Zwei Regulierungsmanager packen nach einer Sitzung in einem Anhörungssaal der Bundesnetzagentur Ordner ein

Beschaffung, Handel & MarktdesignStand: 9 Min. Lesezeit

Engpasserlöse 2027: was die Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Oktober melden

1,48 Milliarden Euro haben die Übertragungsnetzbetreiber 2025 an den deutschen Grenzen eingenommen. Bis Samstag, den 31. Oktober, sagen 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW der Bundesnetzagentur, wofür sie das Geld 2027 ausgeben wollen.

Die Vorabmitteilung nach Art. 4 der ACER-Methodik nennt Kostenkategorien, Projekte, erwartete Erlöse, die Bewegung auf dem internen Konto und den Betrag, der die Netzentgelte senken soll. Die Bundesnetzagentur entscheidet bis zum 31. Dezember, zu einem Zeitpunkt, an dem die vorläufigen Übertragungsnetzentgelte für 2027 schon veröffentlicht sind.

Zusammenfassung

Engpasserlöse sind die Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber aus der Vergabe zonenübergreifender Kapazität; nach Art. 4 der ACER-Methodik zur Verwendung von Engpasserlösen teilen die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2026 mit, wofür sie die Erlöse 2027 einsetzen wollen. Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/943 gibt die Reihenfolge vor: zuerst die Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität und der Erhalt oder Ausbau grenzüberschreitender Kapazität, erst danach die Senkung der Netzentgelte. 2025 nahmen die Übertragungsnetzbetreiber an den deutschen Grenzen 1.482,55 Millionen Euro ein; die vier großen verwendeten 815,37 Millionen für die Verfügbarkeit und 705,81 Millionen für Leitungsprojekte wie Ultranet und SuedOstLink, entnahmen dafür 158,84 Millionen aus internen Konten und setzten nichts zur Netzentgeltsenkung ein. Die Bundesnetzagentur entscheidet bis zum 31. Dezember 2026 über die Verwendung und kann Änderungen verlangen.

1.482,55 Mio. €
nahmen die Übertragungsnetzbetreiber 2025 an den deutschen Grenzen ein, Baltic Cable eingeschlossen
Bundesnetzagentur, März 2026
815,37 Mio. €
flossen in die Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität
Art. 19 Abs. 2 lit. a
705,81 Mio. €
gingen in neun Leitungsprojekte, allein 289 Mio. in Ultranet
Art. 19 Abs. 2 lit. b
158,84 Mio. €
entnahmen die vier großen Netzbetreiber zusätzlich ihren internen Konten
Art. 19 Abs. 3 Satz 2
0 €
senkten 2025 die Netzentgelte
Art. 19 Abs. 3 Satz 1
31.12.2026
ist der späteste Termin für die Entscheidung der Bundesnetzagentur
Art. 4 Abs. 7 ACER-Methodik

Inhalt und Termin der Vorabmitteilung

Die Mitteilung, die bis zum 31. Oktober 2026 bei der Bundesnetzagentur liegen muss, ist eine Planung für das kommende Jahr. Die ACER-Methodik zur Verwendung von Engpasserlösen, beschlossen mit der Entscheidung 38/2020 vom 23. Dezember 2020, schreibt in Art. 4 Abs. 6 den 31. Oktober vor, sofern die Regulierungsbehörde keinen früheren Termin setzt. Die Bundesnetzagentur hat keinen früheren gesetzt; ihr Fristenkalender für Netzbetreiber, Netzentgelte Elektrizität 2026, führt in der Spalte der Übertragungsnetzbetreiber: „Geplante Verwendung der Engpasserlöse für 2027 - Übermittlung an BNetzA“.

Was hineingehört, zählt Art. 4 Abs. 1 auf. Der Netzbetreiber nennt, in welche der neun Kostenkategorien aus Art. 3 er die Erlöse lenken will. Die Kategorien (i) bis (v) betreffen den Systembetrieb, also Maßnahmen zur Absicherung der vergebenen Kapazität, Entschädigungen bei gekürzten Übertragungsrechten, Absicherungsprodukte, die Vergütung nicht nominierter Übertragungsrechte und die regionalen Koordinierungszentren. Die Kategorien (vi) bis (ix) betreffen Netzinvestitionen: laufende Investitionen in Anlagen mit grenzüberschreitender Wirkung (vi), Kapitalkosten früherer Investitionen (vii), Betriebs- und Wartungskosten solcher Anlagen (viii) und sonstige Kosten ihrer Optimierung (ix). Für (vi) listet der Netzbetreiber die einzelnen Projekte auf. Dazu kommen indikative Beträge: welche Erlöse er erwartet, wie viel er verwenden will, welcher Betrag bei den Netzentgelten berücksichtigt werden soll und was er neu und insgesamt auf das gesonderte interne Konto legen will, samt einer Schätzung über mehrere Jahre. Bei den Kategorien (vi) bis (ix) muss er begründen, warum sie grenzüberschreitende Kapazität erhalten oder erhöhen, etwa mit dem zehnjährigen europäischen Netzentwicklungsplan (TYNDP) oder dem nationalen Netzentwicklungsplan (Art. 4 Abs. 3).

