Werkzeug · Methodik
KI-Governance-Bausteine für Energieversorger: Rollen, Freigabeweg und KI-Register
Elf Bausteine mit Rechtsbezug und Verantwortung, dazu eine Registervorlage zum Herunterladen
- 25 Min. Lesezeit
- 11 Bausteine, Vorlage als CSV und XLSX
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Seit dem 29. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde für KI. Für Energieversorger jeder Größe stellen sich damit drei Fragen, bevor irgendeine Pflicht im Detail geprüft ist: Welche KI-Systeme laufen, wer verantwortet sie, und warum sind sie so eingestuft? 79 Prozent der Energieversorger haben nach einer PwC-Studie KI eingeführt, 61 Prozent davon noch experimentell. Eine KI-Roadmap hat jedes vierte Unternehmen.
Offene Methodik zur Orientierung, keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ob und ab wann eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt, klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Die Bausteine ordnen, was zu tun ist. Konform macht sie niemanden. Stand: 17. Oktober 2026.
- KI-Governance ist das Gefüge aus Rollen, Regeln, Ablauf und Register, mit dem ein Energieversorger seine KI-Systeme anmeldet, einstuft, freigibt und überwacht.
- Die Pflichten dahinter stehen in der KI-Verordnung (EU) 2024/1689: KI-Kompetenz nach Art. 4 seit dem 2. Februar 2025, Transparenz nach Art. 50 seit dem 2. August 2026, Betreiberpflichten nach Art. 26 für Hochrisiko-Systeme aus Anhang III ab dem 2. Dezember 2027.
- Einen KI-Beauftragten oder ein KI-Gremium schreibt die Verordnung nicht vor. Beides ist eine Organisationsentscheidung.
- Hochrisiko nach Anhang III Nr. 2 setzt nach dem Leitlinienentwurf der Kommission vom 19. Mai 2026 zwei Bedingungen voraus: Die KI ist ein Sicherheitsbauteil, und ihr Betreiber ist als kritische Einrichtung eingestuft.
- Die Registervorlage hat 23 Felder und steht als CSV und XLSX frei zur Verfügung.
Die elf Bausteine im Überblick
Die Reihenfolge ist Absicht. Wer mit der Richtlinie anfängt, schreibt Regeln für Systeme, die er nicht kennt. Wer mit dem Register anfängt, hat eine Liste ohne Eigentümer. Deshalb steht die Bestandsaufnahme vorn, die Rollen direkt dahinter.
Jeder Baustein hat einen Zweck, einen Mindestinhalt, einen Rechtsbezug und eine verantwortliche Rolle. Die Stolperstellen unterscheiden wir nach Größe: ein Stadtwerk mit wenigen Hundert Beschäftigten, in dem Datenschutz, Informationssicherheit und IT oft bei wenigen Personen oder einem Dienstleister liegen, und ein größerer Versorger mit eigener Rechtsabteilung, mehreren Gesellschaften und eigenem Einkauf.
| Baustein | Zweck | Rechtsbezug | Verantwortlich |
|---|---|---|---|
| 1 Bestandsaufnahme und Pflichtenabgleich | wissen, welche KI läuft und welche Pflichten daran hängen | Art. 3 Nr. 3 und 4, Art. 4, 5, 26, 50 KI-VO | KI-Verantwortliche mit Fachbereichen und IT |
| 2 Rollen und Gremien | jede Entscheidung hat einen Namen | Art. 26 Abs. 2 KI-VO, § 5e EnWG, § 38 BSIG | Geschäftsführung benennt |
| 3 Regelwerk | was erlaubt ist, steht schriftlich | Art. 5, 50 KI-VO, DSGVO, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | KI-Verantwortliche, Freigabe durch die Geschäftsführung |
| 4 Ablauf | jeder Anwendungsfall nimmt denselben Weg | Art. 25, 26 Abs. 1 und 5 KI-VO | Fachbereichs-Owner, KI-Gremium |
| 5 Risikoeinstufung | eine Einstufung, die ein Dritter nachvollziehen kann | Art. 5, 6, 25, 50 und Anhang III KI-VO | KI-Verantwortliche mit Recht |
| 6 KI-Register | eine Liste, ein Stand | Art. 26 KI-VO; Art. 30 DSGVO als Vorbild | KI-Verantwortliche |
| 7 Betrieb und Überwachung | laufende Systeme bleiben unter Aufsicht | Art. 14, 26 Abs. 2, 5, 6 und 7 KI-VO | Fachbereichs-Owner, IT-Betrieb |
| 8 KI-Kompetenz | wer KI nutzt, kennt ihre Grenzen | Art. 4 KI-VO in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 | Personalentwicklung mit KI-Verantwortlicher |
| 9 Einkauf und Verträge | Anbieterpflichten landen im Vertrag | Art. 13, 16, 25, 26 KI-VO; EN 18286 | Einkauf mit Recht und IT |
| 10 Berichtswesen | die Geschäftsführung sieht Lage und Risiken | Art. 4, 26 KI-VO; § 5e EnWG, § 38 BSIG | KI-Verantwortliche |
| 11 Betriebsmodell | klären, wer die Arbeit dauerhaft macht | keine eigene Norm; die Pflichten bleiben beim Betreiber | Geschäftsführung |
Baustein 1: Bestandsaufnahme und Pflichtenabgleich
Die Bestandsaufnahme beantwortet zwei Fragen: Welche KI-Systeme laufen oder sind bestellt, und in welcher Rolle steht das Unternehmen zu jedem einzelnen? Erst danach lässt sich sagen, welche Pflichten gelten.
