Technikerin kniet an einem geöffneten Wechselrichter- und Zählerschrank am Ende einer Modulreihe in einem Solarfeld, ein Tablet liegt auf der Werkzeugtasche auf dem Kies
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

EEG 2027 und Contracts for Difference: das Fördersystem ab 100 kW

Die feste Einspeisevergütung hat die Energiewende dreißig Jahre getragen. Ab 2027 löst sie ein anderes Modell ab: der zweiseitige Differenzvertrag, der in guten Preisjahren Geld zurückverlangt. Wer ab 100 Kilowatt gefördert wird, muss die Logik seiner Erlöse neu denken.

Das Modell klingt nach Finanzpolitik, ist aber vor allem eine Datenaufgabe. Was die EU ab Juli 2027 erzwingt, wie der Refinanzierungsbeitrag funktioniert und warum der 31. Dezember 2026 zum Stichtag wird, steht in diesem Artikel. Den politischen Rahmen der Reform beschreibt der Beitrag zum Netzpaket 2026 und der EEG-Reform, die verbraucherseitige EU-Vorgabe der Beitrag zum EU-Strommarktdesign und den Verbraucherrechten.

Zusammenfassung

Ab dem 17. Juli 2027 darf Deutschland neue Erneuerbaren-Anlagen nur noch über zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Instrumente direkt fördern. Das schreibt die reformierte EU-Strombinnenmarktverordnung vor, umgesetzt mit dem EEG 2027, das zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Der geleakte Entwurf sieht die produktionsabhängige Abschöpfung ab 100 Kilowatt installierter Leistung vor. Das Prinzip dreht die bisherige Einbahnstraße um: Liegt der Jahresmarktwert unter dem anzulegenden Wert, zahlt der Staat weiter eine Marktprämie. Liegt er darüber, zahlt der Betreiber einen Refinanzierungsbeitrag zurück. Die feste Einspeisevergütung entfällt für alle Neuanlagen, für Anlagen unter 25 Kilowatt endet die Förderung ganz. EU-rechtlich dürfen Anlagen bis 200 Kilowatt ausgenommen werden, weshalb Verbände die Schwelle von 100 auf 200 Kilowatt anheben wollen. Der Stichtag 31. Dezember 2026 ist scharf: Anlagen, die bis dahin in Betrieb sind, behalten 20 Jahre die alte einseitige Förderung ohne Rückzahlpflicht. Vor allem ist der Umbau ein Digitalisierungsprojekt, denn der Refinanzierungsbeitrag wird viertelstundenscharf abgerechnet und braucht Messwesen, Marktkommunikation und Direktvermarktung als durchgängige Datenkette. Die Branche warnt derweil vor Investitionsunsicherheit in zweistelliger Milliardenhöhe.

Was die EU ab Juli 2027 erzwingt

Der Umbau des Fördersystems ist keine deutsche Idee, sondern eine EU-Vorgabe. Die reformierte Strombinnenmarktverordnung schreibt vor, dass die direkte Preisförderung für neue Erneuerbaren-Investitionen nur noch über zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Instrumente laufen darf. Deutschland muss diese Vorgabe umsetzen, und dafür steht das EEG 2027.

Betroffen sind neue Anlagen für Wind an Land, Wind auf See, Solar und Geothermie. Die Vorgabe gilt für neue Förderverträge ab dem 17. Juli 2027, das EEG 2027 selbst soll bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Zeitplan ist eng, und ein Entwurf vom Januar 2026 mit rund 442 Seiten steckt noch in der Ressortabstimmung.

