VDE-AR-N 4105 und 4100: das neue Anschlussregelwerk der Niederspannung
Am 26. Februar 2026 erschien die neue VDE-AR-N 4105, sechs Wochen später galt auch die neue VDE-AR-N 4100. Seitdem läuft eine Übergangszeit, in der alte und neue Fassung nebeneinander zulässig sind. Sie endet am 1. März und am 1. April 2027, und bis dahin müssen die Technischen Anschlussbedingungen, die Anmeldeformulare und der Prüfweg im Haus umgestellt sein.
Die VDE-AR-N 4105 ist die Anwendungsregel für Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz; sie gilt für Netzbetreiber, Errichter und Anlagenbetreiber, ist über §19 EnWG Grundlage der Technischen Anschlussbedingungen und liegt seit dem 26. Februar 2026 in der Ausgabe 2026-03 vor. Die Schwesterregel VDE-AR-N 4100 für Kundenanlagen folgte in der Ausgabe 2026-04 zum 1. April 2026. Der Anwendungsbereich der 4105 reicht jetzt bis 500 kW installierter Gesamtleistung: Bis 500 kW Summenleistung und 270 kW vereinbarter Einspeiseleistung entfallen Anlagenzertifikat B und Konformitätserklärung, die Beurteilung der Netzverträglichkeit bleibt beim Netzbetreiber. Neu sind außerdem vereinfachte Anmeldeformulare für Anlagen bis 800 VA und bis 7 kW, die normative Einordnung rückspeisefähiger Ladeeinrichtungen als Speicher sowie, in der 4100, Wandleranlagen bis 1.000 A halbindirekter Messung und ein eigenes Zählerplatzfeld für Kommunikationsmodule und Steuergeräte. Die Übergangszeiten enden am 1. März 2027 für die 4105 und am 1. April 2027 für die 4100.
Zwei Regelwerke, ein Anschluss
Wer in der Niederspannung anschließt, arbeitet mit zwei Anwendungsregeln. Die eine beschreibt die Kundenanlage, die andere die Erzeugungsanlage. Beide sind 2026 neu erschienen, und beide sind keine Empfehlung.
Die Ausgabe 2026-03 erschien am 26. Februar 2026 und ersetzt die Fassung 2018-11 samt Berichtigungen vollständig. Die Clearingstelle EEG|KWKG führt sie seit dem 27. Februar 2026 als geltende Fassung. Sechs Wochen später folgte die VDE-AR-N 4100 in der Ausgabe 2026-04, die erste grundlegende Überarbeitung seit 2019. Anlass war in beiden Fällen dasselbe: Photovoltaik, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen und Energiemanagementsysteme sind in der Niederspannung inzwischen der Normalfall, und das Solarpaket I hat die gesetzliche Seite bereits 2024 vorgezogen.
Und es geht schon weiter. Eine Teilrevision der 4100 stand vom 15. Mai bis zum 26. Juni 2026 als Entwurf E VDE-AR-N 4100/A1 in der öffentlichen Konsultation, veröffentlicht werden soll sie 2027. Wer jetzt die Technischen Anschlussbedingungen anfasst, plant also besser gleich eine zweite Runde ein.
Zwei Übergangsfristen, ein doppelter Regelstand
Die Übergangszeit klingt nach Entlastung. Sie ist der eigentliche Aufwandstreiber.
Bis zum 1. März 2027 dürfen Anschlüsse nach der alten oder der neuen VDE-AR-N 4105 abgewickelt werden, beide Fassungen sind zulässig. Für die VDE-AR-N 4100 gilt dasselbe bis zum 1. April 2027 für Projekte, die am Stichtag bereits in Planung oder im Bau waren. Zwei Regelstände parallel bedeutet: zwei Prüflogiken, zwei Formularsätze, zwei Schulungsstände in der Sachbearbeitung.
Dazu kommt ein Nebeneffekt, den Installateure als Erste spüren. Weil jedes Haus selbst entscheidet, wann es umstellt, können sich die Anforderungen von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterscheiden, solange die Übergangszeit läuft. Für einen überregional arbeitenden Errichter heißt das drei verschiedene Formulare für dieselbe Anlage.