Gezählt wird mehr, als die IT-Abteilung auf dem Schirm hat. KI steckt in Fachanwendungen, deren Hersteller sie per Update einschalten, im Kundenservice-Werkzeug, in der Bewerberverwaltung, im Office-Paket. Und in Browser-Tabs, die niemand angemeldet hat.
Mindestinhalt:
- Liste aller KI-Systeme in Betrieb, im Test und in der Beschaffung, je Gesellschaft
- Rolle je System: Anbieter oder Betreiber (Art. 3 Nr. 3 und 4 KI-VO)
- Abgleich gegen die Pflichten, die heute schon gelten: verbotene Praktiken (Art. 5, seit 2. Februar 2025), KI-Kompetenz (Art. 4), Transparenz (Art. 50, seit 2. August 2026)
- Abgleich gegen die Pflichten mit späterem Termin: Betreiberpflichten nach Art. 26 für Anhang III ab 2. Dezember 2027, für Anhang I ab 2. August 2028
- eine Lücke je Pflicht, mit Verantwortlichem und Termin
Der Rollenbegriff ist die erste Stolperstelle. Wer ein Sprachmodell über eine Schnittstelle einkauft, daraus einen Chatbot baut und ihn unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, ist für diesen Chatbot Anbieter, nicht nur Betreiber (Art. 3 Nr. 3). Damit hängt etwa die Hinweispflicht nach Art. 50 Abs. 1 am eigenen Haus.
Im Stadtwerk fehlt meist die Übersicht über KI in eingekaufter Software. Ein Fragebogen an die fünf bis zehn wichtigsten Softwarelieferanten bringt oft mehr als eine interne Suche, weil die Hersteller wissen, was in ihren Produkten steckt.
Im größeren Versorger ist die Liste lang, aber verteilt: Netzgesellschaft, Vertrieb und Erzeugung führen eigene Inventare in eigenen Formaten. Die Arbeit liegt im Zusammenführen.
Verantwortlich: die KI-Verantwortliche, zusammen mit den Fachbereichen und der IT.
Baustein 2: Rollen und Gremien
Die KI-Verordnung verlangt keine KI-Beauftragte und kein KI-Gremium. Die Kommission sagt das in ihren Fragen und Antworten zu Art. 4 ausdrücklich. Gebraucht werden die Rollen trotzdem, weil jemand einstufen, freigeben, nachhalten und berichten muss. Ohne Namen bleibt das liegen.
Mindestinhalt:
- KI-Verantwortliche: benannt durch die Geschäftsführung, mit Zeitbudget und Vertretung
- KI-Gremium: entscheidet über Freigaben mit erhöhtem Risiko, tagt nach Bedarf statt im Monatsrhythmus
- Fachbereichs-Owner: je Anwendungsfall eine Person, die fachlich verantwortet und die menschliche Aufsicht organisiert
- Schnittstellen: Datenschutzbeauftragte, Informationssicherheitsbeauftragte, Recht, Betriebs- oder Personalrat, Einkauf, IT
- Geschäftsführung: verabschiedet die Richtlinie, entscheidet über Eskalationen und das Betriebsmodell
Für Hochrisiko-Systeme kommt eine gesetzliche Rolle dazu: Betreiber müssen die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die dafür kompetent, ausgebildet und befugt sind (Art. 26 Abs. 2). Die Verantwortung der Geschäftsleitung für das Risikomanagement steht schon heute im Gesetz, für Netz- und Anlagenbetreiber in § 5e EnWG, für NIS2-Einrichtungen in § 38 BSIG. KI-Systeme gehören dort hinein wie jedes andere IT-System.
Im Stadtwerk ist das Gremium schnell zu groß geplant. Wo die Beteiligten ohnehin wöchentlich miteinander reden, braucht es keine eigene Geschäftsordnung. Ein fester Punkt im bestehenden IT- oder Sicherheitsausschuss reicht.
Im größeren Versorger ist die Frage, wo das Gremium hängt: Konzern, Netzgesellschaft oder beides. Entflechtung und KRITIS-Status gelten je Gesellschaft. Eine zentrale Freigabe für die Netzgesellschaft muss das abbilden.
