AI Act Artikel 50: was Stadtwerke bei Chatbots und Voicebots bis zum 2. Dezember 2026 kennzeichnen müssen
Im Kundenservice der Energiewirtschaft läuft inzwischen mehr KI als irgendwo sonst im Haus: Nach einer PwC-Studie entfallen 29 Prozent der Einsätze dorthin. Seit dem 2. August 2026 gilt für diese Systeme Artikel 50 der KI-Verordnung, seit dem 20. Juli liegen die Leitlinien der Kommission dazu vor. Für Bots, die schon vorher liefen, bleibt eine Frist offen. Sie endet in gut sechs Wochen.
Artikel 50 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter von Chatbots und Voicebots, Menschen im Dialog auf die KI hinzuweisen, und Anbieter generativer KI, deren Ausgaben maschinenlesbar zu kennzeichnen; der Hinweis gilt seit dem 2. August 2026 für alle Systeme, die Kennzeichnung für Systeme, die schon vorher auf dem Markt waren, ab dem 2. Dezember 2026. Die Schonfrist steht in Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744, und sie betrifft nach den Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 nur die Kennzeichnung, nicht den Hinweis. Ein Stadtwerk, das einen Chatbot selbst entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen betreibt, ist Anbieter und trägt beide Pflichten. Agent-Assist für Mitarbeitende fällt nicht unter die Hinweispflicht, Gesprächstranskription und Smart-Meter-Messwerte fallen nicht unter die Kennzeichnung. Verstöße können nach Artikel 99 mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden, zuständig ist die Bundesnetzagentur.
Was am 2. Dezember 2026 endet und was nicht
Am 2. Dezember 2026 endet nur die Schonfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung bei generativen Systemen, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Der Hinweis „Sie sprechen mit einer KI“ gilt seit dem 2. August für jeden Bot, egal wie alt er ist.
Die Frist kam spät ins Gesetz. Der Digital Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, hat in Artikel 111 der KI-Verordnung einen neuen Absatz 4 eingefügt: Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, „treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen“. Vier Monate also, nach Erwägungsgrund 38 gedacht, um die Verfahren anzupassen, „ohne dabei den Markt zu stören“. Die Verordnung steht seit dem 24. Juli im Amtsblatt und gilt seit dem 27. Juli.
Ein Chatbot ist beides zugleich, er interagiert und er erzeugt Text. Für genau diesen Fall sind die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 deutlich. Solche Systeme profitieren von der Übergangsfrist „nur hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht“, der Hinweis auf die Interaktion mit einer KI musste ab dem 2. August stehen (Randnummer 153, eigene Übersetzung).
Wer den 2. Dezember für den Stichtag des Chatbot-Hinweises hält, ist heute schon elf Wochen zu spät dran.
Eine Entlastung gibt es trotzdem. Was vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde, muss niemand nachträglich kennzeichnen, weder Bilder noch Audio noch Texte (Randnummer 154). Die Ausnahme hat einen Haken: Ein Text, der vorher erzeugt, aber erst danach veröffentlicht wird, fällt unter die neuen Regeln. Der Fristenkalender Energiewende führt beide Termine.
Anbieter oder Betreiber: wer die Pflicht trägt
Hinweis und Kennzeichnung sind Pflichten des Anbieters. Ob ein Stadtwerk Anbieter ist, entscheidet nicht der Vertrag mit dem Dienstleister, sondern die Frage, wer das System entwickelt oder entwickeln lässt und unter wessen Namen es in Betrieb geht.
Die Leitlinien spielen das an Beispielen durch. Eine Organisation, die einen Chatbot im Haus entwickelt und unter eigenem Namen für den eigenen Gebrauch in Betrieb nimmt, ist Anbieter. Wer ein bestehendes generatives System mit neuen Trainingsdaten verändert und unter eigenem Namen einsetzt, wird Anbieter des neuen Systems (Randnummer 11). Betreiber bleibt, wer über Zweck und Art des Einsatzes entscheidet, technische Kontrolle braucht er dafür nicht (Randnummer 12).
