Händlerin am Bilanzkreisschreibtisch eines regionalen Versorgers telefoniert vor zwei Monitoren, einen Stift in der Hand

Redispatch ohne bilanziellen Ausgleich: Was der Entwurf BK8-26-001-A Verteilnetzbetreibern ab 2027 abverlangt

Aufwendungsersatz, Kostenwälzung und die 30-Minuten-Grenze

Ein Netzbetreiber regelt eine Windparkgruppe ab. Die fehlende Energie besorgt nicht er, sondern der Bilanzkreis des Direktvermarkters, und bezahlt wird über den Anlagenbetreiber. Was genau, schreibt die Bundesnetzagentur gerade fest.

Zusammenfassung

Der Aufwendungsersatz bei Redispatch ohne bilanziellen Ausgleich ist die Pauschale, die ein Verteilnetzbetreiber nach § 14 Abs. 1b EnWG an den Anlagenbetreiber zahlt, wenn dessen Bilanzkreisverantwortlicher die abgeregelte Energie selbst nachbeschafft; der Festlegungsentwurf BK8-26-001-A der Bundesnetzagentur ist bis 21. Oktober 2026 in der Konsultation und soll ab 1. Januar 2027 gelten. Der Ersatz besteht je Viertelstunde aus einem Mischpreis von 72,5 Prozent ID-AEP und 27,5 Prozent reBAP plus 1,35 Euro je MWh Overhead, angewendet auf die Ausfallarbeit. Voll in die Netzkosten wälzen darf der Netzbetreiber nur, was er mindestens 30 Minuten vorher angekündigt hat, oder verspätete Fälle bis 20 Prozent seiner jährlichen Ausfallarbeit. Für den Rest trägt er ab 2028 einen Selbstbehalt von 3,90 Euro je MWh.

Worum es in der Konsultation geht

Seit dem 1. Oktober 2026 liegt der Entwurf BK8-26-001-A auf dem Tisch, und bis Mittwoch, 21. Oktober, nimmt die Beschlusskammer 8 Stellungnahmen an. Sie will zwei Dinge festlegen: was ein Verteilnetzbetreiber zahlt, wenn ein Bilanzkreisverantwortlicher die Folgen einer Redispatch-Maßnahme ausgleicht. Und wie viel davon er über die Netzentgelte zurückbekommt.

Das Gesetz dahinter ist jung. Zehn Monate.

Am 23. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 347) und schrieb § 14 EnWG in den Absätzen 1 bis 1c neu. Gezielt bilanziell ausgleichen müssen Verteilnetzbetreiber bis Ende 2031 nur noch die Anlagen, für die das die Festlegung BK6-23-241 vom 7. Mai 2026 vorsieht. Bei allen anderen gilt der Ausgleich als erfüllt, und der Netzbetreiber schuldet dem Anlagenbetreiber stattdessen einen angemessenen Aufwendungsersatz.

Redispatch ohne bilanziellen Ausgleich ist eine Redispatch-Maßnahme im Verteilnetz, bei der nicht der Netzbetreiber, sondern der Bilanzkreisverantwortliche des Anlagenbetreibers die fehlende Energie am Markt nachbeschafft; der Netzbetreiber erstattet ihm die Kosten über den Anlagenbetreiber.

Wer fällt heraus? Anlagen, die der Netzbetreiber schon im Planwertmodell nach BK6-23-241 selbst ausgleicht, und Anlagen in der Einspeisevergütung, deren Strom der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG vermarktet. Der große Rest, die direkt vermarkteten Wind- und Solarparks im Verteilnetz, fällt hinein. Ein Randthema ist das nicht.

Eingereicht wird als PDF an Poststelle.BK8@BNetzA.de. Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen und eine geschwärzte Fassung beilegen, denn die Kammer stellt alle Eingaben online.

