Gasdruckregelanlage einer Netzgesellschaft von oben, dahinter das Verwaltungsgebäude mit einer beleuchteten Fensterreihe am Abend

Marktkommunikation & MarktprozesseStand: 10 Min. Lesezeit

KI-Agenten in der Marktkommunikation: was ohne Freigabe laufen darf

45 Minuten für die APERAK, 24 Stunden für den Wechsel. Schnell genug wäre ein KI-Agent. Ob er auch allein senden darf, entscheidet nicht das Modell.

Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Lieferantenwechsel nach § 20a EnWG binnen 24 Stunden vollzogen sein, seit dem 1. Oktober gilt das APERAK-Handbuch in Fassung 1.1. Agenten, die Ablehnungen lesen, Korrekturen entwerfen und Nachrichten verschicken, sind technisch kein Kunststück mehr. Offen ist bei Lieferanten, Netzbetreibern und Messstellenbetreibern etwas anderes: wo die menschliche Freigabe sitzt, wer für eine falsch gesendete Nachricht geradesteht und was davon im Protokoll stehen muss.

Zusammenfassung

Ein KI-Agent in der Marktkommunikation ist ein System, das eingehende EDIFACT-Nachrichten und APERAK-Fehlermeldungen liest, sie einer Fehlerart und einem Prüfidentifikator zuordnet und Korrekturen vorschlägt oder selbst versendet; er betrifft Lieferanten, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber, die seit dem 1. Januar 2026 den Lieferantenwechsel binnen 24 Stunden abwickeln müssen (§ 20a EnWG). Wie viel ein Agent ohne menschliche Freigabe tun darf, sollte nach Fehlerart und Außenwirkung gestuft werden: Lesen und Zuordnen automatisch, Zuordnungs- und Stammdatenfehler nur als Vorschlag, reine Formatfehler eigener Nachrichten mit Stichprobe, Kündigungen, Abmeldungen, Stornos und Zuordnungsänderungen nie automatisch. Die Verantwortung bleibt bei der Marktrolle: Nach § 20a Abs. 4 EnWG trägt der Lieferant oder Netzbetreiber die Beweislast, dass er eine Verzögerung des Wechsels nicht zu vertreten hat. Nach dem EU AI Act ist ein solcher Agent in der Regel kein Hochrisiko-System; Governance braucht er wegen Haftung, Datenschutz und IT-Sicherheit trotzdem.

45 Min.
hat der Empfänger einer UTILMD im Strom für die APERAK
APERAK-AHB 1.1, Kapitel 2.4.1
24 Std.
darf der technische Lieferantenwechsel höchstens dauern
§ 20a Abs. 2 EnWG, seit 01.01.2026
2 Std.
bleiben für die Antwort auf eine Zuordnungsanfrage
Festlegung BK6-22-024
4
Fehlerarten kennt die APERAK, nur eine davon ist reine Form
AHB, Zuordnung, Objekteigenschaft, Übernahme
12 Uhr
am nächsten Werktag endet die Frist für die übrigen Nachrichten
APERAK-AHB 1.1, Sparte Strom
61 %
der Versorger mit KI stecken noch im Experiment
PwC-Studie, ZfK vom 13.04.2026

Wo ein Agent in der Marktkommunikation arbeitet

Ein Lieferant schickt um 9:12 Uhr eine Anmeldung zum Lieferbeginn. Um 9:40 Uhr kommt die APERAK zurück: Fehlercode Z29, erforderliche Angabe für diesen Anwendungsfall fehlt. Ab jetzt läuft nichts mehr von selbst. Jemand muss nachsehen, welche Angabe fehlt, sie im eigenen System finden und eine neue Nachricht schicken.

Ein KI-Agent in der Marktkommunikation ist ein KI-System, das eingehende Nachrichten und APERAK-Fehlermeldungen liest, sie einer Fehlerart und einem Prüfidentifikator zuordnet und daraus Folgeschritte ableitet, vom Korrekturvorschlag bis zum selbstständigen Versand einer korrigierten Nachricht.

Die APERAK um 9:40 Uhr hat kein Sprachmodell geschrieben. Die AHB-Prüfung beim Empfänger ist Regelwerk: Prüfschablone laden, Pflichtfelder abgleichen, Ergebnis melden. Das kann ein deterministischer Prüfer in Sekunden, und dort gehört es auch hin. Der Agent sitzt auf der anderen Seite, dort, wo heute Menschen Ablehnungen lesen, Ursachen suchen, Rückfragen per Mail schreiben und Fristen im Blick behalten.

