Rollout-Quote für Erzeugungsanlagen: warum Kilowatt zählen und nicht Zähler
Dieser Artikel erklärt, was §45 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a MsbG zum 31. Dezember 2026 verlangt, warum das Messfenster drei Monate vorher schließt und wonach ein grundzuständiger Messstellenbetreiber seine Termine bis Jahresende sortiert.
Die Ausstattungsquote für Erzeugungsanlagen ist eine Pflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers, deren Bezugsgröße installierte Leistung in Kilowatt ist und deren nächster Stichtag am 31. Dezember 2026 liegt. §45 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a MsbG verlangt, dass die bis dahin ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen. Betroffen sind die Einbaufallgruppen unterhalb von 100 Kilowatt, also Anlagen über 7 bis einschließlich 100 Kilowatt; Anlagen darüber fallen unter Nummer 1 und werden erst ab 2028 ausgestattet. Das Messfenster endet drei Monate vor dem Stichtag, danach steht der Nenner fest und nur der Zähler wächst noch. Bei EEG-Anlagen über 7 Kilowatt kommt zur Messtechnik die Steuerbox. Der Rollout steht insgesamt bei 5,5 Prozent aller Messlokationen und 3.094.346 gemeldeten intelligenten Messsystemen, Stand des Monitorings der Bundesnetzagentur vom 27. März 2026. Wird die Quote verfehlt, verweist §45 Absatz 2 MsbG auf Maßnahmen nach §76.
Zwei Leitern in einer Norm
Wer im Haus nur eine Rollout-Zahl verfolgt, verfolgt für die Erzeugerseite die falsche.
Die bekanntere Leiter steht in Nummer 4. Sie erklärt der Artikel zur Periodenquote nach §45 MsbG . Daneben steht Nummer 2, und sie zählt anders.
Was zum 31. Dezember 2026 gefordert ist
Verlangt sind 90 Prozent der installierten Leistung, die zwischen dem 25. Februar 2025 und dem Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb gegangen ist. Ausgestattet sein muss diese Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.
Drei Angaben stecken in dem Satz, und alle drei sind unbequem. Die Bezugsgröße ist Leistung. Das Messfenster beginnt an einem Datum mitten im Februar. Und es endet drei Monate vor dem Stichtag.
Danach geht die Leiter weiter. Zum 31. Dezember 2028 verlangt die Norm 90 Prozent der Leistung aus dem Fenster vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028, und zusätzlich mindestens 50 Prozent der Leistung, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 25. Februar 2025 installiert wurde. Der Altbestand kommt also nach, nur später.
Für Anlagen über 100 Kilowatt gilt Nummer 1. Dort beginnt die Ausstattung spätestens ab dem Jahr 2028, erster Stichtag ist der 31. Dezember 2028. Die großen Freiflächenanlagen aus den Zubaujahren 2025 und 2026 zählen in diese Quote also nicht hinein.
Kilowatt statt Stückzahl
Sortieren Sie die Anlagenliste nach Kilowatt, absteigend. Das ist die ganze Erkenntnis, und sie steht quer zu dem, was Einsatzplanung sonst tut.
Eine Gewerbedachanlage mit 90 Kilowatt bringt so viel Quote wie elf Einfamilienhäuser mit je 8 Kilowatt. Sie kostet einen Termin statt elf, einen Weg statt elf, eine Terminabsprache statt elf. Wer nach Eingangsdatum abarbeitet, verschenkt genau diesen Hebel.
Der Bereich zwischen 25 und 100 Kilowatt trägt deshalb den größten Teil der Last: Hallen, landwirtschaftliche Betriebe, kommunale Liegenschaften, Gewerbedächer. §30 Absatz 1 MsbG zieht dort ohnehin eine eigene Einbaufallgruppe mit einer Preisobergrenze von 220 Euro brutto im Jahr. Darunter liegen 190 Euro für 15 bis 25 Kilowatt und 130 Euro für 7 bis 15 Kilowatt.
Das heißt nicht, dass die kleinen Anlagen liegen bleiben dürfen. Es heißt, dass die Reihenfolge eine andere ist als bisher.
Das Quartal zwischen Messfenster und Stichtag
Ab dem 1. Oktober 2026 steht der Nenner fest. Das ist die einzige Phase in diesem Quotenzyklus, in der das Ziel sich nicht mehr bewegt, während Sie darauf zulaufen.
Bis dahin wandert die Bezugsgröße mit jeder Inbetriebnahme nach oben. Jede neue Dachanlage im September vergrößert den Nenner, den Sie bis zum Jahresende zu 90 Prozent erfasst haben müssen. Ab Oktober hört das auf.
Anlagen aus dem vierten Quartal dürfen und sollen Sie trotzdem ausstatten. Sie helfen der Quote 2026 nur nicht. Sie zählen in das nächste Fenster, das bis zum 30. September 2028 läuft.
Ein Detail, das teuer werden kann: Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht das der Registrierung. Eine Anlage, die im August 2026 ans Netz ging und erst im November im Marktstammdatenregister auftaucht, fällt rückwirkend in Ihren Nenner. Wer im Oktober rechnet und im Dezember nachmeldet bekommt, hat sich verrechnet.