Verantwortlich: die Geschäftsführung benennt, die KI-Verantwortliche koordiniert.
Baustein 3: Regelwerk
Ein Regelwerk für KI hat zwei Ebenen. Oben eine KI-Richtlinie, die sich selten ändert. Darunter Arbeitsanweisungen, die sich ändern dürfen, wenn ein neues Werkzeug kommt.
Mindestinhalt der KI-Richtlinie:
- Geltungsbereich, Begriffe, Rollen aus Baustein 2
- Verbot der Praktiken nach Art. 5, ausdrücklich auch Emotionserkennung am Arbeitsplatz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f)
- Pflicht zur Anmeldung jedes Anwendungsfalls vor dem Einsatz
- Grundsätze zu Daten: keine personenbezogenen Daten, Messdaten oder Betriebsgeheimnisse in nicht freigegebene Dienste
- Verweis auf Ablauf, Register und Schulung
Arbeitsanweisungen regeln das Konkrete: welche generativen KI-Werkzeuge freigegeben sind und mit welchen Daten, wie KI-erzeugte Texte gekennzeichnet werden, die zur Information der Öffentlichkeit erscheinen (Art. 50 Abs. 4), und wer Ausgaben prüft, bevor sie das Haus verlassen.
Eine Richtlinie zur Nutzung generativer KI berührt fast immer die Mitbestimmung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei technischen Einrichtungen mit, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Das ArbG Hamburg hat 2024 im Eilverfahren (24 BVGa 1/24) eine Mitbestimmung bei der Erlaubnis zur Nutzung von ChatGPT über private Konten verneint. Auf ein Werkzeug, das der Arbeitgeber selbst bereitstellt und protokolliert, lässt sich das nicht übertragen.
Im Stadtwerk in kommunaler Hand gilt je nach Rechtsform nicht das BetrVG, sondern das Personalvertretungsgesetz des Landes. Eigenbetrieb und Anstalt öffentlichen Rechts haben einen Personalrat. Das ändert Fristen und Verfahren.
Im größeren Versorger liegt die Richtlinie oft beim Konzern, die Arbeitsanweisungen bei den Gesellschaften. Das passt, solange die Gesellschaften nicht eigene, widersprüchliche Werkzeuglisten führen.
Verantwortlich: die KI-Verantwortliche entwirft, die Geschäftsführung gibt frei.
Baustein 4: Ablauf von der Anmeldung bis zur Außerbetriebnahme
Jeder Anwendungsfall nimmt denselben Weg, ob Pilot oder Regelbetrieb. Der Weg darf für geringes Risiko kurz sein. Er darf nicht fehlen.
- Anmeldung. Der Fachbereich beschreibt Zweck, Daten, Anbieter und Nutzerkreis in einem Formular, das direkt eine Registerzeile erzeugt.
- Prüfung. Die KI-Verantwortliche stuft ein (Baustein 5) und zieht die Schnittstellen hinzu, die der Fall berührt: Datenschutz bei personenbezogenen Daten, Informationssicherheit bei neuen Diensten oder Schnittstellen, Betriebs- oder Personalrat bei Beschäftigtendaten, Einkauf bei neuen Verträgen.
- Freigabe. Bei minimalem Risiko gibt die KI-Verantwortliche frei. Bei Transparenzpflichten, Personenbezug oder Hochrisiko entscheidet das Gremium, mit Auflagen und Prüftermin.
- Änderung. Neuer Zweck, neues Modell, neue Datenquelle: Der Fall geht zurück in die Prüfung. Eine geänderte Zweckbestimmung kann aus einem Betreiber einen Anbieter machen (Art. 25 Abs. 1).
- Außerbetriebnahme. Abschalten, Daten und Protokolle nach Aufbewahrungsfrist löschen, Registerzeile schließen statt löschen.
Schritt 4 wird am leichtesten vergessen. Ein Hersteller-Update, das eine neue KI-Funktion freischaltet, ist eine Änderung, auch wenn niemand etwas bestellt hat.
Im Stadtwerk scheitert der Ablauf an Bürokratie, wenn jedes Office-Werkzeug ins Gremium muss. Eine Positivliste für freigegebene Standardwerkzeuge mit festen Datenregeln hält den Weg für den Rest frei.
Im größeren Versorger laufen KI-Anmeldungen parallel zu Architekturboard, Datenschutz-Workflow und Einkaufsfreigabe. Vier Formulare für einen Fall sind drei zu viel. Ein Eingang, der an die anderen Prozesse übergibt, erspart den Fachbereichen die Doppelarbeit.
Verantwortlich: der Fachbereichs-Owner meldet an, die KI-Verantwortliche führt das Verfahren, das Gremium entscheidet bei erhöhtem Risiko.
