Preisblätter nach § 37 MsbG: was grundzuständige Messstellenbetreiber bis zum 31. Oktober veröffentlichen
In diesem Jahr gilt zum ersten Mal die Pflicht, Preise für Zusatzleistungen mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, und seit Juli gehört der vorzeitige Einbau im Gas zum Angebot. Zwei Landgerichte haben 2025 überhöhte Entgelte für den vorzeitigen Einbau gekippt, in Halle ging es um bis zu 883,86 Euro; beide Urteile sind inzwischen rechtskräftig.
Die Veröffentlichungspflicht nach § 37 Abs. 1 MsbG verlangt von jedem grundzuständigen Messstellenbetreiber, mindestens zum 31. Oktober eines Jahres den Umfang seiner Ausstattungspflichten, seine Standardleistungen und seine möglichen Zusatzleistungen zu veröffentlichen, zusammen mit Preisblättern mit voraussichtlichen Preisen für mindestens drei Jahre. Für 2026 heißt das sinnvollerweise: Preise für 2027 bis 2029, eine Prüfung der Zusatzleistungspreise nach der seit dem 23. Dezember 2025 geltenden Zweijahresregel und ein Angebot für den vorzeitigen Einbau an Gaszählpunkten, den Kunden seit dem 1. Juli 2026 verlangen können. Für Standardleistungen begrenzen die Preisobergrenzen der §§ 30 und 32 die Preise; für Zusatzleistungen vermutet § 35 die Angemessenheit nur in zwei Fällen, beim vorzeitigen Einbau an Stromzählpunkten bis 100 Euro einmalig und bei der Weitergabe von Messwerten an Dritte bis 30 Euro jährlich. Nach den rechtskräftigen Urteilen aus Halle und Bochum braucht jeder höhere Preis eine belastbare Kostenbegründung. Eine eigene Sanktion für eine fehlende Veröffentlichung nennt das Gesetz nicht, die Bundesnetzagentur kann die Veröffentlichung aber anordnen und mit Zwangsgeld durchsetzen.
Was bis zum 31. Oktober online stehen muss
Drei Angaben und ein Preisblatt verlangt § 37 Abs. 1 MsbG, und zwar von jedem grundzuständigen Messstellenbetreiber, unabhängig von seiner Größe. Er veröffentlicht den Umfang seiner Verpflichtungen aus § 29, also welche Messstellen er mit intelligenten Messsystemen, mit Steuerungseinrichtung oder mit modernen Messeinrichtungen ausstatten muss; er beschreibt seine Standardleistungen nach § 34 Abs. 1; und er nennt die Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2, die er anbietet. Das Preisblatt enthält „voraussichtliche jährliche Preisangaben für mindestens drei Jahre“.
Die Standardleistungen umfassen neun Punkte in § 34 Abs. 1, von den Prozessen nach § 60 über die Bereitstellung der Verbrauchsdaten in App, Portal oder Anzeigeeinheit bis zur Datenkommunikation für die Steuerung nach § 14a und § 13a EnWG. Was der Messstellenbetreiber als Standardleistung schuldet, darf er nicht als Zusatzleistung noch einmal berechnen; § 35 Abs. 2 schließt Kosten aus, die für die Pflichten nach §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen. Die Leistungsbeschreibung zieht deshalb die Grenze zwischen dem, was mit der Preisobergrenze abgegolten ist, und dem, was extra kosten darf.
Der 31. Oktober 2026 fällt auf einen Samstag. Das MsbG sagt „mindestens zum 31. Oktober“ und regelt nicht, ob eine Veröffentlichung am Montag, 2. November, noch rechtzeitig wäre; ohne Zweifel rechtzeitig ist eine Veröffentlichung bis Freitag, 30. Oktober. Davon zu trennen ist § 37 Abs. 2: Die Ankündigung beim einzelnen Kunden, spätestens drei Monate vor dem Einbau eines intelligenten Messsystems, ist eine eigene Pflicht mit eigenem Prozess.
Drei Änderungen gegenüber dem Preisblatt 2025
Die Veröffentlichung 2026 lässt sich nicht einfach fortschreiben. Seit dem 23. Dezember 2025 verlangt § 37 Abs. 1 Satz 3, dass Preisangaben für Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 „mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen“ sind (eingefügt durch Art. 17 des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich vom 18. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 347). Wer das Preisblatt 2026 freigibt, sollte festhalten, wann die Zusatzleistungen zuletzt kalkuliert wurden und wann die nächste Prüfung fällig ist. Ein Prüfdatum im Preisblatt schreibt das Gesetz nicht vor; es macht die Prüfung aber nach außen sichtbar.
