GasNZV-Ablösung 2026: KARLA Gas, GaBi Gas, GeLi Gas 3.0 und ZuBio im Überblick
Die Gasnetzzugangsverordnung verliert ihre Rechtsgrundlage. Nach dem EuGH-Urteil C-718/18 steht die Regelsetzung beim Netzzugang der unabhängigen Regulierungsbehörde zu, und die GasNZV tritt zum 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Bundesnetzagentur überführt ihre Inhalte in vier Festlegungen der Beschlusskammer 7: KARLA Gas 2.0, GaBi Gas 2.1, GeLi Gas 3.0 und ZuBio. Dieser Artikel erklärt, warum die Verordnung ausläuft, was die vier Festlegungen regeln, wie sich GeLi Gas 2.0 von 3.0 abgrenzt, welche Risiken die Aufsplittung und die Biogas-Regelungslücke bergen und was Gasversorger, Netzbetreiber und Stadtwerke jetzt tun sollten.
Die GasNZV-Ablösung ist ein regulatorischer Umbau mit hartem Stichtag. Auslöser ist das EuGH-Urteil C-718/18 vom 2. September 2021, nach dem die Regelsetzung beim Netzzugang der unabhängigen Regulierungsbehörde zusteht und nicht der Bundesregierung. Daraufhin entfiel die Verordnungsermächtigung aus Paragraf 24 EnWG, die Bundesnetzagentur erhielt eine eigene Festlegungskompetenz nach Paragraf 29 EnWG, und die Gasnetzzugangsverordnung tritt zum 31. Dezember 2025 außer Kraft. Statt einer konsolidierten Gesamtregelung ersetzt die BNetzA-Beschlusskammer 7 die Verordnung durch vier Festlegungen, die im September 2025 beschlossen wurden und überwiegend ab dem 1. Januar 2026 gelten: KARLA Gas 2.0 (BK7-24-01-007) für Kapazität, GaBi Gas 2.1 (BK7-24-01-008) für Bilanzierung, GeLi Gas 3.0 (BK7-24-01-009) für den Lieferantenwechsel und ZuBio (BK7-24-01-010) für den Biogas-Netzzugang. Wichtig ist die Abgrenzung von GeLi Gas 2.0, der echten Prozessreform zum 1. April 2026, zu GeLi Gas 3.0, das die GasNZV-Regeln inhaltsneutral überführt. Operativ ist die Ablösung vor allem eine Vertrags- und Verweisaufgabe: Wo bisher auf GasNZV-Paragraphen verwiesen wurde, müssen Netzanschluss-, Bilanzkreis-, Lieferanten- und Kapazitätsverträge sowie die Kooperationsvereinbarung künftig auf die Tenöre der Festlegungen verweisen. Kritisiert werden die Aufsplittung in vier Einzelfestlegungen und eine Regelungslücke beim Biogas-Netzanschluss, früher Paragraf 33 GasNZV, für die eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2026 vorgesehen ist. Wer die vier Festlegungen sauber mappt und seine Verträge anpasst, vermeidet Rechtsunsicherheit zum Jahreswechsel.
Warum die GasNZV ausläuft
Die Gasnetzzugangsverordnung verliert ihre Rechtsgrundlage. Auslöser ist das EuGH-Urteil C-718/18 vom 2. September 2021, nach dem die Regelsetzung beim Netzzugang der unabhängigen Regulierungsbehörde zusteht und nicht der Bundesregierung. Daraufhin entfiel die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, und die GasNZV tritt zum 31. Dezember 2025 außer Kraft. Wer es einordnet, behandelt die Ablösung als regulatorischen Umbau mit hartem Termin, nicht als formale Randnotiz.
