Umlagen 2027: Stand vor dem 25. Oktober, offene Klärfälle und Rückfallwege
Die vier Übertragungsnetzbetreiber müssen die Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz bis zum 25. Oktober 2026 auf netztransparenz.de veröffentlichen, und der Termin fällt auf einen Sonntag. Lieferanten brauchen die Werte für Kalkulation und Preisänderungsschreiben, Verteilnetzbetreiber für ihre Preisblätter 2027. Gleichzeitig ist der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten, auf dem die vorläufigen Netzentgelte beruhen, im Bundestag noch nicht beschlossen.
Die Umlagen nach EnFG sind die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage; die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen sie nach § 11 EnFG bis zum 25. Oktober für das Folgejahr, für 2027 also bis zum 25. Oktober 2026. 2026 lagen sie bei 0,446 und 0,941 Cent je Kilowattstunde, zusammen mit dem Aufschlag für besondere Netznutzung (1,559 Cent) bei 2,946 Cent. Lieferanten übernehmen die neuen Werte in Kalkulation und Kundenschreiben: Grundversorger müssen Preisänderungen zum 1. Januar 2027 bis zum 20. November öffentlich bekannt geben, Haushaltskunden mit Sondervertrag sind spätestens einen Monat vorher zu unterrichten. Offen bleibt der Bundeszuschuss von 5,525 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzkosten, der die Umlagen nicht berührt, aber die Netzentgelte: Ohne Rechtssicherheit bis zum 7. Dezember 2026 steigen nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber ihre endgültigen Entgelte.
Stand sechs Tage vor dem Termin
Am 19. Oktober 2026 steht auf netztransparenz.de für 2027 noch kein Wert. § 11 EnFG verlangt die Veröffentlichung „bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres“, und weil das Gesetz keinen Werktag nennt, rechnen wir mit dem Freitag davor. So lief es im Vorjahr: Die Umlagen für 2026 erschienen am 24. Oktober 2025, einem Freitag, am Nachmittag.
Die anderen Bausteine des Strompreises 2027 liegen schon vor. Am 1. Oktober haben 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW ihre vorläufigen Netzentgelte veröffentlicht, im Mittel 3,54 Cent je Kilowattstunde auf Höchst- und Hochspannung nach 2,86 Cent im laufenden Jahr. Die Verteilnetzbetreiber mussten bis zum 15. Oktober nachziehen; wie das ablief und welche Posten dort offen waren, beschreibt unser Beitrag zu den Netzentgelten 2027. Die Umlagen sind damit das letzte Stück, das Lieferanten für ihre Kalkulation fehlt.
Welche Umlagen am 25. Oktober kommen
Das EnFG kennt zwei Umlagen, die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. § 10 Abs. 2 schreibt vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber beide „transparent und getrennt“ aus dem jeweiligen Finanzierungsbedarf und der umlagefähigen Netzentnahme ermitteln, in Cent pro Kilowattstunde. Negativ werden kann keine von beiden, auch wenn ein Konto im Vorjahr Überschuss gemacht hat.
| Posten | Rechtsgrundlage | 2025 | 2026 | 2027 |
|---|---|---|---|---|
| KWKG-Umlage | §§ 10, 11 EnFG | 0,277 | 0,446 | bis 25.10.2026 |
| Offshore-Netzumlage | §§ 10, 11 EnFG | 0,816 | 0,941 | bis 25.10.2026 |
| Aufschlag für besondere Netznutzung (bis 1 GWh) | Festlegungen der Bundesnetzagentur | 1,558 | 1,559 | offen |
Der Sprung bei der KWKG-Umlage um 61 Prozent hatte 2026 zwei Gründe: Förderzahlungen für neue und modernisierte KWK-Anlagen und eine Nachholung, weil der Ansatz im Vorjahr zu niedrig gelegen hatte, so die Kanzlei Stein in ihrer Auswertung vom März 2026. Die Offshore-Netzumlage stieg um 15 Prozent mit den Kosten für Anbindungsleitungen und den Entschädigungen bei gestörter oder verspäteter Anbindung. Beide Treiber sind 2027 nicht verschwunden; eine Prognose der neuen Werte haben wir in keiner Primärquelle gefunden, und wir stellen hier auch keine eigene auf.
