Messdienst-Techniker montiert einen fernablesbaren Heizkostenverteiler an einem Heizkörper in einer Wohnung, ein Tablet in der Hand
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

Heizkostenverordnung: Fernablesung wird bis Ende 2026 Pflicht

Die Heizkostenverordnung verlangt fernablesbare Wärme- und Warmwassermesstechnik, der gesamte Bestand muss bis zum 31. Dezember 2026 umgerüstet sein. Dazu kommen die monatliche Verbrauchsinformation und Kürzungsrechte bei Verstoß. Erfasst sind Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, nicht Kältezähler.

Dieser Artikel ordnet die Pflichten der Heizkostenverordnung für Wohnungswirtschaft und Messdienste ein: welche Geräte fernablesbar sein müssen, welche Stichtage gelten und welches Kürzungsrisiko schon heute läuft. Wichtig zur Abgrenzung: Erfasst sind Wärme und Warmwasser, also Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, nicht Kältezähler. Kälte ist nur Kontext der EU-Energieeffizienzrichtlinie, keine Pflicht der HeizkostenV. Eine technische Brücke schlägt die Verordnung zum Strom-Messwesen: Neue Geräte müssen interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein.

Zusammenfassung

Die Heizkostenverordnung verlangt fernablesbare Wärme- und Warmwassermesstechnik. Neu installierte Geräte müssen seit dem 1. Dezember 2021 fernablesbar sein, seit dem 1. Dezember 2022 zusätzlich interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar. Bestehende, nicht fernablesbare Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler müssen nach Paragraf 5 HeizkostenV bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Damit zieht Deutschland die EU-Nachrüstfrist vom 1. Januar 2027 auf das Jahresende 2026 vor. Wichtig zur Einordnung: Kältezähler sind nicht erfasst, die Verordnung gilt nur für Wärme und Warmwasser. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Nutzer bei fernablesbaren Geräten nach Paragraf 6a HeizkostenV monatlich über ihren Verbrauch informiert werden, mit Vergleich zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zu einem Durchschnittsnutzer. Bei Verstoß bestehen nach Paragraf 12 HeizkostenV Kürzungsrechte: 15 Prozent bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung sowie je 3 Prozent bei fehlender fernablesbarer Ausstattung und bei fehlender oder unvollständiger monatlicher Information. Anfang 2025 waren laut Verbandsumfrage noch rund 40 Prozent der Einheiten nicht umgestellt, größtes Hemmnis ist der Mangel an Montagekapazität bei den Messdienstleistern. Wer den Bestand inventarisiert, die Montage rechtzeitig vor dem Engpass terminiert, den Prozess der monatlichen Verbrauchsinformation prüft und bei der Neubeschaffung auf interoperable, SMGW-fähige Geräte achtet, vermeidet Friststress und Kürzungen.

31. Dezember 2026
Frist Fernablesbarkeit
Bestand nachrüsten (§ 5 HeizkostenV)
seit 1. Januar 2022
monatliche Verbrauchsinfo
bei fernablesbaren Geräten
3 plus 3 Prozent
Kürzungsrecht der Mieter
bei fehlender Technik oder Info
15 Prozent
Kürzung
bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung
rund 40 Prozent
der Einheiten noch nicht umgestellt
VDIV-Umfrage 02/2025
EED 2018/2002
EU-Grundlage
Artikel 9b, 9c, 10a

Was die Heizkostenverordnung vorschreibt

Die Heizkostenverordnung regelt, wie Wärme und Warmwasser in Mehrparteienhäusern gemessen und abgerechnet werden. Grundprinzip ist die verbrauchsabhängige Abrechnung: In der Regel müssen 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden, die übrigen 30 Prozent nach einem Grundmaßstab wie der Wohnfläche. Wer den individuellen Verbrauch zahlt, hat einen unmittelbaren Anreiz, sparsam zu heizen.

