Leerer Gang in einem Zählerlager eines Stadtwerks, Regale mit verpackten Stromzählern und ein stehengelassener Kommissionierwagen
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 MsbG: was die Liste 2026 bedeutet

Eine Vorschrift, die kaum jemand liest, und am Ende von sechs Monaten die Grundzuständigkeit kostet.

Dieser Artikel ordnet die Auffangzuständigkeit im Messstellenbetrieb ein: wer 2026 für welches Bundesland benannt ist, auf welchen drei Wegen ein Netzgebiet dort landet, was in den sechs Monaten Notbetrieb passiert und warum der Rückfall eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers zuerst ein Thema des eigenen Hauses ist.

Zusammenfassung

Der Auffangmessstellenbetreiber ist der je Bundesland benannte grundzuständige Messstellenbetreiber, der nach § 11 Absatz 2 MsbG den Messstellenbetrieb im Notbetrieb übernimmt, wenn ein anderer grundzuständiger Messstellenbetreiber die Einbaupflichten oder den zuverlässigen technischen Betrieb dauerhaft nicht mehr sicherstellen kann, seine Zertifikate nach § 25 MsbG verliert oder ohne Genehmigung nach § 4 MsbG dasteht. Sechs Monate später geht die Grundzuständigkeit für das gesamte Netzgebiet kraft Gesetzes auf ihn über, mit allen Rechten und Pflichten und ohne Entschädigung. Die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur für 2026 nennt in 13 von 16 Bundesländern die Westnetz GmbH, ermittelt nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 MsbG, also ohne dass dort jemand Bereitschaft angezeigt hätte. Für Stadtwerke ist das kein Randthema mehr: zum 31. Dezember 2025 erreichten die 599 kleinsten der 813 grundzuständigen Messstellenbetreiber im Schnitt 14,6 Prozent Pflichteinbauquote, und die Bundesnetzagentur hat am 27. März 2026 die ersten 77 Aufsichtsverfahren eröffnet.

13 von 16
Bundesländern haben 2026 dieselbe Firma als Auffang-MSB
Westnetz GmbH, Dortmund
0
Häuser haben sich nach Nummer 1 freiwillig gemeldet
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 MsbG, Abfrage zum Monitoringbericht 2025
6 Monate
dauert der Notbetrieb, dann wechselt die Grundzuständigkeit
§ 11 Abs. 4 MsbG
813
grundzuständige Messstellenbetreiber meldeten zum Stichtag
Rollout-Erhebung zum 31. Dezember 2025
14,6 %
schaffen die 599 kleinsten Betreiber im Schnitt
unter 30.000 Messlokationen, Pflichteinbaufälle
77
Aufsichtsverfahren laufen seit dem 27. März 2026
Zwangsgeldrahmen 1.000 bis 10 Millionen Euro

Was der Auffangmessstellenbetreiber ist

Auffangmessstellenbetreiber ist der je Bundesland benannte grundzuständige Messstellenbetreiber, der den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicherstellt, wenn der zuständige grundzuständige Messstellenbetreiber ausfällt. § 11 Absatz 2 MsbG nennt diesen Zustand Notbetrieb.

Die Vorschrift kam 2023 ins Messstellenbetriebsgesetz und hat seither wenig Aufmerksamkeit bekommen. Kein Wunder: sie beschreibt einen Fall, den niemand für sich selbst plant.

§ 11 Absatz 2 MsbG kennt drei Auslöser. Der grundzuständige Messstellenbetreiber zeigt der Bundesnetzagentur an, dass er seine Verpflichtung zum Einbau nach den §§ 29, 30, 32 und 45 MsbG oder den zuverlässigen technischen Betrieb dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Ihm fehlen die Zertifikate nach § 25 MsbG. Oder die Genehmigung nach § 4 MsbG liegt nicht mehr vor. Sobald einer dieser Fälle eintritt, steht der Auffangmessstellenbetreiber bereit, ohne Verfahren, ohne Ausschreibung, ohne Zustimmung.

