Der Dekarbonisierungsfahrplan nach Paragraf 32 WPG: Pflicht für Wärmenetz-Betreiber bis Ende 2026
Dieser Artikel ordnet sechs Stränge ein: worum es bei der Bestandspflicht nach Paragraf 32 WPG geht, welche Zielvorgaben des Paragrafen 29 dahinterstehen, was nach Anlage 3 in den Fahrplan gehört, wie sich Pflicht und BEW-Förderung verhalten, welche Herausforderungen und Risiken bestehen und was Betreiber jetzt konkret tun sollten. Die kommunale Wärmeplanung, die Erzeugungstechnik der Fernwärme und der Transformationsplan der Gasverteilnetze sind eigene Themen und werden hier nur als Bezug gestreift.
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Nach Paragraf 32 WPG muss jeder Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist wird, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan erstellen, der nach Landesrecht (Paragraf 33 Abs. 5 WPG) zuständigen Behörde vorlegen und auf der eigenen Internetseite veröffentlichen; Netze bis 1 Kilometer Länge sind ausgenommen, die Fortschreibung erfolgt mindestens alle fünf Jahre. Es ist eine ordnungsrechtliche Pflicht des Betreibers, nicht der Gemeinde, und damit von der kommunalen Wärmeplanung abzugrenzen. Der Fahrplan muss den Pfad zu den Zielen des Paragrafen 29 WPG belegen: mindestens 30 Prozent erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme ab 1.1.2030, mindestens 80 Prozent ab 1.1.2040 und vollständige Treibhausgasneutralität bis 2045 (Paragraf 1 WPG); im bundesweiten Mittel soll der grüne Anteil schon ab 2030 bei 50 Prozent liegen. Anlage 3 WPG legt den Mindestinhalt fest: Bestandsaufnahme, Potenziale, Entwicklungspfad bis 2045 mit grünen Anteilen für die Stützjahre 2030, 2035, 2040 und 2045, Maßnahmen und Wirtschaftlichkeit. Ein bis 31.12.2025 beantragter BEW-Förderantrag Modul 1 oder ein bis 31.12.2026 bewilligter BEW-Transformationsplan Modul 2 ersetzt die Pflicht (Paragraf 32 Abs. 2); die Branche nennt den 31.03.2026 als praktischen Antragsschluss für die geförderte Variante, die BEW bezuschusst die Planung mit rund 50 Prozent. Der Startwert ist niedrig: erst 21,9 Prozent erneuerbare Energien in der Fernwärmeerzeugung 2024 (AGFW), und ein direktes Bußgeld für einen fehlenden Fahrplan kennt das Gesetz nicht. Deutschland hat rund 3.800 Wärmenetze mit über 31.000 Kilometern Länge. Für Betreiber heißt das: Pflicht klären, den BEW-Weg bis Frühjahr 2026 prüfen, die Datenbasis der letzten drei Jahre aufbauen, mit der Kommune koordinieren und die Veröffentlichung vorbereiten.
Worum es geht: die Bestandspflicht nach Paragraf 32 WPG
Das Wärmeplanungsgesetz, kurz WPG, ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und richtet sich in der öffentlichen Wahrnehmung vor allem an Kommunen. Tatsächlich enthält es eine zweite, ebenso harte Pflicht, die einen ganz anderen Akteur trifft: den Betreiber des einzelnen Wärmenetzes. Nach Paragraf 32 WPG muss jeder Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist wird, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan erstellen. Das ist eine ordnungsrechtliche Pflicht, kein freiwilliges Förderangebot.
Wichtig ist die saubere Abgrenzung des Adressaten. Verpflichtet ist der Betreiber des konkreten Netzes, nicht die Gemeinde. Die kommunale Wärmeplanung nach den Paragrafen 4 ff. WPG ist ein getrennter Prozess mit eigener Methodik, eigenen Fristen und einem anderen Verantwortlichen. Sie zeichnet für das ganze Gemeindegebiet vor, wo künftig ein Netz entstehen soll; der Dekarbonisierungsfahrplan dagegen beschreibt, wie ein bereits bestehendes Netz grün wird. Beide Planungen müssen zusammenpassen, ersetzen einander aber nicht. Wer die kommunale Seite vertiefen will, findet sie in unserem Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung, die hier nur als Koordinationspunkt auftaucht.
