Neubaustraße an einem frostigen Morgen: ein Techniker kniet an der Wallbox unter einem Carport, die Hausbesitzerin mit Kaffeebecher schaut zu, auf den Dächern Solarmodule, an der Hauswand eine Wärmepumpe

Fachbuch · Das Fachbuch in zwölf Bildern

Digitalisierung der Energiewende einfach erklärt

Smart Meter, Gateway, §14a und Marktkommunikation in zwölf Bildern erklärt: die Kurzfassung des Fachbuchs, jedes Bild mit Weg ins passende Kapitel.

Stand: 9 Min. LesezeitDigitalisierung der Energiewende
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Das Fachbuch „Digitalisierung der Energiewende“ hat acht Kapitel, und fast jede Zahl darin trägt eine Fußnote. Diese Seite erzählt dasselbe in zwölf Bildern, für alle, die das Gesamtbild brauchen und nicht jede Ausnahme. Was hier fehlt, steht im Buch. Unter jedem Bild führt ein Link in das passende Kapitel. Eine Rechtsberatung ist weder das eine noch das andere.

Bild 1Neue Geräte in der Straße

Neue Geräte in der Straße Eine Straße in einer Neubausiedlung mit drei Häusern. Auf einem Dach liegt eine Solaranlage, unter dem Carport daneben lädt ein Auto an einer Wallbox, an einem Haus steht außen eine Wärmepumpe, und in einem Haus steht ein Stromspeicher. Am rechten Ende der Straße steht die Ortsnetzstation, von ihr führen Kabel unter der Erde zu jedem Haus. Oben links steht der Netzbetreiber. Eine gestrichelte Sichtlinie von ihm zur Straße trägt ein gelbes Fragezeichen: Was in diesem Teil des Netzes passiert, hat er bisher kaum gesehen. Solaranlage Wallbox Wärme- pumpe Speicher Ortsnetz- station Netzbetreiber ?

Wärmepumpen, Wallboxen und Solaranlagen ziehen in die Niederspannung ein, und dort hat der Netzbetreiber lange wenig gesehen.

Niederspannung heißt das Netz vor der Haustür, von der Ortsnetzstation am Straßenende bis zum Hausanschluss. Dort hängen heute Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher, auf vielen Dächern liegen Solarmodule. Wie stark eine Leitung gerade belastet ist, wusste der Netzbetreiber meist nicht, denn gemessen wurde in diesem Teil des Netzes kaum. Die Bundesnetzagentur nannte die Beobachtbarkeit der Niederspannung im November 2023 beklagenswert unzureichend1.

Ein hartes Wort für eine Behörde.

Ausführlich in Kapitel 5: §14a EnWG →

Bild 2Das Gesetz gibt den Takt vor

Das Gesetz gibt den Takt vor Eine Zeitachse mit sechs Stationen von 2016 bis Ende 2026. 2016 tritt das Gesetz in Kraft, die Einbaupflicht hängt aber an einer Feststellung des BSI. Das BSI trifft sie 2020, ein Gericht hält sie 2021 im Eilverfahren über die Klage eines einzelnen Unternehmens für rechtswidrig, einen bundesweiten Einbaustopp gab es nicht, 2022 zieht das BSI sie zurück; bis hierhin ist die Achse dünn. Ab 2023, gelb hervorgehoben, stehen die Termine im Gesetz selbst, und die Achse wird kräftig. Ende 2026 endet die erste Zeitraumquote. § 2016 Gesetz 2020 BSI stellt fest 2021 Gericht: rechtswidrig 2022 BSI zieht zurück § 2023 Termine im Gesetz Ende 2026 erste Zeitraumquote

Seit 2023 stehen die Termine für den Smart Meter Rollout im Gesetz. Vorher hing alles an einer Feststellung des BSI.

Nach dem Gesetz von 20162 hing die Einbaupflicht an einer Feststellung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Drei Hersteller bieten geeignete Geräte an. Im Februar 2020 war es so weit3. Ein Jahr später hielt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Feststellung im Eilverfahren für offensichtlich rechtswidrig4. Gestoppt war der Einbau damit nicht, das Gericht entschied über die Klage eines einzelnen Unternehmens. Im Mai 2022 nahm das BSI die Feststellung zurück5.