Wer das ist, bestimmt Absatz 3 in drei Stufen. Zuerst der Betreiber, der im jeweiligen Bundesland die meisten, mindestens aber 10.000 intelligente Messsysteme betreibt und der Behörde seine Bereitschaft angezeigt hat. Fehlt eine solche Anzeige, der bundesweit größte Betreiber, der für dieses Land Bereitschaft angezeigt hat. Und wenn auch das niemand tut, schlicht der bundesweit größte, ob er will oder nicht. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Name, Anschrift und Internetseite zu Beginn jedes Kalenderjahres, auf Basis der Daten, die ihr für den Monitoringbericht nach § 35 EnWG vorliegen.

Die dritte Stufe ist der eigentliche Mechanismus. Sie garantiert, dass immer jemand zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob sich jemand dafür gemeldet hat.

Die Liste 2026 und ihre Fußnoten

Die Veröffentlichung für 2026 ist aussagekräftiger, als eine Adresstabelle es normalerweise ist. In 13 Bundesländern steht die Westnetz GmbH aus Dortmund, und zwar nicht, weil sich das Unternehmen gemeldet hätte, sondern weil sich sonst niemand gemeldet hat. Die Bundesnetzagentur markiert diese Einträge mit einem Sternchen und nennt dazu § 11 Absatz 3 Nummer 3 MsbG, also die Auffangregel ohne Bereitschaftsanzeige.

Auffangmessstellenbetreiber 2026 nach Bundesland, Stand der Veröffentlichung der Bundesnetzagentur
Bundesland Auffangmessstellenbetreiber Ermittlung nach
Bremen wesernetz Bremen GmbH § 11 Abs. 3 Nr. 2 MsbG
Sachsen DIGImeto GmbH & Co. KG § 11 Abs. 3 Nr. 2 MsbG
Thüringen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG § 11 Abs. 3 Nr. 2 MsbG
Die übrigen 13 Länder Westnetz GmbH § 11 Abs. 3 Nr. 3 MsbG

Was in der Tabelle fehlt, ist die interessantere Information: kein einziger Eintrag nach Nummer 1. Es gibt in keinem Bundesland einen Landesmarktführer mit mindestens 10.000 intelligenten Messsystemen, der der Behörde gesagt hätte, dass er im Fall der Fälle einspringt. Die Bereitschaft wurde über das Monitoring abgefragt. Gemeldet hat sie fast niemand.

Das ist verständlich. Wer die eigene Ausbauquote noch vor sich herschiebt, meldet sich nicht freiwillig für ein fremdes Netzgebiet. Nur ändert es nichts an der Rechtsfolge, und es erklärt, warum die Auffangzuständigkeit faktisch bei einer einzigen Konzerntochter liegt.

Für die Ausgabe 2027 zählt die nächste Runde derselben Abfrage. Der Erhebungsbogen für das erste Halbjahr 2026 war bis zum 24. Juli 2026 über MonEDa zurückzumelden. Wer dort unvollständig meldet, gestaltet die Liste des Folgejahres trotzdem mit, nur eben ohne es zu merken.

Drei Wege in den Auffangbetrieb

Ein Netzgebiet landet auf drei Wegen beim Auffangmessstellenbetreiber, und nur einer davon sieht nach Krise aus. Die beiden anderen sind eine Selbstanzeige und ein leergelaufenes Ausschreibungsverfahren.

Ablaufdiagramm vom Ausfall eines Messstellenbetreibers über den Notbetrieb bis zum Übergang der Grundzuständigkeit nach sechs Monaten
Der Weg vom Ausfall eines Messstellenbetreibers über den Notbetrieb bis zum Übergang der Grundzuständigkeit nach sechs Monaten.

Der erste Weg ist die Anzeige nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 MsbG. Sie klingt nach einer Fachmeldung und ist in Wahrheit eine Weichenstellung: Wer der Bundesnetzagentur schreibt, dass er die Einbaupflichten dauerhaft nicht erfüllen kann, startet damit die Uhr aus Absatz 4.