Erfasst sind dabei drei Gerätetypen: Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler. Kältezähler gehören ausdrücklich nicht dazu. Kälte und Kühlung werden in der EU-Energieeffizienzrichtlinie zwar mitgeregelt, in der deutschen Heizkostenverordnung aber nicht. Die Fernablese- und Nachrüstpflichten der Verordnung beziehen sich daher ausschließlich auf Wärme und Warmwasser, nicht auf die Kälteversorgung.

Mit der Novelle von 2021 setzt die Verordnung die EU-Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002 um, konkret die Artikel 9b, 9c und 10a. Aus der bloßen Ablesung wird damit eine Fernablesung, ergänzt um eine regelmäßige Information der Nutzer. Das Ziel ist mehr Transparenz und Energieeinsparung im Gebäudebestand: Wer seinen Verbrauch häufiger und vergleichbar sieht, soll sein Verhalten anpassen können.

Die Fristen: bis Ende 2026 muss alles fernablesbar sein

Die Verordnung arbeitet mit einer Kette von Stichtagen. Der wichtigste ist das Ende 2026, bis dahin muss der gesamte Bestand fernablesbar sein. Wer die Stichtage kennt, kann den Austausch sinnvoll vor dem absehbaren Engpass terminieren.

Von der Fernablesbarkeit neuer Geräte 2021 bis zur Nachrüstpflicht des Bestands Ende 2026.
Von der Fernablesbarkeit neuer Geräte 2021 bis zur Nachrüstpflicht des Bestands Ende 2026.

Seit dem 1. Dezember 2021 müssen neu installierte Geräte fernablesbar sein. Seit dem 1. Dezember 2022 gilt zusätzlich, dass neue Geräte interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein müssen. Beide Stufen betreffen zunächst nur den Neueinbau und sorgen dafür, dass jedes neu verbaute Gerät bereits dem Zielzustand entspricht.

Den Bestand erfasst die dritte Stufe: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen nicht fernablesbare Bestandsgeräte nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Damit zieht Deutschland die EU-Nachrüstfrist, die eigentlich auf den 1. Januar 2027 datiert, auf das Jahresende 2026 vor. Für die meisten Liegenschaften bedeutet das einen flächendeckenden Geräteaustausch innerhalb eines knappen Zeitfensters.

Eine Ausnahme von der Nachrüstpflicht besteht nur in eng umrissenen Fällen: wenn die Umrüstung technisch unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Diese Ausnahme ist die Ausnahme und kein allgemeiner Aufschub, ein pauschaler Verweis auf Kosten oder Aufwand trägt sie nicht. Wer sich darauf beruft, muss die Voraussetzungen für die jeweilige Liegenschaft konkret darlegen.

Die monatliche Verbrauchsinformation

Fernablesbar bedeutet nicht nur einmal im Jahr. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Nutzer bei fernablesbaren Geräten nach Paragraf 6a HeizkostenV jeden Monat über ihren Verbrauch informiert werden. Aus der jährlichen Abrechnung wird damit eine laufende Rückmeldung, und genau hier hakt es in der Praxis am häufigsten.

Bewohner am Küchentisch liest eine gedruckte monatliche Verbrauchsinformation zu den Heizkosten mit einem Balkendiagramm
Seit 2022 müssen Nutzer bei fernablesbaren Geräten monatlich über ihren Verbrauch informiert werden.

Inhaltlich verlangt die Verordnung mehr als eine nackte Zahl. Mitzuteilen ist der Verbrauch des Vormonats in Kilowattstunden, ergänzt um mehrere Vergleichswerte: den Vergleich zum Vormonat, zum gleichen Monat des Vorjahres und zu einem Durchschnittsnutzer einer vergleichbaren Nutzergruppe. Erst diese Einordnung macht den eigenen Verbrauch greifbar und liefert den Anreiz, der mit der Pflicht beabsichtigt ist.

