Netztechniker prüft einen offenen Mittelspannungsschrank in einer Umspannanlage

EU AI Act: Hochrisiko-KI in der Energie-Infrastruktur

Anhang III nennt die Stromversorgung beim Namen, und der Digital Omnibus setzt die Frist auf den 2. Dezember 2027

Die schärfsten Pflichten des EU AI Act greifen später als geplant, aber sie greifen. Für Energieversorger ist das keine gute Nachricht mit Sternchen, sondern eine Frist mit Haftung. Wer KI in der Netzführung, im Dispatch oder in der Störungsortung einsetzt, muss bis zum 2. Dezember 2027 wissen, ob dieses System ein Sicherheitsbauteil im Sinne des Gesetzes ist.

Zusammenfassung

Der Digital Omnibus hat die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI aus Anhang III des EU AI Act vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Anhang III Nummer 2 stuft KI als Hochrisiko ein, wenn sie als Sicherheitsbauteil in der Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme oder Strom arbeitet. Für Energieversorger heißt das: Netzführung, Echtzeit-Dispatch, automatische Störungsortung und Lastprognose mit Eingriff können unter die Pflicht fallen, Abrechnung und Marketing nicht. Ab dem Stichtag verlangt der AI Act Risikomanagement, Daten-Governance, menschliche Aufsicht, eine Konformitätsbewertung und die Registrierung in der EU-Datenbank, mit Sanktionen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Der Rahmen ergänzt NIS2 und die EnWG-Sicherheitskataloge, er ersetzt sie nicht.

Was der Digital Omnibus wirklich verschoben hat

Zuerst die nüchterne Version. Der 2. August 2026 ist vom Tisch. Für Hochrisiko-KI aus Anhang III gilt jetzt der 2. Dezember 2027. Das klingt nach Luft. Ist aber keine.

Die EU-Kommission schlug den Digital Omnibus am 19. November 2025 vor, Parlament und Rat haben den Text beschlossen, die Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus. Verschoben ist der Tag, an dem die Pflichten greifen. Die Pflichten selbst bleiben unverändert. Wer das eine mit dem anderen verwechselt, plant die Frist falsch.

2.12.2027
neue Frist für eigenständige Hochrisiko-KI aus Anhang III, vorher 2. August 2026
2.8.2028
Frist für KI, die als Sicherheitsbauteil in ein reguliertes Produkt eingebettet ist (Anhang I)
16 Monate
Umfang der Verschiebung gegenüber dem ursprünglichen Termin, kein Ende der Pflicht

Der Grund für die Verschiebung ist unspektakulär. Die harmonisierten Normen und Unterstützungswerkzeuge, die eine praktische Umsetzung erst möglich machen, lagen nicht rechtzeitig vor. Die Frist folgt der Normung, nicht umgekehrt. Wer die allgemeine Chronologie der EU-AI-Act-Hochrisiko-Fristen nachlesen will, findet dort den horizontalen Überblick. Hier geht es um die Energiewirtschaft.

16 Monate mehr sind keine Pause. Ein Konformitätsprozess für ein Netzführungssystem dauert länger, als der Aufschub suggeriert.

Warum der Aufschub kein Ruhekissen ist

Wann Energie-KI als Hochrisiko gilt

Der entscheidende Satz steht in Anhang III Nummer 2, und er nennt die Energiewirtschaft beim Namen. Hochrisiko ist eine KI, die als Sicherheitsbauteil im Betrieb kritischer Infrastruktur oder in der Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme oder Strom arbeitet. Kein Nebensatz. Kein Auslegungsspielraum bei der Branche. Die Frage ist nur, was in eurem Haus ein Sicherheitsbauteil ist.

Sicherheitsbauteil im Sinne des AI Act ist ein System, dessen Versagen zu physischem Schaden an der Infrastruktur oder zu Schaden an Personen führen kann. Der Test ist funktional, nicht technisch. Es kommt darauf an, was passiert, wenn die KI ausfällt, nicht darauf, wie sie gebaut ist.
Leitstellen-Operator an einem Netzleitstand, die Monitore bewusst unscharf
In der Netzleitstelle entscheidet sich, ob eine KI die Versorgung steuert oder nur einem Menschen zuarbeitet. Genau daran hängt die Einstufung.

Übersetzt auf die Versorgung lautet die Prüffrage: Kann der Ausfall der KI die Sicherheit oder die Verfügbarkeit der Strom-, Gas- oder Wärmeversorgung gefährden. Die zweite Frage schließt an: Steuert, priorisiert oder sichert die KI die Infrastruktur so, dass ein Fehler diese Sicherheit trifft. Zweimal ja bedeutet Anhang III.

