Netzentgelte 2027 veröffentlichen: was bis zum 15. Oktober fertig sein muss
Dieser Artikel ordnet die Veröffentlichungspflicht nach § 20 EnWG für das Lieferjahr 2027: was genau gefordert ist, welche zwei Posten die Kalkulation dieses Jahr wackeln lassen und wie ein Verteilnetzbetreiber vorläufige Entgelte so veröffentlicht, dass die Lieferanten im Netzgebiet damit arbeiten können.
Die Veröffentlichungspflicht nach § 20 Absatz 1 EnWG ist die Pflicht jedes Strom- und Gasnetzbetreibers, die Entgelte für den Netzzugang des Folgejahres unmittelbar nach deren Ermittlung, spätestens aber zum 15. Oktober, im Internet zu veröffentlichen. Sind sie am Stichtag noch nicht ermittelt, verlangt Satz 2 die voraussichtliche Höhe auf Basis der Erlösobergrenze. Für das Lieferjahr 2027 trifft der Stichtag auf zwei offene Posten: Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten von rund 5,5 Milliarden Euro lag am 2. September 2026 erst als Kabinettsbeschluss vor, nach 6,5 Milliarden Euro im Jahr 2026, und die vermiedenen Netzentgelte sinken zum 1. Januar 2027 um weitere 50 Prozent. Die meisten Verteilnetzbetreiber werden deshalb vorläufig veröffentlichen. Das ist zulässig, verlangt aber einen Vorbehalt, der benennt, welcher Posten offen ist und wann er geklärt sein soll, weil jeder Lieferant im Netzgebiet für eine Preisanpassung zum 1. Januar bereits Mitte November rechnen muss.
Was der 15. Oktober verlangt
Die Pflicht kennt keine Kulanz. § 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG verlangt, die Entgelte für den Netzzugang unmittelbar nach deren Ermittlung zu veröffentlichen, spätestens aber zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr. Wer bis dahin nicht fertig gerechnet hat, veröffentlicht nach Satz 2 die Höhe, die sich voraussichtlich aus der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergibt. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht.
Veröffentlicht wird dabei mehr als eine Zahl. § 27 StromNEV verpflichtet Netzbetreiber, die geltenden Netzentgelte auf der Internetseite zu veröffentlichen und sie jedem auf Verlangen unverzüglich in Textform zugänglich zu machen. Gemeint sind die vollständigen Preisblätter für die Entnahme mit und ohne Leistungsmessung. Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV gehören mit hinein und sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird.
Neu ist an dieser Frist also nichts. Neu ist, wie viel an ihr in diesem Jahr noch offen sein wird.
Warum die Kalkulation für 2027 schwieriger ist als sonst
Zwei Posten, die die Entgelthöhe spürbar bewegen, stehen am Stichtag noch nicht fest. Der eine ist Bundespolitik, der andere eine Festlegung, die längst getroffen ist und trotzdem erst jetzt richtig weh tut.
Der Zuschuss zuerst. Am 2. September 2026 hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EnWG beschlossen, das einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 gewährt. Geplant sind rund 5,5 Milliarden Euro jährlich, nach 6,5 Milliarden Euro im Jahr 2026. Das sind etwa 15 Prozent weniger. Der Zuschuss senkt die Übertragungsnetzentgelte, und die gehen als vorgelagerte Netzkosten in jede Verteilnetzkalkulation ein. Verkündet ist das Gesetz zum Stichtag voraussichtlich noch nicht.
Wie stark der Hebel ist, zeigt das laufende Jahr: Der Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro drückte das Entgelt auf der Höchstspannungsebene von rund 6,65 auf 2,86 Cent je Kilowattstunde, ein Rückgang um 57 Prozent. Die Netzentgelte insgesamt fielen 2026 um 17,6 Prozent . Genau diese Entlastung wird 2027 kleiner ausfallen.
Der zweite Posten sind die vermiedenen Netzentgelte. Die Bundesnetzagentur hat ihre Abschaffung am 18. Februar 2026 festgelegt: Mitte 2026 fiel die erste Hälfte weg, zum Jahresanfang 2027 noch einmal 50 Prozent, Anfang 2028 bleibt ein Viertel, 2029 läuft die Regelung aus. Die Behörde beziffert die jährliche Entlastung auf rund 1,5 Milliarden Euro.