Den Aufschlag für besondere Netznutzung veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber üblicherweise im selben Zug, er hat aber eine andere Grundlage. Seit dem 1. Januar 2025 steckt darin die frühere § 19 StromNEV-Umlage, dazu ein Aufschlag für die besondere einspeiseseitige Netznutzung, der die Mehrkosten der Integration erneuerbarer Energien bundesweit verteilt. Die Mengen dafür haben die Netzbetreiber im Wälzungsverfahren gemeldet, das wir im Beitrag zur EE-Netzkostenwälzung beschreiben. Für die Preisbildung zählt, dass er in drei Letztverbrauchergruppen kommt: 2026 waren es 1,559 Cent bis 1 GWh, 0,050 Cent für Gruppe B' und 0,025 Cent für Gruppe C'.
Was am Zuschuss hängt und was nicht
Der Zuschuss senkt die Übertragungsnetzentgelte und sonst nichts. Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf beschlossen, der als § 24d EnWG für 2027 bis 2029 je 5,525 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds vorsieht; im Bundestag liegt er als Drucksache 21/8236 vom 28. September. Die Umlagen nach EnFG kommen darin nicht vor.
Für Lieferanten heißt das: zwei Unsicherheiten mit zwei Terminen. Die Umlagen stehen am 25. Oktober fest und ändern sich danach nicht mehr, die Netzentgelte dagegen stehen unter Vorbehalt. Ohne den Zuschuss lägen die Übertragungsnetzentgelte 2027 bei 6,52 statt 3,54 Cent, und die Übertragungsnetzbetreiber haben angekündigt, dass ihre endgültigen Entgelte steigen, wenn bis zum 7. Dezember 2026 keine Rechtssicherheit besteht. Wie stark das auf die Entgelte der Verteilnetzbetreiber durchschlägt, hängt davon ab, wie viel vorgelagerte Kosten in deren Kalkulation stecken.
Zuschuss für die Netzentgelte oder für die Umlagen
Über die Frage, wohin das Geld fließen soll, sind sich die Verbände uneins. Der VKU und der Verbraucherzentrale Bundesverband wollen einen Teil des Zuschusses für die Umlagen verwenden, weil die überall gleich hoch sind und damit jeden Haushalt gleich entlasten; ein Zuschuss allein für die Übertragungsnetze wirkt je nach Region unterschiedlich. Der BDEW trägt den Kurs der Regierung mit, so die Übersicht der ZfK vom 13. August 2026. Im Regierungsentwurf hat sich die zweite Linie durchgesetzt. Ob das parlamentarische Verfahren daran noch etwas ändert, ist offen, und für die Kalkulation dieses Herbstes kommt jede Änderung ohnehin zu spät.
Vom Wert auf netztransparenz.de ins Kundenschreiben
Ein veröffentlichter Umlagewert muss an drei Stellen ankommen: im Preisblatt des Verteilnetzbetreibers, in den Abrechnungskonditionen und in der Kalkulation des Lieferanten. § 12 Abs. 1 EnFG erlaubt den Netzbetreibern, die Umlagen „als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme“ anzusetzen, deshalb stehen sie im Preisblatt als eigene Zeilen neben dem Netzentgelt.
Beim Lieferanten wird es eng, denn Grundversorger geben geänderte Allgemeine Preise nach § 5 Abs. 2 StromGVV mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden öffentlich bekannt und schicken zeitgleich einen Brief an jeden Kunden, mit Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung. Für den 1. Januar 2027 endet diese Frist am 20. November. Bei Haushaltskunden mit Sondervertrag verlangt § 41 Abs. 5 EnWG die Unterrichtung spätestens einen Monat vorher, bei allen anderen Letztverbrauchern zwei Wochen.
Ein Detail entlastet: Sinkt eine Umlage, darf der Lieferant die Minderbelastung nach § 41 Abs. 6 EnWG unverändert weitergeben, ohne vorher zu unterrichten. Steigt sie, gilt die volle Frist, und wer die Umlagen als gesonderte Preisbestandteile ausweist, kann die neuen Werte also nicht einfach durchreichen, sobald sie höher sind; die Mitteilung mit Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht muss rechtzeitig beim Kunden sein.
