Hof eines Stadtwerk-Bauhofs an einem frostigen Morgen: ein Monteur lädt Kartons in einen weißen Transporter, ein zweiter prüft neben dem Hubwagen die Tourenliste

Kapitel 8 · Teil IV: Markt und Praxis

Rollout-Praxis: Zahlen, Aufsicht und was niemand misst

Der Smart-Meter-Rollout in Zahlen: die korrigierte BNetzA-Statistik, 434 Aufsichtsverfahren, das Barometer ohne Nachfolger und Daten, die es nicht gibt.

Stand: 19 Min. LesezeitDigitalisierung der Energiewende
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Zusammenfassung

Für den 31. Dezember 2025 sind drei Zahlenwerke im Umlauf. Die Bundesnetzagentur meldete zuerst 5,5 Prozent aller Messlokationen mit intelligentem Messsystem, korrigierte im September 2026 auf 4,4 Prozent und weist für dieselbe Zeit 23,3 Prozent der Pflichteinbaufälle als ausgestattet aus. Falsch ist davon heute nur die erste Zahl. Die beiden anderen messen Verschiedenes.

Zur Jahresmitte 2026 stand der Rollout bei 26,1 Prozent der quotenrelevanten Pflichtfälle und 5,9 Prozent des Gesamtbestands. Gegen 434 Unternehmen hat die Behörde seit März Aufsichtsverfahren eröffnet. Ein Zwangsgeld war bis Mitte September nicht festgesetzt. Politisch ist mehr angekündigt als beschlossen: Die Koalition will über 90 Prozent bis Ende 2030, ein Verordnungsentwurf der EU-Kommission sieht Quoten für alle Endkunden vor.

Und ob die Geräte Viertelstundenwerte liefern oder eine Steuerbox bedienen? Dazu veröffentlicht keine Stelle eine Zahl.

Drei Zahlen für einen Stichtag

Am 21. September 2026 tauschte die Bundesnetzagentur auf ihrer Rollout-Seite zwei Werte aus. Zum 31. Dezember 2025 hatten demnach 2.406.454 Messlokationen ein intelligentes Messsystem, 4,4 Prozent des Bestands1. Gemeldet waren im Frühjahr noch 3.094.346 Geräte und 5,5 Prozent gewesen2. Knapp 700.000 Geräte weniger, auf dem Papier.

Die Gesamtzahlen seien fehlerhaft gewesen und hätten Mehrfachzählungen enthalten, etwa bei Messlokationen mit einer PV-Anlage über 7 kW und einem Verbrauch über 6.000 kWh, heißt es in der Pressemitteilung vom selben Tag3. Solche Anschlüsse gehören zu zwei Einbaufallgruppen. Der aktuelle Erhebungsbogen erlaubt ausdrücklich, eine Messlokation mehreren Gruppen zuzuordnen, und fragt die Gesamtzahl der Geräte deshalb gesondert ab4. Wer addiert, zählt doppelt.

Die Pflichtquote blieb davon unberührt. „Die Quoten, die Grundlage der laufenden Aufsichtsverfahren sind, sind hiervon nicht betroffen“, schreibt die Behörde3. Die Grundlage dieser Quote hatte die Bundesregierung zehn Tage vorher beziffert, mit 4.709.487 Pflichteinbaufällen5.

StichtagWas gezählt wirdiMSysBezugsgrößeQuote
31.12.2025Gesamtbestand, erste Meldung3.094.346rund 56,5 Mio. Messlokationen5,5 %2
31.12.2025Gesamtbestand, korrigiert2.406.454nicht ausgewiesen4,4 %1
31.12.2025Pflichteinbaufälle1.095.7154.709.48723,3 %5
30.06.2026Pflichteinbaufälle1.259.2704.831.17826,1 %1
30.06.2026Gesamtbestand3.172.57954.135.2025,9 %1
Widerspruch zwischen Quellen

Zwei Gesamtzahlen für denselben Tag

Erste Fassung, wiedergegeben am 7. April 2026: 5,5 Prozent bei rund 56,5 Millionen Messlokationen2. Fassung der Bundesnetzagentur seit dem 21. September 2026: 4,4 Prozent1. Ältere Artikel und Foliensätze berichtigt niemand. Prüfen Sie bei jeder Zahl zum Jahresende 2025, aus welchem Monat die Quelle stammt.

Pflichtfälle gegen Gesamtbestand

26,1 oder 5,9 Prozent? Beide Zahlen beschreiben den 30. Juni 2026, und beide stehen auf derselben Seite der Bundesnetzagentur1.

26,1 %
der Pflichteinbaufälle hatten zur Jahresmitte 2026 ein iMSys
Stichtag 30.06.2026
5,9 %
aller Messlokationen waren zum selben Stichtag ausgestattet
Faktor 4,4 zur Pflichtquote
434
Unternehmen bekamen seit März 2026 ein Aufsichtsverfahren
150 davon eingestellt, Stand 21.09.20263
0
Zwangsgelder waren bis zum 11. September 2026 festgesetzt
angedroht: 5.000 bis 500.000 Euro5

Die Pflichtquote zählt nur Letztverbraucher mit 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch und steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a1. Die Gesamtquote bezieht alle Messlokationen ein, auch die vielen Haushalte unterhalb der Pflichtgrenze. Zwischen beiden liegt der Faktor 4,4.

Wer nur eine der beiden Quoten nennt, verzerrt das Bild. Mit 26,1 Prozent wirkt der Rollout weit fortgeschritten, mit 5,9 Prozent kaum begonnen. Beides stimmt nicht.