Gewollt ist die Automatisierung ausdrücklich. Die Bundesnetzagentur hat den 24-Stunden-Wechsel so gebaut, dass Vollmachten im Regelfall nicht verschickt werden, und begründet das mit dem Ziel, "auch weiterhin eine größtmögliche Automatisierung der für einen Lieferantenwechsel notwendigen Prozesse zu ermöglichen". Anbieter bieten heute KI-Schichten über UTILMD, MSCONS und APERAK an, die Fehlercodes klassifizieren und Korrekturen vorschlagen. Fast alle beschreiben dabei einen Menschen, der Ausnahmen freigibt. Die Leistungszahlen dazu stammen von den Anbietern selbst.

Und die Versorger? Nach einer PwC-Studie, über die die ZfK am 13. April 2026 berichtete, stecken 61 Prozent derer, die KI eingeführt haben, noch auf experimenteller Stufe. Wie Klärfall-Modelle aus dem Pilot herauskommen, beschreibt unser Beitrag KI für Klärfälle in Marktkommunikation und Messwesen. Hier geht es um den Schritt danach: den Agenten, der nicht nur sortiert, sondern Schreibrechte hat.

LFW24 und die Antwortfristen

Der Takt ist eng genug, dass ein Agent echte Zeit spart. Er ist auch eng genug, dass ein Agentenfehler sofort beim Kunden ankommt. Seit dem 1. Januar 2026 schreibt § 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG vor, dass der technische Lieferantenwechsel "binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein" muss. Werktag heißt nach der Festlegung BK6-22-024: kein Samstag, kein Sonntag, kein gesetzlicher Feiertag.

FristWofürQuelle
24 Stundentechnischer Vorgang des Lieferantenwechsels, an jedem Werktag§ 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG
45 MinutenAPERAK auf UTILMD und ORDERS, Sparte StromAPERAK-AHB 1.1, Kap. 2.4.1
Sonntag 12 UhrAPERAK auf UTILMD und ORDERS, die an einem Samstag eingehenAPERAK-AHB 1.1, Kap. 2.4.1
nächster Werktag 12 UhrAPERAK auf alle übrigen Nachrichtentypen im Strom, Fehler in Folgeprozessen im GasAPERAK-AHB 1.1, Kap. 2.3.1 und 2.4.1
3 WerktageAPERAK bei Fehlern in Initialprozessen, Sparte GasAPERAK-AHB 1.1, Kap. 2.3.1
2 StundenAntwort auf die ZuordnungsanfrageBK6-22-024

Eine Regel im APERAK-Handbuch macht aus diesen Fristen ein Argument für Tempo auf der Absenderseite. Ein gerechtfertigt abgelehnter Geschäftsvorfall gilt "als dem Empfänger nicht zugegangen". Wer korrigiert neu sendet, startet die Fristen ab dem neuen Sendedatum. Jede Stunde zwischen Ablehnung und Neusendung fehlt also dem Kunden, der wechseln will.

Sachbearbeiterin markiert in einem Stadtwerk eine ausgedruckte Liste abgelehnter Nachrichten mit Textmarker
Abgelehnte Nachrichten landen heute oft noch auf Papier. Jede Stunde bis zur Neusendung verlängert den Wechsel.

Zwei Termine verschieben dabei das Fehlerbild. Seit dem 1. Oktober 2026 gelten nach Mitteilung Nr. 56 neue Fassungen von 13 Nachrichtentypen, dazu die Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren in Version 4.0; was dort konkret scharf ging, steht im Beitrag zur Mitteilung Nr. 56. Am 1. April 2027 folgt das nächste Release nach Mitteilung Nr. 58. Rund um jeden Formatwechsel müssen Marktpartner Abweichungen von den APERAK-Fristen hinnehmen, beim Oktober-Wechsel vom 30. September 18 Uhr bis 2. Oktober 0 Uhr.

Für einen Agenten heißt das: Sein Wissen über Fehlerbilder veraltet zweimal im Jahr planbar. Wie der 24-Stunden-Wechsel insgesamt umgebaut wurde, beschreibt unser Beitrag zum 24h-Lieferantenwechsel.

Vier Freigabestufen

Wie viel ein Agent allein tun darf, hängt an der Fehlerart und an der Wirkung nach außen. Nicht an der Trefferquote des Modells. Eine Quote von 98 Prozent klingt gut, bis die zwei Prozent Abmeldungen sind.