Der zweite Weg ist der Wegfall der Voraussetzungen. Ohne Zertifikate nach § 25 MsbG geht kein Betrieb intelligenter Messsysteme, und ohne Genehmigung nach § 4 MsbG keine Grundzuständigkeit. Bei Netzbetreibern mit Genehmigung nach § 4 EnWG entfällt die zweite Genehmigung zwar, die Zertifikate bleiben aber Pflicht. Wie aufwendig deren Erhalt im Massengeschäft ist, zeigt der Wechsel der Gateway-Administration .

Der dritte Weg steht in keinem Gesetzesabsatz, sondern auf der Seite der Bundesnetzagentur zur Übertragung der Grundzuständigkeit: Wurde im Übertragungsverfahren kein Angebot abgegeben, geht die Zuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber über. Das trifft genau die Häuser, die sich nach Abwägung für die Auslagerung entschieden haben und dann keinen Bieter finden. Wer diese Make-or-Buy-Entscheidung vorbereitet, sollte das Bieterinteresse also klären, bevor er das Verfahren nach § 41 MsbG eröffnet.

Ein Übertragungsverfahren ist spätestens nach sechs Monaten mit einem Zuschlag abzuschließen. Bleibt es ohne Angebot, endet es trotzdem, nur eben in der Auffangzuständigkeit statt beim Wunschpartner.

Wenn ein Wettbewerber ausfällt, sind erst einmal Sie dran

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Fällt ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber aus, ist der Auffangmessstellenbetreiber nicht die erste Adresse, sondern der grundzuständige Messstellenbetreiber selbst.

§ 18 Absatz 1 MsbG formuliert das in einem Satz: Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder fällt der Dritte aus, ohne dass ein anderer Dritter übernimmt, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, den Messstellenbetrieb unverzüglich zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen dafür keine Entgelte über § 7 MsbG hinaus berechnet werden. Unverzüglich heißt nicht zum nächsten Turnus.

Geöffneter Kabelverteilerschrank am Straßenrand, zwei Hände in Arbeitshandschuhen halten eine Klemmenabdeckung und eine Prüfleitung
Der Rückfall nach § 18 MsbG trifft zuerst die eigene Mannschaft, nicht den Auffangmessstellenbetreiber.

Praktisch hängt an diesem Satz einiges. Die Geräte des ausgefallenen Betreibers sind nach § 16 Absatz 1 MsbG zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, einzeln oder vollständig, gegen angemessenes Entgelt. Lehnen Sie ab, müssen der bisherige Betreiber und der Netzbetreiber die Einrichtungen zu einem von Ihnen bestimmten Zeitpunkt unentgeltlich entfernen oder den Ausbau dulden. Fehlen Messdaten für den Zeitraum, dürfen Sie den Verbrauch nach § 71 Absatz 3 MsbG bestimmen. Und die Wechselprozesse im Messwesen laufen weiter, während Sie das klären.

Es gibt noch einen zweiten Rückfallpfad, den die Bundesnetzagentur in ihren Erläuterungen zum Rollout beschreibt: Erfüllt ein wettbewerblicher Betreiber an einer Messstelle die Pflichtausstattung nach § 29 MsbG nicht, endet die Vertragsbeziehung zum Kunden automatisch, die Messstelle fällt zurück, und Ihre Ausstattungsverpflichtung lebt wieder auf. Diese Fälle kommen einzeln und unangekündigt, nicht als Paket.

Und erst wenn Sie diese Übernahme nicht leisten können, kommt § 11 ins Spiel. Absatz 2 nennt den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 zur Übernahme verpflichteten grundzuständigen Messstellenbetreiber ausdrücklich als Fall für den Notbetrieb. Die Kette ist also länger, als sie in Gesprächen meist dargestellt wird.

