Abteilung für Marktkommunikation am frühen Abend: eine Sachbearbeiterin geht eine ausgedruckte Fehlerliste mit dem Lineal durch

Kapitel 7 · Teil IV: Markt und Praxis

Marktkommunikation: wie Messwerte zu Prozessen werden

MaKo 2026 mit EDIFACT, AS4 und API, warum die UTILTS bleibt, der 24-Stunden-Lieferantenwechsel, die Viertelstunde, der MaBiS-Hub und §54 MsbG.

Stand: 16 Min. LesezeitDigitalisierung der Energiewende
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Zusammenfassung

Seit dem 1. Oktober 2026 gilt für die Marktkommunikation im Strom ein neuer Satz Nachrichtenbeschreibungen. Über diese EDIFACT-Nachrichten und den Transportweg AS4 laufen Anmeldungen, Messwerte und Bilanzierungsdaten zwischen den Marktrollen. Daneben gibt es API-Webdienste, allerdings nur für zwei Zwecke: die Identifikation einer Marktlokation und Steuerbefehle.

Dabei soll es vorerst bleiben. Im Juli 2026 stand noch der vollständige Ersatz der UTILTS durch Webdienste zur Konsultation, am 1. Oktober hat die Bundesnetzagentur das zurückgenommen.

Der Lieferantenwechsel muss seit Januar 2026 technisch in 24 Stunden gelingen. Für den zentralen MaBiS-Hub schlägt der BDEW einen Start 2029 vor; festgelegt hat die Bundesnetzagentur weder den Termin noch den ersten Verfahrensblock. Was beides trägt? Stammdaten, die stimmen.

Was Marktkommunikation ist und woher sie kommt

1.397 Seiten. So lang ist das Anwendungshandbuch für eine einzige Nachricht, die UTILMD Strom, in der Version 2.2, die seit dem 1. Oktober 2026 verbindlich ist12. Jeder Fall darin, von der Kündigung zwischen Lieferanten bis zur Stammdatenänderung, hat einen eigenen Prüfidentifikator.

Selbstzweck ist das nicht. Das Messstellenbetriebsgesetz verlangt, dass Mess- und Stammdaten in einem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format fließen3. Die Formate schreibt die Expertengruppe EDI@Energy unter Projektführung des BDEW. Die Beschlusskammer 6 konsultiert sie und setzt sie per Mitteilung in Kraft1.

Marktkommunikation (MaKo) ist der standardisierte elektronische Datenaustausch zwischen den Marktrollen der Stromwirtschaft, vor allem Netzbetreiber, Lieferant, Messstellenbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber. Welche Nachricht wann an wen geht, regeln die Festlegungen der Bundesnetzagentur. Wie die Nachricht aufgebaut ist, regeln die EDI@Energy-Dokumente4.

Ihre heutige Form verdankt die Marktkommunikation einem Problem aus dem Jahr 2018. Das Gesetz wollte, dass Messwerte aus intelligenten Messsystemen im Gerät aufbereitet und von dort sternförmig an alle Berechtigten verteilt werden. Die Gateways der ersten Generation konnten das nicht, und das Interimsmodell von 2016, das die Werte über den Netzbetreiber laufen ließ, stand auf einer Rechtsgrundlage, die Ende 2019 auslief5.

Am 20. Dezember 2018 entschied die Beschlusskammer 6 mit der Festlegung „MaKo 2020“. Ab dem 1. Dezember 2019 erhebt der Messstellenbetreiber alle Messwerte, bereitet sie auf und verteilt sie sternförmig, bis zur Verfügbarkeit geeigneter Gateways aus seinem eigenen IT-System5. Zwei Jahre später folgte mit BK6-20-160 die „MaKo 2022“, ihre Prozessdokumente galten ab dem 1. Oktober 20226.

Und das Gateway als Absender? Das Gesetz sieht es weiter vor, aber erst, wenn das BSI die Aufbereitung im Gerät für technisch möglich hält und die Bundesnetzagentur darauf eine Festlegung stützt7. Sternförmig heißt bis dahin: aus dem Backend des Messstellenbetreibers.

Vier Regelwerke, eines davon aufgelöst

Die Abläufe stehen in Festlegungen mit eigenen Kürzeln. Die älteste ist die GPKE, beschlossen am 11. Juli 2006 und in Kraft seit dem 1. August 20078.