Seit dem 1. Juli 2026 können Energieversorger, Direktvermarkter, Letztverbraucher, Anlagenbetreiber, Anschlussnehmer und Anschlussbegehrende nach dem EEG die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem auch an Gaszählpunkten verlangen, umzusetzen innerhalb von vier Monaten ab Auftrag. Die Vermutungsgrenze von 100 Euro in § 35 Abs. 1 gilt ausdrücklich nur für die Sparte Elektrizität. Für Gas bleibt es beim allgemeinen Maßstab des § 35 Abs. 1 Satz 1, einem angemessenen Entgelt, und ohne Vermutung muss der Messstellenbetreiber im Streitfall selbst darlegen können, warum sein Preis angemessen ist.
Wie der Messstellenbetreiber die Gas-Messeinrichtung an das Gateway anbindet, hängt von seiner Architektur ab und bestimmt einen Teil der Kosten; Hintergrund dazu liefert unser Beitrag zur Mehrsparten-Fernauslesung über das SMGW. Die dritte Änderung liegt in der Zukunft, aber im Zeitraum des Preisblatts: Ab dem 1. Januar 2028 ist die Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway für die Teilnahme am Regelenergiemarkt eine Zusatzleistung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5). Ein Preisblatt, das 2028 und 2029 abdeckt, sollte sie mindestens als Leistung aufführen, notfalls mit dem Vermerk, dass der Preis noch festgelegt wird; Prozesse und Kosten sind heute noch schwer zu greifen.
Preisobergrenzen und Vermutungsgrenzen im Preisblatt
Für Standardleistungen sind die Preisobergrenzen in §§ 30 und 32 harte Grenzen, für Zusatzleistungen setzt § 35 nur eine Vermutung. Das Gesetz zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse hat die Grenzen im Februar 2025 angehoben und nennt sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2025; in bestehende Verträge wirken sie nicht von selbst. Was sich damals geändert hat, steht in unserem Artikel zur MsbG-Novelle 2025 und den Preisobergrenzen.
| Fall | Grenze gesamt | davon Netzbetreiber | Norm |
|---|---|---|---|
| iMSys, 6.000 bis 10.000 kWh | 120 € jährlich | höchstens 80 € | § 30 Abs. 1 Nr. 5 |
| iMSys, 10.000 bis 20.000 kWh, § 14a-Verbrauchseinrichtung, Anlage über 7 bis 15 kW | 130 € jährlich | höchstens 80 € | § 30 Abs. 1 Nr. 4 |
| iMSys, 20.000 bis 50.000 kWh, Anlage über 15 bis 25 kW | 190 € jährlich | höchstens 80 € | § 30 Abs. 1 Nr. 3 |
| iMSys, 50.000 bis 100.000 kWh, Anlage über 25 bis 100 kW | 220 € jährlich | höchstens 80 € | § 30 Abs. 1 Nr. 2 |
| Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt, zusätzlich | 100 € jährlich, je 50 € an Anschlussnehmer und Netzbetreiber | höchstens 50 € | § 30 Abs. 2 |
| iMSys, optionaler Einbaufall | 60 € jährlich | höchstens 30 € | § 30 Abs. 3 |
| Moderne Messeinrichtung | 25 € jährlich | kein Anteil | § 32 Abs. 1 |
| Vorzeitige Ausstattung Strom (Zusatzleistung) | 100 € einmalig, bei optionalen Fällen plus 30 € jährlich | kein Anteil | § 35 Abs. 1 Nr. 1 |
| Tägliche Messwerte an Dritte (Zusatzleistung) | 30 € jährlich | kein Anteil | § 35 Abs. 1 Nr. 2 |
Über 100.000 kWh gibt es keine feste Grenze, sondern ein angemessenes Entgelt, von dem höchstens 80 Euro auf den Netzbetreiber entfallen. Die Zuordnung zur Verbrauchsgruppe richtet sich nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahreswerte; § 30 Abs. 4 verlangt, dass der Messstellenbetreiber diesen Durchschnitt jährlich prüft und das Entgelt, soweit erforderlich, anpasst. Zusätzlich zum Preisblatt muss deshalb im Abrechnungssystem die Neuzuordnung der Zählpunkte zum Jahreswechsel laufen.