Ein einzelnes System kann dabei gleichzeitig über zwei Wege Hochrisiko werden. Steckt die KI in einer Maschine nach Maschinenverordnung oder in Druckgeräten, greift zusätzlich Anhang I. Beide Einstufungen bringen eigene Pflichten mit, und die eine erledigt die andere nicht.

Konkrete Systeme: was darunter fällt und was nicht

Jetzt wird es praktisch. Die Trennlinie verläuft nicht zwischen Abteilungen, sondern zwischen Wirkung auf die Versorgungssicherheit und allem anderen. Ein paar Beispiele, damit die Einstufung nicht zur Ratesache wird.

KI-System oder Funktion Einstufung
Netzführung und Echtzeit-Dispatch wahrscheinlich Hochrisiko, steuert die Versorgung direkt
Automatische Störungsortung mit Abschaltung (FLISR) wahrscheinlich Hochrisiko, schaltet ohne Mensch
Lastprognose mit automatischem Eingriff wahrscheinlich Hochrisiko, greift in die Steuerung ein
Abrechnung, Tarifempfehlung, Marketing vermutlich nicht Hochrisiko, ohne Wirkung auf die Versorgung
Reine Cybersicherheits-KI ausdrücklich ausgenommen, Schutz statt Steuerung

Eine Lastprognose, die nur einem Menschen ein Diagramm zeigt und selbst nichts schaltet, bleibt außen vor. Dieselbe Prognose, die automatisch einen Speicher lädt oder Erzeugung drosselt, wird zum Sicherheitsbauteil. Der Unterschied ist der Eingriff, nicht das Modell.

Kernpunkt

Der Zweifelsfall gehört dokumentiert, nicht weggewunken. Bei kritischer Infrastruktur ist die zu niedrige Einstufung das teurere Risiko, weil sie im Ernstfall die Konformität komplett fehlen lässt.

Der Filter nach Artikel 6 Absatz 3

Nicht jede KI, die in Anhang III fällt, ist automatisch Hochrisiko. Artikel 6 Absatz 3 zieht eine Ausnahme ein, und der Digital Omnibus hat sie geschärft. Für Versorger ist das der Hebel, um die Zahl der wirklich betroffenen Systeme ehrlich einzugrenzen, ohne die Pflicht schönzurechnen.

Entscheidungsdiagramm: Sicherheitsbauteil nach Anhang III, Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3, Profiling, mit den Endpunkten Hochrisiko und nicht Hochrisiko
Drei Fragen entscheiden über die Einstufung. Ein Profiling einer Person hebt die Ausnahme wieder auf.

Ein System ist trotz Anhang III nicht Hochrisiko, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt, etwa weil es eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt oder ein menschliches Ergebnis nur vorbereitet. Für eingebettete KI gilt: Optimiert oder unterstützt sie ein reguliertes Produkt nur, ohne dass ihr Versagen Sicherheitsrisiken schafft, greift die Ausnahme.

Eine harte Grenze bleibt. Sobald das System eine natürliche Person profiliert, ist die Ausnahme verwirkt. Dann bleibt es Hochrisiko, egal wie schmal die Aufgabe ist. Und wer die Ausnahme nutzt, muss die Einschätzung dokumentieren, bevor das System auf den Markt kommt. Die Begründung ist Teil der Nachweisführung, keine formfreie Notiz.

Welche Pflichten ab dem 2. Dezember 2027 gelten

Ist ein System als Hochrisiko eingestuft, ist die Liste der Pflichten lang und konkret. Sie ist auch der Grund, warum 16 Monate knapp sind. Ein Netzführungssystem konform zu machen ist kein Formular, sondern ein Projekt mit Datenarbeit, Dokumentation und externer Prüfung.

Art. 9
Risikomanagement über den gesamten Lebenszyklus, dazu Daten-Governance nach Artikel 10
Art. 14
menschliche Aufsicht im Design: Überwachung, Eingriff und Übersteuerung müssen möglich sein
15 Mio. €
oder 3 Prozent Weltjahresumsatz als Sanktionsrahmen bei Verstoß, je nachdem, was höher ist

Dazu kommen die technische Dokumentation nach Anhang IV, die eingebaute Protokollierung nach Artikel 12 und der Nachweis von Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit auf dem Niveau, das die Infrastruktur verlangt. Am Ende stehen eine Konformitätsbewertung, die Registrierung in der EU-Datenbank für Hochrisiko-KI und klare Nutzungsanweisungen für die Betreiber. Das ist viel, und es beginnt sinnvollerweise nicht im November 2027.