Und der typische Fall im Stadtwerk? Ein Integrator baut auf einem großen Sprachmodell einen Bot, der Fragen zu Abschlag, Umzug und Zählerstand beantwortet, mit Namen und Logo des Versorgers auf der Website. „Entwickeln lassen“ plus „eigener Name“: Nach dem Wortlaut liegt die Anbieterrolle hier nahe. Anders sieht es aus, wenn ein Hersteller ein fertiges Kundenservice-Produkt unter seiner Marke liefert und das Stadtwerk es nur konfiguriert. Diese Einordnung muss jedes Haus für sein System selbst treffen, mit seiner Rechtsabteilung.
Eine Hilfe gibt Randnummer 74. Ein Anbieter darf sich auf die Kennzeichnung stützen, die der Anbieter des Sprachmodells oder ein Drittanbieter mitbringt. Verantwortlich für den Nachweis bleibt er trotzdem. Wer also auf das Wasserzeichen des Modellherstellers baut, braucht dessen Zusage schriftlich.
Den Überblick über die übrigen Rollenpflichten, von KI-Kompetenz bis Hochrisiko, gibt unser Beitrag EU AI Act für Energieversorger.
Der Hinweis im Dialog seit dem 2. August
Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion klar erkennbar sein und den Anforderungen an Barrierefreiheit genügen (Artikel 50 Absatz 5). Chatbots in Kundenservice und Beschwerdemanagement sowie Sprachassistenten nennen die Leitlinien ausdrücklich als Anwendungsfälle (Randnummer 31).
Wie das aussehen kann, beschreibt Randnummer 37 für Text und für Telefon getrennt. Im Chat ein gut sichtbares Banner oder eine erste Nachricht wie „Sie chatten mit einem KI-System“, möglichst nah am Eingabefeld. Am Telefon ein gesprochener Satz gleich zu Beginn, bei längeren Gesprächen Erinnerungen, vor allem nach Unterbrechungen oder wenn die KI ihre Rolle wechselt. Ein Signalton hilft sehbehinderten Menschen, reicht allein aber nicht.
Für Versorger zählt ein Detail aus Randnummer 40. Ein einmaliger Hinweis genügt meist, nicht aber in riskanteren Situationen, und dazu rechnet die Kommission ausdrücklich die Bearbeitung von Beschwerden. Wer seinen Bot Beschwerden über Abschlagserhöhungen oder Sperrandrohungen annehmen lässt, sollte im Gespräch erinnern.
Auf die Ausnahme „offensichtlich“ können sich Versorger kaum stützen. Die Leitlinien legen sie eng aus. Wo Verbraucher zum Publikum gehören, auch ältere Menschen und Menschen mit wenig Erfahrung mit KI, greift sie nicht (Randnummer 45). Offensichtlich kann es dagegen beim internen Assistenten für geschulte Mitarbeitende sein.
Klar draußen ist Agent-Assist. Schlägt eine KI den Mitarbeitenden im Kundenservice Antworten vor, spricht die Kundin mit einem Menschen, und Artikel 50 Absatz 1 greift nicht (Randnummer 30). Die bloße Möglichkeit, dass irgendwo ein Mensch eingreifen könnte, macht aus einem Bot aber keinen Menschen. So steht es im selben Absatz.
Maschinenlesbare Kennzeichnung: was bis Dezember stehen muss
Artikel 50 Absatz 2 verlangt zwei Dinge. Die Ausgabe trägt eine Markierung, die Software ohne menschliches Zutun auslesen kann, und es gibt ein Werkzeug, das die Markierung erkennt. Eines ohne das andere erfüllt die Pflicht nicht (Randnummern 69 und 70).
Wie das technisch geht, beschreibt der Praxisleitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, den die Kommission am 10. Juni 2026 veröffentlicht hat. Er ist freiwillig. Wer ihn unterzeichnet, sagt für Bilder, Audio und Video mindestens zwei Ebenen zu, typischerweise signierte Metadaten und ein unsichtbares Wasserzeichen. Freitext kann keine Metadaten tragen, dort genügt eine Technik, das Wasserzeichen. Sehr kurze Texte nimmt der Leitfaden davon aus, für Freitext über 200 Token verlangt er es ausdrücklich. Erkennungswerkzeuge sollen grundsätzlich kostenlos sein und bis zum 2. Februar 2027 untereinander funktionieren.
