zwei Pipeline-Ingenieure an einer gelben Wasserstoff-Fernleitung an einer Mess- und Reglerstation
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

H2-Kernnetz: Kapazitätsbuchung nach WaKandA und die Plattform ab 01.10.2026

Mit der BNetzA-Festlegung WaKandA bekommt der Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz erstmals ein verbindliches Kapazitätsmodell. Ab dem 01.10.2026 müssen die Netzbetreiber Ein- und Ausspeisekapazität über eine gemeinsame Buchungsplattform vergeben. Wer Wasserstoff transportieren, einspeisen oder abnehmen will, wird ab diesem Datum zum Transportkunden mit Registrierungs-, Buchungs- und Nominierungspflichten. Das ist kein Detail für die Regulierungsabteilung allein, sondern eine operative Aufgabe für Händler, Industrie und Kraftwerke.

Dieser Artikel zeigt, was ein Bucher ab dem 01.10.2026 praktisch tun muss: welche Kapazitätsprodukte WaKandA vorsieht, wie die gemeinsame Plattform vergibt, wie der Weg von der Registrierung bis zur Nominierung läuft und wo das Wasserstoff-Regime bewusst vom Gas abweicht. Es geht um die Kapazität und den Netzzugang, nicht um den gesetzlichen Rahmen der EnWG-Novelle und nicht um das Gas-Kapazitätsregime KARLA, das die Ablösung der GasNZV beschreibt. Hier geht es um die Tür, durch die Kapazität im Wasserstoff-Kernnetz gebucht wird.

Zusammenfassung

WaKandA ist die Festlegung Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur, Aktenzeichen BK7-24-01-015, eingeleitet am 03.07.2024 auf Grundlage von Paragraf 28n Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Paragraf 29 Abs. 1 EnWG. Sie schafft erstmals ein verbindliches Kapazitätsmodell für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz und ist sauber vom Schwesterverfahren WasABi zur Bilanzierung und vom getrennten Finanzierungsregime WANDA zu unterscheiden. Die Wasserstoffnetzbetreiber bilden ein gemeinsames deutschlandweites Entry-Exit-Marktgebiet nach Paragraf 28n Abs. 1 EnWG. Transportkunden buchen Ein- und Ausspeisekapazität unabhängig voneinander, ohne festen Transportpfad. Es gibt genau zwei Produkte: feste Wasserstoffnetzkapazität (FWK) und unterbrechbare Wasserstoffnetzkapazität (UWK), je auf Jahres-, Monats- und Tagesbasis. Anders als im Gas gibt es ausdrücklich keine bedingten Kapazitätsprodukte. Ab dem 01.10.2026 muss die gesamte Ein- und Ausspeisekapazität über eine gemeinsame Kapazitätsbuchungsplattform, die Primärkapazitätsbuchungsplattform, vergeben werden, sowohl per First-Come-First-Served als auch per Auktion. Die Auktion wird verpflichtend, sobald mehr als 80 Prozent der buchbaren festen Kapazität einer Laufzeit nachgefragt sind, und mindestens 10 Prozent der technischen Kapazität je Punkt bleiben für unterjährige Produkte zurück. Die Plattform muss zudem den Weiterverkauf als Sekundärkapazität ermöglichen. Die Höchstlaufzeit von Jahreskapazitätsverträgen beträgt 15 Jahre. WaKandA und WasABi sind ab dem 01.01.2028 voll anzuwenden, davor läuft ab 19.03.2026 die freiwillige Kapazitätsreservierung als Interimsphase. Das genehmigte Kernnetz umfasst 9.040 Kilometer und 18,9 Milliarden Euro, ist seit dem 22.10.2024 genehmigt und besteht zu rund 60 Prozent aus umgestellten Erdgasleitungen.

BK7-24-01-015
Aktenzeichen der WaKandA-Festlegung
Beschlusskammer 7
01.10.2026
Pflicht zur Vergabe über die gemeinsame Plattform
Primärkapazitätsbuchungsplattform
01.01.2028
volle Anwendung von WaKandA und WasABi
Gesamtregime
über 80 %
Nachfrageschwelle, ab der die Auktion verpflichtend wird
feste Kapazität je Laufzeit
15 Jahre
Höchstlaufzeit von Jahreskapazitätsverträgen
EU-Rahmen bis 20 Jahre
9.040 km
genehmigtes Wasserstoff-Kernnetz
18,9 Mrd. Euro, bis 2032

WaKandA: die Festlegung hinter dem Wasserstoff-Netzzugang

WaKandA ist die BNetzA-Festlegung, die erstmals ein verbindliches Kapazitätsmodell für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz schafft. Der sperrige Kurzname steht für "Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs". Das Verfahren trägt das Aktenzeichen BK7-24-01-015 und liegt bei der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur, nicht bei der Beschlusskammer 9. Eingeleitet wurde es am 03.07.2024, der Beschluss erging Ende Oktober bis Anfang November 2025.