Rechtlich verschiebt sich die Regelsetzung im Netzzugang vom Verordnungsgeber zur Behörde. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts entfiel die Verordnungskompetenz aus Paragraf 24 EnWG, und die Bundesnetzagentur erhielt eine eigene Festlegungskompetenz nach Paragraf 29 EnWG. Damit übernimmt die Beschlusskammer 7 die Aufgabe, die bisherigen Verordnungsinhalte in Festlegungen zu überführen. Mit der GasNZV verlieren mehrere Verordnungen ihre Kompetenzgrundlage, und es bleiben offene Fragen zur demokratischen Legitimation dieser neuen Regulierungsmacht.
Die vier Festlegungen im Überblick
Die BNetzA ersetzt die Verordnung nicht durch eine Gesamtregelung, sondern durch vier themenspezifische Festlegungen der Beschlusskammer 7. Sie wurden im September 2025 beschlossen und gelten überwiegend ab dem 1. Januar 2026. Wer die vier Bausteine kennt, kann seine Verträge und Prozesse gezielt jedem Tenor zuordnen.
| Festlegung | Aktenzeichen | Inhalt |
|---|---|---|
| KARLA Gas 2.0 | BK7-24-01-007 | Kapazität: Kapazitätsregelungen und Abwicklung des Netzzugangs inklusive Auktionsverfahren |
| GaBi Gas 2.1 | BK7-24-01-008 | Bilanzierung: Bilanzierung Gas, unter anderem der erweiterte Bilanzausgleich |
| GeLi Gas 3.0 | BK7-24-01-009 | Lieferantenwechsel: inhaltsneutrale Überführung der GasNZV-Regeln, keine neuen Formate |
| ZuBio | BK7-24-01-010 | Biogas-Netzzugang: Netzzugang für Biogas samt Qualitätsanforderungen |
Die Aufteilung folgt den großen Themenfeldern der bisherigen Verordnung. KARLA Gas 2.0 bündelt Kapazität und Netzzugangsabwicklung mit den Auktionsverfahren, GaBi Gas 2.1 die Bilanzierung samt erweitertem Bilanzausgleich. GeLi Gas 3.0 überführt den Lieferantenwechsel inhaltsneutral, und ZuBio regelt den Biogas-Netzzugang mit den Qualitätsanforderungen. Für die Praxis heißt das, jeder bisherige GasNZV-Bezug muss künftig dem passenden Festlegungstenor zugeordnet werden.
GeLi Gas 2.0 oder 3.0? Die Abgrenzung
Die ähnlichen Namen stiften Verwirrung, meinen aber Verschiedenes. GeLi Gas 2.0 ist die echte Prozessreform des Lieferantenwechsels zum 1. April 2026. GeLi Gas 3.0 ist die rein juristische Überführung der GasNZV-Regeln in eine Festlegung, ohne neue Prozesse oder Formate.
Für die Planung heißt das: GeLi Gas 2.0 ist das echte Projekt mit neuen Prozessen, Formaten und einem eigenen Stichtag, an dem IT, Prozesse und Tests hängen. GeLi Gas 3.0 dagegen ist eine inhaltsneutrale Überführung der bisherigen GasNZV-Regeln zum Lieferantenwechsel und nur eine von vier Säulen der Ablösung. Wer beides verwechselt, plant doppelte IT-Projekte ohne Not. Die Details zur Prozessreform stehen im innobu-Artikel zu GeLi Gas 2.0 , der die operative Reform des Lieferantenwechsels eigenständig behandelt.
Was sich für Marktteilnehmer ändert
Operativ ist die Ablösung vor allem eine Vertrags- und Verweisaufgabe. Wo bisher auf GasNZV-Paragraphen verwiesen wurde, muss künftig auf die Tenöre der Festlegungen verwiesen werden. Wer die betroffenen Verträge kennt, kann die Umstellung gezielt steuern, statt alles auf einmal anzufassen.
