Hauswirtschaftsraum eines Einfamilienhauses: ein Elektriker setzt eine Steuerbox unter den Zähler, der Eigentümer schaut von der Tür aus zu

Kapitel 5 · Teil III: Funktion und Steuerung

Netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG

§14a EnWG ohne Mythen: kurative Steuerung mit Übergangsregel bis 2028, 4,2 kW Mindestleistung, die Steuerkette über CLS, Module 1 bis 3, Vollstreckung.

Stand: 17 Min. LesezeitDigitalisierung der Energiewende
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Zusammenfassung

Zwei Beschlüsse, vier Tage auseinander. Mit BK6-22-300 hat die Bundesnetzagentur geregelt, wann ein Netzbetreiber Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Speicher dimmen darf, mit BK8-22/010-A, was deren Betreiber dafür am Netzentgelt sparen, und die Fristen beider Beschlüsse laufen getrennt.

Gedimmt wird kurativ. Erst muss eine Gefährdung des Netzes festgestellt sein, auf Grundlage von Echtzeit-Messwerten, und auch dann behält der Betreiber einen Anspruch auf mindestens 4,2 kW. Präventiv nach Netzplanung zu steuern bleibt nur als Übergang erlaubt (längstens bis Ende 2028). Den Befehl reicht der Netzbetreiber über den Messstellenbetreiber und den CLS-Kanal des Gateways an die Steuerbox weiter.

Modul 1 und 2 gibt es ohne intelligentes Messsystem, Modul 3 nicht. Genau dort droht die Bundesnetzagentur seit Mai 2026 Zwangsgelder an.

Zwei Beschlüsse, zwei Kammern

Am 23. November 2023 beschloss die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur, was steuerbare Verbrauchseinrichtungen an Netzentgelt sparen1, und vier Tage später legte die Beschlusskammer 6 fest, wann der Netzbetreiber sie im Gegenzug dimmen darf2. Seit dem 1. Januar 2024 gelten beide.

Im Gesetz ist das ein einziges Geschäft. §14a Absatz 1 EnWG erlaubt der Behörde, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung „im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen“ vorzuschreiben3, und trotzdem hat sie den Tausch auf zwei Kammern verteilt: die Steuerung samt Mindestleistung und Dokumentation in BK6-22-300, die drei Module der Entgeltreduzierung in BK8-22/010-A.

Die Frage zur Steuerbox geht deshalb an BK6, die zum Preisblatt an BK8. Selbst die Zwangsgeldverfahren wegen Modul 3 tragen BK8-Aktenzeichen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtung ist im Sinne der Festlegung ein nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkt, eine Wärmepumpenheizung einschließlich Heizstab, eine Anlage zur Raumkühlung oder ein Stromspeicher beim Einspeichern, jeweils mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung und angeschlossen in der Niederspannung4.
Negativbefund

BK6-24-242 ist kein §14a-Aktenzeichen

Die Verfahrensseite der Bundesnetzagentur zu §14a nennt nur BK6-22-300 und BK8-22/010-A. Die Entscheidungsliste der Beschlusskammer 6 für 2024, ihre laufenden Verfahren und ihre aktuellen Mitteilungen führen kein Verfahren BK6-24-242 (Stand 14.10.2026)5678. Steht diese Nummer in einer Unterlage zu §14a, fragen Sie nach der Quelle.

Wer steuerbar ist

Vier Gruppen, eine Schwelle. Wärmepumpen und Klimaanlagen hinter einem Netzanschluss werden je Gruppe zusammengerechnet, sodass drei kleine Wärmepumpen in Kaskade als eine Anlage gelten, sobald sie zusammen mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung haben4.

Teilnehmen muss jede Anlage, die nach dem 31. Dezember 2023 technisch in Betrieb gegangen ist. Die Festlegung kennt genau zwei Ausnahmen. Die eine betrifft Ladepunkte von Einrichtungen mit Sonderrechten nach der Straßenverkehrsordnung, etwa Polizei und Feuerwehr; die andere Wärmepumpen und Klimaanlagen, die keine Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräume heizen oder kühlen, insbesondere solche für betriebsnotwendige gewerbliche Zwecke oder die kritische Infrastruktur. Die Wallbox der Firmenflotte bleibt also drin, der Speicher im Betrieb auch. Ein Netz ohne Engpass befreit nicht4, und mit der Inbetriebnahme muss niemand warten, bis Messsystem und Steuerbox eingebaut sind2.

Neben dem Geld bekommt der Betreiber noch etwas: Den Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung darf der Netzbetreiber nicht mit Verweis auf fehlende Netzkapazität verzögern oder ablehnen4. Das Geld ist also nur die halbe Gegenleistung.

Die 4,2 kW stammen aus der Ladetechnik. Konsultiert hatte die Kammer noch 3,7 kW, aber ein Ladepunkt braucht mindestens 6 Ampere je Phase, dreiphasig rund 4,1 kW, und ein technischer Sicherheitszuschlag machte daraus 4,2 kW2. Dieselbe Zahl dient bewusst zweimal, als Schwelle und als Mindestleistung.