Vier offene Klärfälle
Keiner dieser Punkte ist neu, aber 2026 fallen sie in dieselben vier Wochen.
Wo Termine und Zuständigkeiten 2026 kollidieren
Werte am Wochenende
Kommt die Veröffentlichung erst am Sonntag, beginnen Pflege und Freigabe am Montag, 26. Oktober. Der Puffer bis zum 20. November schrumpft auf 25 Tage.
Netzentgelte unter Vorbehalt
Preise, die bis zum 20. November bekannt gegeben werden, beruhen auf vorläufigen Netzentgelten. Fällt das Zuschussgesetz nach dem 7. Dezember anders aus, ist die Kalkulation überholt.
Begrenzte Abnahmestellen
Bei Abnahmestellen, die nach §§ 30 bis 36 EnFG begrenzt sind oder für 2027 einen Antrag gestellt haben, erheben allein die Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen (§ 12 Abs. 2). Im Preisblatt des Verteilnetzbetreibers dürfen sie dort nicht ein zweites Mal auftauchen.
Gruppen beim Aufschlag
Der Aufschlag für besondere Netznutzung unterscheidet nach Verbrauch über und unter 1 GWh. Die Zuordnung muss vor der ersten Abschlagsrechnung 2027 im System stehen.
Rückfallwege, wenn Werte später oder anders kommen
Eine Rückfallregel wie § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG, der bei den Netzentgelten voraussichtliche Werte erlaubt, kennt § 11 EnFG nicht. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die endgültige Höhe, und die gilt das ganze Jahr. Für Lieferanten verschiebt sich der Rückfall damit in die eigene Planung: Wer erst am 26. Oktober mit dem Rechnen beginnt, hat nichts in der Hand, falls Freigabe oder Druck sich verzögern.
Wir empfehlen, die Kalkulation in Varianten vorzubereiten, etwa mit den Werten von 2026 und einer Spanne nach oben, und am Tag der Veröffentlichung nur noch die Zahlen einzutragen. Die Preisänderungsschreiben liegen dann mit Platzhaltern fertig im Freigabeprozess. Verschickt wird erst, wenn Umlagen und Netzentgelte zusammenpassen, denn der Brief muss den Anlass der Änderung nennen.
Schwieriger ist der zweite Fall: Die Netzentgelte steigen nach dem 7. Dezember, weil der Zuschuss nicht rechtzeitig kommt. Eine zweite Preisanpassung zum 1. Januar wäre dann für Grundversorgungskunden nicht mehr möglich, die Sechswochenfrist ist abgelaufen. Lieferanten müssen in diesem Fall entscheiden, ob sie die Mehrkosten bis zu einem späteren Termin tragen oder zum 1. Februar oder 1. März nachziehen. Diese Entscheidung sollte die Geschäftsführung jetzt treffen und nicht im Dezember.
Was bei Versäumnis vorgesehen ist
Die Pflicht aus § 11 EnFG trifft die Übertragungsnetzbetreiber, und die Bundesnetzagentur überwacht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnFG, dass sie die Umlagen ordnungsgemäß ermitteln und veröffentlichen, und kann die Veröffentlichung mit den Befugnissen des EnWG anordnen. Wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EnFG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 200.000 Euro betragen. Für Lieferanten gelten die Fristen aus § 41 EnWG und der StromGVV. Das beschreibt den gesetzlichen Rahmen, keine Bewertung eines Einzelfalls. Termin und Rollen führen wir im Fristenkalender Energiewende.
Was Lieferanten und Netzbetreiber diese Woche erledigen
Bis zum 25. Oktober bleibt eine Arbeitswoche. Die meisten Schritte hängen nicht am Wert der Umlagen und lassen sich vorher erledigen.
Fünf Schritte bis Ende Oktober
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Für den 24. bis 26. Oktober eine Person benennen
Jemand prüft netztransparenz.de am Freitagnachmittag und notfalls am Sonntag und gibt die Werte an Preisbildung und Abrechnung weiter.
