Standardisierte Messstellenverträge ab 2026: was BK6-24-125 für grundzuständige MSB bedeutet
Standardisierte Verträge klingen nach einer Formalie, sind im Massengeschäft aber eine Mammutaufgabe: Grundzuständige MSB müssen ihren gesamten Bestand bis zum Stichtag umstellen, neu hinzu kommen eine symmetrische Vertragsstrafe und ein automatisches Änderungsregime. Dieser Artikel ordnet ein, was die drei Verträge MSB-RV, MSV-AN und MSV-LF festlegen, wer verpflichtet ist und wie die Umstellung gelingt. Wichtig zur Abgrenzung: BK6-24-125 betrifft das Messwesen und ist ein anderer Vertrag als der Standardbilanzkreisvertrag, der den Bilanzkreis regelt, und sie steht neben der technischen Frage des GWA-Wechsels, bei dem es um die Übergabe der Gateway-Administration geht.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat mit BK6-24-125 am 20. November 2025 die Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags und die Festlegung von Messstellenverträgen beschlossen, wirksam ab 1. Juli 2026. Festgelegt werden drei Vertragswerke für Strom: der überarbeitete Messstellenbetreiberrahmenvertrag MSB-RV zwischen Netzbetreiber und MSB, der neue Messstellenvertrag mit Anschlussnutzern MSV-AN und der neue Messstellenvertrag mit Lieferanten MSV-LF, ergänzt um ein Formblatt nach Paragraf 54 MsbG. Der Geltungsbereich ist auf Strom begrenzt, für Gas läuft die Standardisierung über die Kooperationsvereinbarung. Verpflichtet sind Netzbetreiber und grundzuständige MSB: Den Rahmenvertrag müssen alle MSB mit dem Netzbetreiber schließen, die Messstellenverträge sind nur für grundzuständige MSB Pflicht, wettbewerbliche MSB können die Muster freiwillig nutzen. Neu sind eine symmetrische Vertragsstrafe von pauschal 10 Cent brutto pro Tag und Messstelle bei wesentlichen Pflichtverletzungen und ein Änderungsregime, in dem festlegungsbedingte Änderungen automatisch Vertragsbestandteil werden, sowie erstmals eine messstellenbezogene Kündigung. Grundzuständige MSB müssen ihren gesamten Vertragsbestand bis zum 1. Juli 2026 umstellen und im Internet veröffentlichen, wobei für den Vertragsschluss die Textform genügt. Rechtsgrundlage sind Paragraf 9, Paragraf 34 Abs. 1 und Paragraf 54 MsbG, und die Festlegung verzahnt sich über die Anlage 3 der WiM-Festlegung dynamisch mit WiM und GPKE. Die Diskriminierungsfreiheit bleibt gesetzlich über Paragraf 8 Abs. 2 MsbG gesichert, eine eigene Vertragsklausel wurde bewusst gestrichen. Wer den Vertragsbestand früh inventarisiert, die Annahmewege aufsetzt und die Stammdaten- und Marktprozesse härtet, vermeidet Pönale und vertragslose Zeiten.
Was BK6-24-125 festlegt: drei Standardverträge
Aus unverbindlichen Verbände-Mustern werden verbindliche Standardverträge. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat mit der Festlegung BK6-24-125 am 20. November 2025 die Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags und die Festlegung von Messstellenverträgen beschlossen. Wirksam wird das Vertragsregime ab dem 1. Juli 2026. Damit gibt die Regulierungsbehörde erstmals verbindlich vor, wie die zentralen Verträge im Strom-Messstellenbetrieb auszusehen haben.
Festgelegt werden drei Vertragswerke. Der überarbeitete Messstellenbetreiberrahmenvertrag MSB-RV regelt das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Neu hinzu kommen der Messstellenvertrag mit Anschlussnutzern MSV-AN, der den Vertrag zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer standardisiert, und der Messstellenvertrag mit Lieferanten MSV-LF für das Verhältnis zwischen Messstellenbetreiber und Lieferant. Ergänzt werden die drei Verträge um ein Formblatt nach Paragraf 54 MsbG, das die Datenkommunikation strukturiert.