Kurativ: wann gedimmt werden darf

Ein Satz aus dem Beschluss trägt das ganze Kapitel.

Gesetzlich verbindlich

Rein kurativ, im Wortlaut

„Sie ist zudem eine rein kurative Maßnahme. Dies bedeutet, dass die netzorientierte Steuerung nicht präventiv vom Netzbetreiber eingesetzt werden darf.“ Und zur Auslösung: Gesteuert wird „ausschließlich auf Grundlage einer Netzzustandsermittlung unter Einbezug von Echtzeit-Messwerten“, damit der Netzbetreiber „ausschließlich bei Vorliegen einer akuten Handlungsnotwendigkeit aus aktuellem Anlass tätig wird und nicht präventiv“2.

Anlage 1 baut daraus eine Mechanik. Auslöser ist eine strom- oder spannungsbedingte Gefährdung oder Störung in einem Netzbereich, die der Netzbetreiber über die Netzzustandsermittlung feststellt; die Reduzierung löst er dann unverzüglich gegenüber dem Messstellenbetreiber aus, und unverzüglich heißt nach der Vermutungsregel höchstens fünf Minuten. Alle steuerbaren Anlagen im Netzbereich werden gleich behandelt. Gedimmt wird nur so weit wie nötig, zurück geht es in Stufen4. Eine Steuerung durch vorgelagerte Netzbetreiber sieht §14a nicht vor2.

Die fünf Minuten hat der VDE FNN im April 2025 bestätigt. Er liest sie zugleich als längste Gültigkeitsdauer einer Netzzustandsermittlung, eine ältere gilt dann nicht mehr9.

Muss also erst die Sicherung fallen? Nein. Nach der Empfehlung des FNN kann ein Netzbetreiber seine Leistungsgrenze schon bei 80 Prozent der zulässigen Dauerstrombelastbarkeit oder der zulässigen Spannungseinsenkung setzen, der Rest ist Puffer für Prüfung und Gegenmaßnahme10.

4,2 kW
stehen jeder direkt gesteuerten Anlage auch im Eingriff zu
Anlage 1, Ziffer 4.5.14
5 Minuten
darf es nach der Netzzustandsermittlung bis zum Auslösen dauern
Ziffer 4.2, vom FNN 2025 bestätigt49
2 Stunden
täglich darf ein Netzbetreiber übergangsweise präventiv steuern
Ziffer 10.5, längstens bis 31.12.20284

Nach oben gibt es eine Ausnahme. Bei direkt gesteuerten Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW Netzanschlussleistung ist die Mindestleistung die Anschlussleistung mal einem Skalierungsfaktor, und bis zu einer anderweitigen Empfehlung gilt 0,4 als angemessen, gerundet das Verhältnis von 4,2 zu 11 kW42. Im April 2025 hat der FNN empfohlen, dabei zu bleiben11. Speicher und Ladepunkte behalten ihre 4,2 kW, selbst wenn das unter 40 Prozent ihrer Anschlussleistung liegt2.

Die 40-Prozent-Regel gilt also nur für zwei der vier Gruppen: bei Direktansteuerung je Anlage, beim EMS als Sockel der Gesamtrechnung4.

Gesetzlich verbindlich

Die Ausnahme: präventiv bis Ende 2028

Ziffer 10.5 der Anlage 1 erlaubt eine präventive Steuerung, wenn netzplanerische Daten eine Gefährdung erwarten lassen und der Netzbetreiber die Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung noch nicht erfüllt. Die Grenzen: längstens bis zum 31.12.2028, je Netzbereich höchstens 24 Monate ab dem ersten Einsatz, höchstens zwei Stunden täglich, die Mindestleistung bleibt4. Die Kammer begründet die Obergrenze damit, dass diese Steuerung „in der Regel nicht auf Echtzeitdaten“ beruht2.

„Es gibt kein präventives Dimmen“ stimmt damit erst ab 2029 ohne Fußnote. Bis dahin laufen zwei Regime nebeneinander. Beide muss der Netzbetreiber seit dem 1. März 2025 monatlich je Netzbereich auf der Plattform VNB-Digital ausweisen412.

Die Steuerkette

Hängt an der Messstelle ein intelligentes Messsystem, muss die Steuerung über das Smart Meter Gateway laufen. So steht es im Gesetz, mit einer einzigen Ausnahme für den agilen Rollout, die mit dem Anwendungsupdate endet3. Im Pflichtrollout baut der grundzuständige Messstellenbetreiber die Steuerungseinrichtung ein, und die Datenkommunikation darüber zählt zu seinen Standardleistungen1314.

Die Festlegung schneidet die Verantwortung in drei Stücke. Der Netzbetreiber ermittelt den Netzzustand und übergibt den Auftrag. Der Messstellenbetreiber bringt ihn ins Messsystem. Und dass die Anlage folgt, ist Sache ihres Betreibers2.

