
Kapitel 1 · Teil I: Rahmen
Der Rechtsrahmen: vom GDEW zum geltenden MsbG
GDEW 2016, die gescheiterte Markterklärung, das GNDEW und die Quoten nach §45 MsbG: wie der Rechtsrahmen des Rollouts entstand und was heute gilt.
Seit dem 27. Mai 2023 entscheidet keine Behörde mehr darüber, ob der Smart Meter Rollout beginnen darf. Die Zeitpunkte stehen im Gesetz. Davor hing die Einbaupflicht an einer Feststellung des BSI, und genau diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 4. März 2021 im Eilverfahren für offensichtlich rechtswidrig gehalten.
Das Messstellenbetriebsgesetz von heute ist ein Fristengesetz. Wer ausstatten muss, regelt §29, was es kosten darf, §30, und wie viel bis wann geschafft sein muss, §45. Die Quoten dort messen überwiegend Zeiträume, nicht den Bestand.
Und die erste dieser Zeitraumquoten? Endet am 31. Dezember 2026.
Zeitpunkte statt Feststellung
„zu den in § 45 genannten Zeitpunkten“. Diese Wörter stehen seit dem 27. Mai 2023 in §29 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). An derselben Stelle wurden die Wörter „technisch möglich und nach § 31“ gestrichen1.
Sieht aus wie Redaktionsarbeit. Tatsächlich hat die Änderung den Rollout umgebaut.
Bis dahin begann die Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme erst, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) per Verwaltungsakt feststellte, dass der Einbau technisch möglich war. Diese Feststellung löste die Ausstattungspflicht aus und zugleich das Verbot, weiter Messsysteme einzubauen, die den neuen Anforderungen nicht genügten2. Zeitvorgaben kannte schon das Gesetz von 2016, etwa „ab 2017 innerhalb von acht Jahren“. Verpflichtend wurden sie aber erst mit der Feststellung des BSI3. Seit 2023 hängt die Pflicht allein an Daten, die im Gesetz selbst stehen.
Daraus folgt eine Arbeitsweise. Die Frist bestimmt, welche Systeme ein Unternehmen braucht, welche Prozesse es aufsetzt und wer wofür geradesteht. Erst das Datum, dann die Architektur: Dieses Buch nennt das die Fristen als Betriebssystem der Branche. Die gerade laufenden stehen am Ende des Kapitels, live aus dem Fristenkalender.
2016: ein Gesetz mit eingebauter Bedingung
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) wurde am 29. August 2016 ausgefertigt und trat am 2. September 2016 in Kraft. Sein erster Artikel schuf das MsbG, zuletzt geändert am 18. Dezember 20254.
Die Logik war zweistufig. Der grundzuständige Messstellenbetreiber sollte Letztverbraucher über 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, Verbraucher mit §14a-Vereinbarung und Anlagen über 7 Kilowatt mit intelligenten Messsystemen ausstatten, aber nur, „soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist“. Erfüllt war die Pflicht bei 95 Prozent der betroffenen Messstellen3.
Technisch möglich war der Einbau, wenn drei voneinander unabhängige Unternehmen passende Systeme anboten und das BSI dies feststellte. Das BSI selbst nennt diese Feststellung Markterklärung5.
Ein Detail aus dem Gesetzgebungsverfahren wurde später wichtig. Der Regierungsentwurf verlangte Systeme, die den „Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien“ genügen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie ersetzte das im Juni 2016 durch einen Verweis auf „§ 24 Absatz 1“, die Norm über die Zertifizierung des Gateways6. Ein geänderter Verweis, mehr nicht. Fünf Jahre später stand er im Zentrum eines Gerichtsbeschlusses.
Die Markterklärung vor Gericht
Getroffen hat das BSI die Entscheidung am 31. Januar 2020, unterschrieben am 7. Februar, bekannt gegeben zum 24. Februar 2020. Zitiert wird sie als Allgemeinverfügung „vom 7. Februar 2020“7,2. Sie stellte fest, dass drei Hersteller geeignete Gateways anbieten, für Letztverbraucher in der Niederspannung bis 100.000 Kilowattstunden ohne registrierende Lastgangmessung und ohne §14a-Vereinbarung. Die sofortige Vollziehung war angeordnet, der Pflichtrollout lief.
Die Position des BSI war pragmatisch. Alle drei Gateways hatten das Sicherheitszertifikat nach Common Criteria. Ihre Interoperabilität belegten die Hersteller mit eigenen Erklärungen zum Geräteprofil „Basis“2. Für einen Start reichte das aus Sicht der Behörde.
