Blick von einem Dach über eine deutsche Großstadt mit einer Fernwärme-Trasse im Bau, zwei Planer begutachten den Verlauf.
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

Kommunale Wärmeplanung: was der Stichtag 30. Juni 2026 für Großstädte bedeutet

Zum 30. Juni 2026 läuft eine der zentralen Fristen der Wärmewende ab: 84 deutsche Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen einen kommunalen Wärmeplan vorlegen. Grundlage ist das Wärmeplanungsgesetz, das seit dem 1. Januar 2024 erstmals eine bundesweite, flächendeckende Pflicht zur Wärmeplanung schafft. Der Plan entscheidet, welche Quartiere künftig ein Wärmenetz bekommen, welche dezentral bleiben und ab wann in einer Stadt die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes greift. Für Stadtwerke ist er die Grundlage jeder belastbaren Netzausbau-Investition.

Dieser Artikel ordnet sechs Stränge ein: was zum 30. Juni 2026 für Großstädte konkret gilt, wie die vierstufige Methodik aus Eignungsprüfung, Bestandsanalyse, Potenzialanalyse und Zielszenario abläuft, was die Einteilung in Wärmenetzgebiet, Prüfgebiet und dezentrales Gebiet bedeutet, wie sich der Wärmeplan mit dem Gebäudeenergiegesetz verzahnt, wie der Stand im Juni 2026 und die Finanzierung aussehen und was Stadtwerke jetzt tun sollten. Die Erzeugungstechnik der Fernwärme und der Transformationsplan der Gasverteilnetze sind eigene Themen und werden hier nur als Bezug gestreift.

Zusammenfassung

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG, Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und schafft erstmals eine bundesweite, flächendeckende Pflicht zur Wärmeplanung. Zum 30. Juni 2026 müssen 84 deutsche Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern einen kommunalen Wärmeplan vorlegen, alle kleineren Gemeindegebiete bis zum 30. Juni 2028; betroffen sind insgesamt rund 10.700 Kommunen, Ziel ist die klimaneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045. Der Plan entsteht nach einer vierstufigen Methodik: Eignungsprüfung (Paragraf 14 WPG), Bestandsanalyse, Potenzialanalyse sowie Zielszenario mit Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und Umsetzungsstrategie. Das WPG kennt vier Gebietskategorien: Wärmenetzgebiet (Paragraf 3 Nr. 18), Wasserstoffnetzgebiet (Paragraf 3 Nr. 23, in der Praxis die Ausnahme), Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung (Paragraf 3 Nr. 6) und Prüfgebiet (Paragraf 3 Nr. 10). Wichtig: Diese Einteilung ist eine Prognose, keine Anschlusspflicht und keine Bauvorgabe; der Wärmeplan ist laut Paragraf 3 Nr. 20 WPG ausdrücklich rechtlich unverbindlich, Verbindlichkeit entsteht erst durch eine gesonderte Gebietsausweisung nach Paragraf 26 WPG. Über den Stichtag verzahnt sich der Plan mit dem Gebäudeenergiegesetz: Die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht für Heizungen in bestehenden Gebäuden greift in den Großstädten spätestens ab dem 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen ab dem 30. Juni 2028 (GEG Paragraf 71 Abs. 8), früher nur bei vorgezogener Gebietsausweisung. Nach Einschätzung des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) halten die Großstädte die Frist ein: sechs der zehn größten Städte hatten beschlossen oder waren in finaler Offenlage, etwa 80 Prozent der mittelgroßen Kommunen und über die Hälfte der kleinen Gemeinden arbeiten bereits am Plan oder sind fertig. Finanziert wird die Planung seit Ende 2023 nicht mehr über die Kommunalrichtlinie, sondern über Konnexitätsmittel des Bundes, 500 Mio. Euro für 2024 bis 2028. Für Stadtwerke heißt das: belastbare Datenbasis aufbauen, Ausbaugebiete priorisieren, die Rechtswirkung der Gebietsausweisung mitdenken und die Bürgerkommunikation früh aufsetzen, denn der Wärmeplan ist die Eintrittskarte zu jeder belastbaren Netzausbau-Investition.