Drei Zahlenwerke zum 31. Dezember 2025 und der Stand zum 30. Juni 2026 Balkendiagramm mit Anteilen in Prozent. Stichtag 31. Dezember 2025: Gesamtbestand in der ersten Meldung 5,5 Prozent mit 3.094.346 intelligenten Messsystemen, überholt; Gesamtbestand nach der Korrektur der Bundesnetzagentur 4,4 Prozent mit 2.406.454 Geräten; Pflichteinbaufälle 23,3 Prozent, 1.095.715 von 4.709.487. Stichtag 30. Juni 2026: Pflichteinbaufälle 26,1 Prozent, 1.259.270 von 4.831.178; Gesamtbestand 5,9 Prozent, 3.172.579 von 54.135.202. Zwischen Pflichtquote und Gesamtquote zum 30. Juni 2026 liegt der Faktor 4,4. Eine senkrechte Linie im Block zum 31. Dezember 2025 markiert die Zielmarke von 20 Prozent der Pflichteinbaufälle zu diesem Stichtag nach Paragraf 45 MsbG. Ein Hinweis unter dem Diagramm nennt die nächste Zielmarke: Zum 31. Dezember 2026 müssen 90 Prozent der seit dem 25. Februar 2025 neu auszustattenden Messstellen ausgestattet sein, eine Zeitraumquote, die mit den Balken nicht vergleichbar ist. STICHTAG 31. DEZEMBER 2025 STICHTAG 30. JUNI 2026 Gesamtbestand, erste Meldung 3.094.346 iMSys 5,5 % überholt Gesamtbestand, korrigiert 2.406.454 iMSys 4,4 % Pflichteinbaufälle 1.095.715 von 4.709.487 23,3 % Pflichteinbaufälle 1.259.270 von 4.831.178 26,1 % Gesamtbestand 3.172.579 von 54.135.202 5,9 % 0 % Zielmarke 31.12.2025 (§45): 20 % der Pflichtfälle Nächste Zielmarke am 31.12.2026: 90 % der seit 25.02.2025 neu auszustattenden Messstellen. Eine Zeitraumquote, mit diesen Balken nicht vergleichbar. Faktor 4,4

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Abbildung 1: Die drei Zahlenwerke zum 31. Dezember 2025 und der Stand zum 30. Juni 2026. Blau die Pflichteinbaufälle, türkis der Gesamtbestand, gestrichelt die überholte erste Meldung. Die senkrechte Linie markiert die Zielmarke von 20 Prozent der Pflichtfälle zum 31. Dezember 2025 nach §45 MsbG. Sie gilt für jeden grundzuständigen Messstellenbetreiber einzeln, nicht für den Durchschnitt und nicht für den Gesamtbestand. Die nächste Marke, 90 Prozent der seit dem 25. Februar 2025 neu auszustattenden Messstellen zum 31. Dezember 2026, ist eine Zeitraumquote und mit den Balken nicht vergleichbar.

Hinter dem Durchschnitt steht ein Gefälle. Die 19 Messstellenbetreiber mit mehr als 500.000 Messlokationen kommen im Mittel auf 29,7 Prozent, die 591 mit weniger als 30.000 auf 19,2 Prozent1. Fast drei Viertel aller 803 grundzuständigen Messstellenbetreiber gehören zur kleinsten Klasse. Gemittelt wird ungewichtet.

Auch der Gesamtbestand ist unscharf. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber melden freiwillig, viele haben keine Daten mehr geschickt, und für sie setzt die Behörde historische Werte ein1. Die tatsächliche Gesamtquote dürfte höher liegen, schreibt sie. Um wie viel, nicht.

Wie die Zeitraumquote gemessen wird

Ab Ende 2026 zählt etwas anderes. Die Mechanik erklärt Kapitel 1, hier geht es um die Messung. Nach §45 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b MsbG müssen bis zum 31. Dezember 2026 mindestens 90 Prozent der Messstellen ausgestattet sein, die seit dem 25. Februar 2025 neu auszustatten sind6. Am selben Stichtag wird eine zweite Quote fällig, für Erzeugungsanlagen, und sie rechnet in Leistung: Die ausgestatteten Messstellen müssen mindestens 90 Prozent der Leistung erfassen, die zwischen dem 25. Februar 2025 und dem 30. September 2026 neu in Betrieb ging, so Nummer 2 Buchstabe a6. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 will diese Anlagenquoten auf Messstellen umstellen (Kapitel 1).

Was darunter fällt, erklärt der Erhebungsbogen der Bundesnetzagentur: bestehende Messlokationen, die durch höheren Verbrauch oder eine neue §14a-Anlage zum Pflichtfall werden, und Messlokationen in Neubauten oder neu in Betrieb genommene Anschlüsse4. Zwei weitere Regeln daraus haben Gewicht. Ein §14a-Fall zählt nur mit Steuerungseinrichtung. Und die zählt nur, wenn sie in die Systeme des Messstellenbetreibers eingebunden und betriebsbereit ist; eine verbaute, aber nicht integrierte Box gilt als nicht ausgestattet4.

Streng. Und folgerichtig, denn eine Box ohne Anbindung steuert nichts.

Wie oft gemessen wird, beschreibt die Behörde uneinheitlich: oben auf der Seite halbjährlich, in den häufigen Fragen quartalsweise1. Das Gesetz sagt nur „regelmäßig“6.

Aufsicht nach §76: 434 Verfahren, kein Zwangsgeld

Am 27. März 2026 eröffnete die Bundesnetzagentur 77 Verfahren gegen Unternehmen, die nach ihren Zahlen noch nicht mit dem Rollout begonnen hatten7. Ein erster Schritt, hieß es. Ein halbes Jahr später waren es 434 Unternehmen. 150 Verfahren waren eingestellt, etwa weil die Quote inzwischen erreicht oder die Grundzuständigkeit übertragen war3. Die Regierungsantwort vom 11. September nennt 108 Einstellungen zum 31. August5. Zwei Stichtage, kein Widerspruch.