Seit dem 27. Mai 2023 stehen die Termine im Gesetz selbst67. Die Quoten dazu wurden im Februar 2025 neu gefasst8. Der nächste Stichtag ist der 31. Dezember 2026: Bis dahin müssen 90 Prozent der seit Februar 2025 neu fälligen Pflichtfälle ausgestattet sein9.

Ausführlich in Kapitel 1: Rechtsrahmen →

Bild 3Zwei Geräte, ein Messsystem

Zwei Geräte, ein Messsystem Eine Rechnung mit Geräten: digitaler Zähler plus Smart Meter Gateway ergibt das intelligente Messsystem. Oben links steht klein der alte Zähler mit Drehscheibe, den der digitale Zähler ersetzt. Der digitale Zähler allein sendet nichts, von ihm führt keine Linie nach außen. Erst wenn beide Geräte zusammen im Zählerschrank sitzen, führt ein blauer Datenpfeil aus dem Gateway nach außen. Das Ergebnis, das intelligente Messsystem, ist gelb hervorgehoben. + = Früher Digitaler Zähler Smart Meter Gateway Intelligentes Messsystem

Ein moderner digitaler Stromzähler allein sendet nichts. Erst mit dem Smart Meter Gateway wird daraus ein intelligentes Messsystem.

Der alte Zähler mit der Drehscheibe zählte Kilowattstunden. Wann der Strom floss, wusste er nicht. Sein Nachfolger heißt im Gesetz moderne Messeinrichtung, er ist digital und speichert auch die Zeit. Nach draußen schickt er trotzdem nichts.

Dafür gibt es das Smart Meter Gateway, einen kleinen Rechner mit eigenem Sicherheitsmodul. Erst Zähler und Gateway zusammen bilden das, was das Messstellenbetriebsgesetz ein intelligentes Messsystem nennt10. Der Normalfall ist das noch lange nicht: Mitte 2026 hatten 5,9 Prozent der Messlokationen eines11.

Ausführlich in Kapitel 2: SMGW-Architektur →

Bild 4Drei Netze, eine Firewall

Drei Netze, eine Firewall In der Mitte das Smart Meter Gateway, gelb umrandet: Es trennt drei Netze wie eine Firewall. Links das Messnetz mit dem Stromzähler, dessen Messwerte ins Gateway laufen. Drei kleinere Zähler für Gas, Wasser und Wärme hängen gestrichelt daran: Die Richtlinie sieht sie im Messnetz vor, in der Praxis kommen solche Werte bisher meist über das Heimnetz. Oben das Weitverkehrsnetz mit zwei Unternehmen, die vom Gateway Messwerte erhalten, und dem Gateway-Administrator, der das Gateway verwaltet, die Messwerte aber nicht lesen kann. Unten das Heimnetz mit dem Kunden, der seine Werte auf einem Display sieht, und der Steuerbox. Ein Steuerbefehl kommt aus dem Weitverkehrsnetz und läuft durch das Gateway zur Steuerbox. Messnetz Weitverkehrsnetz Gateway- Administrator Gateway Heimnetz

Das Gateway steht zwischen Zählern, Heimnetz und Außenwelt und lässt nur durch, was erlaubt ist.

Stellen Sie sich einen Pförtner mit drei Türen vor. Durch die erste kommen die Zählerwerte, für Strom und laut BSI-Richtlinie auch für Gas, Wasser und Wärme. Hinter der zweiten liegt das Heimnetz mit Kundenanzeige, Servicetechniker und steuerbaren Geräten wie der Wärmepumpe. Die dritte führt hinaus zu den Unternehmen, die Daten bekommen dürfen.

Einstellen darf das Gateway nur der Gateway-Administrator. „Der GWA hat keine Einsicht in die Messwerte“, schreibt das BSI12. Wo der Vergleich hinkt? Ein Pförtner entscheidet selbst, das Gateway folgt Regeln, die ihm andere einspielen.