Etwa 50 Messstellenbetreiber und private Unternehmen legten nach Angaben des BSI Widerspruch ein und beantragten Eilrechtsschutz8. Ein Verfahren ging durch zwei Instanzen. Die Antragstellerin, laut Verwaltungsgericht Köln eine Komplettanbieterin im Smart Metering mit eigenen Gateways, wettbewerblichem Messstellenbetrieb und GWA-Zertifikat, verlor dort am 21. Juli 20209. In der Beschwerde gewann sie.
Der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stellte am 4. März 2021 unter dem Aktenzeichen 21 B 1162/20 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder her. Die Allgemeinverfügung erweise sich „als offensichtlich rechtswidrig“, und zwar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen2:
- Es gab keine drei Gateways, die §24 Absatz 1 genügten. Eine Herstellererklärung sei mit einer Zertifizierung durch das BSI „nicht vergleichbar“. Die Anlage VII zur Technischen Richtlinie, die das Profil „Basis“ eingeführt hatte, hielt der Senat für formell und materiell rechtswidrig: Der Ausschuss Gateway-Standardisierung, den das Gesetz vor solchen Änderungen anhören lässt, war nie eingerichtet worden. Das BSI hatte seine Einrichtung im Januar 2019 selbst beim Ministerium angemahnt.
- §30 erlaubte keine Beschränkung auf ausgewählte Fallgruppen. Den Ausschluss der Anlagenbetreiber, begründet mit fehlenden Funktionen für Erzeugungsanlagen, habe das BSI „selbst geschaffen“.
Dann Randnummer 124. „Sollten die Mindestanforderungen tatsächlich nicht erfüllbar sein, ist es gegebenenfalls Sache des Gesetzgebers, diese zu ändern.“2 Der Beschluss war unanfechtbar.
Das BSI brauchte gut ein Jahr für die Konsequenz. Am 20. Mai 2022 nahm es die Verfügung „mit Wirkung für die Vergangenheit“ zurück. Inzwischen war der Ausschuss eingerichtet, die Richtlinie überarbeitet, und zum 31. Januar 2022 hatte das BSI Gateways von drei Herstellern nach dem neuen Verfahren zertifizieren können8. Eine zweite Verfügung vom selben Tag stützte sich auf §19 Absatz 6: Vier Gateway-Typen durften weiter genutzt und auch neu eingebaut werden10. Diese Regel hatte der Gesetzgeber schon im Sommer 2021 eingefügt, nach dem Beschluss und für genau diesen Fall einer Feststellung, die sich nachträglich als rechtswidrig erweist11,8. In Kraft war sie seit dem 27. Juli 202112.
Eine neue Markterklärung kam nie. Der Gesetzgeber reagierte in zwei Schritten, wie Randnummer 124 es vorgezeichnet hatte: 2021 mit Bestandsschutz und der Grundlage für einen gestuften Rollout, 2023 mit dem Abschied von der Feststellung. Seither erlaubt der agile Rollout den Start mit Geräten, denen noch Funktionen fehlen.
Was der Beschluss nicht war
Wiederhergestellt wurde die aufschiebende Wirkung einer einzelnen Klage, des Verfahrens 9 K 3784/20 vor dem Verwaltungsgericht Köln2. Einen bundesweiten Einbaustopp hat das Gericht nicht ausgesprochen. Die Rechtsgrundlage für die eingebauten Geräte entfiel erst mit der Rücknahme im Mai 2022, nachträglich, wie das BSI selbst schreibt10. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ließ sich öffentlich nicht finden.
Wer hatte recht? Das Gericht, am Maßstab des damaligen Gesetzes. Das BSI hatte allerdings ein echtes Problem benannt: Mit zertifizierter Interoperabilität gab es 2020 schlicht keine drei Geräte.
Ein Rollout, der an einer behördlichen Feststellung hängt, ist so stabil wie diese Feststellung vor Gericht. Seit 2023 hängt er an Gesetzesfristen. Eine Allgemeinverfügung, die ein Unternehmen im Eilverfahren anfechten könnte, gibt es nicht mehr.
2023 und 2025: Neustart, dann Nachschärfung
Der Bundestag beschloss das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) am 20. April 202313. Ausgefertigt wurde es am 22. Mai, verkündet im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 133, in Kraft ist es seit dem 27. Mai 202314,1. Der 12. Mai 2023 aus der Bundesratsdrucksache ist der Fristablauf im Bundesrat. Kein Inkrafttreten.