Der fertige Fahrplan ist nicht nur intern zu erstellen, sondern auch nach außen zu geben. Der Betreiber muss ihn der Behörde vorlegen, die das jeweilige Bundesland per Rechtsverordnung nach Paragraf 33 Abs. 5 WPG bestimmt, und ihn zusätzlich auf der eigenen Internetseite veröffentlichen. Damit wird der Plan öffentlich nachprüfbar, was den Druck auf eine konsistente, vorzeigbare Darstellung erhöht. Anschließend bleibt er ein lebendes Dokument: Der Fahrplan ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Nicht jedes Netz fällt unter die Pflicht. Ausgenommen sind nach Paragraf 32 Abs. 1 WPG Netze bis 1 Kilometer Länge sowie Netze, die schon vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Für reine Prozesswärmenetze der Industrie gelten gesonderte Ausnahmen. Der erste Schritt für jeden Betreiber ist deshalb die nüchterne Prüfung, ob das eigene Netz überhaupt erfasst ist, denn von dieser Einordnung hängt der gesamte weitere Aufwand ab.
Die Zielvorgaben dahinter: 30 Prozent 2030, 80 Prozent 2040, klimaneutral 2045
Der Fahrplan ist kein Selbstzweck, sondern der Nachweis eines Weges zu festen gesetzlichen Zielen. Paragraf 29 WPG schreibt für Bestandsnetze gestufte Mindestanteile grüner Wärme vor, und das übergeordnete Ziel der vollständigen Treibhausgasneutralität bis 2045 steht in Paragraf 1 WPG. Der Plan muss also zeigen, dass das Netz diese Marken nicht nur theoretisch, sondern mit konkreten Maßnahmen und in der vorgegebenen Reihenfolge erreichen kann.
Die beiden zentralen Zwischenmarken sind klar beziffert. Ab dem 1. Januar 2030 müssen mindestens 30 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination stammen, ab dem 1. Januar 2040 mindestens 80 Prozent. Bis 2045 soll die Wärmeversorgung vollständig treibhausgasneutral sein. Bemerkenswert ist die zusätzliche Lenkungsgröße: Im bundesweiten Mittel über alle Netze hinweg soll der grüne Anteil schon ab 2030 bei 50 Prozent liegen, was den Einzelzielen einen kollektiven Ehrgeiz hinzufügt.
Das Gesetz erkennt an, dass manche Transformationen technisch und genehmigungsrechtlich besonders aufwändig sind. Deshalb ist eine Fristverlängerung möglich, etwa bei aufwändigen Genehmigungsverfahren nach Berg- oder Wasserrecht oder bei Investitionen ab 150 Millionen Euro. In diesen Fällen rücken die Zieljahre auf den 31. Dezember 2034 beziehungsweise den 31. Dezember 2044, allerdings nur, wenn der Betreiber dies bis Ende 2026 anzeigt. Für reine Prozesswärmenetze und teilweise für hocheffiziente KWK-gespeiste Netze sieht Paragraf 29 WPG weitere Ausnahmen vor.
Eine klare Trennung verdient die Lage neuer Netze. Wärmenetze, die ab dem 1. März 2025 neu in Betrieb gehen, fallen nicht unter die Bestandsregel des Paragrafen 29, sondern unter Paragraf 30 WPG. Dieser verlangt einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme von Beginn an. Wer also ein Netz erweitert oder neu baut, sollte genau prüfen, welche Norm greift, denn die Anforderungen an Neu- und Bestandsnetze unterscheiden sich deutlich.
Was in den Fahrplan gehört: die Anforderungen der Anlage 3
Was genau ein Dekarbonisierungsfahrplan enthalten muss, regelt Anlage 3 WPG sehr detailliert. Der Betreiber muss darin transparent belegen, dass die geplante Netzentwicklung mit den Gesetzeszielen und mit der kommunalen Wärmeplanung im Einklang steht. Der Plan ist ausgesprochen datenintensiv und spannt einen Bogen von der nüchternen Bestandsaufnahme bis zum konkreten Ausstiegspfad aus fossil betriebenen Anlagen. Genau diese Datentiefe macht ihn zu einer planerischen und technischen Aufgabe, nicht zu einer reinen Formalie.