Der Geltungsbereich ist klar abgegrenzt: Die Festlegung gilt nur für Strom. Für Gas läuft die Standardisierung der Verträge weiterhin über die Kooperationsvereinbarung der Branche und ist von BK6-24-125 nicht betroffen. Wer im Strom- und Gasbereich tätig ist, muss die beiden Wege also getrennt im Blick behalten.
Mit der Festlegung lösen verbindliche Vorgaben die bisherige Praxis ab, in der die Branche mit unverbindlichen Verbände-Mustern gearbeitet hat. Aus einem freiwilligen Anhaltspunkt wird ein verbindlicher Standard, dessen Inhalt und Frist die Bundesnetzagentur vorgibt. Genau das verschiebt die Verträge von der Kür in die Pflicht und macht eine geordnete Umstellung notwendig.
Wer verpflichtet ist: gMSB, Netzbetreiber und wMSB
Die Pflicht ist abgestuft, und genau dieser Punkt wird in der Praxis oft missverstanden. Nicht jeder Marktteilnehmer ist gleich gebunden, und die Unterscheidung zwischen Rahmenvertrag und Messstellenverträgen ist der Schlüssel zum Verständnis.
Voll verpflichtet sind Netzbetreiber und grundzuständige Messstellenbetreiber. Beim Messstellenbetreiberrahmenvertrag MSB-RV reicht die Bindung jedoch weiter: Diesen Vertrag müssen alle Messstellenbetreiber mit dem Netzbetreiber schließen, also auch wettbewerbliche MSB. Der Rahmenvertrag bildet die gemeinsame Grundlage, auf der jeder Messstellenbetreiber am Netz arbeitet.
Anders verhält es sich bei den beiden Messstellenverträgen. Der MSV-AN für Anschlussnutzer und der MSV-LF für Lieferanten sind nur für grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichtend. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber können diese Muster freiwillig übernehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet und behalten insoweit Gestaltungsspielraum.
Für die Praxis bedeutet das eine doppelte Lesart: Wer als wettbewerblicher MSB tätig ist, muss den Rahmenvertrag bedienen, kann aber bei den Endkundenverträgen eigene Wege gehen. Wer grundzuständig ist, trägt die volle Last aller drei Verträge, und damit auch den größten Umstellungsaufwand.
Die neue Pönale und das Änderungsregime
Zwei Neuerungen verändern die Vertragspraxis am stärksten: eine pauschale Vertragsstrafe und ein automatisches Änderungsregime. Beide greifen tief in die laufenden Prozesse ein und erhöhen den Druck, die Marktkommunikation sauber zu halten.
Die Vertragsstrafe beträgt pauschal 10 Cent brutto pro Tag und Messstelle. Sie ist symmetrisch ausgestaltet, gilt also gleichermaßen für Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Entstehen kann der Anspruch nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Prozess- oder Datenpflichten, und auch dann erst, nachdem der Vertragspartner Gelegenheit zur Abhilfe hatte. Über viele Messstellen summiert sich der Tagessatz allerdings schnell, sodass die Pönale trotz des kleinen Einzelbetrags ein ernstzunehmendes Risiko darstellt.
Das Änderungsregime greift bei künftigen Festlegungen. Festlegungsbedingte Änderungen werden ohne erneute ausdrückliche Vertragsänderung automatisch Vertragsbestandteil, vorausgesetzt, der Vertragspartner wurde mindestens zwei Monate vorher informiert und die Änderung im Internet veröffentlicht. Damit müssen Verträge nicht bei jeder regulatorischen Anpassung neu geschlossen werden, die Pflege der eigenen Veröffentlichungs- und Informationskanäle wird aber zur Daueraufgabe.
