Wasserstoffnetze 2026 bis 2033: acht Fristen aus WANDA, KOSMO, WasABi, MsbG und EU-Gasverordnung
Die Termine stammen aus vier Festlegungen der Bundesnetzagentur, aus § 20 des Messstellenbetriebsgesetzes und aus der Verordnung (EU) 2024/1789. Drei kehren jedes Jahr wieder. Zwei fallen auf den 1. Januar 2028, den Tag, an dem auch die Kapazitätsbuchung nach WaKandA auf die gemeinsame Plattform geht; bis dahin müssen sich Netzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche und Lieferanten auf dem neuen Data Hub registriert und ihre Schnittstellen getestet haben.
Die Fristen für Wasserstoffnetze sind acht Termine zwischen dem 1. November 2026 und dem 1. Januar 2033, die Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes, Wasserstoff- und Fernleitungsnetzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Lieferanten und Messstellenbetreiber treffen. Jedes Jahr wiederkehrend sind die Veröffentlichung des Kernnetzentgelts bis 1. November (WANDA), die Meldung der Plankosten bis 31. Mai und der Ist-Kosten bis 30. Juni (KOSMO) und die Erlösangaben der Fernleitungsnetzbetreiber vor dem 1. Januar (BK9-25/617). Einmalig sind die WasABi-Datenplattform bis 1. Juli 2027, die Bilanzierung nach WasABi und die Pflicht zu gatewayfähigen Wasserstoffzählern ab 1. Januar 2028 sowie die EU-Termine 2031 (Transparenz der Entgeltbildung) und 2033 (Entry-Exit-System, Entgelte auf der ENNOH-Plattform). Keine der Fristen hat ein eigenes Bußgeld; die Bundesnetzagentur kann ihre Einhaltung anordnen und mit Zwangsgeld durchsetzen.
Acht Fristen von 2026 bis 2033
Wer ein Teilstück des Wasserstoff-Kernnetzes betreibt, hat bis Mitte 2027 vier Termine: das Entgelt zum 1. November, als Fernleitungsnetzbetreiber die Erlösangaben zum Jahresende, die Plankosten zum 31. Mai und die Ist-Kosten zum 30. Juni. Für Bilanzkreisverantwortliche, Lieferanten und Messstellenbetreiber beginnt die Arbeit erst mit der Datenplattform im Juli 2027 und dem Bilanzierungsstart am 1. Januar 2028. Die EU-Termine 2031 und 2033 setzen den Rahmen, auf den die deutschen Festlegungen heute schon hinarbeiten.
| Termin | Pflicht | Wer | Quelle | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| So, 01.11.2026, dann jährlich | Netzentgelt, im Hochlauf das Hochlaufentgelt, für das Folgejahr veröffentlichen; spätere Änderungen unverzüglich korrigieren | Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes | WANDA (GBK-24-01-2#1), Tenorziffer 2 Satz 3 und 4, Tenorziffer 3 | Anordnung nach § 65 EnWG, Zwangsgeld nach § 94 EnWG; nach Jahresbeginn keine Änderung mehr |
| Do, 31.12.2026, jährlich vor dem 01.01. | Angaben nach Anhang I Ziffer 1 der EU-Gasverordnung zu den regulierten Erlösen veröffentlichen, barrierefrei, Deutsch und Englisch | Fernleitungsnetzbetreiber (Erdgas) | BK9-25/617 vom 09.12.2025, Tenorziffern 1 bis 4 | Anordnung nach § 65 EnWG, Zwangsgeld nach § 94 EnWG |
| Mo, 31.05.2027 und Mi, 30.06.2027, jährlich | Plankosten des Folgejahres und Ist-Kosten des Vorjahres mit Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur | Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes | § 14 Abs. 2 und 3 WasserstoffNEV in der Fassung von KOSMO (GBK-24-01-2#2), Tenorziffer 5 | Anordnung nach § 65 EnWG; Prüffrist beginnt erst mit vollständigen Unterlagen |