Ausführlich in Kapitel 2: SMGW-Architektur →

Bild 5Doppelt geprüft

Doppelt geprüft Oben in der Mitte das BSI. Gepunktete Linien führen von ihm zu zwei Zertifikaten: links das Zertifikat für den Angriffsschutz, rechts das Zertifikat für das Zusammenspiel mit den Systemen der anderen Marktteilnehmer. Von beiden Zertifikaten führen Linien zum Gateway unten in der Mitte, gelb markiert: Erst wenn beide vorliegen und dem Gateway-Administrator nachgewiesen sind, darf es eingebaut werden. Für das Eichrecht prüft zusätzlich die PTB. Dünne Linien zeigen die Vertrauenskette: Vom BSI führen sie zu Schlössern beim Gateway-Administrator links oben, bei einem Marktteilnehmer rechts oben und beim Gateway. Das BSI hält die Wurzel der Kette, die einzelnen Zertifikate stellen zugelassene Zwischenstellen aus. Erst beide, dann Einbau BSI Vertrauenskette Angriffsschutz Zusammenspiel

Kein Gateway kommt ohne zwei Zertifikate des BSI in den Zählerschrank: eines für die Sicherheit, eines für das Zusammenspiel.

Das erste bescheinigt nach dem internationalen Prüfstandard Common Criteria, dass das Gerät Angriffen standhält, vor allem solchen von außen. Einer davon könnte sehr viele Geräte zugleich treffen. Das zweite Zertifikat bestätigt, dass das Gateway die Technische Richtlinie erfüllt und mit den Systemen der anderen Unternehmen zusammenarbeitet. Beide verlangt das Gesetz13. Jede neue Funktion durchläuft diese Prüfung von vorn, bevor sie per Update ins Feld kommt.

Dazu kommt eine Vertrauenskette: Jeder Beteiligte weist sich mit Zertifikaten aus, deren Wurzel das BSI selbst hält14.

Ausführlich in Kapitel 3: BSI und Zertifizierung →

Bild 6Funktionen zum Einschalten

Funktionen zum Einschalten Links ein Smart Meter Gateway, daneben vergrößert sein Schaltfeld mit drei Schaltern, die der Gateway-Administrator einschalten kann: TAF 1 für den Monatswert, TAF 7 für Viertelstundenwerte (gelb hervorgehoben) und TAF 10 für den Netzzustand. Von TAF 1 und TAF 7 führen Datenlinien zu einer Rechnung, beschriftet mit Abrechnung, von TAF 10 zum Netzbetreiber, dargestellt als Ortsnetzstation und beschriftet mit Netzbetrieb. Oben steht der Gateway-Administrator; eine gepunktete Linie zeigt, dass er die Schalter im Gateway umlegt. TAF 1 · Monatswert TAF 7 · Viertelstunden TAF 10 · Netzzustand Abrechnung Netzbetrieb Gateway- Administrator

Was ein Gateway misst, wie oft und für wen, legen Tarifanwendungsfälle fest. Einschalten kann sie nur der Gateway-Administrator.

Tarifanwendungsfall, kurz TAF, ist ein sperriges Wort für eine Funktion im Gateway. TAF 1 verschickt nur einzelne Zählerstände, nach der neuesten Fassung der Richtlinie vom Dezember 2024 einmal im Monat15. TAF 7 hält den Zählerstand jede Viertelstunde fest und liefert die Werte täglich. An ihm hängen die Bilanzierung nach Viertelstunden, mit der die Unternehmen ihre Strommengen abgleichen, und in der Regel auch der dynamische Stromtarif. Er ist das Arbeitspferd. TAF 10 meldet dem Netzbetreiber Spannung und Strom am Hausanschluss, standardmäßig als Viertelstundenwerte einmal am Tag. Minütliche Werte kosten extra und gibt es für höchstens ein Viertel der Anschlüsse16.