Baustein 5: Risikoeinstufung
Die Einstufung ordnet jedes System einer von vier Stufen zu und begründet sie. Die Begründung ist wichtiger als das Ergebnis, denn sie ist das, was eine Aufsicht später liest. Ein System kann zwei Stufen tragen: Ein Hochrisiko-System mit Kundenkontakt hat zusätzlich Transparenzpflichten.
| Stufe | Rechtsgrundlage | Prüffrage | Beispiel |
|---|---|---|---|
| verboten | Art. 5, seit 2.2.2025 | Fällt das System unter eine der Praktiken in Art. 5 Abs. 1? | Stimmanalyse, die Emotionen von Beschäftigten im Kundenservice erkennt |
| hochrisiko | Art. 6 mit Anhang III oder Anhang I; Pflichten ab 2.12.2027 bzw. 2.8.2028 | Steht der Zweck in Anhang III, und greift keine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3? | Perimeterschutz eines Umspannwerks bei einer kritischen Einrichtung; Vorauswahl von Bewerbungen (Anhang III Nr. 4) |
| Transparenz | Art. 50, seit 2.8.2026 | Spricht das System direkt mit Menschen, erzeugt es synthetische Inhalte oder Deepfakes, erkennt es Emotionen? | Chatbot im Kundenportal |
| minimal | keine besonderen Pflichten außer Art. 4 | Trifft keine der drei Fragen zu? | Lastprognose als Planungshilfe |
Für Energieversorger ist Anhang III Nr. 2 die Kernfrage: KI als Sicherheitsbauteil im Management und Betrieb der Strom-, Gas- oder Wärmeversorgung. Der Leitlinienentwurf der Kommission vom 19. Mai 2026 knüpft das an zwei Bedingungen. Die KI muss die physische Integrität der Anlage direkt schützen, und ihr Betreiber muss als kritische Einrichtung nach der CER-Richtlinie eingestuft sein, in Deutschland nach dem KRITIS-Dachgesetz. Prognose-, Effizienz- und reine Cybersicherheits-KI fallen danach heraus. Final ist der Entwurf nicht. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zu Anhang III und dem Leitlinienentwurf.
Deshalb hat das Register ein eigenes Feld für die Bedingung „kritische Einrichtung geprüft“. Dieselbe Software kann beim einen Netzbetreiber Hochrisiko sein und beim Nachbarn nicht.
Zwei Fallen außerhalb von Nr. 2. Emotionserkennung im Sinne der Verordnung beruht auf biometrischen Daten (Art. 3 Nr. 39): Stimmungsanalyse auf Text ist keine, Stimmanalyse kann eine sein. Und HR-Software mit KI-Ranking von Bewerbungen ist Hochrisiko nach Anhang III Nr. 4, beim Stadtwerk genauso wie im Konzern.
Die Rolle gehört zur Einstufung. Betreiber werden nach Art. 25 Abs. 1 selbst zu Anbietern, wenn sie ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen vertreiben, es wesentlich verändern oder die Zweckbestimmung eines Systems so ändern, dass es hochriskant wird. Für eine erste Einordnung bietet der KI-Service-Desk der Bundesnetzagentur ein Online-Werkzeug an.
Im Stadtwerk ist der KRITIS-Status oft unklar, solange die Verordnung zum KRITIS-Dachgesetz fehlt. Das Feld bleibt dann „offen“, nicht „nein“.
Im größeren Versorger stufen mehrere Gesellschaften dasselbe Produkt unterschiedlich ein. Eine gemeinsame Begründung je Produkt, ergänzt um den Einsatz je Gesellschaft, verhindert das.
Verantwortlich: die KI-Verantwortliche, mit Recht bei Grenzfällen.
Baustein 6: KI-Register
Das KI-Register ist die eine Liste, aus der alle anderen Bausteine lesen. Ablauf, Prüftermine, Schulungsnachweise und Bericht an die Geschäftsführung hängen daran. Eine Pflicht, ein solches Register zu führen, steht so nicht in der KI-Verordnung. Ohne Register lassen sich die Pflichten aus Art. 26 aber kaum nachweisen. Vorbild ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO, das jedes Unternehmen schon führt.
Die Felder sind so gewählt, dass jede Zeile die drei Fragen der Aufsicht beantwortet: was, wer, warum so eingestuft. Die Felddefinitionen sind einzeln verlinkbar.