Zeitachse mit sechs Terminen vom Erlösobergrenzen-Bericht im September bis zum Bericht der Bundesnetzagentur im März
Sechs Termine vom Erlösobergrenzen-Bericht bis zum Bericht der Bundesnetzagentur, mit der Rolle, die jeweils handelt.

Die Methodik verlangt die Mitteilung mindestens alle zwei Jahre, für ein oder zwei Folgejahre. Die Bundesnetzagentur fragt sie jährlich ab. Für die Netzbetreiber hat das einen Vorteil, denn eine Zweijahresplanung bei Erlösen, die von Jahr zu Jahr um Hunderte Millionen springen, wäre schon beim Absenden veraltet.

Woher die Erlöse kommen und wie stark sie schwanken

Engpasserlöse entstehen an Grenzen, an denen die Übertragungskapazität nicht für den gesamten Handel reicht, und an allen deutschen Außengrenzen ist das der Fall. Im gekoppelten Day-Ahead- und Intraday-Markt kaufen Händler Strom und Transportkapazität in einem Schritt; bleibt danach eine Preisdifferenz zwischen den Gebotszonen, fällt sie den Übertragungsnetzbetreibern zu. Der Bericht der Bundesnetzagentur für 2025 nennt vier Bestandteile: diese Preisdifferenzen im Kurzfristhandel, die Erlöse aus Monats- und Jahresauktionen langfristiger Übertragungsrechte abzüglich der Auszahlungen an deren Halter, und die Erlöse aus den europäischen Regelenergieplattformen.

Engpasserlöse der deutschen Übertragungsnetzbetreiber und ihre Verwendung, in Millionen Euro; „kein Betrag“: Spalte im Bericht leer
JahrErlöse gesamtVerfügbarkeit (lit. a)Kapazität (lit. b)Internes Konto (+ Zuführung, - Entnahme)Netzentgelte
20222.188,511.400,32424,49+1,430,00
20231.558,22737,24360,54+300,06kein Betrag
20241.110,79494,14408,70+77,54kein Betrag
20251.482,55815,37705,81-158,840,00

Die Summe der Spalten erreicht in keinem Jahr die Gesamterlöse, weil die Bundesnetzagentur die Verwendung durch die Baltic Cable AB nicht ausweist. Das Unternehmen betreibt nur das Seekabel nach Schweden und fällt deshalb aus dem Muster der vier großen Netzbetreiber; mehr dazu bei den Klärfällen. Für unabhängige Betreiber einer Verbindungsleitung regelt § 28h EnWG, dass sie ihre Engpasserlöse an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber herausgeben und ihm und der Bundesnetzagentur die erwarteten Erlöse des laufenden Jahres bis zum 30. September melden. Dem empfangenden Übertragungsnetzbetreiber darf daraus weder ein Vorteil noch ein Nachteil entstehen; bei der Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird er gestellt, als hätte er die Erlöse nie erhalten.

Wofür das Geld nach Art. 19 verwendet werden darf

Die Netzentgelte stehen am Ende der Reihe. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 nennt die Ziele, die Vorrang haben: (a) die tatsächliche Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität sicherzustellen, einschließlich der Stabilitätskompensation an Inhaber von Übertragungsrechten, deren Kapazität gekürzt wurde, und (b) zonenübergreifende Kapazität zu erhalten oder auszubauen, durch besseren Einsatz vorhandener Verbindungsleitungen, koordinierte Entlastungsmaßnahmen wie Redispatch und Countertrading oder Investitionen gegen Engpässe an Verbindungsleitungen.

Internes Konto ist nach Art. 19 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 die gesonderte Position, auf die Übertragungsnetzbetreiber Engpasserlöse legen, die sie im Jahr nicht für die Vorrangziele brauchen; das Geld bleibt dort, bis es für diese Ziele ausgegeben wird.