RegelwerkWas es regeltGrundfestlegungTypische Nachrichten
GPKELieferantenwechsel, Zuordnung, Konfigurationen, Steuerbefehle, StammdatenBK6-06-009UTILMD, UTILTS, API MaLo-Ident, API Steuern
WiMWechsel des Messstellenbetreibers, Übermittlung von WertenBK6-09-034UTILMD, MSCONS
MaBiSBilanzierung und BilanzkreisabrechnungBK6-07-002MSCONS mit Summenzeitreihen
MPESEinspeisestellenaufgegangen in der GPKEkeine eigenen mehr

Quellen der Tabelle sind die Festlegung BK6-24-174, die alle drei Regelwerke geändert hat, und die Anwendungshandbücher92101112.

Die heutige GPKE gilt seit dem 6. Juni 2025, ihre Teile 1 bis 3 in der Fassung von BK6-24-174, Teil 4 in der von BK6-22-0248. Am selben Tag verschwand die MPES. Ihre Regeln für Einspeisestellen stehen seitdem in der GPKE13.

Eine PV-Anlage durchläuft also dieselben Zuordnungsprozesse wie ein Haushalt, mit eigenen Fristen, sobald Direktvermarktung im Spiel ist11. Ein Regelwerk weniger. Dafür ist allein der Teil 2 der GPKE 115 Seiten lang11.

MaKo 2026: Nachrichten, Transportweg, Webdienste

MaKo 2026 ist ein Etikett aus der Branche. Die Formate dieses Jahres stützen sich auf zwei Mitteilungen der Beschlusskammer 6. Die erste setzte zum 1. April 2026 neue Versionen in Kraft14. Die zweite gilt seit dem 1. Oktober 2026 und bringt unter anderem UTILMD Strom 2.2, MSCONS 3.2, UTILTS 1.1, APERAK 1.1 und ein neues AS4-Profil1. Konsultiert wird zweimal im Jahr15.

Die wichtigsten Nachrichten sind schnell erklärt. Die UTILMD trägt Anmeldungen und Stammdaten2. Die MSCONS trägt Messwerte, vom einzelnen Zählerstand bis zum Lastgang, für die Bilanzierung auch Summenzeitreihen10. Die UTILTS übermittelt Berechnungsformeln sowie Definitionen für Zählzeiten, Schaltzeiten und Leistungskurven16.

Jede EDIFACT-Datei bekommt eine Antwort. Neben der AS4-Zustellquittung schickt der Empfänger eine CONTRL als Syntaxprüfung und, falls sich die Datei nicht verarbeiten lässt, eine APERAK4. Zwei Quittungen für eine Datei.

Seit dem 1. April 2024 reisen diese Dateien im Strom nur noch über AS4. Die Beschlusskammer 6 hatte den Webservice-Standard am 31. März 2022 vorgeschrieben, abgesichert über die Smart-Metering-PKI des BSI. E-Mail und AS2 durften nach einer gestuften Einführung ab Oktober 2023 längstens bis zum 31. März 2024 laufen17.

Webdienste gibt es für genau zwei Anwendungsfälle. Seit dem 6. Juni 2025 fragt ein Lieferant die Identifikationsnummer einer Marktlokation, die MaLo-ID, per Webdienst beim Netzbetreiber ab11. Außerdem können Netzbetreiber und Lieferant Steuerbefehle, die sie nicht selbst an das Messsystem absetzen, beim Messstellenbetreiber per Webdienst anweisen oder bestellen. Das gilt für Lokationen in der Niederspannung mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung12. Die Spezifikationen liegen inzwischen auf GitHub statt in Swagger18. Wer dort nachsieht, findet neben dem produktiven Stand ein Release 2.0.0. Es war Gegenstand der Konsultationen vom Februar und Juli 2026 und ist nicht in Kraft: Mitteilung Nr. 56 nahm es ausdrücklich aus, und zum 1. Oktober 2026 wurden keine neuen Web-API-Dokumente veröffentlicht119.

Kanäle der Marktkommunikation Strom Vier Marktrollen als Kästen: Lieferant, Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber mit Bilanzkoordinator und Messstellenbetreiber. Durchgezogene Linien zeigen EDIFACT-Nachrichten über AS4: Netzbetreiber und Lieferant tauschen UTILMD und UTILTS in beide Richtungen aus, der Netzbetreiber schickt dem Übertragungsnetzbetreiber Summenzeitreihen per MSCONS. Der Messstellenbetreiber schickt Lastgänge per MSCONS an Netzbetreiber, Lieferant und Übertragungsnetzbetreiber und erhält vom Netzbetreiber Stammdaten und Berechnungsformeln per UTILMD und UTILTS. Gestrichelte Linien zeigen API-Webdienste: Der Lieferant fragt die MaLo-ID beim Netzbetreiber ab, der Netzbetreiber weist Steuerbefehle beim Messstellenbetreiber an, der Lieferant kann sie dort ebenfalls per Webdienst bestellen. Jede EDIFACT-Datei wird mit CONTRL quittiert, Verarbeitungsfehler meldet die APERAK. EDIFACT über AS4 API-Webdienst (JSON) Lieferant (LF) Anmeldung, Abrechnung Netzbetreiber (NB) Zuordnung, Stammdaten ÜNB / BIKO Bilanzierung (MaBiS) Messstellenbetreiber MSB, verteilt Messwerte UTILMD · UTILTS API MaLo-Ident MSCONS Summenzeitreihe API Steuern (Bestellung) MSCONS Lastgang MSCONS UTILMD · UTILTS API Steuern MSCONS Lastgang Jede EDIFACT-Datei wird mit CONTRL quittiert, Verarbeitungsfehler meldet die APERAK. Mitteilung Nr. 58: Webdienste voraussichtlich bis auf weiteres nur für MaLo-Ident und Steuern.