Im Gateway selbst greift nur einer schreibend zu, der Gateway-Administrator. Er parametriert, welche Verbindungen der CLS-Kanal erlaubt, und über diesen Kanal spricht der aktive externe Marktteilnehmer (aEMT) mit der Steuerbox; das Gateway sichert die Verbindung ab, ohne mitzulesen15. Was die Steuerbox können muss, steht in einem Lastenheft des VDE FNN, aktuell Version 1.5 vom August 202516. Seit 2025 weist der Hersteller grundsätzlich mit einer Zertifizierung des BSI nach, dass sie die BSI TR-03109-5 erfüllt171819. Von der Box geht der Sollwert an die Anlage oder an ein Energiemanagementsystem.

Die Steuerkette nach §14a EnWG Vereinfachte Ablaufdarstellung, keine BPMN-Notation, in fünf Bahnen: Netzbetreiber, aktiver externer Marktteilnehmer und Gateway-Administrator beim Messstellenbetreiber, Smart Meter Gateway, Steuerbox, Anlage oder Energiemanagementsystem. Schritt 1: Der Netzbetreiber ermittelt den Netzzustand, unter anderem aus minütlichen Netzzustandsdaten nach TAF 10 von Gateways im Netzbereich. Schritt 2: Er stellt eine Gefährdung fest. Schritt 3: Unverzüglich, vermutet binnen fünf Minuten, geht der Steuerauftrag an den Messstellenbetreiber, wo ihn der aktive externe Marktteilnehmer übernimmt. Schritt 4: Der Befehl läuft verschlüsselt über den CLS-Kanal des Gateways. Diesen Kanal richtet der Gateway-Administrator ein, den Befehl selbst sendet er nicht. Schritt 5: Die Steuerbox im Heimnetz gibt den Sollwert aus, zum Beispiel über EEBUS. Schritt 6: Die Anlage senkt ihren Bezug auf den Sollwert, der Betreiber behält einen Anspruch auf mindestens 4,2 Kilowatt. Schritt 7: Steuerbox und Messstellenbetreiber melden zurück. Zu jedem Befehl antwortet der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber über den API-Webdienst, binnen 30 Sekunden mit einer Mitteilung zum weiteren Vorgehen und spätestens eine Sekunde vor Beginn des Wirkungszeitraums mit Bestätigung oder Ablehnung der Einrichtung. Diese Antwort belegt die Kette bis zur Steuerbox. Eine Quittung der Anlage gibt es nur bei digitaler Schnittstelle, Steuerbox und Messstellenbetreiber protokollieren sie. Schritt 8: Der Netzbetreiber dokumentiert die Maßnahme. Bei berechtigten Zweifeln fordert er die Protokolle des Messstellenbetreibers an, der Anlagenbetreiber muss die Umsetzung zusätzlich selbst darlegen können. Netzbetreiber entscheidet aEMT, GWA beim MSB Smart Meter Gateway Steuerbox FNN-Lastenheft Anlage oder EMS TAF 10 Messwerte Netzzustand ermitteln 1 Gefährdung feststellen 2 Auftrag übernehmen 3 GWA richtet Kanal ein CLS-Kanal verschlüsselt 4 Sollwert ausgeben 5 Bezug senken mind. 4,2 kW 6 Antwort an NB protokollieren 7 Maßnahme dokumentieren 8 minütlich binnen 5 Minuten Befehl im Heimnetz z. B. EEBUS Quittung Status, Quittung je Befehl, API bei Zweifeln

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Abbildung 1: Vereinfachte Ablaufdarstellung, keine BPMN-Notation. Die nummerierten Schritte führen von der Netzzustandsermittlung über den Steuerbefehl zur Antwort, die der Messstellenbetreiber zu jedem Befehl an den Netzbetreiber schickt, und zur Dokumentation beim Netzbetreiber. Gestrichelt: Steuerbefehl; durchgezogen blau: Messwerte, Quittung und Antwort; durchgezogen in Schriftfarbe: Ablauf beim Netzbetreiber; gepunktet: Einrichtung des CLS-Kanals durch den Gateway-Administrator und Abruf der Protokolle bei Zweifeln. Minütliche TAF-10-Werte sind eine Zusatzleistung nach §34 MsbG.

Ob direkt oder über ein Energiemanagementsystem gesteuert wird, entscheidet der Betreiber für jede Anlage4. Direkt angesteuert bekommt jedes Gerät seinen eigenen Sollwert und behält mindestens 4,2 kW. Ein EMS bekommt dagegen einen Gesamtwert, den der Betreiber nach eigener Maßgabe verteilt, und die Mindestleistung ist dann 4,2 kW plus (Anzahl der Anlagen minus eins) mal Gleichzeitigkeitsfaktor mal 4,2 kW; der Faktor sinkt von 0,8 bei zwei Anlagen bis 0,45 ab neun. Gehört eine Wärmepumpe oder Klimaanlage über 11 kW dazu, tritt an die Stelle des Sockels von 4,2 kW das 0,4-Fache der summierten Anschlussleistung aller Wärmepumpen, bei Klimaanlagen entsprechend. Sind beide Gruppen dabei, zählt der größere der beiden Werte4.