Warum es überhaupt einen Ersatz braucht

Weil der bilanzielle Ausgleich im Verteilnetz nie funktioniert hat. Pflicht war er seit dem 1. Oktober 2021, über Pilotprojekte kam er nicht hinaus, und auch die wurden zum 1. August 2023 beendet, weil die Systembilanz immer wieder erheblich abwich. Das schreibt die Bundesnetzagentur in ihrem eigenen Entwurf.

Was dann kam, war eine Übergangslösung des BDEW. Der Bilanzkreisverantwortliche gleicht aus, der Netzbetreiber zahlt pauschal einen Mischpreis aus 72,5 Prozent ID1 und 27,5 Prozent reBAP, und die Beschlusskammern 6 und 8 trugen das mit ihrer Mitteilung Nr. 11 vom 13. November 2023 mit. Gedacht für ein paar Monate. Gehalten hat es fast drei Jahre.

Servicestraße eines Windparks in Ostfriesland mit stillstehenden Anlagen bei Wind und einem geparkten Pick-up am Wegrand
Stehen die Rotoren bei gutem Wind, fehlt diese Energie im Bilanzkreis des Direktvermarkters. Wer sie ersetzt und wer dafür zahlt, regelt BK8-26-001-A.

Ende 2025 hat der Gesetzgeber aufgegeben, zumindest bis 2031. Er setzt den Ausgleich im Verteilnetz aus und lässt die Behörde die Kosten pauschal bestimmen, weil der Nachweis im Einzelfall, so der Entwurf, "schwierig und aufwendig sein kann". Ehrlich ist das schon.

Um welche Mengen es geht, zeigen die Zahlen für 2025. Das Netzengpassmanagement lag bei rund 30,3 TWh, rund ein Drittel der abgeregelten erneuerbaren Erzeugung ging auf Engpässe im Verteilnetz zurück (im Vorjahr ein Viertel), und die Bundesregierung beziffert die Kosten des Engpassmanagements auf rund 3,08 Milliarden Euro. Der Verteilnetzanteil wächst. Jede dieser Abregelungen ist künftig ein Abrechnungsfall nach BK8-26-001-A.

Was der Entwurf rechnet

Zwei Bausteine, beide in Euro je MWh, beide mal Ausfallarbeit der Viertelstunde: ein Mischpreis und eine Overhead-Pauschale. Der eigentliche Wechsel steckt im Index.

72,5 %

des Mischpreises kommen künftig aus dem ID-AEP statt aus dem ID1

1,35 €/MWh

legt der Netzbetreiber als Overhead obendrauf

3,90 €/MWh

behält er ab 2028 selbst, wenn er zu oft zu spät informiert

Den ID-AEP berechnen die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber: mengengewichteter Durchschnitt der letzten Geschäfte eines Viertelstundenprodukts, bis 500 MW Volumen. Damit sieht er den Handel bis kurz vor Lieferung, während der ID1 bei 30 Minuten vorher aufhört. Consentec hält ihn im Gutachten aus BK6-23-241 für sachgerecht, und in der Konsultation zum Eckpunktepapier stimmten ihm fast alle zu. Einer der wenigen Punkte ohne Streit.

Der reBAP-Anteil bleibt bei 27,5 Prozent. Er steht für die Fälle, in denen die Vorab-Information zu spät kommt und der Bilanzkreis eine Weile in der Ausgleichsenergie hängt, bevor der Händler gegensteuern kann.

Und die 1,35 Euro? Sie kommen aus einem zweiten Consentec-Gutachten über die Kosten mehrerer Bilanzkreisverantwortlicher, gewichtetes Mittel, Bandbreite 0,70 bis 2,60 Euro je MWh. Die Kammer nimmt absichtlich den Mittelwert, nicht die Kosten einzelner Händler. Wer teurer arbeitet, hat Pech.

Der Mischpreis gilt vorzeichengerecht. Wird er in einer Viertelstunde negativ, etwa bei negativen Intraday-Preisen am Mittag, zahlt der Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber. Anlagenbetreiber haben das im Workshop am 20. August 2026 kritisiert. Der Entwurf bleibt dabei.