AI Act trifft NIS2 und EnWG

Hier liegt der Punkt, den viele Versorger unterschätzen. Der AI Act ersetzt NIS2 und die EnWG-Sicherheitskataloge nicht. Er kommt oben drauf. Dasselbe Netzführungssystem trägt dann zwei Pflichtenhefte, die sich überschneiden, aber nicht decken.

NIS2 und das KRITIS-Dachgesetz regeln über das seit dem 6. Dezember 2025 geltende BSI-Gesetz die Cybersicherheit und Resilienz des Betriebs. Die IT-Sicherheitskataloge nach Paragraf 5c EnWG, Nachfolge von Paragraf 11 Absatz 1a und 1b, verlangen ein Sicherheitsniveau für die Netzführung. Der AI Act regelt zusätzlich die Qualität, Nachweisbarkeit und Aufsicht des KI-Systems selbst.

Cybersicherheit taucht in beiden Rahmen auf, mit unterschiedlichem Fokus. NIS2 schützt den Betrieb, der AI Act fordert Robustheit als Eigenschaft des Modells. Ein Nachweis erfüllt nicht automatisch den anderen.

Praktisch heißt das: Wer für NIS2 schon ein Asset-Inventar und ein Risikomanagement aufgebaut hat, kann darauf aufsetzen, muss die KI-Systeme aber gesondert einstufen und dokumentieren. Dieselbe Denkweise kennt, wer an OT-Security nach IEC 62443 gearbeitet hat. Doppelte Arbeit vermeidet nur, wer beide Rahmen zusammen plant statt nacheinander.

Bestandssysteme und die wesentliche Änderung

Eine gute Nachricht mit Kleingedrucktem. KI, die vor dem 2. Dezember 2027 bereits im Einsatz ist, fällt zunächst nicht unter die neuen Pflichten. Der Bestandsschutz endet aber schneller, als es klingt, und für öffentliche Träger gilt ohnehin eine eigene Frist.

Ein Hochrisiko-System, das vor dem Stichtag auf dem Markt ist, bleibt frei von den Anhang-III-Pflichten, solange es keine wesentliche Änderung erfährt. Wesentlich ist eine Änderung, die das System nach dem Stichtag in Design oder Zweck spürbar verschiebt. Ein größeres Modell-Update oder eine neue Steuerfunktion kann den Bestandsschutz kippen und die volle Pflicht auslösen.

Für öffentliche Stellen gilt eine gesonderte Frist: Bereits genutzte Hochrisiko-Systeme müssen bis zum 2. August 2030 konform sein. Viele Stadtwerke sind Eigenbetrieb oder Anstalt öffentlichen Rechts und damit direkt betroffen.

Der Bestandsschutz ist deshalb kein Ruhekissen, sondern ein Grund, jede geplante Änderung an einer Hochrisiko-KI vorher auf ihre Auslösewirkung zu prüfen. Das ändert die Art, wie über Updates entschieden wird.

Was Energieversorger jetzt tun sollten

Der Aufbau bis Ende 2027 gelingt am besten schrittweise, und er beginnt nicht mit Technik, sondern mit Sichtbarkeit. Ohne ein Verzeichnis der eingesetzten KI lässt sich keine einzige Pflicht erfüllen. Die gute Nachricht: Wer KI-Werkzeuge im Haus schon bewusst steuert, etwa beim Aufbau eines souveränen KI-Stacks, hat einen Teil der Arbeit bereits getan.

Fünf Schritte bis zur Frist

  1. KI-Inventar erstellen

    Erfasse jedes KI-System im Haus und bei Dienstleistern, das in Netzführung, Erzeugung, Messwesen oder Steuerung eingreift. Ohne diese Liste ist jede weitere Bewertung Stückwerk. Sie ist in wenigen Tagen erstellt und entscheidet alles Weitere.

  2. Konservativ einstufen

    Prüfe jedes System gegen Anhang III Nummer 2 und den Filter nach Artikel 6 Absatz 3. Im Zweifel höher einstufen und die Begründung dokumentieren, gerade bei Systemen, die schalten können. Die Einstufung bleibt beim Versorger.

  3. Lieferantenverträge prüfen

    Kläre, wer die Konformität nachweist, der Hersteller der KI oder ihr als Betreiber. Ungeregelte Verantwortung ist der häufigste Lückenfall, und er fällt erst im Audit auf, wenn es teuer wird.