Vier Änderungen prägten den Neustart. Die Markterklärung fiel weg, §29 verweist seither auf §45. §30 regelt seitdem die Preisobergrenzen und teilt sie zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer auf; bei 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden waren das zunächst 80 und 20 Euro im Jahr. §31 erlaubte den agilen Rollout, also Geräte, denen Funktionen per Update „spätestens ab 2025“ nachgeliefert werden. Und §45 setzte reine Bestandsquoten, von 20 über 50 bis 95 Prozent1.
Wie lange hielt das? Keine zwei Jahre.
Das Gesetz vom 21. Februar 2025 zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse, in Kraft seit dem 25. Februar 2025, fasste §45 neu, hob mehrere Preisobergrenzen an und gab §31 einen Endtermin: den 31. Dezember 202515. Daher das Datum „25. Februar 2025“ im heutigen Normtext. Die 95 Prozent bis 2030, die man noch liest, gehören zur Fassung von 2023.
Politisch ist 2030 trotzdem wieder im Gespräch. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, den Rollout „für alle relevanten Messstellen“ bis Ende 2030 zu über 90 Prozent abzuschließen, und für Kunden außerhalb der Pflicht ein „Smart Meter Light“ angekündigt16. Ein Gesetzentwurf, der das umsetzt, ließ sich bis Mitte Oktober 2026 nicht finden.
Im Dezember 2025 folgte die nächste Änderung, ein Artikel mit 39 Nummern im Gesetz vom 18. Dezember 2025 zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich. Für die Quotenrechnung aus Kapitel 8 zählt vor allem eine: Seither ist klargestellt, dass auch optionale Einbauten die Zahl der auszustattenden Messstellen mindern17. Daneben kamen unter anderem neue Marktrollen in §2, eine Ausnahme von der Steuerungseinrichtung für Anlagen ohne Einspeisung in §29 Absatz 5 und eine Verordnungsermächtigung für die Weitverkehrsanbindung von Anlagen in §19 Absatz 2.
Der Bruch von 2023 ist auf der Zeitachse gut zu sehen.
Mai 2023 oder Mai 2024?
Die Archivseite des BSI zur Marktanalyse schreibt, die Pflicht zur Feststellung sei mit der Novelle „durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) vom Mai 2024“ entfallen5. Das Bundesgesetzblatt nennt den 22. Mai 2023 als Ausfertigung, das MsbG selbst den 27. Mai 2023 als Inkrafttreten14,1. Richtig ist 2023. Für die Praxis: Bei Daten zum Rechtsrahmen zählt das Gesetzblatt, nicht die Behördenseite.
Das MsbG heute: wer ausstatten muss und was es kosten darf
Heute ordnet §29 die Fälle so18. Letztverbraucher über 6.000 Kilowattstunden bekommen ein intelligentes Messsystem. Letztverbraucher mit §14a-Vereinbarung bekommen ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung, unabhängig vom Verbrauch. Anlagen über 7 Kilowatt ebenso, aber nur, soweit das nötig ist, um die Leistungsanteile nach §45 zu erreichen; wer dauerhaft nicht einspeist und das erklärt, braucht keine Steuerungseinrichtung. Alles Übrige ist optionaler Einbaufall. Wo kein intelligentes Messsystem vorgesehen ist, muss mindestens eine moderne Messeinrichtung hängen, soweit wirtschaftlich vertretbar bis Ende 2032, bei Neubauten und größeren Renovierungen bis zur Fertigstellung.
Was das kosten darf, steht in §30. Nicht in §31. Die Verwechslung ist verständlich, denn vor 2023 war es genau umgekehrt.
| Einbaufall nach §30 | Obergrenze brutto im Jahr | davon Netzbetreiber | davon Anschlussnutzer |
|---|---|---|---|
| über 100.000 kWh oder über 100 kW | angemessenes Entgelt | höchstens 80 Euro | Rest |
| 50.000 bis 100.000 kWh oder 25 bis 100 kW | 220 Euro | 80 Euro | 140 Euro |
| 20.000 bis 50.000 kWh oder 15 bis 25 kW | 190 Euro | 80 Euro | 110 Euro |
| 10.000 bis 20.000 kWh, §14a-Fall oder 7 bis 15 kW | 130 Euro | 80 Euro | 50 Euro |
| 6.000 bis 10.000 kWh | 120 Euro | 80 Euro | 40 Euro |
| optionaler Einbaufall | 60 Euro | 30 Euro | 30 Euro |
Die Werte gelten „für die Zeit ab dem 1. Januar 2025“, eingeführt mit dem Gesetz vom 21. Februar 202519,15. Die 20 Euro Nutzeranteil von 2023 sind überholt, im Fall 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden sind es heute 40. Doppelt so viel für den Kunden, gleich viel für den Netzbetreiber.