In vielen Unterlagen steht noch eine Liste von TAF 1 bis 14. Sie beschreibt den Stand vor 202117.

Ausführlich in Kapitel 4: Tarifanwendungsfälle →

Bild 7Dimmen statt abschalten

Dimmen statt abschalten Links eine Ortsnetzstation mit einem Warndreieck: Das Netz ist an der Grenze. Ein gestrichelter Pfeil steht für den Steuerbefehl des Netzbetreibers an die Wärmepumpe; welchen Weg er nimmt, zeigt Bild 8. Darunter zwei Balken für ihre Leistung: normal hoch, gedimmt niedriger. Eine gelbe Linie markiert die Untergrenze von mindestens 4,2 kW; der gedimmte Balken endet nicht darunter, abgeschaltet wird nicht. Netz an der Grenze Wärmepumpe normal gedimmt mindestens 4,2 kW

Stellt der Netzbetreiber anhand aktueller Messwerte eine Gefährdung des Netzes fest, darf er Wärmepumpe oder Wallbox drosseln. Unter 4,2 kW geht es nicht.

Seit 2024 gelten dafür neue Regeln nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes1. Sie erfassen grundsätzlich jede neue Wärmepumpe, Klimaanlage, nicht öffentliche Wallbox und jeden Speicher über 4,2 kW in der Niederspannung18. Gedrosselt wird erst nach festgestellter Gefährdung, Fachleute sagen kurativ dazu. Abgeschaltet wird nicht: 4,2 kW bleiben jeder direkt gesteuerten Anlage, Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW sogar mehr. Wer noch nicht in Echtzeit messen kann, darf übergangsweise nach Planung drosseln. Die Grenzen: je Netzbereich 24 Monate, längstens bis Ende 2028, zwei Stunden am Tag18.

Und der Betreiber? Seinen Anschluss darf der Netzbetreiber nicht wegen knapper Kapazität verweigern oder verzögern. Dazu kommt Geld, siehe Bild 9.

Ausführlich in Kapitel 5: §14a EnWG →

Bild 8Der Weg des Steuerbefehls

Der Weg des Steuerbefehls nach §14a Drei Schritte vom Netzbetreiber bis zur Wärmepumpe. Schritt 1: Der Netzbetreiber stellt eine Gefährdung im Netz fest und gibt dem Messstellenbetreiber den Auftrag. Schritt 2: Der Messstellenbetreiber schickt den Steuerbefehl über einen gesicherten Kanal durch das Smart Meter Gateway zur Steuerbox im Haus. Schritt 3: Die Steuerbox gibt den Sollwert an die Wärmepumpe weiter, die ihre Leistung drosselt. Gepunktet: Der Gateway-Administrator richtet diesen Kanal im Gateway ein, den Befehl selbst schickt er nicht. Netzbetreiber 1 Messstellen- betreiber 2 Gateway Steuerbox 3 Wärmepumpe Gateway- Administrator

Der Netzbetreiber entscheidet, der Messstellenbetreiber schickt den Befehl, und das Gateway reicht ihn nur durch.

Erkennt der Netzbetreiber eine Gefährdung, hat er nach der Regel der Bundesnetzagentur höchstens fünf Minuten, um den Messstellenbetreiber zu beauftragen18. Der schickt den Befehl über einen gesicherten Kanal durch das Gateway zur Steuerbox im Haus. Die Steuerbox gibt ihn an die Wärmepumpe weiter oder an ein Energiemanagementsystem, das ihn auf mehrere Geräte im Haus verteilt.

Den Kanal richtet der Gateway-Administrator ein, den Befehl schickt er nicht. Oft sitzen mehrere dieser Rollen in einem Unternehmen. Und ganz ohne Box? Das BSI hat Steuern direkt aus dem Gateway beschrieben. Ein Zertifikat nach den neuen Regeln dafür führte es bis Mitte Oktober 2026 nicht19. Gateways mit eingebautem Steuermodul sind nach Herstellerangaben trotzdem schon im Feld20.