Mit der Strommarktreform, Verordnung (EU) 2024/1747, kam ein Buchstabe (c) hinzu: ein Ausgleich für Betreiber von Offshore-Windparks in einer Offshore-Gebotszone, die mit zwei oder mehr Gebotszonen verbunden ist, wenn Übertragungsnetzbetreiber die zugesagte Kapazität nicht bereitstellen. Der Ausgleich ist auf die Engpasserlöse der betroffenen Verbindungsleitungen gedeckelt. In Deutschland gibt es keine Offshore-Gebotszone, für die Mitteilung 2027 bleibt (c) deshalb leer. Die ACER-Methodik regelt ohnehin nur (a) und (b), so steht es in Art. 19 Abs. 4.

Erst wenn die Vorrangziele „angemessen erfüllt“ sind, dürfen die Erlöse in die Netzentgelte gehen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1). Ob das der Fall ist, entscheidet die Regulierungsbehörde, nicht der Netzbetreiber, und sie muss es in ihrem Jahresbericht begründen. In den vier Berichten der Bundesnetzagentur seit 2022 steht für die Netzentgelte kein Betrag über null.

Was 2025 mit 1,48 Milliarden Euro passiert ist

2025 haben die Übertragungsnetzbetreiber mehr ausgegeben, als sie eingenommen haben. 815,37 Millionen Euro gingen in die Verfügbarkeit, 705,81 Millionen in Leitungsprojekte, und 158,84 Millionen holten sie dafür von den internen Konten, auf denen Erlöse aus den Vorjahren lagen. Zur Senkung der Netzentgelte wurde nichts verwendet, so der Bericht der Bundesnetzagentur vom März 2026.

Die Projektliste erklärt, wohin die 705,81 Millionen geflossen sind: Die Summe der Projekte entspricht genau dem Betrag nach lit. b. Den größten Posten trägt Ultranet, die Gleichstromverbindung zwischen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, mit 231,47 Millionen bei Amprion und 57,79 Millionen bei TransnetBW. Für den SuedOstLink setzten TenneT 165,83 und 50Hertz 94,90 Millionen ein, für SuedLink TransnetBW 81,25 und für A-Nord Amprion 48,43 Millionen. Der Rest verteilt sich auf Grenzleitungen nach Frankreich, in die Niederlande, nach Belgien und in die Schweiz sowie auf die Netzverstärkung Eichstetten bis zur Bundesgrenze.

Kabelleger ziehen ein Gleichstromkabel von einer Holztrommel in einen Kabelgraben auf einem Acker in Ostbayern
Den SuedOstLink hat die Bundesnetzagentur für 2025 als Investition mit Relevanz für die grenzüberschreitende Kapazität anerkannt.
Investitionen aus Engpasserlösen 2025 nach Projekt, in Millionen Euro
NetzbetreiberProjektBetrag
AmprionUltranet231,47
TenneTHGÜ SuedOstLink Wolmirstedt bis Isar165,83
50HertzHGÜ SuedOstLink Wolmirstedt bis Isar94,90
TransnetBWSuedLink81,25
TransnetBWUltranet57,79
AmprionA-Nord48,43
AmprionTiengen (DE) bis Beznau (CH)13,77
TransnetBWNetzverstärkung Eichstetten bis Bundesgrenze7,51
AmprionUchtelfangen (DE) bis Vigy (FR)4,10
AmprionNiederrhein (DE) bis Doetinchem (NL)0,67
AmprionALEGrO (DE bis BE)0,09

2024 lief es noch andersherum, damals legten die Netzbetreiber 77,54 Millionen Euro auf die internen Konten; 2023 waren es 300,06 Millionen, die vollständig auf Amprion entfielen. Wer 2027 wieder Geld vom Konto nehmen will, braucht deshalb einen sauberen Stand: Wie viel liegt nach der Entnahme 2025 noch dort, und für welche Projekte ist es reserviert? Ohne diese Fortschreibung lässt sich die Mehrjahresschätzung nach Art. 4 Abs. 1 lit. e nicht seriös abgeben.

Fünf offene Klärfälle in der Mitteilung für 2027

Prognose der Erlöse

Der schwierigste Teil der Mitteilung ist die Prognose der Erlöse selbst. Zwischen 2022 und 2024 fielen sie von 2.188,51 auf 1.110,79 Millionen Euro, 2025 stiegen sie wieder auf 1.482,55 Millionen. Die Methodik kennt das Problem: Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c darf die Regulierungsbehörde den Netzbetreibern erlassen, für Absicherungs- und kostenpflichtige Entlastungsmaßnahmen indikative Beträge anzugeben, weil diese Kosten vom Echtzeitbetrieb abhängen.