Die Norm selbst behandelt Kapitel 1. In der Praxis läuft ein Verfahren in Stufen: Anhörung mit Gelegenheit zur Stellungnahme7, dann eine Verfügung, die zum Abstellen verpflichtet, samt Androhung eines Zwangsgelds, zuletzt die Festsetzung1. Den Rahmen setzt §94 EnWG, auf den §76 Absatz 4 MsbG verweist, mit 1.000 Euro bis zehn Millionen Euro89. Angedroht hat die Behörde bisher Beträge zwischen 5.000 und 500.000 Euro. „Bislang wurden noch keine Zwangsgelder festgesetzt“, antwortete die Bundesregierung5.

Ein Zwangsgeld ist kein Bußgeld. Es soll ein Verhalten erzwingen, und es lässt sich wiederholen und steigern1. So kann eine Behörde Hunderte Verfahren führen, ohne einen Euro einzunehmen. Ob der Druck wirkt, zeigt sich nur an den Einstellungen. Die Bundesregierung sieht die Ursachen der Verzögerung bei der IT-Umstellung der Betreiber, bei knapper Hardware und im ausgelasteten Elektrohandwerk5.

Unsicher belegt

Die Zahl 77: drei Lesarten, vermutlich eine Gruppe

In Fachartikeln steht die 77 für die Verfahren vom 27. März 20267, für die Unternehmen mit einer Quote von 0 Prozent unter den 4343 oder für grundzuständige Messstellenbetreiber, die zum Jahresende 2025 kein einziges Gerät verbaut haben sollen. Die Tabelle der Bundesnetzagentur zum 31. Dezember 2025 führt genau 77 Unternehmen mit 0 Prozent, in beiden Spalten10. In ihren häufigen Fragen spricht die Behörde von Aufsichtsverfahren „bei den 0%-Unternehmen“1. Wahrscheinlich ist also dreimal dieselbe Gruppe gemeint. Bestätigt hat die Behörde das nicht, und „kein einziges Gerät“ geht über die Tabelle hinaus, denn sie zeigt nur die Quote der Pflichtgruppe. Zum 30. Juni 2026 stehen noch 41 Unternehmen bei 0 Prozent11, nicht zwingend 41 der 77. Rechnerisch waren von den 434 Verfahren am 21. September 284 offen; diese Differenz nennt die Bundesnetzagentur selbst nicht.

Gegenrede: Was eine Quote zählen soll

Optionaler Einbaufall ist nach §29 Absatz 2 MsbG jede Messstelle außerhalb der Pflichtfälle, die der grundzuständige Messstellenbetreiber trotzdem mit einem intelligenten Messsystem ausstattet. Nach §45 Absatz 1 Satz 4 verringern solche Einbauten die Zahl der Pflichtfälle, die er ausstatten muss, ebenso wie vorzeitige Einbauten auf Kundenwunsch nach §34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1126.

Vor dem vierten Quartal 2025 veröffentlichte die Bundesnetzagentur je Unternehmen eine einzige Quote, die ohne optionale Einbauten. Nur sie spiegle den Einbau der Pflichtfälle „übersichtlich und transparent“ wider, so die Begründung. Dann stellte das Gesetz vom 18. Dezember 2025 klar, dass optionale Einbauten bei der Erfüllung zählen1.

Seither stehen in der Tabelle zwei Spalten. Für die Aufsichtsverfahren zählt die Quote mit optionalen Fällen, und doch stelle sie „nicht den tatsächlichen Ausbaustand in dieser Gruppe dar“, schreibt die Behörde dazu1. Bei einigen Unternehmen trägt die Spalte nur „n/a“, etwa weil die Rechnung über 100 Prozent oder unter null landen würde.

Wie stark verschieben die optionalen Einbauten die Quote? Eine eigene Auswertung der Tabelle mit Stand 18. September 2026 ergibt ein nüchternes Bild11. Für 743 der 803 Unternehmen stehen beide Quoten als Zahl in der Tabelle. Im Median liegen sie 1,3 Prozentpunkte auseinander, bei 19 Unternehmen sind es 20 Punkte oder mehr. 66 Unternehmen liegen ohne optionale Einbauten unter 20 Prozent und mit ihnen darüber.

Viel Aufregung um wenige Ausreißer? Nicht ganz. Für diese 66 entscheidet die Zählweise, ob sie über der 20-Prozent-Marke stehen.

Ein intelligentes Messsystem bei einem Haushalt unter der Pflichtgrenze ist ein vollwertiges Gerät, sein Kunde kann damit einen dynamischen Tarif nutzen, und das Gesetz rechnet es dem Betreiber an. Das spricht für die neue Zählung. Gegen sie spricht, dass die Quote als Fortschrittsmaß für die Pflichtfälle an Schärfe verliert, und genau das schreibt die Behörde selbst dazu. Nennen Sie in Berichten deshalb beide Werte, mit dem Spaltennamen.

Das Barometer, das nicht wiederkam

„Das Fortschrittsbarometer wird in den kommenden Jahren ausdrücken, welche Entwicklung die Digitalisierung der Energiewende gegenüber dem jeweiligen Vorjahr bzw. den Vorjahren genommen hat.“ So steht es in der Ausgabe für das Berichtsjahr 202013.

Es war die letzte. Erschienen am 3. Juni 202114, Stichtag der Indikatoren 31. Januar 2021, Gesamtwert 44 von 100 Punkten nach 36 im Vorjahr und 22 im Basisjahr 201813. EY hatte im Auftrag des damaligen Bundeswirtschaftsministeriums acht Schlüsselfaktoren bewertet, vom Stand der Zertifizierung bis zur Kundensicht. Manche Teilwerte lesen sich heute wie eine Vorschau auf Kapitel 5. Die Verfügbarkeit der Steuereinheit bekam 25 Punkte13.