Ausführlich in Kapitel 5: §14a EnWG →

Bild 9Was es dafür gibt

Was es dafür gibt Drei Karten für die drei Module, mit denen der Netzbetreiber das Netzentgelt für steuerbare Anlagen senkt. Modul 1 zeigt eine Münze für eine Pauschale, Modul 2 einen eigenen Zähler, Modul 3 eine Treppe aus drei Stufen für Zeitstufen. Eine gelbe Markierung unter Modul 1 und 2 sagt: kein Gateway nötig. Modul 2 gilt statt Modul 1. Unter Modul 3 steht ein Smart Meter Gateway mit dem Hinweis, dass es dieses Modul nur mit Gateway gibt, und zwar nur zusätzlich zu Modul 1. Modul 1 € Pauschale Modul 2 Eigener Zähler Modul 3 Zeitstufen kein Gateway nötig nur mit Gateway

Für die Steuerbarkeit zahlen Betreiber weniger Netzentgelt. Zwei der drei Module gibt es ohne intelligentes Messsystem.

Modul 1 ist eine Pauschale: 80 Euro brutto im Jahr plus eine Stabilitätsprämie, deren Höhe vom Arbeitspreis des örtlichen Netzbetreibers abhängt21. Wer nichts wählt, bekommt dieses Modul. Modul 2 senkt den Arbeitspreis auf 40 Prozent und streicht den Grundpreis, verlangt aber einen eigenen Zähler für die Anlage21. Modul 3 bringt drei Preisstufen über den Tag. Es gibt Modul 3 nur zusätzlich zu Modul 1 und nur mit intelligentem Messsystem.

Bis Mitte Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur vier Verteilnetzbetreibern Zwangsgelder angedroht, vor allem wegen Modul 322.

Ausführlich in Kapitel 5: §14a EnWG →

Bild 10Ein Preis, der der Börse folgt

Ein Preis, der der Börse folgt Zwei schmale Diagramme übereinander zeigen denselben Tag von Mitternacht bis Mitternacht. Oben der Börsenpreis als Stufenlinie, unten der Verbrauch als Balken; beide gibt es je Viertelstunde, das Bild vereinfacht auf 24 Stufen und zeigt keine Werte. Den Verbrauch erfasst das Smart Meter Gateway links, der Messstellenbetreiber schickt ihn weiter. Rechts laufen beide Zeitreihen mit je einem Pfeil in die Rechnung des Lieferanten zusammen, gelb markiert: Hier treffen sie sich. Der Börse folgt dabei der Energieanteil des Preises. Börsenpreis Verbrauch Gateway Rechnung desLieferanten Hier treffen sie sich

Beim dynamischen Tarif folgt der Preis der Börse, und die handelt in Viertelstunden. Mit dem Verbrauch zusammen kommt er erst auf der Rechnung.

Seit Januar 2025 muss jeder Stromlieferant einen dynamischen Tarif anbieten, allerdings nur Kunden mit intelligentem Messsystem23. Der Preis folgt der Börse, und deren Day-Ahead-Auktion handelt seit Oktober 2025 in Viertelstunden24. Das sind in der Regel 96 Preise am Tag. Ob ein Tarif, der weiter Stundenpreise weitergibt, das Gesetz noch erfüllt, hat bisher keine Behörde ausdrücklich beantwortet.

Damit die Rechnung stimmt, braucht es genauso viele Verbrauchswerte. Das Gateway erfasst sie in der Regel über TAF 7, der Messstellenbetreiber schickt sie täglich weiter. Beide Reihen treffen sich erst in der Abrechnung des Lieferanten. Im Jahr kommen so 35.040 Werte je Lieferstelle zusammen, wo bei Jahresablesung ein einziger Zählerstand genügte. Ein Sprung für jedes Abrechnungssystem, das in Jahreswerten denkt.