Zum Nachrechnen: Wallbox, Wärmepumpe und Speicher, alle unter 11 kW. Direkt gesteuert bleiben 12,6 kW. Über ein EMS sind es 4,2 + 2 × 0,75 × 4,2 = 10,5 kW, also weniger garantierte Leistung, dafür freie Hand beim Verteilen.

Direktansteuerung und Steuerung mittels EMS Zwei Varianten nach Ziffer 4.4 der Anlage 1 zu BK6-22-300. Links Direktansteuerung: Die Steuerbox gibt Wallbox, Wärmepumpe und Speicher je einen eigenen Sollwert. Jede Anlage behält mindestens 4,2 Kilowatt, Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 Kilowatt das 0,4-Fache ihrer Anschlussleistung. Bei drei Anlagen unter 11 Kilowatt bleiben zusammen 12,6 Kilowatt. Rechts Steuerung mittels EMS: Die Steuerbox gibt dem Energiemanagementsystem einen Gesamtwert, das System verteilt ihn nach Maßgabe des Betreibers auf die Anlagen. Die Mindestleistung beträgt 4,2 Kilowatt plus (Anzahl der Anlagen minus eins) mal Gleichzeitigkeitsfaktor mal 4,2 Kilowatt, der Faktor sinkt von 0,8 bei zwei Anlagen auf 0,45 ab neun. Gehört eine Wärmepumpe oder Klimaanlage über 11 Kilowatt dazu, ersetzt das 0,4-Fache der summierten Anschlussleistung aller Wärmepumpen oder, wenn größer, aller Klimaanlagen den Sockel von 4,2 Kilowatt. Bei drei Anlagen unter 11 Kilowatt sind das 10,5 Kilowatt. DIREKTANSTEUERUNG Steuerbox Wallbox mind. 4,2 kW Wärmepumpe mind. 4,2 kW Speicher mind. 4,2 kW Ein Sollwert je Anlage, Mindestleistung je Anlage 4,2 kW, WP und Klima über 11 kW: 0,4 × Leistung Beispiel drei Anlagen unter 11 kW: 12,6 kW Sollwert je Anlage STEUERUNG MITTELS EMS Steuerbox Wallbox flexibel Wärmepumpe flexibel Speicher flexibel Ein Gesamtwert, Mindestleistung 4,2 kW (WP/Klima über 11 kW: 0,4 × größere Gruppensumme) plus (n − 1) × GZF × 4,2 kW, GZF: Gleichzeitigkeitsfaktor, 0,8 bis 0,45 Beispiel drei Anlagen unter 11 kW: 10,5 kW ein Gesamtwert EMS verteilt selbst

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Abbildung 2: Direktansteuerung und Steuerung mittels EMS im Vergleich. Links erhält jede Anlage einen eigenen Sollwert aus der Steuerbox (gestrichelt). Rechts erhält das EMS einen Gesamtwert (gestrichelt) und verteilt ihn nach Vorgabe des Betreibers auf die Anlagen (durchgezogen). Beide Beispiele rechnen mit drei Anlagen unter 11 kW.

Für die digitale Schnittstelle auf der letzten Strecke zur Anlage gibt es inzwischen einen Mindeststandard. Schon 2023 hielt die Kammer EEBUS für geeignet, Befehl und Nachweis zu übertragen, ohne andere Schnittstellen auszuschließen2. Die FNN-Empfehlung beschreibt EEBUS als „branchenweit favorisierte Lösung für einen Mindeststandard“. Andere Ausprägungen hält die Bundesnetzagentur aber grundsätzlich für möglich, zu klären jeweils zwischen den beteiligten Parteien20.

Und die Box selbst? Die Kammer verlangte schon im Beschluss, dass die Empfehlungen eine spätere Integration der Steuerungseinrichtung einplanen, etwa ins Gateway2. Dann fiele die Box als eigenes Gerät weg, der Rest der Kette bliebe. Wie weit Schutzprofil und Feldtests sind, steht in Kapitel 4, ebenso die offene Frage, auf welcher Zertifizierungsgrundlage erste wettbewerbliche Messstellenbetreiber Gateways mit integrierter Steuerung schon einsetzen.

Der Lieferant bekommt für die gedimmte Energie keinen bilanziellen Ausgleich. Er bekommt eine Nachricht über die elektronische Marktkommunikation, bei jeder netzorientierten Steuerung und zu Beginn präventiver Steuerung4. Die API-Webdienste bleiben nach Mitteilung Nr. 58 „voraussichtlich bis auf weiteres“ auf MaLo-Ident und Steuern beschränkt21. Die Prozesse dahinter zeigt Kapitel 7.

Vom Messwert zum Netzzustand

Zwischen Messwert und Befehl sitzt eine Rechnung, in der Festlegung Netzzustandsermittlung genannt: die aus aktuellen Messungen und Netzmodellen abgeleitete Auslastung eines Netzbereichs4.