Die APERAK liefert die Einteilung gleich mit. Das Handbuch unterscheidet vier Fehlerarten: AHB-Fehler, Zuordnungsfehler, Objekteigenschaftsfehler und Übernahmefehler. Nur die erste ist reine Form, etwa ein Datum im falschen Format oder eine fehlende Pflichtangabe. Bei den anderen drei passt der Geschäftsvorfall nicht zu dem, was der Empfänger über Marktlokation, Vertrag oder vorausgegangenen Vorgang weiß. Dort steckt die Ursache meist in Stammdaten, und Stammdaten korrigiert man nicht auf Verdacht. Warum sie der eigentliche Engpass sind, steht in unserem Beitrag zur Stammdatenqualität in der Marktkommunikation.

Schema mit vier Freigabestufen für KI-Agenten von Lesen bis Senden mit Stichprobe und einer Grenze, die nie automatisch fällt
Je höher die Stufe, desto mehr darf der Agent ohne Einzelfreigabe. Fehlerart und Außenwirkung bestimmen die Stufe, die Grenze unten gilt immer.

Stufe 0 darf immer laufen: lesen, zuordnen, an das richtige Team leiten, Frist berechnen. Nach außen passiert dabei nichts. Stufe 1 ist der Normalfall für Zuordnungs-, Objekteigenschafts- und Übernahmefehler; der Agent legt einen Entwurf mit Begründung vor, ein Mensch entscheidet und sendet. Auf Stufe 2 sendet der Agent selbst, aber erst nach einem Klick, und zwar bei Korrekturen, die den Inhalt ändern. Stufe 3 lässt ihn allein senden. Das passt nur für AHB-Fehler eigener Nachrichten, bei denen der richtige Wert eindeutig im eigenen System steht, etwa Z35, "Format nicht eingehalten". Eine Stichprobe prüft hinterher.

Unterhalb aller Stufen liegt eine Grenze. Kündigung, Abmeldung, Storno und Änderung einer Zuordnung schickt kein Agent ohne Menschen los, egal wie sicher das Modell ist. Diese Nachrichten ändern, wer einen Kunden beliefert oder ob er überhaupt beliefert wird. Eine zweite Nachricht holt das nicht ohne Weiteres zurück.

Ein Detail aus dem APERAK-Handbuch, das Agentenbauer kennen sollten: "Der Prüfidentifikator dient ausschließlich zur Durchführung der AHB-Prüfung. Eine weitere Nutzung des Prüfidentifikators, als im Rahmen der AHB-Prüfung ist nicht zulässig." Ein Agent darf ihn lesen, um eine Ablehnung der richtigen Prüfschablone zuzuordnen. Seine Freigabelogik sollte an der Fehlerart und am Inhalt des Geschäftsvorfalls hängen, nicht an der Nummer.

Und rund um jeden Formatwechsel? Dann gehört jeder Agent für einige Tage zurück auf Stufe 1. Wir halten das für die wichtigste Einzelregel, weil neue Fehlerbilder genau dann auftauchen, wenn das Modell sie noch nie gesehen hat.

Wer haftet, wenn der Agent sendet

Die Marktrolle. Ein Agent ist kein Marktteilnehmer, sein Anbieter auch nicht. Das APERAK-Handbuch formuliert die Pflicht des Absenders ohne Rücksicht darauf, wer oder was die Datei erzeugt hat: Er ist "verantwortlich für eine plausible, inhaltlich und syntaktisch richtige sowie vollständig gefüllte Übertragungsdatei". Meldet der Empfänger Fehler, muss der Absender sie "ohne schuldhaftes Verzögern" bereinigen und bleibt an die Prozess- und Rückmeldefristen gebunden.

Beim Lieferantenwechsel kommt das Gesetz dazu. Verzögert sich der Wechsel über die Frist, kann der Letztverbraucher nach § 20a Abs. 4 EnWG Schadensersatz verlangen, vom Lieferanten oder Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat. Der zweite Satz ist der entscheidende: "Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat." Daneben steht die Aufsicht. Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung von § 20a EnWG und BK6-22-024 nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld bis zu 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 94 EnWG).