Die Praxis liegt davon allerdings noch deutlich entfernt. Laut Verbandsumfrage erhält bislang nur eine Minderheit der Nutzer die monatliche Information regelmäßig. Das ist kein Randproblem, denn die Information ist schon heute Pflicht und ihre Verletzung ist eigenständig sanktioniert. Wer fernablesbare Geräte verbaut hat, die monatliche Information aber nicht oder nur unvollständig liefert, läuft bereits jetzt in ein Kürzungsrisiko.

Kürzungsrechte bei Verstoß

Die Verordnung hat Zähne. Wer nicht verbrauchsabhängig abrechnet, nicht auf fernablesbare Technik umstellt oder nicht monatlich informiert, riskiert pauschale Kürzungen der Abrechnung durch die Nutzer. Geregelt sind diese Kürzungsrechte in Paragraf 12 HeizkostenV.

  • 15 Prozent Kürzung, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Dies ist die schärfste und älteste Sanktion und betrifft den Kern der Verordnung.
  • 3 Prozent Kürzung, wenn die fernablesbare Ausstattung fehlt, die seit der Novelle vorgeschrieben ist.
  • 3 Prozent Kürzung, wenn die monatliche Verbrauchsinformation fehlt oder unvollständig ist.

Die beiden 3-Prozent-Kürzungen knüpfen an die neueren Pflichten aus der Novelle an und treffen gerade Vermieter, die zwar verbrauchsabhängig abrechnen, die Fernablesung und die monatliche Information aber noch nicht umgesetzt haben. Nach herrschender Auslegung sind sie kumulierbar, ein Verstoß gegen beide Pflichten kann also zu einer Kürzung von zusammen 6 Prozent führen. Der Wortlaut der Verordnung sagt diese Kumulierbarkeit allerdings nicht ausdrücklich, sie beruht auf der Auslegung und ist insoweit nicht vollständig gesichert.

Wirtschaftlich relevant ist vor allem, dass die Sanktion ohne weitere Voraussetzungen greift: Ein konkreter Schaden des Nutzers muss nicht nachgewiesen werden, die Pflichtverletzung genügt. Das macht die Einhaltung der Fristen und der Informationspflicht zu einer unmittelbar abrechnungsrelevanten Frage, nicht zu einem nachrangigen Formalpunkt.

Interoperabilität, Marktmacht und Datenschutz

Hinter der Technik steht eine Marktfrage. Die Interoperabilitätspflicht soll den Anbieterwechsel öffnen, den das Bundeskartellamt im Submetering lange als schwierig kritisiert hat. Neue Geräte müssen herstellerübergreifend auslesbar und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein, damit ein Wechsel des Messdienstleisters nicht am proprietären Gerät scheitert.

Wärmezähler mit Display an den Heizungsrohren im Keller eines Wohngebäudes, Schwarzweiss
Neue Geräte müssen interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein.

Die Marktstruktur erklärt, warum das politisch gewollt ist. Drei große Messdienstleister halten zusammen den Grossteil des Marktes, die Konzentration ist hoch. Die Interoperabilitätspflicht setzt deshalb am Gerät an, doch sie wirkt vor allem im Neueinbau. Im Altbestand bleiben Lock-in-Effekte ein Thema, weil bereits verbaute Geräte und laufende Verträge einen Wechsel praktisch weiter erschweren, auch wenn der Gesetzgeber ihn rechtlich erleichtert hat.

Damit verschiebt sich auch der Datenschutz in den Vordergrund. Monatliche Verbrauchsdaten sind personenbezogen, denn sie lassen Rückschlüsse auf das Verhalten der Bewohner zu, etwa auf An- und Abwesenheit. Die Datensicherheit nach dem Stand der Technik ist deshalb Pflicht, nicht Kür. Wer fernablesbare Systeme betreibt, muss die Verarbeitung dieser Daten sauber regeln, und die Anbindung an das Smart-Meter-Gateway bringt die etablierten Sicherheitsanforderungen des Strom-Messwesens in die Wärmemessung. Die parallele Digitalisierung im Strommarkt, vom Smart-Meter-Rollout bis zur netzorientierten Steuerung nach Paragraf 14a, zeigt, in welche Infrastruktur die Wärmemessung mittelfristig eingebunden wird.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Wer den Bestand kennt und den Austausch vor dem Engpass terminiert, vermeidet Kürzungen und Friststress. Die monatliche Information ist dabei keine Aufgabe für 2026, sondern schon heute Pflicht. Aus den Vorgaben der Verordnung lässt sich eine konkrete Handlungsliste ableiten.

