Wettbewerblicher Messstellenbetrieb: die Make-or-Buy-Entscheidung 2025-2027
Dieser Artikel ordnet ein, was die Rollenverteilung von gMSB und wMSB, die scharfen Quoten ab 2025 und die Standardverträge nach BK6-24-125 für Stadtwerke, Netzbetreiber und Lieferanten bedeuten. Es geht um die Marktstruktur und die Geschäftsmodell-Frage, nicht um Vertragsklauseln oder Technik. Wer die Verträge selbst im Detail braucht, findet sie in der Analyse zu den Standardverträgen nach BK6-24-125. Hier geht es um die Weichenstellung dahinter: selbst machen oder zukaufen.
Das Messwesen kennt zwei Rollen mit klar verteilten Rechten. Der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB), in der Regel der Verteilnetzbetreiber, ist gesetzlich automatisch zuständig, solange kein Dritter beauftragt ist. Der Kunde kann nach Paragraf 5 MsbG (Anschlussnutzer) und Paragraf 6 MsbG (Anschlussnehmer) jederzeit einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) wählen. Dieses Auswahlrecht besteht bereits seit dem MsbG 2016, neu ist also nicht das Recht, sondern der Druck. Der wMSB ist nicht an das Netzgebiet und nicht an die Preisobergrenzen gebunden und arbeitet deutschlandweit. Zum 31. Dezember 2025 lag die Einbauquote bei 5,5 Prozent aller rund 56,5 Millionen Messlokationen und bei 23,3 Prozent der Pflichteinbaufälle, mit starker Spreizung: große Messstellenbetreiber erreichten 27,1 Prozent, die kleinsten nur 14,6 Prozent. Das ist der ökonomische Kern der Make-or-Buy-Frage. Wettbewerbliche Betreiber haben seit 2023 rund 110.000 intelligente Messsysteme installiert. Auslagern heißt dabei nicht alles oder nichts: Eigenbetrieb, Business Process Outsourcing, Full-Service White-Label und die Beistellung bilden ein Spektrum. Die BNetzA-Festlegung BK6-24-125 vom 20. November 2025 macht einheitliche Standardverträge ab dem 1. Juli 2026 verbindlich und senkt damit die Marktzugangshürde. Der Pflicht-Rollout läuft bis Ende 2032, 2025-2027 ist das strategische Entscheidungsfenster, in dem gMSB ihre Weiche stellen und wMSB Marktanteile setzen, keine gesetzliche Frist.
gMSB und wMSB: wer was darf
Das Messwesen kennt zwei Rollen mit klar verteilten Rechten. Der grundzuständige Messstellenbetreiber, kurz gMSB, ist die gesetzliche Grundzuständigkeit. In der Regel ist das der Verteilnetzbetreiber, und er ist automatisch zuständig, solange niemand einen Dritten beauftragt. Der wettbewerbliche Messstellenbetreiber, der wMSB, ist demgegenüber der freiwillige Wettbewerber. Entscheiden darf am Ende der Kunde.
Dieses Wahlrecht ist im Gesetz fein ausdifferenziert. Paragraf 5 MsbG gibt dem Anschlussnutzer das Auswahlrecht auf einen wMSB, Paragraf 6 MsbG dem Anschlussnehmer. Anschlussnutzer ist, wer den Anschluss nutzt, etwa der Mieter, Anschlussnehmer ist, wer den Anschluss innehat, etwa der Eigentümer. Wichtig zur Einordnung: Dieses Recht besteht nicht erst seit 2025, sondern bereits seit dem MsbG 2016. Neu ist nicht das Recht, neu ist der Druck, es zu nutzen.
Der entscheidende strukturelle Unterschied liegt in der Reichweite. Der wMSB ist nicht an ein Netzgebiet gebunden, er arbeitet deutschlandweit und kann Messstellen über Netzgrenzen hinweg bündeln. Genau das eröffnet Skaleneffekte, die einem einzelnen, regional begrenzten gMSB verschlossen bleiben. Wer als Dienstleister bundesweit Messstellen einsammelt, betreibt eine ganz andere Stückzahlrechnung als ein Stadtwerk mit seinem lokalen Netz.
Anders als der gMSB ist der wMSB außerdem nicht an die Preisobergrenzen der MsbG-Novelle gebunden. Während der gMSB seine Entgelte innerhalb gedeckelter Preise kalkulieren muss, kann der wMSB Messentgelte frei in Angebote integrieren. Die Höhe und Wirkung dieser Deckel beschreibt die Analyse zu den Preisobergrenzen der MsbG-Novelle im Detail. Für die Marktstruktur zählt vor allem: Die beiden Rollen spielen nach unterschiedlichen wirtschaftlichen Regeln.