84
Großstädte über 100.000 Einwohner mit Frist 30.06.2026
WPG Paragraf 4
30.06.2028
Stichtag für alle kleineren Gemeindegebiete unter 100.000 Einwohner
rund 10.700 Kommunen insgesamt
65 Prozent
Mindestanteil erneuerbarer Energie je neue Heizung ab Stichtag
GEG Paragraf 71
500 Mio. Euro
Konnexitätsmittel des Bundes für die Wärmeplanung 2024 bis 2028
fünf Tranchen zu je 100 Mio. Euro
rund 14 Prozent
Anteil der Haushalte mit Nah- oder Fernwärme bundesweit
Fraunhofer
etwa 80 Prozent
mittelgroße Kommunen, die bereits am Wärmeplan arbeiten oder fertig sind
KWW, Stand Juni 2026

Was zum 30. Juni 2026 für Großstädte gilt

Zum 30. Juni 2026 endet die wichtigste Frist der ersten Stufe der kommunalen Wärmeplanung. Alle 84 deutschen Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zu diesem Tag einen kommunalen Wärmeplan vorlegen. Für alle kleineren Kommunen läuft die Frist erst zwei Jahre später ab, am 30. Juni 2028. Grundlage ist das Wärmeplanungsgesetz, kurz WPG, dessen vollständiger Titel Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze lautet. Es ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und schafft erstmals eine bundesweite, flächendeckende Pflicht zur Wärmeplanung, die es in dieser Form vorher nicht gab.

Die Dimension ist erheblich. Insgesamt sind rund 10.700 Kommunen betroffen, also praktisch jedes Gemeindegebiet in Deutschland. Die 84 Großstädte sind dabei nur die erste Welle, sie müssen wegen ihrer Größe und ihrer komplexen Versorgungsstruktur zuerst liefern. Hinter der gestaffelten Frist steht die Annahme, dass dort, wo viele Menschen auf engem Raum wohnen, die Wärmewende am schnellsten geplant werden muss und ein Wärmenetz am ehesten wirtschaftlich ist.

Inhaltlich beantwortet der Wärmeplan eine einzige, strategische Frage: Wie soll die Wärmeversorgung jedes Quartiers bis spätestens 2045 klimaneutral werden. Er ist damit kein technisches Detailgutachten und keine Bauplanung, sondern eine vorausschauende Fachplanung, die das gesamte Gemeindegebiet betrachtet und für jedes Teilgebiet einen wahrscheinlichen Versorgungspfad skizziert. Der Plan legt fest, wo ein Wärmenetz aufgebaut oder ausgebaut werden soll und wo die Versorgung voraussichtlich dezentral über Einzelheizungen läuft.

Für Stadtwerke und kommunale Versorger ist dieser Stichtag damit doppelt bedeutsam. Erstens ist der Wärmeplan die Grundlage jeder belastbaren Investitionsentscheidung für den Fernwärmeausbau, denn erst seine Einteilung sagt, wo sich der milliardenschwere Netzausbau lohnt. Zweitens hängt am Stichtag die Rechtswirkung des Gebäudeenergiegesetzes für die Heizungen von Millionen Haushalten, worauf dieser Artikel später eingeht. Der 30. Juni 2026 ist deshalb weniger ein bürokratischer Endpunkt als der Startschuss für die konkrete Umsetzung der Wärmewende vor Ort.

Die vier Schritte der Wärmeplanung

Der Wärmeplan entsteht nicht frei, sondern nach einer im WPG vorgegebenen Methodik. Auf eine Eignungsprüfung folgen die Bestandsanalyse, die Potenzialanalyse und schließlich ein Zielszenario, das in die Einteilung des Gebiets und eine Umsetzungsstrategie mündet. Die Wärmeplanung ist damit kein einmaliges Gutachten, sondern ein strukturierter, datengetriebener Prozess mit definierten Zwischenergebnissen, die die planungsverantwortliche Stelle veröffentlichen muss. Diese vier Schritte bauen aufeinander auf und führen Schritt für Schritt von der groben Übersicht zur konkreten Einteilung.

Am Anfang steht die Eignungsprüfung nach Paragraf 14 WPG. Sie ist eine grobe Vorabprüfung, die ermittelt, welche Teilgebiete als Wärme- oder Wasserstoffnetz von vornherein ausscheiden, etwa weil die Bebauung zu dünn ist. Solche Gebiete lassen sich über eine verkürzte Planung direkt als dezentral ausweisen, was der Kommune Aufwand spart und die eigentliche, vertiefte Planung auf die wirklich offenen Gebiete konzentriert. Die Eignungsprüfung ist damit ein Filter, der die Arbeit auf das Wesentliche lenkt.

