GIS, Netzberechnung
  • ÜbertragungsnetzbetreiberAnwendbarkeit prüfenLegt der Bundesnetzagentur bis 01.01.2027 gemeinsame Verfahrensregeln mit Priorisierungskriterien für Anschlüsse an das Übertragungsnetz vor; der Gesetzentwurf kann sich noch ändern.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal

Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung

Gilt ab01.01.2027

EEG 2027 (Regierungsentwurf): keine feste Vergütung für neue PV unter 25 kW

Gesetz · noch nicht beschlossenNetz StromgMSBLieferant

Nach dem Regierungsentwurf, vorbehaltlich des Bundestagsbeschlusses und der EU-Beihilfegenehmigung: Neue PV-Anlagen unter 25 kW erhalten statt der Einspeisevergütung eine befristete Übergangszahlung des Netzbetreibers für höchstens 36 Monate, danach Direktvermarktung mit Bonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate. Dachanlagen unter 100 kW begrenzen die Einspeisung dauerhaft auf 50 Prozent. Inbetriebnahmen bis 31.12.2026 bleiben im alten Recht. Im MsbG beginnt der Pflichteinbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung bei Erzeugungsanlagen schon über 2 kW, und die Anlagenquoten des § 45 zählen Messstellen statt Kilowatt. Der Bundesrat will die 2-kW-Schwelle streichen, die Bundesregierung lehnt das ab.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Nach dem Entwurf (BT-Drs. 21/7867) treffen Zahlungspflichten bei Verstößen nach § 52 EEG die Anlagenbetreiber; für Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Lieferanten sieht er keine eigene Sanktion vor. Netzbetreiber brauchen laut Begründung Software, um die befristete Übergangszahlung abzuwickeln. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Betrifft nach dem Entwurf nur Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2027. Bestandsanlagen bleiben im bisherigen Recht, Steckersolargeräte bis 2 kW sind ausgenommen.

  • Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenBereitet EEG-Abrechnung für Netzbetreiberabnahme, Übergangszahlung und Bonus vor und prüft die 50-Prozent-Kappung bei Inbetriebnahme; der Gesetzentwurf kann sich im Verfahren noch ändern.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberAnwendbarkeit prüfenPlant das Segment 2 bis 7 kW in den Pflichtrollout mit Steuerungseinrichtung ein, dazu vorzeitige Einbauten für die Direktvermarktung; Stand Regierungsentwurf.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
  • LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft ein Angebot als Direktvermarkter für Kleinanlagen im eigenen Gebiet; Stand Regierungsentwurf.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), Netznutzungs- und Kundenabrechnung
Gilt ab01.01.2027

BSI TR-03109-6 v2.0 für Gateway-Administratoren

gMSB

Gateway-Administratoren lassen ihr GWA-System ab dem 1. Januar 2027 bei der nächsten Neu- oder Rezertifizierung nach Version 2.0 prüfen. Version 2.0 regelt unter anderem Remote-Arbeitsplätze, Cloud-Dienstleister, Zero Trust, Zeitserver und Penetrationstests. Version 1.0 bleibt bis 31. Dezember 2028 gültig.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Die Konformität zur TR-03109-6 wird per Zertifizierung nachgewiesen. Fehlen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die nach § 25 MsbG erforderlichen Zertifikate, übernimmt der Auffangmessstellenbetreiber den Notbetrieb (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 MsbG) und nach sechs Monaten die Grundzuständigkeit (§ 11 Abs. 4 MsbG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Gilt für Messstellenbetreiber, die die Gateway-Administration selbst betreiben; sonst trifft es den beauftragten Dienstleister. Version 1.0 bleibt bis Ende 2028 gültig.

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStellt den Betrieb der Gateway-Administration bei der nächsten Neu- oder Rezertifizierung ab 2027 auf Version 2.0 um.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, ISMS und Sicherheitsbetrieb

Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende

Gilt ab01.01.2027

BSI TR-03109-1 v2.0: Gateway-Zertifikate nur noch mit MUSS+

gMSBwMSB

Wer ein Smart-Meter-Gateway nach Schutzprofil und TR-03109-1 in Version 2.0 zertifizieren lässt, muss ab dem 1. Januar 2027 auch die MUSS+-Anforderungen nachweisen, laut BSI unter anderem eine WAN-API, registrierende Leistungsmessung über das lokale metrologische Netz und den Werksreset durch den Service-Techniker. Dazu gehören TAF 8 in neuer Fassung und TAF 15. Bis Mitte Oktober 2026 war kein Gateway nach Version 2.0 zertifiziert.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ohne MUSS+-Nachweis gibt es ab diesem Tag kein Zertifikat nach Version 2.0. Ohne gültiges Zertifikat darf ein Smart-Meter-Gateway nach § 24 Abs. 4 MsbG nicht als Teil eines intelligenten Messsystems verwendet werden, und der Gateway-Administrator darf nach § 25 Abs. 1 MsbG nur Gateways mit gültigen Zertifikaten einsetzen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Adressat sind die Hersteller, die Gateways zertifizieren lassen. Messstellenbetreiber betrifft es über Beschaffung und Rollout neuer Geräte.

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenKlärt mit den Gateway-Herstellern, wann Geräte nach Version 2.0 mit MUSS+ zertifiziert sind, und richtet Beschaffung und Rollout 2027 und 2028 an diesen Terminen aus.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
  • Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenKlärt mit den Gateway-Herstellern, ab wann Geräte nach Version 2.0 lieferbar sind, und plant die Beschaffung danach.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung

Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende

Frist bis01.01.2027

Auffangmessstellenbetreiber: Veröffentlichung für 2027

gMSB

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht zu Beginn des Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des je Bundesland zuständigen Auffangmessstellenbetreibers sowie der Messstellenbetreiber, die ihre Bereitschaft angezeigt haben. Grundlage sind die Daten aus dem Monitoring nach § 35 EnWG.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Veröffentlichung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 MsbG ist eine Pflicht der Bundesnetzagentur. Aus ihr geht hervor, wer den Notbetrieb übernimmt, wenn ein grundzuständiger Messstellenbetreiber ausfällt, seine Zertifikate verliert oder keine Genehmigung hat (§ 11 Abs. 2 MsbG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Die Veröffentlichungspflicht liegt bei der Bundesnetzagentur. Für Stadtwerke ist der Eintrag eine Information, keine eigene Frist.

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenPrüft die Liste der Bundesnetzagentur, wenn Messstellen abgegeben werden sollen oder Bereitschaft als Auffangmessstellenbetreiber angezeigt wurde.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende

Gilt ab01.01.2027

AFIR: Kartenzahlung an bestehenden Schnellladepunkten ab 50 kW

Ladepunkte

Ab dem 1. Januar 2027 müssen öffentlich zugängliche Ladepunkte ab 50 kW entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf sicheren Lkw-Parkplätzen punktuelles Laden mit Kartenleser oder kontaktlosem Kartenlesegerät erlauben, auch wenn sie vor dem 13. April 2024 errichtet wurden.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Erfüllt ein Ladepunkt die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 AFIR (Verordnung (EU) 2023/1804) nicht, kann die Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 2 der Ladesäulenverordnung die Nachrüstung verlangen und nach § 5 Abs. 3 den Betrieb untersagen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Öffentlich zugängliche Ladepunkte ab 50 kW am TEN-V-Straßennetz oder auf sicheren und gesicherten Parkplätzen, sofern das Laden kostenpflichtig ist.

  • LadepunktbetreiberPflicht der RolleLadepunktbetreiber rüsten betroffene Bestandsladepunkte mit Kartenleser oder NFC-Terminal nach und binden die Zahlung an Backend und Abrechnung an.Typisch betroffen: Ladebackend (OCPP, PKI), Netznutzungs- und Kundenabrechnung
Gilt ab01.03.2027

VDE-AR-N 4105:2026-03: Ende der Übergangszeit

Netz StromwMSB

Ab diesem Tag ist für den Anschluss von Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz nur noch die Fassung 2026-03 anzuwenden. Technische Anschlussbedingungen, Anmeldeformulare (F.1.1, F.1.2) und die Anschlussbeurteilung bis 500 kW müssen bis dahin umgestellt sein.

Technische Regel · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Zivilrechtliche Folge Die Anwendungsregel ist keine Rechtsnorm und hat keine eigene Sanktion. Die Regel setzt allgemeine technische Mindestanforderungen; widersprechende Vorgaben in Technischen Anschlussbedingungen sind nach § 19 Abs. 1a EnWG unwirksam, und die Regulierungsbehörde kann sie nach § 65 EnWG abstellen lassen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Gilt für Netzbetreiber, Errichter und Anlagenbetreiber beim Anschluss von Erzeugungsanlagen und Speichern an das Niederspannungsnetz. Bestandsanlagen ohne Änderung sind nicht erfasst, solange ein sicherer und störungsfreier Betrieb gewährleistet ist.

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleStellt Technische Anschlussbedingungen, Anmeldeformulare und Prüfprozess auf die Fassung 2026-03 um und dokumentiert bis dahin je Vorgang den angewendeten Regelstand.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Anlagenstammdaten und MaStR
  • Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenMeldet Erzeugungsanlagen und Speicher nach den neuen Formularen an und richtet Messkonzepte auf rückspeisefähige Ladeeinrichtungen als Speicher aus.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Netznutzungs- und Kundenabrechnung

Q2 2027

5 Fristen
Gilt ab2027, Termin offen

Energy Sharing: Praxisstart mit BNetzA-Plattform

Netz StromLieferant

Die Netzbetreiber errichten gemeinsam eine bundesweite Internetplattform nach §20b EnWG, über die auch Energy-Sharing-Vereinbarungen registriert werden. Den Termin legt die Bundesnetzagentur fest; bis dahin läuft Energy Sharing über das Dienstleistungsmodell.