| Feld | Bedeutung | Werte oder Beispiel |
|---|---|---|
| ID | Kennung, die bei Änderungen gleich bleibt | KI-001 |
| Anwendungsfall | was das System tut, in einem Satz aus Sicht des Fachbereichs | Antwortentwürfe für Kunden-E-Mails |
| Fachbereich | Organisationseinheit, die den Fall verantwortet | Kundenservice |
| Gesellschaft | rechtliche Einheit; wichtig für Entflechtung und KRITIS-Status | Netzgesellschaft, Vertrieb, Holding |
| Rolle (Anbieter/Betreiber) | Rolle des Unternehmens nach Art. 3 Nr. 3 und 4 KI-VO | Anbieter, Betreiber, beides |
| Anbieter/System | Hersteller, Produkt, Version, zugrunde liegendes Modell | Hersteller X, Produkt Y 4.2 |
| Zweck | Zweckbestimmung laut Anbieter und tatsächlicher Einsatz; weichen sie ab, Art. 25 prüfen | Vorschläge, die ein Mensch prüft |
| Datenkategorien | welche Daten das System verarbeitet | Stammdaten, Verbrauchswerte, Netzdaten, Beschäftigtendaten |
| Personenbezogene Daten | verarbeitet das System personenbezogene Daten? | ja, nein |
| Messdaten | verarbeitet es Messwerte aus Messstellen? Zweckbindung nach §§ 49 ff. MsbG beachten | ja, nein |
| Einstufung | Stufe nach Baustein 5; mehrere möglich | verboten, hochrisiko, Transparenz, minimal |
| Begründung der Einstufung | Prüfschritte und Ergebnis in zwei bis vier Sätzen, mit Fundstelle | kein Anhang-III-Zweck, kein direkter Kundenkontakt |
| Bedingung kritische Einrichtung geprüft | ist geprüft, ob der Betreiber kritische Einrichtung ist und das System ein Sicherheitsbauteil? | ja, nein, offen |
| Verantwortliche Person (Rolle) | Fachbereichs-Owner, als Rolle und nicht nur als Name | Leitung Kundenservice |
| Freigabestand | Stand im Ablauf nach Baustein 4 | angemeldet, in Prüfung, freigegeben, freigegeben mit Auflagen, abgelehnt, außer Betrieb |
| Freigabedatum | Datum der letzten Freigabe | JJJJ-MM-TT |
| Nächster Prüftermin | spätestens nach zwölf Monaten, bei Hochrisiko kürzer | JJJJ-MM-TT |
| DSFA erforderlich | ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nötig? | ja, nein, offen |
| DSFA erledigt | Datum der abgeschlossenen DSFA | JJJJ-MM-TT |
| ISMS-Bezug | Kennung im ISMS: Asset, Risiko, Lieferantenbewertung | Asset 4711, Lieferant L-23 |
| Betriebs-/Personalrat beteiligt | Beteiligung mit Datum oder Vereinbarung | ja, nein, nicht erforderlich |
| Schulung erfolgt | Schulung der Nutzer und der Aufsichtspersonen | ja, nein, geplant |
| Bemerkungen | Auflagen, offene Punkte, Verweise | Freitext |
Im Stadtwerk reicht eine Tabelle. Ein Werkzeug lohnt erst, wenn das Register mehr als ein paar Dutzend Zeilen hat oder mehrere Gesellschaften darin schreiben.
Im größeren Versorger existieren meist schon ein Anwendungsverzeichnis im Architekturwerkzeug und ein Verarbeitungsverzeichnis im Datenschutz. Das KI-Register gehört als Sicht daneben, nicht als dritte Liste mit eigenen Stammdaten.
Verantwortlich: die KI-Verantwortliche führt, die Fachbereichs-Owner pflegen ihre Zeilen.
Vorlage KI-Register herunterladen
Die Vorlage enthält die 23 Felder oben und eine fiktive Beispielzeile. Die XLSX-Fassung hat Auswahllisten für die festen Werte und ein zweites Blatt mit den Felddefinitionen samt Link auf diese Seite. Die CSV-Fassung ist mit Semikolon getrennt und UTF-8-kodiert, damit Excel die Umlaute richtig liest.
Frei verwendbar und veränderbar, ohne Registrierung. Die Beispielzeile ist erfunden. Die Vorlage ist eine Arbeitshilfe, keine Prüfung, ob ein System die Pflichten der KI-Verordnung erfüllt.
KI-Register als XLSX
Mit Auswahllisten, fixierter Kopfzeile und Blatt „Felddefinitionen“.
XLSX herunterladen →KI-Register als CSV
Für den Import in ein eigenes Werkzeug, eine Datenbank oder SharePoint-Liste.
CSV herunterladen →Baustein 7: Betrieb und Überwachung
Nach der Freigabe beginnt die Arbeit, die am häufigsten unterschätzt wird. Für Hochrisiko-Systeme legt Art. 26 sie Betreibern ab dem 2. Dezember 2027 ausdrücklich auf. Für alle anderen Systeme ist sie gute Praxis, weil Modelle sich ändern und Daten driften.