Im Planungsbüro prüfen drei Fachleute eine farbcodierte Wärmekarte der Stadt am Monitor und auf einem gedruckten Stadtplan.
Im Planungsbüro prüfen drei Fachleute eine farbcodierte Wärmekarte der Stadt am Monitor und auf einem gedruckten Stadtplan.

Es folgen die beiden analytischen Schritte. Die Bestandsanalyse erfasst den heutigen Wärmebedarf, die Versorgungsstruktur und die Treibhausgasemissionen je Teilgebiet, sie ist die Inventur des Status quo. Die Potenzialanalyse blickt nach vorn und erhebt die lokal verfügbare erneuerbare Wärme, die unvermeidbare Abwärme sowie die Speicher- und Einsparpotenziale. Erst beide Analysen zusammen zeigen, wo eine klimaneutrale Versorgung realistisch über ein Netz und wo sie besser dezentral gelingt. Die Qualität dieser Daten entscheidet maßgeblich über die Belastbarkeit des gesamten Plans.

Der vierte Schritt führt alles zusammen. Aus Bestand und Potenzial entwirft die Kommune ein Zielszenario für das Jahr 2045 und teilt das Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein. Daran schließt eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen an, die die ersten Jahre der Wärmewende vor Ort beschreibt. Welche Kategorien die Einteilung dabei kennt und was sie rechtlich bedeuten, ist das eigentliche Kernergebnis für Stadtwerke und Thema des nächsten Abschnitts.

Wärmenetzgebiet, Prüfgebiet, dezentral: was die Einteilung bedeutet

Das Kernergebnis des Wärmeplans für Stadtwerke ist die Einteilung des Stadtgebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete. Sie ist die Antwort auf die Frage, mit welcher Wärmeinfrastruktur ein Quartier künftig versorgt werden soll, und sie entscheidet faktisch über die Versorgungslogik ganzer Stadtteile. Das WPG kennt dafür vier klar definierte Kategorien, die in den Begriffsbestimmungen des Paragrafen 3 festgelegt sind.

Von der Eignungsprüfung zum Wärmeversorgungsgebiet, die vier Schritte der Wärmeplanung münden in die Einteilung des Stadtgebiets in vier Kategorien.
Von der Eignungsprüfung zum Wärmeversorgungsgebiet, die vier Schritte der Wärmeplanung münden in die Einteilung des Stadtgebiets in vier Kategorien.

Die erste Kategorie ist das Wärmenetzgebiet nach Paragraf 3 Nr. 18: Hier besteht bereits ein Wärmenetz oder ein solches ist geplant, und ein erheblicher Anteil der Letztverbraucher soll künftig darüber versorgt werden. Die zweite ist das Wasserstoffnetzgebiet nach Paragraf 3 Nr. 23, in dem die Versorgung über ein Wasserstoffnetz vorgesehen ist; das ist in der Praxis bislang die seltene Ausnahme. Die dritte Kategorie ist das Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung nach Paragraf 3 Nr. 6: Dort findet überwiegend keine Versorgung über ein Wärme- oder Gasnetz statt, die Wärme kommt aus Einzelheizungen wie Wärmepumpen. Die vierte ist das Prüfgebiet nach Paragraf 3 Nr. 10, in dem die Versorgungsform noch offen bleibt, weil die nötigen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind.

Entscheidend ist, was diese Einteilung nicht ist: Sie ist eine Prognose, keine Anschlusspflicht und keine Bauvorgabe. Der Wärmeplan ist laut Paragraf 3 Nr. 20 WPG ausdrücklich eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung. Aus der bloßen Zuordnung eines Quartiers zu einer Kategorie entsteht zunächst keine Pflicht, weder für die Kommune zu bauen noch für Eigentümer anzuschließen. Verbindlichkeit erzeugt erst eine gesonderte Gebietsausweisung nach Paragraf 26 WPG, die ein eigener, nachgelagerter Rechtsakt ist. Die Einteilung ist damit zuerst eine Orientierung, die zeigt, wohin die Versorgung eines Gebiets voraussichtlich läuft.

