Technikerin am geöffneten Tor einer eingezäunten Gasdruckregelanlage am Ortsrand, Rohrleitungen mit Rostspur hinter dem Gitterzaun
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

WACC Gas: 3,76 Prozent ab 2028, und die Kostenprüfung läuft schon

Am 14. September endet die Konsultation zur Kapitalverzinsung im Gasnetz. Die Kostenanträge für dieselbe Regulierungsperiode liegen seit dem Sommer bei den Behörden. Der Zinssatz, mit dem am Ende gerechnet wird, kommt erst zum Jahresende.

Dieser Artikel ordnet den Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur ein: was sich methodisch ändert, warum die Reihenfolge der Verfahrensschritte ein Planungsproblem ist, welche Punkte offen sind und womit Gasverteilnetzbetreiber bis Ende 2026 arbeiten sollten.

Zusammenfassung

Die pauschalierte Kapitalverzinsung ist der einheitliche Zinssatz, mit dem die Bundesnetzagentur das in Gasnetzen gebundene Kapital in der Erlösobergrenze vergütet; sie gilt für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulierungsperiode 2028 bis 2032. Der Entwurf vom 14. August 2026 nennt eine WACC-Rate von 3,76 Prozent, zusammengesetzt aus 5,76 Prozent Eigenkapitalzins vor Steuern und 2,43 Prozent Fremdkapitalzins, bei pauschal unterstellten 40 Prozent Eigenkapital und 60 Prozent Fremdkapital. Stellungnahmen nimmt die Beschlusskammer 9 bis zum 14. September 2026 entgegen, die Festlegung soll Ende 2026 folgen. Die Kostenanträge für dieselbe Periode waren im Regelverfahren schon zum 1. Juli 2026 fällig, im vereinfachten Verfahren laufen sie bis zum 1. Oktober 2026. Wer heute plant, rechnet also mit einer Zahl, die noch nicht feststeht.

3,76 %
sollen das Kapital im Gasnetz verzinsen
Festlegungsentwurf der BNetzA, 14.08.2026
5,76 %
bekommt das Eigenkapital vor Steuern
vierte Periode: 5,07 Prozent für Neuanlagen
2,43 %
setzt die Behörde für Fremdkapital an
Entwurf der Beschlusskammer 9
40 zu 60
unterstellt sie künftig als Kapitalstruktur
unabhängig von der echten Bilanz
14.09.2026
endet die Konsultation
Stellungnahmen an konsultation.bk9@bnetza.de
2028 bis 2032
trägt die Rate die Erlösobergrenzen
fünfte Regulierungsperiode Gas

Was die Bundesnetzagentur vorschlägt

Am 14. August 2026 hat die Bundesnetzagentur einen Festlegungsentwurf zur pauschalierten Kapitalverzinsung im Erdgasbereich veröffentlicht. Er nennt eine WACC-Rate von 3,76 Prozent, die ab 2028 die Erlösobergrenzen aller Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber trägt. Stellungnahmen nimmt die Beschlusskammer 9 bis zum 14. September 2026 entgegen. Danach ist keine weitere öffentliche Runde vorgesehen.

WACC steht für Weighted Average Cost of Capital, den gewichteten Durchschnitt aus Eigen- und Fremdkapitalkosten. In der Anreizregulierung entscheidet dieser Satz, welcher Kapitalertrag als Kostenposition in die Erlösobergrenze eingeht und damit über die Netzentgelte verdient werden darf.

Der Präsident der Behörde, Klaus Müller, formuliert das Ziel so: Es gehe um eine angemessene Verzinsung, damit Investitionen in die Gasnetze finanzierbar und für Kapitalgeber attraktiv blieben. Das ist die eine Lesart. Die Branche liest dieselbe Zahl anders, dazu weiter unten.

Wichtig für die Zuordnung im eigenen Haus: Der Entwurf gilt nicht für Wasserstoffnetzbetreiber und nicht für Stromnetzbetreiber. Für Strom hat die Behörde eigenständige Verfahren im Jahr 2027 angekündigt. Wer Gas- und Stromnetz in einer Gesellschaft führt, hat also zwei Fahrpläne nebeneinander liegen, so wie schon bei der Netzentgeltreform AgNeS auf der Stromseite.

Was sich methodisch ändert

Der Entwurf ist kein neuer Zahlenwert im alten System. Er ist ein Systemwechsel. Bisher prüfte die Behörde die Finanzierungsstruktur und verzinste Alt- und Neuanlagen unterschiedlich; künftig gilt eine unterstellte Struktur für alle.