Wie viel Messung reicht? Bis eine Empfehlung vorlag, galt als Vermutung: minütliche Echtzeitwerte von mindestens 15 Prozent aller Netzanschlüsse eines Netzbereichs oder 7 Prozent plus Messung an den Trafoabgängen4. Die Empfehlung kam im April 2025, am 14. April hat die Bundesnetzagentur sie zur Berücksichtigung empfohlen22. Der FNN-Hinweis rechnet darin je Netztopologie aus, welcher Anteil der geeigneten Anschlüsse ein iMSys mit TAF 10 braucht, und nimmt dabei an, dass die Kommunikation nie ausfällt23.

Messung in der OrtsnetzstationStrahlennetzMaschennetz, ein TrafoMaschennetz, zwei und mehr Trafos
abgangsscharf an den NS-Abgängen15 %5 %0 %
nur Trafosumme30 %10 %0 %
keine70 %40 %25 %

Eigentlich beantwortet die Tabelle eine Investitionsfrage. Im Strahlennetz senkt eine abgangsscharfe Messung in der Station den Bedarf an Gateways mit Netzzustandsdaten von 70 auf 15 Prozent. Dazu kommt der Deckel aus §34 MsbG, nach dem minütliche Netzzustandsdaten eine Zusatzleistung sind und der Anspruch darauf nur bis zu einem Viertel der Netzanschlüsse reicht, die der Messstellenbetreiber im Netzgebiet mit iMSys ausgestattet hat14. Die beiden Prozentzahlen beziehen sich auf Verschiedenes, zeigen für die Planung aber in dieselbe Richtung, nämlich zuerst in die Ortsnetzstation.

Wo diese Rechnung läuft, sagt die Festlegung nicht. Im Markt heißt die Schicht Niederspannungsleitsystem oder DERMS. Wie das aussehen kann, zeigt ein Pilotbetrieb, den GWAdriga am 5. Februar 2026 gemeldet hat: Bei Westfalen Weser Netz ist ein Leitsystem von envelio direkt mit dem CLS-Management gekoppelt, TAF-10-Daten laufen in einen digitalen Zwilling, und bei Engpässen gehen Steuerbefehle automatisiert über das CLS-Management raus. Getestet wird in 20 Niederspannungsnetzen24.

Drei Module, zwei Messwelten

Die Gegenleistung steht in BK8-22/010-A. Wählt der Betreiber nichts, rechnet der Netzbetreiber Modul 1 ab25.

MerkmalModul 1Modul 2Modul 3
Was80 Euro brutto pro Jahr plus netzbetreiberindividuelle Stabilitätsprämie1Arbeitspreis auf 40 Prozent gesenkt, kein Grundpreis1zeitvariables Netzentgelt mit Hoch-, Standard- und Niedriglaststufe1
KombinationGrundmodulstatt Modul 1nur zusätzlich zu Modul 1
Messtechnikkein iMSys nötig, es darf später kommen26separate Messung an eigener Marktlokation, Viertelstundenmessung nicht zwingend1iMSys zwingend, keine registrierende Leistungsmessung1
Hängt am Rolloutneinneinja
Gilt seit01.01.202401.01.2024Preisblatt 2025, Abrechnung ab 01.04.20251

Für Modul 1 und 2 braucht niemand ein intelligentes Messsystem. Hat der Betreiber den Messstellenbetreiber oder den Netzbetreiber mit der Steuerbarkeit beauftragt, ist seine Pflicht erfüllt, und die Reduzierung wartet nicht auf den Einbautermin der Steuerungstechnik32. Gewährt ein Netzbetreiber Modul 1 erst mit dem Gateway, hält er Geld zurück, das dem Kunden zusteht.

Modul 3 ist anders gebaut. Es stützt sich auf die wirtschaftlichen Anreize, die §14a Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich als Form der netzorientierten Steuerung nennt13, und hat mit §14c EnWG nichts zu tun: Der regelt die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und lässt §14a ausdrücklich unberührt27. (Dynamische Stromtarife und die Netzentgeltreform folgen in Kapitel 6.)

Widerspruch zwischen Quellen

TAF 2 oder TAF 7 für Modul 3?

Die Festlegung BK8-22/010-A hielt am 23.11.2023 fest, TAF 2 erlaube „derzeit noch keine 3 Tarifstufen“, und TAF 7 dürfe „bislang nicht zur Abrechnung herangezogen werden“1. Die BDEW-Anwendungshilfe zu Modul 3 vom 17.07.2026 nennt beide Wege: Zeitfenster per TAF 2 im Gateway oder den Zählerstandsgang nach TAF 7, den der Messstellenbetreiber im Backend eichrechtskonform in Werte je Tarifstufe umrechnet26. Fragen Sie also Ihren Messstellenbetreiber, welchen Weg er fährt. Beim Netzbetreiber kommen in beiden Fällen Werte je Tarifstufe an.

Der gängige Bestellweg führt über den Lieferanten. Der Kunde bestellt bei seinem Lieferanten, der Lieferant beim Netzbetreiber die Konfiguration, der Netzbetreiber beim Messstellenbetreiber die Zählzeiten im Messsystem, und erst nach der Positivmeldung folgen die Abrechnungsdaten25. Vier Rollen hängen hier hintereinander, und wenn eine stockt, wartet der Kunde.