Konkret betrifft die Umstellung Netzanschluss-, Bilanzkreis-, Lieferanten- und Kapazitätsverträge sowie die Kooperationsvereinbarung Gas. Alle Verweise von GasNZV-Paragraphen auf die passenden Festlegungstenöre müssen umgestellt werden, ebenso die einschlägigen AGB. Sinnvoll ist eine Gap-Analyse je Prozess, die festhält, welcher bisherige Paragraf in welchen Tenor überführt wurde. Die faktische Frist ist der 1. Januar 2026, ab dem die Festlegungen gelten. Wer hier sauber mappt, hält Verträge und Prozesse zum Jahreswechsel rechtssicher.
Herausforderungen und Risiken
Der Umbau bringt neue Unsicherheiten. Die Aufsplittung in vier Festlegungen erschwert den Überblick, und beim Biogas bleibt eine echte Regelungslücke. Eine ehrliche Betrachtung muss das benennen, statt die Ablösung nur als geordnete Überführung zu zeichnen.
Statt einer konsolidierten Gesamtregelung entstehen vier getrennte Festlegungstenöre, was Schnittstellen- und Überblicksrisiken erzeugt: Wer einen Prozess prüfen will, muss möglicherweise in mehreren Texten nachschlagen. Beim Biogas-Netzanschluss, früher Paragraf 33 GasNZV, bleibt eine echte Regelungslücke, für die eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2026 vorgesehen ist. Hinzu kommt das enge Zeitfenster, denn die Beschlüsse fielen erst im September 2025, gelten aber schon ab dem 1. Januar 2026. Zusätzlich belasten parallele Gas-Releases wie GeLi Gas 2.0 und die AS4-Umstellung die ohnehin knappen Ressourcen.
Vorsicht bei der Aufsplittung und beim Biogas: Vier Einzelfestlegungen statt einer Gesamtregelung erhöhen das Risiko, Verweise zu übersehen oder Tenöre falsch zuzuordnen. Beim Biogas-Netzanschluss, früher Paragraf 33 GasNZV, klafft eine Regelungslücke, die nur durch eine Übergangsregelung bis 30. Juni 2026 überbrückt wird. Wer diesen Sonderfall nicht aktiv verfolgt, riskiert Unsicherheit gerade bei Anschlussbegehren.
Die GasNZV-Ablösung ist kein reiner Formwechsel, sondern bringt drei reale Risiken mit: die Aufsplittung statt Konsolidierung, die Biogas-Regelungslücke mit Übergang bis 30. Juni 2026 und den Termindruck aus Beschluss im September 2025 und Geltung ab Januar 2026. Wer die vier Tenöre sauber mappt, den Biogas-Sonderfall verfolgt und die parallelen Gas-Releases koordiniert, hält den Übergang beherrschbar.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die GasNZV-Ablösung ist eine Compliance- und Vertragsaufgabe mit hartem Termin. Wer die vier Festlegungen sauber mappt und seine Verträge anpasst, vermeidet Rechtsunsicherheit zum Jahreswechsel. So wird aus einem regulatorischen Pflichttermin ein geordneter Schritt.
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Die vier Festlegungstexte beschaffen und mappen
Beschaffe die vier Festlegungstexte zu KARLA Gas 2.0, GaBi Gas 2.1, GeLi Gas 3.0 und ZuBio und mappe je Prozess gegen die alten GasNZV-Paragraphen. Nur mit dieser Zuordnung lässt sich nachvollziehen, welcher bisherige Paragraf in welchen Tenor überführt wurde.
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Verträge, AGB und Kooperationsvereinbarung umstellen
Stelle Verträge, AGB und die Kooperationsvereinbarung Gas auf die neuen Festlegungen um. Netzanschluss-, Bilanzkreis-, Lieferanten- und Kapazitätsverträge sollten zum Geltungsbeginn am 1. Januar 2026 auf die Tenöre verweisen, nicht mehr auf die ausgelaufenen GasNZV-Paragraphen.
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Gas-Releases bündeln und GeLi 2.0 von 3.0 trennen
Bündle die Gas-Releases in einem gemeinsamen Plan und trenne GeLi Gas 3.0 sauber von GeLi Gas 2.0. So bleiben die Ressourcen dort, wo wirklich neue Prozesse entstehen, nämlich bei der Reform GeLi Gas 2.0, während die Überführung GeLi Gas 3.0 inhaltsneutral bleibt.