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Kalkulation in zwei Varianten fertigstellen
Eine mit den Umlagen von 2026, eine mit einem Aufschlag. Dazu eine dritte Zeile für die Netzentgelte ohne Zuschuss, damit die Geschäftsführung die Größenordnung kennt, falls das Gesetz scheitert.
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Preisblatt und Abrechnungssystem gegeneinander prüfen
Beim Verteilnetzbetreiber: KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage und Aufschlag als eigene Positionen, Gruppen A', B' und C' richtig zugeordnet, begrenzte Abnahmestellen ausgenommen. Beim Lieferanten: dieselben Werte in den Konditionen.
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Briefe mit Platzhaltern in die Freigabe geben
Noch im Oktober, damit Druck und Versand für die Grundversorgung am 20. November abgeschlossen sind.
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Die Dezember-Frage jetzt entscheiden
Was tut das Haus, wenn die Netzentgelte nach dem 7. Dezember steigen und die Frist für den 1. Januar abgelaufen ist: Mehrkosten tragen bis zum nächsten Termin oder unterjährig anpassen? Ein Beschluss im Oktober spart im Dezember eine Krisensitzung.
Wie solche Termine aus Regulierung und Gesetz in einen laufenden Arbeitsplan beim Versorger übersetzt werden, beschreiben wir auf der Seite zur Umsetzung von Regulatorik bei Netzbetreibern. Weitere Beiträge sammelt das Themenfeld Beschaffung, Handel und Marktdesign.
Frist, Marktrollen, Systeme
25.10.2026Umlagen 2027: Veröffentlichung durch die ÜbertragungsnetzbetreiberGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Übertragungsnetzbetreiber; mittelbar alle Stromlieferanten und Stromverteilernetzbetreiber.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur überwacht die Veröffentlichung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnFG und kann sie mit den Befugnissen des EnWG anordnen. Wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EnFG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 200.000 Euro betragen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StrombetroffenStromnetzbetreiber setzen die Umlagen als Aufschlag auf die Netzentnahme in den Preisblättern 2027 an.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleÜbertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagen für 2027 fristgerecht auf der gemeinsamen Internetseite.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
- LieferantbetroffenLieferanten übernehmen die Umlagen in die Preiskalkulation 2027 und in Preisänderungsschreiben.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 18.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Nach § 11 EnFG veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen für 2027 bis zum 25. Oktober 2026 auf ihrer gemeinsamen Internetseite netztransparenz.de. Der 25. Oktober 2026 ist ein Sonntag. Die Werte für 2026 erschienen im Vorjahr am Freitag, dem 24. Oktober 2025.
Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Beide werden getrennt aus dem jeweiligen Finanzierungsbedarf und der umlagefähigen Netzentnahme in Cent pro Kilowattstunde ermittelt und können nach § 10 EnFG keinen negativen Wert annehmen. Der Aufschlag für besondere Netznutzung beruht nicht auf dem EnFG.
Die KWKG-Umlage lag 2026 bei 0,446 Cent je Kilowattstunde, die Offshore-Netzumlage bei 0,941 Cent und der Aufschlag für besondere Netznutzung für Letztverbraucher bis 1 GWh bei 1,559 Cent. Zusammen sind das 2,946 Cent nach 2,651 Cent im Jahr 2025.
Nein. Der Gesetzentwurf (Drucksache 21/8236 vom 28. September 2026) sieht 5,525 Milliarden Euro pro Jahr für die Übertragungsnetzkosten der Jahre 2027 bis 2029 vor. Die Umlagen nach EnFG sind darin nicht erfasst. Beschlossen ist der Entwurf noch nicht.
Grundversorger geben geänderte Allgemeine Preise mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt (§ 5 Abs. 2 StromGVV), für den 1. Januar 2027 also bis zum 20. November 2026. Haushaltskunden mit Sondervertrag sind nach § 41 Abs. 5 EnWG spätestens einen Monat vorher zu unterrichten, andere Letztverbraucher spätestens zwei Wochen vorher.
Die Bundesnetzagentur überwacht die Veröffentlichung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnFG und kann sie mit den Befugnissen des EnWG anordnen. Wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, handelt nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EnFG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 200.000 Euro betragen.
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