Blick über die Schulter einer Mitarbeiterin, die am Schreibtisch einen dicken geklammerten Festlegungsentwurf durchgeht
Der Entwurf umfasst mehr als eine Zahl: Methodik, Kapitalstruktur und Anwendungsbereich stehen zur Kommentierung.

Der Punkt, der wehtut, steht am Anfang: Die Kapitalstruktur wird pauschaliert auf 40 Prozent Eigenkapital und 60 Prozent Fremdkapital, unabhängig von der Bilanz des einzelnen Netzbetreibers. Wer anders finanziert ist, rechnet trotzdem mit dieser Annahme.

Daneben entfällt die Trennung zwischen Alt- und Neuanlagen, die in der vierten Periode noch 5,07 Prozent für Neuanlagen und 3,51 Prozent für Altanlagen bedeutete. Hergeleitet wird die Eigenkapitalseite weiter über das Kapitalmarktmodell CAPM. Umstritten sind Basiszins, Marktrisikoprämie und Wagniszuschlag, nicht das Modell.

Bleibt der Vergleich, den fast jede Meldung zog: 5,76 gegen 5,07 Prozent, also eine Erhöhung. Der Vergleich trägt nicht. Beide Werte sind Vor-Steuer-Sätze, und ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz jährlich um einen Prozentpunkt von 15 auf 10 Prozent. Bei niedrigerer Steuer braucht dieselbe Nach-Steuer-Rendite einen niedrigeren Vor-Steuer-Satz. Wer die 0,69 Prozentpunkte als Zugeständnis liest, hat die Steuerreform mitgerechnet bekommen, ohne es zu merken.

Die Kostenprüfung läuft, der Zinssatz fehlt

Die praktische Schwierigkeit steckt nicht in der Höhe der Rate, sondern in der Reihenfolge. Die Kostenprüfung für die fünfte Periode ist längst im Gang. Der Zinssatz, mit dem das geprüfte Kapital verzinst wird, kommt erst danach.

Zeitleiste vom Basisjahr 2025 über die beiden Kostenantragsfristen 2026 und die WACC-Festlegung bis zur fünften Regulierungsperiode ab 2028
Die Abfolge der Verfahrensschritte für die fünfte Regulierungsperiode Gas zeigt, dass die Kostenanträge vor der Zinsfestlegung fällig waren.

Basisjahr ist 2025. Alle Kostenpositionen dieses einen Geschäftsjahres bestimmen das Ausgangsniveau für fünf Jahre. Im Regelverfahren waren die Unterlagen zum 1. Juli 2026 einzureichen, im vereinfachten Verfahren läuft die Frist bis zum 1. Oktober 2026. Erstmals gilt dabei der neue Rahmen aus RAMEN Gas, der Festlegung der Großen Beschlusskammer vom 8. Dezember 2025, und der Gasnetzentgeltfestlegung GasNEF.

Das hat Folgen, die über die Zinsfrage hinausgehen. Nach Einschätzung von BET Consulting kommen unter der neuen Rechtslage alle Kostenpositionen komplett neu auf den Prüfstand, und die Ermessensspielräume der Behörden werden enger als bisher. Kostenpositionen, die im Tätigkeitsabschluss des Basisjahres nicht sauber ausgewiesen sind, fallen beim Ausgangsniveau weg. Nicht für ein Jahr. Für die ganze Periode.

Für Häuser im vereinfachten Verfahren ist das die einzige gute Nachricht dieses Artikels: Dort ist der Antrag noch offen, und die Dokumentation der Kapitalbasis lässt sich bis zum 1. Oktober noch nachziehen.

Zwei Positionen, kein Kompromiss

Die Behörde und die Netzbetreiber bewerten dieselbe Zahl gegensätzlich, und beide begründen es sauber.

Bundesnetzagentur
Ziel ist eine angemessene Verzinsung, die Investitionen in die Gasnetze finanzierbar hält und für Kapitalgeber attraktiv bleibt (Klaus Müller, 14.08.2026).
Jeder Zehntelpunkt mehr landet in den Netzentgelten und damit bei den verbleibenden Anschlussnutzern.
Die Pauschalierung nimmt die Einzelfallprüfung der Finanzierungsstruktur heraus und vereinheitlicht das Verfahren über alle Netzbetreiber hinweg.
Netzbetreiber und Verbände
Barbara Fischer, Geschäftsführerin des FNB Gas, nennt die vorgeschlagene Gesamtkapitalverzinsung im aktuellen Investitionsumfeld deutlich zu niedrig und auf dem Niveau beobachtbarer Fremdkapitalzinsen.
Der BDEW hatte schon zur Methodenfestlegung im August 2025 gerügt, dass sich das Kapital für die Transformation der Gasnetze damit nicht beschaffen lässt und die Sätze international nicht wettbewerbsfähig sind.
Fischer sieht die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben zu Versorgungssicherheit und Transformation gefährdet und fordert Nachbesserungen.