Rechtsgrundlage ist Paragraf 28n Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Paragraf 29 Abs. 1 EnWG. WaKandA kommt nicht allein: Parallel läuft das Schwesterverfahren WasABi, die Wasserstoff-Bilanzierung mit dem Aktenzeichen BK7-24-01-014. Beide gehören zusammen, denn eine gebuchte Kapazität muss am Ende über einen Bilanzkreis abgewickelt werden. WaKandA regelt, wie Kapazität vergeben wird, WasABi, wie die Mengen bilanziert werden. Die zweite Konsultation lief bis Ende Februar 2025, bevor der Beschluss fiel.

Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei anderen Regelwerken, die leicht verwechselt werden. WaKandA ist nicht WANDA. WANDA, die "Bestimmung zur Bildung der Netzentgelte und zur Einrichtung eines Amortisationsmechanismus", ist die getrennte Finanzierungsfestlegung mit dem Hochlaufentgelt und einem Amortisationskonto, das bis 2055 läuft. Kurz gesagt: WaKandA regelt die Kapazität und den Netzzugang, WANDA das Geld. Den übergreifenden gesetzlichen Rahmen liefert weder die eine noch die andere Festlegung, sondern die EnWG-Novelle zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoffpakets.

Ebenso ist WaKandA nicht das Gas-Regime. Die Vergabe fester und unterbrechbarer Kapazität im Gasnetz folgt der Festlegung KARLA Gas, die im Zuge der Ablösung der GasNZV entstanden ist. WaKandA ist das eigenständige Wasserstoff-Pendant, das sich an vielen Stellen am Gas orientiert, an einigen aber bewusst davon abweicht. Genau diese Unterschiede machen das Wasserstoff-Modell aus, und sie zeigen sich zuerst bei den Produkten.

Das Entry-Exit-System Wasserstoff und seine zwei Kapazitätsprodukte

Der Zugang folgt einem deutschlandweiten Entry-Exit-Modell. Alle Wasserstoffnetzbetreiber bilden nach Paragraf 28n Abs. 1 EnWG ein gemeinsames Marktgebiet, in das sämtliche Ein- und Ausspeisepunkte einbezogen werden. Das ist die entscheidende Architektur: Es gibt nicht je Netzbetreiber ein eigenes Gebiet, sondern ein einziges deutschlandweites Entry-Exit-System Wasserstoff mit einem gemeinsamen Virtuellen Handelspunkt.

In einem Entry-Exit-System bucht der Transportkunde keine Punkt-zu-Punkt-Verbindung. Er bucht getrennt eine Einspeisekapazität an einem Einspeisepunkt und eine Ausspeisekapazität an einem Ausspeisepunkt, und beide werden unabhängig voneinander vergeben. Es gibt keinen festen Transportpfad zwischen beiden, der Ausgleich läuft über den Virtuellen Handelspunkt im Marktgebiet. Das gibt dem Markt Flexibilität: Wer einspeist, muss nicht wissen, wer am Ende abnimmt, und umgekehrt.

Bei den Produkten ist WaKandA bewusst schlank. Es gibt genau zwei Kapazitätsprodukte: feste Wasserstoffnetzkapazität, kurz FWK, und unterbrechbare Wasserstoffnetzkapazität, kurz UWK. Feste Kapazität ist verbindlich zugesichert, unterbrechbare Kapazität kann der Netzbetreiber bei Engpässen einschränken, ist dafür aber günstiger und überall dort sinnvoll, wo eine Unterbrechung verkraftbar ist. Beide Produkte gibt es jeweils auf Jahres-, Monats- und Tagesbasis, sodass Transportkunden ihre Laufzeit an den tatsächlichen Bedarf anpassen können.

Hier liegt ein klarer Unterschied zum Gas. Im Gasbereich gibt es zusätzlich bedingte Kapazitätsprodukte, etwa dynamisch zuordenbare oder bedingt feste Kapazität. Im Wasserstoff verzichtet WaKandA ausdrücklich darauf: Es gibt keine bedingten Kapazitätsprodukte. Das hält das Modell im Hochlauf verständlich und reduziert die Komplexität, mit der Transportkunden und Plattform umgehen müssen. Wer das Gas-Regime kennt, sollte diese Reduktion auf zwei Produkte bewusst mitdenken.