Alle Preise im Preisblatt sind ausdrücklich „voraussichtlich“, für 2028 und 2029 ist die Unsicherheit am größten. Die Bundesnetzagentur kann die Grenzen nach § 33 per Festlegung anpassen; eine Erhöhung für Anschlussnutzer ist höchstens alle vier Jahre zulässig, und auf den Anschlussnutzer darf höchstens die Hälfte der für Netzbetreiber und Anschlussnutzer zusammen geltenden Grenze entfallen. Solange keine solche Festlegung vorliegt, lässt sich für die späteren Jahre nur mit den heutigen Grenzen planen.
Was die Urteile aus Halle und Bochum für die Kalkulation heißen
Ein Preis über der Vermutungsgrenze ist erlaubt, aber er verschiebt die Last: Der Messstellenbetreiber muss dann zeigen können, dass er angemessen ist. Wie das vor Gericht aussieht, haben 2025 zwei Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Netzbetreiber gezeigt, die als grundzuständige Messstellenbetreiber auftraten. Das Landgericht Halle erklärte am 21. August 2025 (Az. 8 O 17/25) die Preise eines Preisblatts vom Januar 2025 für unangemessen, das für die vorzeitige Ausstattung 883,86 Euro bei weniger als 3.000 kWh und 643,86 Euro bei 3.000 bis 6.000 kWh verlangte. Das Preisblatt stammte noch aus der Zeit, in der das Gesetz 30 Euro als angemessen vermutete; das Gericht sah auch die neue Grenze von 100 Euro um ein Vielfaches überschritten, und der Netzbetreiber konnte nicht belegen, dass seine Preise angemessen waren. Zwei Monate später bot er den Einbau für 99,50 Euro an. Das Landgericht Bochum gab am 30. September 2025 (Az. I-18 O 20/25) einer gleichgerichteten Klage gegen einen weiteren Netzbetreiber statt.
Beide Urteile sind rechtskräftig, nachdem die Netzbetreiber ihre Berufungen zum OLG Naumburg und zum OLG Hamm zurückgenommen haben, so der vzbv. Vor dem Landgericht Augsburg läuft ein drittes Verfahren (Az. 083 O 2120/25) um ein laufendes Entgelt von 68,16 Euro jährlich für Haushalte bis 6.000 kWh; das ist mehr als doppelt so viel wie die 30 Euro jährlich, die § 35 Abs. 1 Nr. 1 für optionale Einbaufälle als angemessen vermutet. Damit steht auch das wiederkehrende Entgelt auf dem Prüfstand, nicht nur das einmalige.
Wer für das Preisblatt 2026 mehr als die Vermutungsgrenze ansetzt, weil der Einbau bei ihm tatsächlich mehr kostet, braucht eine dokumentierte Kalkulation, die nach § 35 Abs. 2 alle Kosten herausrechnet, die für den Pflichtrollout ohnehin anfallen. Ohne diese Kalkulation riskiert er eine Unterlassungsklage, wie sie der vzbv gegen drei Netzbetreiber erhoben hat.
Vier offene Klärfälle
Die meisten Fragen entstehen nicht im Preisblatt selbst, sondern zwischen Preisblatt, Vertrag und Abrechnungssystem.
Bestandsverträge
Nach Einschätzung eines Rechtsnewsletters der rhenag vom Februar 2025 wirkt ein neues Preisblatt zunächst nur für neue Verträge. Für bestehende Messstellenverträge braucht der Messstellenbetreiber ein vertragliches Preisanpassungsrecht. Die Ankündigungsfrist beträgt dort drei Monate; maßgeblich sind der Vertrag und die Fristen der Wechselprozesse im Messwesen (WiM).
Zurückstellung
Die vorzeitige Ausstattung darf der Messstellenbetreiber vorübergehend zurückstellen, soweit und solange das die Erfüllung der Ausstattungspflichten nach § 45 nicht gefährdet. Er muss die Zurückstellung in Textform begründen und einen verbindlichen Zeitplan nennen (§ 34 Abs. 2 Satz 4 bis 6). Ob er davon Gebrauch macht, gehört in die Leistungsbeschreibung.
Gas in der Leistungsbeschreibung
Für den vorzeitigen Einbau an Gaszählpunkten gehören Auftragsweg, die Frist von vier Monaten, die Anbindung an das Gateway und der Preis in die Veröffentlichung, auch wenn noch kaum Aufträge vorliegen.
Prognose 2028 und 2029
Preise für die beiden späteren Jahre bleiben Schätzungen, solange offen ist, ob die Bundesnetzagentur nach § 33 neue Grenzen festlegt. Weichen sie später ab, empfiehlt es sich, den Grund in der nächsten Veröffentlichung zu nennen; vorgeschrieben ist das nicht.