Für Versorger ist genau diese Prognose die wertvollste Information des ganzen Plans. Ein Wärmenetzgebiet markiert den Raum, in dem sich ein Netzausbau lohnen kann und in dem die klimaneutrale Erzeugung über Großwärmepumpen und Power-to-Heat folgt. Ein dezentrales Gebiet sagt umgekehrt, dass hier kein Netz kommt und Eigentümer auf Einzellösungen setzen sollten. Ein Prüfgebiet hält die Option bewusst offen. Aus dieser Karte leiten Stadtwerke ab, wo sie investieren, in welcher Reihenfolge sie ausbauen und wo sie ihren Kunden frühzeitig Klarheit geben können.

Verzahnung mit dem Gebäudeenergiegesetz

Der Wärmeplan selbst ist rechtlich unverbindlich, aber er entfaltet seine größte Wirkung über eine Verzahnung mit dem Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG. Der Plan steuert nämlich den Zeitpunkt, ab dem die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht für Heizungen in bestehenden Gebäuden greift. In den Großstädten über 100.000 Einwohner ist das spätestens der 30. Juni 2026, in kleineren Kommunen der 30. Juni 2028. Damit wird der Stichtag der Wärmeplanung zugleich zum Stichtag des Heizungsrechts.

Konkret regelt das GEG Paragraf 71 Abs. 8: Ab dem jeweiligen Stichtag muss jede neu eingebaute Heizung in diesen Gemeinden mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Diese Pflicht lässt sich auf mehreren Wegen erfüllen, darunter der Anschluss an ein Wärmenetz, der Einbau einer Wärmepumpe oder eine Hybridlösung mit Solarthermie. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt unmittelbar von der Gebietseinteilung des Wärmeplans ab, denn in einem Wärmenetzgebiet ist der Netzanschluss naheliegend, in einem dezentralen Gebiet eher die Wärmepumpe.

Wichtig ist die saubere rechtliche Trennung. Aus der bloßen Gebietseinteilung des Wärmeplans entsteht keine Pflicht, sie wirkt nach Paragraf 18 WPG zunächst nur nach innen. Die echte Verbindlichkeit gegenüber Eigentümern erzeugt erst eine Gebietsausweisung nach Paragraf 26 WPG. Eine Kommune, die schneller sein will, kann über eine solche vorgezogene Ausweisung die 65-Prozent-Pflicht früher auslösen, dann gilt sie einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung. Ohne diesen Schritt bleibt es bei den bundesweit gestaffelten Stichtagen.

Für Eigentümer heißt das im Ergebnis: Bis zum jeweiligen Stichtag bleiben fossile Heizungen unter den geltenden Übergangsregeln zulässig, danach gilt die Erneuerbaren-Quote für jede neu eingebaute Anlage. Wer also vor dem Stichtag eine Heizung tauschen muss, hat unter den Übergangsregeln noch mehr Spielraum als danach. Der Wärmeplan gibt dabei die entscheidende Orientierung, in welche Richtung sich eine Investition lohnt, weil er anzeigt, ob im eigenen Quartier ein Wärmenetz zu erwarten ist oder nicht.

Stand Juni 2026 und die Finanzierung

Kurz vor dem Stichtag halten die Großstädte die Frist nach Einschätzung des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende, kurz KWW, ein. Dessen Leiter Robert Brückmann verweist darauf, dass sechs der zehn größten Städte Mitte 2026 ihren Plan bereits beschlossen hatten oder sich in der finalen Offenlage befanden. Auch in der Breite kommt die Planung voran: Etwa 80 Prozent der mittelgroßen Kommunen und über die Hälfte der kleinen Gemeinden arbeiten bereits am Plan oder sind fertig, obwohl ihre Frist erst 2028 läuft.

Die konkreten Beschlüsse untermauern das Bild. München beschloss seinen Wärmeplan am 26. November 2025, Stuttgart war schon 2023 fertig, Essen folgte am 25. März 2026 und Düsseldorf am 7. Mai 2026. Hamburg, Frankfurt und Dortmund standen im Juni 2026 im Endspurt. Vorreiter war das Land Baden-Württemberg, das über sein Klimaschutzgesetz (KlimaG BW) seine Stadtkreise und Großen Kreisstädte bereits zum 31. Dezember 2023 zur Planung verpflichtet hatte; dort waren 103 Kommunen planungspflichtig, lange bevor die bundesweite Frist überhaupt griff.