| Do, 01.07.2027 | Datenaustauschplattform eingerichtet, Test mit den Marktbeteiligten bis 01.01.2028 | Wasserstoff-Marktgebietsverantwortlicher; Netzbetreiber liefern Daten, Bilanzkreisverantwortliche und Lieferanten testen mit | WasABi (BK7-24-01-014), Tenorziffer 7 lit. d | Anordnung nach § 65 EnWG, Zwangsgeld nach § 94 EnWG |
| Sa, 01.01.2028 | Bilanzierungsregeln für Wasserstoff anwenden | Marktgebietsverantwortlicher und alle Wasserstoffnetzbetreiber; Bilanzkreisverantwortliche und Lieferanten betroffen | WasABi, Tenorziffer 10 | Anordnung nach § 65 EnWG, Zwangsgeld nach § 94 EnWG |
| Sa, 01.01.2028 | Neue Messeinrichtungen für Wasserstoff nur, wenn sie sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können | Grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber | § 20 Abs. 3 mit Abs. 1 MsbG | Maßnahmen nach § 76 MsbG, Zwangsgeld nach § 94 EnWG |
| Mi, 01.01.2031 | Vollständige Informationen über Netzentgeltbildung, Methoden und Entgeltstruktur veröffentlichen | Wasserstoffnetzbetreiber oder Regulierungsbehörde | Art. 66 Abs. 2 VO (EU) 2024/1789 | Anordnung nach § 65 EnWG (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG) |
| Sa, 01.01.2033 | Entry-Exit-System; Anforderungen der Art. 5, 10 und 13 einhalten, Entgelte je Netzpunkt auf der ENNOH-Plattform | Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber | Art. 7 Abs. 6 und 9 VO (EU) 2024/1789 | Anordnung nach § 65 EnWG (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG) |
Alle acht Fristen sind beschlossen oder stehen im Gesetz; keine stammt aus einem Entwurf. Offen sind trotzdem zwei Werte, die Betroffene brauchen: Ein veröffentlichtes Hochlaufentgelt für 2027 haben wir bis zum 27. Oktober 2026 nicht gefunden, und Schnittstellenvorgaben für den Data Hub nennt die Seite des Marktgebietsverantwortlichen bisher nicht.
Kernnetzentgelt 2027 bis 1. November veröffentlichen
Die Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes veröffentlichen das Entgelt für 2027 spätestens am 1. November 2026. So steht es in Tenorziffer 2 Satz 3 der Festlegung WANDA vom 6. Juni 2024, und Tenorziffer 3 überträgt die Regel ausdrücklich auf das Hochlaufentgelt, das während der Amortisationsphase anstelle eines kostenbasierten Entgelts gilt. Ändert sich das Entgelt nach dem 1. November noch, ist die Veröffentlichung unverzüglich zu korrigieren; ab Beginn des Kalenderjahres, für das es gilt, ist jede Änderung ausgeschlossen (Tenorziffer 2 Satz 5). Der 1. November 2026 ist ein Sonntag, und eine Verschiebung auf den folgenden Werktag sieht die Festlegung nicht vor.
Seit dem 14. Juli 2025 steht die Höhe fest: 25,00 Euro je kWh/h und Jahr für ein nicht unterbrechbares Jahreskapazitätsprodukt (GBK-24-02-2#4). Jedes Jahr passen die Betreiber den Betrag an die Geldentwertung an. Seit KOSMO vom 12. Dezember 2025 multiplizieren sie das geltende Entgelt mit dem Verbraucherpreisindex des Vorjahres im Verhältnis zu dem des Vorvorjahres (KOSMO, Tenorziffer 3); für 2027 zählen also die Indizes 2025 und 2024. Für 2026 hat Open Grid Europe 25,55 Euro veröffentlicht und dazu eine Inflationsrate für 2024 von 2,2 Prozent genannt.