Für kleine Messstellenbetreiber kommt die Veröffentlichung zum Druck aus dem Rollout hinzu, und mit wenigen Einbaufällen lassen sich Kosten je Zusatzleistung schwerer belegen. Von den 813 Unternehmen, die die Bundesnetzagentur zum 31. Dezember 2025 erfasste, betreuten 599 weniger als 30.000 Messlokationen, und sie lagen bei der Pflichteinbauquote mit 14,6 Prozent deutlich unter dem Durchschnitt von 23,3 Prozent. Am 27. März 2026 leitete die Behörde 77 Aufsichtsverfahren gegen Unternehmen ein, die nach ihren Daten noch nicht mit dem Rollout begonnen hatten; mehr dazu im Beitrag über Sanktionen der Bundesnetzagentur beim Smart-Meter-Rollout. Für die Veröffentlichung zählt das, weil eine Zurückstellung vorzeitiger Einbauten nur zulässig ist, solange sie die Quoten nicht gefährdet.
Streit um die Höhe der Entgelte
Über die Höhe der Entgelte streiten Verbraucherschützer und Branche seit Jahren, und die Preisblätter sind der Ort, an dem der Streit sichtbar wird. Der vzbv lehnte in seiner Stellungnahme zur Konsultation des Bundeswirtschaftsministeriums am 17. Mai 2024 jede Anhebung ab.
„Der vzbv spricht sich grundsätzlich gegen eine Anhebung der Preisobergrenzen für den Einbau von Smart-Metern aus.“
Verbraucherzentrale Bundesverband, 17. Mai 2024Die Gegenseite beschreibt ein Rechtsnewsletter der rhenag vom Februar 2025 so: „In der Regel verlangen Messstellenbetreiber jedoch bereits jetzt wesentlich höhere angemessene Entgelte für Zusatzleistungen.“ Netzbetreiber begründeten höhere Preise Anfang 2025 mit Branchenkalkulationen und tatsächlich höheren Kosten, berichtete heise am 30. Januar 2025. Der Gesetzgeber hat die Vermutung für den vorzeitigen Einbau im Februar 2025 auf 100 Euro angehoben, und die Gerichte haben danach Preise vom Sechs- bis Neunfachen dieses Betrags verworfen. Gelöst ist der Konflikt damit nicht: Die Vermutung von 100 Euro gilt nur für Strom, und für das laufende Entgelt ist das Augsburger Verfahren offen. Für das Preisblatt heißt das, dass auch laufende Entgelte über 30 Euro eine Begründung brauchen.
Was gilt, wenn die Veröffentlichung fehlt
Das MsbG nennt für eine fehlende oder unvollständige Veröffentlichung keine eigene Sanktion. Die Bundesnetzagentur kann sie aber nach § 76 Abs. 2 MsbG anordnen und die Anordnung nach § 76 Abs. 4 MsbG in Verbindung mit § 94 EnWG mit Zwangsgeld durchsetzen. Ob ein Verstoß gegen eine solche Anordnung zusätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, ist offen: § 76 Abs. 4 MsbG verweist zwar auf die Verfahrens- und Sanktionsvorschriften des EnWG, § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG nennt aber nur Anordnungen nach dem EnWG.
Fehlt am 31. Oktober eine Angabe, etwa der Preis für den Gas-Einbau, ist der Termin für diese Angabe versäumt; nachreichen lässt sie sich trotzdem, und die Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur bleibt bestehen. Sinnvoll ist eine datierte Fassung mit Versionsangabe, eine archivierte Vorversion und ein Abgleich, ob die Preise im Abrechnungssystem dem veröffentlichten Preisblatt entsprechen.
Was jetzt zu tun ist
Fünf Tage vor dem Stichtag geht es um Vollständigkeit und um die Belegbarkeit der Preise über der Vermutungsgrenze.
Bis Freitag, 30. Oktober
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Veröffentlichung gegen § 37 Abs. 1 prüfen
Regulierungsmanagement und Messwesen: Ausstattungsumfang, Standardleistungen, Zusatzleistungen, Preise für 2027 bis 2029.
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Gas und Regelenergie ergänzen
Das Messwesen prüft, ob die vorzeitige Ausstattung an Gaszählpunkten mit Leistungsbeschreibung, Frist und Preis drinsteht und ob die Regelenergie-Kommunikation ab 2028 im Preisblatt auftaucht, notfalls mit dem Vermerk, dass der Preis noch festgelegt wird; wer die Internetseite pflegt, stellt die Fassung datiert online.