Negativbefund

Keine Ausgabe nach dem Berichtsjahr 2020

Eine Ausgabe für 2021 oder später ließ sich weder beim Ministerium noch bei der Clearingstelle EEG|KWKG finden. Eine Erklärung, dass die Reihe eingestellt wurde, gibt es ebenfalls nicht. Seit fünf Jahren fehlt damit ein jährliches Fortschrittsmaß, das mehr erfasst als die Einbauquote.

Nachfolger ist der Bericht nach §48 MsbG. Das Ministerium legt ihn ab dem 30. Juni 2024 mindestens alle vier Jahre vor15, der erste erschien am 22. Juli 202416. Ein Punktesystem hat er nicht, und der nächste muss erst bis Mitte 2028 vorliegen. Vier Jahre ohne Zwischenstand, während die nächsten Quoten Ende 2026 und Ende 2028 fällig werden.

Akzeptanz: was belegt ist

Die letzte Erhebung im Auftrag des Ministeriums ist über fünf Jahre alt: Für das Barometer befragte Prolytics im Februar und März 2021 1.000 Haushalte und 400 Unternehmen. 61 Prozent der Haushalte befürworteten den Rollout moderner Messeinrichtungen, nach 52 Prozent in der Befragung davor; unter Gewerbetreibenden stieg die Zustimmung zum Einbau intelligenter Zähler von 52 auf 64 Prozent. Schlecht informiert fühlten sich 43 Prozent der Haushalte13.

Neuere Zahlen kommen von einem Verband. Für Bitkom Research gaben im April und Mai 2026 von 1.002 Haushalten 69 Prozent an, einen Smart Meter zu nutzen oder sich das vorstellen zu können; 8 Prozent nutzen nach eigener Angabe schon einen. Von den Haushalten ohne Gerät fühlten sich 77 Prozent nicht gut informiert17. Mit den Wellen davor lässt sich das nicht vergleichen, sie befragten die Bevölkerung, nicht Haushalte.

Dazu kommt eine Beschwerdestatistik. Bei der Schlichtungsstelle Energie gingen 2025 19.074 Anträge ein, 601 davon mit dem Beschwerdegrund „Moderne Messeinrichtungen“, rund 3,2 Prozent, wobei ein Antrag mehrere Gründe nennen kann18. Intelligente Messsysteme weist die Kategorie nicht getrennt aus. Bei Anbietern, die neben den grundzuständigen Betreibern bundesweit einbauen, sieht die Schlichtungsstelle „zum Teil noch erhebliche Bearbeitungs- und Kommunikationsprobleme“, bis hin zur Übermittlung der Messwerte an den Lieferanten18.

Nach Ansicht der Bundesregierung steigt die Akzeptanz vor allem mit dem Zugang zu dynamischen Tarifen5. Zahlen dazu nennt sie in derselben Antwort nicht.

Negativbefund

Keine Statistik zu Widerspruch und Ersparnis

Gegen einen Pflichteinbau gibt es kein Widerspruchsrecht, zentrale Statistiken über Beschwerde- oder Widerspruchsschreiben bei den Betreibern vor Ort werden nicht geführt, und der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur trennt nicht zwischen Anfrage und Beschwerde5. Wie viel Haushalte mit einem intelligenten Messsystem sparen, wird nach Auskunft der Bundesregierung „nicht zentral statistisch erfasst“5. Eine Erhebung dazu, wie viele Kunden Portale oder Apps zur Verbrauchsanzeige tatsächlich nutzen, ließ sich nicht finden.

Make or Buy

Für die 591 kleinsten Messstellenbetreiber liegt die Frage nahe, was sie selbst machen und was sie einkaufen1. Die Verantwortung wandert dabei nicht mit, denn der Gateway-Administrator ist keine eigene Marktrolle, er ist eine Funktion des Messstellenbetreibers19.

BausteinWas das Regelwerk verlangtWas beim Einkauf hängen bleibt
Gateway-AdministrationDer GWA erfüllt die BSI TR-03109-6 und weist die Zertifizierung gegenüber der Sub-CA nach20Für den Wechsel des Dienstleisters beschreibt der FNN-Hinweis keinen Prozess, die TR-03109-1 nur den Ablauf am Gateway1921
CLS-Management als aktiver EMTZertifizierung nach ISO/IEC 27001 oder Nachweis, dass ein zertifizierter Dritter die Leistung erbringt20Ein Dienstleister mit mehreren Auftraggebern muss sie technisch oder organisatorisch trennen20
Messstellenbetrieb einzelner MessstellenDer Anschlussnutzer darf einen Dritten wählen, nach einem Einbau durch den gMSB frühestens nach zwei Jahren22Wettbewerbliche Betreiber haben keine Quote und melden freiwillig1
GrundzuständigkeitÜbertragung oder Kooperation; bei Kooperation zählen die Messstellen aller Gebiete zusammen6Die Übertragung war einer der Gründe für die 150 eingestellten Verfahren3

Von außen kommt eine radikalere Antwort auf die letzte Zeile. Die Smart-Meter-Initiative wurde im Januar 2024 von drei Stromanbietern gegründet, die dynamische Tarife verkaufen und dafür Messsysteme brauchen; im März 2024 kam ein vierter dazu23. Sie hält die kleinteilige Struktur mit über 800 Messstellenbetreibern für das eigentliche Hindernis und fordert eine Konsolidierung2. Für Haushalte außerhalb der Pflichtfälle wirbt sie für ein einfacheres „Smart Meter Light“, das den Pflichtrollout ergänzen und nicht ersetzen soll24. Ein Interessenträger also.

Gateway-Administrator und Steuerbox behandeln die Kapitel 3 und 5.