Genau da hakt es. Am 28. Mai 2026 drohte die Bundesnetzagentur zwei Netzbetreibern Zwangsgelder an, nach Beschwerden von Marktteilnehmern und Verbrauchern, die „besonders“ Modul 3 betrafen. Frist zur Abhilfe war der 30. September 202628. Die Vollstreckungsliste führt mit Stand 13. Oktober 2026 vier Verfahren gegen Verteilnetzbetreiber, alle im Stadium der Androhung, keines festgesetzt29. Im Einleitungstext derselben Seite ist noch von zwei Unternehmen die Rede. Zählen Sie die Tabelle.

Wichtig

Modul 1 und 2 gehören ins Preisblatt und in die Abrechnung, unabhängig vom Rollout. Modul 3 ist ein Prozessprojekt: Konfigurationsbestellung, Zählzeiten im Gateway oder Backend, tarifstufenscharfe Werte. Daran misst die Aufsicht.

Gegenrede: Wie viel Übergang darf es sein?

Am härtesten gestritten wurde um Ziffer 10.5, und zwar spät: Die 24-Monats-Uhr tauchte erst im Regelungsentwurf der zweiten Konsultation auf, die am 27. Juli 2023 endete52. Die Netzbetreiber lehnten die Grenzen (24 Monate, zwei Stunden täglich, 4,2 kW Mindestleistung) ganz ab oder wollten sie deutlich gelockert sehen. Ein Verteilnetzbetreiber sah gar die Netzstabilität gefährdet. Der BDEW fürchtete, Netzbetreiber könnten auf erste Steuerungen verzichten, nur damit die Frist nicht anläuft, und schlug Einzelfallprüfungen mit möglicher Verlängerung vor2.

Die Kammer blieb hart. Die Forderung nach einem „Weiter so wie bisher“ lasse sich „in keiner Weise“ mit dem Zuwachs an Wärmepumpen und Elektroautos vereinbaren, schrieb sie am 27. November 2023; der „beklagenswert unzureichende Stand der Beobachtbarkeit der Niederspannung“ sei längst bekannt, der BDEW-Vorschlag „nicht geeignet“2. Jeder Netzbetreiber müsse in eigener Verantwortung handeln. Notfalls mit Dienstleistern.

Aus der Gebäudetechnik kam Druck in die andere Richtung, und der hatte Erfolg. Der Fachverband Gebäude-Klima, der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung und der Bundesverband Wärmepumpe forderten eine prozentuale Mindestleistung für große Wärmepumpen. Die Kammer folgte ihnen, daraus wurde der Faktor 0,42.

Eine dritte Gruppe ging leer aus. Unter Schlagworten wie „Kein §14a ohne §14c“ und „Einführung eines präventiven Engpassmanagements“ wollten zahlreiche Konsultationsteilnehmer die Flexibilität der Anlagen zuerst über Märkte nutzen. Die Kammer wies das zurück: §14a regele eine Ultima-ratio-Steuerung im Notfall und greife dem Wettbewerb um marktliche Flexibilität nicht vor2.

Das Wort präventiv meint in diesem Streit übrigens zwei verschiedene Dinge. Die Konsultationsteilnehmer wollten Flexibilität am Markt einkaufen, bevor ein Engpass entsteht; Ziffer 10.5 erlaubt dagegen, nach Netzplanung zu dimmen, ohne Echtzeitdaten und nur auf Zeit. Ob die Wette der Kammer auf die 24-Monats-Uhr aufgeht, zeigt sich am 1. Januar 2029.

Fristen und Bestand bis 2029

DatumWas gilt
01.01.2024BK6-22-300 und BK8-22/010-A wirksam, Module 1 und 2 anzuwenden41
01.03.2025erste Veröffentlichung der Steuerungsmaßnahmen je Netzbereich4
01.04.2025Abrechnung von Modul 31
31.12.2026Ende der Ausnahme für nachweislich nicht steuerbare Neuanlagen4
31.12.2028Ende der präventiven Steuerung und der alten Entgeltregeln für Bestandsanlagen41
01.01.2029steuerbare Bestandsanlagen mit früherem §14a-Rabatt wechseln in die neue Festlegung4

Für den Bestand zählt eine Frage: Wurde vor dem 1. Januar 2024 tatsächlich ein reduziertes Netzentgelt abgerechnet1? Nachtspeicherheizungen behalten ihre alte Regel bis zum Ende ihres Betriebs. Steuerbare Bestandsanlagen ohne früheren Rabatt erfasst die Festlegung gar nicht, ihre Betreiber können aber jederzeit freiwillig wechseln, nur nicht zurück4. Die Ausnahme für nicht steuerbare Anlagen hat ihren Preis, den garantierten Netzanschluss nach Ziffer 5 gibt es dann nicht2.