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Prüfdatum für Zusatzleistungen festhalten
Controlling: Dokumentieren Sie, wann die Zusatzleistungen zuletzt kalkuliert wurden; spätestens zwei Jahre danach steht die nächste Prüfung an.
In den Wochen danach
Controlling und Messwesen legen für jede Zusatzleistung über der Vermutungsgrenze eine Kalkulation ab, die ohnehin anfallende Rolloutkosten herausrechnet; die Rechtsabteilung prüft bei den Bestandsverträgen, ob ein Preisanpassungsrecht besteht und welche Ankündigungsfrist gilt. Wenn Ihr Unternehmen bei der Quote hinten liegt, stimmen Sie die Veröffentlichung mit dem Rolloutplan ab: Wer vorzeitige Einbauten zurückstellen will, darf damit die Quoten nach § 45 nicht gefährden, und die Periodenquote 2026 gehört zu diesen Quoten.
Frist, Marktrollen, Systeme
31.10.2026Grundzuständige Messstellenbetreiber: Leistungen und Preisblätter bis 31. Oktober veröffentlichenGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Gilt nur für grundzuständige Messstellenbetreiber. Die Ankündigung des Einbaus beim einzelnen Kunden regelt § 37 Abs. 2 MsbG (spätestens drei Monate vorher).
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Das MsbG nennt für eine fehlende Veröffentlichung keine eigene Sanktion. Die Bundesnetzagentur kann sie nach § 76 Abs. 2 MsbG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG); ob die Missachtung einer solchen Anordnung auch als Ordnungswidrigkeit nach § 95 EnWG geahndet werden kann, ist offen: § 76 Abs. 4 MsbG verweist zwar auf Teil 8 EnWG und damit auch auf § 95, § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG nennt aber nur Anordnungen nach dem EnWG, etwa nach § 65, keine nach dem MsbG. Rechtsgrundlage ↗
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleVeröffentlicht Ausstattungsumfang, Standard- und Zusatzleistungen und Preisblätter für mindestens drei Jahre auf der eigenen Internetseite.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Regulierungsmanagement, Controlling
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 26.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
§ 37 Abs. 1 MsbG verpflichtet grundzuständige Messstellenbetreiber, mindestens zum 31. Oktober jedes Jahres den Umfang ihrer Ausstattungspflichten nach § 29, ihre Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 und mögliche Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 zu veröffentlichen. Dazu gehören Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisen für mindestens drei Jahre.
Seit dem 23. Dezember 2025 müssen Preisangaben für Zusatzleistungen mindestens alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Seit dem 1. Juli 2026 können Berechtigte die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem auch für Gaszählpunkte verlangen. Ab 2028 kommt die Datenkommunikation für den Regelenergiemarkt als Zusatzleistung hinzu, sie fällt in den Zeitraum des Preisblatts.
§ 35 Abs. 1 MsbG vermutet für die vorzeitige Ausstattung an Stromzählpunkten ein Entgelt von höchstens 100 Euro brutto einmalig als angemessen, bei optionalen Einbaufällen zusätzlich bis 30 Euro jährlich. Ein höherer Preis ist nicht verboten, der Messstellenbetreiber muss dann aber belegen können, dass er angemessen ist. Für Gaszählpunkte nennt § 35 keinen Betrag.
In der Regel nicht. Nach Einschätzung eines Rechtsnewsletters der rhenag vom Februar 2025 gilt ein neues Preisblatt zunächst nur für neue Verträge. Für bestehende Messstellenverträge braucht der Messstellenbetreiber ein vertragliches Preisanpassungsrecht und muss die Änderung mit Frist ankündigen; der Newsletter nennt dafür drei Monate.
Das MsbG nennt dafür keine eigene Sanktion. Die Bundesnetzagentur kann die Veröffentlichung nach § 76 Abs. 2 MsbG anordnen und die Anordnung mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Ob ein Verstoß gegen eine solche Anordnung als Ordnungswidrigkeit nach § 95 EnWG geahndet werden kann, ist offen.
Das Gesetz verlangt voraussichtliche jährliche Preise für mindestens drei Jahre. Bei einer Veröffentlichung im Oktober 2026 sind das sinnvollerweise die Jahre 2027 bis 2029. Die Angaben sind Prognosen; für Standardleistungen bleiben die Preisobergrenzen der §§ 30 und 32 MsbG die Obergrenze.
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