17.7.2027
EU-Frist CfD-Pflicht
für neue Förderverträge
1.1.2027
Start EEG 2027
geplantes Inkrafttreten
ab 100 kW
Abschöpfung greift
produktionsabhängig, Biomasse ausgenommen
unter 25 kW
Förderung entfällt
Eigenverbrauch soll sie tragen
bis 200 kW
EU-Ausnahme möglich
Streit um die Schwelle
31.12.2026
Stichtag altes System
20 Jahre ohne Rückzahlung

Wie der zweiseitige Differenzvertrag funktioniert

Der zweiseitige Differenzvertrag dreht die bisherige Einbahnstraße um. Bisher floss Geld nur in eine Richtung, vom Staat zum Betreiber. Künftig kann es auch zurückfließen. Bezugsgröße bleibt der anzulegende Wert, also der Preis, mit dem eine Anlage aus der Auktion hervorgeht.

Ablaufdiagramm des zweiseitigen Differenzvertrags ab 100 kW: liegt der Jahresmarktwert unter dem anzulegenden Wert, zahlt der Staat eine Marktprämie, liegt er darüber, zahlt der Betreiber einen Refinanzierungsbeitrag zurück
Der Geldfluss läuft in beide Richtungen: Über dem anzulegenden Wert zahlt der Betreiber zurück, darunter zahlt der Staat.
Anzulegender Wert ist der Referenzpreis je Kilowattstunde, den eine Anlage in der Auktion erhält. Er bildet die Grenze zwischen Zuschuss und Rückzahlung. Bleibt der über ein Jahr gemittelte Marktwert des Stroms unter diesem Wert, füllt der Staat die Lücke als Marktprämie auf. Übersteigt der Marktwert den anzulegenden Wert, wird die Differenz als Refinanzierungsbeitrag zurückgefordert. Der durchschnittliche Zuschlag in den Solar-Auktionen lag zuletzt bei rund 4,94 Cent je Kilowattstunde, der Jahresmarktwert Solar 2025 bei rund 4,51 Cent.

Der Entwurf rechnet produktionsabhängig ab, also nicht pauschal, sondern nach der tatsächlich eingespeisten Menge. Eine viertelstundenscharfe Anpassung soll verhindern, dass Anlagen bei niedrigen Spotpreisen abgeschaltet werden, indem eine Mindestvergütung greift. Damit bleibt das Marktsignal erhalten, ohne den Anreiz zur Einspeisung zu zerstören.

Ein einmaliger Ausstieg aus der Förderung ist bis zum Ende des zehnten Betriebsjahres möglich. Wer aussteigt, verliert den Förderanspruch dauerhaft. Diese Regel verhindert das Rosinenpicken, also den Wechsel in die freie Vermarktung nur in den lukrativen Hochpreisjahren und zurück in die Förderung, sobald die Preise fallen.

Die 100-Kilowatt-Schwelle und was darunter passiert

Nicht jede Anlage fällt unter den neuen Mechanismus. Die Schwelle liegt im Entwurf bei 100 Kilowatt, und genau darum wird gestritten. Die Grenze entscheidet, welche Anlagen die neue Abrechnungslast tragen und welche außen vor bleiben.

  • Die produktionsabhängige Abschöpfung greift ab 100 Kilowatt installierter Leistung, kleinere Anlagen bleiben davon verschont.
  • EU-rechtlich dürfen Mitgliedstaaten Anlagen bis 200 Kilowatt ausnehmen. Verbände wie der BDEW fordern deshalb, die Schwelle von 100 auf 200 Kilowatt anzuheben, um Kleinanlagen von der Abrechnungslast zu befreien.
  • Für neue Anlagen unter 25 Kilowatt entfällt die Förderung ganz. Die Begründung: Der Eigenverbrauch trägt die Anlage inzwischen wirtschaftlich.
  • Die Pflicht zur Direktvermarktung wird nach einer Übergangsphase von rund 36 Monaten auch unter 100 Kilowatt gesenkt, was kleinere Anlagen in die Marktvermarktung zwingt.
  • Biomasseanlagen sind vom Refinanzierungsbeitrag ausgenommen.