Mindestinhalt für Hochrisiko-Systeme nach Art. 26:
- Einsatz gemäß Betriebsanleitung des Anbieters, mit technischen und organisatorischen Maßnahmen (Abs. 1)
- menschliche Aufsicht durch kompetente, geschulte und befugte Personen (Abs. 2, mit Art. 14)
- Eingabedaten, die zur Zweckbestimmung passen und hinreichend repräsentativ sind, soweit der Betreiber sie kontrolliert (Abs. 4)
- Überwachung des Betriebs; bei Risiken den Anbieter und die Marktüberwachungsbehörde informieren und den Einsatz aussetzen; bei einem schwerwiegenden Vorfall unverzüglich zuerst den Anbieter informieren, dann Einführer oder Händler und die Behörde (Abs. 5)
- automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, soweit sie der Kontrolle des Betreibers unterliegen (Abs. 6)
- vor Inbetriebnahme am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und betroffenen Beschäftigten informieren (Abs. 7)
Abs. 7 ist eine Informationspflicht, kein Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht kommt aus dem BetrVG oder dem Landespersonalvertretungsrecht und läuft daneben. Seit 2021 nennt das BetrVG KI ausdrücklich: in § 80 Abs. 3 (Sachverständige), § 90 Abs. 1 Nr. 3 (Unterrichtung bei der Planung) und § 95 Abs. 2a (Auswahlrichtlinien).
Nicht für Anhang III Nr. 2 gilt die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27. Für andere Hochrisiko-Systeme, etwa in der Personalauswahl, kann sie greifen, wenn das Unternehmen als privater Anbieter öffentlicher Dienste gilt. Ob ein Stadtwerk dazu zählt, ist eine Rechtsfrage.
Im Stadtwerk läuft vieles als Cloud-Software, und die Protokolle liegen beim Anbieter. Ob der Betreiber sie „kontrolliert“, entscheidet der Vertrag (Baustein 9), nicht die Technik.
Im größeren Versorger misst das Betriebsmonitoring Verfügbarkeit und Antwortzeiten. Ein Prognosemodell, das stabil läuft und zunehmend daneben liegt, fällt dort nicht auf.
Verantwortlich: der Fachbereichs-Owner für Aufsicht und Ergebnis, der IT-Betrieb für Protokolle und Verfügbarkeit.
Baustein 8: KI-Kompetenz
Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 und trifft jeden Energieversorger, der irgendeine KI einsetzt, unabhängig von der Risikostufe. Durch die Verordnung (EU) 2026/1744 ist sie seit dem 27. Juli 2026 weicher gefasst: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, die den Aufbau von KI-Kompetenz fördern. Ein bestimmtes Niveau je Person verlangt der Text nicht mehr. Ein Zertifikat ebenso wenig, schreibt die Kommission in ihren Fragen und Antworten. Seit dem 2. August 2026 überwachen nationale Behörden die Einhaltung, in Deutschland in der Regel die Bundesnetzagentur.
Weicher heißt nicht weg. Wer keine Maßnahme belegen kann, hat auch die weichere Pflicht verfehlt. Und für Aufsichtspersonen bei Hochrisiko-Systemen gilt Art. 26 Abs. 2 unverändert.
Mindestinhalt, nach Zielgruppe:
- alle Beschäftigten mit Zugang zu generativer KI: Funktionsweise, Grenzen, Datenregeln, Kennzeichnung
- Fachbereichs-Owner: Einstufung, Ablauf, Aufsicht, Umgang mit Fehlern
- Aufsichtspersonen bei Hochrisiko-Systemen: das konkrete System, seine Betriebsanleitung, Eingriffs- und Abschaltmöglichkeiten
- Geschäftsführung: Pflichtenlage, Haftung, Berichtswesen
- Nachweis je Person und Maßnahme, im Register über das Feld „Schulung erfolgt“ verknüpft
Im Stadtwerk ist eine einstündige Basisschulung für alle schnell gemacht. Leicht übersehen wird die zweite Stufe für die wenigen Personen, die ein System tatsächlich beaufsichtigen.
Im größeren Versorger laufen Schulungen über die Lernplattform, und die Teilnahmequote sieht gut aus. Ob die Leitwarte ein KI-System im Netzbetrieb anders behandelt als ein Office-Werkzeug, sagt die Quote nicht.
Verantwortlich: die Personalentwicklung mit der KI-Verantwortlichen.
Baustein 9: Einkauf und Verträge
Die meisten KI-Systeme im Energieversorger sind eingekauft. Was der Anbieter liefern muss, damit der Betreiber seine Pflichten erfüllen kann, gehört deshalb in Ausschreibung und Vertrag, nicht in die Nachverhandlung.