Am Anfang stehen Bestandsaufnahme und Potenziale. Die Bestandsaufnahme verlangt eine genaue Abgrenzung des Netzes, räumlich aufgelöste Wärmeabsatzdaten der letzten drei Jahre, eine Beschreibung der Betriebsweise mit Energieträgern, Temperaturkurven und Hydraulik sowie eine vollständige Energie- und Treibhausgasbilanz. Daran schließt die Potenzialanalyse an, die räumlich aufgelöst zeigt, welche Beiträge aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmespeichern realistisch erschließbar sind. Welche Erzeugungstechnik die grünen Anteile am Ende liefert, etwa Großwärmepumpen und Power-to-Heat, ist ein eigenes Thema und wird im Fahrplan nur als Option bewertet.
Das Herzstück ist der Entwicklungspfad bis 2045. Der Betreiber muss Erzeuger-Portfolio-Szenarien entwerfen und die grünen Anteile für die Stützjahre 2030, 2035, 2040 und 2045 ausweisen, ergänzt um den geplanten Ausstieg aus fossil betriebenen Anlagen. Diese Szenarien sind das, was den Plan überprüfbar macht, denn an ihnen lässt sich ablesen, ob die gesetzlichen Marken eingehalten werden. Konkret werden sie im Maßnahmenteil: Dort beschreibt der Betreiber die Netzaus- und -umbaumaßnahmen anlagenbezogen und technisch, wobei die nächsten vier Jahre besonders detailliert darzustellen sind.
Den Abschluss bildet die Wirtschaftlichkeit. Der Fahrplan muss die voraussichtlichen Investitionen beziffern, die eingesparte Energie und die vermiedenen Treibhausgas-Emissionen berechnen und die prognostizierte Entwicklung der Wärmegestehungskosten sowie der Endkundenpreise abbilden. Damit verbindet die Anlage 3 technische Planung mit betriebswirtschaftlicher Transparenz und schreibt faktisch eine durchgerechnete Transformationsstrategie vor. Für viele Betreiber ist genau dieser Umfang die eigentliche Herausforderung, weil er saubere Daten und belastbare Modelle über zwei Jahrzehnte verlangt.
Pflicht oder Förderung: das Verhältnis zur BEW
Die wohl wichtigste strategische Weiche steckt in Paragraf 32 Abs. 2 WPG: Wer einen geförderten Transformationsplan im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, kurz BEW, erstellt, erfüllt damit zugleich die WPG-Pflicht. Konkret entfällt die Pflicht zum Dekarbonisierungsfahrplan, wenn bis zum 31. Dezember 2025 ein BEW-Förderantrag Modul 1 gestellt oder bis zum 31. Dezember 2026 ein BEW-Transformationsplan Modul 2 vom BAFA bewilligt wurde. Aus einer reinen Last wird so ein geförderter Weg.
Wirtschaftlich ist dieser Weg deutlich attraktiver. Die BEW bezuschusst die Transformationsplanung in Modul 1 mit rund 50 Prozent, fördert Investitionen in den Modulen 2 und 3 mit bis zu 40 Prozent und sieht in Modul 4 zusätzlich eine Betriebskostenförderung vor. Inhaltlich ist der BEW-Transformationsplan mit seiner IST-Analyse, dem SOLL-Zustand und den Vier-Jahres-Maßnahmenpaketen weitgehend deckungsgleich mit den Anforderungen der Anlage 3. Wer den geförderten Plan erstellt, schlägt damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Er erfüllt die Pflicht und öffnet sich zugleich den Zugang zur Investitionsförderung.
Der Haken liegt im Zeitplan. Die für die Förderung maßgeblichen Stichtage liegen früher als die gesetzliche Frist Ende 2026. Die Branche nennt den 31. März 2026 als praktischen Antragsschluss für Netze, die noch keinen Modul-1-Antrag gestellt haben. Wer diesen Termin verpasst, kann den Fahrplan zwar weiterhin als rein ordnungsrechtliche Pflicht erstellen, verliert dann aber die Förderfähigkeit. Damit verengt sich das Zeitfenster für die geförderte Variante faktisch auf das Frühjahr 2026.
Hinzu kommt der schlichte Zeitbedarf der Erstellung. Antragsvorbereitung, Bearbeitung durch das BAFA und die eigentliche Planung summieren sich, die Erstellung selbst kann bis zu zwölf Monate dauern. Entscheidend ist eine Reihenfolgeregel: Vor der Bewilligung darf keine geförderte Planung beginnen, sonst entfällt die Förderfähigkeit. Betreiber sollten den Stichtag deshalb rückwärts planen und früh in die Antragsvorbereitung gehen, statt auf die gesetzliche Frist als Endpunkt zu schauen.