Mit dem Entgelt gehören seit KOSMO auch die Zuschläge und Rabatte in die Veröffentlichung (Tenorziffer 2 lit. e): Monatsprodukte kosten ein Zwölftel des Jahresentgelts mal 1,33, Tagesprodukte ein 365stel (im Schaltjahr ein 366stel) mal 3,38, unterbrechbare Kapazität bekommt 10 Prozent Rabatt, und an Ausspeisepunkten zu Speichern hebt ein Rabatt die Monats- und Tagesaufschläge wieder auf. WaKandA hat diese Produkte für den Netzzugang ab 2028 eingeführt; bietet ein Kernnetzbetreiber sie schon vorher an, gelten die KOSMO-Preise bereits (KOSMO, Tenorziffer 8).
Für Lieferanten ist der 1. November der Tag, ab dem sie Wasserstoffangebote für das nächste Jahr mit festen Transportkosten rechnen können. Heikel finden wir deshalb die Korrekturklausel: Bis zum 31. Dezember darf sich das Entgelt noch ändern, und jede Korrektur trifft Netzkunden, die bereits mit dem Wert vom 1. November kalkuliert haben. Ein Kernnetzbetreiber sollte vor der Veröffentlichung klären, wer eine Korrektur freigibt und wie er die Netzkunden darüber informiert. Die erste turnusmäßige Überprüfung des Hochlaufentgelts durch die Bundesnetzagentur ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen, danach alle drei Jahre (WANDA, Tenorziffer 3).
Plankosten bis 31. Mai, Ist-Kosten bis 30. Juni
Kernnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur die Plankosten des Folgejahres samt Kalkulationsgrundlage jährlich zum 31. Mai und die tatsächlich entstandenen Kosten des Vorjahres zum 30. Juni. Die WasserstoffNEV sieht für beide Meldungen den 30. September vor; KOSMO ersetzt diese Daten für das Kernnetz (Tenorziffer 5) und verlängert zugleich die Frist, in der die Behörde über die Plankosten entscheidet, von drei auf vier Monate. Sind die Unterlagen vollständig, liegt die Entscheidung über die Plankosten damit spätestens Ende September vor, gut einen Monat vor der Veröffentlichung des Entgelts am 1. November.
Die Kalkulationsgrundlage muss so aufgebaut sein, dass ein sachkundiger Dritter die Kosten ohne weitere Informationen nachvollziehen kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 WasserstoffNEV). Kommt sie unvollständig, beginnt die Prüffrist erst mit dem vollständigen Eingang (Satz 4). Läuft die Frist ohne Entscheidung ab, gelten die angesetzten Kosten als genehmigt (Satz 5). Für die Ist-Kosten hat die Bundesnetzagentur 15 Monate Zeit (Abs. 3 Satz 3); die Differenz zwischen Erlösen und genehmigten Kosten fließt als Zu- oder Abschlag in eine spätere Kalkulationsperiode ein (WANDA, Tenorziffer 7 lit. g).
Nur für das Kernnetz gelten die frühen Termine. Ein Stadtwerk, das außerhalb des Kernnetzes ein reguliertes Wasserstoffverteilnetz aufbaut, meldet Plan- und Ist-Kosten weiter zum 30. September. Wer beides betreibt, hat zwei Kalender. Die WANDA-Fassung von 2024 hatte für beide Kernnetz-Meldungen noch den 30. Juni genannt; KOSMO gilt mit Wirkung zum 1. November 2025; interne Fristenpläne, die noch auf dem 30. Juni für beide Meldungen aufbauen, sind seitdem überholt.