Gesetz · beschlossen, Termin offen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ein eigener Bußgeldtatbestand fehlt. Die Pflicht aus § 20b Abs. 1 EnWG, die Plattform gemeinsam zu errichten, kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG durchsetzen; einen verbindlichen Stichtag gibt es erst, wenn die Bundesnetzagentur ihn nach § 20b Abs. 3 EnWG festlegt. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleBeteiligt sich an Aufbau und Betrieb der gemeinsamen Plattform nach §20b EnWG; den Termin legt die Bundesnetzagentur fest.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob Energy-Sharing-Angebote über die Plattform registriert werden müssen, sobald sie läuft.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal

Hängt zusammen mit: Energy Sharing nach §42c EnWG

Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle

Gilt ab01.04.2027

MaKo-Formatrelease Mitteilung Nr. 58

Netz StromÜNBgMSBLieferant

Zum 1. April 2027 werden das ActivationDocument AWT in Version 1.1g und die Regelungen zum Übertragungsweg in Version 1.11 mit den Anpassungen zur Zertifikatsnutzung bei mTLS verbindlich. Die zuvor konsultierte Ablösung der UTILTS durch API-Webdienste kommt nicht.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Fassungen sind nach den Festlegungen zur Marktkommunikation verbindlich. Verstöße kann die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG, gegenüber Messstellenbetreibern nach § 76 MsbG, abstellen lassen und mit Zwangsgeld bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 94 EnWG). Scheitert die gesicherte Verbindung an fehlenden oder ungültigen Zertifikaten, trägt die Folgen, wer sie nicht bereitgestellt oder falsch genutzt hat (Regelungen zum Übertragungsweg, Kapitel 12). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Das ActivationDocument AWT betrifft nur Marktpartner im Redispatch. Die Regelungen zum Übertragungsweg 1.11 gelten für den Austausch über AS2, E-Mail (SMTP), SFTP und REST; für AS4 gibt es eigene Regelungen.

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleStellt die Redispatch-Meldungen auf ActivationDocument AWT 1.1g um und zieht den Übertragungsweg auf Fassung 1.11 nach.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM
  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleNimmt Redispatch-Abrufe im Format ActivationDocument AWT 1.1g entgegen und passt die Zertifikatsnutzung für mTLS an.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), Direktvermarktung und Fernsteuerung
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleZieht den Übertragungsweg auf Fassung 1.11 nach; die geplante API-Ablösung der UTILTS entfällt, der UTILTS-Versand bleibt.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM
  • LieferantPflicht der RolleBehält die UTILTS-Verarbeitung für Zählzeiten und Berechnungsformeln und passt den Übertragungsweg auf Fassung 1.11 an.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)

Hängt zusammen mit: MaKo-Formatrelease Mitteilung Nr. 56

Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle

Gilt ab01.04.2027

VDE-AR-N 4100:2026-04: Ende der Übergangszeit

Netz StromgMSB

Projekte, die am Stichtag bereits in Planung oder im Bau waren, dürfen bis zu diesem Tag nach der alten Fassung ausgeführt werden. Danach gilt für Kundenanlagen am Niederspannungsnetz nur noch die Fassung 2026-04, einschließlich Wandleranlagen bis 1.000 A halbindirekter Messung und des Zählerplatzfelds für Kommunikationsmodule und Steuergeräte.

Technische Regel · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Anwendungsregel ist keine Rechtsnorm und hat keine eigene Sanktion. Technische Anschlussbedingungen müssen nach § 20 Satz 2 NAV den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; Verstöße gegen die NAV kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG abstellen lassen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Gilt für Kundenanlagen am Niederspannungsnetz. Bestandsanlagen ohne Änderung sind nicht erfasst; Auslöser für eine Anpassung sind unter anderem Leistungserhöhung, Einspeisung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG und zusätzliche Netzanschlüsse.

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleZieht die Technischen Anschlussbedingungen auf die Fassung 2026-04 nach und prüft Zählerplatz, Wandleranlagen und Kurzschlussfestigkeiten gegen die neuen Vorgaben.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Anlagenstammdaten und MaStR
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenBerücksichtigt das neue Zählerplatzfeld für Kommunikationsmodule und Steuergeräte in Rollout-Planung und Einbauvorgaben.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung

Hängt zusammen mit: VDE-AR-N 4105:2026-03: Ende der Übergangszeit

Gilt ab01.04.2027

Prozessbeschreibung Fahrplananmeldung v4.7 verbindlich

ÜNBBilanzkreis

Ab 1. April 2027 gilt die Prozessbeschreibung Fahrplananmeldung in Version 4.7 für alle umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer. Die Änderungen betreffen das europäische Market Coupling.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Prozessbeschreibung ist über Anlage 3 Teil des genehmigten Bilanzkreisvertrags; Verstöße kann die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG abstellen lassen. Der genehmigte Bilanzkreisvertrag (BK6-18-061) sieht in Ziffer 20 bei Pflichtverstößen die Abmahnung und bei Wiederholung die außerordentliche Kündigung vor. Rechtsgrundlage ↗

  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleWendet die Prozessbeschreibung in Version 4.7 im Fahrplanprozess an.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • BilanzkreisverantwortlicherbetroffenPrüft, ob das Fahrplansystem die Version 4.7 abbildet.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)

Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle

Frist bis18.05.2027

Kraftwerksstrategie (StromVKG): Gebotstermin für Erzeugungskapazitäten

Erzeugung

Am 18. Mai 2027 schreibt die Bundesnetzagentur 2 Gigawatt Erzeugungskapazitäten aus. Zugelassen sind nur Erzeugungsanlagen, der Verpflichtungszeitraum beträgt 15 Jahre.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ein Gebot muss spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen, eine Wiedereinsetzung gibt es nicht (§ 37 Abs. 1 StromVKG). Gebote ohne bis dahin gezahlte Gebühr oder Sicherheit schließt sie nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StromVKG aus. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Nur Erzeugungsanlagen an Standorten ohne Erzeugung zum 30. Juni 2026 oder mit den in § 12 Abs. 3 StromVKG genannten Ausnahmen.

  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber prüfen, ob ein Neubau oder Standort die Teilnahmebedingungen erfüllt und ein Gebot lohnt.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling

Hängt zusammen mit: Kraftwerksstrategie (StromVKG): zweiter Gebotstermin für Langzeitkapazitäten

Q3 2027

1 Frist
Gilt abEnde September 2027

MiSpeL: Ende der Übergangszeit

Netz StromgMSBSpeicher

Bis Ende September 2027 lassen sich Abgrenzungsoption und Pauschaloption nur mit Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nutzen. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber richten in dieser Zeit Messung, Datenlieferung und Abrechnung für die beiden Optionen ein.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ab dem 01.10.2027 müssen Netz- und Messstellenbetreiber die Abgrenzungs- und Pauschaloption auch ohne ihr Einverständnis ermöglichen (MiSpeL, Tenorziffer 7). Tun sie es nicht, kann die Bundesnetzagentur nach § 85 Abs. 3 EEG mit § 65 EnWG Abhilfe anordnen; wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 EEG ordnungswidrig (bis 200.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Betrifft Standorte mit Speichern oder Ladepunkten in gemischter Nutzung. Welche Schritte im Einzelnen anfallen, ergibt sich aus Tenor und Anlagen der Festlegung.

  • Netzbetreiber StrombetroffenRichtet bis zum Ende der Übergangszeit die Abläufe ein, mit denen die beiden MiSpeL-Optionen ohne Zustimmung im Einzelfall laufen.Typisch betroffen: EDM / MDM, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenStellt Messung und Datenlieferung bereit, die die Abgrenzungsoption an Speicher- und Ladepunktstandorten braucht.Typisch betroffen: EDM / MDM, Montage- und Auftragssteuerung
  • SpeicherbetreiberAnwendbarkeit prüfenKlärt, ob sich der Wechsel in eine der beiden Optionen schon in der Übergangszeit lohnt oder erst danach.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR

Hängt zusammen mit: MiSpeL: Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten

Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle

Q4 2027

6 Fristen
Gilt ab01.10.2027

Sicherer Austausch im Fahrplanprozess v2.4 verbindlich

ÜNBBilanzkreis

Ab 1. Oktober 2027 gelten die Regelungen zum sicheren Austausch im Fahrplanprozess in Version 2.4 für alle umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer. Betroffen sind Übertragungswege und Zertifikate beim Fahrplanaustausch.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Zivilrechtliche Folge Nicht vorschriftsmäßig signierte oder verschlüsselte Fahrplannachrichten darf der Empfänger unverarbeitet lassen, die Folgen trägt der Sender (Kapitel 7 der Regelungen). Der genehmigte Bilanzkreisvertrag (BK6-18-061) sieht in Ziffer 20 bei Pflichtverstößen die Abmahnung und bei Wiederholung die außerordentliche Kündigung vor. Rechtsgrundlage ↗

  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleStellt die Annahme von Fahrplänen auf die Sicherheitsregeln 2.4 um.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), ISMS und Sicherheitsbetrieb
  • BilanzkreisverantwortlicherPflicht der RolleStellt den Fahrplanaustausch mit dem Übertragungsnetzbetreiber auf die Sicherheitsregeln 2.4 um.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), ISMS und Sicherheitsbetrieb

Hängt zusammen mit: Prozessbeschreibung Fahrplananmeldung v4.7 verbindlich

Gilt ab29.10.2027

REMIT II: neue Meldeformate und erste Positionsmeldung

LieferantBilanzkreisDirektvermarktungErzeugungSpeicher

Ab dem 29. Oktober 2027 gelten die neuen Datenfelder für die laufende Transaktionsmeldung an ACER. Marktteilnehmer mit Positionen ab 600 GWh pro Jahr melden ihre Positionen quartalsweise, erstmals im Oktober 2027; Regelenergie-Transaktionen sind ab dem 29. April 2028 monatlich zu melden.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Wer Transaktionsdaten nach Art. 8 Abs. 1 REMIT vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder verspätet an ACER meldet, handelt nach § 95 Abs. 1c Nr. 7 EnWG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Daneben kann die Bundesnetzagentur nach § 65 Abs. 6 EnWG Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Marktteilnehmer im Sinne von REMIT mit Transaktionen in Strom- und Gasgroßhandelsprodukten; Positionsmeldung erst ab 600 GWh pro Jahr, getrennt nach Strom und Gas.