Herausforderungen und Risiken
Die Ausgangslage ist sportlich. Fernwärme deckt zwar rund 14 Prozent der deutschen Haushalte, doch der Anteil erneuerbarer Energien an der Fernwärmeerzeugung lag 2024 erst bei 21,9 Prozent (AGFW). Vom heutigen Startwert bis zu den 30 Prozent, die jedes einzelne Bestandsnetz schon 2030 erreichen muss, ist es ein kurzer Weg mit hohem Tempo, und der Sprung auf 80 Prozent bis 2040 ist ungleich größer. Für viele Netze bedeutet das einen tiefgreifenden Umbau der Erzeugung in weniger als zwei Investitionszyklen.
Erschwerend kommt hinzu, dass der gesetzliche Druckmechanismus schwach ist. Die im Entwurf vorgesehenen Bußgeldvorschriften, Paragraf 31 des Entwurfs, wurden im verabschiedeten Gesetz gestrichen. Der Bundesverband Erneuerbare Energie kritisierte das, weil Pflichten ohne Konsequenz an Wirkung verlieren. Ein direktes Bußgeld für einen fehlenden Fahrplan gibt es damit nicht. Folgen drohen aber mittelbar: über das Abkopplungsrecht der Kunden nach Paragraf 29 WPG, wenn ein Netz die Quoten verfehlt, und über den Verlust der Förderfähigkeit für den geförderten Weg.
Praktisch am schwersten wiegt oft das Daten- und Ressourcenproblem. Lastgangdaten, Energie- und Treibhausgasbilanzen sowie Portfolioszenarien bis 2045 erfordern eine saubere Datenbasis und erhebliche Planungskapazität, die gerade viele kleinere Stadtwerke nicht vorhalten. Hinzu kommt ein enger Markt: Der Fördertopf der BEW ist in Laufzeit und Volumen begrenzt, und der Stichtag 31. März 2026 verschärft den Wettbewerb um Beratungs- und Fördermittel zusätzlich. Wer spät startet, konkurriert mit vielen anderen um dieselben knappen Kapazitäten.
Schließlich besteht eine Abhängigkeit von der kommunalen Planung. Der Betreiberfahrplan muss mit der kommunalen Wärmeplanung abgestimmt sein, die vielerorts noch nicht final beschlossen ist. Das schafft eine Henne-Ei-Lage: Manche Annahmen über künftige Ausbaugebiete lassen sich erst belastbar treffen, wenn die Kommune ihre Gebietseinteilung vorgelegt hat. Betreiber müssen deshalb mit Szenarien arbeiten und ihren Fahrplan so anlegen, dass er bei der Fortschreibung an die kommunalen Ergebnisse angepasst werden kann.
Was Betreiber jetzt tun sollten
Die wichtigste Empfehlung ist, den Stichtag rückwärts zu planen und die geförderte Variante prioritär zu prüfen. Wer den BEW-Weg gehen will, hat faktisch nur bis zum Frühjahr 2026 Zeit für den Antrag, also deutlich weniger als die gesetzliche Frist Ende 2026 suggeriert. Der erste konkrete Schritt ist dabei nicht die Planung, sondern die Pflichtprüfung: Netzlänge und Versorgungsstatus sind festzustellen, denn unter 1 Kilometer Länge oder bei einer bereits vollständig grünen Versorgung besteht keine Pflicht.
Steht die Pflicht fest, ist der BEW-Antrag bis zum 31. März 2026 zu prüfen und nach Möglichkeit zu stellen, um Förderung und Pflichterfüllung in einem Schritt zu kombinieren. Parallel sollte der Betreiber die Datenbasis aufbauen: Wärmeabsatz-, Erzeugungs- und Emissionsdaten der letzten drei Jahre gehören konsolidiert und geprüft, weil sie das Fundament der gesamten Anlage-3-Darstellung sind. Hier helfen digitale Netzmodelle und KI-gestützte Szenarioanalyse, die Portfoliopfade bis 2045 schneller durchrechnen und Varianten vergleichbar machen, als es manuelle Tabellen je könnten.