Mindestinhalt:
- Angabe des Anbieters, ob das System KI enthält und wie er es einstuft, mit Begründung
- bei Hochrisiko: Betriebsanleitung nach Art. 13, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung als Anbieterpflichten nach Art. 16
- Zugriff auf Protokolle für mindestens sechs Monate, Ablageort, Export
- Ankündigung neuer KI-Funktionen vor dem Ausrollen, mit Recht zur Abschaltung
- Meldewege bei Vorfällen in beide Richtungen
- Datenverwendung: kein Training mit Kunden- oder Messdaten ohne ausdrückliche Vereinbarung
Für Anbieter von Hochrisiko-Systemen gibt es seit Juli 2026 die EN 18286 zum Qualitätsmanagement. Laut CEN-CENELEC JTC 21 ist sie seit dem 14. Oktober 2026 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2274 im Amtsblatt zitiert, die erste harmonisierte Norm zur KI-Verordnung. Für die Anforderungen an das Qualitätsmanagement nach Art. 17 begründet sie damit eine Konformitätsvermutung. Ein Betreiber kann im Einkauf fragen, ob der Anbieter danach arbeitet. Ein Nachweis, dass das gelieferte System alle Anforderungen erfüllt, ist das nicht.
Eine Vorlage für die Klauseln gibt es: die EU-Musterklauseln für die Beschaffung von KI (MCC-AI), veröffentlicht von der Community of Practice on Public Procurement of AI, aktuelle Fassung vom 5. März 2025. Es gibt eine Vollversion für Hochrisiko-Systeme und eine leichte Fassung für alle anderen. Geschrieben sind sie für öffentliche Auftraggeber, und viele Stadtwerke vergeben als Sektorenauftraggeber selbst nach Vergaberecht. Verbindlich sind sie nicht, und sie stammen aus der Zeit vor dem Digital-Omnibus.
Im Stadtwerk sind die Verträge oft Standard-AGB großer Softwarehäuser. Verhandlungsmacht fehlt. Gemeinsame Anforderungen über Kooperationen oder Einkaufsgemeinschaften helfen mehr als Einzelverhandlungen.
Im größeren Versorger kennt der Einkauf die Anforderungen. Bestellungen über Kreditkarte oder Cloud-Marktplatz laufen aber an ihm vorbei. Baustein 4 muss das abfangen.
Verantwortlich: der Einkauf, mit Recht und IT.
Baustein 10: Berichtswesen an die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung braucht keine Registerauszüge. Sie braucht eine Seite pro Quartal.
Mindestinhalt:
- Zahl der Systeme je Stufe und Gesellschaft, mit Veränderung zum Vorquartal
- offene Einstufungen, besonders „kritische Einrichtung offen“
- überfällige Prüftermine und Freigaben mit Auflagen
- Vorfälle und Meldungen
- Schulungsstand je Zielgruppe
- Änderungen der Rechtslage mit Termin, etwa aus dem Fristenkalender
Für Netz- und Anlagenbetreiber verpflichtet § 5e EnWG die Geschäftsleitung, den IT-Sicherheitskatalog umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen, § 38 BSIG verlangt dasselbe für das Risikomanagement von NIS2-Einrichtungen. Ein KI-Bericht, der in den bestehenden ISMS-Bericht eingeht, nutzt diesen Weg, statt einen zweiten zu bauen.
Im Stadtwerk wirkt ein Bericht überflüssig, weil die Geschäftsführung ohnehin nah dran ist. Bis zur ersten Rückfrage der Aufsicht.
Im größeren Versorger gibt es viele Berichte, und der KI-Bericht droht die sechste Ampelfolie zu werden. Eine Kennzahl, die sich bewegt, ist mehr wert als zwanzig, die grün bleiben.
Verantwortlich: die KI-Verantwortliche.
Baustein 11: Betriebsmodell
Wer macht die Arbeit, wenn das Projekt vorbei ist? Drei Antworten sind möglich, und die Pflichten bleiben in jedem Fall beim Betreiber.
| Modell | Wer arbeitet | Passt, wenn | Risiko |
|---|---|---|---|
| intern | eigene KI-Verantwortliche, eigenes Gremium | viele Anwendungsfälle, eigene Entwicklung, Rolle als Anbieter | Wissen hängt an einer Person |
| gemischt | intern verantwortet, Einstufung und Prüfungen mit externer Fachunterstützung | wenige Fälle, aber Hochrisiko oder Transparenzpflichten dabei | Schnittstellen zwischen intern und extern |
| extern unterstützt | intern benannte Rolle, operative Arbeit weitgehend extern, etwa über Kooperation oder Dienstleister | kleine Organisation, überwiegend eingekaufte Standardsoftware | Verantwortung lässt sich nicht auslagern, nur die Arbeit |
Die Entscheidung gehört als Vorlage zur Geschäftsführung, mit dem Aufwand in Personentagen und den Risiken je Modell. Und mit einer klaren Antwort darauf, wer verantwortet. Sie lässt sich nach einem Jahr ändern. Ohne Entscheidung bleibt das Projekt das Betriebsmodell.
Verantwortlich: die Geschäftsführung.
ISO/IEC 42001, ISMS und DSGVO: wie die Bausteine andocken
Keiner der Bausteine braucht ein neues Managementsystem. Er braucht einen Platz in den bestehenden.