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Abbildung 1: Kanäle der Marktkommunikation Strom, Stand 14.10.2026, Hauptflüsse ohne jede Einzelnachricht. API-Webdienste gibt es nur für MaLo-Ident und Steuerbefehle. Steuerbefehle weist der Netzbetreiber beim Messstellenbetreiber an, der Lieferant kann sie dort bestellen. Der Webdienst trägt nur den Auftrag, den Schaltbefehl zur Anlage schickt der Messstellenbetreiber über den CLS-Kanal (Kapitel 5).

Die UTILTS bleibt

Das geltende Handbuch der UTILTS hat einen Code für den Fall, dass der Standard nicht reicht. Z34: „Berechnungsformel muss beim Absender angefragt werden“16. Bekommt ein Netzbetreiber die Formel, nach der sich die Werte einer Marktlokation aus ihren Messlokationen ergeben, nicht in die Nachricht, setzt er diesen Code und nennt einen Ansprechpartner. Die Formel wandert dann bilateral, außerhalb des Standards.

Das wollte die Konsultation vom 31. Juli 2026 abschaffen, mit Webdiensten statt UTILTS. Mehrere Berechnungsformeln je Lokation sollten möglich werden, auch für Tranchen. Zählzeiten, Schaltzeiten und Leistungskurven sollten in die neue Struktur wandern, Lokationsbündel per Webdienst kommen15.

Zwei Monate später waren die Webdienste vom Tisch. Das Ziel, jede Formel im Standard zu übertragen, blieb.

Widerspruch zwischen Quellen

Zwei Mitteilungen, entgegengesetzte Richtung

Mitteilung Nr. 57 der Beschlusskammern 6 und 7 vom 31. Juli 2026: „Die UTILTS wird vollständig durch API-Webdienste ersetzt.“15

Mitteilung Nr. 58 der Beschlusskammer 6 vom 1. Oktober 2026: „Die UTILTS bleibt damit erhalten.“ Die konsultierten Webdienste für Berechnungsformel und Lokationsbündel werden nicht eingeführt, die API-Guideline bleibt auf dem produktiven Stand. Übertragen werden sollen „alle möglichen Lokationsbündel und Berechnungsformeln“ über UTILMD und UTILTS, die Anpassungen dafür stellt eine künftige Konsultation vor19.

Beide Seiten sind weiter abrufbar. Für die Praxis zählt die jüngere: Eine im August begonnene API-Anbindung für Berechnungsformeln hat derzeit keinen Gegenstand. Wer dagegen die Inhalte vorbereitet hat, mehrere Formeln je Lokation und vollständige Lokationsbündel, braucht sie weiter, nur in EDIFACT.

Die Webdienste bleiben damit „voraussichtlich bis auf weiteres“ bei MaLo-Ident und Steuern. Die beiden BDEW-Anwendungshilfen vom 18. August 2026, die die geplanten Webdienste erklären sollten, verschwinden von der MaKo-Plattform19.

Warum die Kehrtwende? Die Stellungnahmen wurden, wie bei den Releases davor, mit Vertretern von Netzbetreibern, Netznutzern, Softwarebranche und Bundesnetzagentur besprochen. Welche davon den Ausschlag gab, sagt die Mitteilung nicht19.

Negativbefund

Der 1. Oktober 2027 war nie beschlossen

Woher kommt der 1. Oktober 2027 als Termin für die API-Umstellung? Aus Mitteilung Nr. 57. Die Projektgruppe EDI@Energy schlug dort vor, dem Markt zwölf statt der üblichen sechs Monate Umsetzungszeit zu geben, damit die Festlegung MiSpeL noch in die Berechnungsformel einfließen kann15. Ein Vorschlag aus dem Gremium, kein Beschluss der Kammer. Mit Mitteilung Nr. 58 hat er keinen Gegenstand mehr.