Marktbedingte Abregelungen mindern die Ausfallarbeit nur, wenn sie vor Beginn der Maßnahme gemeldet waren. Eine Meldung danach zählt nicht.

Die 30-Minuten-Grenze und der Selbstbehalt

Hier sitzt der Anreiz, und zwar nicht in der Abrechnung, sondern in der Erlösobergrenze. Das Eckpunktepapier vom 8. Juni 2026 hatte beides noch vermischt, mit vier Fallkonstellationen und maßnahmenscharfen Nachweisen. Davon ist nichts übrig.

Rechtzeitig heißt: Die Vorab-Information geht dem Anlagenbetreiber spätestens 30 Minuten vor Beginn zu. Maßgeblich ist der Zugang in seinem Empfangsbereich. Für diese Fälle ist der Aufwendungsersatz voll wälzbar, als volatiler Kostenanteil nach § 11 Abs. 5 ARegV und ab 2029 nach RAMEN Strom.

Ablauf von der Redispatch-Anweisung über den Aufwendungsersatz bis zur Wälzung mit Toleranzschwelle und Selbstbehalt
Der Netzbetreiber zahlt immer Mischpreis und Pauschale. Ob er die Kosten voll wälzen darf, hängt am Vorlauf der Vorab-Information.

Und wenn es später wird? Dann wälzt der Netzbetreiber trotzdem, bis zu einer Toleranzschwelle von 20 Prozent seiner jährlichen Ausfallarbeit aus negativen Maßnahmen. Erst darüber fällt ein Selbstbehalt von 3,90 Euro je MWh an, erstmals für das Kalenderjahr 2028.

Gegriffen ist die Zahl nicht. Die Kammer hat alle von Verteilnetzbetreibern angewiesenen Maßnahmen aus 2025 genommen, die Lücke zwischen reBAP und ID-AEP in den ersten vier Viertelstunden gemessen und sie auf die mittlere Dauer hochgerechnet, 6,8 Stunden bei Solar und 6,7 bei Wind. Nach einer Stunde, so die Annahme, kann der Händler wieder handeln.

Für Netzbetreiber mitten in einer Kaskade gibt es eine Entlastung. Was ein vorgelagerter Netzbetreiber nach § 14 Abs. 1c EnWG angefordert hat, bleibt voll wälzbar und zählt bei der Schwelle nicht mit. Den Selbstbehalt trägt nur, wer selbst anfordert und selbst anweist.

Transparenzpflicht ab 2027

Zwei Zahlen pro Quartal, öffentlich auf der eigenen Website: die Ausfallarbeit aus selbst angewiesenen Maßnahmen wegen eigener Engpässe, und der Teil davon, der rechtzeitig angekündigt war.

Drei Monate nach Quartalsende muss sie stehen, drei Jahre bleibt sie stehen, und mit dem jährlichen Antrag zum Regulierungskontosaldo geht sie zusätzlich an die Kammer. Unter 10 GWh im Quartal entfällt die Pflicht.

Klingt nach Formalie. Ist aber die erste öffentliche Rangliste, welcher Netzbetreiber seine Marktpartner rechtzeitig informiert. Direktvermarkter werden sie lesen.

Unverzüglich gegen 30 Minuten: der Streit um den Vorlauf

Seit dem Eckpunktepapier wird über die 30 Minuten gestritten. Der Entwurf hat den Streit nicht beendet, nur verschoben, von der Abrechnung in die Wälzung.

Der BDEW schrieb am 1. Juli 2026, die vorgesehene Logik führe "zu einer deutlichen Erhöhung der Komplexität in der operativen Abwicklung" und zu einer "sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung kurzfristig erforderlicher Redispatch-Maßnahmen". Das Gesetz verlange Information "unverzüglich nach Kenntniserlangung". Von 30 Minuten steht dort nichts. Der Verband will, dass die "vollständige Wälzbarkeit sämtlicher Redispatch-Kosten gewährleistet bleiben" muss.

