Energy Sharing über die Netzgrenze: was die zweite Stufe 2028 verlangt
Dieser Artikel klärt, was §42c Absatz 4 Nummer 2 EnWG zum 1. Juni 2028 tatsächlich verlangt, was die Mitteilung Nr. 73 daran ändert, welche Zuordnungsfrage weiterhin offen ist und was ein Stadtwerk mit seinen Nachbarnetzbetreibern jetzt besprechen sollte.
Die zweite Stufe des Energy Sharing ist die Öffnung der Netzgrenze: Nach §42c Absatz 4 Nummer 2 EnWG muss die gemeinsame Nutzung von Strom ab dem 1. Juni 2028 auch im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers möglich sein, sofern beide in derselben Regelzone liegen, und der angrenzende Netzbetreiber hat im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Stufe 1 gilt seit dem 1. Juni 2026 und endet am Rand eines Bilanzierungsgebiets. Mit Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 hat die Beschlusskammer 6 entschieden, dass Energy Sharing im bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreissystem abwickelbar ist und für Netzbetreiber keine weiteren Umsetzungserfordernisse entstehen; das Bündnis Bürgerenergie hält der Behörde vor, damit einen gesetzlichen Anspruch praktisch auszubremsen. Fachlich offen bleibt, welcher Akteur Erzeugungs- und Verbrauchszeitreihen zusammenführt und wer auf welche Daten zugreifen darf. Voraussetzung ist in beiden Stufen eine viertelstundengenaue Messung an jeder Erzeugungs- und Verbrauchsstelle, und intelligente Messsysteme standen Ende 2025 erst an 5,5 Prozent aller Messstellen.
Was zum 1. Juni 2028 dazukommt
Die zweite Stufe verschiebt eine Grenze, die bisher sehr praktisch war: das Bilanzierungsgebiet. Ab dem 1. Juni 2028 darf eine Energy-Sharing-Gemeinschaft über diese Grenze hinweg reichen.
Der Gesetzestext ist knapp. §42c Absatz 4 Nummer 2 EnWG verlangt, dass der Netzbetreiber sicherstellt, dass die gemeinsame Nutzung auch im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers möglich ist. Zwei Bedingungen hängen daran: Beide Gebiete müssen in derselben Regelzone liegen, und der angrenzende Netzbetreiber hat im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Wer den Start der ersten Stufe verfolgt hat, kennt die Mechanik. Neu ist allein, dass ab 2028 ein zweites Haus mit am Tisch sitzt.
Die Mitteilung, die alles verschoben hat
Am 7. Juli 2026 hat die Beschlusskammer 6 mit Mitteilung Nr. 73 den Umsetzungsweg festgelegt, und zwar anders, als viele Beteiligte erwartet hatten.
Die Kernaussage: Energy Sharing lässt sich im bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreissystem abwickeln, für Netzbetreiber entstehen keine weiteren Umsetzungserfordernisse. Zur Begründung führt die Behörde an, eine Abwicklung mit Netzbetreiber-Koordination würde erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern. Außerdem wären dann nicht sämtliche Mengen vollständig und eindeutig im System der Bilanzkreisbewirtschaftung abgebildet.
Praktisch läuft es damit über ein Dienstleistungsmodell: Ein Lieferant oder Dienstleister nimmt den Strom aus den Erzeugungsanlagen auf und liefert ihn an die Letztverbraucher weiter, häufig zugleich als Reststromlieferant.
Für den Verteilnetzbetreiber bleibt die Ermöglichungspflicht aus §42c Absatz 4 also bestehen, ein eigener Abwicklungsprozess aber nicht. Das ist bequem und gleichzeitig unbefriedigend, denn die Pflicht steht weiter im Gesetz.
Zwei Positionen, ein Anspruch
Die Entscheidung hat die Branche geteilt. Beide Seiten argumentieren aus derselben Rechtslage.
Aufgelöst ist das nicht, und es wird sich bis 2028 auch nicht von selbst auflösen. Wie viel Arbeit die zweite Stufe im Netzbetrieb macht, hängt genau daran.
Was über zwei Netzgebiete hinweg offen ist
Der eigentliche Knoten steckt nicht im Gesetzestext, sondern in der Zuordnung. Und über die Netzgrenze zieht er sich doppelt zu.
Die Forschungsstelle für Energiewirtschaft benennt die Lücke präzise: Es ist nicht definiert, welcher Akteur die Erzeugungs- und Verbrauchszeitreihen zusammenführt und die Energiemengen zuordnet, und ebenso wenig, welcher Akteur auf welche Daten zugreifen darf.
Bei einer Gemeinschaft innerhalb eines Netzgebiets ist das schon unangenehm. Bei einer Gemeinschaft über die Netzgrenze kommen zwei Netzbetreiber, möglicherweise zwei Messstellenbetreiber und zwei Datenhaushalte zusammen. Die Mitwirkungspflicht des Nachbarn steht im Gesetz. Ihr Umfang nicht.
Das Gesetz sagt, dass der Nachbar mitwirken muss. Es sagt nicht, woran. Zwei Häuser, die das erst 2028 klären, klären es unter Zeitdruck.
Die FfE fasst den Stand nüchtern zusammen: rechtlich möglich, technisch, organisatorisch und wirtschaftlich aber nur teilweise umsetzbar.