Was bleibt zum 1. April 2027? Wenig. Verbindlich werden das ActivationDocument für Redispatch 2.0 in Version 1.1g samt Änderungshistorie der XML-Formate und die Regelungen zum Übertragungsweg in Version 1.11, die vor allem Zertifikate für mTLS betreffen. Relevant werden kann dabei auch ein vorhandenes S/MIME-Zertifikat mit Client-Authentication-EKU. Neue EDIFACT-Dokumente, neue Web-API-Dokumente oder neue Entscheidungsbäume gibt es zu diesem Termin nicht, und zu den Codelisten sagt die Mitteilung trotz ihrer Zwischenüberschrift nichts Eigenes19.

Wichtig

Planen Sie Berechnungsformeln, Zählzeiten, Schaltzeiten und Lokationsbündel weiter über UTILMD und UTILTS. API-Webdienste brauchen Sie bis auf Weiteres für MaLo-Ident und Steuerbefehle, für mehr nicht.

Lieferantenwechsel in 24 Stunden

„Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Energielieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.“ So steht es in § 20a Absatz 2 EnWG. Drei Sätze davor steht die ältere Grenze, und sie gilt weiter: Das Wechselverfahren insgesamt darf drei Wochen ab Zugang der Anmeldung beim Netzbetreiber nicht überschreiten20.

Gebaut hat die Bundesnetzagentur die Prozesse in der Festlegung BK6-22-024 vom 21. März 2024. Produktiv laufen sie seit dem 6. Juni 202521.

Die GPKE setzt enge Fristen11. Der neue Lieferant fragt zuerst die MaLo-ID ab, der Netzbetreiber hat zwei Stunden für die Antwort. Dann meldet der Lieferant an, spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor Lieferbeginn. Am ersten Werktag nach der Anmeldung läuft die Uhr. Bis 7 Uhr informiert der Netzbetreiber den neuen Lieferanten über eine bestehende Zuordnung und fragt den bisherigen, ob er sie beendet. Bis 9 Uhr muss dessen Antwort da sein, Schweigen gilt als Bestätigung. Bis 11 Uhr ordnet der Netzbetreiber den neuen Lieferanten zu oder lehnt ab, bis 12 Uhr beendet er die alte Zuordnung.

Der Messstellenbetreiber erhält vom Netzbetreiber die einzurichtenden Konfigurationen, spätestens um 17 Uhr am Werktag vor Lieferbeginn, und muss sie bis 22 Uhr eingerichtet haben. Danach liefert er die Werte an den neuen Lieferanten12.

Lieferantenwechsel nach GPKE: Ablauf und Fristen Fünf Bahnen: Kunde, neuer Lieferant, Netzbetreiber, alter Lieferant, Messstellenbetreiber. Schritt 1: Der Kunde schließt den Liefervertrag und erteilt Vollmacht. Schritt 2: Der neue Lieferant fragt die MaLo-ID per API ab, der Netzbetreiber antwortet binnen zwei Stunden. Schritt 3: Anmeldung beim Netzbetreiber an Tag 1. Am ersten Werktag danach: bis 7 Uhr Information an den neuen und Anfrage an den alten Lieferanten, bis 9 Uhr Antwort des alten Lieferanten, bis 11 Uhr Zuordnung des neuen Lieferanten, bis 12 Uhr Beendigung der alten Zuordnung, bis 17 Uhr Konfigurationen an den Messstellenbetreiber, eingerichtet bis 22 Uhr. Die Werte ab Lieferbeginn um 0 Uhr übermittelt der Messstellenbetreiber danach per MSCONS an den neuen Lieferanten. VORLAUF TAG 1 TAG 2: ERSTER WERKTAG DANACH TAG 3 Frist Kunde Neuer Lieferant Netz- betreiber Alter Lieferant Messstellen- betreiber 1 2 2 Std. 3 4 07:00 5 09:00 6 11:00 7 12:00 8 17:00 9 Beginn 00:00 Vertrag, außerhalb der MaKo EDIFACT über AS4 API-Webdienst 1 Kunde schließt den Liefervertrag und erteilt dem neuen Lieferanten Vollmacht. 2 Neuer Lieferant fragt die MaLo-ID per API ab, der Netzbetreiber antwortet binnen 2 Stunden. 3 Anmeldung per UTILMD, spätestens am Tag vor dem letzten Werktag vor Lieferbeginn. 4 Bis 07:00: Info an den neuen Lieferanten, Anfrage an den alten, ob er die Zuordnung beendet. 5 Bis 09:00: Antwort des alten Lieferanten, Schweigen gilt als Bestätigung. 6 Bis 11:00: Netzbetreiber ordnet den neuen Lieferanten zu oder lehnt ab. 7 Bis 12:00: Netzbetreiber beendet die Zuordnung des alten Lieferanten. 8 Bis 17:00 am Werktag vor Beginn: Konfigurationen an den MSB, eingerichtet bis 22:00. 9 MSB übermittelt die Werte ab Lieferbeginn 00:00 per MSCONS an den neuen Lieferanten.