Eine Novelle gibt es nicht. Die Mitteilungsliste zu BK6-22-300 endet mit Nummer 6 vom 14. April 2025, und unter den aktuellen Mitteilungen der Beschlusskammer 6 bis zum 2. Oktober 2026 steht nichts zu §14a58. Fest eingebaut ist nur eine Prüfpflicht: Mindestens alle drei Jahre müssen die Netzbetreiber ihre Empfehlungen überprüfen. Vorzulegen waren diese zum 1. Oktober 2024 und zum 1. Januar 20252, in endgültiger Fassung liegen sie seit März und April 2025 vor309. Wann die erste Überprüfung fällig ist, hängt also davon ab, ab wann man zählt, irgendwann zwischen Herbst 2027 und Frühjahr 2028, kurz vor oder schon im letzten Jahr der präventiven Steuerung.

Vier Prüfschritte für Netz- und Messstellenbetreiber:

  1. Die Uhr je Netzbereich kennen

    Halten Sie für jeden Netzbereich fest, ob und seit wann präventiv gesteuert wird. Die 24 Monate laufen ab dem ersten Einsatz; am 31.12.2028 ist überall Schluss, egal wie viel davon noch übrig wäre.

  2. Messkonzept gegen die FNN-Tabelle legen

    Erfassen Sie für jeden Netzbereich mit absehbarem Steuerbedarf die Topologie, die Messung in der Ortsnetzstation und den Anteil der Gateways mit TAF 10. Erst dann lässt sich entscheiden, ob Stationsmessung oder minütliche Gatewaywerte billiger sind. Der Deckel aus §34 MsbG gehört in diese Rechnung.

  3. Modul 1 und 2 vom Rollout trennen

    Kein Gateway, trotzdem Rabatt.

  4. Die Kette bis zur Quittung testen

    Spielen Sie einen Befehl vom Leitsystem bis zur Anlage durch, mit Zeitstempeln an jeder Übergabe. Die fünf Minuten gelten von der Netzzustandsermittlung bis zur Auslösung beim Messstellenbetreiber, danach muss die Anlage unverzüglich folgen4. Für die Übergabe an den Messstellenbetreiber zählt die Marktkommunikation in Sekunden: Die Anweisung muss spätestens 60 Sekunden vor Beginn des Wirkungszeitraums bei ihm sein, er antwortet binnen 30 Sekunden und bestätigt die Einrichtung oder lehnt sie ab, spätestens eine Sekunde vor Beginn3132. Diese Antwort belegt die Kette bis zur Steuerbox. Ob die Anlage gefolgt ist, zeigt erst ihre Quittung, und die gibt es nur bei digitaler Schnittstelle. Bei berechtigten Zweifeln kann der Netzbetreiber die Protokolle des Messstellenbetreibers anfordern30. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre vorgehalten werden4.

Im Modell ansehen

Das interaktive Modell zeigt, an welcher Stelle der Messkette dieses Kapitel sitzt.

Das Modell: vom Zähler bis ins Abrechnungssystem

Offene Fristen zu diesem Kapitel

Live aus dem Fristenkalender, Datenstand 14.10.2026. Ändert sich eine Frist, ändert sich diese Liste mit.

Alle Fristen im Fristenkalender →

Quellen

Primärquellen zuerst. Unsichere Angaben sind im Text als unsicher gekennzeichnet, nicht weggelassen.