Für die Steuerungseinrichtung darf der Messstellenbetreiber zusätzlich je höchstens 50 Euro im Jahr von Anschlussnehmer und Netzbetreiber verlangen. Die Bundesnetzagentur kann die Grenzen per Festlegung ändern, den Nutzeranteil aber höchstens alle vier Jahre anheben20.
Und §31? Steht noch im Gesetz. Mit einem Termin, der abgelaufen ist.
Ein verstrichener Termin
§31 Absatz 1 erlaubt, den Rollout in der Niederspannung bis 100.000 Kilowattstunden und bei Anlagen bis 25 Kilowatt mit Systemen zu beginnen, deren Protokollierung, Fernsteuerbarkeit oder Stammdatenübermittlung „spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025“ per Anwendungsupdate nachgeliefert werden kann21. Der Termin ist verstrichen, die Norm steht unverändert. Wie die Bundesnetzagentur Geräte behandelt, die bis dahin kein Update bekommen haben, ist öffentlich nicht dokumentiert.
Dann die Transparenz. Ein Vertrag, der Datenkommunikation über das Gateway auslöst, braucht nach §54 ein „leicht verständliches Formblatt“: wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält22. Das Wort „standardisiertes“ hat das GNDEW gestrichen1.
Standardisiert ist das Formblatt trotzdem. Seit dem 1. Juli 2026 gibt die Bundesnetzagentur es mit der Festlegung BK6-24-125 vom 20. November 2025 bundeseinheitlich vor, zusammen mit dem Messstellenbetreiberrahmenvertrag und zwei neuen Messstellenverträgen für Anschlussnutzer und Lieferanten, die Kapitel 7 genauer ansieht23.
Die Quotenmechanik des §45
Der Satz, an dem 2026 jeder grundzuständige Messstellenbetreiber gemessen wird, lautet: „im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen“24. Gezählt wird also nicht der Bestand. Gezählt wird, was in einem Zeitraum fällig wurde.
Für Letztverbraucher von 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden und für die §14a-Fälle gilt Nummer 4 mit den Buchstaben a bis e:
| Buchstabe | Stichtag | Bezugsgröße | Art |
|---|---|---|---|
| a | 31.12.2025 | 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen | Bestand |
| b | 31.12.2026 | 90 Prozent der vom 25.02.2025 bis 31.12.2026 neu auszustattenden | Zeitraum |
| c | 31.12.2028 | 90 Prozent der 2027 und 2028 neu auszustattenden | Zeitraum |
| d | 31.12.2030 | 90 Prozent der 2029 und 2030 neu auszustattenden | Zeitraum |
| e | 31.12.2032 | 90 Prozent aller auszustattenden Messstellen | Bestand |
Zwei Bestandsquoten rahmen drei Zeitraumquoten. Das hat eine unbequeme Folge. Ein Unternehmen mit hohem Ausstattungsgrad kann Buchstabe b verfehlen, wenn es die seit Februar 2025 fällig gewordenen Fälle liegen lässt, und ein Unternehmen mit schwachem Bestand kann ihn schaffen.
Bei Anlagen rechnet §45 in Kilowatt. Maßstab ist die installierte Leistung, die ausgestattete Messstellen erfassen. Die Zeiträume enden am 30. September, gemessen wird am 31. Dezember, drei Monate Nachlauf. Für Anlagen bis 100 Kilowatt schaut eine einzige Quote zurück: Bis Ende 2028 müssen zusätzlich 50 Prozent der Leistung erfasst sein, die vom 1. Januar 2018 bis zum 25. Februar 2025 in Betrieb ging. Anlagen über 100 Kilowatt und Verbraucher über 100.000 Kilowattstunden kommen spätestens 2028 an die Reihe24.
Was ab 2027 kommen kann
Der Regierungsentwurf für das EEG 2027 ändert in Artikel 3 auch das MsbG. Die Pflicht zu intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung soll für alle Anlagen über 2 Kilowatt gelten statt über 7 Kilowatt, ohne den bisherigen Vorbehalt der Leistungsanteile; die Preisobergrenze von 130 Euro soll entsprechend ab 2 Kilowatt greifen. Die Anlagenquoten des §45 sollen nicht mehr in Kilowatt rechnen, sondern in auszustattenden Messstellen; für die Quote zum 31. Dezember 2026 soll der grundzuständige Messstellenbetreiber wählen dürfen. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 202725. Der Bundesrat verlangte am 25. September 2026, die neue 2-Kilowatt-Schwelle zu streichen, die Bundesregierung lehnte ab26. Die erste Lesung war am 24. September, die Anhörung am 5. Oktober 202627. Beschlossen ist nichts.