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Abbildung 2: Vereinfachte Ablaufdarstellung nach GPKE, keine BPMN-Notation, für eine verbrauchende Marktlokation mit frühestmöglichem Lieferbeginn. Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Wechsels nach §20a EnWG binnen 24 Stunden vollzogen sein, die Fristen aus GPKE Teil 2 und 3 setzen das um. Tag 2 ist der erste Werktag nach der Anmeldung. Dargestellt ist der Fall, dass der alte Lieferant zum Lieferbeginn noch zugeordnet ist. Die empfohlene Kündigung zwischen den Lieferanten vorab fehlt; hat sich der alte Lieferant danach schon abgemeldet, entfallen die Schritte 4, 5 und 7.

Rechnet man die Fristen an einem Beispiel durch, erlaubt eine Anmeldung am Montag eine Belieferung frühestens ab Mittwoch, 0 Uhr11.

Branchenpraxis

Der Start im Juni 2025

Wie holprig der Anfang war, hat der Bundesverband der Energiemarktdienstleister erhoben. Am ersten vollen Arbeitstag, dem 10. Juni 2025, konnten rund 10 Prozent von etwa 250 getesteten Netzbetreibern die neuen MaLo-Ident-Anfragen erfolgreich beantworten. Am 13. Juni waren es rund 80 Prozent der Testmenge, zu der alle größeren Netzbetreiber gehörten22.

Drei Tage von 10 auf 80 Prozent. Schnell, gemessen an einer Schnittstelle, die der ganze Markt am selben Tag einschaltet. Ausgestanden war es damit nicht: Nach zwei Wochen sah der Verband „eine deutliche Instabilität im Marktdatenaustausch“, und der Anteil erfolgreicher Wechsel lag noch deutlich unter dem Durchschnitt der Monate davor22.

Viertelstunde statt Profil

Am 25. Oktober 2020 hatte der Tag 100 Viertelstunden. Das MSCONS-Handbuch nutzt diesen Tag der Zeitumstellung bis heute als Beispiel, für den Wechsel im Frühjahr sind es 9210. Sonst 96. Ein Detail, das jede Software beherrschen muss, die Lastgänge verarbeitet.

Welche Marktlokation nach Profil und welche nach gemessener Viertelstunde bilanziert wird, regelt die GPKE in drei Sätzen4:

Messtechnik an der MarktlokationBilanzierung
konventioneller Zähler ohne Lastgangmessung oder moderne Messeinrichtungnach Profil
konventioneller Zähler mit registrierender Lastgangmessungin der Regel nach Viertelstundenwerten
vollständig intelligente Messsystemenach Viertelstundenwerten aus täglichen Zählerstandsgängen

Für die letzte Zeile braucht es zweierlei. Das Gateway muss Zählerstände im Viertelstundenraster erfassen, im Gesetz die Zählerstandsgangmessung, in der Gerätewelt TAF 7 aus Kapitel 423. Und der Messstellenbetreiber muss die Reihe täglich für den Vortag an Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Lieferant schicken7. In der Marktkommunikation ist das eine MSCONS mit dem Lastgang der Mess- oder Marktlokation10.

Die Umstellung kam mit der Festlegung BK6-24-174 vom 24. Oktober 2024. Netz- und Messstellenbetreiber mussten spätestens ab dem 1. Dezember 2024 vorbereiten, dass vollständig mit intelligenten Messsystemen ausgestattete Marktlokationen mit Viertelstundenwerten bilanziert werden9. Seit dem 6. Juni 2025 werden ihre Zählerstandsgänge durchgängig versendet21.

Sind alle Messlokationen einer bisher nach Profil bilanzierten Marktlokation mit intelligenten Messsystemen ausgestattet, muss der Netzbetreiber die Bilanzierung nach Viertelstundenwerten beim Messstellenbetreiber bestellen12. Das Standardlastprofil endet also an keinem Stichtag. Es verschwindet Zähler für Zähler, im Tempo des Rollouts aus Kapitel 8.

Für §14a hat das Folgen. Steuert ein Netzbetreiber eine Wärmepumpe netzorientiert, muss er den Lieferanten über jede dieser Steuerungen informieren, und zwar per elektronischer Marktkommunikation24. Wie der Befehl selbst durch Gateway und Steuerbox läuft, beschreibt Kapitel 5, was die Viertelstundenwerte für zeitvariable Netzentgelte bedeuten, Kapitel 6.