Warum der Rollout zur Make-or-Buy-Frage wird
Die Pflichtquoten zwingen jeden gMSB zu einer Grundsatzentscheidung. Es reicht nicht mehr, intelligente Messsysteme nach Kapazität einzubauen, die BNetzA erwartet messbaren Fortschritt. Die nackten Zahlen zeigen, dass nicht der gute Wille über den Erfolg entscheidet, sondern die Größe.
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren der BNetzA 3.094.346 intelligente Messsysteme gemeldet. Bezogen auf rund 56,5 Millionen Messlokationen ergibt das eine Einbauquote von 5,5 Prozent, bei den Pflichteinbaufällen lag die Quote bei 23,3 Prozent. Diese Gesamtzahl verbirgt aber das eigentliche Problem, nämlich die Spreizung nach Betreibergröße.
Große Messstellenbetreiber mit über 500.000 Lokationen erreichten im Schnitt 27,1 Prozent, die kleinsten mit unter 30.000 Lokationen nur 14,6 Prozent. Das ist der ökonomische Kern der Make-or-Buy-Frage. Kleine gMSB stoßen bei IT, Zertifizierung und Personal an wirtschaftliche Grenzen, lange bevor sie die Quote erreichen. Wer 20.000 Messlokationen betreut, kann eine eigene zertifizierte Backend-Landschaft und ein Monteurteam kaum auslasten. Hinzu kommt: Die rund 110.000 intelligenten Messsysteme, die wettbewerbliche Betreiber seit 2023 installiert haben, sind in der Statistik nur teilweise erfasst, die reale Gesamtquote liegt also vermutlich höher als ausgewiesen.
Der Druck bleibt nicht abstrakt. Die Aufsichtsverfahren der BNetzA erhöhen die Dringlichkeit, die Quoten tatsächlich zu liefern, und machen das Nichtstun teurer als das Handeln. Wie scharf dieser Hebel greift, zeigt die Analyse zu den Sanktionen und Aufsichtsverfahren der BNetzA. Für den gMSB heißt das: Die Quote muss kommen, die einzige offene Frage ist, ob aus eigener Kraft oder durch Zukauf.
Die drei Outsourcing-Modelle
Auslagern heißt nicht alles oder nichts. Zwischen voller Eigenleistung und komplettem Fremdbetrieb liegt ein Spektrum von Modellen, die sich nach Messstellenzahl und gewünschter IT-Tiefe staffeln lassen. Der wMSB-Markt entwickelt sich dabei spürbar von reiner Konkurrenz hin zu Arbeitsteilung: Spezialisierte Dienstleister bieten Leistungsmodule an, kleine Betreiber kaufen punktgenau zu, statt alles selbst aufzubauen.
Am einen Ende steht der Eigenbetrieb, build-your-own: eigene IT, eigenes Personal, eigene Zertifizierung. Dieses Modell lohnt nur bei einer großen Messstellenzahl, weil sich die hohen Fixkosten für Backend und Personal sonst nicht auslasten lassen. In der Mitte liegt das Business Process Outsourcing, kurz BPO. Hier kauft der gMSB einzelne Leistungsmodule punktgenau zu, etwa das Datenmanagement, die Gateway-Administration oder die Schalthandlungen, und behält die übrigen Teile selbst.
Am anderen Ende des Spektrums steht der Full-Service mit White-Label: Ein Dienstleister betreibt den gesamten Messstellenbetrieb, während der gMSB nach außen sichtbar bleibt und die Marke behält. Der Kunde merkt nicht, dass die operative Last bei einem Dritten liegt. Daneben hat sich das Beistellungsmodell als ökonomisch effizienter Mittelweg etabliert: Der Netzbetreiber als gMSB übernimmt die operative Umsetzung, der Lieferant hält die Kundenbeziehung, ohne selbst eine teure eigene IT aufzubauen. So bleibt der Kundenkontakt dort, wo er den meisten Wert hat, und die Technik dort, wo schon Skala vorhanden ist.