Und wer entscheidet, welche Straße zuerst drankommt? Eine Reihenfolge legt das Gesetz nicht fest. Es verlangt aber, dass sich der grundzuständige Messstellenbetreiber mit den Netzbetreibern abstimmt und deren netzbetriebliche Anforderungen angemessen berücksichtigt, und es bietet einen Weg.
Die unterschätzte Norm: §45 Absatz 3
Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen sich beim Rollout regelmäßig mit den Verteil- und Übertragungsnetzbetreibern ihres Gebiets abstimmen. Sie können mit ihnen verbindliche Vereinbarungen schließen, über die zeitliche oder örtliche Priorisierung von Einbaufällen und über Pflichten, die über §29 hinausgehen. Sieht eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach §33 das vor, dürfen solche Vereinbarungen auch abweichende Messentgelte und höhere Gesamtpreisobergrenzen enthalten24.
Damit lässt sich der Rollout gemeinsam dorthin lenken, wo das Netz Messwerte braucht.
Verstecken lässt sich das Ergebnis ohnehin nicht. Nach Absatz 4 veröffentlicht die Bundesnetzagentur Kennzahlen zum Fortschritt, auch für jedes Unternehmen einzeln; ausgewertet werden sie in Kapitel 8.
Wer mit wem: die Marktrollen
Die Gateway-Administration ordnet das Gesetz dem Messstellenbetreiber zu, der sie selbst übernimmt oder vergibt29,28.
| Rolle | Aufgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| gMSB | Messstellenbetrieb im Netzgebiet, Ausstattungspflichten und Quoten | §§3, 29, 45 MsbG |
| wMSB (im Gesetz: Dritter) | übernimmt den Messstellenbetrieb auf Wunsch des Anschlussnutzers (§5; nach Ausstattung durch den gMSB frühestens nach zwei Jahren) oder nach Wahl des Anschlussnehmers für die ganze Liegenschaft (§6) | §§5, 6 MsbG30 |
| GWA | technischer Betrieb des Gateways, selbst oder im Auftrag; zertifiziertes Sicherheitsmanagement | §§2 Nr. 20, 25 MsbG31 |
| VNB | erhält Last- und Zählerstandsgänge; von Gesetzes wegen gMSB, solange er die Grundzuständigkeit nicht überträgt | §§2 Nr. 4, 60 MsbG32 |
| ÜNB | erhält Messwerte, auch als Bilanzkoordinator | §60 MsbG |
| LF | erhält die Messwerte seiner Kunden für die Abrechnung | §60 MsbG |
| aEMT | darf über den TLS-Proxy des Gateways (CLS-Kanal) mit Anlagen beim Kunden kommunizieren und auf sie einwirken; ein passiver EMT empfängt nur Daten | TR-03109-1, Abschnitt 2.2.433 |
| Messwertweiterverarbeiter | bereitet abrechnungsrelevante Messwerte auf, sobald die Bundesnetzagentur einem Marktakteur diese Aufgabe per Festlegung zuweist; erhält dafür Last- und Zählerstandsgänge | §§2 Nr. 14a, 60 Abs. 3 Nr. 4 MsbG32 |
| Aggregationsverantwortlicher | bildet aus Viertelstunden- oder Profilwerten Summenzeitreihen, sobald die Bundesnetzagentur einem Marktakteur diese Aufgabe per Festlegung zuweist | §§2 Nr. 1, 60 Abs. 3 Nr. 5 MsbG |
Die beiden letzten Rollen stehen erst seit dem 23. Dezember 2025 im Gesetz17; wer sie ausfüllt, bestimmt die Bundesnetzagentur.
Und die Behörden? Die Bundesnetzagentur beaufsichtigt, legt Standardverträge und Marktprozesse fest und setzt Pflichten durch. Das BSI zertifiziert die Gateways nach §24 und gibt vor, was sie können müssen34. Konfigurieren darf das Gateway nur der Gateway-Administrator, sein Servicetechniker vor Ort nur in engen, vom Administrator freigegebenen Grenzen35,33. Die Zertifizierung erklärt Kapitel 3, die Messfunktionen Kapitel 4.
Wenn eine Quote reißt
Kommt ein grundzuständiger Messstellenbetreiber seinen Pflichten nicht nach, kann die Bundesnetzagentur nach §45 Absatz 2 Maßnahmen nach §76 anordnen24. Sie darf ein Verhalten abstellen lassen, Abhilfe vorschreiben und einen Verstoß auch dann feststellen, wenn er beendet ist. Für das Verfahren verweist §76 Absatz 4 auf das Energiewirtschaftsgesetz36. Dort steht das Zwangsgeld: mindestens 1.000, höchstens zehn Millionen Euro37.