Hinzu kommt eine strukturelle Neuerung: Erstmals ist eine messstellenbezogene Kündigung möglich, also die Kündigung einzelner Messstellen statt einer Gesamtkündigung des Vertrags. Das gibt beiden Seiten mehr Flexibilität, verlangt aber auch eine messstellengenaue Verwaltung der Vertragsverhältnisse.
Die Umstellung bis zum 1. Juli 2026
Für grundzuständige Messstellenbetreiber ist die Umstellung eine Mammutaufgabe. Bei den Endkundenverträgen geht es um potenziell Millionen Verträge je Betreiber, die bis zum Stichtag auf die neuen Standardverträge umgestellt sein müssen.
Konkret müssen die Bestandsverträge bis zum 1. Juli 2026 umgestellt und die neuen Verträge im Internet veröffentlicht werden. Für den Vertragsschluss genügt die Textform, ein eigenhändig unterschriebenes Dokument ist nicht nötig. Die Annahme kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, etwa per E-Mail, über ein Kundenportal oder per QR-Code, was die Massenumstellung praktisch handhabbar macht.
Daneben ist ein konkludenter Vertragsschluss nach Paragraf 9 Abs. 3 MsbG möglich, bei dem der Vertrag durch das tatsächliche Verhalten zustande kommt und anschließend in Textform bestätigt wird. Welcher Weg im Einzelfall passt, hängt von der Kundenbeziehung und der bestehenden Vertragslage ab, in der Breite wird ein Mix aus Annahmewegen die Regel sein.
Vorsicht ist bei der Variante geboten, alte Verträge zu kündigen und neu abzuschließen. Hier droht das Risiko vertragsloser Zeiten, wenn die Kündigung des alten Vertrags wirksam wird, der neue aber noch nicht geschlossen ist. Wer diese Variante wählt, muss die Fristen sorgfältig einplanen, damit keine Lücke entsteht, in der eine Messstelle ohne gültigen Vertrag betrieben wird.
Rechtsgrundlage, WiM-Bezug und Diskriminierungsfreiheit
Die Festlegung steht nicht allein, sondern füllt das Messstellenbetriebsgesetz aus. Rechtsgrundlage sind Paragraf 9, Paragraf 34 Abs. 1 und Paragraf 54 MsbG. Vertragsgegenstand sind dabei ausschließlich Standardleistungen, die individuellen Sonderleistungen bleiben außerhalb der Standardisierung und damit verhandelbar.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Diskriminierungsfreiheit. Sie ist gesetzlich über Paragraf 8 Abs. 2 MsbG gesichert und wird nicht erst durch BK6-24-125 vertraglich geschaffen. Im Gegenteil: Eine eigene Vertragsklausel zur Diskriminierungsfreiheit wurde bewusst gestrichen, weil die gesetzliche Vorgabe ohnehin gilt. Wer in den neuen Verträgen nach einer solchen Klausel sucht, wird sie also nicht finden, ohne dass die Pflicht zur diskriminierungsfreien Behandlung damit entfiele.
Die Festlegung verzahnt sich eng mit den Wechselprozessen. Sie ändert die Anlage 3 der WiM-Festlegung, und der Wechsel des Messstellenbetreibers läuft weiter nach den Vorgaben der Wechselprozesse im Messwesen. Die Verträge verweisen dynamisch auf WiM und GPKE in der jeweils geltenden Fassung, sodass die Prozessbeschreibungen und das Vertragsregime aufeinander abgestimmt bleiben, ohne dass jede Prozessänderung eine neue Vertragsfestlegung erfordert.
