Zwei Beschäftigte eines Stadtwerks stehen auf einem Flachdach mit großer Solaranlage am geöffneten Wechselrichterschrank, auf der Attika liegt eine ausgedruckte Anlagenliste

Smart Metering, SMGW & §14aStand: 7 Min. Lesezeit

Rollout-Quote für Erzeugungsanlagen: warum Kilowatt zählen und nicht Zähler

Für Letztverbraucher zählt die Quote Einbaufälle. Für Anlagenbetreiber zählt sie Leistung. Eine Gewerbedachanlage mit 90 Kilowatt wiegt damit so viel wie elf Hausdächer.
Zusammenfassung

Die Ausstattungsquote für Erzeugungsanlagen ist eine Pflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers, deren Bezugsgröße installierte Leistung in Kilowatt ist und deren nächster Stichtag am 31. Dezember 2026 liegt. §45 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a MsbG verlangt, dass die bis dahin ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen. Betroffen sind die Einbaufallgruppen unterhalb von 100 Kilowatt, also Anlagen über 7 bis einschließlich 100 Kilowatt; Anlagen darüber fallen unter Nummer 1 und werden erst ab 2028 ausgestattet. Das Messfenster endet drei Monate vor dem Stichtag, danach steht der Nenner fest und nur der Zähler wächst noch. Bei EEG-Anlagen über 7 Kilowatt kommt zur Messtechnik die Steuerbox. Der Rollout stand Mitte 2026 insgesamt bei 5,9 Prozent aller Messlokationen und 3.172.579 gemeldeten intelligenten Messsystemen, so die Erhebung der Bundesnetzagentur vom 21. September 2026. Wird die Quote verfehlt, verweist §45 Absatz 2 MsbG auf Maßnahmen nach §76.

31.12.2026
läuft die Quote für Erzeugungsanlagen ab
§45 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a MsbG
90 %
der neuen Leistung müssen erfasst sein
gemessen in Kilowatt, nicht in Fällen
30.09.2026
schließt das Messfenster
danach steht der Nenner fest
7 bis 100 kW
umfasst die betroffene Gruppe
Einbaufallgruppen nach §30 Abs. 1 MsbG
5,9 %
aller Messlokationen haben ein iMSys
BNetzA-Erhebung, Stand 30.06.2026
16,5 GW
Photovoltaik kamen 2025 dazu
der Nenner wächst weiter

Zwei Leitern in einer Norm

Die Ausstattungsquote für Erzeugungsanlagen ist eine Pflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers, die nicht in Einbaufällen gemessen wird, sondern in installierter Leistung. §45 Absatz 1 MsbG führt beide Bezugsgrößen nebeneinander: eine Leiter für Letztverbraucher, gezählt in Messstellen, und eine für Anlagenbetreiber, gerechnet in Kilowatt.

Wer im Haus nur eine Rollout-Zahl verfolgt, verfolgt für die Erzeugerseite die falsche.

Die bekanntere Leiter steht in Nummer 4. Sie erklärt der Artikel zur Periodenquote nach §45 MsbG. Daneben steht Nummer 2, und sie zählt anders.

Was zum 31. Dezember 2026 gefordert ist

Verlangt sind 90 Prozent der installierten Leistung, die zwischen dem 25. Februar 2025 und dem Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb gegangen ist. Ausgestattet sein muss diese Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.

Drei Angaben stecken in dem Satz, und alle drei sind unbequem. Die Bezugsgröße ist Leistung. Das Messfenster beginnt an einem Datum mitten im Februar. Und es endet drei Monate vor dem Stichtag.

Zeitleiste der Ausstattungsquote für Erzeugungsanlagen mit dem Messfenster vom 25. Februar 2025 bis 30. September 2026 und dem Stichtag am 31. Dezember 2026
Der Nenner entsteht im Messfenster. Die letzten drei Monate gehören allein dem Zähler.

Danach geht die Leiter weiter. Zum 31. Dezember 2028 verlangt die Norm 90 Prozent der Leistung aus dem Fenster vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028, und zusätzlich mindestens 50 Prozent der Leistung, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 25. Februar 2025 installiert wurde. Der Altbestand kommt also nach, nur später.

Für Anlagen über 100 Kilowatt gilt Nummer 1. Dort beginnt die Ausstattung spätestens ab dem Jahr 2028, erster Stichtag ist der 31. Dezember 2028. Die großen Freiflächenanlagen aus den Zubaujahren 2025 und 2026 zählen in diese Quote also nicht hinein.

Kilowatt statt Stückzahl

Sortieren Sie die Anlagenliste nach Kilowatt, absteigend. Das ist die ganze Erkenntnis, und sie steht quer zu dem, was Einsatzplanung sonst tut.

Mitarbeiterin eines Stadtwerks hängt an einer Planungswand eine Karte mit dem Stichtag 31.12.2026 unter die Überschrift Zubau ab 25.02.2025
Die Planungswand entscheidet über die Quote, wenn auf den Karten Kilowatt stehen und nicht Fallzahlen.