Dokumentieren Sie zu jedem Vorgang, nach welchem Regelstand er beurteilt wurde. Ohne diesen Vermerk lässt sich nach dem Frühjahr 2027 nicht mehr belegen, warum ein Anschluss so entschieden wurde, wie er entschieden wurde.
Für Bestandsanlagen ohne Änderung ändert sich nichts, solange ein sicherer und störungsfreier Betrieb gewährleistet ist. Die 4100 nennt allerdings eine Reihe von Auslösern, die eine Anpassung erzwingen: Leistungserhöhung, Dauerlastbetrieb, neue Einspeisung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG, Phasenumstellung, räumliche Änderungen, ein zusätzlicher Netzanschluss oder eine geänderte Betriebsweise. In der Praxis trifft mindestens einer davon auf jeden Wärmepumpen- oder Wallbox-Einbau zu.
Die 500-kW-Grenze verschiebt die Nachweislast
270 Kilowatt Einspeiseleistung an einem einzigen Niederspannungsanschluss, ohne Anlagenzertifikat. Das ist die Zahl, an der sich in diesem Regelwerk alles entscheidet.
Der Anwendungsbereich der VDE-AR-N 4105 reicht jetzt bis 500 kW installierter Gesamtleistung. Vorher endete er bei 135 kW, darüber galt das Regelwerk der Mittelspannung. Bei einer Summenleistung bis 500 kW und höchstens 270 kW vereinbarter Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt entfallen das Anlagenzertifikat B und die Konformitätserklärung; nachgewiesen wird über Einheiten- und Komponentenzertifikate. Was vorher eine akkreditierte Zertifizierungsstelle geprüft hat, prüft jetzt die Anschlussbeurteilung im Haus.
Maßgeblich ist dabei die Wirkleistung in Kilowatt, nicht die Modulleistung in Kilowattpeak. Diese Unterscheidung stammt aus dem Solarpaket I vom 16. Mai 2024 und sorgt in der Sachbearbeitung bis heute für Rückfragen, weil Angebote und Datenblätter meist in kWp rechnen.
Technisch kommt einiges dazu. Die Q(U)-Kennlinie ist im Auslieferungszustand der neue Standard für die Blindleistung. Die Anforderungen an systemstützende Eigenschaften sind erweitert, unter anderem um RoCoF und P(f). Die PAV,E-Überwachung wurde weiterentwickelt, ebenso die Null-Einspeisung, und es gibt neue Varianten des Netz- und Anlagenschutzes. Für die Steuerbarkeit von Erzeugungsanlagen bleibt das Solarspitzengesetz der gesetzliche Bezugspunkt, die Anwendungsregel beschreibt die technische Seite.
Eine Anlage mit 480 kW installierter Leistung und 260 kW Einspeiseleistung hängt künftig ohne Anlagenzertifikat am Niederspannungsnetz. Die Frage, ob das Ortsnetz das trägt, beantwortet niemand mehr außer Ihnen.
Formulare und Portale müssen mit
Die Anmeldeformulare sind überarbeitet und im Datenumfang reduziert. Das klingt nach einer PDF-Ablösung auf der Website und ist in Wahrheit eine Änderung an Portalmasken, Schnittstellen und Prüflogik.
Formular F.1.2 ist neu: ein eigenes, vereinfachtes Anmeldeformular für Klein-Erzeugungsanlagen und Speicher bis 800 VA, das sich ausdrücklich an Laien richtet und nicht an die Elektrofachkraft. Für Anlagen bis 7 kW gibt es mit F.1.1 eine abgespeckte Variante mit deutlich weniger Feldern als der bisherige Datenbogen.