Sechs Monate Notbetrieb, dann ist die Grundzuständigkeit weg

§ 11 Absatz 4 MsbG ist keine Prüffrist. Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten auf den Auffangmessstellenbetreiber über, insbesondere den Pflichten aus den §§ 29 bis 32 MsbG. Niemand muss dafür etwas unterschreiben. Der Übergang tritt kraft Gesetzes ein, und eine Entschädigung sieht das Gesetz nicht vor.

Zwei Vorschriften gelten dabei entsprechend. § 16 Absatz 1 und 2 MsbG regelt die Geräte, also dieselbe Kauf-, Nutzungs- oder Ausbaulogik wie beim gewöhnlichen Wechsel. § 43 Absatz 4 MsbG verlangt, dass der übernehmende Betreiber den Wechsel unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt macht und der Bundesnetzagentur anzeigt. Aus der Systematik des § 43 folgt außerdem, was beim abgebenden Haus bleibt: die Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtung und ohne intelligentes Messsystem. Also die alten Ferrariszähler, deren Bestand jedes Jahr kleiner wird.

Merksatz

Die Anzeige nach § 11 Absatz 2 MsbG ist keine Fachmeldung, sondern eine Entscheidung der Geschäftsführung mit einer Frist von sechs Monaten und einem Ergebnis, das sich nicht zurückholen lässt.

Bleibt die Kostenfrage. § 11 Absatz 6 MsbG erlaubt der Bundesnetzagentur, besondere finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem Auffangmessstellenbetrieb in Festlegungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 MsbG sowie nach § 21 Absatz 3 EnWG zu berücksichtigen. Erlaubt, nicht verpflichtet. Wie das im ersten echten Fall aussieht, weiß bisher niemand.

Warum das 2026 mehr Häuser betrifft als 2024

Die Auffangregel stand drei Jahre lang als Papiernorm im Gesetz. Die Zahlen aus dem Rollout-Monitoring erklären, warum sie das nicht bleiben wird.

Zum Stichtag 31. Dezember 2025 verlangte § 45 Absatz 1 Nummer 4 MsbG 20 Prozent der Pflichteinbaufälle bei Verbräuchen zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden samt steuerbaren Anlagen nach § 14a EnWG. Über alle 813 grundzuständigen Messstellenbetreiber lag die Quote bei 23,3 Prozent , gerechnet auf 4.709.487 quotenrelevante Fälle. Das klingt nach erfüllt.

Der Durchschnitt verdeckt allerdings die Spreizung. Die 19 Betreiber mit mehr als 500.000 Messlokationen kommen auf 27,1 Prozent, die 66 mittleren auf 19,7 Prozent, die 129 kleineren auf 17,5 Prozent. Und die 599 Betreiber mit weniger als 30.000 Messlokationen schaffen im Schnitt 14,6 Prozent. Insgesamt meldete die Behörde 3.094.346 eingebaute intelligente Messsysteme, gerade 5,5 Prozent aller 56.464.984 Messlokationen, gegenüber 30.393.141 modernen Messeinrichtungen.

19 Betreiber über 500.000 Messlokationen 27,1 %
66 Betreiber mit 100.000 bis 500.000 19,7 %
129 Betreiber mit 30.000 bis 100.000 17,5 %
599 Betreiber unter 30.000 Messlokationen 14,6 %

Am 27. März 2026 hat die Bundesnetzagentur daraus Konsequenzen gezogen und 77 Verfahren gegen Unternehmen eröffnet, die mit dem Rollout noch nicht begonnen hatten.

Wir stellen fest, dass viele Unternehmen die gesetzlichen Ausbauziele nicht erfüllen. In einem ersten Schritt leiten wir heute Verfahren gegen die Unternehmen ein, die mit dem Rollout noch nicht begonnen haben.

Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur ,

Der Zwangsgeldrahmen nach § 76 Absatz 4 MsbG in Verbindung mit § 94 Satz 3 EnWG reicht von 1.000 Euro bis zu zehn Millionen Euro, und die Behörde kündigt weitere Verfahren an. Damit entsteht für kleine Häuser eine Lage, die es vorher nicht gab: Auf der einen Seite ein Zwangsgeld, auf der anderen die Anzeige nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 MsbG. Der Zusammenhang zwischen Periodenquote und Auffangzuständigkeit ist keine Theorie mehr, sondern eine Abwägung, die 2026 in einigen Aufsichtsräten auf dem Tisch liegt.