Doppelte Finanzierung über Netzentgelte

Eine Investition, die aus Engpasserlösen bezahlt wird, darf nicht noch einmal über die Netzentgelte laufen, so steht es in der Kategorie (vi) der Methodik. In der Praxis heißt das: Die Projektliste der Vorabmitteilung ist gegen den Bericht über die Anpassung der Erlösobergrenze 2027 abzugleichen, den die Übertragungsnetzbetreiber zum 29. September abgegeben haben, damit kein Projekt zugleich aus Engpasserlösen und über die Erlösobergrenze gedeckt wird.

Die vorläufigen Entgelte stehen schon

Am 1. Oktober haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihre vorläufigen Entgelte 2027 veröffentlicht, im Mittel 3,54 Cent je Kilowattstunde nach 2,86 Cent in diesem Jahr, berechnet mit einem Bundeszuschuss von 5,525 Milliarden Euro (ZfK, 1. Oktober 2026). Die Entscheidung über die Engpasserlöse fällt erst bis zum 31. Dezember. Eine Entlastung aus Engpasserlösen, die die Bundesnetzagentur dann noch zuließe, steckt in den vorläufigen Werten also nicht.

Zwei Mitarbeitende der Regulierung eines Übertragungsnetzbetreibers gehen am Abend eine gedruckte Kostentabelle durch
Projektliste und Erlösobergrenze müssen in der Vorabmitteilung zusammenpassen.

Neue Erlösquelle Regelenergieplattformen

Seit Deutschland an den europäischen Plattformen für Sekundärregelleistung und Minutenreserve (PICASSO, MARI) teilnimmt, entstehen Engpasserlöse auch beim grenzüberschreitenden Austausch von Regelarbeit. Der Bericht für 2025 zählt sie als eigenen Bestandteil. Für die Prognose 2027 ist das eine weitere Reihe ohne lange Historie, und die ACER-Methodik von 2020 nennt als Anwendungsbereich nur Erlöse aus der Kapazitätsvergabe im Handel; Erlöse aus den Regelenergieplattformen erwähnt sie nicht ausdrücklich.

Baltic Cable

Der Betreiber des Seekabels nach Schweden ist der Sonderfall, den die Bundesnetzagentur in jedem Bericht erklärt. Der Europäische Gerichtshof hat am 11. März 2020 entschieden, dass ein Unternehmen, das nur eine Verbindungsleitung betreibt, einen Teil seiner Engpasserlöse als Ertrag und für Betrieb und Wartung verwenden darf; das Urteil betraf noch die Verordnung (EG) 714/2009, die Bundesnetzagentur hält es für übertragbar. Den Überschuss investiert Baltic Cable in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, eine Investition in den Interkonnektor Greenlink zwischen Irland und Großbritannien ist erfolgt; die Höhe veröffentlicht die Behörde wegen Geschäftsgeheimnissen nicht. Über die Mehrerlöse der Jahre 2020 bis 2022 läuft bei der Beschlusskammer 4 das Verfahren BK4-24-023. Für die Mitteilungen der vier großen Netzbetreiber ändert das nichts, es erklärt aber, warum die Summen in den Berichten der Bundesnetzagentur nie aufgehen.

Rückfallwege, wenn die Zahlen nicht halten

Mit falschen Prognosen rechnet die Methodik von vornherein. Die Beträge der Vorabmitteilung sind nach Art. 4 Abs. 2 unverbindlich, die Netzbetreiber dürfen sie im laufenden Jahr nachbessern. Verteilt wird am Ende nach Art. 5 Abs. 1 auf Basis der tatsächlich eingenommenen Erlöse und der effizient angefallenen Kosten, nicht nach den angekündigten Zahlen.

Bis 31.12.2026

Bundesnetzagentur prüft und entscheidet

Sie kann Änderungen verlangen oder nach Anhörung selbst festlegen, für welche Kostenkategorien die Erlöse verwendet werden und wie hoch die Mehrjahresschätzung des internen Kontos ist (Art. 4 Abs. 7).

Im Jahr 2027

Ausgaben übersteigen die Erlöse

Dann wird das interne Konto um die Differenz verringert. Rutscht es ins Minus, wird es auf null gesetzt. Führt der Netzbetreiber das Konto nur als Berichtsposition und nicht in seinen Büchern, wird der Fehlbetrag in die Folgejahre vorgetragen (Art. 5 Abs. 4 und 6).