WasABi: Datenplattform 2027, Bilanzierung ab 2028
Bis zum 1. Juli 2027 muss die Datenaustauschplattform für Wasserstoff stehen, in der Festlegung auch Data Hub genannt, bis zum 1. Januar 2028 wird sie mit den Marktbeteiligten getestet, und ab dann gilt die Bilanzierung nach WasABi. Die Festlegung der Beschlusskammer 7 vom 27. Oktober 2025 (BK7-24-01-014) legt die Plattform in die Hand des Wasserstoff-Marktgebietsverantwortlichen. Die Wasserstofftransportnetzbetreiber haben dafür am 8. Dezember 2025 Trading Hub Europe benannt, THE hat am 12. Dezember angenommen. Die Ausschreibung für den Data Hub hat THE am 15. April 2026 gestartet; auf der eigenen Seite meldet THE das Vergabeverfahren inzwischen als abgeschlossen.
Über die Plattform läuft der gesamte Datenaustausch der Wasserstoffbilanzierung. Sie bündelt die Registrierung für Netzzugangsverträge nach WaKandA, den Bilanzkreisvertrag und den Zugang zum virtuellen Handelspunkt an einer Stelle (Tenorziffer 7 lit. a), nimmt Nominierungen entgegen und veröffentlicht den bilanziellen Gesamtnetzstatus. Angebunden wird über eine standardisierte Programmierschnittstelle, deren Standard der Marktgebietsverantwortliche vorgibt; bestehende API-Standards der Marktkommunikation sind dabei zu beachten (lit. c ii). Die Vorgaben sind den Marktbeteiligten „zu einem angemessenen Zeitpunkt“ vor dem 1. Juli 2027 bekanntzugeben (lit. d). Ein Datum nennt die Festlegung dafür nicht.
Für Wasserstoffnetzbetreiber ändert sich vor allem die Messdatenkette. An Entnahmestellen von Letztverbrauchern und an Einspeisepunkten inländischer Erzeugungsanlagen zählen gemessene Werte; sie sind viertelstündlich zu erheben und unverzüglich an den Marktgebietsverantwortlichen zu übermitteln (Tenorziffer 2 lit. b bb). Offenkundig fehlerhafte Werte muss der Netzbetreiber automatisiert erkennen und Ersatzwerte liefern (lit. e), die endgültigen, brennwertkorrigierten Mengen spätestens nach zehn Werktagen des Folgemonats (lit. g). Toleranzen gibt es nicht, bilanziert wird fortlaufend.
Bilanzkreisverantwortliche bekommen ihren Saldo unverzüglich, mindestens aber alle 15 Minuten. Der Marktgebietsverantwortliche ordnet sie fortlaufend als Helper ein, wenn ihr Saldo dem Gesamtnetzstatus entgegenläuft, oder als Causer, wenn er in dieselbe Richtung zeigt; in Stunden, in denen der Gesamtnetzstatus die Grenze der grünen Zone überschreitet, erhalten Helper einen Bonus und zahlen Causer eine Pönale (Tenorziffer 5). Für die Pönale ohne Regelenergieeinsatz nimmt die Festlegung den EEX-Index HYDRIX als Bezug. Wir sehen die Bilanzierung als die größere der beiden WasABi-Fristen: Die Plattform baut THE, die Viertelstundenwerte aus dem eigenen Netz muss jeder Netzbetreiber selbst liefern. Den ersten Bericht über das Bilanzierungssystem legt der Marktgebietsverantwortliche zum 1. April 2029 vor (Tenorziffer 9). Wie WasABi mit der Kapazitätsbuchung zusammenspielt, steht im Beitrag zu WaKandA und der Buchungsplattform.
Wasserstoffzähler nur noch mit Gateway-Anbindung
Ab 1. Januar 2028 dürfen neue Messeinrichtungen für Wasserstoff nur noch verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. § 20 Abs. 3 MsbG überträgt damit auf Wasserstoff, was Absatz 1 für Gaszähler schon verlangt; die Anbindung muss dem Stand der Technik aus Schutzprofilen und Technischen Richtlinien entsprechen. Die Pflicht greift beim Einbau. Bereits verbaute Zähler betrifft sie nicht, und sie verlangt auch nicht, jeden Wasserstoffzähler sofort an ein Gateway anzuschließen.