Die Debatte um 25 Kilowatt ist die politisch heikelste. Fällt die Einspeisevergütung für kleine Dachanlagen weg, verschiebt sich die Rechnung für Haushalte und kleine Betriebe spürbar. Wie sich neue Markt- und Tarifmodelle auf steuerbare Verbraucher und Erzeuger auswirken, ordnet der Beitrag zu den Tarifmodellen im steuerbaren Strommarkt ein.

Warum CfD vor allem ein Digitalisierungsprojekt ist

Der Refinanzierungsbeitrag klingt nach Finanzpolitik, ist aber vor allem eine Datenaufgabe. Wer produktionsabhängig und viertelstundenscharf abrechnet, braucht durchgängige digitale Prozesse vom Zähler bis zur Abrechnung. Genau hier entscheidet sich, ob das Modell in der Praxis funktioniert.

Geöffneter Zählerschrank am Rand eines Solarfelds mit digitalem Stromzähler und grauem Kommunikationsmodul auf einer Hutschiene, eine behandschuhte Hand hält einen Schraubendreher
Ohne viertelstundenscharfe Messwerte kein Refinanzierungsbeitrag: der Zähler wird zum Herzstück der Abrechnung.

Damit die viertelstundenscharfe Abrechnung überhaupt möglich wird, weitet der Entwurf den Smart-Meter-Rollout auf Erzeugungsanlagen über 2 Kilowatt aus. Das intelligente Messsystem liefert die nötigen Zeitreihen. Welche Fristen und Sanktionen den Rollout inzwischen antreiben, beschreibt der Beitrag zum Smart-Meter-Rollout und den BNetzA-Sanktionen.

Der Refinanzierungsbeitrag muss zwischen Betreiber, Direktvermarkter und Netzbetreiber sauber verrechnet und dokumentiert werden. Das erweitert die Marktkommunikation um einen neuen Geldfluss. Die verpflichtende Direktvermarktung zwingt zugleich auch kleinere Anlagen in Prognose, Fahrplanmanagement und Spotmarkt-Teilnahme. Wie Fernsteuerung und Smart-Meter-Gateway dabei zusammenspielen, zeigt der Beitrag zur Direktvermarktung über das Smart-Meter-Gateway. Der Wert einer Anlage verschiebt sich damit von der garantierten Vergütung zur datengestützten Vermarktung.

Der Stichtag 31. Dezember 2026 und die Investitionsunsicherheit

Zwischen altem und neuem System liegt ein harter Schnitt. Ein einziges Datum entscheidet, ob eine Anlage je einen Refinanzierungsbeitrag zahlen muss oder nicht. Das treibt die Projektplanung des Jahres 2026.

Arbeitsplatz in einem Backoffice der Energiewirtschaft mit zwei Monitoren, Tastatur, einem Stapel unbeschrifteter Ausdrucke, einer Kaffeetasse und einem Netzwerkkabel auf dem Schreibtisch
Hinter jeder Investitionsentscheidung steht die Frage: schafft das Projekt den Stichtag noch, oder rechnet es sich unter dem CfD-Modell?

Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb sind, behalten 20 Jahre die bisherige einseitige Förderung ohne Rückzahlpflicht. Der Termin ist deshalb scharf, weil die beihilferechtliche EU-Genehmigung des alten Systems Ende 2026 ausläuft. Wer die Inbetriebnahme noch vor den Jahreswechsel zieht, sichert sich das planbare Modell, wer knapp dahinter landet, plant unter neuen Regeln.

Die Branche reagiert kritisch. Der Bundesverband Erneuerbare Energie und der Solarverband BSW-Solar warnen vor dem Wegfall der Einspeisevergütung für Kleinanlagen und vor der zusätzlichen Komplexität für kleine Systeme. Laut dem Bundesverband Erneuerbare Energie stehen für 2027 und 2028 Investitionsentscheidungen in zweistelliger Milliardenhöhe an, in einer Branche mit rund 436.000 Beschäftigten. Ohne verlässlichen Rahmen geraten diese Entscheidungen ins Stocken.