Wenn keine Verwendung gefunden wird

Das Kontoguthaben geht in die Netzentgelte

Findet die Bundesnetzagentur keine effiziente Verwendung oder brauchen die Vorrangziele weniger, fließt das Guthaben des Kontos in die Netzentgelte (Art. 5 Abs. 7).

Ende Januar und 01.03.

Ist-Bericht und Jahresbericht

Die Netzbetreiber melden zu Jahresbeginn die tatsächliche Verwendung, für 2025 verlangte der Fristenkalender das bis zum 31. Januar 2026; die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum 1. März ihren Bericht nach Art. 19 Abs. 5 und informiert ACER.

Über Art. 5 Abs. 7 kann angespartes Geld also doch noch bei den Netzentgelten ankommen. Damit rechnen wir für Deutschland nicht: Solange Leitungen wie SuedLink und SuedOstLink im Bau sind, dürfte die Bundesnetzagentur weiter eine effiziente Verwendung finden.

Streit um die Zweckbindung im EU-Netzpaket

Ab 2028 könnte ein Teil der Erlöse fest für grenzüberschreitende Projekte reserviert sein. Die EU-Kommission hat im European Grids Package (COM(2025) 1005 bis 1007) vorgeschlagen, dass Netzbetreiber 25 Prozent der Engpasserlöse, die sie nicht für Redispatch oder Offshore-Ausgleich brauchen, für solche Projekte zurücklegen. Geltendes Recht ist das noch nicht, für die Mitteilung zum 31. Oktober also ohne Bindung, für die Mehrjahresschätzung des internen Kontos aber zu beachten.

Gegen den Vorschlag hat sich vor allem Schweden gestellt, das Engpasserlöse in großem Umfang für die Engpässe im eigenen Netz einsetzt (E&E News, 24. Juni 2026). Der Rat hat am 26. Juni 2026 eine abgeschwächte Position beschlossen: 10 Prozent ab dem 1. Januar 2028, jedes Jahr fünf Prozentpunkte mehr bis 25 Prozent im Jahr 2031, und Mittel, die acht Jahre lang nicht verwendet werden, werden wieder frei und können nach den bestehenden Regeln des EU-Strommarktrechts eingesetzt werden (Brussels Times, 26. Juni 2026).

„Dadurch stünden weniger Mittel für andere Netzausbauprojekte und zur Tarifsenkung zur Verfügung.“

Arbeiterkammer Österreich, Positionspapier zum European Grids Package, März 2026

Die Arbeiterkammer fordert, die Zweckbindung ganz zu streichen, weil sonst weniger Geld für andere Netzausbauprojekte und für niedrigere Tarife bliebe. In Deutschland flossen Engpasserlöse zuletzt ohnehin nicht in die Netzentgelte. Uns stellt sich hier eine andere Frage: ob innerdeutsche Leitungen mit Grenzwirkung wie Ultranet als grenzüberschreitende Projekte im Sinne der Zweckbindung zählen würden. Wie Parlament und Rat sich im Trilog einigen, ist offen.

Was gilt, wenn die Mitteilung ausbleibt

Die ACER-Methodik selbst sieht keine Sanktion vor. Die Bundesnetzagentur entscheidet bis zum 31. Dezember über die Verwendung der Engpasserlöse und kann dabei Änderungen verlangen. Die Mitteilungspflicht kann sie nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 94 EnWG mit einem Zwangsgeld von 1.000 bis 10 Millionen Euro durchsetzen. Ob und wie die Behörde im Einzelfall vorgeht, liegt in ihrem Ermessen.

Was jetzt zu tun ist

Kurz vor dem 31. Oktober geht es weniger um neue Zahlen als um den Abgleich mit dem, was die Bundesnetzagentur schon in Händen hat.

Für Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Oktober

  1. Projektliste gegen den Erlösobergrenzen-Bericht legen

    Gleichen Sie jedes Projekt der Kategorie (vi) mit dem Bericht zum 29. September ab, damit keine Investition zugleich aus Engpasserlösen und über die Erlösobergrenze gedeckt wird, und erläutern Sie Abweichungen in der Mitteilung.

  2. Begründung je Projekt anhängen

    Für die Kategorien (vi) bis (ix) verlangt Art. 4 Abs. 3 einen Beleg der grenzüberschreitenden Wirkung, einzeln oder für Projektgruppen; TYNDP, Netzentwicklungsplan und Aktionsplan nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/943 sind die naheliegenden Quellen.