Für ein Stadtwerk mit eigener Kraft-Wärme-Kopplung trifft das beide Seiten gleichzeitig: Die Erzeugung verliert Erlöse, und in der Netzkalkulation fallen die Gutschriften kleiner aus. Wer beides in derselben Gesellschaft rechnet, sollte die Wirkung nicht zweimal ansetzen.
Ein dritter Punkt ist kein Risiko mehr, sondern eine erledigte Frist: Der Kapitalkostenaufschlag für 2027 war bis zum 30. Juni 2026 zu beantragen. Wer sie verpasst hat, kalkuliert 2027 ohne ihn. Über die Kapitalverzinsung der kommenden Regulierungsperiode ist damit nichts gesagt, die wird in eigenen Verfahren festgelegt und wirkt später, wie der WACC Gas ab 2028 zeigt.
Die Kette bis zum 1. Januar 2027
Der 15. Oktober ist kein einzelner Termin, sondern das mittlere Glied einer Kette. Sie beginnt zwei Wochen vorher und endet erst am 1. Januar, und jedes Glied hängt vom vorigen ab.
Die vier Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen ihre vorläufigen Entgelte traditionell zum 1. Oktober, als bundeseinheitliches Preisblatt. Danach bleiben dem Verteilnetzbetreiber knapp zwei Wochen, um die vorgelagerten Kosten einzurechnen und die eigenen Preisblätter online zu stellen.
Dann sind die Lieferanten dran, und die haben ihre eigenen Vorlauffristen. In der Grundversorgung sind allgemeine Preise sechs Wochen vor dem Wirksamwerden öffentlich bekannt zu geben, bei Sonderverträgen verlangt § 41 EnWG einen Monat Vorlauf in Textform, samt Angabe von Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung.
Rückwärts gerechnet heißt das: Wer zum 1. Januar 2027 anpassen will, braucht belastbare Netzentgelte spätestens Mitte November. Das ist der eigentliche Takt hinter dem 15. Oktober.
Ein nachträglich korrigiertes Netzentgelt kostet nicht Sie eine Stunde, sondern jeden Lieferanten im Netzgebiet eine zweite Preisrunde, mit Sonderkündigungsrecht und Nachberechnung.
Vorläufig veröffentlichen, aber sauber
Die meisten Verteilnetzbetreiber werden am 15. Oktober 2026 vorläufige Entgelte veröffentlichen. Das war in den Vorjahren die Regel und ist rechtlich in Ordnung. Die Sorgfalt verlagert sich damit von der Zahl auf den Vorbehalt.
Ein Vorbehalt, der nur „Änderungen vorbehalten" sagt, hilft niemandem, der damit rechnen soll. Brauchbar wird er, wenn er drei Dinge benennt: welcher Posten offen ist, woran er hängt und wann mit der Klärung zu rechnen ist. „Die Entgelte enthalten den geplanten Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten; das Gesetz war am 15. Oktober noch nicht verkündet" ist eine Aussage, mit der ein Lieferant arbeiten kann.
| Element | Reicht nicht | Trägt |
|---|---|---|
| Status | Preisblatt ohne Kennzeichnung | „vorläufig" im Dateinamen und in der Kopfzeile jedes Preisblatts |
| Grund | „Änderungen vorbehalten" | Benannter offener Posten, etwa der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten |
| Zeitpunkt | kein Datum | Erstellungsdatum und angekündigtes Datum der endgültigen Fassung |
| Ort | Fußnote im Downloadbereich | Vorbehalt auf derselben Seite wie das Preisblatt |
| Nachpflege | Austausch beim nächsten Abruf | Aktive Information der Lieferanten bei jeder Änderung |
Und noch etwas: Die Angabe nach Satz 2 ist die voraussichtliche Höhe aus der Erlösobergrenze, keine unverbindliche Schätzung. Der Unterschied ist kein Formalismus. Er entscheidet, ob ein Lieferant die Zahl in seine Kalkulation übernehmen darf.