  • LieferantPflicht der RolleLieferanten mit Großhandelsgeschäften stellen Meldewege und Datenfelder auf das neue Format um und prüfen die 600-GWh-Schwelle für die Positionsmeldung.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Regulierungsmanagement, Controlling
  • BilanzkreisverantwortlicherbetroffenBilanzkreisverantwortliche liefern Handelsdaten für die neuen Meldefelder zu.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
  • DirektvermarkterPflicht der RolleDirektvermarkter passen Transaktionsmeldungen an und bereiten die monatliche Meldung von Regelenergiegeschäften vor.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Direktvermarktung und Fernsteuerung
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber, die selbst handeln oder Regelenergie anbieten, prüfen, ob sie als Marktteilnehmer melden.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
  • SpeicherbetreiberbetroffenSpeicherbetreiber mit Großhandels- oder Regelenergiegeschäften prüfen ihre Meldepflichten nach dem neuen Katalog.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Regulierungsmanagement, Controlling
Frist bis01.12.2027

Kapazitätsmarkt (StromVKG): erste technologieoffene Ausschreibung für Kapazitäten

ÜNBDirektvermarktungErzeugungSpeicherGesamthaus

Am 1. Dezember 2027 findet die erste Ausschreibung für Kapazitäten statt, an der Erzeugungsanlagen, Stromspeicher, regelbare Lasten und Anlagenpools teilnehmen können. Vorher ist eine Präqualifizierung beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber nötig, der Antrag ist nur vom siebten bis zum fünften Monat vor dem Gebotstermin möglich.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ohne Präqualifizierung schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot nach § 49 Abs. 2 StromVKG aus; beantragt werden kann sie nur im Zeitfenster des § 26 Abs. 2 StromVKG. Ein verspätetes Gebot zählt nicht, eine Wiedereinsetzung gibt es nicht (§ 37 Abs. 1 StromVKG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Betreiber von Erzeugungsanlagen, Stromspeichern und regelbaren Lasten sowie Aggregatoren, die an der Ausschreibung teilnehmen wollen.

  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleÜbertragungsnetzbetreiber führen die Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform durch und veröffentlichen Volumen und Höchstwerte.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Regulierungsmanagement, Controlling
  • DirektvermarkterAnwendbarkeit prüfenDirektvermarkter und Aggregatoren prüfen Gebote für Anlagenpools und Kleinanlagenpools.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber prüfen, welche Kraftwerke oder KWK-Anlagen sie präqualifizieren und anbieten.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
  • SpeicherbetreiberAnwendbarkeit prüfenSpeicherbetreiber prüfen Teilnahme; die anrechenbare Leistung hängt von der Höchsterbringungsdauer ab.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenUnternehmen mit regelbaren Lasten prüfen, ob sie Leistungsreduktion als Kapazität anbieten.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
Gilt ab02.12.2027

EU AI Act: Hochrisiko-Anforderungen Anhang III

Netz StromGesamthaus

KI in kritischer Infrastruktur und Netzbetrieb fällt unter Anhang III, die BNetzA wird Marktüberwachung.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Verstöße gegen die Pflichten von Anbietern (Art. 16) und Betreibern (Art. 26) von Hochrisiko-KI können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. a und e KI-VO mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des Weltumsatzes geahndet werden, bei KMU mit dem niedrigeren Betrag. Systeme, die vor dem 02.12.2027 in Verkehr oder Betrieb gingen, erfasst die Verordnung nach Art. 111 Abs. 2 erst nach einer erheblichen Änderung. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenPrüft KI in Netzführung und Leitsystem auf eine Einstufung als Hochrisiko-System nach Anhang III.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, KI-Systeme und Chatbots
  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob KI-Systeme als Sicherheitsbauteil im Netzbetrieb oder im Personalbereich laufen, und bereitet die Hochrisiko-Pflichten vor.Typisch betroffen: KI-Systeme und Chatbots, ISMS und Sicherheitsbetrieb

Hängt zusammen mit: EU AI Act: Klassifizierungs- und Transparenzpflichten, KI-MIG: Bundesnetzagentur wird Marktüberwachungsbehörde

Beschluss2027

AgNes: konkretisierende Folgefestlegungen

Festlegung · erwartetNetz StromLieferant

Nach der Rahmenfestlegung Ende 2026 will die Bundesnetzagentur die neue Systematik 2027 in konkretisierenden Folgefestlegungen ausfüllen. Verteilnetzbetreiber planen Abrechnung und Systeme gegen diese Details.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Folgefestlegungen erlässt die Bundesnetzagentur. Verzögern sie sich, bleibt weniger Zeit, Preisblätter, Abrechnung und Systeme bis zur neuen Systematik ab 2029 umzustellen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenRichtet Abrechnung und Systeme an den Folgefestlegungen aus, sobald sie vorliegen.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
  • LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft, welche neuen Entgeltbestandteile Tarife und Kundenabrechnung verändern.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung

Hängt zusammen mit: AgNes: Rahmenfestlegung Netzentgelte Strom

Frist bis31.12.2027

SAP ECC und IS-U: Ende der Mainstream-Wartung

Herstellerangabe · nicht bindendGesamthaus

Extended Maintenance bis 2030 gegen Aufpreis. Migrationen auf S/4HANA Utilities dauern 18 bis 36 Monate.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Das Datum setzt SAP, kein Gesetz. Ab 2028 berücksichtigt SAP gesetzliche Änderungen nur noch in der Extended Maintenance, gegen Aufpreis und längstens bis Ende 2030; ohne sie wird das System nicht mehr an neue gesetzliche Vorgaben angepasst. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Betrifft nur Unternehmen, die SAP ECC oder IS-U einsetzen. Die Frist ergibt sich aus der SAP-Wartungsstrategie, nicht aus einem Gesetz.

  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenbetroffenPlant die Migration von SAP IS-U auf S/4HANA Utilities oder sichert Extended Maintenance bis 2030 vertraglich ab.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities

Q1 2028

4 Fristen
Gilt ab01.01.2028

NEST: fünfte Regulierungsperiode Gas

Netz Gas

Neue Anreizregulierung nach den NEST-Festlegungen vom Dezember 2025. Die fünfte Periode dauert fünf Jahre, bis Ende 2032 (RAMEN Gas, Tenorziffer 3.1); danach folgen Dreijahresperioden.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Beginn der Periode löst selbst keine Sanktion aus; die Erlösobergrenzen setzt die Regulierungsbehörde von Amts wegen fest (RAMEN Gas, Tenorziffer 4.1). Pflichten aus den NEST-Festlegungen, etwa die Anzeige des Kapitalkostenaufschlags bis 30. Juni des Vorjahres, kann sie nach § 65 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleWechselt in die fünfte Regulierungsperiode Gas, die abweichend fünf Jahre dauert; danach gelten Dreijahresperioden.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

Hängt zusammen mit: WACC Gas: Erlass der Festlegung zur Kapitalverzinsung

Gilt ab01.01.2028

EU-ETS 2 startet: Emissionshandel für Gebäude und Verkehr löst das BEHG ab

LieferantWärmenetzGesamthaus

Die Regelphase des EU-ETS 2 beginnt am 1. Januar 2028; die erste Abgabe von Zertifikaten für die Emissionen 2028 ist bis zum 31. Mai 2029 fällig. Bis einschließlich 2027 gelten die Berichts- und Abgabepflichten des BEHG weiter.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Gibt ein Verantwortlicher bis zum 31. Mai nicht genug Zertifikate ab, setzt die Behörde nach § 46 Abs. 1 TEHG je fehlender Tonne CO2-Äquivalent eine Zahlung von 100 Euro fest, angepasst an die Inflation seit 2012. Die Zertifikate sind trotzdem nachzureichen, und der Name wird im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 46 Abs. 3 und 4 TEHG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Verantwortliche nach BEHG und TEHG, die Brennstoffe für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren in Verkehr bringen; mittelbar alle Abnehmer.