Der MaBiS-Hub

Seit Oktober 2024 arbeitet die Beschlusskammer 6 am Umbau der Bilanzkreisabrechnung. Das Verfahren BK6-24-210 soll die Daten bei einem zentralen Akteur bündeln, dem MaBiS-Hub, und die Prozesse spätestens ab 2030 datenschutzkonform machen25. Im Mai 2025 hat die Kammer das Verfahren in zwei Blöcke geteilt: zuerst Messwertverarbeitung und Pseudonymisierung, später Bilanzierung und Bilanzkreisabrechnung2526.

Im Gesetz sind die Rollen schon angelegt, als Messwertweiterverarbeiter und Aggregationsverantwortlicher27. Bei den Formaten ist seit dem 1. Oktober 2026 klar: Auch der Hub bleibt bei EDIFACT19.

Einen Starttermin hat die Bundesnetzagentur nicht festgelegt, die Festlegung zum ersten Block steht aus19. Der Zeitplan, der im Markt genannt wird, ist ein Vorschlag des BDEW. Die Beschlusskammer hat ihn im September 2025 inhaltlich unverändert zur Konsultation gestellt und darauf hingewiesen, dass er sich noch ändern kann28.

Prognose

Der Zeitplan ist ein Verbandsvorschlag

Das Einführungsszenario des BDEW sieht vor: Identifikation aller Marktpartner vom 1. April bis 30. Juni 2028, Testsysteme bei allen Beteiligten ab dem 1. Juli 2028, Schnittstellentests bis 30. September 2028, Parallelbetrieb ab 1. Januar 2029. Ab dem 1. Oktober 2029 gilt nur noch die neue Prozesslandschaft. Voraussetzung ist, dass dem Hub dann nahezu 100 Prozent der relevanten Stammdaten, Berechnungsformeln und Messwerte vorliegen. Der BDEW selbst nennt den Zeitrahmen „äußerst anspruchsvoll“29.

Gegenrede: Braucht der Markt einen zentralen Hub?

Die Beschlusskammer 6 geht davon aus, dass sich ihre Ziele mit einem zentralen Akteur bestmöglich erreichen lassen, einschließlich einer spürbaren Entlastung der Marktpartner25.

Der VKU widerspricht. In seinem Positionspapier vom 4. Juli 2025 sieht der Verband das Hub-Modell „keinesfalls als alternativlos“. Die Begründung mit dem Datenschutz überzeuge nicht, verschlüsselte Datenweitergabe, segmentierte Verarbeitung oder temporäre IDs könnten genügen. Verteilnetzbetreiber verlören den direkten Zugriff auf Rohdaten, trügen aber weiter die finanziellen Risiken, und um die Ergebnisse des Hubs zu prüfen, werde eine Art Schattenbilanzierung nötig. Ein produktives System bis 2028 nennt der VKU „äußerst ambitioniert“30.

Beim Tempo liegen die Verbände nah beieinander. Der BDEW hat das Szenario geschrieben und hält es für äußerst anspruchsvoll, der VKU hält schon das Ziel für äußerst ambitioniert2930.

Beim Datenschutz ist die Pflicht klar, das Gesetz verlangt die Pseudonymisierung von Last- und Zählerstandsgängen in einer ganzen Reihe von Übermittlungen ausdrücklich3. Offen ist der Weg dorthin. Beim Zeitplan entscheidet die Datenqualität. Ein Hub, der zum Start nahezu alle Stammdaten braucht, startet nicht vor den Stammdaten.

Verträge und Stammdaten: der Engpass

Seit dem 1. Juli 2026 kann ein Verstoß gegen wesentliche Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zehn Cent kosten, pro Tag und betroffener Messstelle3132. Wenig je Fall, aber die Summe wächst mit jeder Messstelle und jedem Tag.

Die Festlegung BK6-24-125 vom 20. November 2025 hat den Messstellenbetreiberrahmenvertrag überarbeitet und erstmals standardisierte Messstellenverträge vorgegeben, einen mit dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer (MSV-AN) und einen mit dem Lieferanten (MSV-LF)32. Die Messstellenverträge binden nur den grundzuständigen Messstellenbetreiber und betreffen moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Als Anlage gehört das Formblatt nach § 54 MsbG dazu33. Das Gesetz verlangt ein leicht verständliches Formblatt, das aufzählt, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält34.

Die Brücke zur Marktkommunikation schlägt § 4 des Rahmenvertrags, der für die Abwicklung auf WiM und GPKE verweist. Setzt ein Vertragspartner wesentliche Vorgaben daraus nicht um, kann der andere die Vertragsstrafe verlangen, nachdem die Clearing-Prozesse der WiM und GPKE durchlaufen sind31. Aus der Prozessbeschreibung wird ein Vertragsrisiko.