Synthetische Sprache ist Audio im Sinne von Absatz 2. Wer einen Voicebot als Anbieter betreibt, braucht vom Hersteller der Sprachsynthese eine Aussage, was er markiert und wie die Markierung erkannt wird. Bei Telefonie, wo Metadaten den Weg durchs Netz selten überstehen, ist das eine echte Ingenieursfrage. Randnummer 88 kennt eine Ausnahme für Echtzeitinhalte, die sofort verbraucht und nicht gespeichert werden, wenn eine Markierung technisch nicht machbar ist und die Menschen über die KI informiert sind. Die Beispiele dort sind Videospiele und virtuelle Realität. Ob ein Hotline-Gespräch dazu passt, ist offen, und wer Gespräche aufzeichnet, kann sich kaum darauf stützen.
Nicht alles, was eine KI ausgibt, muss markiert werden. Randnummer 92 nimmt Rechtschreibkorrektur, Übersetzungen und die Transkription von Gesprächen aus. Zusammenfassungen und Umformulierungen fallen dagegen unter die Pflicht. Das Werkzeug, das nach dem Telefonat eine Gesprächsnotiz schreibt, ist damit betroffen, die reine Mitschrift nicht.
Ein Satz der Leitlinien betrifft die Energiewirtschaft direkt. Randnummer 66 nennt als Beispiel für Ausgaben ohne Kennzeichnungspflicht die von KI-gestützten Smart Metern aufgezeichneten Verbrauchswerte sowie Frequenz- und Spannungsmessungen im Netz. Dazu kommen nach Randnummer 68 kurze Zeichenfolgen und UI-Beschriftungen, Quellcode und Ausgaben, die nur zwischen Maschinen laufen. Eine Lastprognose, die nur Netzplanung und Leitstelle lesen, kann unter die enge Ausnahme für rein technische Ausgaben innerhalb des Unternehmens fallen (Randnummer 87). Alle drei Bedingungen dort müssen erfüllt sein, auch die, dass nichts nach außen geht. Für Messwerte spielt Absatz 2 also keine Rolle. Für den Bot auf der Website schon.
Welche Systeme im Kundenservice betroffen sind
Im Kundenservice eines Versorgers greifen alle drei Pflichten aus Artikel 50, aber selten bei demselben System. Die Tabelle ordnet typische Anwendungen nach den Leitlinien ein. Sie ersetzt keine Prüfung des einzelnen Systems.
| System | Hinweis (Abs. 1) | Kennzeichnung (Abs. 2) | Offenlegung (Abs. 4) |
|---|---|---|---|
| Chatbot auf Website oder im Kundenportal | ja, ab erster Nachricht | ja, Text; Bestand ab 2.12.2026 | nein |
| Voicebot an Störungs- oder Zählerstandshotline | ja, gesprochen zu Beginn | ja, synthetische Sprache | nein |
| Agent-Assist, Antwortvorschläge für Mitarbeitende | nein, Kunde spricht mit Mensch | beim Anbieter des Werkzeugs | nein |
| Transkription von Kundengesprächen | nein | nein, Ausnahme nach Rn. 92 | nein |
| Zusammenfassung von Kundengesprächen | nein | ja, beim Anbieter | nein |
| KI-Text zu Versorgungsunterbrechung auf Website oder Social Media | nein | beim Anbieter des Werkzeugs | naheliegend, außer bei menschlicher Prüfung mit redaktioneller Verantwortung |
| KI-Avatar der Geschäftsführung im Video | nein | beim Anbieter des Werkzeugs | ja, Deepfake |
| Zählerstände und Netzmesswerte | nein | nein, Rn. 66 | nein |
| Lastprognose nur für interne Netzplanung | nein | enge Ausnahme nach Rn. 87 möglich | nein |
Zwei Zeilen brauchen eine Erklärung. Die Pflicht zur Offenlegung von KI-Texten gilt für veröffentlichte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Dazu zählen die Leitlinien unter anderem öffentliche Dienstleistungen, öffentliche Sicherheit und Verbraucherschutz, ihr Beispiel ist die Unwetterwarnung eines Wetterdienstes in sozialen Medien (Randnummer 131). Eine KI-formulierte Meldung über eine Versorgungsunterbrechung liegt nah daran. Sie entfällt, wenn ein Mensch den Text prüft und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine Werbeanzeige ohne Aussagen zu Sicherheit oder Nachhaltigkeit fällt nicht darunter.