  • LieferantPflicht der RolleGaslieferanten, die als Verantwortliche Brennstoffe in Verkehr bringen, stellen Überwachung, Zertifikatsbeschaffung und Preisweitergabe auf den EU-ETS 2 um.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
  • WärmenetzbetreiberbetroffenWärmenetzbetreiber, deren Brennstoffe nicht dem EU-ETS 1 unterliegen, kalkulieren den CO2-Preis aus dem EU-ETS 2 in Wärmepreise und Preisgleitklauseln ein.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenUnternehmen prüfen CO2-Kosten für Fuhrpark und Gebäudewärme ab 2028.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Gilt ab01.01.2028

BRÜCKEN: Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau von Gasnetzen

Netz Gas

Zuführungen zu und Auflösungen von Rückstellungen für die Stilllegung und den unvermeidbaren Rückbau von Gasversorgungsnetzen zählen ab der fünften Regulierungsperiode zu den Kostenanteilen, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen. Betreiber und Verpächter von Gasnetzen brauchen dafür eine nachvollziehbare Herleitung dieser Rückstellungen in der Kostenprüfung.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Die Festlegung BRÜCKEN (BK9-25/618) erkennt nur Rückstellungen für notwendige Stilllegung und unvermeidbaren Rückbau an. Nicht nachvollziehbar hergeleitete Beträge werden nicht als Kostenanteil außerhalb des Effizienzvergleichs anerkannt. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Betrifft Betreiber und Verpächter von Gasverteilernetzen in der Anreizregulierung. Die Einordnung greift ab der fünften Regulierungsperiode Gas; wie weit Rückstellungen aus dem Basisjahr einfließen, steht im Beschluss.

  • Netzbetreiber GasbetroffenLeitet die Rückstellungen für Stilllegung und unvermeidbaren Rückbau nachvollziehbar her und bringt sie in die Kostenprüfung für die fünfte Regulierungsperiode ein.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

Hängt zusammen mit: NEST: fünfte Regulierungsperiode Gas

Gilt ab01.01.2028

Smart-Meter-Gateways: Einbau nur noch nach Version 2.0 von Schutzprofil und TR-03109-1

gMSBwMSB

Gateways nach Schutzprofil PP-0073 Version 1.3 und TR-03109-1 Version 1.1 dürfen laut Übergangsregelung des BSI nur bis zum 31. Dezember 2027 eingebaut werden, und Rezertifizierungen nach diesem Stand lassen sich längstens bis dahin beantragen. Danach gilt für neu eingebaute Gateways Version 2.0. Bestandsgeräte können per Softwareupdate auf den neuen Stand wechseln.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Nach § 19 Abs. 2 MsbG dürfen für abrechnungs-, bilanzierungs- und netzrelevante Mess- und Steuerungsvorgänge nur Systeme eingesetzt werden, die den §§ 21 und 22 genügen; es zählen die Schutzprofile und Technischen Richtlinien in der geltenden Fassung, die das BSI nach § 22 Abs. 2 bekannt macht. Gegen Verstöße kann die Bundesnetzagentur nach § 76 MsbG vorgehen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Gilt für den Einbau. Für bereits eingebaute Gateways nennt die Übergangsregelung den Weg per Softwareupdate.

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenStellt die Beschaffung so um, dass ab 2028 nur noch Gateways nach Version 2.0 verbaut werden, und klärt mit Herstellern und Gateway-Administration die Migration der Bestandsgeräte per Softwareupdate.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
  • Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenVerbaut Lagerbestände nach altem Stand bis Ende 2027 und setzt ab 2028 nur noch Gateways nach Version 2.0 ein.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung

Hängt zusammen mit: BSI TR-03109-1 v2.0: Gateway-Zertifikate nur noch mit MUSS+

Q2 2028

2 Fristen
Gilt ab01.06.2028

Energy Sharing über die Netzgrenze hinweg

Netz StromLieferant

Ab dem 1. Juni 2028 muss Energy Sharing auch mit angrenzenden Bilanzierungsgebieten möglich sein. Nach Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur reicht auch hier das Dienstleistungsmodell über Lieferanten, ohne weitere Umsetzung beim Netzbetreiber.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ein eigener Bußgeldtatbestand fehlt. Ermöglicht ein Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung mit dem angrenzenden Bilanzierungsgebiet nicht (§ 42c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EnWG), kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG Abhilfe anordnen. Nach Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur deckt das Dienstleistungsmodell über Lieferanten auch diese Stufe ab. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenPrüft den Abstimmungsbedarf mit dem angrenzenden Netzbetreiber; laut Bundesnetzagentur genügt auch hier das Dienstleistungsmodell.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob Energy Sharing über angrenzende Bilanzierungsgebiete als Dienstleistung angeboten wird.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung

Hängt zusammen mit: Energy Sharing nach §42c EnWG

Frist bis30.06.2028

WPG: Wärmepläne aller Kommunen unter 100.000 Einwohnern

Netz GasWärmenetz

Nach den Großstädten müssen alle übrigen Kommunen ihre Wärmeplanung vorlegen, Stadtwerke liefern die Datengrundlage.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Frist trifft die planungsverantwortlichen Stellen, meist die Kommunen, nicht die Netzbetreiber. Liefern Netz- oder Wärmenetzbetreiber die nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 WPG geschuldeten Auskünfte nicht, kann die Stelle sie nach § 11 Abs. 6 WPG mit Fristsetzung anordnen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Die Pflicht zur Wärmeplanung liegt bei Kommunen mit 100.000 oder weniger Einwohnern; Netzbetreiber liefern Daten zu.

  • Netzbetreiber GasbetroffenStimmt Gasnetzgebiete und Umstellungspfade mit der kommunalen Wärmeplanung ab.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung
  • WärmenetzbetreiberbetroffenLiefert der Kommune Daten zu Netz, Erzeugung und Ausbauplänen für die Wärmeplanung.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung

Q3 2028

2 Fristen
Frist bis01.07.2028

MaBiS-Hub: Testsysteme aller Marktpartner bereit (BDEW-Szenario)

Festlegung · noch nicht beschlossenNetz StromLieferant

Nach dem Einführungsszenario des BDEW stehen ab dem 1. Juli 2028 die Testsysteme aller Marktpartner und des MaBiS-Hubs bereit. Bis zum 30. September 2028 muss jede Schnittstelle zum Hub mindestens einmal erfolgreich getestet sein. Ab dem 1. Januar 2029 läuft der Parallelbetrieb an.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Im Verfahren BK6-24-210 gibt es noch keinen Beschluss, der Termin stammt aus dem Einführungsszenario der Branche. Verbindlich und nach § 65 EnWG durchsetzbar wird er erst mit einer Festlegung. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Die Termine sind ein Vorschlag des BDEW, den die Bundesnetzagentur im Verfahren BK6-24-210-1 inhaltlich unverändert konsultiert hat. Festgelegt sind sie nicht: Mitteilung Nr. 58 vom 1. Oktober 2026 nennt die Festlegung zum MaBiS-Hub ausstehend.

  • Netzbetreiber StrombetroffenPasst Bilanzierungs- und Datenaustauschsysteme an die Schnittstellen des MaBiS-Hub an.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • LieferantbetroffenStellt Bilanzkreisprozesse und Datenabgleich auf den zentralen MaBiS-Hub um.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
Gilt ab01.07.2028

MsbG § 40: neue Gaszähler mit Leistungsmessung am Smart-Meter-Gateway

Netz GasgMSBwMSB

Neue Messeinrichtungen für Gas mit registrierender Leistungsmessung sind spätestens ab dem 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden. Übrige neue Gaszähler folgen, sobald die Anbindung technisch möglich ist und keine Mehrkosten entstehen.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt § 40 MsbG nicht. Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung nach § 76 Abs. 2 MsbG anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Neu eingebaute Gaszähler mit registrierender Leistungsmessung an Messstellen mit vorhandenem Smart-Meter-Gateway.

  • Netzbetreiber GasbetroffenGasnetzbetreiber stellen Empfang und Verarbeitung der Messwerte über die Gateway-Infrastruktur sicher.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleGrundzuständige Messstellenbetreiber Gas planen Zählertypen, Schnittstellen und Gateway-Anbindung für neue RLM-Gaszähler.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, EDM / MDM, Montage- und Auftragssteuerung
  • Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenWettbewerbliche Messstellenbetreiber mit Gas-RLM richten die Gateway-Anbindung ebenfalls ein.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, EDM / MDM

Q4 2028

2 Fristen
Frist bisfrühestens Dezember 2028, Termin offen

BSIG §39: erster Nachweis für kritische Anlagen

Gesamthaus

Betreiber kritischer Anlagen weisen die Umsetzung ihrer Sicherheitsmaßnahmen durch Audit, Prüfung oder Zertifizierung nach, danach alle drei Jahre. Den Zeitpunkt setzt das BSI, frühestens drei Jahre nach dem Status als kritische Anlage.

Gesetz · beschlossen, Termin offen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Für Energienetze und Energieanlagen unter §§ 5c bis 5e EnWG gilt § 39 BSIG nicht (§ 28 Abs. 5 BSIG); dort ahndet § 95 Abs. 1 Nr. 3c und 3d EnWG eine fehlende oder verspätete Dokumentation. Für weitere kritische Anlagen gilt: Wer den Nachweis nach § 39 Abs. 1 BSIG nicht oder verspätet erbringt, handelt nach § 65 Abs. 2 Nr. 10 BSIG ordnungswidrig, mit Geldbuße bis 1 Mio. Euro. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Nur für Betreiber kritischer Anlagen nach BSIG. Für Energieversorgungsnetze und Energieanlagen, die §§ 5c bis 5e EnWG unterliegen, gilt § 39 BSIG nicht (§ 28 Abs. 5 BSIG); betroffen sind Versorger damit nur mit weiteren kritischen Anlagen.