Ein technischer Baustein zieht sich durch alle Modelle: die Übergabe der Gateway-Administration beim Wechsel des Betreibers. Wer Leistungen auslagert oder Messstellen übernimmt, muss diesen Prozess sauber beherrschen. Die Details der GWA-Migration beim Wechsel im Massengeschäft entscheiden in der Praxis darüber, ob ein Outsourcing-Modell reibungslos läuft oder im Prozessdetail hängen bleibt.
Markteintritt als wMSB: Chancen und Pflichten
Wer selbst wettbewerblicher Messstellenbetreiber werden will, kann mehr verdienen als ein gMSB, trägt aber Aufbaukosten und Trennungspflichten. Der Eintritt ist keine Pflichterfüllung, sondern eine Investitionsentscheidung, die nur mit klarem Geschäftsmodell aufgeht.
Die eigentlichen Treiber sind dabei nicht die Messentgelte allein. Wer wMSB wird, tut das wegen der Kundenbindung, der Bündelprodukte und der Mehrwertdienste. Anders als der an Preisobergrenzen gebundene gMSB kann der wMSB Messentgelte in Bündelangebote integrieren, längere Laufzeiten vereinbaren und zusätzliche Dienste vermarkten. Aus der reinen Messstelle wird so ein Ankerpunkt für eine breitere Kundenbeziehung, etwa über Energiemanagement, Tarife oder Visualisierungsdienste.
Dem stehen klare Pflichten gegenüber. Die BNetzA verlangt eine organisatorische Trennung von gMSB und wMSB, auch wenn beide Rollen im selben Unternehmen liegen. Ein Stadtwerk, das als Netzbetreiber gMSB ist und zugleich als wettbewerblicher Anbieter auftreten will, muss die beiden Bereiche sauber entflechten, damit der Wettbewerb nicht durch die Grundzuständigkeit verzerrt wird. Diese Trennung ist Aufwand, aber Voraussetzung für den Markteintritt.
Hinzu kommt die schiere Aufbauarbeit. Markteintritt als wMSB braucht Partner über die gesamte Kette: eine zertifizierte IT, Monteure für den Einbau, die Gateway-Administration, die Logistik für Zähler und Gateways sowie einen Kundenservice, der mit der Stückzahl mitwächst. Genau hier schließt sich der Kreis zur Make-or-Buy-Frage: Auch wer in den Wettbewerb will, kauft die meisten dieser Bausteine zu, statt alle selbst zu stemmen.
Was BK6-24-125 für den Markt ändert
Standardverträge senken die Reibung beim Wechsel und machen Outsourcing planbarer. Bislang musste jeder Marktzutritt über individuell ausgehandelte Verträge laufen, was gerade kleine Anbieter ausgebremst hat. Ab Mitte 2026 gilt stattdessen ein einheitliches Vertragswerk für alle.
Konkret macht die BNetzA-Festlegung BK6-24-125 vom 20. November 2025 die Standardverträge ab dem 1. Juli 2026 verbindlich. Dazu gehören die einheitlichen Endkunden- und Lieferantenverträge MSV-AN und MSV-LF. Sie senken die Marktzugangshürde für wettbewerbliche Messstellenbetreiber spürbar, weil ein neuer Anbieter nicht mehr mit jedem Netzbetreiber gesondert verhandeln muss, sondern auf einem bundesweit gleichen Vertragsstandard aufsetzt.
Die Festlegung steht nicht für sich. Sie referenziert die Wechselprozesse im Messwesen, die WiM, die Zuordnung und Datenübergabe beim Wechsel des Messstellenbetreibers regeln. Erst das Zusammenspiel aus Standardvertrag und sauber definiertem Wechselprozess macht den Anbieterwechsel zum planbaren Massenvorgang statt zum Einzelfall. Welche Klauseln und Pönalen im Detail dahinterstehen, behandelt die Analyse zu den Standardverträgen nach BK6-24-125.
Für die Make-or-Buy-Entscheidung wirkt die Standardisierung in zwei Richtungen. Sie erleichtert den Markteintritt neuer wMSB und verschärft damit den Wettbewerb, und sie verbessert zugleich die Verhandlungsbasis bei Outsourcing-Verträgen mit Dienstleistern. Wer auf einem standardisierten Fundament verhandelt, vergleicht Angebote leichter und bindet sich weniger an einen einzelnen Anbieter.
Was Stadtwerke jetzt entscheiden sollten
Die strategische Weiche für 2025 bis 2027 ist gestellt, nicht das Endjahr des Rollouts. Der Pflicht-Rollout läuft bis Ende 2032, doch wer das Entscheidungsfenster jetzt verstreichen lässt, verliert in der Zwischenzeit Quote und Kunden an schnellere Wettbewerber. Aus der Marktlage lässt sich eine konkrete Handlungsliste ableiten.