Der Avatar ist ein Beispiel aus den Leitlinien selbst: ein KI-erzeugtes Video, in dem der Vorstand die Belegschaft zum Jahresergebnis beglückwünscht, ist ein Deepfake. Wer das für die Mitarbeiterversammlung plant, muss es kennzeichnen.
Kundenakzeptanz: 12 Prozent würden kündigen
Der Hinweis ist Pflicht, er ist aber auch eine Frage des Vertrauens. In der Energiekunden-Studie 2026 von Simon-Kucher gaben 12 Prozent der Befragten in Deutschland an, sie würden ihren Stromvertrag kündigen, wenn ihr Anbieter KI zur Steuerung ihres Stroms einsetzt. Jeder dritte Stromkunde ist ohnehin offen für einen Wechsel.
Die Zahl gilt für KI, die den Strom steuert, nicht für den Chatbot. Übertragen lässt sie sich nur mit Vorsicht. Sie zeigt aber, wie dünn das Vertrauen ist, auf dem ein Versorger KI im Kundenkontakt einführt. PwC fand im Frühjahr 2026, dass 79 Prozent der Energieunternehmen KI eingeführt haben, 61 Prozent davon noch experimentell (ZfK, 13. April 2026).
Unsere Einschätzung: Der Hinweis kostet keine Kunden. Ein Bot, der wie ein Mensch klingt und dann auffliegt, schon. Die Leitlinien warnen in Randnummer 39 selbst vor „Banner-Blindheit“. Ein kurzer, ehrlicher Satz am Anfang wirkt besser als ein Absatz Rechtstext. Wie KI im Kundenservice Kündigungen eher verhindern kann, beschreibt unser Beitrag zur KI im Kundenservice und Churn-Prävention; wer für falsche Auskünfte eines Bots haftet, steht im Beitrag zur KI-Haftung bei Chatbots.
Was bei Versäumnis vorgesehen ist
Die KI-Verordnung sieht für Verstöße gegen Artikel 50 Bußgelder vor. Nach Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g können es bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sein, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU und, seit dem Omnibus, für kleine Midcaps gilt der niedrigere. Das gilt für Anbieter, die nach dem 2. Dezember 2026 Bestandssysteme nicht kennzeichnen, und für Betreiber, die Deepfakes nicht offenlegen.
Zuständig ist in Deutschland nach Paragraf 2 Absatz 1 KI-MIG grundsätzlich die Bundesnetzagentur. Sie überwacht nach ihrer Mitteilung vom 29. Juli 2026 auch die Transparenzpflichten und ist zentrale Beschwerdestelle für Verstöße gegen die KI-Verordnung. Was die Behörde anfordern und prüfen darf, steht im Beitrag zum KI-MIG und der Bundesnetzagentur als KI-Aufsicht. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Bußgeld verhängt wird, hängt von den Umständen ab, die Artikel 99 Absatz 7 aufzählt. Diese Abwägung trifft die Behörde, nicht dieser Beitrag.
Grenzen und offene Fragen
Die Pflicht ist klarer als die Technik dahinter. Am wackligsten ist das Wasserzeichen für Text. Der Praxisleitfaden räumt selbst ein, dass Freitext keine Metadaten tragen kann, und verlangt das Wasserzeichen ausdrücklich erst für Freitext über 200 Token. Sehr kurze Texte nimmt er aus, ohne die Grenze zu beziffern. Viele Antworten eines Kundenservice-Bots liegen unter 200 Token. Was dann als Markierung bleibt, sagt der Leitfaden nicht konkret. Artikel 50 Absatz 2 verlangt die Lösung nur, „soweit technisch möglich“. Die Grenze dieses Halbsatzes wird erst die Aufsicht ziehen.