  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenBereitet Audit, Prüfung oder Zertifizierung vor, sofern Anlagen als kritisch gelten; den Termin setzt das BSI.Typisch betroffen: ISMS und Sicherheitsbetrieb

Hängt zusammen mit: NIS2-Umsetzungsgesetz in Kraft

Frist bis31.12.2028

Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle 2027 bis 2028

gMSB

Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen bis Ende 2028 mindestens 90 Prozent der in den Jahren 2027 und 2028 neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen versehen haben.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStattet mindestens 90 Prozent der 2027 und 2028 neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen aus.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung

Hängt zusammen mit: Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle seit Februar 2025

Q1 2029

4 Fristen
Gilt ab01.01.2029

§14a EnWG: Ende der Übergangsfrist

Netz StromgMSB

Präventive Steuerung ist nur bis 31.12.2028 erlaubt; ab 2029 steuern Netzbetreiber ausschließlich netzorientiert auf Basis der Netzzustandsermittlung, die für neue Anlagen schon seit 2024 gilt. Zum selben Stichtag enden die alten §14a-Regelungen: Bestandsanlagen über 4,2 kW mit reduziertem Netzentgelt gehen in die neuen Vorgaben über, Nachtspeicherheizungen behalten die alte Regelung, die übrigen verlieren die Reduzierung.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ab dem 01.01.2029 lässt die Festlegung BK6-22-300 keine präventive Steuerung mehr zu (Anlage 1 Ziffer 10.5), und für Bestandsanlagen über 4,2 kW mit alter §14a-Reduzierung gelten die neuen Vorgaben (Ziffer 10.2). Einen Verstoß kann die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG abstellen lassen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit mehr als 4,2 kW: nicht öffentliche Ladepunkte, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher. Bestandsanlagen von vor 2024 ohne §14a-Reduzierung bleiben außen vor, können aber freiwillig wechseln.

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleLöst präventive Steuerung spätestens zum 31.12.2028 durch netzorientierte Steuerung ab, kündigt den Wechsel Anlagenbetreibern und Lieferanten vorab an und überführt Bestandsanlagen über 4,2 kW mit alter §14a-Reduzierung zum 01.01.2029 in die neuen Vorgaben.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenStellt Steuerungseinrichtung und Gateway-Anbindung für Bestandsanlagen bereit, die zum 01.01.2029 in die netzorientierte Steuerung wechseln.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung

Hängt zusammen mit: Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle seit Februar 2025

Gilt ab01.01.2029

AgNes: neue Netzentgeltsystematik wirksam

Festlegung · noch nicht beschlossenNetz StromLieferant

StromNEV läuft zum 31.12.2028 aus, die BNetzA-Festlegungen ersetzen die Verordnung.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Nach dem Festlegungsentwurf (Tenorziffer 1.2) sind ab dem 01.01.2029 nur noch Netzentgelte nach der AgNes-Systematik zulässig. Rechnet ein Netzbetreiber anders ab, kann die Regulierungsbehörde ihn nach § 65 EnWG zur Einhaltung verpflichten. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenRechnet ab 2029 nach der neuen Entgeltsystematik der Bundesnetzagentur statt nach StromNEV ab.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
  • LieferantbetroffenGibt die neuen Netzentgeltstrukturen ab 2029 in Tarifen und Rechnungen weiter.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung

Hängt zusammen mit: AgNes: konkretisierende Folgefestlegungen

Gilt ab01.01.2029

NEST: fünfte Regulierungsperiode Strom

Netz Strom

Neue Anreizregulierung Strom nach den NEST-Festlegungen; die fünfte Periode dauert fünf Jahre (RAMEN Strom, Tenorziffer 3.1). Ab 2029 wirkt die Netzzuverlässigkeit als Zu- oder Abschlag auf die Erlösobergrenze, Kennzahlen zur Netzleistungsfähigkeit werden zunächst nur veröffentlicht.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Ab 2029 setzt die Regulierungsbehörde jährlich Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze fest, wenn die Netzzuverlässigkeit eines Netzbetreibers vom Referenzwert abweicht (Qualitätselement, Festlegung GBK-24-02-1#4, Tenorziffer 5.4.1). Weitere Pflichten aus den NEST-Festlegungen kann sie nach § 65 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleWechselt in die fünfte Regulierungsperiode Strom; die Netzzuverlässigkeit wirkt ab 2029 als Qualitätselement auf die Erlösobergrenze.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Gilt ab01.01.2029

Kundenanlagen: Übergangsfrist für Bestandsanlagen endet

Netz StromLieferantErzeugungGesamthaus

Für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 und 66 EnWG, die bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen wurden, gelten Vorgaben der Netzregulierung erst ab dem 1. Januar 2029. Betreiber solcher Anlagen klären bis dahin, ob und welche Regulierungsvorgaben für sie greifen.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ab dem 01.01.2029 gelten die Vorgaben der Netzregulierung auch für diese Bestandsanlagen (§ 118 Abs. 7 EnWG). Werden sie nicht erfüllt, kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG Maßnahmen anordnen; wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig (bis 100.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Betreiber von Kundenanlagen und Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung mit Anschluss bis 23.12.2025.

  • Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber rechnen mit Anfragen zu Messkonzepten, Übernahme oder Netzanschluss bisheriger Kundenanlagen.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM, Netzplanung, GIS, Netzberechnung
  • LieferantAnwendbarkeit prüfenLieferanten mit Mieterstrom- oder Quartiersmodellen prüfen, ob die genutzten Kundenanlagen ab 2029 als Netz zu behandeln sind.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber mit Direktleitungen oder Arealversorgung prüfen die Einordnung ihrer Anlage.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenUnternehmen mit Contracting- oder Arealnetzgeschäft bewerten Umbau, Übergabe oder Regulierung bestehender Kundenanlagen.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

Q3 2029

1 Frist
Frist bis04.08.2029

Stromspeicher: Inbetriebnahmefrist für die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG

Netz StromÜNBSpeicher

Stromspeicher, die innerhalb von 18 Jahren ab dem 4. August 2011 in Betrieb gehen, sind für 20 Jahre von den Netzentgelten für den Strombezug zur Speicherung befreit. Die Befreiung gilt nur, soweit der ausgespeicherte Strom zeitversetzt in dasselbe Netz zurückgespeist wird.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ein Stromspeicher, der erst nach Ablauf der Frist in Betrieb geht, ist nicht nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG von den Netzentgelten befreit; Inbetriebnahme ist der erste Strombezug für den Probebetrieb (Satz 6). Nach dem AgNes-Entwurf (Tenorziffer 17.5) soll zusätzlich eine Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der Festlegung nötig sein, nachzuweisen bis 31.03.2027. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Nach dem 31.12.2008 errichtete Stromspeicher mit Netzbezug, die bis zum Fristende in Betrieb gehen.

  • Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber prüfen die Voraussetzungen der Befreiung und rechnen Speicherbezug entsprechend ab.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, EDM / MDM
  • ÜbertragungsnetzbetreiberbetroffenÜbertragungsnetzbetreiber erstatten nachgelagerten Verteilernetzbetreibern die entgangenen Erlöse.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
  • SpeicherbetreiberbetroffenSpeicherbetreiber berücksichtigen den Inbetriebnahmetermin in Projektplanung und Wirtschaftlichkeitsrechnung.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling

Q4 2029

1 Frist
Gilt ab01.10.2029

MaBiS-Hub: Produktivstart (BDEW-Szenario)

Festlegung · noch nicht beschlossenNetz StromLieferant

Nach dem Einführungsszenario des BDEW endet am 1. Oktober 2029 der Parallelbetrieb, ab dann gilt nur noch die neue Prozesslandschaft mit dem MaBiS-Hub. Block 1 der Festlegung (BK6-24-210-1) war bis zum 17. November 2025 in Konsultation, Block 2 zur Bilanzkreisabrechnung folgt.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Der Produktivstart steht bisher nur im Einführungsszenario der Branche; im Verfahren BK6-24-210 gibt es noch keinen Beschluss. Erst eine Festlegung macht den Termin verbindlich und nach § 65 EnWG durchsetzbar. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Der Termin ist ein Vorschlag des BDEW, den die Bundesnetzagentur im Verfahren BK6-24-210-1 konsultiert, aber nicht festgelegt hat. Mitteilung Nr. 58 vom 1. Oktober 2026 nennt die Festlegung zum MaBiS-Hub ausstehend.

  • Netzbetreiber StrombetroffenArbeitet ab dem Produktivstart mit der zentralen Bilanzkreisabrechnung im MaBiS-Hub.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • LieferantbetroffenErhält Bilanzkreisabrechnung und Datenabgleich ab dem Produktivstart aus dem MaBiS-Hub.Typisch betroffen: EDM / MDM

Hängt zusammen mit: MaBiS-Hub: Testsysteme aller Marktpartner bereit (BDEW-Szenario)

Q4 2030

1 Frist
Frist bis31.12.2030

Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle 2029 bis 2030

gMSB

Dritte Zeitraumquote des gesetzlichen Rollouts: mindestens 90 Prozent der in den Jahren 2029 und 2030 neu auszustattenden Messstellen. Zieljahr für den Gesamtbestand ist 2032.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStattet mindestens 90 Prozent der 2029 und 2030 neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen aus.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung

Hängt zusammen mit: Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle 2027 bis 2028

Q4 2032

1 Frist
Frist bis31.12.2032

Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent aller Pflichtfälle

gMSB

Endmarke des gesetzlichen Rollouts: bis Ende 2032 brauchen 90 Prozent aller auszustattenden Messstellen ein intelligentes Messsystem. Optionale Einbaufälle zählen seit dem EnWRÄndG vom 18. Dezember 2025 auf die Quote ein.

Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleHat bis Ende 2032 mindestens 90 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen versehen.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung

Hängt zusammen mit: Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle 2029 bis 2030

Wo es eng wird

Drei Bündel, in denen mehrere Fristen dasselbe System und dasselbe Team brauchen. Ein Punkt steht für eine Frist.