Schärfer ist §12 Absatz 2g EnWG, eingefügt im Februar 2025. Danach kann die Bundesnetzagentur einem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit entziehen und einen Auffangmessstellenbetreiber einsetzen. Voraussetzung: Die Ausstattungspflicht in den Fällen mit Steuerungseinrichtung ist um mindestens 25 Prozent unterschritten, und das könnte „zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone wesentlich beitragen“. Oder es lässt sich nicht feststellen, weil das Unternehmen seine jährliche Prüf- und Meldepflicht oder seine Mitwirkung am Gesamtbericht verletzt. Diesen Bericht legen die Übertragungsnetzbetreiber jedes Jahr bis zum 30. November vor, erstmals 202538.
Die Hürde ist hoch.
Trotzdem gilt seit 2025: Wer die Quote bei den steuerbaren Fällen deutlich verfehlt, riskiert die Grundzuständigkeit. Und die erste Quote nach §45 ist bereits abgelaufen. Wegen verfehlter 20-Prozent-Quote zum 31. Dezember 2025 hat die Bundesnetzagentur seit März 2026 Aufsichtsverfahren gegen 434 Unternehmen eingeleitet; bei 77 von ihnen lag die Quote bei null Prozent, 150 Verfahren sind inzwischen eingestellt39. Die Einzelheiten stehen in Kapitel 8.
Die EU-Ebene: viel Strategie, wenig Pflicht
Aus Brüssel kam 2026 zunächst Strategie. Die Roadmap der Kommission für Digitalisierung und KI im Energiesektor, COM(2026) 501, ging am 3. Juni 2026 beim Rat ein. Eine Mitteilung, keine Rechtsetzung. Ihre dritte Leitmaßnahme kündigte für 2026 einen Gesetzesvorschlag an, der den Rollout beschleunigen und eine Mindestabdeckung je Mitgliedstaat vorsehen soll40.
Der Vorschlag kam sechs Wochen später. Mit COM(2026) 600 vom 17. Juli 2026 will die Kommission die Strombinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 um einen Artikel 18b ergänzen: Intelligente Messsysteme sollen bis Ende 2030 mindestens 50 Prozent und bis Ende 2033 mindestens 75 Prozent aller Endkunden erfassen. Liegt ein Mitgliedstaat beim Inkrafttreten unter 30 Prozent, gelten beide Fristen ein Jahr später. Eine Kosten-Nutzen-Analyse soll nur noch für den Ausbau oberhalb von 75 Prozent zählen41. Noch ist das ein Entwurf im Gesetzgebungsverfahren, kein geltendes Recht.
Verbindlich ist dagegen der Netzkodex Cybersicherheit, die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366, in Kraft seit dem 13. Juni 2024. Eine zuständige Behörde sollten die Mitgliedstaaten bis zum 13. Dezember 2024 benennen. Zum 14. Oktober 2025 hatten laut ACER zehn von 27 das gemeldet, Deutschland nicht42. Inzwischen ist die Zuständigkeit gesetzlich geregelt: Seit dem 28. November 2025 ist nach §54c EnWG das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständige Behörde, einzelne Aufgaben liegen bei der Bundesnetzagentur und beim BSI43. Ob die Meldung an ACER inzwischen nachgeholt ist, ließ sich nicht prüfen.
CEEDS und Demand-Response-Kodex: bisher kein Recht
Ein „Common European Energy Data Space“ oder „CEEDS“ kommt in der Roadmap nicht vor. Der Text spricht von einem vereinfachten grenzüberschreitenden Austausch von Energiedaten40. Einen Netzkodex Demand Response gibt es ebenfalls noch nicht: ACER hat am 7. März 2025 einen Entwurf empfohlen, die Kommission führt den Kodex weiter als in Entwicklung44,45. Fristen für deutsche Netzbetreiber entstehen daraus bisher keine.
Für den deutschen Rollout zählt bis auf Weiteres das MsbG. Wie sich eine EU-Quote über alle Endkunden zur deutschen Quote über Pflichtfälle verhält, ist offen. Zum Vergleich: Zum 30. Juni 2026 hatten 5,9 Prozent der gemeldeten Messlokationen ein intelligentes Messsystem39. Daraus folgen vier Prüfschritte, unterschiedlich lang, weil die Fristen unterschiedlich nah sind:
Die eigene Zeitraumquote ausrechnen
Zählen Sie die Pflichteinbaufälle, die seit dem 25. Februar 2025 neu fällig wurden, getrennt vom Bestand. Nur diese Zahl entscheidet am 31. Dezember 2026 über Buchstabe b. Ein guter Gesamtausstattungsgrad hilft dabei nicht.