Und die ganz kleinen Anlagen? Für Steckersolargeräte läuft ohnehin nichts mehr über den Netzbetreiber. Seit dem Solarpaket I melden Betreiber ihre Anlage nur noch im Marktstammdatenregister, die separate Anmeldung beim Netzbetreiber ist entfallen. Die Mengen dahinter sind beachtlich: Anfang September 2026 standen rund 1,49 Millionen Steckersolargeräte mit etwa 1,619 Gigawattpeak als in Betrieb im Register. Der Zubau kühlt sich ab, von Januar bis Juli lag er rund 11,5 Prozent unter dem Vorjahreszeitraum.
Unberührt bleibt die Pflicht aus §8 Absatz 7 EEG, für Anschlussbegehren bis 30 kW ein Netzanschlussportal anzubieten. Die Pflicht steht, was sich ändert, ist der Inhalt hinter der Maske.
Rückspeisefähige Ladeeinrichtungen werden Speicher
Erstmals steht es normativ: Eine rückspeisefähige Ladeeinrichtung ist ein Speicher. Damit läuft sie durch den Anmeldeweg für Erzeugungsanlagen, nicht durch den für Verbrauchseinrichtungen.
Für die Anschlusssachbearbeitung heißt das konkret: dieselben Prüf- und Nachweisschritte wie bei einem Batteriespeicher, einschließlich des Verhaltens des Netz- und Anlagenschutzes. Das Messkonzept muss die Rückspeisung abbilden und nicht nur den Bezug. Und die Einordnung als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG steht daneben, sie ersetzt die Speicherbetrachtung nicht. Wer beides im selben Datenfeld führt, bekommt spätestens bei der Abrechnung ein Problem.
Die Marktseite ist damit nicht beantwortet. Wie sich bidirektionales Laden bilanziell und vertraglich einordnet, entscheiden das Messstellenbetriebsgesetz und die Festlegungen zu Speichern, nicht die Anwendungsregel. Die 4105 sagt nur, unter welchen technischen Bedingungen das Gerät ans Netz darf.
Zählerplatz, Wandleranlagen und §14a
Die VDE-AR-N 4100 betrifft die Kundenanlage und damit den Zählerplatz. Drei Punkte schlagen direkt in Messstellenbetrieb und Rollout durch.
Erstens sind Wandleranlagen erstmals ausdrücklich in der Anwendungsregel erfasst. Der Geltungsbereich umfasst die direkte Messung bis 63 A und neu die halbindirekte Messung bis 1.000 A. Zweitens ist am Zählerplatz ein eigenes Feld für Kommunikationsmodule, Steuergeräte oder Energiemanagementsysteme vorgesehen. Das ist genau die Platzfrage, an der sich die Diskussion um die Steuerbox seit Jahren reibt. Drittens nennt die Regel Kurzschlussfestigkeiten von 25 kA netzseitig, 10 kA lastseitig und 6 kA im Verteiler.
Dazu eine kleine, praktisch wichtige Klarstellung: Spannungssensoren vor der Messeinrichtung sind zulässig, begrenzt auf vier Stück mit maximal 1 VA je Phase, und ausdrücklich nicht für Abrechnungszwecke. Damit ist eine Grauzone geschlossen, die bisher jedes Haus für sich entschieden hat.
Wer den Rollout plant, hat den Zusammenhang ohnehin auf dem Tisch. Die Rollout-Quote für Erzeugungsanlagen zum 31. Dezember 2026 und die Zählerplatzanforderungen der 4100 treffen dieselben Objekte, nur aus zwei Richtungen.
Erleichterung oder Schlupfloch
Über die 500-kW-Grenze gehen die Einschätzungen auseinander, und zwar entlang der Rollen.
VDE FNN beschreibt die Neufassung als Vereinfachung: weniger Bürokratie für kleine Anlagen, einheitliche Anforderungen, mehr Rechtssicherheit für einen Markt, der mit Steckersolar und Speichern längst in der Fläche angekommen ist. Das Handwerk sieht es ähnlich. Aus Sicht der Errichter fällt mit dem Anlagenzertifikat ein Nachweis weg, der bei Projekten dieser Größe Monate und einen fünfstelligen Betrag gekostet hat.