Wo es für beide Seiten klemmt

Die Regel ist für niemanden bequem, und das aus unterschiedlichen Gründen.

Für das abgebende Haus
Das Messstellengeschäft ist weg, die Restzuständigkeit für konventionelle Zähler bleibt.
Geräte, die der Übernehmer nicht kauft, sind auszubauen. Der Buchwert bleibt trotzdem in der Bilanz.
Personal und Verträge im Messstellenbetrieb hängen an einer Aufgabe, die das Haus nicht mehr hat.
Für den Auffangmessstellenbetreiber
Die Pflicht kommt ohne Auswahl und ohne Vorlauf, im Zweifel für ein Netzgebiet am anderen Ende der Republik.
Er übernimmt einen Bestand, dessen Datenqualität er vorher nicht kennt.
Ob und wie die Mehrkosten nach § 11 Absatz 6 MsbG anerkannt werden, entscheidet sich erst später.

Dazwischen stehen Anschlussnutzer und Lieferanten. Abrechnung und Marktkommunikation laufen im Notbetrieb weiter, die Stammdaten wandern innerhalb von sechs Monaten zweimal, und für die Beteiligten ist der Vorgang von einem normalen Wechsel kaum zu unterscheiden. Wie schnell dabei Klärfälle entstehen, kennt jeder, der schon einmal eine Umstellung auf standardisierte Messstellenverträge begleitet hat.

Und dann ist da der Punkt, den die Liste 2026 selbst aufwirft. Eine Auffangregel, die in 13 von 16 Bundesländern auf dieselbe Konzerntochter zuläuft, verteilt das Risiko nicht, sie bündelt es. Solange nur einzelne kleine Netzgebiete betroffen sind, trägt das. Für mehrere gleichzeitig ist der Mechanismus erkennbar nicht gebaut.

Was Stadtwerke und Netzbetreiber jetzt tun sollten

Nichts davon dauert lange. Der Wert liegt darin, es einmal aufgeschrieben zu haben, bevor es jemand unter Zeitdruck herausfinden muss.

Sechs Schritte, die diese Woche möglich sind

  1. Den eigenen Auffang-MSB notieren

    Ein Blick auf die Veröffentlichung der Bundesnetzagentur, ein Eintrag in den Notfallunterlagen. Jährlich prüfen, denn die Benennung wird jedes Kalenderjahr neu veröffentlicht.

  2. Den Rückfall nach § 18 MsbG durchrechnen

    Wie viele Messlokationen betreut der größte wettbewerbliche Messstellenbetreiber in Ihrem Netzgebiet, und was passiert, wenn die morgen zurückkommen? Die Frage zielt auf drei Kapazitäten: Monteure, Geräte auf Lager und Plätze in der Gateway-Administration. Wenn eine davon nicht reicht, wissen Sie jetzt, welche.

  3. Die Geräteentscheidung vorbereiten

    § 16 Absatz 1 MsbG gibt Ihnen die Wahl zwischen Kauf, Nutzung und Ausbau. Legen Sie vorher fest, welche Zähler- und Gateway-Typen Sie übernehmen würden und welche nicht, samt der Preisgrenze. Im Ernstfall ist dafür keine Zeit.

  4. Die Anzeige nach § 11 Absatz 2 MsbG zur Chefsache machen

    Sie gehört nicht in die Zuständigkeit der Fachabteilung. Wer sie absendet, gibt das Netzgebiet in sechs Monaten ab.

  5. Vor einem Übertragungsverfahren das Bieterinteresse klären

    Ein Verfahren nach § 41 MsbG ohne Bieter endet trotzdem, nur nicht dort, wo Sie es geplant hatten. Zwei Vorgespräche ersparen dieses Ergebnis.