Der GWA-Wechsel

Wie viel an einem Wechsel hängt, zeigt der Hinweis des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) vom Oktober 2024 für den Fall, dass der Messstellenbetreiber wechselt und der neue die eingebauten Gateways übernimmt19. Abbildung 2 zeigt den Ablauf vereinfacht. Der alte Administrator holt das Zertifikatstripel des neuen aus dem LDAP-Verzeichnis, spielt dessen öffentliche Schlüssel in das Sicherheitsmodul des Gateways und richtet die Verbindungsprofile des neuen ein, in einem eigenen Bereich namens „gwapre“. Erst dann nimmt das Gateway den Befehl switchGWA an2521. Es baut die Verbindung zum neuen Administrator auf, und der bestätigt den Empfang, laut FNN-Hinweis technisch mit einem HTTP 20019. Abgeschlossen ist der Wechsel nach der Technischen Richtlinie aber erst, wenn sich der neue Administrator am Sicherheitsmodul authentisiert hat2521. Der Hinweis gibt ihm die volle Kontrolle schon mit dem HTTP 200. Verbindlich ist die Richtlinie, der Hinweis nicht.

GWA-Wechsel bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers mit Geräteübernahme Vereinfachte Ablaufdarstellung in sechs Bahnen: neuer Messstellenbetreiber, neuer Gateway-Administrator, Smart Meter Gateway, alter Gateway-Administrator, alter Messstellenbetreiber und Verzeichnis der Sub-CA in der Smart-Metering-PKI. Geräteübernahme nach WiM: 1 der neue Messstellenbetreiber fordert beim alten ein Geräteübernahmeangebot an; 2 der alte Gateway-Administrator liefert dem alten Messstellenbetreiber die technischen Gerätedaten; 3 der alte Messstellenbetreiber gibt ein Übernahmeangebot ab; 4 der neue Gateway-Administrator liefert dem neuen Messstellenbetreiber seine Konfigurationsdaten mit Zertifikatsinformationen; 5 der neue Messstellenbetreiber bestellt die Übernahme mit diesen Konfigurationsdaten; 6 der alte bestätigt mit den restlichen Gerätedaten. Datenweitergabe und Wechsel: 7 der neue Messstellenbetreiber gibt die Gerätedaten an seinen Gateway-Administrator; 8 der alte Messstellenbetreiber gibt die Konfigurationsdaten des neuen Gateway-Administrators an seinen; 9 der alte Gateway-Administrator ruft das Zertifikatstripel des neuen aus dem LDAP-Verzeichnis der Sub-CA ab, er braucht es zur Konfiguration des Gateways; 10 er spielt die Schlüssel des neuen in das Sicherheitsmodul ein und richtet dessen WAN-Kommunikationsprofile im Bereich gwapre ein, ohne diese Vorbereitung lehnt das Gateway den Wechselbefehl ab; 11 er löst auf dem Gateway zum vereinbarten Zeitpunkt switchGWA aus und übergibt danach bei Bedarf die APN-Daten; 12 das Gateway baut die Verbindung zum neuen Gateway-Administrator auf; 13 dieser bestätigt den Empfang, laut FNN-Hinweis mit HTTP 200, und authentisiert sich am Sicherheitsmodul des Gateways, erst damit ist der Wechsel abgeschlossen und die Frist für den Rückfall auf den alten Gateway-Administrator beendet; 14 er meldet den Erfolg an seinen Messstellenbetreiber. Abschluss nach WiM: 15 der neue Messstellenbetreiber teilt dem alten den Zeitpunkt der Übernahme des Messstellenbetriebs mit; 16 der alte informiert seinen Gateway-Administrator über den erfolgreichen Wechsel. MSB neu übernimmt GWA neu des MSB neu SMGW im Feld GWA alt des MSB alt MSB alt gibt ab SM-PKI Sub-CA, LDAP GERÄTEÜBERNAHME NACH WIM DATENWEITERGABE UND WECHSEL AM GATEWAY ABSCHLUSS NACH WIM Geräteübernahme anfragen 1 Gerätedaten 2 Übernahmeangebot 3 Konfiguration 4 Bestellung mit GWA-Konfiguration 5 Bestätigung mit restlichen Gerätedaten 6 Gerätedaten 7 Daten GWA neu 8 Abruf Zertifikatstripel GWA neu 9 gwapre-Profile 10 switchGWA, APN 11 Verbindung 12 Authentisierung 13 Erfolg gemeldet 14 Übernahmezeitpunkt 15 Erfolg gemeldet 16 Marktprozess (WiM) Daten MSB und GWA Befehl ans Gateway PKI und Verbindung

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Abbildung 2: Der GWA-Wechsel beim Wechsel des Messstellenbetreibers mit Geräteübernahme nach WiM Strom, vereinfacht nach dem VDE-FNN-Hinweis vom Oktober 2024. Zusammengehörige Schritte sind teils zu einem Pfeil zusammengefasst, die Bahn der SM-PKI ist ergänzt. Die Vorbereitung im Bereich gwapre (Schritt 10) und die Authentisierung als Abschluss (Schritt 13) folgen der TR-03109-1 und ihrer Anlage VI. Wie die Vorlage zeigt die Abbildung nur den Erfolgsfall und nicht den Wechsel allein des Dienstleisters für die Gateway-Administration.

Die Vorbedingungen haben es in sich. Alle Konfigurationen externer Marktteilnehmer auf dem Gateway müssen vorher beendet sein, berechtigte Marktpartner müssen ihre Messwerte beim neuen Messstellenbetreiber neu bestellen19. Bei LTE450 gibt es nur einen Anbieter; ohne eigene Rahmenverträge beider Messstellenbetreiber mit ihm geht technisch nichts. Für die Übernahme von SIM-Karten fehlt ein Standard, den Fehlerfall beschreibt der Hinweis gar nicht. Das Gateway selbst hat einen Rückfall: Meldet sich der neue Administrator nicht innerhalb der beim Wechselbefehl gesetzten Frist, standardmäßig 24 Stunden, bricht es ab und arbeitet mit den Schlüsseln des alten weiter25.