Wo sich die Verbände widersprechen
Über den Zuschuss selbst streitet in der Branche kaum jemand. Über das Tempo und über die vermiedenen Netzentgelte dagegen sehr wohl, und die beiden Konflikte laufen gerade parallel.
Der BDEW begrüßt die Fortsetzung des Zuschusses und macht Druck beim Zeitplan: Die Regelung müsse so bald wie möglich im Bundestag verabschiedet werden, weil Stromlieferanten die Entlastung ab dem 1. Januar 2027 an ihre Kunden weitergeben können müssen. Verzögert sich das Verfahren, warnt der Verband, wird die Weitergabe ineffizient und rechtsunsicher. Übersetzt heißt das: Jede Woche, die das Gesetz später kommt, verschiebt Arbeit in die Netzgesellschaften und die Vertriebe.
Beim zweiten Konflikt stehen sich zwei Positionen deutlicher gegenüber. Die Bundesnetzagentur hält die vermiedenen Netzentgelte für eine Subvention ohne heutige Berechtigung und beziffert die Entlastung der Netzkunden auf rund 1,5 Milliarden Euro im Jahr. Der VKU widerspricht: Für Betreiber dezentraler, steuerbarer Anlagen, gerade für Kraft-Wärme-Kopplung bei Stadtwerken, seien die vermiedenen Netzentgelte ein wichtiger Teil der Finanzierung gewesen, und ihr Wegfall bedeute erhebliche Einnahmeausfälle.
Beide haben recht, nur nicht über dasselbe. Die Behörde rechnet die Netzkosten aller Kunden, der Verband die Erlöse einer Anlagenklasse. Aufgelöst wird dieser Widerspruch in der Kalkulation nicht; er landet in ihr. Wer die Abschmelzung 2027 einpreist, tut gut daran, die Wirkung auf die eigene Erzeugung getrennt auszuweisen, statt sie mit der Entlastung der Netzkunden zu verrechnen.
Die dritte Debatte, die Reform der Netzentgeltsystematik, endet an dem Tag nicht. Die Konsultation zu AgNeS lief bis zum 18. September 2026, die Festlegung soll noch 2026 fallen und ab 1. Januar 2029 gelten. Sie betrifft das Lieferjahr 2027 nicht, bindet aber im Herbst dieselben Köpfe.
Was das für die Systeme heißt
Die eigentliche Arbeit steckt selten in der Kalkulationstabelle. Sie steckt in der Pflege danach. Neue Preise müssen in das Abrechnungssystem, in die Marktkommunikation und in alle Kanäle, über die Marktpartner sie abholen. Jeder Weg hat eine eigene Fehlerquelle.
Ein Zahlendreher zwischen Preisblatt-PDF und Systemstammdaten fällt oft erst in der Januarabrechnung auf. Dann sind die Rechnungen raus.
- Abrechnung: neue Preisstände zum 1. Januar 2027 anlegen, alte Stände für Rückrechnungen erhalten
- Marktkommunikation: Netzentgelte fließen über die Rechnungsprozesse an die Lieferanten, Änderungen mitten im Jahr erzeugen Korrekturläufe
- Website: das veröffentlichte PDF ist der maßgebliche Stand, nicht die Tabelle im Intranet
- Sonderformen: individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV und Vereinbarungen aus der § 19 StromNEV -Reform gehören in dieselbe Prüfung
Die Konsistenzprüfung zwischen PDF, Systemstammdaten und den an Marktpartner ausgeleiteten Daten gehört vor den 15. Oktober, nicht danach. Sie kostet einen halben Tag und spart im Januar mehrere.
Was jetzt zu tun ist
Vier Wochen reichen. Entscheidend ist, die Abhängigkeit vom 1. Oktober vorzubereiten, statt sie abzuwarten.
Sechs Schritte bis zum Stichtag
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Das Modell jetzt fertig bauen
Setzen Sie die Kalkulation so auf, dass am 1. Oktober nur noch die vorgelagerten Kosten eingesetzt werden. Wer an dem Tag erst das Modell baut, verliert die Hälfte der verbleibenden Zeit an Formatarbeit.