Anlagen in Kilowatt und in Messstellen führen
Für Erzeugungsanlagen rechnet §45 heute mit der installierten Leistung je Inbetriebnahmezeitraum, Stichtag 30. September. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 will ab 2027 auf die Zahl der Messstellen umstellen. Führen Sie beides, bis das Gesetz beschlossen ist.
Eine Vereinbarung nach §45 Absatz 3 prüfen
Messstellen- und Netzbetreiber können verbindlich vereinbaren, welche Stränge zuerst ausgestattet werden. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Halten Sie die Vereinbarung trotzdem schriftlich fest.
Verträge gegen BK6-24-125 abgleichen
Seit dem 1. Juli 2026 Pflicht.
Offene Fristen zu diesem Kapitel
Live aus dem Fristenkalender, Datenstand 14.10.2026. Ändert sich eine Frist, ändert sich diese Liste mit.
Quellen
Primärquellen zuerst. Unsichere Angaben sind im Text als unsicher gekennzeichnet, nicht weggelassen.
- Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, Artikel 2 (Änderung des MsbG), Nummern 20, 21, 30 und 37, Gesetzesbeschluss des Bundestages, Bundesrat Drucksache 161/23; Inkrafttreten zum 27.05.2023 laut Fußnote zu §§31 bis 34 MsbG. bundesrat.de und gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2021, Az. 21 B 1162/20, Tenor und Randnummern 2, 3, 5, 8, 10, 23, 34, 121, 124 und 126. nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 18/7555, Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende, Artikel 1, §29 Absätze 1 und 5 sowie §31 Absatz 1 MsbG-E; §29 Absatz 5 und die Zeitvorgaben in §31 Absatz 1 blieben im Ausschuss unverändert (Drucksache 18/8919, Buchstabe l). dserver.bundestag.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Messstellenbetriebsgesetz, Kopfdaten: Ausfertigung 29.08.2016, BGBl. I S. 2034, Inkrafttreten nach Artikel 16 GDEW am 02.09.2016, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347). gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Marktanalyse, Archivseite (laut Seite zuletzt aktualisiert bis 20.05.2022). bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 18/8919 vom 22.06.2016, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Änderung zu §30 Satz 1 MsbG-E. dserver.bundestag.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme, Az. 610 01 04/2019_001, Entscheidung vom 31.01.2020, gezeichnet 07.02.2020, Bekanntgabe zum 24.02.2020. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit, Az. 610 01 04/2022_01, vom 20.05.2022, mit Begründung. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 21. Juli 2020, Az. 9 L 663/20, Randnummer 3. nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Allgemeinverfügung zur Feststellung nach §19 Abs. 6 MsbG, Az. 610 01 04/2022_02, vom 20.05.2022, Tenor Nummern 1 und 2 sowie Gründe I. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 19/30899 vom 22.06.2021, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht, Änderung des MsbG, Nummer 1a (§19 Absatz 6), S. 25; verkündet als Artikel 10 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 3026). dserver.bundestag.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesgesetzblatt 2021 I Nr. 47, ausgegeben am 26.07.2021, Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021, Artikel 10 Nummer 1a (§19 Absatz 6 MsbG), S. 3059; Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung, Artikel 10 ist von den Ausnahmen in den Absätzen 2 bis 6 nicht erfasst, S. 3078. bgbl.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesrat, Drucksache 161/23 vom 21.04.2023, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (97. Sitzung am 20.04.2023), Fristablauf 12.05.2023. bundesrat.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 133 vom 26.05.2023, Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023. recht.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025, Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21.02.2025, Artikel 1 Nummer 2, Artikel 2 Nummern 8, 9 und 14, Artikel 9. recht.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesregierung: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung, Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026, S. 7. bundesregierung.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025, Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025, Artikel 17 Nummern 2, 7, 14 und 22 (§2 Nummern 1 und 14a, §19 Absatz 2, §29 Absätze 3 und 5, §45 Absatz 1 Sätze 3 und 4 MsbG); Inkrafttreten nach Artikel 29 am Tag nach der Verkündung. recht.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §29 Messstellenbetriebsgesetz, Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen, Absätze 1 bis 3 und 5. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §30 Messstellenbetriebsgesetz, Wirtschaftliche Vertretbarkeit, Preisobergrenzen, Absätze 1 bis 3. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §30 Absätze 2 und 6 sowie §33 Absätze 1 und 3 Messstellenbetriebsgesetz. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §31 Messstellenbetriebsgesetz, Agiler Rollout, Anwendungsupdate. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §54 Messstellenbetriebsgesetz, Transparenzvorgaben für Verträge. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Festlegungsverfahren zur Anpassung des Messstellenbetreiberrahmenvertrags sowie zur Festlegung der Messstellenverträge, Az. BK6-24-125, Beschluss vom 20.11.2025, Geltung ab 01.07.2026, mit Formblatt gemäß §54 MsbG. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §45 Messstellenbetriebsgesetz, Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers, Absätze 1 bis 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor, Artikel 3 (Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes), S. 77, Artikel 7 (Inkrafttreten), S. 87, und Begründung zu Artikel 3. dserver.bundestag.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8298 vom 30.09.2026, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Stellungnahme des Bundesrates (1068. Sitzung am 25.09.2026) und Gegenäußerung der Bundesregierung, jeweils Nummer 54, S. 38 und S. 66. dserver.bundestag.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Deutscher Bundestag: Experten: Beim Ausbau erneuerbarer Energien nicht nachlassen, Textarchiv 2026, Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 05.10.2026 zu Drucksache 21/7867, mit Hinweis auf die erste Lesung am 24.09.2026. bundestag.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §2 Messstellenbetriebsgesetz, Begriffsbestimmungen, Nummern 1, 4, 14a und 20. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §3 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz, Messstellenbetrieb. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §§5 und 6 Messstellenbetriebsgesetz, Auswahlrecht des Anschlussnutzers und des Anschlussnehmers; Zweijahresfrist in §5 Absatz 1 Satz 2, Liegenschaft und Bündelangebot in §6 Absatz 1. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §25 Messstellenbetriebsgesetz, Smart-Meter-Gateway-Administrator, Zertifizierung. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §60 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 Messstellenbetriebsgesetz, Datenübermittlung an Verteilnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator, Energielieferanten, Messwertweiterverarbeiter und Aggregationsverantwortliche. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: BSI TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, Version 2.0 vom 13.12.2024, Abschnitte 2.2.3, 2.2.4, 2.2.7 und 3.8.1. bsi.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §24 Messstellenbetriebsgesetz, Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §21 Messstellenbetriebsgesetz, Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme, Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §76 Messstellenbetriebsgesetz, Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur, Absätze 1 bis 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §94 Energiewirtschaftsgesetz, Zwangsgeld, mit Anwendungshinweis auf §76 Absatz 4 MsbG. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- §12 Absatz 2b Satz 2, Absatz 2c Sätze 1 und 3 sowie Absatz 2g Nummern 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz, eingefügt durch das Gesetz vom 21.02.2025. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur veröffentlicht halbjährliche Erhebung im Messwesen, Pressemitteilung vom 21.09.2026, Stichtag 30.06.2026, Abschnitte „Datenkorrektur“ und „Stand der Aufsichtsverfahren“. bundesnetzagentur.de, abgerufen am 14.10.2026.
- Europäische Kommission: Strategic Roadmap for Digitalisation and AI in the Energy Sector, COM(2026) 501 final, Ratsdokument ST 10101/26, Eingang 03.06.2026, Flagship action 3. data.consilium.europa.eu, abgerufen am 14.10.2026.
- Europäische Kommission: Proposal for a Regulation amending Regulation (EU) 2019/943 as regards future-proofing electricity bills in the Union, through reducing system costs and fostering electrification and digitalisation, COM(2026) 600 final, Verfahren 2026/0203(COD), Ratsdokument ST 12071/26 vom 17.07.2026, Artikel 1 Nummer 2 (Artikel 18b), S. 33. data.consilium.europa.eu, abgerufen am 14.10.2026.
- ACER: First year of implementation of the Network Code on Cybersecurity, Präsentation zur ersten ESC-Sitzung am 16.10.2025, Stand der Behördenbenennungen zum 14.10.2025; dazu die ACER-Seite zum Netzkodex mit Inkrafttreten am 13.06.2024 und Verweis auf das Amtsblatt L 2024/1366. eepublicdownloads.blob.core.windows.net und acer.europa.eu, abgerufen am 14.10.2026.
- §54c Energiewirtschaftsgesetz, Zuständigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1366, Absätze 1 bis 3, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 25.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283, ausgegeben am 27.11.2025, Inkrafttreten nach Artikel 4 am Tag nach der Verkündung). gesetze-im-internet.de und recht.bund.de, abgerufen am 14.10.2026.
- ACER: Recommendation No 01/2025 of 7 March 2025 on the reasoned proposal for the establishment of the Network Code on Demand Response. acer.europa.eu, abgerufen am 14.10.2026.
- Europäische Kommission: Electricity network codes and guidelines, Abschnitt zum Network Code on Demand Response. energy.ec.europa.eu, abgerufen am 14.10.2026.