Auflösen lässt sich das nicht, jedenfalls nicht mit einer Zahl. Ein Kapitalertrag auf Fremdkapitalniveau macht Eigenkapital unattraktiv, gerade wenn parallel in Umstellung, Rückbau und Wasserstofftauglichkeit investiert werden soll. Ein höherer Satz verteuert die Netzentgelte für die Kunden, die noch am Gasnetz hängen. Beide Sätze stimmen. Die Beschlusskammer muss trotzdem eine Zahl aufschreiben.

Offene Klärfälle

Drei Punkte gehören in eine Stellungnahme, nicht in ein späteres Beschwerdeverfahren.

Die pauschale Kapitalstruktur

Ein Netzbetreiber mit einer Eigenkapitalquote über 40 Prozent bekommt den darüber liegenden Anteil künftig rechnerisch zum Fremdkapitalsatz von 2,43 Prozent vergütet. Kommunale Gesellschafter, die aus guten Gründen hohe Eigenkapitalquoten halten, verlieren dadurch. Das ist der wirtschaftlich schärfste Punkt des Entwurfs und der, zu dem ein einzelnes Stadtwerk mit eigenen Zahlen am meisten beitragen kann.

Die Asymmetrie zwischen den Sparten

Wasserstoffnetze und Stromnetze bekommen eigene Verfahren, Strom erst 2027. Der VKU setzt sich parallel für faire Finanzierungsbedingungen auch für Wasserstoff-Verteilernetzbetreiber ein. Für Häuser, die ihr Gasnetz nach dem EnWG-Gas- und Wasserstoffpaket schrittweise umstellen wollen, ist damit unklar, unter welchem Regime der umgestellte Netzabschnitt am Ende verzinst wird.

Der Rechtsweg trägt wenig

Die Erfahrung aus der vierten Periode dämpft die Hoffnung auf eine gerichtliche Korrektur. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die damalige Zinsfestlegung am 30. August 2023 aufgehoben, weil die Behörde die allein aus historischen Datenreihen ermittelte Marktrisikoprämie nicht zusätzlich plausibilisiert hatte. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nach der Verhandlung im Dezember 2024 kassiert und die Anforderungen an eine solche Beanstandung verschärft. Wer auf ein Gericht wartet, wartet vermutlich vergeblich.

Rückfallprozesse: rechnen ohne finale Rate

Bis Ende 2026 arbeitet jedes Haus mit einer Annahme. Der Fehler ist nicht die Annahme, sondern sie im Modell zu verstecken.

Vier Schritte bis zur Festlegung

  1. Kapitalkosten als Parameter führen

    Die Kapitalkostenzeile im Erlösobergrenzen-Modell gehört in eine eigene Zelle, nicht als Festwert in eine Formel. Dann kostet die Anpassung nach der Festlegung Stunden statt Wochen.

  2. Zwei Szenarien rechnen

    Entwurfswert 3,76 Prozent und ein niedrigerer Stresswert. Die Differenz in Euro je Jahr ist die Zahl, die Ihre Geschäftsführung in jedem weiteren Gespräch braucht, im Aufsichtsrat wie gegenüber der Kommune.

  3. Investitionen mit Rückholpunkt versehen

    Welche Maßnahme wird verschoben, wenn der Kapitalertrag unter dem Planwert liegt? Und bis wann muss diese Entscheidung fallen, damit Ausschreibung und Materialdisposition noch mitgehen? Beides gehört vor die Festlegung, nicht danach.

  4. Die Gesellschafter früh einbeziehen

    Die Ausschüttungserwartung der Kommune stützt sich auf eine Rendite, die gerade zur Disposition steht. Ein Satz dazu im Herbst ist einfacher als eine Korrektur im Frühjahr.

Das Dilemma dahinter

Hinter der Zinsdebatte liegt ein Problem, das keine Beschlusskammer löst. Im Gasnetz verteilt sich die Fixkostenlast auf eine schrumpfende Zahl von Anschlussnutzern, weil Gebäude und Prozesse nach und nach aussteigen. Wer bis zuletzt am Gasanschluss festhält, trägt einen wachsenden Anteil dieser Fixkosten mit.