Dann der Wortlaut. Artikel 111 Absatz 4 spricht von Systemen, die vor dem 2. August „in Verkehr gebracht“ wurden. Ein Stadtwerk, das seinen Bot nur selbst nutzt, hat ihn nicht in Verkehr gebracht, sondern in Betrieb genommen. Die Leitlinien lesen die Übergangsregel weit und schließen in Betrieb genommene Systeme ein (Randnummer 153). Binden tun die Leitlinien aber niemanden, und Gerichte haben sich dazu noch nicht geäußert.
Und die Lieferkette: Wer als Anbieter auf die Kennzeichnung eines Plattformherstellers angewiesen ist, hängt an dessen Fahrplan. Rund 190 Organisationen hatten den Praxisleitfaden nach Angaben der Kommission bis Ende Juli unterzeichnet. Den Abschnitt zur Markierung der Ausgaben, um den es hier geht, führt ihre Liste mit 95 Unterzeichnern (Stand 17. Oktober 2026). Ob der eigene Lieferant dabei ist, lässt sich mit einer E-Mail klären.
Fahrplan bis zum 2. Dezember: Systeme und Nachweise
Bis zum 2. Dezember bleiben gut sechs Wochen. Das reicht, wenn die Arbeit mit einer Liste beginnt und nicht mit einer Ausschreibung. Die Schritte ordnen sie, eine rechtliche Prüfung des einzelnen Systems ersetzen sie nicht.
Sieben Schritte bis Dezember
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Alle Systeme mit Kundenkontakt erfassen
Chat auf Website und im Portal, Voicebot an jeder Hotline, KI im E-Mail-Postfach, Social-Media-Werkzeuge, Videoproduktion. Notieren Sie zu jedem System, seit wann es läuft. Das Datum entscheidet, ob die Schonfrist überhaupt greift.
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Rolle je System festhalten
Anbieter oder Betreiber, mit einem Satz Begründung: Wer hat entwickelt, unter wessen Namen läuft es?
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Den Hinweis testen, heute
Das ist keine Aufgabe für Dezember, die Pflicht gilt seit August. Starten Sie einen Chat, rufen Sie die Hotline an, simulieren Sie eine Beschwerde. Sichern Sie Screenshot und Aufnahme der Ansage mit Datum.
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Den Lieferanten schriftlich fragen
Vier Fragen genügen. Welche Technik markiert die Ausgaben? Welches Werkzeug erkennt sie? Hat das Unternehmen den Praxisleitfaden unterzeichnet? Ab wann ist das im eigenen System aktiv? Die Antwort gehört in die Akte, eine mündliche Zusage hilft im Prüfverfahren wenig.
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Eigenentwicklungen nachrüsten
Wo das Stadtwerk Anbieter ist, muss die Markierung in die Ausgabe: Metadaten in der Antwort der Schnittstelle, das Wasserzeichen der Sprachsynthese, dazu ein Weg, sie zu erkennen. Für Text unter 200 Token bleibt es, siehe oben, eine offene Frage.
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Einen Redaktionsweg für veröffentlichte KI-Texte festlegen
Wer prüft eine KI-formulierte Störungsmeldung, bevor sie online geht, und wer verantwortet sie? Mit Namen.
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Die Nachweisakte anlegen
Systemliste, Rollenbegründung, Testprotokolle, Lieferantenantworten, Redaktionsweg und eine verantwortliche Person. Mehr fordert Artikel 50 nicht als Dokument. Bei einer Anfrage der Bundesnetzagentur ist es aber das, was man vorlegen will.