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Zwei Szenarien rechnen
Einmal mit dem geplanten Zuschuss, einmal ohne beziehungsweise verzögert. Die Differenz zwischen beiden ist die Bandbreite, die Ihr Vorbehalt beschreiben muss. Sie ist auch die Zahl, nach der die Geschäftsführung fragen wird.
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Den Vorbehaltstext vorab abstimmen
Zwischen Netzwirtschaft, Recht und Kommunikation, und zwar jetzt, nicht am 14. Oktober.
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Die Nachpflege mit Namen und Datum versehen
Ein vorläufiges Entgelt, das nie durch ein endgültiges ersetzt wird, ist der häufigste stille Fehler in diesem Prozess. Eine benannte Person und ein Termin im Kalender verhindern ihn zuverlässiger als ein Vorsatz.
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Die Lieferanten vorwarnen
Eine kurze Nachricht an alle Lieferanten im Netzgebiet, dass der 15. Oktober vorläufige Werte bringt und wann die endgültigen kommen. Das kostet eine Mail und nimmt zwanzig Rückfragen vorweg.
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Die Konsistenzprüfung einplanen
Preisblatt, Abrechnungssystem, Marktkommunikation, im Vier-Augen-Prinzip. Als eigener Arbeitsschritt mit eigenem Termin, nicht als Anhängsel der Kalkulation.
Das regionale Gefälle bleibt dabei bestehen, egal wie gut Sie rechnen: 2026 reichte die Spanne für Haushalte von 7,23 Cent je Kilowattstunde in Mecklenburg-Vorpommern bis 11,80 Cent in Hamburg. Die Erklärung dafür erwartet Ihr Kunde trotzdem von Ihnen und nicht vom Bund.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Veröffentlichungspflicht nach § 20 EnWG?
§ 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG verpflichtet Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die Entgelte für den Netzzugang unmittelbar nach deren Ermittlung, spätestens aber zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen. Die Pflicht gilt für Strom- und Gasnetze und kehrt jedes Jahr wieder.
Was gilt, wenn die Netzentgelte am 15. Oktober noch nicht fertig kalkuliert sind?
Dann greift § 20 Absatz 1 Satz 2 EnWG. Der Netzbetreiber veröffentlicht die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Es gibt keine Variante, in der am 15. Oktober nichts auf der Website steht.
Warum ist die Kalkulation für 2027 schwieriger als sonst?
Zwei Posten sind am Stichtag offen. Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für 2027 bis 2029 lag am 2. September 2026 als Kabinettsbeschluss vor und ist noch nicht verkündet; geplant sind rund 5,5 Milliarden Euro nach 6,5 Milliarden Euro im Jahr 2026. Gleichzeitig sinken die vermiedenen Netzentgelte zum 1. Januar 2027 um weitere 50 Prozent.
Wann brauchen Lieferanten die Netzentgelte spätestens?
Für eine Preisanpassung zum 1. Januar 2027 rückwärts gerechnet: Mitte November. In der Grundversorgung sind allgemeine Preise sechs Wochen vor Wirksamwerden öffentlich bekannt zu geben, bei Sonderverträgen verlangt § 41 EnWG einen Monat Vorlauf in Textform.
Wie viel machen die Netzentgelte am Strompreis aus?
Für Haushalte lagen sie 2026 bei 9,26 Cent je Kilowattstunde und damit bei 24,8 Prozent des Strompreises. Die Spanne zwischen den Bundesländern reichte von 7,23 Cent in Mecklenburg-Vorpommern bis 11,80 Cent in Hamburg.
Was passiert, wenn ein vorläufiges Entgelt später korrigiert wird?
Der Netzbetreiber veröffentlicht die Änderung unmittelbar nach der Ermittlung. Jeder Lieferant im Netzgebiet muss dann neu kalkulieren, und bereits versendete Preisanpassungen können eine zweite Runde mit Sonderkündigungsrecht und Nachberechnung auslösen. Deshalb gehört zur vorläufigen Veröffentlichung ein Termin für die Umstellung auf endgültige Werte.