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Biogas-Sonderfall und Übergangsregelung verfolgen
Verfolge den Biogas-Sonderfall und die Übergangsregelung bis 30. Juni 2026 aktiv. Bei der Regelungslücke beim Biogas-Netzanschluss, früher Paragraf 33 GasNZV, ist es wichtig, Anschlussbegehren und Fristen im Blick zu behalten, bis die Lücke geschlossen ist.
Die GasNZV-Ablösung ist im Kern eine Compliance- und Vertragsaufgabe mit regulatorischem Takt. Wer die vier Festlegungen mappt, die Verträge umstellt und GeLi Gas 3.0 von GeLi Gas 2.0 trennt, vermeidet Rechtsunsicherheit zum Jahreswechsel. Wer den Lieferantenwechsel im Gas vertieft, ordnet ihn neben dem GeLi Gas 2.0 Lieferantenwechsel ab 1. April 2026 ein und erkennt die bewussten Unterschiede.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Die Gasnetzzugangsverordnung verliert ihre Rechtsgrundlage. Auslöser ist das EuGH-Urteil C-718/18 vom 2. September 2021, nach dem die Regelsetzung beim Netzzugang der unabhängigen Regulierungsbehörde zusteht und nicht der Bundesregierung. Daraufhin entfiel die Verordnungsermächtigung aus Paragraf 24 EnWG, und die Bundesnetzagentur erhielt eine eigene Festlegungskompetenz nach Paragraf 29 EnWG. Die GasNZV tritt deshalb zum 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Die Bundesnetzagentur ersetzt die Verordnung nicht durch eine einzelne Gesamtregelung, sondern durch vier themenspezifische Festlegungen der Beschlusskammer 7. Sie wurden im September 2025 beschlossen und gelten überwiegend ab dem 1. Januar 2026: KARLA Gas 2.0, GaBi Gas 2.1, GeLi Gas 3.0 und ZuBio. Damit wandern die bisherigen GasNZV-Inhalte in vier getrennte Festlegungstenöre.
Die vier Festlegungen decken jeweils ein Themenfeld der bisherigen GasNZV ab. KARLA Gas 2.0 (BK7-24-01-007) regelt Kapazitätsregelungen und die Abwicklung des Netzzugangs samt Auktionsverfahren. GaBi Gas 2.1 (BK7-24-01-008) betrifft die Bilanzierung im Gas. GeLi Gas 3.0 (BK7-24-01-009) überführt den Lieferantenwechsel inhaltsneutral. ZuBio (BK7-24-01-010) regelt den Biogas-Netzzugang samt Qualitätsanforderungen.
GeLi Gas 2.0 ist die inhaltliche Prozess- und Formatreform des Lieferantenwechsels mit eigenem Stichtag 1. April 2026 und neuen Datenformaten. GeLi Gas 3.0 ist Teil der GasNZV-Ablösung und überführt die bisherigen GasNZV-Regeln zum Lieferantenwechsel inhaltsneutral in eine BNetzA-Festlegung, ohne neue Prozesse oder Formate. Wer beides verwechselt, plant doppelte IT-Projekte ohne Not.
Die GasNZV-Ablösung ist vor allem eine Compliance- und Vertragsaufgabe mit hartem Termin. Unternehmen sollten zuerst die vier Festlegungstexte beschaffen und je Prozess gegen die alten GasNZV-Paragraphen mappen. Danach gilt es, Verträge, AGB und die Kooperationsvereinbarung Gas auf die Festlegungen umzustellen, die Gas-Releases zu bündeln und GeLi Gas 3.0 sauber von GeLi Gas 2.0 zu trennen. Der Biogas-Sonderfall mit der Übergangsregelung bis 30. Juni 2026 gehört aktiv verfolgt.