  4. Governance benennen

    Weise die Verantwortung für die KI-Konformität einer Rolle zu, die IT, Netzbetrieb und Recht verbindet. Der AI Act ist keine reine IT-Aufgabe, und niemand füllt die Lücke, die zwischen drei Abteilungen liegt.

  5. Mit NIS2 zusammen planen

    Nutze das vorhandene Asset-Inventar und Risikomanagement aus der NIS2-Umsetzung als Basis und ergänze die KI-spezifische Dokumentation. Zwei getrennte Projekte kosten doppelt, ein gemeinsames spart die Hälfte.

Zwei Kollegen eines Versorgers gehen an einem Besprechungstisch eine gedruckte Checkliste durch
Die Einstufung ist eine Entscheidung von IT, Netzbetrieb und Recht gemeinsam, keine reine Beschaffungsfrage.

Bewertet werden am Ende Systeme und ihre Wirkung, nicht ein einzelnes Modell. Das Modell, das ihr heute betreibt, ist in zwei Jahren vielleicht ersetzt. Die Einstufung und die Nachweispflicht bleiben. Genau deshalb lohnt es sich, jetzt anzufangen und nicht erst, wenn die Normen final vorliegen.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt der EU AI Act für Hochrisiko-KI in der Energieversorgung? +

Für eigenständige Hochrisiko-KI aus Anhang III gilt die Frist 2. Dezember 2027. Der Digital Omnibus hat sie von ursprünglich 2. August 2026 verschoben. Für KI, die als Sicherheitsbauteil in ein reguliertes Produkt eingebettet ist (Anhang I), gilt der 2. August 2028. Bereits genutzte Hochrisiko-Systeme öffentlicher Stellen müssen bis zum 2. August 2030 konform sein.

Welche KI in der Energieversorgung gilt als Hochrisiko? +

Hochrisiko ist eine KI, die als Sicherheitsbauteil im Betrieb der Versorgung mit Strom, Gas oder Wärme arbeitet und deren Ausfall die Sicherheit oder Verfügbarkeit der Versorgung gefährden kann. Dazu zählen Netzführung, Echtzeit-Dispatch, automatische Fehlerortung mit Abschaltung und Lastprognose mit automatischem Eingriff. KI für Abrechnung, Tarifempfehlung oder Marketing fällt nicht darunter, reine Cybersicherheits-KI ist ausdrücklich ausgenommen.

Was ist ein Sicherheitsbauteil nach Anhang III des AI Act? +

Der Test ist funktional. Ein System ist ein Sicherheitsbauteil, wenn sein Versagen zu physischem Schaden an der Infrastruktur oder zu Schaden an Personen führen kann. Anhang III Nummer 2 nennt ausdrücklich die Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme und Strom. Entscheidend ist, ob die KI die Infrastruktur so steuert, priorisiert oder sichert, dass ein Fehler die Sicherheit oder Verfügbarkeit trifft.

Welche Pflichten gelten für ein Hochrisiko-KI-System? +

Der AI Act verlangt ein Risikomanagement über den Lebenszyklus (Artikel 9), Daten-Governance (Artikel 10), Protokollierung (Artikel 12), menschliche Aufsicht mit Eingriffsmöglichkeit (Artikel 14), technische Dokumentation nach Anhang IV, eine Konformitätsbewertung und die Registrierung in der EU-Datenbank für Hochrisiko-KI. Der Sanktionsrahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Ersetzt der AI Act die Pflichten aus NIS2 und dem EnWG? +

Nein. Der AI Act kommt oben drauf. NIS2 und das seit dem 6. Dezember 2025 geltende BSI-Gesetz regeln die Cybersicherheit und Resilienz des Betriebs, die Sicherheitskataloge nach Paragraf 5c EnWG das Sicherheitsniveau der Netzführung. Der AI Act regelt zusätzlich die Qualität, Nachweisbarkeit und Aufsicht des KI-Systems selbst. Ein Nachweis erfüllt nicht automatisch den anderen, deshalb lohnt es sich, beide Rahmen zusammen zu planen.

Was passiert mit KI, die vor dem 2. Dezember 2027 schon im Einsatz ist? +

Ein Hochrisiko-System, das vor dem Stichtag auf dem Markt ist, bleibt zunächst frei von den Anhang-III-Pflichten, solange es keine wesentliche Änderung erfährt. Ein größeres Modell-Update oder eine neue Steuerfunktion kann den Bestandsschutz kippen. Für öffentliche Stellen gilt ohnehin die Frist 2. August 2030, und viele Stadtwerke sind als Eigenbetrieb oder Anstalt öffentlichen Rechts direkt betroffen.