Die gemeinsame Buchungsplattform ab 01.10.2026

Der Kern der Festlegung ist eine Plattform-Pflicht mit hartem Termin. Tenorziffer 4 verpflichtet die Wasserstoffnetzbetreiber, spätestens ab dem 01.10.2026 die gesamte Ein- und Ausspeisekapazität über eine gemeinsame Kapazitätsbuchungsplattform zu vergeben. Im Tenor heißt sie gemeinsame Kapazitätsbuchungsplattform beziehungsweise Primärkapazitätsbuchungsplattform. Einen öffentlichen Produktnamen wie PRISMA im Gas gibt es bisher nicht. Die Netzbetreiber dürfen die Plattform selbst betreiben oder einen vereinbarten Dritten damit beauftragen.

Leitwarte eines Gasnetzbetreibers, die gemeinsame Plattform wickelt die Primärvergabe ab
Leitwarte eines Gasnetzbetreibers, die gemeinsame Plattform wickelt die Primärvergabe ab.

Die Plattform muss zwei Vergabeverfahren technisch unterstützen. Das eine ist First-Come-First-Served, kurz FCFS, also die Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs. Das andere ist die Auktion. Welches Verfahren greift, hängt von der Nachfrage ab: Die Auktion wird verpflichtend, sobald mehr als 80 Prozent der buchbaren festen Kapazität einer Laufzeit an einem Punkt nachgefragt sind. Unterhalb dieser Schwelle reicht FCFS, oberhalb soll die Auktion eine faire Preisbildung bei Knappheit sicherstellen. Ein Internetauftritt sorgt dafür, dass die Abwicklung massengeschäftstauglich ist.

Zwei weitere Pflichten machen das Modell zukunftsfest. Erstens werden mindestens 10 Prozent der technischen Kapazität je Punkt für unterjährige Produkte zurückgehalten, damit nicht die gesamte Kapazität in langen Jahresverträgen verschwindet und kurzfristige Bucher leer ausgehen. Zweitens muss die Plattform auch den Weiterverkauf von Kapazität als Sekundärkapazität ermöglichen. Wer eine gebuchte Kapazität nicht mehr braucht, kann sie an Dritte weitergeben, sodass ein echter Sekundärmarkt entsteht. Beides zusammen soll verhindern, dass das Netz vorzeitig verstopft.

Vom Anschluss zur Nominierung: der Weg eines Buchers

Buchen ist mehr als ein Klick. Vom Vertrag über die Registrierung bis zur täglichen Nominierung gibt es einen klaren Ablauf, und jeder Schritt hat seine eigenen Voraussetzungen. Am Anfang steht ein vertragliches Verhältnis: Transportkunden schließen Ein- und Ausspeiseverträge mit den Netzbetreibern ab. Eine Ausnahme gilt für reine Händler, die ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handeln und keine eigene physische Kapazität an einem Punkt brauchen.

der Weg zur gebuchten Kapazität, von der Registrierung über die Buchung auf der Plattform bis zur Nominierung
Der Weg zur gebuchten Kapazität, von der Registrierung über die Buchung auf der Plattform bis zur Nominierung.

Vor der eigentlichen Buchung steht die Registrierung. Sie soll möglichst als One-Stop-Shop über eine zentrale Registrierungsseite laufen, damit ein Transportkunde sich nicht bei jedem Netzbetreiber einzeln anmelden muss. Erst danach kann er auf der gemeinsamen Plattform feste oder unterbrechbare Kapazität buchen. Ob FCFS oder Auktion greift, entscheidet die Nachfrage: Bei mehr als 80 Prozent nachgefragter fester Kapazität einer Laufzeit wird die Auktion verpflichtend, und mindestens 10 Prozent der Kapazität bleiben ohnehin für unterjährige Produkte reserviert.

Nach der Buchung folgt die Abwicklung. Der Transport läuft nicht automatisch, sobald Kapazität gebucht ist, sondern muss täglich über Nominierung und Renominierung im Bilanzkreis angemeldet werden. Der Transportkunde teilt dem Netzbetreiber mit, welche Mengen er an welchem Punkt tatsächlich ein- und ausspeisen will. Genau hier greift WasABi: Die Fristen für Nominierung und Renominierung müssen mit der Bilanzierung kohärent sein, sonst passen Buchung und Abwicklung nicht zusammen. Wer Kapazität bucht, braucht also immer auch einen funktionierenden Bilanzkreis.