RolleWo ein Agent hilftWo die Freigabe bleibt
LieferantAblehnungen der Anmeldung zuordnen, fehlende Angaben aus dem eigenen System ergänzen, Bestätigung an den Kunden nach § 20a Abs. 1 EnWG entwerfenKündigung beim Altlieferanten, Abmeldung, alles, was dem Kunden einen Liefertermin zusagt
VerteilnetzbetreiberKlärfall-Mails von Lieferanten vorsortieren, Antworten auf Zuordnungsanfragen vorbereiten, Fristen überwachenÄnderungen an Marktlokation und Zuordnung, Stornos, Ablehnungen mit Wirkung auf den Lieferbeginn
MessstellenbetreiberAPERAK auf MSCONS auswerten, Formatfehler eigener Messwertnachrichten korrigierenErsatzwerte und Korrekturen von Messwerten, die in eine Abrechnung gehen

Mit Agenten wird aus der Beweislast eine Frage an die Technik. Wer belegen muss, dass er eine Verzögerung nicht zu vertreten hat, braucht für jeden Schritt einen Zeitstempel und eine nachvollziehbare Entscheidung, auch für die Schritte, die um drei Uhr nachts ohne Menschen liefen. Fehlt das, steht der Versorger im Streit mit leeren Händen da.

Bei zugekauften Agenten gehört das in den Vertrag: Wem gehören Protokolle und Entscheidungshistorie, wie schnell liefert der Anbieter sie im Streitfall, und wer darf Schwellen ändern? Das ist eine Einordnung für Rollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Was ins Protokoll gehört

Jeder Schritt des Agenten muss sich später rekonstruieren lassen: was kam an, was hat er daraus gemacht, wer hat freigegeben, wann ging was raus. Das braucht man aus zwei Gründen, die nichts mit dem AI Act zu tun haben.

  • Eingang mit Zeitstempel, Nachrichtentyp, Prüfidentifikator, Fehlercode und Referenz auf den abgelehnten Geschäftsvorfall
  • Vorschlag des Agenten mit Begründung und Freigabestufe
  • Modellversion, Regelversion und Version der Formatbeschreibung, gegen die geprüft wurde
  • Name oder Rolle der Person, die freigegeben hat, und Zeitpunkt
  • Sendezeitpunkt und Antwort des Marktpartners

Erstens die Beweislast aus § 20a Abs. 4 EnWG. Zweitens das nächste Release: Die Entscheidungen der Sachbearbeitung nach dem 1. April 2027 sind das Material, mit dem der Agent die neuen Fehlerbilder lernt. Wer sie nicht mit Grund erfasst, fängt jedes halbe Jahr von vorn an.

Wie lange? Der AI Act verlangt von Betreibern automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufzubewahren, nach Art. 26 Abs. 6 allerdings nur für Hochrisiko-Systeme. Als Untergrenze taugt die Zahl trotzdem. Nach oben begrenzt der Datenschutz: Eine UTILMD trägt Namen und Anschriften von Kunden, und ein Protokoll, das sie spiegelt, braucht ein Löschkonzept wie jede andere Kopie.

Kernpunkt

Das Protokoll ist kein Anhängsel für die Aufsicht. Es ist der Beleg, den § 20a Abs. 4 EnWG vom Lieferanten und vom Netzbetreiber verlangt, und das Trainingsmaterial für den nächsten Formatwechsel.

AI Act: meist kein Hochrisiko, Governance trotzdem

Ein Agent in der Marktkommunikation ist ein KI-System. Die Definition in Art. 3 Nr. 1 der KI-Verordnung spricht von einem System, "das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist". Genau das ist der Punkt eines Agenten.

Hochrisiko ist er deshalb noch nicht. Anhang III Nr. 2 erfasst KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile im Betrieb kritischer Infrastruktur, darunter der Strom- und Gasversorgung, verwendet werden sollen. Wer Nachrichten zwischen Lieferant und Netzbetreiber korrigiert, schützt keine Anlage. Der Leitlinienentwurf der Kommission vom Mai 2026 nimmt nach der Auswertung von McCann FitzGerald Systeme ausdrücklich aus, die nur unterstützen oder optimieren, und verlangt außerdem, dass der Betreiber als kritische Einrichtung eingestuft ist. Final ist der Entwurf nicht. Die Einordnung typischer Stadtwerk-Fälle steht im Beitrag zu Anhang III und den Leitlinien der Kommission.

Was trotzdem gilt, ist überschaubar, aber nicht null.