Ausführlich in Kapitel 6: Tarife und Netzentgelte →

Bild 11Wie Unternehmen miteinander reden

Wie Unternehmen miteinander reden Drei Unternehmen im Dreieck: oben der Lieferant, unten links der Netzbetreiber, unten rechts der Messstellenbetreiber. Zwischen allen dreien laufen blaue Linien mit je einem Brief: standardisierte Nachrichten. Zwei türkis gestrichelte Pfeile stehen für Webdienste: Der Lieferant fragt beim Netzbetreiber die Marktlokation ab, der Netzbetreiber gibt Steuerbefehle beim Messstellenbetreiber in Auftrag. Beim Lieferanten steht eine Uhr, gelb markiert: 24 Stunden für den technischen Vorgang des Lieferantenwechsels; das Verfahren insgesamt darf weiter bis zu drei Wochen dauern. Lieferant Netzbetreiber Messstellen- betreiber Nachrichten Webdienst 24 Stunden

Netzbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber tauschen fast alles über genormte Nachrichten aus. Webdienste gibt es nur für zwei Zwecke.

Ein Kunde wechselt den Stromanbieter. Für ihn ist das ein Formular, für die Unternehmen eine Kette genormter Nachrichten im Format EDIFACT, verschickt über einen gesicherten Transportweg namens AS4. Seit Januar 2026 muss der Wechsel technisch in 24 Stunden gelingen25.

Webdienste fragen direkt von System zu System ab. Es gibt sie nur für zwei Aufgaben. Mit dem einen fragt der Lieferant die Kennnummer einer Marktlokation ab, der Stelle, an die er liefert. Mit dem anderen geben Netzbetreiber und Lieferant Steuerbefehle beim Messstellenbetreiber in Auftrag. Im Juli 2026 stand zur Konsultation, sie deutlich auszuweiten26. Am 1. Oktober zog die Bundesnetzagentur das zurück: Die Nachricht UTILTS bleibt, die Webdienste bleiben vorerst bei ihren zwei Zwecken27. Den eigentlichen Engpass bilden ohnehin Stammdaten, die nicht stimmen.

Ausführlich in Kapitel 7: Marktkommunikation →

Bild 12Zwei Zahlen, zwei Nenner

Zwei Zahlen, zwei Nenner Ein Punktdiagramm, jeder Punkt steht für 250.000 Messlokationen. Links die Pflichtfälle: 19 Punkte, davon 5 gefüllt, also 26,1 Prozent der Pflichtfälle mit intelligentem Messsystem. Rechts alle Messlokationen: 217 Punkte, davon 13 gefüllt, also 5,9 Prozent. Rechts sind mehr Punkte gefüllt als links, der Anteil ist trotzdem viel kleiner, weil der Nenner viel größer ist. Die Pflichtfälle sind ein Teil aller Messlokationen, ihre 5 gefüllten Punkte stecken in den 13 rechts. Stand 30.06.2026. 26,1 % der Pflichtfälle 5,9 % aller Messlokationen 1 Punkt = 250.000 Messlokationen Stand 30.06.2026

26,1 oder 5,9 Prozent: Beide Zahlen beschreiben denselben Rollout am selben Tag. Sie zählen nur Verschiedenes.

Zum 30. Juni 2026 hatten 26,1 Prozent der Pflichtfälle ein intelligentes Messsystem11. In diese Quote zählen Kunden mit 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch und steuerbare Geräte nach §14a, zusammen rund 4,8 Millionen. Über alle 54,1 Millionen gemeldeten Messlokationen, also Zählpunkte, waren es am selben Tag 5,9 Prozent. Der echte Wert dürfte höher liegen, schreibt die Behörde, weil wettbewerbliche Messstellenbetreiber nur freiwillig melden. Um wie viel, sagt sie nicht.

Wer nur eine der beiden Zahlen nennt, zeichnet ein schiefes Bild. Die erste Quote, 20 Prozent der Pflichtfälle zum Jahresende 2025, galt für jedes Unternehmen einzeln. Wegen verfehlter Quote hat die Bundesnetzagentur seit März 2026 gegen 434 Unternehmen Aufsichtsverfahren eröffnet, 150 davon sind wieder eingestellt28.