Oktober 2026 bis Oktober 2027

MaKo- und EDM-Welle

Team: Marktkommunikation, EDM, IS-U-Betrieb
Gemeinsame Systeme: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM, SAP IS-U / S/4HANA Utilities

  • 01.10.20263 Fristen, vorbei
  • 01.04.20272 Fristen
  • 2027, Termin offen1 Frist
  • Ende September 20271 Frist

4 von 7 Terminen stehen noch an.

Fristen im Einzelnen und warum es eng wird

Mitteilung 56, WiM Gas 2.0 und die MiSpeL-Festlegung sind am 1. Oktober 2026 zusammengefallen. Mitteilung 58 bringt zum 1. April 2027 das neue Redispatch-Format und den Übertragungsweg 1.11, die MiSpeL-Übergangszeit endet Ende September 2027. Der Go-live der einen Fassung und der Projektstart der nächsten fallen in dieselben Wochen.

Dezember 2026 bis Januar 2027

Messwesen zum Jahresende

Team: Grundzuständiger Messstellenbetrieb, Gateway-Administration, Montage
Gemeinsame Systeme: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)

  • 31.12.20263 Fristen
  • 01.01.20273 Fristen

6 von 6 Terminen stehen noch an.

Fristen im Einzelnen und warum es eng wird

Beide 90-Prozent-Quoten des Rollouts und die Fernablesung der Wärmezähler laufen zum Jahresende aus. Im Januar kommen TR-03109-6 Version 2.0 mit der nächsten Rezertifizierung des GWA-Systems und die MUSS+-Anforderungen für neue Gateway-Zertifikate dazu. Alles zieht an denselben Monteuren, demselben GWA-System und denselben Lieferungen von Gateways und Steuerboxen.

Oktober 2026 bis Januar 2027

Netzregulierung und Planung

Team: Regulierungsmanagement, Netzplanung, Netzanschluss
Gemeinsame Systeme: Regulierungsmanagement, Controlling, Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Kunden- und Netzanschlussportal

  • 14.10.20261 Frist, vorbei
  • 15.10.20261 Frist, vorbei
  • 26.10.20261 Frist
  • 31.10.20261 Frist
  • 31.12.20261 Frist
  • Ende 20262 Fristen
  • 01.01.20271 Frist

6 von 8 Terminen stehen noch an.

Fristen im Einzelnen und warum es eng wird

Netzentgelte am 15. Oktober, Netzausbauplan nach §14d am 31. Oktober, AgNes-Rahmen und WACC Gas zum Jahresende, das Netzpaket ab Januar 2027. Dieselbe Erlösobergrenzen-Rechnung, dasselbe GIS und meist dieselben wenigen Leute in Regulierung und Netzplanung.

Gilt bereits (14)

Alle 14 anzeigen
Gilt ab01.10.2026

Gas: neuer Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Netz GasgMSBwMSB

Gasnetzbetreiber und Messstellenbetreiber mussten bis 1. Oktober 2026 einen neuen Messstellenbetreiberrahmenvertrag erarbeiten. Die bisherige Festlegung BK7-17-026 ist zum selben Tag widerrufen.

Festlegung · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt der Beschluss BK7-24-01-009 nicht. Wer den Rahmenvertrag nicht in der gültigen Fassung abschließt oder ihn als Gasnetzbetreiber nicht veröffentlicht (Tenorziffer 15), verstößt gegen eine Festlegung; die Bundesnetzagentur kann das nach § 76 Abs. 1 und 4 MsbG mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleWendet den neuen Messstellenbetreiberrahmenvertrag an und stellt die laufenden Vereinbarungen mit Messstellenbetreibern darauf um.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), Kunden- und Netzanschlussportal
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleSchließt den neuen Rahmenvertrag mit den Gasnetzbetreibern ab.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenSchließt den neuen Rahmenvertrag ab, um im Gasnetz weiter Messstellen betreiben zu können.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)

Hängt zusammen mit: GeLi Gas 2.0 gilt

Gilt ab01.10.2026

WiM Gas 2.0 gilt

Netz GasgMSB

Digitalisierte Wechselprozesse im Messwesen Gas, neue Nachrichtenformate.

Festlegung · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen WiM Gas 2.0 setzt die Festlegung BK7-19-001 um. Verstöße kann die Bundesnetzagentur gegenüber Messstellenbetreibern nach § 76 MsbG und gegenüber Netzbetreibern nach § 65 EnWG abstellen lassen und mit Zwangsgeld bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 94 EnWG). Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RollePflegt Zuordnung und Stammdaten der Gasmessstellen nach den neuen Wechselprozessen im Messwesen.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleWickelt Messstellenbetreiberwechsel, Gerätewechsel und Messwertübermittlung Gas nach WiM Gas 2.0 ab.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), Montage- und Auftragssteuerung, EDM / MDM

Hängt zusammen mit: MaKo-Formatrelease Mitteilung Nr. 56, GeLi Gas 2.0 gilt

Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle

Gilt ab01.10.2026

MaKo-Formatrelease Mitteilung Nr. 56

Netz StromNetz GasgMSBLieferant

25 AHB- und MIG-Fassungen zu 13 EDIFACT-Nachrichtentypen, das AS4-Profil 1.2 und die AS4-Regelungen 2.6 werden verbindlich. Testfahrplan, Klärfallprozesse und Rückfallszenarien müssen stehen.

Festlegung · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Fassungen sind nach den Festlegungen zur Marktkommunikation verbindlich. Verstöße kann die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG, gegenüber Messstellenbetreibern nach § 76 MsbG, abstellen lassen und mit Zwangsgeld bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 94 EnWG); wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig (bis 100.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleVerarbeitet die neuen AHB/MIG-Versionen ab 1. Oktober produktiv, darunter UTILMD Strom 2.2 mit der Angabe zur Fernsteuerbarkeit.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities, EDM / MDM
  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleStellt UTILMD Gas auf die Fassung G1.2 um und testet die Gasprozesse gegen die neuen Prüfidentifikatoren.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStellt MSCONS, ORDERS und UTILMD auf die neuen Fassungen um und passt die AS4-Anbindung an Profil 1.2 an.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM
  • LieferantPflicht der RolleVerarbeitet Wechsel-, Stammdaten- und Rechnungsnachrichten in den neuen Fassungen und klärt Ablehnungen über APERAK.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Netznutzungs- und Kundenabrechnung

Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle

Gilt ab02.08.2026

EU AI Act: Klassifizierungs- und Transparenzpflichten

Gesamthaus

KI-Systeme im Unternehmen sind zu klassifizieren, Transparenzpflichten gelten. Hochrisiko-Anforderungen folgen gestaffelt.

Gesetz · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, bei KMU und kleinen Midcaps mit dem niedrigeren Betrag. Zuständig ist in der Regel die Bundesnetzagentur (§§ 2, 17 KI-MIG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Welche Pflichten gelten, hängt von der Rolle ab: Anbieter tragen die meisten Pflichten, Betreiber vor allem Transparenz, Aufsicht und KI-Kompetenz.

  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenErfasst alle eingesetzten KI-Systeme, ordnet Risikoklasse und Rolle als Anbieter oder Betreiber zu und setzt die Transparenzpflichten um.Typisch betroffen: KI-Systeme und Chatbots
Gilt ab29.07.2026

KI-MIG: Bundesnetzagentur wird Marktüberwachungsbehörde

Gesamthaus

Für KI-Systeme in kritischer Infrastruktur und im Personalmanagement ist die Bundesnetzagentur Aufsicht, Anlaufstelle und Beschwerdestelle. Wer KI im Netzbetrieb oder in der Kundenbetreuung einsetzt, hat damit einen deutschen Adressaten für Nachweise und Beschwerden.

Gesetz · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Das KI-MIG setzt Unternehmen keine eigene Frist. Es macht die Bundesnetzagentur seit dem 29.07.2026 zur Marktüberwachungs- und Bußgeldbehörde für die KI-VO (§§ 2, 11, 17 KI-MIG); falsche oder unvollständige Auskünfte an sie können nach Art. 99 Abs. 5 KI-VO mit bis zu 7,5 Mio. Euro oder 1 % des Weltumsatzes geahndet werden. Rechtsgrundlage ↗

  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenbetroffenRichtet KI-Dokumentation und Nachweise an der Bundesnetzagentur als zuständiger Marktüberwachung aus.Typisch betroffen: KI-Systeme und Chatbots
Gilt ab01.07.2026

Standardisierte Messstellenverträge für gMSB

gMSBLieferant

BK6-24-125: MSB-RV, MSV-AN und MSV-LF sind für grundzuständige Messstellenbetreiber verbindlich.

Festlegung · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt die Festlegung BK6-24-125 nicht. Die Bundesnetzagentur kann nach § 76 Abs. 1 MsbG verlangen, ein festlegungswidriges Verhalten abzustellen, und das mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Rechtsgrundlage ↗

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleSchließt Messstellenverträge mit Anschlussnutzern und Lieferanten nach den Standardverträgen MSV-AN und MSV-LF.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Kunden- und Netzanschlussportal
  • LieferantbetroffenSchließt mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber den standardisierten Messstellenvertrag MSV-LF.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Gilt ab01.06.2026

Energy Sharing nach §42c EnWG

Netz StromLieferant

Seit dem 1. Juni 2026 muss Energy Sharing im eigenen Bilanzierungsgebiet möglich sein. Nach Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur genügt dafür das Dienstleistungsmodell über Lieferanten, Netzbetreiber müssen nichts weiter umsetzen.