ISO/IEC 42001:2023 ist die Managementsystemnorm für KI. Sie bildet die Bausteine 2 bis 7 in der bekannten Struktur von Kontext, Führung, Planung, Betrieb und Verbesserung ab. Eine Zertifizierung ist möglich. Eine harmonisierte Norm zur KI-Verordnung ist sie nicht, ein Zertifikat belegt also keine Erfüllung der Verordnung.
ISO/IEC 27001 ist für Netzbetreiber über den IT-Sicherheitskatalog nach § 5c EnWG längst Pflicht, mit Zertifizierung. Wer dort schon Assets, Risiken und Lieferanten führt, hängt KI-Systeme in dieselben Listen. Seit dem Inkrafttreten des NIS2-Umsetzungsgesetzes am 6. Dezember 2025 gilt das Risikomanagement nach § 30 BSIG für deutlich mehr Einrichtungen. Einen KI-Paragrafen hat das BSIG nicht. KI-Systeme fallen unter die allgemeinen Maßnahmen. Für Systeme mit Sprachmodellen hat das BSI eigene Hinweise veröffentlicht, darunter „Generative KI-Modelle: Chancen und Risiken für Industrie und Behörden“.
DSGVO: Wo personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt Art. 35 zur Datenschutz-Folgenabschätzung. Betreiber von Hochrisiko-Systemen nutzen dafür die Angaben des Anbieters nach Art. 13 KI-VO (Art. 26 Abs. 9). Die Datenschutzkonferenz hat Orientierungshilfen zu KI und Datenschutz (Mai 2024) und zu generativer KI mit RAG (Oktober 2025) veröffentlicht. Messdaten aus intelligenten Messsystemen unterliegen zusätzlich der Zweckbindung des MsbG.
Das ist auch die Antwort auf die Frage nach dem Aufwand. Wer ein zertifiziertes ISMS und ein gepflegtes Verarbeitungsverzeichnis hat, baut weniger neu, als die Liste der elf Bausteine vermuten lässt.
Quellen
Häufige Fragen zur KI-Governance
Nein. Die KI-Verordnung verlangt keine bestimmte Organisationsform. Die EU-Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten zu Art. 4 klar, dass weder eine KI-Beauftragte noch ein Gremium Pflicht ist. Gesetzlich verlangt sind Aufsichtspersonen für Hochrisiko-Systeme (Art. 26 Abs. 2). Wer einstuft, freigibt und nachhält, legt das Unternehmen selbst fest.
Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. So hat es die Verordnung (EU) 2026/1744 festgelegt. Art. 4 zur KI-Kompetenz gilt schon seit dem 2. Februar 2025, die Transparenzpflichten nach Art. 50 seit dem 2. August 2026.
Nach dem Leitlinienentwurf der EU-Kommission vom 19. Mai 2026 nicht, solange sie als Planungs- oder Entscheidungshilfe dient. Hochrisiko nach Anhang III Nr. 2 setzt dort voraus, dass die KI die physische Integrität der Anlage direkt schützt und der Betreiber als kritische Einrichtung eingestuft ist. Der Entwurf ist nicht final und nicht bindend.
Für die KI-Verordnung nicht. ISO/IEC 42001 ist eine Managementsystemnorm und keine harmonisierte Norm im Sinne von Art. 40. Ein Zertifikat zeigt, dass ein Managementsystem besteht. Es belegt nicht, dass ein bestimmtes KI-System die Pflichten der Verordnung erfüllt. Als Rahmen für die Bausteine 2 bis 7 eignet sie sich gut.
Ja. Die Vorlage ist frei verwendbar, auch in veränderter Form und ohne Registrierung. Sie ist eine Arbeitshilfe. Ob ein eingetragenes System die Pflichten erfüllt, prüft sie nicht.
Weiter im Themenfeld KI
Wie wir die Bausteine mit Energieversorgern aufbauen und in den Betrieb bringen, steht unter KI-Governance für Energieversorger. Welche Anwendungsfälle es gibt und wie sie nach dem AI Act einzuordnen sind, zeigt die KI-Landkarte für Energieversorger. Die Pflichten der Verordnung im Einzelnen erklärt der Leitfaden zum EU AI Act für Energieversorger, die Termine stehen im Fristenkalender. Alle Artikel sammelt das Themenfeld KI in der Energiewirtschaft.
Zusammenarbeit
Ein Ansprechpartner, ein Team dahinter
Dreißig Minuten über das, woran Sie gerade arbeiten, ob Netz, Messwesen, Marktprozesse, IT-Architektur oder KI. Danach wissen Sie, wie wir es angehen würden und wer dafür am Tisch sitzt.
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Wer pitcht, liefert auch: Wer das Erstgespräch führt, bleibt Ihr Ansprechpartner bis ins Steering, im Projekt mit festen Partnern. Direkt: info@innobu.com