Rollout-Quote 2026: warum der Ausstattungsgrad am Stichtag nichts beweist
Dieser Artikel erklärt, was §45 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b MsbG zum 31. Dezember 2026 tatsächlich verlangt, warum Bestandsquote und Periodenquote verschiedene Dinge messen, und wie ein grundzuständiger Messstellenbetreiber seine Nachverfolgung darauf einstellt.
Eine Periodenquote ist eine Ausstattungsverpflichtung, deren Nenner nicht der Bestand aller Pflichteinbaufälle ist, sondern nur die Messstellen, die in einem festgelegten Zeitraum neu auszustatten waren; sie gilt für den grundzuständigen Messstellenbetreiber, und die nächste läuft am 31. Dezember 2026 ab. §45 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b MsbG verlangt dann mindestens 90 Prozent der Messstellen, die seit dem 25. Februar 2025 neu auszustatten waren. Die Norm kennt fünf Stichtage: 20 Prozent aller Pflichteinbaufälle zum 31. Dezember 2025, je 90 Prozent der neu fällig gewordenen zum 31. Dezember 2026, 2028 und 2030, und 90 Prozent aller Pflichteinbaufälle zum 31. Dezember 2032. Zwei Bestandsquoten rahmen drei Periodenquoten ein. Das Monitoring der Bundesnetzagentur weist für das vierte Quartal 2025 einen Ausstattungsgrad von 23,3 Prozent der Pflichteinbaufälle aus, erhoben bei 813 grundzuständigen Messstellenbetreibern; am 27. März 2026 liefen 77 Aufsichtsverfahren gegen Unternehmen an, die die 20-Prozent-Quote verfehlt hatten. Dieser Wert ist ein Bestandswert. Für den Stichtag 2026 zählt er nicht, und ein öffentlicher Zwischenstand zur Kohorte selbst liegt nicht vor.
Zwei Arten von Quote
Der Unterschied klingt nach Buchhaltung. Er entscheidet aber darüber, ob ein Haus am Stichtag erfüllt oder nicht.
Die Norm richtet sich an den grundzuständigen Messstellenbetreiber und betrifft Letztverbraucher nach §30 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie §30 Absatz 2. Mit der Ausstattung musste spätestens am 1. Januar 2025 begonnen werden.
Was am 31. Dezember 2026 zählt
Der Wortlaut ist eng gefasst. Verlangt sind 90 Prozent der Messstellen, die im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 neu auszustatten waren.
Drei Dinge stecken darin. Der Zeitraum beginnt an einem Datum mitten im Jahr, nicht zum Jahreswechsel. Der Nenner umfasst nur Fälle, die in diesem Fenster neu fällig geworden sind, also weder die Altfälle davor noch die, die erst 2027 anstehen. Und der Zähler zählt, was davon tatsächlich ausgestattet wurde.
Wann genau eine Messstelle im Sinne dieser Vorschrift neu auszustatten war, ergibt sich aus §29 in Verbindung mit §30 MsbG. Diese Zuordnung ist Einzelfallarbeit und gehört in die eigene Rechtsprüfung, nicht in einen Artikel.
Warum der Gesamtgrad täuscht
23,3 Prozent, gemeldet für das vierte Quartal 2025 von 813 grundzuständigen Messstellenbetreibern. Über der 20-Prozent-Marke, und trotzdem hat die Bundesnetzagentur am 27. März 2026 gegen 77 Unternehmen Aufsichtsverfahren eingeleitet. Ein Durchschnitt sagt eben nichts über den einzelnen Betrieb.
Für den nächsten Stichtag gilt das doppelt, weil dort nicht einmal mehr dieselbe Größe gemessen wird.
Denken Sie an zwei Häuser. Das eine hat seinen Ausstattungsgrad früh gehoben, indem es planbare Altfälle in großen Losen abgearbeitet hat, und die seit Februar 2025 neu hinzugekommenen Fälle liegen liegen geblieben. Der Gesamtgrad sieht gut aus, die Kohorte nicht. Das andere Haus steht beim Gesamtgrad schlechter da, hat aber konsequent jeden neu fällig gewordenen Fall bedient. Am 31. Dezember 2026 erfüllt das zweite und das erste nicht.
Die Zahlen in diesem Vergleich sind kein Messwert, sondern die Beschreibung eines Mechanismus. Genau darin liegt das Risiko: Wer den eigenen Stand nur als Gesamtquote im Blick hat, sieht die Kohorte gar nicht.
Ein öffentlicher Zwischenstand zur Erfüllung der Periodenquote liegt nicht vor. Das Monitoring weist den Bestandsgrad aus. Was das Haus zum Stichtag 2026 erreicht hat, weiß vorerst nur das Haus selbst.
Zwei Lesarten der Etappenziele
Ob es zwischen 2025 und 2032 überhaupt verbindliche Zwischenziele gibt, wird unterschiedlich beantwortet, und beide Antworten haben etwas für sich.
Aufgelöst ist der Widerspruch nicht, weil beide Seiten von verschiedenen Dingen reden. Die kursierenden Prozentwerte auf den Bestand bleiben unbelegt. Die Periodenquoten stehen im Gesetzblatt.