Eingebettet ist das Ganze in den laufenden Rollout intelligenter Messsysteme, dessen Hochlauf das Vertragswesen erst zu einem Massenthema macht. Wie eng Vertragsstandardisierung, Marktprozesse und der technische Rollout zusammenhängen, zeigt der Blick auf den Smart-Meter-Rollout, in dem die Zahl der betroffenen Messstellen mit jeder Welle steigt.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Wer den Vertragsbestand früh sortiert und die Prozesse härtet, vermeidet Pönale und vertragslose Zeiten. Die Frist bis zum 1. Juli 2026 ist knapp, gerade für grundzuständige Messstellenbetreiber mit großen Beständen. Aus der Festlegung lässt sich eine konkrete Vorbereitungsliste ableiten.
- Vertragsbestand inventarisieren und Umstellungsvariante wählen: den gesamten Bestand erfassen und je Segment entscheiden, ob die Umstellung über einen Neuabschluss oder über eine Änderungskündigung erfolgt. Bei der Kündigungsvariante die Fristen so legen, dass keine vertragslosen Zeiten entstehen.
- Annahmewege aufsetzen und Veröffentlichung vorbereiten: die Annahmewege in Textform aufsetzen, also E-Mail, Kundenportal und QR-Code, und die Veröffentlichung der neuen Verträge im Internet vorbereiten, da diese Pflicht ist.
- Stammdaten- und Marktprozesse härten: die Stammdaten- sowie die WiM- und GPKE-Prozesse so härten, dass wesentliche Prozess- und Datenpflichten zuverlässig erfüllt werden, denn genau daran knüpft die symmetrische Pönale an.
- Auf das Änderungsregime und die messstellenbezogene Kündigung einstellen: die internen Abläufe so anpassen, dass festlegungsbedingte Änderungen über die Informations- und Veröffentlichungskanäle automatisch nachgezogen werden und einzelne Messstellen messstellengenau gekündigt werden können.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
BK6-24-125 ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur vom 20. November 2025, wirksam ab 1. Juli 2026. Sie passt den Messstellenbetreiberrahmenvertrag an und legt erstmals verbindliche Messstellenverträge im Strom-Messwesen fest. Aus den bisher unverbindlichen Verbände-Mustern werden damit verbindliche Standardverträge. Der Geltungsbereich ist auf Strom begrenzt, für Gas läuft die Standardisierung über die Kooperationsvereinbarung.
Standardisiert werden drei Vertragswerke: der überarbeitete Messstellenbetreiberrahmenvertrag MSB-RV zwischen Netzbetreiber und MSB, der neue Messstellenvertrag mit Anschlussnutzern MSV-AN und der neue Messstellenvertrag mit Lieferanten MSV-LF. Ergänzt werden sie um ein Formblatt nach Paragraf 54 MsbG zur Datenkommunikation. Vertragsgegenstand sind ausschließlich Standardleistungen.
Verpflichtet sind Netzbetreiber und grundzuständige Messstellenbetreiber. Den Rahmenvertrag MSB-RV müssen alle Messstellenbetreiber mit dem Netzbetreiber schließen, also auch wettbewerbliche MSB. Die Messstellenverträge MSV-AN und MSV-LF sind dagegen nur für grundzuständige MSB Pflicht. Wettbewerbliche MSB können die Muster freiwillig nutzen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
Neu ist eine pauschale Vertragsstrafe von 10 Cent brutto pro Tag und Messstelle. Sie ist symmetrisch ausgestaltet, gilt also gleichermaßen für Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Der Anspruch entsteht nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Prozess- oder Datenpflichten und erst, nachdem Gelegenheit zur Abhilfe gegeben wurde. Über viele Messstellen kann die Strafe schnell zu erheblichen Summen anwachsen.
Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen ihren gesamten Vertragsbestand bis zum 1. Juli 2026 auf die neuen Standardverträge umstellen und diese im Internet veröffentlichen. Für den Vertragsschluss genügt die Textform, die Annahme kann per E-Mail, über ein Portal oder per QR-Code erfolgen. Auch ein konkludenter Vertragsschluss nach Paragraf 9 Abs. 3 MsbG mit Bestätigung in Textform ist möglich.