Bleibt der Teil, den keine Festlegung allein löst. Für die MaLo-ID-Anfrage kennt die GPKE genau einen Fehlerfall: Die Marktlokation lässt sich nicht oder nicht eindeutig identifizieren. Dann gehen Lieferant und Kunde ins bilaterale Clearing11. Bei der UTILTS heißt derselbe Ausstieg Code Z34. In beiden Fällen endet der Standard dort, wo die Stammdaten nicht stimmen.

Der MaBiS-Hub verschärft das. In Mitteilung Nr. 57 standen zwei Schritte, die ausdrücklich den Hub vorbereiten sollten: eine Netzlokations-ID für jede Netzlokation und eine pauschale Messlokation für jede pauschale Marktlokation, damit jede Marktlokation mindestens eine Messlokation hat15. In einem EDIFACT-Release zum 1. April 2027 stehen sie nicht, weil es keines gibt19. An den eigenen Daten zu arbeiten, lohnt trotzdem jetzt.

Fünf Prüfschritte für Netz- und Messstellenbetreiber:

  1. Die Fristen am ersten Werktag messen

    Werten Sie aus, wie viele Anmeldungen Ihr System bis 11 Uhr des ersten Werktags beantwortet und wie viele Anfragen an den bisherigen Lieferanten vor 7 Uhr hinausgehen. Nach 9 Uhr gilt Schweigen als Bestätigung.

  2. Die UTILTS weiter pflegen

    Kein API-Projekt für Berechnungsformeln. Rechnen Sie aber mit Änderungen an UTILMD und UTILTS: Mitteilung Nr. 58 kündigt sie für eine künftige Konsultation an, ohne Termin.

  3. Stammdaten vor dem Hub bereinigen

    Listen Sie auf, für welche Marktlokationen Sie Berechnungsformeln mit Code Z34 verschicken, welchen pauschalen Marktlokationen keine Messlokation zugeordnet ist und welche Netzlokationen ohne ID geführt werden. Diese Liste sagt mehr über Ihren Start im MaBiS-Hub als jeder Projektplan.

  4. Verträge nach BK6-24-125 abgleichen

    Als grundzuständiger Messstellenbetreiber brauchen Sie MSV-AN und MSV-LF samt Formblatt. Klären Sie, wer Clearingfälle dokumentiert, bevor die erste Vertragsstrafe kommt.

  5. Zertifikate für den 1. April 2027 prüfen

    Ab dann gelten die Regelungen zum Übertragungsweg 1.11 für mTLS. Prüfen Sie, ob Ihr S/MIME-Zertifikat die Client-Authentication-EKU trägt.

Im Modell ansehen

Das interaktive Modell zeigt, an welcher Stelle der Messkette dieses Kapitel sitzt.

Das Modell: vom Zähler bis ins Abrechnungssystem

Offene Fristen zu diesem Kapitel

Live aus dem Fristenkalender, Datenstand 14.10.2026. Ändert sich eine Frist, ändert sich diese Liste mit.

Alle Fristen im Fristenkalender →

Quellen

Primärquellen zuerst. Unsichere Angaben sind im Text als unsicher gekennzeichnet, nicht weggelassen.