Die Messvoraussetzung bleibt der Flaschenhals
Ohne Viertelstundenwerte an jeder Stelle gibt es keine Zuordnung. Ohne intelligentes Messsystem gibt es keine Viertelstundenwerte.
Gemessen werden muss viertelstundengenau, und zwar zweifach: der in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Strom und der Bezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle. Das ist keine Komfortanforderung, sondern die Grundlage jeder Abrechnung.
Die Ausstattung hinkt hinterher. Ende 2025 lag der Anteil intelligenter Messsysteme an allen Messstellen bei 5,5 Prozent. Bei den Pflichteinbaufällen waren es 23,3 Prozent, bei kleinen Messstellenbetreibern unter 30.000 Messstellen nur 14,6 Prozent. Wie zäh sich das in die Fläche schiebt, zeigt der Steuerbox-Rollout im Massengeschäft .
Für die zweite Stufe folgt daraus eine Besonderheit, die leicht übersehen wird: Eine Gemeinschaft über die Netzgrenze braucht die Ausstattung auf beiden Seiten dieser Grenze. Der eigene Durchschnitt hilft nicht weiter, wenn der Nachbar noch nicht so weit ist.
Warum sich der Nutzen nicht von selbst einstellt
Deutschland erlaubt das Teilen, senkt aber keine Abgaben. Das ist eine bewusste Entscheidung, und sie prägt jedes Geschäftsmodell.
Geteilter Strom trägt weiterhin volle Netzentgelte, Umlagen und Steuern. Österreich, Italien und Spanien senken dagegen die Netzentgelte für geteilten Strom. Der Vorteil muss hierzulande also aus Beschaffung und Skaleneffekten kommen.
Liliane Ableitner formuliert den Maßstab dafür so, dass die zweihundertste Gemeinschaft genauso wirtschaftlich betrieben werden können muss wie die erste. Das ist die eigentliche Messlatte. Ein Pilotprojekt mit viel Handarbeit beweist nichts über die Tragfähigkeit eines Produkts.
Was Stadtwerke jetzt tun sollten
Bis Juni 2028 sind es gut zwanzig Monate. Das klingt nach viel und ist es nicht, wenn zwei Häuser sich abstimmen müssen.
Fünf Schritte bis 2028
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Die eigene Rolle festlegen
Treten Sie als Lieferant im Dienstleistungsmodell an oder nur als Netzbetreiber mit Ermöglichungspflicht? Diese eine Antwort bestimmt alles Weitere, von der IT bis zum Vertrieb.
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Mit den Nachbarn sprechen
Wer grenzt direkt an, und wer davon liegt in derselben Regelzone? Diese Liste ist kurz und in einer Stunde erstellt. Das Gespräch danach dauert länger, deshalb sollte es nicht 2028 anfangen.
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Die Zuordnung schriftlich klären
Wer führt die Zeitreihen zusammen, wer ordnet die Mengen zu, wer sieht welche Daten? Das Gesetz beantwortet das nicht, also müssen es die Beteiligten tun.
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Die iMSys-Abdeckung entlang der Grenze prüfen
Nicht im Durchschnitt über das ganze Netzgebiet, sondern gezielt dort, wo eine grenzüberschreitende Gemeinschaft entstehen könnte.
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Den Aufwand je Gemeinschaft rechnen
Einmal für die erste, einmal für die zweihundertste. Die Differenz ist Ihr Automatisierungsbedarf, und sie ist eine harte Zahl, keine Einschätzung.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Die geografische Grenze fällt ein Stück weiter. Nach §42c Absatz 4 Nummer 2 EnWG muss die gemeinsame Nutzung ab dem 1. Juni 2028 nicht mehr nur innerhalb eines Bilanzierungsgebiets möglich sein, sondern auch im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers. Beide Netzgebiete müssen in derselben Regelzone liegen, und der angrenzende Netzbetreiber hat im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Die Beschlusskammer 6 hat am 7. Juli 2026 festgestellt, dass Energy Sharing im bestehenden Lieferanten- und Bilanzkreissystem abwickelbar ist und für Netzbetreiber keine weiteren Umsetzungserfordernisse entstehen. Zur Begründung führt die Behörde an, eine Abwicklung mit Netzbetreiber-Koordination würde erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern.
Sowohl der in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Strom als auch der Bezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle müssen viertelstundengenau gemessen werden. Das setzt intelligente Messsysteme voraus. Ende 2025 lag deren Anteil an allen Messstellen in Deutschland bei 5,5 Prozent, bei den Pflichteinbaufällen bei 23,3 Prozent.
Das ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Analyse der Forschungsstelle für Energiewirtschaft ist weder festgelegt, welcher Akteur die Zeitreihen zusammenführt und die Energiemengen zuordnet, noch welcher Akteur auf welche Daten zugreifen darf. Über zwei Netzgebiete hinweg betrifft diese Lücke zwei Netzbetreiber und zwei Datenhaushalte.
Nein. §42c EnWG enthält keine finanziellen Anreize, geteilter Strom trägt weiterhin volle Netzentgelte, Umlagen und Steuern. Österreich, Italien und Spanien senken dagegen die Netzentgelte für geteilten Strom. Der wirtschaftliche Vorteil muss in Deutschland deshalb aus Beschaffung und Skaleneffekten kommen, nicht aus der Regulierung.