Was das für die Planung heißt
Eine Kohortenquote verlangt eine Nachverfolgung nach Fälligkeitsdatum. Der Ausstattungsgrad allein reicht als Steuerungsgröße nicht mehr.
Praktisch heißt das: Jeder Pflichteinbaufall braucht ein Fälligkeitsdatum im System, und die Auswertung muss danach filtern können. Wer das nicht hat, kann seinen Stand zum Stichtag nicht ausrechnen, geschweige denn steuern.
Dazu kommt die Halbjahreserhebung der Bundesnetzagentur. Sie ist der Takt, in dem der eigene Stand nach aussen sichtbar wird, und sie kommt vor dem Stichtag noch einmal.
Was passiert, wenn die Quote gerissen wird, steht nicht in §45, sondern in §76 MsbG. Wie ein Aufsichtsverfahren abläuft und was die Behörde dabei prüft, steht im Artikel zu den Sanktionen der Bundesnetzagentur beim Smart-Meter-Rollout .
Was jetzt zu tun ist
Bis zum Stichtag bleiben gut drei Monate. Der größte Teil der Arbeit ist Auswertung, nicht Montage.
Vier Schritte bis zum Jahresende
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Die Kohorte überhaupt erst bilden
Filtern Sie alle Pflichteinbaufälle heraus, die seit dem 25. Februar 2025 neu fällig geworden sind. Wenn Ihr System kein Fälligkeitsdatum je Fall führt, ist das die eigentliche Aufgabe, und sie ist dringender als jede Montage. Ohne diesen Filter kennen Sie Ihren Stand am Stichtag nicht, und Sie können ihn auch nicht belegen.
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Den Abstand zu 90 Prozent ausrechnen
Zähler durch Nenner, einmal ehrlich. Die Zahl, die dabei herauskommt, ist die einzige, die am 31. Dezember zählt.
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Die Tourenplanung nach Fälligkeit priorisieren
Solange die Periodenquote offen ist, geht ein Fall aus der Kohorte einem Altfall vor, auch wenn der Altfall logistisch bequemer liegt. Das ist eine unangenehme Umstellung für die Einsatzplanung, weil sie Routen weniger dicht macht.
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Die nächste Halbjahresmeldung als Probe nutzen
Rechnen Sie die Kohortenquote schon für die kommende Erhebung mit, auch wenn sie dort nicht abgefragt wird. Dann steht die Auswertung, bevor sie gebraucht wird.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Was verlangt die Rollout-Quote zum 31. Dezember 2026?
§45 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b MsbG verlangt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 mindestens 90 Prozent der Messstellen ausgestattet zu haben, die im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zu diesem Stichtag neu auszustatten waren. Der Nenner ist also nicht der gesamte Bestand an Pflichteinbaufällen, sondern nur diese Kohorte.
Worin unterscheidet sich eine Periodenquote von einer Bestandsquote?
Eine Bestandsquote misst den Anteil aller Pflichteinbaufälle, die ausgestattet sind. So funktionieren die 20 Prozent zum 31. Dezember 2025 und die 90 Prozent zum 31. Dezember 2032. Eine Periodenquote misst nur die Messstellen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums neu fällig geworden sind. So funktionieren die Stichtage 2026, 2028 und 2030. Beide können in dieselbe Richtung zeigen, müssen es aber nicht.
Reicht ein guter Ausstattungsgrad, um die Quote 2026 zu erfüllen?
Nicht zwangsläufig. Ein Betrieb, der seinen Ausstattungsgrad früh über viele Altfälle gehoben hat, seit Februar 2025 aber wenig von der neu fällig gewordenen Kohorte abgearbeitet hat, kann die Periodenquote reißen und trotzdem gut dastehen. Umgekehrt kann ein Betrieb mit niedrigem Gesamtgrad die Periodenquote erfüllen, wenn er konsequent die neu fällig gewordenen Fälle bedient hat.
Wie steht der Rollout aktuell?
Nach dem Monitoring der Bundesnetzagentur waren im vierten Quartal 2025 rund 23,3 Prozent der Pflichteinbaufälle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet. Die Erhebung stützt sich auf Angaben von 813 grundzuständigen Messstellenbetreibern. Am 27. März 2026 hat die Behörde 77 Aufsichtsverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, die die 20-Prozent-Quote verfehlt hatten. Dieser Wert ist ein Bestandswert und sagt nichts über die Erfüllung der Periodenquote aus.
Welche Quoten folgen nach 2026?
§45 Absatz 1 Nummer 4 MsbG nennt fünf Stichtage. Zum 31. Dezember 2025 gelten 20 Prozent aller Pflichteinbaufälle, zum 31. Dezember 2026, 2028 und 2030 jeweils 90 Prozent der in der jeweiligen Periode neu auszustattenden Messstellen, und zum 31. Dezember 2032 wieder 90 Prozent aller Pflichteinbaufälle. Zwei Bestandsquoten rahmen also drei Periodenquoten ein.