Gesetz · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ein eigener Bußgeldtatbestand fehlt. Ermöglicht ein Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung nach § 42c Abs. 4 EnWG nicht, kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG Abhilfe anordnen; wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig (bis 100.000 Euro). Nach Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur erfüllt das Dienstleistungsmodell über Lieferanten die Pflicht bereits. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob das Dienstleistungsmodell im eigenen Netz trägt; nach Mitteilung Nr. 73 fallen keine weiteren Umsetzungspflichten an.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • LieferantAnwendbarkeit prüfenEntscheidet, ob Energy Sharing als Dienstleistung angeboten wird, und regelt dann Zuordnung, Bilanzierung und Reststrom vertraglich.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, EDM / MDM
Gilt ab01.04.2026

GeLi Gas 2.0 gilt

Netz GasLieferant

Neue Lieferantenwechselprozesse im Gas, UTILMD Gas 1.1.

Festlegung · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verstöße gegen die Festlegung BK7-19-001 (GeLi Gas 2.0) kann die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG abstellen lassen und mit Zwangsgeld bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 94 EnWG); wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig (bis 100.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleWickelt Lieferantenwechsel Gas nach GeLi Gas 2.0 mit den neuen UTILMD-Gas-Fassungen ab.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities
  • LieferantPflicht der RolleMeldet Gaskunden nach den neuen Wechselprozessen an und ab und verarbeitet die Antworten automatisiert.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Gilt ab17.03.2026

KRITIS-Dachgesetz in Kraft

Gesamthaus

Physische Resilienz kritischer Anlagen: Registrierung bei BBK und BSI, Resilienzpläne. Die ursprüngliche Registrierungsfrist wurde gestrichen, die Rechtsverordnung legt die neue fest.

Gesetz · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Wer die Registrierung nach § 8 Abs. 1 KRITISDachG nicht, falsch oder verspätet übermittelt, handelt nach § 24 KRITISDachG ordnungswidrig: bis 100.000 Euro, bei Verstoß gegen eine Anordnung des BBK bis 1 Mio. Euro. Die Resilienzpflichten selbst sind nicht bußgeldbewehrt; für Strom, Gas und Wasserstoff kann die Bundesnetzagentur nach § 5f Abs. 6 EnWG Abhilfe anordnen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Gilt für Betreiber kritischer Anlagen. Schwellenwerte und Registrierungsfrist legt erst die Rechtsverordnung zum KRITIS-Dachgesetz fest.

  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenPrüft, welche Anlagen in Strom, Gas, Wärme und Wasser unter das KRITIS-Dachgesetz fallen, und bereitet Registrierung und Resilienzplan vor.Typisch betroffen: ISMS und Sicherheitsbetrieb
Gilt ab01.01.2026

Lieferantenwechsel in 24 Stunden: Vollpflicht Strom

Netz StromgMSBLieferant

Sternförmiger Wechselprozess über die MaLo-ID, Ausdehnung auf Gas und Wasserstoff noch offen.

Gesetz · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung von § 20a Abs. 2 EnWG und der Festlegung BK6-22-024 nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 94 EnWG). Betroffene Kunden und Marktpartner können nach § 32 EnWG Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz verlangen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleBestätigt An- und Abmeldungen im 24-Stunden-Takt und hält die Stammdaten zur MaLo-ID aktuell.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities, EDM / MDM
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenStellt Messwerte und Stammdaten so schnell bereit, dass der Wechsel binnen 24 Stunden durchläuft.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM
  • LieferantPflicht der RolleWickelt den Lieferantenwechsel über die MaLo-ID binnen 24 Stunden an jedem Werktag ab.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Gilt ab23.12.2025

Stromlieferanten: Pflicht zu angemessenen Absicherungsstrategien (§ 5 Abs. 4a EnWG)

Lieferant

Stromlieferanten, die Haushaltskunden beliefern, müssen angemessene Absicherungsstrategien gegen Großhandelspreisrisiken haben und befolgen. Die Bundesnetzagentur kann die Strategien jederzeit anfordern und Anpassungen verlangen.

Gesetz · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur kann die Absicherungsstrategie nach § 5 Abs. 4a Satz 3 EnWG jederzeit anfordern und Anpassungen verlangen. Ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gewährleistet, kann sie die Belieferung nach § 5 Abs. 5 EnWG ganz oder teilweise untersagen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Alle Stromlieferanten mit Haushaltskunden.

  • LieferantPflicht der RolleLieferanten dokumentieren Beschaffungs- und Absicherungsstrategie so, dass sie auf Anforderung der Bundesnetzagentur vorgelegt werden kann.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Regulierungsmanagement, Controlling
Gilt ab06.12.2025

NIS2-Umsetzungsgesetz in Kraft

Gesamthaus

Gilt ohne Übergangsfrist: Registrierung, Risikomanagement, Meldung binnen 24 und 72 Stunden, Geschäftsleiterhaftung.

Gesetz · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Für Energienetze und Energieanlagen gelten statt der BSIG-Pflichten die §§ 5c bis 5e EnWG. Verstöße ahndet § 95 Abs. 1 Nr. 3b bis 3e EnWG im Rahmen von § 65 BSIG: bis 10 Mio. Euro bei besonders wichtigen, bis 7 Mio. Euro bei wichtigen Einrichtungen, ab 500 Mio. Euro Umsatz bis 2 % oder 1,4 % des Weltumsatzes. Eine versäumte Registrierung nach § 33 BSIG kann bis zu 500.000 Euro kosten (§ 65 Abs. 2 Nr. 6 BSIG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Gilt für wichtige und besonders wichtige Einrichtungen nach BSIG. Maßgeblich sind Sektor, Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme sowie der Status als Betreiber kritischer Anlagen.

  • Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenPrüft die Einstufung als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung, registriert sich beim BSI und richtet Risikomanagement und Meldewege ein.Typisch betroffen: ISMS und Sicherheitsbetrieb
Gilt ab01.04.2025

§14a EnWG Modul 3: zeitvariables Netzentgelt anbieten und abrechnen

Netz StromgMSBLieferant

Verteilnetzbetreiber bieten Betreibern steuerbarer Verbrauchseinrichtungen seit dem 1. April 2025 ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen an und rechnen es ab. Tarifstufen und Anwendungsquartale stehen jährlich auf dem Preisblatt. Seit Mai 2026 leitet die Bundesnetzagentur Vollstreckungsverfahren gegen Netzbetreiber ein, die Modul 3 nicht oder unzureichend umsetzen.

Festlegung · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur setzt die Festlegung BK8-22/010-A mit Zwangsgeld durch: Netzbetreibern, die Modul 3 nicht oder unzureichend umsetzen, droht sie es an und setzt es fest, wenn die Defizite nicht fristgerecht behoben sind; nach § 94 EnWG beträgt es 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro. Die Beschlusskammer veröffentlicht die Namen der betroffenen Unternehmen (§ 74 EnWG). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Nur Marktlokationen mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG, intelligentem Messsystem und ohne registrierende Leistungsmessung. Modul 3 ist nur in Ergänzung zu Modul 1 wählbar.

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleBietet Modul 3 an, weist Hochlast-, Standard- und Niedriglasttarifstufe samt Anwendungsquartalen auf dem Preisblatt aus und rechnet das zeitvariable Netzentgelt mit dem Netznutzer ab, wenn Modul 3 gewählt ist.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), Regulierungsmanagement, Controlling
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenHinterlegt auf Bestellung des Netzbetreibers die Zählzeiten für Modul 3 im intelligenten Messsystem und meldet die Konfiguration zurück.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM
  • LieferantPflicht der RolleWeist bei Lieferverträgen mit Netzentgelt die Summe der Netzentgelte je Tarifstufe in der Rechnung separat aus. Die Modulwahl läuft in der Praxis meist über den Lieferanten, der Zählzeiten und Abrechnungsdaten beim Netzbetreiber bestellt.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Gilt ab25.02.2025

Solarspitzengesetz: keine EEG-Zahlung bei negativen Preisen für Neuanlagen

Netz StromDirektvermarktungErzeugung

Für Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, sinkt der anzulegende Wert in jedem Zeitraum mit negativem Spotmarktpreis auf null. Anlagen unter 100 kW sind erst ab dem Ende des Jahres erfasst, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird.

Gesetz · gilt

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert nach § 51 Abs. 1 EEG auf null, ein Zahlungsanspruch entsteht nicht; § 51a EEG verlängert dafür den Vergütungszeitraum. Wer in der Ausfallvergütung die in solchen Zeiträumen eingespeiste Menge nicht nach § 51 Abs. 3 EEG mitteilt, verliert 5 Prozent des Monatsanspruchs je betroffenem Tag. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 sowie Bestandsanlagen, die freiwillig wechseln.

  • Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber bilden die Kürzung und die Verlängerung des Vergütungszeitraums in der EEG-Abrechnung ab.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
  • DirektvermarkterbetroffenDirektvermarkter passen Vermarktungsverträge und Abregelungslogik an, weil die Marktprämie bei negativen Preisen entfällt.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Pflicht der RolleAnlagenbetreiber rechnen für Neuanlagen ohne Vergütung in Viertelstunden mit negativem Preis und prüfen Fahrweise, Speicher und Abregelung.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Netznutzungs- und Kundenabrechnung

Abgelaufene Termine (8)

Verstrichene Stichtage, beendete Konsultationen und gefasste Beschlüsse. Was daraus als Pflicht weiterläuft, steht unter „Gilt bereits“ oder als eigene Frist im Kalender.