Bei der Finanzierung hat sich der Rahmen mit dem WPG verschoben. Bis Ende 2023 lief die Förderung über die Kommunalrichtlinie mit einer Quote von bis zu 90 Prozent; diese Förderung endete Mitte Dezember 2023 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Seitdem stellt der Bund den Ländern als Konnexitätsausgleich insgesamt 500 Mio. Euro für die Jahre 2024 bis 2028 bereit, in fünf Tranchen zu je 100 Mio. Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag. Die Länder reichen diese Mittel an ihre planungspflichtigen Kommunen weiter, die Ausgestaltung unterscheidet sich daher von Land zu Land.

Zur Einordnung der Aufgabe lohnt ein Blick auf die heutige Versorgung: Bundesweit sind nur rund 14 Prozent der Haushalte über ein Nah- oder Fernwärmenetz versorgt. Der weitaus größte Teil der Wärme kommt also weiterhin aus dezentralen, überwiegend fossilen Einzelheizungen. Genau diese Lücke soll die kommunale Wärmeplanung schließen, indem sie für jedes Quartier den Weg zur klimaneutralen Versorgung vorzeichnet. Kritische Stimmen weisen zugleich auf die Unsicherheit der Datenbasis hin, denn viele Pläne beruhen auf Schätzungen, die in der Umsetzung nachgeschärft werden müssen.

Was Stadtwerke und Versorger jetzt tun sollten

Für Stadtwerke ist der Wärmeplan die Eintrittskarte zu jeder belastbaren Netzausbau-Investition. Die Einteilung in Wärmenetzgebiet oder dezentrales Gebiet definiert das künftige Geschäftsfeld und die Reihenfolge des Ausbaus über Jahrzehnte. Versorger sollten den Plan deshalb nicht als reine Pflichtübung der Kommune behandeln, sondern als gemeinsame Datengrundlage aktiv mitgestalten und ihre eigene Datenqualität in den Prozess einbringen. Wer hier nur zuschaut, überlässt anderen die Karte, auf der das eigene Geschäft eingezeichnet wird.

Bau einer Fernwärmeleitung in einer Wohnstraße, ein Arbeiter am Rohrstoß im offenen Graben.
Bau einer Fernwärmeleitung in einer Wohnstraße, ein Arbeiter am Rohrstoß im offenen Graben.

Der erste Schritt ist eine belastbare Datenbasis. Wärmeverbrauch, Netzbestand und Lastprofile gehören als gesicherte Grundlage in die Bestands- und Potenzialanalyse, denn von der Datenqualität hängt die Aussagekraft des gesamten Plans ab. Auf dieser Basis lassen sich die Ausbaugebiete priorisieren: Aus der Gebietseinteilung sollten Versorger eine konkrete Reihenfolge des Netzausbaus und realistische Anschlussquoten-Ziele ableiten, statt alle Wärmenetzgebiete gleichzeitig anzugehen. Die laufende Betriebsoptimierung der Bestandsnetze, etwa mit einem digitalen Zwilling und KI, läuft parallel weiter.

Zugleich gilt es, die Rechtswirkung mitzudenken. Versorger sollten prüfen, wo eine vorgezogene Gebietsausweisung nach Paragraf 26 WPG Investitionssicherheit schafft, weil sie die Anschlussperspektive verbindlich macht, und wo Prüfgebiete bewusst offen bleiben sollten, solange die Datenlage es nicht hergibt. Diese Abwägung ist eng mit dem Transformationsplan der Gasverteilnetze verzahnt, denn wo ein Wärmenetz kommt, stellt sich die Frage nach der Stilllegung des Gasnetzes, und beide Planungen müssen zusammenpassen.