  • Bestand inventarisieren: alle Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler je Liegenschaft erfassen und Eich- sowie Vertragslaufzeiten der Altgeräte dokumentieren. Nur wer den genauen Stand kennt, kann den Austausch planbar steuern.
  • Montagekapazität sichern: den Geräteaustausch bis Ende 2026 frühzeitig terminieren, denn der Mangel an Montagekapazität bei den Messdienstleistern ist laut Umfrage das größte Hemmnis. Wer erst kurz vor der Frist beauftragt, riskiert, keinen Termin mehr zu bekommen.
  • Prozess der monatlichen Verbrauchsinformation prüfen: sicherstellen, dass bei fernablesbaren Geräten die monatliche Information vollständig und mit allen Vergleichswerten geliefert wird. Das Kürzungsrisiko läuft heute schon, unabhängig von der Nachrüstfrist.
  • Bei Neubeschaffung auf Interoperabilität achten: nur interoperable, SMGW-fähige Geräte beschaffen und den Anbieterwechsel offenhalten, um Lock-in-Effekte im künftigen Bestand zu vermeiden.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was schreibt die Heizkostenverordnung zur Fernablesung vor? +

Die Heizkostenverordnung verlangt fernablesbare Wärme- und Warmwassermesstechnik. Neu installierte Geräte müssen seit dem 1. Dezember 2021 fernablesbar sein, seit dem 1. Dezember 2022 zusätzlich interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar. Bestehende, nicht fernablesbare Geräte müssen nach Paragraf 5 HeizkostenV bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Erfasst sind Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler.

Bis wann müssen die Geräte fernablesbar sein? +

Bestehende, nicht fernablesbare Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Damit zieht Deutschland die EU-Nachrüstfrist vom 1. Januar 2027 auf das Jahresende 2026 vor. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Umrüstung technisch unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Wer die Frist verfehlt, riskiert Kürzungen der Abrechnung durch die Nutzer.

Sind auch Kältezähler betroffen? +

Nein. Die Heizkostenverordnung erfasst Wärmezähler, Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, nicht Kältezähler. Kälte und Kühlung werden in der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002 zwar mitgeregelt, in der deutschen Heizkostenverordnung aber nicht. Die Fernablese- und Nachrüstpflicht der HeizkostenV bezieht sich daher ausschließlich auf Wärme und Warmwasser.

Was ist die monatliche Verbrauchsinformation? +

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Nutzer bei fernablesbaren Geräten nach Paragraf 6a HeizkostenV monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Die Information enthält den Verbrauch des Vormonats in Kilowattstunden mit einem Vergleich zum Vormonat, zum gleichen Monat des Vorjahres und zu einem Durchschnittsnutzer. Ziel ist mehr Transparenz und ein Anreiz zum Energiesparen. In der Praxis erhält laut Umfrage bislang nur eine Minderheit der Nutzer diese Information regelmäßig.

Was dürfen Mieter bei einem Verstoß kürzen? +

Nach Paragraf 12 HeizkostenV können Nutzer die Abrechnung kürzen: 15 Prozent bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung, 3 Prozent bei fehlender fernablesbarer Ausstattung und weitere 3 Prozent bei fehlender oder unvollständiger monatlicher Verbrauchsinformation. Nach herrschender Auslegung sind die beiden 3-Prozent-Kürzungen kumulierbar, der Wortlaut der Verordnung sagt das allerdings nicht ausdrücklich.