Alle 8 anzeigen
Zielmarke31.12.2026

§14a-Steuerung: Zielmarke funktionsfähige Steuerung

gestrichenNetz StromgMSB

Nach der Vier-Stufen-Systematik der Technischen Studie 2.0 soll bis Ende 2026 die funktionsfähige Steuerung mit Kernprozessen für erste Steueranwendungen stehen. Eine Frist im MsbG ist das nicht.

  • Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenBaut Prozesse auf, um Steuerbefehle an §14a-Anlagen über den Messstellenbetreiber abzusetzen.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberAnwendbarkeit prüfenRichtet Steuerung über Smart-Meter-Gateway und Steuerbox für erste §14a-Anwendungen ein; die Marke ist ein Zielwert, keine gesetzliche Frist.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)

Hängt zusammen mit: Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der Einbaufälle seit Februar 2025, MaKo-Formatrelease Mitteilung Nr. 56

Teil des Bündels: Messwesen zum Jahresende

Frist bis15.10.2026

Netzentgelte 2027: Veröffentlichung bis 15. Oktober

Gesetz · Termin verstrichenNetz StromNetz GasLieferant

Betreiber von Strom- und Gasverteilernetzen veröffentlichen die Netzentgelte für 2027 im Internet. Stehen die Entgelte am Stichtag noch nicht fest, ist die voraussichtliche Höhe aus der Erlösobergrenze zu veröffentlichen.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion für eine verspätete Veröffentlichung nennt § 20 EnWG nicht. Die Regulierungsbehörde kann sie nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen; wer die vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig (bis 100.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleVeröffentlicht die Netzentgelte Strom 2027 bis 15. Oktober, notfalls als voraussichtliche Werte aus der Erlösobergrenze.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleVeröffentlicht die Netzentgelte Gas 2027 bis 15. Oktober, notfalls als voraussichtliche Werte aus der Erlösobergrenze.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
  • LieferantbetroffenÜbernimmt die neuen Netzentgelte in Preiskalkulation und Kundenkommunikation für 2027.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities

Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung

Frist bis14.10.2026

EE-Netzkostenwälzung: verbindliche Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber

Festlegung · Termin verstrichenNetz StromÜNB

Verteilnetzbetreiber mit berechtigten Mehrkosten aus dem Ausbau erneuerbarer Energien melden die Wälzung für 2027 verbindlich an ihren Übertragungsnetzbetreiber. Die Frist endet am letzten Werktag vor dem 15. Oktober.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Nach Tenorziffer 5 b der Festlegung BK8-24-001-A entfällt bei verspäteter Meldung die Erstattung des Wälzungsbetrags für 2027 durch den Übertragungsnetzbetreiber; Korrekturen sind danach nicht mehr möglich. Das gilt auch, wenn nur die Meldung an die Regulierungsbehörde zum 1. Oktober fristgerecht war. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Nur Verteilnetzbetreiber, die nach der Festlegung BK8-24-001-A eine besondere Belastung aus dem Anschluss erneuerbarer Energien geltend machen.

  • Netzbetreiber StrombetroffenNetzbetreiber mit berechtigten EE-Mehrkosten melden den Wälzungsbetrag für 2027 verbindlich an den Übertragungsnetzbetreiber.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
  • ÜbertragungsnetzbetreiberbetroffenÜbertragungsnetzbetreiber nehmen die Meldungen entgegen und rechnen die Wälzung in die bundesweite Verteilung ein.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

Teil des Bündels: Netzregulierung und Planung

Beschluss01.10.2026

MiSpeL: Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten

Netz StromgMSBLieferantSpeicherLadepunkte

Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung am 1. Oktober 2026 beschlossen (Az. 618-25-02). Abgrenzungsoption und Pauschaloption regeln, wie bei Speichern und Ladepunkten in gemischter Nutzung die Strommengen für EEG-Förderung und Umlageprivilegien getrennt werden.

Festlegung · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Marktprämie und Umlageprivilegien für gemischt genutzte Speicher und Ladepunkte gibt es nur, wenn die Strommengen nach Anlage 1 (Abgrenzungsoption) oder Anlage 2 (Pauschaloption) der Festlegung bestimmt und nachgewiesen werden (Tenorziffern 1 bis 4). Bis zum 30.09.2027 geht das nur im Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber (Tenorziffer 9 a). Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Betrifft Standorte mit Speichern oder Ladepunkten, die Netzstrom und selbst erzeugten Strom mischen. In der Übergangszeit bis Ende September 2027 setzt die Nutzung beider Optionen das Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber voraus, die Pauschaloption zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage.

  • Netzbetreiber StrombetroffenWickelt die Abgrenzungs- und die Pauschaloption für Speicher und Ladepunkte im eigenen Netz ab und passt Messkonzepte und Abrechnung daran an.Typisch betroffen: EDM / MDM, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenStellt die viertelstündliche Messung bereit, die die Abgrenzungsoption an Speicher- und Ladepunktstandorten verlangt.Typisch betroffen: EDM / MDM, Montage- und Auftragssteuerung
  • LieferantAnwendbarkeit prüfenPrüft, wie die gemischte Nutzung von Speichern in Bilanzierung und Kundenabrechnung einfließt.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
  • SpeicherbetreiberbetroffenWählt zwischen Abgrenzungsoption und Pauschaloption und klärt, welche Messung und welche Nachweise die gewählte Option verlangt.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, EDM / MDM
  • LadepunktbetreiberAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob Ladepunkte in gemischter Nutzung unter die Optionen fallen und welche Messung dafür nötig ist.Typisch betroffen: Ladebackend (OCPP, PKI), EDM / MDM

Teil des Bündels: MaKo- und EDM-Welle

Stellungnahme bis28.09.2026

Szenariorahmen 2027: Ende der Konsultation

Konsultation · beendetNetz StromNetz Gas

Verteilnetzbetreiber und Stadtwerke können die Entwürfe zu Strom und Gas/Wasserstoff kommentieren. Die Annahmen setzen den Rahmen für den Netzentwicklungsplan.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Stellungnahme war freiwillig. Wer bis zum 28.09.2026 nichts eingereicht hat, hat seine Annahmen nicht in die Szenariorahmen 2027 eingebracht, die Grundlage der Netzentwicklungspläne sind. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenKann die Annahmen zu Last, Erzeugung und Speichern im Szenariorahmen Strom bis 28. September kommentieren.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
  • Netzbetreiber GasbetroffenKann den Szenariorahmen Gas und Wasserstoff kommentieren, der die Umstellung der Verteilnetze mitbestimmt.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Stellungnahme bis18.09.2026

AgNes: Ende der Konsultation zur Netzentgeltreform

Konsultation · beendetNetz Strom

Stellungnahmen zur neuen Netzentgeltsystematik Strom bei der Großen Beschlusskammer, Rahmenfestlegung Ende 2026.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Stellungnahme war freiwillig. Wer bis zum 18.09.2026 nichts eingereicht hat, bringt seine Einwände in diese Konsultation nicht mehr ein; die Festlegung soll noch 2026 beschlossen werden. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenKonnte bis 18. September zum Entwurf der neuen Netzentgeltsystematik Strom Stellung nehmen.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Stellungnahme bis14.09.2026

WACC Gas: Ende der Konsultation zur Kapitalverzinsung

Konsultation · beendetNetz Gas

Gasverteilernetzbetreiber können den Festlegungsentwurf zur pauschalierten Kapitalverzinsung kommentieren. Die Rate von 3,76 Prozent trägt die Erlösobergrenzen ab 2028.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Die Stellungnahme war freiwillig. Wer bis zum 14.09.2026 nicht kommentiert hat, hat seine Einwände in dieses Verfahren nicht eingebracht; verbindlich wird der Zinssatz erst mit der Festlegung. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasbetroffenKonnte bis 14. September zum Festlegungsentwurf Stellung nehmen und rechnet die Erlösobergrenzen ab 2028 mit der Entwurfsrate vor.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Frist bis31.12.2025

Smart-Meter-Rollout: 20 Prozent der Pflichteinbaufälle

Gesetz · Termin verstrichengMSB

Grundzuständige Messstellenbetreiber mussten bis Ende 2025 mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen versehen. Gegen 434 Unternehmen, die die Quote verfehlt haben, laufen seit März 2026 Aufsichtsverfahren der Bundesnetzagentur.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG); solche Verfahren laufen seit März 2026. Bleibt die Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗

Anwendbarkeit: Die Quote zählt die Pflichteinbaufälle nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 MsbG, also Letztverbraucher mit 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch und steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG. Maßgeblich ist die Gesamtzahl der Messstellen in allen Netzgebieten der Grundzuständigkeit.

  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleWeist der Bundesnetzagentur nach, dass mindestens 20 Prozent der Pflichteinbaufälle mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, und arbeitet ein laufendes Aufsichtsverfahren ab.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities

Zusammenarbeit

Welche dieser Fristen trifft Ihr Programm?

Dreißig Minuten zu Ihrer Marktrolle und Ihrer nächsten Frist: welche Prozesse, Systeme und Daten dranhängen und in welcher Reihenfolge es sich lösen lässt. Auf Wunsch danach eine Seite Umsetzungslandkarte. Ob eine Pflicht für Ihr Haus gilt, klärt Ihre Rechtsberatung, nicht dieses Gespräch.

Energie und Messtechnik seit 2010 · innobu GmbH seit 2014 · Sitz in Schleswig-Holstein

Wer pitcht, liefert auch: Wer das Erstgespräch führt, bleibt Ihr Ansprechpartner bis ins Steering, im Projekt mit festen Partnern. Direkt: info@innobu.com

Bedingungen für den Umsetzungs-Check