Ausführlich in Kapitel 8: Rollout-Praxis →

Der ganze Weg

Zwölf Bilder zerlegen, was im Netz zusammenhängt. Das interaktive Modell verfolgt einen Viertelstundenwert Schritt für Schritt vom Keller bis auf die Rechnung. Ein Steuerbefehl nimmt fast dieselbe Strecke zurück, über einen anderen Kanal. Ein Klick auf einen Knoten erklärt, was dort passiert, welches Kapitel davon handelt und welche Frist als nächste ansteht.

Was noch niemand weiß

Manches lässt sich nicht vereinfachen, weil es keiner erhebt. Liefern die eingebauten Gateways tatsächlich Viertelstundenwerte, bedienen sie eine Steuerbox? Eine Zahl dazu veröffentlicht niemand. Bei den dynamischen Tarifen zählt die Bundesnetzagentur die Anbieter, 412 waren es 202429, eine Kundenzahl veröffentlicht sie nicht. Und wie lange es vom Einbau bis zur ersten Rechnung mit Viertelstundenwerten dauert, misst bisher niemand.

Solche Lücken sammelt das Buch unter Offene Punkte und Negativbefunde, zusammen mit den Stellen, an denen sich Quellen widersprechen.

Die nächsten Fristen

Live aus dem Fristenkalender, Datenstand 14.10.2026. Ändert sich eine Frist, ändert sich diese Liste mit.

Alle Fristen im Fristenkalender →

Quellen

Primärquellen zuerst. Unsichere Angaben sind im Text als unsicher gekennzeichnet, nicht weggelassen.