In der Fachpresse steht daneben die Frage, ob hier ein Schlupfloch für größere Photovoltaikanlagen entstanden ist. Das Argument: 270 kW Einspeiseleistung an einem Niederspannungsanschluss sind eine andere Hausnummer als die 135 kW, für die das Regelwerk ursprünglich gedacht war, und die Prüfung, ob das Netz das trägt, wandert zu genau der Stelle, die an dieser Entscheidung ein eigenes Interesse hat.
Beide Seiten haben recht, nur über verschiedene Dinge. Der Nachweisaufwand war unverhältnismäßig. Die Prüfarbeit verschwindet trotzdem nicht, sie steht jetzt nur in einer anderen Kostenstelle.
Wo es haken kann
Eine Anschlussbeurteilung bis 500 kW ist nur so gut wie das Niederspannungsmodell dahinter. Wo Leitungslängen, Querschnitte und Trafodaten geschätzt sind, ist sie eine Schätzung mit Unterschrift. Und die zusätzliche Arbeit kommt ohne zusätzliche Stellen: Wer sie nicht ausdrücklich in der Netzplanung verankert, verteilt sie still auf die Sachbearbeitung, die ohnehin die Anmeldungen abarbeitet.
Zwei weitere Punkte kommen von außen. Bis zum Frühjahr 2027 laufen zwei Regelstände nebeneinander, das gibt uneinheitliche Anschlussakten, Rückfragen von Installateuren und im Streitfall die Frage, welcher Stand galt. Und die Teilrevision der 4100 soll 2027 erscheinen. Eine TAB, die heute nur die aktuelle Fassung nachzieht, ist in einem Jahr wieder dran.
Die Anwendungsregeln beschreiben Technik, nicht den Einzelfall. Ob eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Netzanschlusspunkt zulässig ist, entscheidet die Beurteilung im eigenen Netz, nicht der Normentext.
Was Netzbetreiber jetzt tun sollten
Fünf Monate bis zur ersten Frist reichen, wenn die Reihenfolge stimmt. Die TAB ist der Anker, alles andere hängt daran.
Die Reihenfolge bis zum 1. März 2027
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TAB gegen beide neuen Fassungen abgleichen
Jede Fundstelle suchen, die auf die Ausgaben 2018-11 oder 2019 verweist, und ersetzen. Dann den Veröffentlichungsweg und den eigenen Stichtag festlegen. Ohne diesen Schritt hängen Formulare und Prüfprozess in der Luft, weil sie sich auf einen Text berufen, den es so nicht mehr gibt.
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Formulare F.1.1 und F.1.2 ins Portal übernehmen
Feldlisten und Pflichtfelder gegen den reduzierten Datenumfang abgleichen. Der häufigste Fehler dabei: die alten Pflichtfelder bleiben stehen, und der Laie, für den F.1.2 gedacht ist, scheitert an der Maske.
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Die Anschlussbeurteilung bis 500 kW als eigenen Prüfschritt beschreiben
Wer prüft, mit welchem Netzmodell, mit welcher Dokumentation, und ab welchem Befund wird abgelehnt oder eine Einspeisebegrenzung vereinbart. Das ist der Schritt mit dem größten Risiko und dem geringsten Vorbild im Haus, weil ihn bisher die Zertifizierungsstelle getragen hat.
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Rückspeisefähige Ladeeinrichtungen im Datenmodell trennen
Speicher hier, steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a dort. Zwei Merkmale, nicht eines.
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Regelstand je Vorgang dokumentieren
Ein Feld in der Anschlussakte, gefüllt ab sofort.
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Vor dem 1. März 2027 schulen, nicht danach
Sachbearbeitung, Monteure und das Installateursverzeichnis. Die Errichter merken den Unterschied zuerst, und sie fragen bei Ihnen nach.
Frist, Marktrollen, Systeme
01.03.2027VDE-AR-N 4105:2026-03: Ende der Übergangszeitfest
Anwendbarkeit: Gilt für Netzbetreiber, Errichter und Anlagenbetreiber beim Anschluss von Erzeugungsanlagen und Speichern an das Niederspannungsnetz. Bestandsanlagen ohne Änderung sind nicht erfasst, solange ein sicherer und störungsfreier Betrieb gewährleistet ist.