Damit wird jede Entscheidung zur Kapitalverzinsung zur Wahl zwischen zwei Risiken. Ein hoher Satz beschleunigt die Abwärtsspirale bei den Anschlusszahlen. Ein zu niedriger bremst die Umstellung der Netze, die genau diese Spirale abfedern soll. Das ist kein Verhandlungsspiel, sondern die reale Lage, in der auch die kommunale Wärmeplanung und der Gasnetzgebietstransformationsplan ihre Annahmen setzen müssen.

Und die nächste Runde kommt früh: Für die sechste Periode ist eine Verkürzung auf Dreijahreszyklen vorgesehen. Die Diskussion über den übernächsten Zinssatz beginnt, bevor die fünfte Periode zur Hälfte gelaufen ist.

Was Stadtwerke jetzt tun sollten

Der Termin am 14. September ist der letzte Moment, an dem Einfluss noch etwas kostet außer Geduld.

Materiallager eines Stadtwerke-Betriebshofs mit gelben Gasrohrbunden auf Paletten und gestapelten Stahlrohren unter einem Vordach
Was in den kommenden Jahren verlegt wird, hängt auch daran, wie das dafür gebundene Kapital verzinst wird.
  • Stellung nehmen. Gern über BDEW, VKU oder GEODE, aber mit eigenen Zahlen aus dem Haus: eine belegte Eigenkapitalquote und ein konkreter Investitionsplan wiegen mehr als eine Verbandsposition allein, weil die Beschlusskammer damit rechnen kann.
  • Die Sensitivität der eigenen Erlösobergrenze auf den WACC ausrechnen, in Euro je Jahr.
  • Den Tätigkeitsabschluss 2025 gegen die Anforderungen von RAMEN Gas prüfen, solange Korrekturen im Verfahren noch möglich sind.
  • Die Anlagenbuchhaltung auf die entfallende Trennung zwischen Alt- und Neuanlagen vorbereiten. Wer sie technisch in Stammdaten und Bewertung abgebildet hat, braucht dafür ein Migrationskonzept, und das schreibt sich nicht im Dezember.
  • Ende 2026 und die Strom-Verfahren 2027 nebeneinander in die Regulierungsroadmap eintragen.
Kernpunkt

Der Zinssatz steht erst Ende 2026 fest, die Kostenbasis dafür haben Sie im Sommer eingereicht. Wer die Kapitalkostenzeile jetzt als Parameter führt und die Sensitivität kennt, verliert im Januar keine Woche.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

WACC steht für Weighted Average Cost of Capital, den gewichteten Durchschnitt aus Eigen- und Fremdkapitalkosten. In der Anreizregulierung bestimmt dieser Satz, welcher Kapitalertrag als Kostenposition in die Erlösobergrenze eingeht und damit über die Netzentgelte verdient werden darf. Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 14. August 2026 nennt für Gas 3,76 Prozent.

Er gilt für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulierungsperiode, also von 2028 bis 2032. Wasserstoffnetzbetreiber und Stromnetzbetreiber fallen nicht darunter. Für Strom kündigt die Bundesnetzagentur eigenständige Verfahren im Jahr 2027 an.

Rechnerisch ja, wirtschaftlich nicht unbedingt. Beide Werte sind Vor-Steuer-Sätze, und ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz jährlich um einen Prozentpunkt von 15 auf 10 Prozent. Ein niedrigerer Steuersatz senkt den Vor-Steuer-Satz, der für dieselbe Nach-Steuer-Rendite nötig ist. Die beiden Zahlen sind deshalb nicht direkt vergleichbar.

Bis zum 14. September 2026. Stellungnahmen gehen an die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur unter konsultation.bk9@bnetza.de. Danach ist keine weitere öffentliche Runde vorgesehen, die Festlegung soll Ende 2026 erlassen werden.

Die Bundesnetzagentur unterstellt künftig einheitlich 40 Prozent Eigenkapital und 60 Prozent Fremdkapital, unabhängig davon, wie ein Netzbetreiber tatsächlich finanziert ist. Wer mehr Eigenkapital eingesetzt hat, bekommt den darüber liegenden Anteil rechnerisch zum Fremdkapitalsatz vergütet. Für kommunale Gesellschafter mit traditionell hoher Eigenkapitalquote ist das der wirtschaftlich schärfste Punkt des Entwurfs.