Eine Gewerbedachanlage mit 90 Kilowatt bringt so viel Quote wie elf Einfamilienhäuser mit je 8 Kilowatt. Sie kostet einen Termin statt elf, einen Weg statt elf, eine Terminabsprache statt elf. Wer nach Eingangsdatum abarbeitet, verschenkt genau diesen Hebel.

Der Bereich zwischen 25 und 100 Kilowatt trägt deshalb den größten Teil der Last: Hallen, landwirtschaftliche Betriebe, kommunale Liegenschaften, Gewerbedächer. §30 Absatz 1 MsbG zieht dort ohnehin eine eigene Einbaufallgruppe mit einer Preisobergrenze von 220 Euro brutto im Jahr. Darunter liegen 190 Euro für 15 bis 25 Kilowatt und 130 Euro für 7 bis 15 Kilowatt.

Das heißt nicht, dass die kleinen Anlagen liegen bleiben dürfen. Es heißt, dass die Reihenfolge eine andere ist als bisher.

Das Quartal zwischen Messfenster und Stichtag

Ab dem 1. Oktober 2026 steht der Nenner fest. Das ist die einzige Phase in diesem Quotenzyklus, in der das Ziel sich nicht mehr bewegt, während Sie darauf zulaufen.

Bis dahin wandert die Bezugsgröße mit jeder Inbetriebnahme nach oben. Jede neue Dachanlage im September vergrößert den Nenner, den Sie bis zum Jahresende zu 90 Prozent erfasst haben müssen. Ab Oktober hört das auf.

Anlagen aus dem vierten Quartal dürfen und sollen Sie trotzdem ausstatten. Sie helfen der Quote 2026 nur nicht. Sie zählen in das nächste Fenster, das bis zum 30. September 2028 läuft.

Ein Detail, das teuer werden kann: Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht das der Registrierung. Eine Anlage, die im August 2026 ans Netz ging und erst im November im Marktstammdatenregister auftaucht, fällt rückwirkend in Ihren Nenner. Wer im Oktober rechnet und im Dezember nachmeldet bekommt, hat sich verrechnet.

Mehr als ein Zählertausch

Bei EEG-Anlagen über 7 Kilowatt ist der Termin mit dem intelligenten Messsystem nicht erledigt. Dazu kommt die Steuerbox.

Geöffneter Zählerschrank im Betriebsraum eines landwirtschaftlichen Gebäudes, Smart Meter Gateway und Steuerbox nebeneinander auf der Hutschiene über dem Zähler
Zwei Geräte statt einem. Die Montagezeit je Termin steigt, und das Material muss lange vorher bestellt sein.

Was das im Massengeschäft bedeutet, steht im Artikel zum Steuerbox-Rollout. Kurz gefasst: ein zweites Gerät, ein zweiter Anschluss, eine Inbetriebsetzung, die der Netzbetreiber mitträgt.

Womit wir beim Netzbetreiber wären. §45 Absatz 3 MsbG verpflichtet grundzuständige Messstellenbetreiber, sich regelmäßig mit den Verteilnetzbetreibern in ihrem Gebiet abzustimmen und deren netzbetriebliche Anforderungen angemessen zu berücksichtigen. Das ist noch die weiche Variante.

Die harte steht im selben Absatz. Beide Seiten können verbindliche Vereinbarungen über die Umsetzung schließen, und diese Vereinbarungen dürfen ausdrücklich Regelungen über die zeitliche oder örtliche Priorisierung von Einbaufällen treffen. Sieht eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach §33 Absatz 1 das vor, sind darin sogar abweichende Messentgelte und höhere Gesamtpreisobergrenzen möglich. Dieses Instrument nutzt kaum jemand, und es liegt genau dort, wo Quotenlogik und Netzlogik auseinanderlaufen.

Was schiefgehen kann

Die Quote ist keine reine Montagefrage. Sie hängt an Daten, an Material und an Personal, und sie ist bewehrt.

Was gegen die Erreichbarkeit spricht
Der Ausstattungsgrad lag Ende 2025 über alle Messlokationen bei 4,4 Prozent, bei den Pflichteinbaufällen mit 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden bei 23,3 Prozent. Die Gesamtquote hatte die Bundesnetzagentur zuerst mit 5,5 Prozent angegeben und im September 2026 korrigiert, weil die Gesamtzahlen Mehrfachzählungen enthielten; Mitte 2026 lag sie bei 5,9 Prozent. Die Erzeugerseite startet nicht von einem besseren Niveau.
Der Zubau läuft weiter. 16,5 Gigawatt Photovoltaik im Jahr 2025, im ersten Halbjahr 2026 noch einmal 7.394,4 Megawatt. Ein Teil davon fällt in die Gruppe bis 100 Kilowatt und vergrößert den Nenner.
In Teilen der Branche gelten die Ziele der MsbG-Novelle als kaum erreichbar, vor allem wegen Personal und Geräteverfügbarkeit.
Was die Quote trotzdem erreichbar macht
Eine Leistungsquote lässt sich mit wenigen hundert großen Terminen schließen. Eine Fallquote braucht tausende.
Die Gruppe ist klein und gut identifizierbar: Erzeugungsanlagen über 7 bis 100 Kilowatt mit Inbetriebnahme in einem 19-Monats-Fenster.
Das Marktstammdatenregister liefert die Grundgesamtheit frei Haus. Der Abgleich ist Auswertungsarbeit, keine Feldarbeit.