Die Direktvermarkter halten dagegen. Im Workshop am 20. August 2026 hielten sie laut Entwurf "einen Vorlauf von 30 Minuten für erforderlich, um überhaupt handelsseitig auf Redispatch-Maßnahmen reagieren zu können". Und sie trugen vor, "dass es Netzbetreiber gebe, die heute fast ausschließlich in der letzten Viertelstunde oder danach Informationen zu ihren Maßnahmen übermitteln würden".

Die Beschlusskammer hat sich in diesem Punkt festgelegt. Sie habe "darauf verwiesen, dass die Netzbetreiber in der Pflicht seien, die Prozesse und die Kommunikation mit den Marktteilnehmern zu verbessern", heißt es im Entwurf, und sie nennt die Steuerbarkeitschecks nach § 12 Abs. 2b EnWG.

Die Netzbetreiber antworteten im selben Workshop mit dem Wetter: Plötzliche Windfronten ließen sich nicht exakt vorausplanen.

Was im Entwurf noch offen ist

Bewegen lässt sich bis zum 21. Oktober vor allem eine Zahl: die 20 Prozent. Die Kammer hat sie als Pauschale für Fälle gesetzt, in denen der Vorlauf ohne eigenes Verschulden nicht zu halten ist. Ob das reicht, weiß nur, wer seine eigene Quote aus 2025 und 2026 kennt, und wer sie vorlegt, hat das stärkste Argument im Verfahren.

Dann der Nachweis. Der Entwurf stellt auf den Empfangsbereich des Anlagenbetreibers ab, sagt aber nicht, wer dort einen Zeitstempel erzeugt, wenn ein Dienstleister oder drei Netzbetreiber in der Kette sitzen.

Anlagenbetreiber wollten den Ersatz direkt zwischen Netzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem abrechnen, weil ihnen die Daten fehlen. Abgelehnt. Das Gesetz nenne den Anlagenbetreiber, und in die Verträge mit dem Direktvermarkter mischt sich die Kammer nicht ein. Wer dort negative Mischpreise weiterreicht, klären die beiden unter sich.

Wenn die Frist verstreicht

Die Teilnahme an der Konsultation ist freiwillig, eine Sanktion gibt es nicht. Wer bis zum 21. Oktober 2026 nichts einreicht, bringt seine Einwände in dieses Verfahren aber nicht mehr ein; danach veröffentlicht die Beschlusskammer 8 die finale Festlegung, angestrebt bis Jahresende.

Was Netzbetreiber jetzt tun sollten

Erst rechnen, dann schreiben. Bis zum 21. Oktober bringt eine Zahl aus den eigenen Abrufdaten mehr als jede Grundsatzkritik, danach geht es um Systeme, die am 1. Januar laufen müssen.

Fünf Schritte, vor dem 21. Oktober und danach

  1. Eigene Quote auswerten

    Wie viele Ihrer selbst angewiesenen Maßnahmen 2025 und 2026 hatten 30 Minuten Vorlauf, gemessen am Zugang beim Anlagenbetreiber und nicht am Versand? Das steht in den Abrufzeitstempeln. Unter 20 Prozent verspäteter Fälle trifft Sie der Selbstbehalt kaum. Darüber lohnt eine Hochrechnung für 2028, bevor Sie Stellung nehmen.

  2. Mit Zahlen Stellung nehmen

    Eine Quote überzeugt die Kammer eher als ein Verweis auf § 13a.

  3. Abrechnung umstellen

    ID-AEP statt ID1, Pauschale, Beträge in beide Richtungen: Preisdatenbezug, Abrechnungslogik und Gutschriften ändern sich zum 1. Januar 2027.

  4. Kaskadenfälle kennzeichnen

    Anforderungen vorgelagerter Netzbetreiber gehören nicht in die Schwelle. Im System müssen sie dafür auch als solche erkennbar sein, und das sind sie heute oft nicht.