  1. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Mitteilung Nr. 56 zu den Datenformaten vom 01.04.2026, Inkrafttreten zum 01.10.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  2. BDEW, EDI@Energy: UTILMD Anwendungshandbuch Strom, Version 2.2, Publikationsdatum 01.04.2026, Anlage zu Mitteilung Nr. 56, Inhaltsverzeichnis und Vorwort. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  3. § 52 Messstellenbetriebsgesetz, Absätze 2 und 3. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  4. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: GPKE Teil 1, Einführende Prozessbeschreibung, Lesefassung nach BK6-24-174, gültig seit 06.06.2025, Kapitel 4 sowie 8.5 und 8.6. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  5. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Festlegung BK6-18-032 „Marktkommunikation 2020“ vom 20.12.2018, Übersichtsseite. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  6. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Festlegung BK6-20-160 zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom vom 21.12.2020 („MaKo 2022“), Übersichtsseite. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  7. § 60 Messstellenbetriebsgesetz, Absätze 2 und 3. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  8. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Lieferantenwechsel (GPKE), aktuell gültige und bisherige Fassungen. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  9. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Festlegungsverfahren BK6-24-174 zur Datenübermittlung von Zählerstandsgängen, Beschluss vom 24.10.2024 mit Anlagen. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  10. BDEW, EDI@Energy: MSCONS Anwendungshandbuch, Version 3.2, Publikationsdatum 01.04.2026, Kapitel 4, 7 und 8.3. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  11. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: GPKE Teil 2, Fokus Zuordnungsprozesse, Lesefassung nach BK6-24-174, gültig seit 06.06.2025, Kapitel 1.1, 1.2 und 2.1. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  12. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: GPKE Teil 3, Fokus Konfigurationen und Steuerbefehle, Lesefassung nach BK6-24-174, gültig seit 06.06.2025, Kapitel 1.1.2, 1.3.7 und 2.1. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  13. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Wechselprozesse für Einspeisestellen (MPES), aktuell gültige Fassung. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  14. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Mitteilung Nr. 54 zu den Datenformaten zur Abwicklung der Marktkommunikation vom 01.10.2025, Inkrafttreten zum 01.04.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  15. Bundesnetzagentur, Beschlusskammern 6 und 7: Mitteilung Nr. 57 zu den Datenformaten vom 31.07.2026, Konsultation für den Umsetzungstermin 01.04.2027. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  16. BDEW, EDI@Energy: UTILTS Anwendungshandbuch, Version 1.1, Publikationsdatum 01.04.2026, Vorwort und Kapitel 4. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  17. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Mitteilung Nr. 2 zur Festlegung BK6-21-282 über die künftige Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom vom 31.08.2022. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  18. Bundesnetzagentur, Beschlusskammern 6 und 7: Mitteilung Nr. 55 zu den Datenformaten vom 02.02.2026, Konsultation für den Umsetzungstermin 01.10.2026, Abschnitt API-Webdienste. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  19. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Mitteilung Nr. 58 zu den Datenformaten vom 01.10.2026, Inkrafttreten zum 01.04.2027 und Weitere Ergebnisse. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  20. § 20a Energiewirtschaftsgesetz, Absatz 2 Sätze 1 und 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  21. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Festlegung BK6-22-024 für einen beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden, Übersichtsseite mit Mitteilung Nr. 4 vom 06.12.2024. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  22. Zeitung für kommunale Wirtschaft: Lieferantenwechsel in 24 Stunden, ein Monat im Echtbetrieb, 02.07.2025, mit Zahlen des Bundesverbands der Energiemarktdienstleister. zfk.de, abgerufen am 14.10.2026. Fachpresse.
  23. § 2 Nummer 27 Messstellenbetriebsgesetz, Zählerstandsgangmessung. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  24. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Festlegung BK6-22-300 vom 27.11.2023, Anlage 1, Ziffer 8.3. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  25. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Festlegungsverfahren zur zukünftigen Aggregation und Abrechnung bilanzierungsrelevanter Daten (MaBiS-Hub), BK6-24-210, Übersichtsseite. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  26. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Information zum aktuellen Verfahrensstand MaBiS-Hub (BK6-24-210) vom 27.05.2025. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  27. §§ 67a und 67b Messstellenbetriebsgesetz, Messwertweiterverarbeiter und Aggregationsverantwortlicher. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  28. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Konsultation BK6-24-210-1, Fokuspunkt Messwertverarbeitung und Pseudonymisierung, vom 26.09.2025, Abschnitt Meilensteine Einführungsszenario. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  29. BDEW: Einführungsszenario zur Produktivsetzung des MaBiS-Hub, Konsultationsanlage zu BK6-24-210-1, Kapitel 1, 2 und 4. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026. Verbandsdokument.
  30. Verband kommunaler Unternehmen: Positionspapier zum Festlegungsverfahren BK6-24-210 (MaBiS-Hub) vom 04.07.2025. vku.de, abgerufen am 14.10.2026. Verbandsposition.
  31. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Messstellenbetreiberrahmenvertrag, Lesefassung nach BK6-24-125, §§ 4 und 16. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  32. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Festlegungsverfahren BK6-24-125 zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags und zur Festlegung der Messstellenverträge, Beschluss vom 20.11.2025. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  33. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Messstellenverträge, aktuell gültige Fassung seit 01.07.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  34. § 54 Messstellenbetriebsgesetz, Formblatt. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.

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Inhalt des Buchs

  1. 1Der Rechtsrahmen: vom GDEW zum geltenden MsbG
  2. 2Geräte und Architektur: was ein intelligentes Messsystem ist
  3. 3BSI-Standards, Zertifizierung und Smart-Meter-PKI
  4. 4Die Tarifanwendungsfälle: TAF 1 bis 16 und die Fassung 2.0
  5. 5Netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG
  6. 6Dynamische Tarife und Netzentgelte im Umbau
  7. 7Marktkommunikation: wie Messwerte zu Prozessen werden
  8. 8Rollout-Praxis: Zahlen, Aufsicht und was niemand misst
  9. +Das Modell: vom Zähler bis ins Abrechnungssystem
  10. +Lesepfade durch zehn Themenfelder
  11. +Offene Punkte und Negativbefunde

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