Der gesamte Weg lässt sich als Kette lesen: Registrierung, Ein- und Ausspeisevertrag, Buchung auf der gemeinsamen Plattform, Bestätigung der festen oder unterbrechbaren Kapazität und schließlich Nominierung im Bilanzkreis, ab der der Transport läuft. Jeder Schritt setzt den vorigen voraus. Wer einen davon zu spät vorbereitet, kann am 01.10.2026 nicht buchen, selbst wenn die Kapazität physisch verfügbar wäre.

Cluster statt einem Netz: der Hochlauf hat Grenzen

Das deutschlandweite Marktgebiet ist anfangs kein vollvermaschtes Netz, sondern eine Sammlung von Clustern. Das prägt, was sich heute überhaupt fest buchen lässt. Im Hochlauf kann die Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazität auf ein oder mehrere Cluster beschränkt werden, aus denen das Marktgebiet zu Beginn besteht. Erst mit der fortlaufenden Vermaschung wächst aus den einzelnen Clustern nach und nach ein zusammenhängendes Netz.

Bau einer Wasserstoffleitung, das Marktgebiet besteht im Hochlauf zunächst aus Clustern
Bau einer Wasserstoffleitung, das Marktgebiet besteht im Hochlauf zunächst aus Clustern.

Daraus folgt eine handfeste Einschränkung. Clusterübergreifender Transport wird, soweit netztechnisch möglich, auf fester Basis gewährleistet, andernfalls über ein eigenes Verfahren, teils per Auktion. Zwischen Clustern, die noch nicht physisch verbunden sind, ist unbeschränkt feste Kapazität schlicht nicht möglich, weil die Leitung dafür fehlt. Für Transportkunden heißt das: Wer fest buchen will, muss prüfen, ob seine Ein- und Ausspeisepunkte im selben Cluster liegen oder ob der Weg dazwischen schon vermascht ist.

Diese Cluster-Logik hängt direkt am physischen Ausbau des Kernnetzes. Das genehmigte Wasserstoff-Kernnetz umfasst 9.040 Kilometer und 18,9 Milliarden Euro Investition, ist seit dem 22.10.2024 genehmigt und soll bis 2032 fertig sein. Rund 60 Prozent davon sind umgestellte Erdgasleitungen, der Rest Neubau. Die geplante Ein- und Ausspeisekapazität liegt bei rund 101 Gigawatt einspeiseseitig und rund 87 Gigawatt ausspeiseseitig. Solange dieses Netz noch wächst, bleibt das Marktgebiet ein Flickenteppich aus Clustern, der sich erst mit den Jahren schließt.

Die Laufzeiten spiegeln diesen langen Horizont. Die Höchstlaufzeit von Jahreskapazitätsverträgen beträgt 15 Jahre. Im europäischen Rahmen sind bis zu 20 Jahre für vor dem 01.01.2028 fertiggestellte Infrastruktur und 15 Jahre für danach fertiggestellte Infrastruktur zulässig. Damit können Bucher ihre Investitionsentscheidung über einen Zeitraum absichern, der zum Aufbau einer Wasserstoff-Wertschöpfungskette passt, ohne das Netz für nachfolgende Marktteilnehmer dauerhaft zu blockieren.

Was Bucher jetzt tun sollten

Die Plattform-Pflicht ab dem 01.10.2026 ist ein operativer Termin, kein Regulierungsdetail. Wer Kapazität braucht, bereitet sich jetzt vor, statt auf den Stichtag zu warten. Der erste Schritt ist die Bedarfsanalyse: den realen Ein- und Ausspeisebedarf je Cluster und Laufzeit validieren und gegen das verfügbare Kernnetz-Profil legen. Erst wer weiß, welche Punkte er braucht und ob sie im selben Cluster liegen, kann sinnvoll entscheiden, was sich heute fest buchen lässt und was nicht.

Der zweite Schritt ist die operative Vorbereitung. Registrierung, Ein- und Ausspeiseverträge und die Anbindung an die Buchungsplattform sollten frühzeitig stehen, inklusive Bilanzkreis und Nominierungsprozessen. Das ist keine Aufgabe für die Regulierungsabteilung allein: Wer am 01.10.2026 buchen will, braucht bis dahin registriert, vertraglich gebunden und bilanzierungsfähig zu sein, sonst geht die Kapazität an andere.

Der dritte Schritt ist die saubere Trennung im Business Case. WaKandA ist die Kapazität, WANDA das Netzentgelt und das Hochlaufentgelt. Beides gehört getrennt in die Kalkulation, denn die gebuchte Kapazität ist nur die eine Seite, das Entgelt dafür die andere. Wer beides vermengt, rechnet sich entweder zu günstig oder verpasst die Finanzierungslogik, die hinter dem Hochlaufentgelt steht.