  6. Im Monitoring vollständig melden

    Die Daten aus der halbjährlichen Erhebung entscheiden über die Veröffentlichung des Folgejahres, über Ihre ausgewiesene Quote und darüber, ob Sie in einem Aufsichtsverfahren landen. Dieselbe Meldung, drei Wirkungen.

Zwei Kolleginnen und Kollegen stehen abends am Ende eines langen Tisches im Back-Office eines Versorgers, zwischen ihnen ein geschlossener Ordner
Die Entscheidung über eine Anzeige nach § 11 Absatz 2 MsbG gehört an den Tisch der Geschäftsführung, nicht in die Fachabteilung.

Wer alle sechs Punkte abgehakt hat, ist nicht sicherer aufgestellt als vorher. Er weiß nur, woran er ist, und das ist bei einer Vorschrift mit dieser Rechtsfolge schon einiges.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Auffangmessstellenbetreiber?

Der Auffangmessstellenbetreiber ist der grundzuständige Messstellenbetreiber, der nach § 11 Absatz 3 MsbG je Bundesland benannt ist und den Messstellenbetrieb bestmöglich sicherstellt, wenn ein anderer grundzuständiger Messstellenbetreiber ausfällt. Das Gesetz nennt diesen Zustand Notbetrieb. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Benennung zu Beginn jedes Kalenderjahres.

Wer ist 2026 Auffangmessstellenbetreiber?

Für 2026 hat die Bundesnetzagentur in 13 von 16 Bundesländern die Westnetz GmbH aus Dortmund veröffentlicht, ermittelt nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 MsbG. In Bremen ist es die wesernetz Bremen GmbH, in Sachsen die DIGImeto GmbH und Co. KG, in Thüringen die TEN Thüringer Energienetze GmbH und Co. KG, jeweils nach Nummer 2. Grundlage ist die Abfrage zum Monitoringbericht 2025.

Was passiert nach sechs Monaten Notbetrieb?

Nach § 11 Absatz 4 MsbG geht die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs mit allen Rechten und Pflichten auf den Auffangmessstellenbetreiber über, insbesondere den Pflichten aus den §§ 29 bis 32 MsbG. § 16 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Absatz 4 MsbG gelten entsprechend, der Wechsel ist also im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Was gilt, wenn ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber ausfällt?

Dann greift zuerst § 18 Absatz 1 MsbG, nicht der Auffangbetrieb. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist berechtigt und verpflichtet, den Messstellenbetrieb unverzüglich zu übernehmen, und darf dem Anschlussnutzer dafür keine Entgelte über § 7 MsbG hinaus berechnen. Erst wenn er diese Übernahme nicht leisten kann, nennt § 11 Absatz 2 MsbG genau diesen Fall als Auslöser für den Notbetrieb.

Wie kommt ein Netzgebiet in den Auffangbetrieb?

Auf drei Wegen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber zeigt der Bundesnetzagentur an, dass er die Einbaupflichten oder den zuverlässigen technischen Betrieb dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Oder ihm fehlen die Zertifikate nach § 25 MsbG oder die Genehmigung nach § 4 MsbG. Oder ein Übertragungsverfahren nach § 41 MsbG bleibt ohne Angebot, dann geht die Zuständigkeit nach Angabe der Bundesnetzagentur ebenfalls auf den Auffangmessstellenbetreiber über.

Bekommt der abgebende Messstellenbetreiber eine Entschädigung?

Das Gesetz sieht keine vor. § 11 Absatz 4 MsbG lässt die Grundzuständigkeit kraft Gesetzes übergehen. Für die Geräte gilt § 16 Absatz 1 MsbG entsprechend: der bisherige Betreiber bietet sie zum Kauf oder zur Nutzung gegen angemessenes Entgelt an, und wenn der neue Betreiber ablehnt, sind sie auszubauen. § 11 Absatz 6 MsbG erlaubt der Bundesnetzagentur nur, besondere Belastungen des Auffangbetriebs in Festlegungen zu berücksichtigen.