  5. Veröffentlichung je Quartal vorbereiten

    Über 10 GWh im Quartal? Dann ist die erste Veröffentlichung für Januar bis März 2027 Ende Juni fällig.

Direktvermarkter fangen woanders an: bei den Verträgen mit den Anlagenbetreibern und der Frage, wer negative Mischpreise trägt. Danach kommt die eigene Intraday-Logik, die auf den ID-AEP umzustellen ist, eng verwandt mit dem, was der Artikel zu KI im Bilanzkreismanagement beschreibt. Und der nächste Schritt wartet schon. Redispatch 3.0 holt kleine Flexibilitäten ins Engpassmanagement, und dieselben Abrechnungsfragen kommen dort wieder.

Frist, Marktrollen, Systeme

21.10.2026Redispatch ohne bilanziellen Ausgleich: Ende der Konsultation zum AufwendungsersatzKonsultation · läuft

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Stellungnahmen sind freiwillig. Wer bis zum 21.10.2026 nichts einreicht, bringt seine Einwände in diese Konsultation nicht mehr ein; danach veröffentlicht die Beschlusskammer 8 die finale Festlegung. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenKann bis 21. Oktober zum Entwurf Stellung nehmen und rechnet vor, welche Erstattungen ohne gezielten bilanziellen Ausgleich anfallen.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
  • BilanzkreisverantwortlicherAnwendbarkeit prüfenPrüft, wie sich der Aufwendungsersatz auf die Bilanzkreise auswirkt.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenPrüft, ob die Erstattung bei abgerufenen Anlagen anders berechnet wird.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR

Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand des Fristenkalenders: 13.10.2026.

Umsetzung besprechen →Im Fristenkalender →

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Gleicht ein Verteilnetzbetreiber eine Redispatch-Maßnahme nicht selbst bilanziell aus, übernimmt das der Bilanzkreisverantwortliche des Anlagenbetreibers. Der Netzbetreiber zahlt dem Anlagenbetreiber dafür nach § 14 Abs. 1b EnWG einen angemessenen Aufwendungsersatz als Teil des finanziellen Ausgleichs. Wie hoch er ist, legt die Bundesnetzagentur in der Festlegung BK8-26-001-A pauschal fest.

Bis Mittwoch, 21. Oktober 2026. Stellungnahmen gehen als PDF per E-Mail an die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu kennzeichnen und zusätzlich in einer geschwärzten Fassung einzureichen, weil die Bundesnetzagentur die Stellungnahmen veröffentlicht.

Je Viertelstunde zu 72,5 Prozent aus dem Intraday-Preisindex ID-AEP und zu 27,5 Prozent aus dem regelzonenübergreifenden Bilanzausgleichsenergiepreis reBAP. Hinzu kommt eine Overhead-Pauschale von 1,35 Euro je MWh. Beide Komponenten werden auf die Ausfallarbeit der Viertelstunde angewendet. Der Mischpreis kann negativ werden.

Rechtzeitig ist eine Information, die dem Anlagenbetreiber spätestens 30 Minuten vor Beginn der Maßnahme zugeht. Bei späteren Informationen darf der Netzbetreiber die Kosten bis zu 20 Prozent seiner jährlichen negativen Ausfallarbeit trotzdem voll wälzen. Für den Teil darüber trägt er ab dem Kalenderjahr 2028 einen Selbstbehalt von 3,90 Euro je MWh.

Der Entwurf bestimmt den 1. Januar 2027 als Tag der Bekanntgabe. Ab dann gelten Aufwendungsersatz, Kostenwälzung und Transparenzpflicht. Der Selbstbehalt greift erstmals für das Kalenderjahr 2028. Die Festlegung ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet.

Anlagen, für die der Verteilnetzbetreiber nach der Festlegung BK6-23-241 bereits selbst bilanziell ausgleicht, und Anlagen, deren Strom der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG vermarktet, also Anlagen in der Einspeisevergütung.

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