Ebenso wichtig ist die Koordination mit der Kommune. Der Fahrplan sollte mit der laufenden kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden, um Doppelarbeit und widersprüchliche Annahmen zu vermeiden. In dieselbe Abwägung gehört die Abgrenzung zum Gasnetz: Wo ein Wärmenetz ausgebaut wird, stellt sich die Frage nach der Stilllegung der parallelen Gasleitungen, die ein eigener Transformationsplan der Gasverteilnetze behandelt. Beide Planungen betreffen unterschiedliche Netze und Gesetze, sollten aber konsistent zueinander sein.
Zuletzt ist die Veröffentlichung vorzubereiten. Der fertige Fahrplan muss auf der eigenen Internetseite des Betreibers publiziert werden, was eine konsistente, vorzeigbare und allgemein verständliche Darstellung erfordert. Wer das früh mitdenkt, vermeidet einen hektischen Endspurt und nutzt die Veröffentlichung sogar als Chance, gegenüber Kunden, Kommune und Behörde Transparenz und Planungssicherheit zu zeigen. Der Dekarbonisierungsfahrplan ist damit weniger eine isolierte Pflicht als ein zentraler Baustein der unternehmerischen Wärmewende-Strategie.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Verpflichtet ist der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist wird. Es handelt sich um eine ordnungsrechtliche Pflicht des Netzbetreibers, nicht der Gemeinde; die kommunale Wärmeplanung ist ein getrennter Prozess. Ausgenommen sind Netze bis 1 Kilometer Länge (Paragraf 32 Abs. 1 WPG) sowie Netze, die schon vollständig grün versorgt werden. Auch für reine Prozesswärmenetze der Industrie gelten Ausnahmen. Der Fahrplan ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
Der Betreiber muss den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erstellen, der nach Landesrecht (Paragraf 33 Abs. 5 WPG) zuständigen Behörde vorlegen und auf der eigenen Internetseite veröffentlichen. Eine Fristverlängerung ist möglich, etwa bei aufwändigen Genehmigungsverfahren nach Berg- oder Wasserrecht oder bei Investitionen ab 150 Millionen Euro, dann bis 31.12.2034 beziehungsweise 31.12.2044, mit Anzeige bis Ende 2026. Wer den geförderten BEW-Weg gehen will, sollte deutlich früher handeln; die Branche nennt den 31.03.2026 als praktischen Antragsschluss.
Der Fahrplan muss nachweisen, wie das Netz die gestuften Mindestanteile des Paragrafen 29 WPG erreicht: mindestens 30 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme ab dem 1. Januar 2030 und mindestens 80 Prozent ab dem 1. Januar 2040. Das übergeordnete Ziel ist die vollständige Treibhausgasneutralität der Wärmeversorgung bis 2045 (Paragraf 1 WPG). Im bundesweiten Mittel soll der grüne Anteil schon ab 2030 bei 50 Prozent liegen. Neue Netze, die ab dem 1. März 2025 in Betrieb gehen, unterliegen dagegen Paragraf 30 WPG mit mindestens 65 Prozent von Beginn an.
Ja. Nach Paragraf 32 Abs. 2 WPG entfällt die Pflicht zum Dekarbonisierungsfahrplan, wenn bis zum 31.12.2025 ein Förderantrag Modul 1 der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gestellt oder bis zum 31.12.2026 ein BEW-Transformationsplan Modul 2 vom BAFA bewilligt wurde. Inhaltlich deckt ein BEW-Transformationsplan mit IST-Analyse, SOLL-Zustand und Vier-Jahres-Maßnahmenpaketen die Anforderungen der Anlage 3 ab. Die BEW fördert die Transformationsplanung mit rund 50 Prozent und öffnet den Zugang zu Investitions- und Betriebskostenförderung. Der praktische Branchen-Antragsschluss für die geförderte Variante ist der 31.03.2026.
Ein direktes Bußgeld für einen fehlenden Fahrplan kennt das Gesetz nicht: Die im Entwurf vorgesehenen Bußgeldvorschriften (Paragraf 31 Entwurf) wurden im verabschiedeten WPG gestrichen, was der Bundesverband Erneuerbare Energie kritisierte. Folgen drohen aber mittelbar. Erreicht ein Netz die Quoten des Paragrafen 29 WPG nicht, können Kunden ein Abkopplungsrecht geltend machen. Wer den geförderten BEW-Weg verpasst, verliert zudem die Investitionsförderung und muss den Fahrplan als rein ordnungsrechtliche Pflicht ohne Zuschuss erstellen. Hinzu kommt der Reputations- und Planungsdruck durch die Veröffentlichungspflicht auf der eigenen Internetseite.