Schließlich entscheidet die Bürgerkommunikation über die Akzeptanz. Eigentümer brauchen früh Klarheit, ob ihr Quartier voraussichtlich ein Wärmenetz, ein Prüfgebiet oder ein dezentrales Gebiet wird, um ihre eigene Heizungsentscheidung vor dem GEG-Stichtag treffen zu können. Wer transparent kommuniziert, gibt Planungssicherheit und vermeidet Fehlinvestitionen auf beiden Seiten. Die kommunale Wärmeplanung ist damit für Stadtwerke nicht nur eine regulatorische Frist, sondern Teil eines größeren regulatorischen Rahmens der Energiewende, in dem sich Strom-, Gas- und Wärmeplanung zunehmend verzahnen.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was schreibt das WPG zum 30. Juni 2026 vor? +

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und schafft erstmals eine bundesweite, flächendeckende Pflicht zur Wärmeplanung. Nach Paragraf 4 WPG müssen alle 84 deutschen Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern bis spätestens zum 30. Juni 2026 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen; alle kleineren Gemeindegebiete haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Betroffen sind insgesamt rund 10.700 Kommunen. Der Plan beantwortet eine einzige strategische Frage: Wie soll die Wärmeversorgung jedes Quartiers bis spätestens 2045 klimaneutral werden. Der Wärmeplan selbst ist dabei eine strategische Fachplanung, kein Bauplan und keine Anschlusspflicht.

Was bedeutet die Einteilung in Wärmenetzgebiet, Prüfgebiet oder dezentrales Gebiet? +

Das Kernergebnis des Wärmeplans ist die Einteilung des Stadtgebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete. Das WPG kennt vier Kategorien: das Wärmenetzgebiet (Paragraf 3 Nr. 18), in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist; das Wasserstoffnetzgebiet (Paragraf 3 Nr. 23), in der Praxis die Ausnahme; das Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung (Paragraf 3 Nr. 6), in dem überwiegend Einzelheizungen wie Wärmepumpen vorgesehen sind; und das Prüfgebiet (Paragraf 3 Nr. 10), in dem die Versorgungsform noch offen ist. Wichtig ist: Diese Einteilung ist eine Prognose, keine Anschlusspflicht und keine Bauvorgabe. Sie zeigt Versorgern und Eigentümern, wohin die Wärmeversorgung eines Quartiers voraussichtlich läuft.

Ist der Wärmeplan für Eigentümer verbindlich? +

Nein. Der Wärmeplan ist laut Paragraf 3 Nr. 20 WPG ausdrücklich eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung. Aus der bloßen Einteilung eines Quartiers in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht zunächst keine Pflicht für Gebäudeeigentümer, weder ein Anschlusszwang noch eine Austauschpflicht für die Heizung. Verbindlichkeit erzeugt erst eine gesonderte Gebietsausweisung nach Paragraf 26 WPG. Bis zu einer solchen Ausweisung und bis zum jeweiligen Stichtag bleiben fossile Heizungen unter den Übergangsregeln zulässig. Der Wärmeplan ist damit zuerst eine Orientierung, kein Eingriff in das Eigentum.

Wie hängt der Wärmeplan mit dem Gebäudeenergiegesetz zusammen? +

Der Wärmeplan selbst ist unverbindlich, aber er steuert den Zeitpunkt, ab dem die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für bestehende Gebäude greift. Nach GEG Paragraf 71 Abs. 8 gilt diese Pflicht in den Großstädten über 100.000 Einwohner spätestens ab dem 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen ab dem 30. Juni 2028. Ab dann muss jede neu eingebaute Heizung in diesen Gemeinden mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Wer schneller sein will, kann über eine vorgezogene Gebietsausweisung nach Paragraf 26 WPG die Pflicht früher auslösen, dann einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung. Bis zum jeweiligen Stichtag bleiben fossile Heizungen unter Übergangsregeln zulässig.

Wie wird die kommunale Wärmeplanung finanziert? +

Die Finanzierung lief bis Ende 2023 über die Kommunalrichtlinie mit einer Förderquote von bis zu 90 Prozent; diese Förderung endete Mitte Dezember 2023 mit dem Inkrafttreten des WPG. Seitdem stellt der Bund den Ländern als Konnexitätsausgleich insgesamt 500 Mio. Euro für die Jahre 2024 bis 2028 bereit, in fünf Tranchen zu je 100 Mio. Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag. Die Länder reichen diese Mittel an ihre planungspflichtigen Kommunen weiter. Baden-Württemberg war Vorreiter und hatte Stadtkreise und Große Kreisstädte über das Landesrecht (KlimaG BW) bereits zum 31. Dezember 2023 zur Planung verpflichtet, 103 Kommunen waren dort planungspflichtig.