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleStellt Technische Anschlussbedingungen, Anmeldeformulare und Prüfprozess auf die Fassung 2026-03 um und dokumentiert bis dahin je Vorgang den angewendeten Regelstand.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Anlagenstammdaten und MaStR
- Wettbewerblicher MessstellenbetreiberbetroffenMeldet Erzeugungsanlagen und Speicher nach den neuen Formularen an und richtet Messkonzepte auf rückspeisefähige Ladeeinrichtungen als Speicher aus.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
01.04.2027VDE-AR-N 4100:2026-04: Ende der Übergangszeitfest
Anwendbarkeit: Gilt für Kundenanlagen am Niederspannungsnetz. Bestandsanlagen ohne Änderung sind nicht erfasst; Auslöser für eine Anpassung sind unter anderem Leistungserhöhung, Einspeisung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG und zusätzliche Netzanschlüsse.
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleZieht die Technischen Anschlussbedingungen auf die Fassung 2026-04 nach und prüft Zählerplatz, Wandleranlagen und Kurzschlussfestigkeiten gegen die neuen Vorgaben.Typisch betroffen: Kunden- und Netzanschlussportal, Anlagenstammdaten und MaStR
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberbetroffenBerücksichtigt das neue Zählerplatzfeld für Kommunikationsmodule und Steuergeräte in Rollout-Planung und Einbauvorgaben.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand des Fristenkalenders: 28.09.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Die Ausgabe 2026-03 erschien am 26. Februar 2026 und ersetzt die Fassung 2018-11 vollständig. Die Clearingstelle EEG|KWKG führt sie seit dem 27. Februar 2026 als geltende Fassung. Bis zum 1. März 2027 dürfen Anschlüsse in einer Übergangszeit noch nach der alten Fassung abgewickelt werden.
Der Anwendungsbereich der VDE-AR-N 4105 reicht jetzt bis 500 kW installierter Gesamtleistung. Bei einer Summenleistung bis 500 kW und einer vereinbarten Einspeiseleistung bis 270 kW am Netzanschlusspunkt entfallen Anlagenzertifikat B und Konformitätserklärung. Nachgewiesen wird stattdessen über Einheiten- und Komponentenzertifikate, und die Beurteilung der Netzverträglichkeit liegt beim Netzbetreiber.
Die Formulare für den Anschlussprozess wurden überarbeitet und im Datenumfang reduziert. Formular F.1.2 ist ein eigenes, vereinfachtes Anmeldeformular für Klein-Erzeugungsanlagen und Speicher bis 800 VA und richtet sich ausdrücklich an Laien. Formular F.1.1 gilt für Anlagen bis 7 kW und kommt mit deutlich weniger Feldern aus als der bisherige Datenbogen.
Die VDE-AR-N 4105:2026-03 ordnet rückspeisefähige Ladeeinrichtungen erstmals normativ als Speicher ein und enthält Anforderungen und Nachweisverfahren dafür. Für den Anschlussprozess heißt das: dieselben Prüfschritte wie bei einem Batteriespeicher, ein Messkonzept, das die Rückspeisung abbildet, und eine getrennte Führung der Einordnung als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG.
Wandleranlagen sind erstmals ausdrücklich erfasst, der Geltungsbereich umfasst die direkte Messung bis 63 A und neu die halbindirekte Messung bis 1.000 A. Am Zählerplatz ist ein eigenes Feld für Kommunikationsmodule, Steuergeräte oder Energiemanagementsysteme vorgesehen. Genannt werden außerdem Kurzschlussfestigkeiten von 25 kA netzseitig, 10 kA lastseitig und 6 kA im Verteiler.
Bestandsanlagen ohne Änderung müssen die neue Norm nicht nachvollziehen, solange ein sicherer und störungsfreier Betrieb gewährleistet ist. Auslöser für eine Anpassung sind unter anderem eine Leistungserhöhung, neue Einspeisung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG, ein zusätzlicher Netzanschluss oder eine geänderte Betriebsweise.
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