Mehr als ein Zählertausch
Bei EEG-Anlagen über 7 Kilowatt ist der Termin mit dem intelligenten Messsystem nicht erledigt. Dazu kommt die Steuerbox.
Was das im Massengeschäft bedeutet, steht im Artikel zum Steuerbox-Rollout . Kurz gefasst: ein zweites Gerät, ein zweiter Anschluss, eine Inbetriebsetzung, die der Netzbetreiber mitträgt.
Womit wir beim Netzbetreiber wären. §45 Absatz 3 MsbG verpflichtet grundzuständige Messstellenbetreiber, sich regelmäßig mit den Verteilnetzbetreibern in ihrem Gebiet abzustimmen und deren netzbetriebliche Anforderungen angemessen zu berücksichtigen. Das ist noch die weiche Variante.
Die harte steht im selben Absatz. Beide Seiten können verbindliche Vereinbarungen über die Umsetzung schließen, und diese Vereinbarungen dürfen ausdrücklich Regelungen über die zeitliche oder örtliche Priorisierung von Einbaufällen treffen. Sieht eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach §33 Absatz 1 das vor, sind darin sogar abweichende Messentgelte und höhere Gesamtpreisobergrenzen möglich. Dieses Instrument nutzt kaum jemand, und es liegt genau dort, wo Quotenlogik und Netzlogik auseinanderlaufen.
Was schiefgehen kann
Die Quote ist keine reine Montagefrage. Sie hängt an Daten, an Material und an Personal, und sie ist bewehrt.
Beides stimmt gleichzeitig. Schwer ist nicht die Menge, schwer ist die Umstellung der Steuerung: weg von der Fallzahl, hin zur Leistung.
Was passiert, wenn die Quote reißt, steht in §45 Absatz 2 MsbG. Die Bundesnetzagentur kann dann Maßnahmen nach §76 anordnen. Wie ein solches Verfahren abläuft, beschreibt der Artikel zu den Sanktionen der Bundesnetzagentur beim Smart-Meter-Rollout .
Was jetzt zu tun ist
Bis zum Ende des Messfensters bleiben gut zwei Wochen, bis zum Stichtag gut drei Monate. Der erste Schritt ist Auswertung.
Vier Schritte bis zum Jahresende
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Den Nenner in Kilowatt bilden
Führen Sie alle Erzeugungsanlagen von über 7 bis 100 Kilowatt zusammen, deren Inbetriebnahme zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 liegt, aus dem eigenen Bestand und aus dem Marktstammdatenregister. Summieren Sie die installierte Leistung, nicht die Zeilen. Wenn Ihr System die Leistung je Anlage nicht sauber führt, ist das die eigentliche Aufgabe der nächsten zwei Wochen.
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Nach Leistung sortieren und die Termine danach belegen
Die größten Anlagen zuerst. Das vierte Quartal gehört der Kohorte aus dem Messfenster, nicht den bequem gelegenen Neufällen aus dem Oktober.
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Material für zwei Geräte prüfen, nicht für eines
Steuerboxen sind der Engpass, nicht die Messsysteme.
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Eine Vereinbarung nach §45 Absatz 3 MsbG prüfen
Wenn der Verteilnetzbetreiber aus Netzsicht eine andere Reihenfolge braucht als Sie aus Quotensicht, ist die verbindliche Vereinbarung das vorgesehene Werkzeug. Sie kann die Priorisierung zeitlich und örtlich festlegen. Ungenutzt hilft sie niemandem.
Und legen Sie den Nachweis gleich mit an. Der Stand zum 31. Dezember muss belegbar sein, nicht im Februar rekonstruierbar.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Was verlangt die Rollout-Quote für Erzeugungsanlagen zum 31. Dezember 2026?
§45 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a MsbG verlangt, dass die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen. Gemessen wird also Leistung in Kilowatt, nicht die Zahl der Einbaufälle.
Welche Anlagen fallen unter diese Quote?
Anlagen der Einbaufallgruppen unterhalb der 100-Kilowatt-Schwelle, also nach §30 Absatz 1 MsbG Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt installierter Leistung. Anlagen über 100 Kilowatt gehören zur Gruppe nach Nummer 1, und dort beginnt die Ausstattung erst ab dem Jahr 2028 mit dem ersten Stichtag am 31. Dezember 2028.
Warum endet das Messfenster schon am 30. September 2026?
Weil Nenner und Stichtag im Gesetz getrennt sind. Der Nenner umfasst die Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb gegangen ist. Ausgestattet sein muss sie bis zum 31. Dezember 2026. Anlagen ab dem 1. Oktober 2026 zählen in das nächste Fenster, das bis zum 30. September 2028 läuft.
Reicht bei einer Erzeugungsanlage der Zählertausch?
Bei EEG-Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung gehört neben dem intelligenten Messsystem auch eine Steuerbox dazu. Das ist ein zweites Gerät, eine längere Montagezeit je Termin und Material, das vorbestellt sein muss.
Was passiert, wenn die Quote verfehlt wird?
§45 Absatz 2 MsbG verweist auf §76: Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen anordnen. Nach der verfehlten 20-Prozent-Quote zum Jahresende 2025 hat die Behörde diesen Weg bereits beschritten.