  1. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023, Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach §14a EnWG, Tenor und Gründe, insbesondere S. 3, 14 f., 20 f., 22, 25 f., 28 f., 32, 36 f., 40 f., 66 bis 70 und 85. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  2. Messstellenbetriebsgesetz, Kopfdaten: Ausfertigung 29.08.2016, BGBl. I S. 2034, Inkrafttreten nach Artikel 16 GDEW am 02.09.2016, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347). gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  3. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme, Az. 610 01 04/2019_001, Entscheidung vom 31.01.2020, gezeichnet 07.02.2020, Bekanntgabe zum 24.02.2020. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  4. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2021, Az. 21 B 1162/20, Tenor und Randnummern 2, 3, 5, 8, 10, 23, 34, 121, 124 und 126. nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen am 14.10.2026.
  5. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit, Az. 610 01 04/2022_01, vom 20.05.2022, mit Begründung. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  6. Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 133 vom 26.05.2023, Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023. recht.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  7. Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, Artikel 2 (Änderung des MsbG), Nummern 20, 21, 30 und 37, Gesetzesbeschluss des Bundestages, Bundesrat Drucksache 161/23; Inkrafttreten zum 27.05.2023 laut Fußnote zu §§31 bis 34 MsbG. bundesrat.de und gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  8. Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025, Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21.02.2025, Artikel 1 Nummer 2, Artikel 2 Nummern 8, 9 und 14, Artikel 9. recht.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  9. §45 Messstellenbetriebsgesetz, Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers, Absätze 1 bis 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  10. § 2 Messstellenbetriebsgesetz, Begriffsbestimmungen, Nummern 7, 10, 13, 15, 19, 20. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  11. Bundesnetzagentur: Roll-out intelligenter Messsysteme, Ergebnisse der ersten halbjährlichen Erhebung 2026 mit häufigen Fragen, Seitenstand 21.09.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  12. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, Version 2.0 vom 13.12.2024, Abschnitte 1.1, 2.2, 2.3, 3.3.5, 3.3.6, 3.7, 3.8 sowie 3.21. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  13. §24 Messstellenbetriebsgesetz, Zertifizierung des Smart-Meter-Gateways, Absätze 1 und 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  14. §28 Messstellenbetriebsgesetz, Inhaber der Wurzelzertifikate. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  15. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI TR-03109-1, Version 2.0 vom 13.12.2024, Abschnitte 1.6 (MUSS+) und 2.3.3 (Auswertungsprofile des GWA), Tabellen 3.2 und 3.11 (Übersicht der TAF), Abschnitte 3.2.8 (TAF 1), 3.2.11 (TAF 7), 3.2.12 (TAF 8) und 3.2.13 (TAF 15), Tabelle 3.43 (Messgrößen) und Anhang E (Änderungen MWV7 bis MWV9). bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  16. §34 Messstellenbetriebsgesetz, Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers, Absatz 1 Nummern 4 bis 7 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 6. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  17. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI TR-03109-1, Version 1.1 vom 17.09.2021, Tabelle 4.1 (Anwendungsfälle TAF 1, 2, 6, 7, 9, 10 und 14) und Changelog zu Kapitel 4 („Optionale TAF entfernt“). bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  18. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023, Ziffern 2.4, 2.6, 3, 4.1 bis 4.8, 5, 7.3, 8.3, 8.4 und 10.1 bis 10.7. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  19. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Zertifizierte Produkte nach §24 MsbG, Smart Meter Gateway. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  20. Zeitung für kommunale Wirtschaft: Digitalisierungs-Ticker, zwei Meldungen vom 01.07.2026 zu Gateways mit integriertem CLS-Modul und zur Steuerung direkt aus dem Gateway. zfk.de, abgerufen am 14.10.2026. Fachpresse, Unternehmensangaben.
  21. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8: Festlegung BK8-22/010-A vom 23.11.2023, Netzentgelte für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER), Tenor Ziffern 1 bis 7 und Randnummern 117, 120 und 135. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  22. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8: Veröffentlichung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der nach der Festlegung BK8-22/010-A geltenden Verpflichtungen, Stand 13.10.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  23. §41a Energiewirtschaftsgesetz, Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge, Absätze 2 bis 7. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  24. EPEX Spot: 15-minute products live on EPEX SPOT Day-Ahead markets, Mitteilung vom 30.09.2025. epexspot.com, abgerufen am 14.10.2026.
  25. § 20a Energiewirtschaftsgesetz, Absatz 2 Sätze 1 und 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  26. Bundesnetzagentur, Beschlusskammern 6 und 7: Mitteilung Nr. 57 zu den Datenformaten vom 31.07.2026, Konsultation für den Umsetzungstermin 01.04.2027, Abschnitt mit den von EDI@Energy erbetenen Hinweisen. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  27. Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Mitteilung Nr. 58 zu den Datenformaten vom 01.10.2026, Abschnitt Inkrafttreten zum 01.04.2027 sowie, unter den von EDI@Energy erbetenen Hinweisen, Abschnitte API-Webdienste und Weitere Ergebnisse. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026, erneut geprüft am 15.10.2026 (keine neuere Mitteilung).
  28. Bundesnetzagentur: Pressemitteilung „Bundesnetzagentur veröffentlicht halbjährliche Erhebung im Messwesen“ vom 21.09.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  29. Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt: Monitoringbericht 2025, veröffentlicht am 26.11.2025, PDF mit Stand 26.01.2026, S. 5 und S. 163, Abbildung 93; die Übersichtsseite führt am 14.10.2026 keinen neueren Bericht. data.bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.

Inhalt des Buchs

  1. 1Der Rechtsrahmen: vom GDEW zum geltenden MsbG
  2. 2Geräte und Architektur: was ein intelligentes Messsystem ist
  3. 3BSI-Standards, Zertifizierung und Smart-Meter-PKI
  4. 4Die Tarifanwendungsfälle: TAF 1 bis 16 und die Fassung 2.0
  5. 5Netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG
  6. 6Dynamische Tarife und Netzentgelte im Umbau
  7. 7Marktkommunikation: wie Messwerte zu Prozessen werden
  8. 8Rollout-Praxis: Zahlen, Aufsicht und was niemand misst
  9. +Digitalisierung der Energiewende einfach erklärt
  10. +Das Modell: vom Zähler bis ins Abrechnungssystem
  11. +Lesepfade durch zehn Themenfelder
  12. +Offene Punkte und Negativbefunde

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