Was ist mit dem APN, dem Zugangspunkt ins Mobilfunknetz? Den stellt der alte Administrator laut Hinweis erst nach dem Wechselbefehl um, und nur wenn einer genutzt wird19. Die Richtlinie führt den Wechsel des Zugangsnetzes als eigenen Prozess. Alte und neue Zugangsdaten liegen dabei beide im Gateway, damit es zurückfallen kann21. Zwei Rückfallebenen also. Scheitert der Wechsel, müssen sich laut Hinweis beide zurückdrehen lassen19.

Eine Sperrung von Zertifikaten kommt weder im Ablauf des Hinweises noch in dem der Richtlinie vor1921. Die Certificate Policy der SM-PKI regelt nur, wer sperren darf: Solange der neue Administrator die Wirkzertifikate des Gateways nicht durch selbst beantragte ersetzt hat, kann nur der alte sie sperren20. Für den Ausstiegsvertrag heißt das: Bis die Zertifikate getauscht sind, bleibt der alte Administrator im Spiel.

Vollautomatisiert über die Marktprozesse lief der Wechsel im Oktober 2024 noch nicht19. Eine neuere Fassung des Hinweises gibt es bis Oktober 2026 nicht. Seit Februar 2025 hat die FNN-Projektgruppe GWA-Systemanbindung den Auftrag, den Wechselprozess „ganzheitlich zu etablieren“ und um nachgelagerte Komponenten zu erweitern26. Ob die Marktprozesse ihn inzwischen vollautomatisch tragen, ließ sich nicht prüfen.

Und ausgerechnet der Fall, der für Make or Buy zählt, fehlt im Hinweis. Dass ein Messstellenbetreiber nur seinen Dienstleister für die Gateway-Administration wechselt, sieht die WiM nicht vor, und der Hinweis lässt es ausdrücklich weg19. Die Richtlinie beschreibt den Ablauf am Gateway dagegen mit und ohne Wechsel des Messstellenbetreibers. Für den Wechsel des Zugangsnetzes rät sie, die Abläufe zu erproben und die Übergabe aller nötigen Daten vertraglich zu vereinbaren21. Diese Klausel gehört in den Dienstleistungsvertrag.

Wichtig

Kaufen Sie Gateway-Administration oder CLS-Management ein, regeln Sie den Ausstieg gleich mit: Übergabe der Konfigurationsdaten, Zertifikatswechsel, WAN-Verträge, Zeitfenster. Der FNN-Hinweis zum GWA-Wechsel deckt den Wechsel des Dienstleisters nicht ab.

Was niemand misst

Der Erhebungsbogen der Bundesnetzagentur fragt nach Messlokationen je Verbrauchs- und Leistungsklasse, nach optionalen Einbaufällen und nach Steuerungseinrichtungen4. Was er nicht fragt, sagt mehr.

Negativbefund

Lücken in der amtlichen Statistik

Welche Tarifanwendungsfälle die Gateways aktiviert haben, fragt der Bogen nicht ab, und die Rollout-Seite nennt dazu keine Zahl41; die Folgen beschreibt Kapitel 4. Pflichtfälle mit Steuerungseinrichtung erfasst der Bogen zwar, eine eigene Zahl dazu veröffentlicht die Behörde aber nicht, und auch die Regierungsantwort vom 11. September 2026 nennt keine5. Wie viele Viertelstundenwerte tatsächlich beim Empfänger ankommen, fragt der Bogen nicht ab, über welche WAN-Technik die Gateways angebunden sind, ebenso wenig. Und nach Störungsmeldungen, Austauschzahlen und Ausfallquote seit 2023 hat eine Kleine Anfrage im Bundestag ausdrücklich gefragt; die Antwort nennt keine dieser Zahlen5.

Die Behörde verlangt, dass die Geräte Viertelstundenwerte zuverlässig erfassen und übermitteln3. Ob sie es tun, veröffentlicht sie nicht.

Die Statistik weiß also, ob ein Gerät an der Wand hängt. Ob es Werte schickt und ob es steuert, weiß jeder Messstellenbetreiber nur für sich.

Was als Nächstes kommt

Zuerst verschieben sich die Ziele selbst.

Prognose

Angekündigt, noch nicht Gesetz

Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Ziele nachzuschärfen: „Bis Ende 2030 soll der Rollout für alle relevanten Messstellen zu über 90 Prozent abgeschlossen sein.“ Für Kunden außerhalb des Pflichtrollouts soll ein kostengünstiges „Smart Meter Light“ kommen27. Die Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes hat das Wirtschaftsministerium für das vierte Quartal 2026 angekündigt28. Ein Entwurf ließ sich bis Mitte Oktober nicht finden.

Aus Brüssel kommt ein zweiter Maßstab, bisher nur als Entwurf. Nach dem Verordnungsvorschlag der Kommission vom 17. Juli 2026 sollen bis Ende 2030 mindestens 50 Prozent und bis Ende 2033 75 Prozent aller Endkunden ein intelligentes Messsystem haben. Liegt ein Staat beim Inkrafttreten unter 30 Prozent, bekommt er für beide Ziele ein Jahr mehr29. Gezählt würden alle Endkunden, nicht die Pflichtfälle. Damit würde ausgerechnet die Gesamtquote zum Maßstab, die im Inland nur der Transparenz dient1, und die lag zur Jahresmitte 2026 bei 5,9 Prozent der Messlokationen. Endkunden und Messlokationen sind allerdings nicht dasselbe. Die Ausschüsse des Bundesrats empfehlen, den im Entwurf vorgesehenen Wegfall der Kosten-Nutzen-Analyse bis zur 75-Prozent-Marke abzulehnen30.

Daneben reichen drei Baustellen über den Pflichtrollout im Strom hinaus.