Der vierte Schritt ist die Einordnung der Fristen. Die freiwillige Kapazitätsreservierung ab dem 19.03.2026 ist nicht dasselbe wie eine verbindliche Buchung. Reservierung ist eine Vorstufe der Interimsphase, die verbindliche Vergabe über die gemeinsame Plattform beginnt erst am 01.10.2026, und das Gesamtregime aus WaKandA und WasABi ist erst ab dem 01.01.2028 voll anzuwenden. Wer diese drei Daten auseinanderhält, plant auf der richtigen Stufe. Wie die grünen Eigenschaften des transportierten Wasserstoffs nachgewiesen werden, ordnet ergänzend die Analyse zu den Herkunftsnachweisen für grüne Gase ein, und wie sich die Verteilnetze parallel umstellen, beschreibt der Gasnetz-Transformationsplan.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was ist WaKandA? +

WaKandA ist die Festlegung Wasserstoff Kapazitäten Grundmodell und Abwicklung des Netzzugangs der Bundesnetzagentur, Aktenzeichen BK7-24-01-015, Beschlusskammer 7. Sie schafft erstmals ein verbindliches Kapazitätsmodell für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz. Rechtsgrundlage ist Paragraf 28n Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Paragraf 29 Abs. 1 EnWG. Eingeleitet wurde das Verfahren am 03.07.2024, gemeinsam mit dem Schwesterverfahren WasABi zur Bilanzierung, der Beschluss erging Ende Oktober bis Anfang November 2025. WaKandA regelt die Kapazitätsvermarktung und den Netzzugang, nicht die Finanzierung.

Ab wann gilt die gemeinsame Buchungsplattform? +

Spätestens ab dem 01.10.2026 müssen die Wasserstoffnetzbetreiber die gesamte Ein- und Ausspeisekapazität über eine gemeinsame Kapazitätsbuchungsplattform, die Primärkapazitätsbuchungsplattform, vergeben. Die Netzbetreiber dürfen sie selbst betreiben oder einen vereinbarten Dritten beauftragen. Das Gesamtregime aus WaKandA und WasABi ist dagegen erst ab dem 01.01.2028 voll anzuwenden. Die freiwillige Kapazitätsreservierung ab 19.03.2026 ist eine vorgelagerte Interimsphase und nicht mit der verbindlichen Buchung zu verwechseln.

Welche Kapazitätsprodukte gibt es? +

Es gibt genau zwei Kapazitätsprodukte: feste Wasserstoffnetzkapazität (FWK) und unterbrechbare Wasserstoffnetzkapazität (UWK), jeweils auf Jahres-, Monats- und Tagesbasis. Ein- und Ausspeisekapazität werden unabhängig voneinander gebucht, ohne festen Transportpfad, über den Virtuellen Handelspunkt im Marktgebiet. Anders als im Gas gibt es im Wasserstoff ausdrücklich keine bedingten Kapazitätsprodukte. Die Höchstlaufzeit von Jahreskapazitätsverträgen beträgt 15 Jahre.

Was ist der Unterschied zwischen WaKandA und WANDA? +

WaKandA und WANDA sind zwei getrennte Festlegungen. WaKandA regelt die Kapazität und den Netzzugang, also welche Produkte es gibt, wie gebucht und nominiert wird und wie die Plattform funktioniert. WANDA, die Bestimmung zur Bildung der Netzentgelte und zur Einrichtung eines Amortisationsmechanismus, regelt das Geld: das Hochlaufentgelt und ein Amortisationskonto bis 2055. Kurz: WaKandA ist die Kapazität, WANDA die Finanzierung, und die EnWG-Novelle der übergreifende gesetzliche Rahmen.

Was muss ein Transportkunde tun? +

Ein Transportkunde validiert zunächst seinen realen Ein- und Ausspeisebedarf je Cluster und Laufzeit und legt ihn gegen das verfügbare Kernnetz-Profil. Dann bereitet er Registrierung, Ein- und Ausspeiseverträge und die Anbindung an die Buchungsplattform frühzeitig vor, inklusive Bilanzkreis und Nominierungsprozessen. Wichtig ist, WaKandA von WANDA zu trennen und Kapazität, Netzentgelt und Hochlaufentgelt getrennt in den Business Case einzurechnen. Wer ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handelt, braucht keinen eigenen Ein- und Ausspeisevertrag.