Was Betreiber und Direktvermarkter jetzt vorbereiten sollten

Der Entwurf ist noch nicht final, die Richtung aber klar. Wer die Datenprozesse jetzt aufsetzt, vermeidet später manuelle Notlösungen. Vier Schritte trennen die frühe Vorbereitung von der späten Reparatur.

  • Messkonzept prüfen: Plane intelligente Messsysteme für Erzeugungsanlagen über 2 Kilowatt frühzeitig ein, denn ohne viertelstundenscharfe Messwerte lässt sich der Refinanzierungsbeitrag nicht sauber abrechnen.
  • Abrechnungslogik aufnehmen: Bilde die Berechnung des Refinanzierungsbeitrags in den eigenen Systemen ab, statt sie manuell nachzuhalten, denn die Verrechnung läuft jährlich und rückwirkend je Anlage.
  • Direktvermarktung vorbereiten: Richte Prognose- und Fahrplanprozesse auch für kleinere Anlagen ein, weil die Pflicht zur Direktvermarktung nach der Übergangsphase unter 100 Kilowatt rutscht.
  • Stichtag und Alternativen prüfen: Prüfe für Projekte mit Inbetriebnahme bis Ende 2026, ob der Stichtag realistisch erreichbar ist, und richte Kalkulationen ab 2027 auf das CfD-Modell und mögliche Stromlieferverträge aus.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein zweiseitiger Differenzvertrag (CfD)? +

Ein zweiseitiger Differenzvertrag gleicht die Erlöse einer Anlage an einen festen anzulegenden Wert an, in beide Richtungen. Liegt der Jahresmarktwert unter dem anzulegenden Wert, zahlt der Staat die Differenz als Marktprämie. Liegt der Marktwert darüber, zahlt der Betreiber die Differenz als Refinanzierungsbeitrag zurück. Damit ist die Förderung nach oben gedeckelt und nach unten abgesichert.

Ab welcher Leistung gilt die CfD-Pflicht im EEG 2027? +

Der geleakte EEG-2027-Entwurf sieht die produktionsabhängige Abschöpfung für Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung vor. Kleinere Anlagen sind vom Mechanismus ausgenommen, Biomasse ist ausdrücklich ausgenommen. EU-rechtlich dürfen Mitgliedstaaten Anlagen bis 200 Kilowatt ausnehmen, weshalb Verbände wie der BDEW eine Anhebung der Schwelle von 100 auf 200 Kilowatt fordern.

Was passiert mit Anlagen unter 25 Kilowatt? +

Für neue Anlagen unter 25 Kilowatt entfällt die Förderung ganz. Die Begründung: Gesunkene Kosten machen kleine Anlagen über den Eigenverbrauch wirtschaftlich tragfähig. Verbände wie der Bundesverband Erneuerbare Energie und BSW-Solar kritisieren das scharf, weil die Einspeisevergütung für viele Haushalte und kleine Betriebe ein entscheidender Faktor für die Investitionsentscheidung ist.

Warum ist der 31. Dezember 2026 wichtig? +

Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, behalten 20 Jahre die bisherige einseitige Förderung ohne Rückzahlpflicht. Der Termin ist scharf, weil die beihilferechtliche EU-Genehmigung des alten Systems Ende 2026 ausläuft. Für Projekte mit Inbetriebnahme ab 2027 gilt das neue CfD-Modell mit möglichem Refinanzierungsbeitrag.

Was bedeutet das CfD-Modell für die Digitalisierung? +

Der Refinanzierungsbeitrag wird produktionsabhängig und viertelstundenscharf abgerechnet. Das setzt intelligente Messsysteme, saubere Messwerte und eine erweiterte Marktkommunikation zwischen Betreiber, Direktvermarkter und Netzbetreiber voraus. Der Smart-Meter-Rollout wird deshalb auf Erzeugungsanlagen über 2 Kilowatt ausgeweitet, und die verpflichtende Direktvermarktung zwingt auch kleinere Anlagen in Prognose und Fahrplanmanagement.