  3. Internes Konto fortschreiben

    Stand nach der Entnahme 2025, geplante Bewegung 2027, Mehrjahresschätzung. Wenn das EU-Netzpaket mit Zweckbindung kommt, ändert sich die Schätzung ab 2028; Sie sollten diese Variante intern schon rechnen.

  4. Unterjährige Aktualisierung einplanen

    Bei Erlösen, die von Jahr zu Jahr um Hunderte Millionen schwanken, ist mit Nachmeldungen nach Art. 4 Abs. 2 zu rechnen. Legen Sie fest, wer sie auslöst.

Für Verteilnetzbetreiber und Lieferanten

Rechnen Sie für 2027 nicht mit einer Entlastung aus Engpasserlösen. Wichtiger für Ihre Kalkulation ist der 7. Dezember 2026: Ist das Gesetz zum Bundeszuschuss für 2027 bis 2029 bis dahin nicht beschlossen, erwarten die Übertragungsnetzbetreiber nach eigenen Angaben höhere endgültige Entgelte (ZfK, 1. Oktober 2026), und das schlägt über die vorgelagerten Kosten auf die Netzentgelte 2027 der Verteilnetzbetreiber durch. Das und die Umlagen 2027 sind die Posten, die in diesem Herbst noch offen sind.

Frist, Marktrollen, Systeme

31.10.2026Engpasserlöse 2027: geplante Verwendung an die Bundesnetzagentur meldenFestlegung · beschlossen

Anwendbarkeit: Nur Übertragungsnetzbetreiber, die Engpasserlöse aus der Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität erzielen.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion sieht die ACER-Methodik nicht vor. Die Bundesnetzagentur entscheidet bis zum 31. Dezember über die Verwendung und kann Änderungen verlangen; die Mitteilungspflicht kann sie nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 94 EnWG mit Zwangsgeld von 1.000 bis 10 Millionen Euro durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleÜbermittelt der Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober die geplante Verwendung der Engpasserlöse für 2027.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 21.10.2026.

Umsetzung besprechen →Im Fristenkalender →

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Engpasserlöse sind die Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber aus der Vergabe zonenübergreifender Übertragungskapazität. Sie entstehen, wenn an einer Grenze ein Engpass besteht und der Strom auf beiden Seiten zu unterschiedlichen Preisen gehandelt wird. Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber nahmen 2025 rund 1,48 Milliarden Euro ein.

Bis zum 31. Oktober 2026. Grundlage ist Art. 4 Abs. 6 der ACER-Methodik zur Verwendung von Engpasserlösen (Entscheidung 38/2020), die Bundesnetzagentur führt den Termin in ihrem Fristenkalender Netzentgelte Elektrizität 2026. Über die Verwendung entscheidet die Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember.

Nach Art. 19 Abs. 2 VO (EU) 2019/943 vorrangig für die tatsächliche Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität und für den Erhalt oder Ausbau zonenübergreifender Kapazität, seit der Strommarktreform 2024 auch für einen Ausgleich an Offshore-Erzeuger in Offshore-Gebotszonen. Erst wenn diese Ziele angemessen erfüllt sind, dürfen Erlöse die Netzentgelte senken; der Rest kommt auf ein gesondertes internes Konto.

Davon ist nicht auszugehen. In den Berichten der Bundesnetzagentur für 2022 bis 2025 ist kein Betrag für die Netzentgeltsenkung ausgewiesen, für 2025 schreibt sie ausdrücklich, dass keine Engpasserlöse dafür verwendet wurden. Die vorläufigen Übertragungsnetzentgelte 2027 von 3,54 Cent je Kilowattstunde sind seit dem 1. Oktober 2026 veröffentlicht; endgültig sind sie noch nicht.

Nein. Nach Art. 4 Abs. 2 der ACER-Methodik sind die Prognosen unverbindlich und können im laufenden Jahr aktualisiert werden. Verteilt wird nach Art. 5 Abs. 1 auf Grundlage der tatsächlich eingenommenen Erlöse und der effizient angefallenen Kosten.

Eine eigene Sanktion sieht die ACER-Methodik nicht vor. Die Bundesnetzagentur entscheidet bis zum 31. Dezember über die Verwendung und kann Änderungen verlangen. Die Mitteilungspflicht kann sie nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 94 EnWG mit einem Zwangsgeld von 1.000 bis 10 Millionen Euro durchsetzen.

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