Die Akte muss kein neues Werkzeug sein. Wer ohnehin ein KI-Inventar führt, ergänzt dort drei Spalten. Wie sich Inventar, Freigabeweg und Rollen in einem Versorger zusammensetzen lassen, beschreiben wir auf der Seite zur KI-Governance für Energieversorger. Die Pflichten nach Rolle und Frist bündelt unsere KI-Regulatorik-Matrix, alle Beiträge zum Thema stehen im Themenfeld KI in der Energiewirtschaft.
Dieser Beitrag ordnet Artikel 50 der KI-Verordnung und die Leitlinien der Kommission für typische Rollen bei Energieversorgern ein. Er ist keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ob Ihr Haus für ein bestimmtes System Anbieter ist und welche Kennzeichnung genügt, klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Stand: 17. Oktober 2026.
Frist, Marktrollen, Systeme
02.12.2026EU AI Act: Kennzeichnungspflicht auch für KI im BestandGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Art. 50 Abs. 2 KI-VO richtet sich an Anbieter generativer KI-Systeme. Wer zugekaufte Systeme nur einsetzt, ist Betreiber und hat vor allem Offenlegungspflichten nach Art. 50 Abs. 4.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Kennzeichnet ein Anbieter generativer KI, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr kam, die Ausgaben bis zum 02.12.2026 nicht maschinenlesbar (Art. 50 Abs. 2, Art. 111 Abs. 4 KI-VO), kann das nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des Weltumsatzes geahndet werden, bei KMU mit dem niedrigeren Betrag. Für Betreiber gilt derselbe Rahmen bei der Offenlegung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 4). Rechtsgrundlage ↗
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenAnwendbarkeit prüfenKlärt für jedes generative KI-System, ob das Unternehmen als Anbieter gilt, und markiert dann die Ausgaben maschinenlesbar.Typisch betroffen: KI-Systeme und Chatbots, Kunden- und Netzanschlussportal
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 11.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Artikel 50 regelt Transparenz. Anbieter von Systemen, die direkt mit Menschen interagieren, müssen dafür sorgen, dass diese erfahren, dass sie mit einer KI sprechen. Anbieter generativer KI müssen die Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen und erkennbar machen. Betreiber müssen Deepfakes und KI-Texte offenlegen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, es sei denn, ein Mensch hat den Text geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung.
Nein. Die Übergangsfrist nach Artikel 111 Absatz 4 betrifft nur die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2. Der Hinweis, dass Kundinnen und Kunden mit einer KI sprechen, gilt seit dem 2. August 2026 für jeden Chat- und Voicebot, auch für ältere. So steht es in Randnummer 153 der Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026.
Das hängt davon ab, wer das System entwickelt oder entwickeln lässt und unter wessen Namen es in Betrieb geht. Nach Randnummer 11 der Leitlinien ist eine Organisation, die einen Chatbot selbst entwickelt und unter eigenem Namen für den eigenen Gebrauch in Betrieb nimmt, Anbieter. Wer ein fremdes Produkt unverändert einsetzt, ist Betreiber. Die Einordnung des eigenen Systems klärt jedes Haus mit seiner Rechtsabteilung.
Ja. Die Leitlinien nennen Sprachassistenten und Systeme im Kundenservice ausdrücklich. Für Telefonie empfehlen sie einen gesprochenen Hinweis zu Beginn des Gesprächs und Erinnerungen in längeren Gesprächen. Ein Signalton allein reicht nach Randnummer 37 nicht.
Messwerte nicht. Randnummer 66 der Leitlinien nimmt aufgezeichnete Verbrauchswerte von Smart Metern sowie Frequenz- und Spannungsmessungen im Netz ausdrücklich aus Artikel 50 Absatz 2 heraus, ebenso nach Randnummer 68 Ausgaben, die nur zwischen Maschinen ausgetauscht werden. Eine Lastprognose, die nur intern genutzt wird, kann unter die enge Ausnahme für technische Ausgaben nach Randnummer 87 fallen, wenn alle drei Bedingungen dort erfüllt sind.
Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g sieht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und kleine Midcaps gilt der niedrigere Betrag. Zuständig ist in Deutschland nach Paragraf 2 KI-MIG grundsätzlich die Bundesnetzagentur.
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