Seit dem 1. Juli 2026 können Kunden die vorzeitige Ausstattung auch an Zählpunkten der Sparte Gas verlangen, umzusetzen binnen vier Monaten31. Und ein Anschlussnehmer darf für seine ganze Liegenschaft einen anderen Messstellenbetreiber wählen, wenn dieser Strom mit Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme über das Gateway bündelt, ohne Mehrkosten32. Wie Mehrsparten-Messung technisch angebunden wird, steht in Kapitel 2.

Beim Submetering läuft eine Frist ab. Nicht fernablesbare Wärmezähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder getauscht sein, und seit dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch Geräte eingebaut werden, die sich sicher an ein Smart Meter Gateway anbinden lassen. Angebunden werden müssen sie nach der Heizkostenverordnung nur, wenn der Eigentümer das Bündelangebot für Heizwärme gewählt hat33. Anbindbar heißt also nicht angebunden.

Bei der Ladeinfrastruktur ist der Pflichtfall klar: Ein Ladepunkt mit Vereinbarung nach §14a macht die Messstelle zum Pflichtfall für ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung12. Offen ist die Abgrenzung. Wie Strommengen aus Speichern und bidirektional nutzbaren Ladepunkten bestimmt und nachgewiesen werden, regelt die Festlegung MiSpeL der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2026. Bis zum 30. September 2027 gilt sie nur, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber einverstanden sind34.

Vieles aus diesem Kapitel landet bei den offenen Punkten und Negativbefunden, die das Buch am Ende sammelt. Für die eigene Planung reichen vier Schritte:

  1. Beide Quoten aus der BNetzA-Tabelle ziehen

    Notieren Sie für Ihr Unternehmen die Quote mit und die ohne optionale Einbaufälle, jeweils mit Stichtag und Tabellenstand. Die Behörde kann gemeldete Werte nach der Plausibilisierung noch ändern11.

  2. Zeitraumquote selbst nachrechnen

    Zählen Sie die seit dem 25. Februar 2025 neu auszustattenden Messlokationen nach der Definition im Erhebungsbogen. §14a-Fälle zählen nur mit eingebundener, betriebsbereiter Steuerungseinrichtung.

  3. Ausstieg im Dienstleistervertrag prüfen

    Steht im Vertrag mit Ihrem GWA- oder CLS-Dienstleister, wie Konfiguration, Zertifikate und WAN-Anbindung bei einem Wechsel übergeben werden?

  4. Die eigenen Lücken schließen

    Erfassen Sie TAF-Konfiguration, Bestand an betriebsbereiten Steuerboxen und den Anteil der eingegangenen Viertelstundenwerte selbst. Die amtliche Statistik liefert keine dieser Zahlen.

Im Modell ansehen

Das interaktive Modell zeigt, an welcher Stelle der Messkette dieses Kapitel sitzt.

Das Modell: vom Zähler bis ins Abrechnungssystem

Offene Fristen zu diesem Kapitel

Live aus dem Fristenkalender, Datenstand 14.10.2026. Ändert sich eine Frist, ändert sich diese Liste mit.

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Quellen

Primärquellen zuerst. Unsichere Angaben sind im Text als unsicher gekennzeichnet, nicht weggelassen.