  • KI-Kompetenz nach Art. 4, seit dem 2. Februar 2025. Durch den Digital Omnibus abgeschwächt: Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Wer Agenten-Vorschläge freigibt, muss wissen, wann man einem Vorschlag nicht trauen sollte.
  • Transparenz nach Art. 50, seit dem 2. August 2026, wenn ein System direkt mit natürlichen Personen interagiert. Schreibt der Agent Klärfall-Mails an die Sachbearbeitung beim Marktpartner oder Bestätigungen an Kunden, liegt die Frage auf dem Tisch. Wer den Agenten selbst baut und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, kann nach Art. 3 Nr. 3 selbst Anbieter sein und damit die Kennzeichnung schulden.
  • Aufsicht. Seit dem 29. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur nach dem KI-MIG Marktüberwachungsbehörde für KI. Dieselbe Behörde schreibt über ihre Beschlusskammer 6 die Regeln der Marktkommunikation. Was das für Versorger heißt, steht im Beitrag zur KI-Aufsicht durch die Bundesnetzagentur.

Die schärferen Anforderungen kommen von woanders. Das BSI hat am 6. November 2025 einen Leitfaden zu Angriffen auf Sprachmodelle veröffentlicht. Er beschreibt indirekte Prompt Injection, also Anweisungen, die über fremde Inhalte in das System gelangen. Für einen MaKo-Agenten sind das die Klärfall-Mails der Marktpartner, freier Text von außen, den er lesen soll. Als Gegenmaßnahmen nennt das BSI minimale Rechte für die Anwendung und eine menschliche Bestätigung kritischer Aktionen; sein eigenes Beispiel ist ein Nutzer, der einen vom Modell angestoßenen E-Mail-Versand bestätigt oder stoppt.

Karteikarten mit den Freigabestufen Nur lesen, Vorschlag, Senden nach Freigabe, Senden mit Stichprobe auf einem Besprechungstisch
Die Freigabestufen gehören schriftlich festgelegt, bevor der Agent die ersten Schreibrechte bekommt.

Die Einstufung entlastet also von Hochrisiko-Pflichten, nicht von der Arbeit. Fast alles, was ein Agent mit Schreibrechten an Governance braucht, kommt aus EnWG, Festlegungen, DSGVO und IT-Sicherheitsrecht. Wie wir Freigabewege, Rollen und KI-Register bei Versorgern aufsetzen, beschreibt unsere Leistung KI-Governance für Energieversorger; weitere Beiträge sammelt das Themenfeld KI in der Energiewirtschaft.

Wo es haken kann: Tempo gegen Absicherung

Zwei Bundesbehörden ziehen hier in verschiedene Richtungen, und beide haben es aufgeschrieben.

Die Bundesnetzagentur will Tempo. In der Festlegung BK6-22-024 vom 21. März 2024 lehnte sie es ab, Vollmachten beim Wechsel regelmäßig an den Netzbetreiber zu schicken, um "auch weiterhin eine größtmögliche Automatisierung der für einen Lieferantenwechsel notwendigen Prozesse zu ermöglichen und damit eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu gewährleisten". Den Einwand von MVV, zwei Stunden für die Zuordnungsanfrage seien sehr ambitioniert, wies sie zurück: Eine Absenkung für einzelne Marktteilnehmer sei "nicht denkbar".

Das BSI will Absicherung. Im Leitfaden vom 6. November 2025 steht der Satz, dass es derzeit "keine einzelne, absolut sichere Lösung" gegen solche Angriffe gibt (eigene Übersetzung von "no single bullet proof solution"). Selbst Marktführer mit mehreren Schutzschichten täten sich schwer, sie zuverlässig abzuwehren. Deshalb die menschliche Bestätigung vor kritischen Aktionen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im selben Verfahren gewarnt, kürzere Wechselprozesse ließen weniger Zeit, gegen untergeschobene Verträge vorzugehen. Und die Beschlusskammer selbst verkürzte eine Frist für Abrechnungsdaten nicht sofort, weil die "Befürchtung, dass es durch den größeren Zeitdruck vermehrt zu Fehlern kommen könnte", überwog. Aufgegeben hat sie das Ziel nicht: "Daher wird eine Verkürzung in einem Folgeverfahren geprüft."

Was Sie jetzt tun sollten

Die Reihenfolge zählt mehr als das Modell: erst messen, dann Stufen festschreiben, dann Rechte vergeben, zuletzt senden lassen.