  1. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8: Festlegung BK8-22/010-A vom 23.11.2023, Netzentgelte für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER), Tenor Ziffern 1 bis 7 und Randnummern 117, 120 und 135. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  2. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023, Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach §14a EnWG, Tenor und Gründe, insbesondere S. 3, 14 f., 20 f., 22, 25 f., 28 f., 32, 36 f., 40 f., 66 bis 70 und 85. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  3. §14a Energiewirtschaftsgesetz, Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Absätze 1 und 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  4. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023, Ziffern 2.4, 2.6, 3, 4.1 bis 4.8, 5, 7.3, 8.3, 8.4 und 10.1 bis 10.7. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  5. Bundesnetzagentur: Verfahrensseite BK6-22-300 mit Mitteilungen Nr. 1 bis 6 und Archiv der Konsultationen. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  6. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Entscheidungen 2024. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  7. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Laufende Verfahren. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  8. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Aktuelle Mitteilungen, letzter Eintrag vom 02.10.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  9. VDE FNN: Hinweis Maximaler Zeitraum zwischen dem Vorliegen des Ergebnisses der Netzzustandsermittlung und dem Auslösen der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs durch den Netzbetreiber gegenüber dem Messstellenbetreiber, Version 1.0, April 2025, Kapitel 2 und 3. vde.com, abgerufen am 14.10.2026.
  10. VDE FNN: Hinweis Definition der technischen Parameter zur Annahme einer Gefährdung oder Störung im Netzbereich sowie Vorgaben zur schrittweisen Rücknahme von Steuerungsmaßnahmen, Version 1.0, März 2025, Abschnitt 2.4. vde.com, abgerufen am 14.10.2026.
  11. VDE FNN: Hinweis Berechnung des mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezugs (Mindestleistung), Version 1.0, April 2025, Kapitel 2 und 4. vde.com, abgerufen am 14.10.2026.
  12. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Mitteilung Nr. 4 zu BK6-22-300 vom 05.02.2025, Veröffentlichungen auf VNB-Digital. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  13. §29 Messstellenbetriebsgesetz, Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen, Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  14. §34 Messstellenbetriebsgesetz, Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers, Absatz 1 Nummern 5 und 6 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 6. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  15. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Stufenmodell zur Weiterentwicklung der Standards für die Digitalisierung der Energiewende, Teil 2 Stand der Technik, Version 2.1 vom 11.11.2021, Kapitel 4.1, 4.4 und 5.2. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  16. VDE FNN: Alle Unterlagen auf einen Blick, Digitalisierung und Metering, Eintrag „Lastenheft Steuerbox 1.5“, Stand 08/2025. vde.com, abgerufen am 14.10.2026.
  17. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI TR-03109-5, Kommunikationsadapter, Version 1.0 vom 24.11.2023, Abschnitte 1.6, 1.7, 2.3.2 und 2.4. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  18. VDE FNN: Aktualisierung der Testfälle für die FNN Steuerbox, Meldung vom 12.05.2026, Testfallspezifikation Version 1.2 zum Lastenheft Steuerbox 1.5 mit Testfällen für die digitalen Schnittstellen EEBUS und KNX und zur Zertifizierung nach BSI TR-03109-5. vde.com, abgerufen am 14.10.2026.
  19. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI TR-03109-5, Kommunikationsadapter, Übersichtsseite. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  20. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Mitteilung Nr. 5 zu BK6-22-300 vom 17.03.2025, Empfehlungen nach Tenorziffer 2a bis 2c. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  21. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Mitteilung Nr. 58 zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation vom 01.10.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  22. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Mitteilung Nr. 6 zu BK6-22-300 vom 14.04.2025, Empfehlungen nach Tenorziffer 2e bis 2g. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  23. VDE FNN: Hinweis Standardisiertes Vorgehen für die Durchführung der Netzzustandsermittlung auf Basis von Echtzeit-Messwerten in der Niederspannung, Version 1.0, April 2025, Abschnitt 6.2, Tabelle 1. vde.com, abgerufen am 14.10.2026.
  24. GWAdriga: Pilotbetrieb gestartet, Niederspannungsleitsystem mit CLS-Management gekoppelt, Meldung vom 05.02.2026. gwadriga.de, abgerufen am 14.10.2026. Unternehmensquelle.
  25. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8: Antworten auf häufig gestellte Fragen von Vertreterinnen und Vertretern der Branche zu §14a EnWG, Stand 17.07.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  26. BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft: Anwendungshilfe für die Umsetzung von Modul 3 der Festlegung BK8-22/010-A, Version 1.2 vom 17.07.2026, Abschnitte 2 und 4. bdew.de, abgerufen am 14.10.2026. Verbandsquelle.
  27. §14c Energiewirtschaftsgesetz, Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz, Absatz 1. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  28. Bundesnetzagentur: Verfahren wegen mangelnder Umsetzung der Netzentgeltreduzierungen für Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen, Pressemitteilung vom 28.05.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  29. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8: Veröffentlichung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der nach der Festlegung BK8-22/010-A geltenden Verpflichtungen, Stand 13.10.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  30. VDE FNN: Hinweis „Mindestanforderungen an die technische Umsetzung und die Dokumentation eines Befehls im Rahmen der Direktansteuerung oder der Steuerung mittels EMS“, Version 1.0, März 2025, Abschnitte 2.1.1, 2.1.2 und 3. vde.com, abgerufen am 14.10.2026.
  31. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Anlage 1c zur Festlegung BK6-24-174, GPKE Teil 3, Fokus Konfigurationen und Steuerbefehle, Lesefassung, Kapitel 2.1.1 und 2.1.2, Use-Case und Sequenzdiagramm „Steuerbefehl vom NB an MSB“, S. 86 bis 89. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  32. BDEW, EDI@Energy: API-Webdienste zur prozessualen Abwicklung von Steuerungshandlungen in Verbindung mit intelligenten Messsystemen (Universalbestellprozess), Version 1.0.0, Datei controlMeasuresV1.yaml, Dienste vorlaeufigePositiveAntwort, vorlaeufigeNegativeAntwort, positiveAntwort, negativeAntwort und informationAnweisung; auf bdew-mako.de als Release „API-Webdienste Strom 1.0.0“ mit Gültigkeit ab 29.01.2026 geführt. github.com, abgerufen am 14.10.2026.

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Inhalt des Buchs

  1. 1Der Rechtsrahmen: vom GDEW zum geltenden MsbG
  2. 2Geräte und Architektur: was ein intelligentes Messsystem ist
  3. 3BSI-Standards, Zertifizierung und Smart-Meter-PKI
  4. 4Die Tarifanwendungsfälle: TAF 1 bis 16 und die Fassung 2.0
  5. 5Netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG
  6. 6Dynamische Tarife und Netzentgelte im Umbau
  7. 7Marktkommunikation: wie Messwerte zu Prozessen werden
  8. 8Rollout-Praxis: Zahlen, Aufsicht und was niemand misst
  9. +Das Modell: vom Zähler bis ins Abrechnungssystem
  10. +Lesepfade durch zehn Themenfelder
  11. +Offene Punkte und Negativbefunde

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