  1. Bundesnetzagentur: Roll-out intelligenter Messsysteme, Ergebnisse der ersten halbjährlichen Erhebung 2026 mit häufigen Fragen, Seitenstand 21.09.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  2. energiezukunft: Aktuelle Zahlen zum Smart-Meter-Rollout, 07.04.2026, mit den damals veröffentlichten Werten der Bundesnetzagentur zum 31.12.2025 und der Position der Smart-Meter-Initiative. energiezukunft.eu, abgerufen am 14.10.2026. Fachpresse.
  3. Bundesnetzagentur: Pressemitteilung „Bundesnetzagentur veröffentlicht halbjährliche Erhebung im Messwesen“ vom 21.09.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  4. Bundesnetzagentur: Erhebungsbogen Messstellenbetrieb 1. Halbjahr 2026, Tabellenblätter Fragebogen gMSB und Hinweise und Erläuterungen. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  5. Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu Zwangsmaßnahmen beim Smart-Meter-Rollout, Drucksache 21/7996 vom 11.09.2026, Antworten zu den Fragen 1 bis 7, 14, 15 bis 21 und 30 bis 41. dserver.bundestag.de, abgerufen am 14.10.2026.
  6. §45 Messstellenbetriebsgesetz, Ausstattungsverpflichtungen, Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, Satz 3 und 4 sowie Absatz 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  7. Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur leitet Verfahren wegen Versäumnissen beim Smart-Meter-Rollout ein, Pressemitteilung vom 27.03.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
  8. §76 Messstellenbetriebsgesetz, Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur, Absätze 1, 2 und 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  9. §94 Energiewirtschaftsgesetz, Zwangsgeld, Satz 3. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  10. Bundesnetzagentur: Roll-out-Quoten iMSys Q4 2025, Tabelle je grundzuständigem Messstellenbetreiber, Stichtag 31.12.2025. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026. Die Datei ist auf der Rollout-Seite nicht mehr verlinkt; die Zahl der Nullquoten ist eine Eigenauswertung.
  11. Bundesnetzagentur: Roll-out-Quoten iMSys H1 2026, Tabelle je grundzuständigem Messstellenbetreiber, Stand 18.09.2026. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026. Median, Verteilung, Schwellenwerte und die Zahl der Nullquoten sind eine Eigenauswertung der gemeldeten Werte.
  12. §29 Messstellenbetriebsgesetz, Ausstattung von Messstellen, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  13. EY im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: Barometer Digitalisierung der Energiewende, Berichtsjahr 2020, S. 5, 9, 16 bis 18 und 79. bundeswirtschaftsministerium.de, abgerufen am 14.10.2026.
  14. Clearingstelle EEG|KWKG: Nachweis der Studie Barometer Digitalisierung der Energiewende 2020 mit Datum 03.06.2021. clearingstelle-eeg-kwkg.de, abgerufen am 14.10.2026.
  15. §48 Messstellenbetriebsgesetz, Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Absatz 1. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  16. Clearingstelle EEG|KWKG: Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß §48 MsbG im Jahr 2024 (Digitalisierungsbericht), Datum 22.07.2024. clearingstelle-eeg-kwkg.de, abgerufen am 14.10.2026.
  17. Bitkom: Die Digitalisierung der Energiewende, Präsentation vom 30.06.2026, Folien 9, 10 und 15 (Bitkom Research, telefonische Befragung von 1.002 Haushalten, KW 16 bis 20 2026). bitkom.org, abgerufen am 14.10.2026. Verbandsumfrage.
  18. Schlichtungsstelle Energie: Tätigkeitsbericht 2025, S. 6 und S. 11 f. schlichtungsstelle-energie.de, abgerufen am 14.10.2026.
  19. VDE FNN: Prozessbeschreibung eines GWA-Wechsels im Rahmen eines MSB-Wechsels mit Geräteübernahme gemäß WiM Strom, Hinweis Version 1.0, Oktober 2024, Kapitel 1 bis 4. vde.com, abgerufen am 14.10.2026.
  20. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Certificate Policy der Smart Metering PKI, Version 1.1.2 vom 25.01.2023, Abschnitte 1.3.3.4, 3.5.1.1, 5.1.1 und 5.1.2. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  21. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI TR-03109-1, Anlage VI: Betriebsprozesse mit Beteiligung des SMGW, Version 2.0 vom 13.12.2024, Abschnitt 3.11.2 (GWA-Wechsel für ein SMGW mit/ohne Wechsel des MSB, Vorbedingungen und Tabelle 3.43) und Abschnitt 3.11.3 (Wechsel des WAN-Zugangsnetzwerkes). bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  22. §5 Messstellenbetriebsgesetz, Auswahlrecht des Anschlussnutzers, Absatz 1. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  23. Ostrom: Ostrom wird Partner der Smart-Meter-Initiative, Mitteilung vom 07.03.2024. ostrom.de, abgerufen am 14.10.2026. Unternehmensmitteilung eines Mitglieds.
  24. Smart-Meter-Initiative: Konzeptpapier Smart Meter Light, technische und regulatorische Umsetzungsoptionen für einen kostengünstigen und cybersicheren Rollout-Pfad außerhalb der Pflichteinbaufälle, Juli 2026, Zusammenfassung S. 3. a.storyblok.com, abgerufen am 14.10.2026. Position eines Interessenträgers.
  25. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI TR-03109-1, Version 2.0 vom 13.12.2024, Abschnitt 3.18 (GWA-Wechsel, FA.DoSwitchGwa mit REQ.FA.DoSwitchGwa.10 und FA.AcceptSwitchGwa) und Abschnitt 3.22.19 (GWA-Wechselparameter, Standardwert 86.400 Sekunden). bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
  26. VDE FNN: Call for Experts: PG GWA-Systemanbindung, 25.02.2025; die Liste der FNN-Hinweise führt die Prozessbeschreibung des GWA-Wechsels weiter in Version 1.0 vom Oktober 2024. vde.com, abgerufen am 14.10.2026.
  27. CDU, CSU und SPD: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung, Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026, S. 7. bundesregierung.de, abgerufen am 14.10.2026. Politische Absichtserklärung.
  28. Zeitung für kommunale Wirtschaft: Verteilnetzpaket und Smart Meter: Worauf es jetzt ankommt, Kolumne vom 03.08.2026. zfk.de, abgerufen am 14.10.2026. Fachpresse.
  29. Europäische Kommission: Verordnungsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 für zukunftssichere Stromrechnungen in der Union (Senkung der Systemkosten, Förderung von Elektrifizierung und Digitalisierung), COM(2026) 600 final vom 17.07.2026, Artikel 18b; Unterrichtung des Bundesrates, Drucksache 501/26 vom 01.09.2026, S. 40. dserver.bundestag.de, abgerufen am 14.10.2026. Entwurf im Verfahren 2026/0203(COD), kein geltendes Recht.
  30. Bundesrat: Empfehlungen der Ausschüsse zu COM(2026) 600, Drucksache 501/1/26 vom 05.10.2026, S. 3, zur Plenarsitzung am 16.10.2026. dserver.bundestag.de, abgerufen am 14.10.2026.
  31. §34 Messstellenbetriebsgesetz, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, vorzeitige Ausstattung als Zusatzleistung. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  32. §6 Messstellenbetriebsgesetz, Auswahlrecht des Anschlussnehmers, Absatz 1. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  33. §5 Heizkostenverordnung, Ausstattung zur Verbrauchserfassung, Absätze 2, 3 und 6. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
  34. Bundesnetzagentur: Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL), Az. 618-25-02 vom 01.10.2026, Tenorziffer 9 a). bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.

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Inhalt des Buchs

  1. 1Der Rechtsrahmen: vom GDEW zum geltenden MsbG
  2. 2Geräte und Architektur: was ein intelligentes Messsystem ist
  3. 3BSI-Standards, Zertifizierung und Smart-Meter-PKI
  4. 4Die Tarifanwendungsfälle: TAF 1 bis 16 und die Fassung 2.0
  5. 5Netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG
  6. 6Dynamische Tarife und Netzentgelte im Umbau
  7. 7Marktkommunikation: wie Messwerte zu Prozessen werden
  8. 8Rollout-Praxis: Zahlen, Aufsicht und was niemand misst
  9. +Das Modell: vom Zähler bis ins Abrechnungssystem
  10. +Lesepfade durch zehn Themenfelder
  11. +Offene Punkte und Negativbefunde

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