Fünf Schritte vor dem ersten automatischen Versand

  1. Ablehnungen nach Fehlerart zählen

    Erfassen Sie vier Wochen lang jede eingehende APERAK nach AHB-, Zuordnungs-, Objekteigenschafts- und Übernahmefehler, mit der Zeit bis zur Neusendung. Ohne diese Verteilung lässt sich keine Stufe begründen.

  2. Stufe je Fehlerart schriftlich festlegen

    Ein Satz pro Fehlerart in der Prozessbeschreibung, unterschrieben von der Leitung Marktkommunikation.

  3. Schreibrechte eng schneiden

    Der Agent bekommt am MaKo-Gateway nur die Rechte, die seine höchste freigegebene Stufe braucht. Nachrichtentypen für Kündigung, Abmeldung und Storno bleiben technisch gesperrt, nicht nur organisatorisch. Mail-Eingänge von Marktpartnern liest er, ohne daraus Befehle anzunehmen.

  4. Protokoll und Abschaltweg vor dem ersten Senden

    Legen Sie fest, wer die Stufe senken und wer den Agenten abschalten darf, und testen Sie beides einmal. Prüfen Sie, ob das Protokoll eine Fristverletzung tatsächlich rekonstruieren kann.

  5. Den 1. April 2027 einplanen

    Zwei Wochen vor und nach dem nächsten Formatwechsel läuft alles auf Stufe 1. Danach Stichprobe vergrößern, Fehlerquote nach Freigabe messen und erst dann wieder hochstufen. Dazu gehört der Eintrag im internen KI-Register und eine Schulung für alle, die freigeben.

Wie wir Agenten vom Prototyp auf eigenen Klärfalldaten bis in den Regelbetrieb bringen, beschreibt unsere Seite KI für Energieversorger.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Ein KI-System, das eingehende EDIFACT-Nachrichten und APERAK-Fehlermeldungen liest, sie einer Fehlerart und einem Prüfidentifikator zuordnet und daraus Folgeschritte ableitet: eine Korrektur entwerfen, eine Klärfall-Mail an den Marktpartner schreiben, eine Frist überwachen oder eine korrigierte Nachricht selbst versenden. Die AHB-Prüfung mit der 45-Minuten-APERAK erledigt dagegen ein regelbasierter Prüfer.

In der Sparte Strom muss der Empfänger einer UTILMD oder ORDERS das Ergebnis der Verarbeitbarkeitsprüfung spätestens 45 Minuten nach Eingang per APERAK melden, bei Eingang an einem Samstag bis Sonntag 12 Uhr. Für alle anderen Nachrichtentypen gilt der nächste Werktag 12 Uhr. So steht es im APERAK-Anwendungshandbuch 1.1, verbindlich seit dem 1. Oktober 2026.

Kein Gesetz und keine Festlegung verbietet das. Die Verantwortung bleibt aber bei der Marktrolle, die sendet: Nach dem APERAK-Handbuch ist der Absender für eine plausible, richtige und vollständige Übertragungsdatei verantwortlich. Wir empfehlen, das Senden nach Fehlerart zu stufen und Kündigungen, Abmeldungen, Stornos und Zuordnungsänderungen nie automatisch zu versenden.

In der Regel nicht. Anhang III Nr. 2 erfasst nur KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile im Betrieb kritischer Infrastruktur verwendet werden. Der Leitlinienentwurf der Kommission vom Mai 2026, noch nicht final, nimmt Systeme ausdrücklich aus, die nur unterstützen oder optimieren. Die KI-Kompetenz nach Art. 4 und, wo der Agent direkt mit Menschen kommuniziert, die Transparenzpflicht nach Art. 50 gelten trotzdem.

Nach § 20a Abs. 4 EnWG kann der Letztverbraucher vom Lieferanten oder Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen. Die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, trägt der Lieferant oder Netzbetreiber. Der Einsatz eines Agenten ändert daran nichts. Ob im Einzelfall eine Haftung besteht, klärt die Rechtsabteilung.

Je Vorgang den Eingang mit Zeitstempel, Nachrichtentyp, Prüfidentifikator und Fehlercode, den Vorschlag des Agenten, die Modell- und Regelversion, wer freigegeben hat, wann gesendet wurde und was der Marktpartner geantwortet hat. Das Protokoll ist zugleich Beleg für die Beweislast nach § 20a Abs. 4 EnWG und Trainingsmaterial nach dem nächsten Formatwechsel.

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