Beides stimmt gleichzeitig. Schwer ist nicht die Menge, schwer ist die Umstellung der Steuerung: weg von der Fallzahl, hin zur Leistung.

Was passiert, wenn die Quote reißt, steht in §45 Absatz 2 MsbG. Die Bundesnetzagentur kann dann Maßnahmen nach §76 anordnen. Wie ein solches Verfahren abläuft, beschreibt der Artikel zu den Sanktionen der Bundesnetzagentur beim Smart-Meter-Rollout.

Was jetzt zu tun ist

Bis zum Ende des Messfensters bleiben gut zwei Wochen, bis zum Stichtag gut drei Monate. Der erste Schritt ist Auswertung.

Vier Schritte bis zum Jahresende

  1. Den Nenner in Kilowatt bilden

    Führen Sie alle Erzeugungsanlagen von über 7 bis 100 Kilowatt zusammen, deren Inbetriebnahme zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 liegt, aus dem eigenen Bestand und aus dem Marktstammdatenregister. Summieren Sie die installierte Leistung, nicht die Zeilen. Wenn Ihr System die Leistung je Anlage nicht sauber führt, ist das die eigentliche Aufgabe der nächsten zwei Wochen.

  2. Nach Leistung sortieren und die Termine danach belegen

    Die größten Anlagen zuerst. Das vierte Quartal gehört der Kohorte aus dem Messfenster, nicht den bequem gelegenen Neufällen aus dem Oktober.

  3. Material für zwei Geräte prüfen, nicht für eines

    Steuerboxen sind der Engpass, nicht die Messsysteme.

  4. Eine Vereinbarung nach §45 Absatz 3 MsbG prüfen

    Wenn der Verteilnetzbetreiber aus Netzsicht eine andere Reihenfolge braucht als Sie aus Quotensicht, ist die verbindliche Vereinbarung das vorgesehene Werkzeug. Sie kann die Priorisierung zeitlich und örtlich festlegen. Ungenutzt hilft sie niemandem.

Und legen Sie den Nachweis gleich mit an. Der Stand zum 31. Dezember muss belegbar sein, nicht im Februar rekonstruierbar.

Frist, Marktrollen, Systeme

31.12.2026Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent der neuen Erzeugungsleistung bis 100 KilowattGesetz · beschlossen

Anwendbarkeit: Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 sollen die Anlagenquoten des § 45 MsbG künftig auszustattende Messstellen zählen statt Kilowatt, für diese Quote zum 31. Dezember 2026 mit Wahlrecht des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Beschlossen ist das nicht.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Bleibt die Ausstattung der Anlagen mit Steuerungseinrichtungen um mindestens 25 Prozent zurück und trägt das wesentlich zu einer möglichen Gefährdung der Systemsicherheit bei, kann sie nach § 12 Abs. 2g EnWG die Grundzuständigkeit entziehen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenLiefert Anlagenstammdaten aus Netzanschluss und Marktstammdatenregister, damit der Messstellenbetreiber die Einbaufälle kennt.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities
  • Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleStattet Erzeugungsanlagen bis 100 Kilowatt so aus, dass 90 Prozent der von Februar 2025 bis September 2026 neu installierten Leistung erfasst sind.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung

Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 14.10.2026.

Umsetzung besprechen →Im Fristenkalender →

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was verlangt die Rollout-Quote für Erzeugungsanlagen zum 31. Dezember 2026?

§45 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a MsbG verlangt, dass die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen. Gemessen wird also Leistung in Kilowatt, nicht die Zahl der Einbaufälle.

Welche Anlagen fallen unter diese Quote?

Anlagen der Einbaufallgruppen unterhalb der 100-Kilowatt-Schwelle, also nach §30 Absatz 1 MsbG Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt installierter Leistung. Anlagen über 100 Kilowatt gehören zur Gruppe nach Nummer 1, und dort beginnt die Ausstattung erst ab dem Jahr 2028 mit dem ersten Stichtag am 31. Dezember 2028.

Warum endet das Messfenster schon am 30. September 2026?

Weil Nenner und Stichtag im Gesetz getrennt sind. Der Nenner umfasst die Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb gegangen ist. Ausgestattet sein muss sie bis zum 31. Dezember 2026. Anlagen ab dem 1. Oktober 2026 zählen in das nächste Fenster, das bis zum 30. September 2028 läuft.

Reicht bei einer Erzeugungsanlage der Zählertausch?

Bei EEG-Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung gehört neben dem intelligenten Messsystem auch eine Steuerbox dazu. Das ist ein zweites Gerät, eine längere Montagezeit je Termin und Material, das vorbestellt sein muss.

Was passiert, wenn die Quote verfehlt wird?

§45 Absatz 2 MsbG verweist auf §76: Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen anordnen. Nach der verfehlten 20-Prozent-Quote zum Jahresende 2025 hat die Behörde diesen Weg bereits beschritten.

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