- Make-or-Buy ehrlich rechnen: nüchtern bestimmen, ab welcher Messstellenzahl der Eigenbetrieb mit eigener IT und eigenem Personal überhaupt trägt, statt aus Prinzip alles selbst machen zu wollen.
- Bei kleiner Basis BPO oder Full-Service prüfen: wer eine kleine Messstellenzahl hat, fährt mit Business Process Outsourcing oder Full-Service White-Label meist sicherer, als die Pflichtquoten zu verfehlen und in ein Aufsichtsverfahren zu geraten.
- wMSB-Eintritt nur mit klarem Produktgedanken: den Markteintritt als wettbewerblicher Betreiber an Bündelprodukte und Mehrwertdienste knüpfen, nicht als Selbstzweck verfolgen, denn das Messentgelt allein trägt die Investition nicht.
- GWA-Migration und Standardverträge früh einplanen: die technische Übergabe der Gateway-Administration und die Standardverträge nach BK6-24-125 von Anfang an in die Auswahl der Dienstleister einbeziehen, statt sie als Detail nachzuschieben.
Unter dem Strich ist die Make-or-Buy-Frage keine reine Kostenrechnung, sondern eine Frage der Marktposition. Wer früh entscheidet, kann die eigene Rolle im Messmarkt aktiv gestalten, statt sie sich von Quoten und Wettbewerbern diktieren zu lassen. Genau darin liegt der Wert des Zeitfensters 2025-2027.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) ist die gesetzliche Grundzuständigkeit, in der Regel der Verteilnetzbetreiber. Er ist automatisch zuständig, solange niemand einen Dritten beauftragt, und ist an die Preisobergrenzen des MsbG gebunden. Der wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB) ist der freiwillige Wettbewerber: Er ist nicht an das Netzgebiet und nicht an die Preisobergrenzen gebunden, arbeitet deutschlandweit und kann Messentgelte in Bündelangebote integrieren. Der Kunde entscheidet, wer seine Messstelle betreibt.
Ja. Das Auswahlrecht besteht seit dem MsbG 2016. Der Anschlussnutzer kann nach Paragraf 5 MsbG, der Anschlussnehmer nach Paragraf 6 MsbG jederzeit einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen. Solange niemand einen Dritten beauftragt, bleibt der grundzuständige Messstellenbetreiber zuständig. Das Auswahlrecht ist also nicht neu, der eigentliche Treiber des Zeitfensters 2025-2027 sind die scharfen Pflichtquoten und die Standardverträge nach BK6-24-125.
Der Eigenbetrieb mit eigener IT, Zertifizierung und Personal trägt sich erst bei einer großen Messstellenzahl. Die BNetzA-Zahlen zum 31. Dezember 2025 zeigen die ökonomische Spreizung deutlich: große Messstellenbetreiber mit über 500.000 Lokationen erreichten im Schnitt eine Einbauquote von 27,1 Prozent, die kleinsten mit unter 30.000 Lokationen nur 14,6 Prozent. Wer eine kleine Basis hat, fährt mit Business Process Outsourcing oder Full-Service meist günstiger und sicherer, als die Pflichtquoten aus eigener Kraft zu verfehlen.
Das Beistellungsmodell ist der ökonomisch effiziente Mittelweg zwischen Eigenbetrieb und vollem Fremdbetrieb. Der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber übernimmt die operative Umsetzung des Messstellenbetriebs, während der Lieferant die Kundenbeziehung hält, ohne selbst eine teure eigene IT-Landschaft aufbauen zu müssen. So bleibt der Kundenkontakt beim Lieferanten, die operative Last liegt aber dort, wo Skala und Technik schon vorhanden sind.
Die BNetzA-Festlegung BK6-24-125 vom 20. November 2025 macht einheitliche Standardverträge ab dem 1. Juli 2026 verbindlich, darunter die Endkunden- und Lieferantenverträge MSV-AN und MSV-LF. Diese Standardisierung senkt die Marktzugangshürde für wettbewerbliche Messstellenbetreiber, verbessert die Verhandlungsbasis bei Outsourcing-Verträgen mit Dienstleistern und referenziert die Wechselprozesse im Messwesen (WiM) für Zuordnung und Datenübergabe beim Wechsel. Standardverträge machen Outsourcing damit planbarer.