Betroffen sind grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber, die Wasserstoff-Messstellen betreiben oder übernehmen wollen. Für sie ist die Frist eine Beschaffungsfrage: Rahmenverträge, Lagerbestand und Typfreigaben, die Anfang 2028 noch laufen, müssen gatewayfähige Geräte enthalten. Die Abfrage über das Gateway kennt der Messstellenbetrieb aus der Mehrsparten-Fernauslesung über das Smart-Meter-Gateway. Dazu passt WasABi: An Entnahmestellen von Letztverbrauchern verlangt die Bilanzierung ab demselben Tag gemessene Viertelstundenwerte.
Fernleitungsnetzbetreiber: Erlösangaben vor dem 1. Januar
Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2026 und danach jedes Jahr vor dem 1. Januar die Angaben nach Anhang I Ziffer 1 der Gasverordnung zu Methoden, Parametern und Werten, mit denen ihre regulierten Erlöse festgesetzt werden. Das hat die Beschlusskammer 9 am 9. Dezember 2025 festgelegt; der Beschluss trägt das Aktenzeichen BK9-25/617. Die Pflicht betrifft das Erdgasnetz, nicht das Wasserstoffnetz: Art. 7 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 nimmt Art. 19 für Wasserstoffnetze ausdrücklich aus. In diesem Beitrag steht sie, weil das Kernnetz auf einen Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zurückgeht und viele von ihnen beide Termine im selben Jahresplan führen.
Sechs Datenpunkte aus Anhang I bleiben draußen, weil die Beschlusskammer sie als sensible Geschäftsdaten einstuft (Tenorziffer 2): Angaben zu Abschreibungsmodalitäten und solche, aus denen sich das regulierte Anlagevermögen ableiten ließe. Den Rest stellen die Fernleitungsnetzbetreiber barrierefrei in einem frei zugänglichen, herunterladbaren und schreibgeschützten Dokument auf Deutsch und Englisch auf ihre Website (Tenorziffer 3). Gasverteilernetzbetreiber sind nicht erfasst; die Festlegung richtet sich nur an Fernleitungsnetzbetreiber nach § 3 Nr. 5 EnWG.
EU-Gas- und Wasserstoffverordnung: 2031 und 2033
Die beiden EU-Termine liegen gut vier und gut sechs Jahre entfernt, bestimmen aber schon heute, wohin die deutschen Regeln führen. Ab 1. Januar 2031 veröffentlichen Wasserstoffnetzbetreiber oder die zuständigen Regulierungsbehörden vollständige Informationen über die Netzentgeltbildung, die Methoden und die Entgeltstruktur (Art. 66 Abs. 2 VO (EU) 2024/1789). Die Verordnung lässt offen, wer von beiden; welche Lösung Deutschland wählt, ist noch nicht festgelegt.
Ab 1. Januar 2033 werden Wasserstoffnetze als Einspeise-/Ausspeisesysteme organisiert (Art. 7 Abs. 6). Ausgenommen werden können isolierte Netze, für die eine Ausnahme nach Art. 52 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt (Abs. 7). Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber halten ab demselben Tag die Anforderungen ein, die für Fernleitungsnetzbetreiber in den Art. 5 (getrenntes reguliertes Anlagevermögen), 10 (Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement) und 13 (Ausgleichsregeln) stehen, und veröffentlichen die Entgelte für jeden Netzpunkt auf einer Plattform des Europäischen Netzwerks der Wasserstoffnetzbetreiber ENNOH (Art. 7 Abs. 9). Bis ein Netzkodex zur Kapazitätszuweisung gilt, reichen Links auf die Entgelte auf der eigenen Website.
Deutschland ist mit WaKandA und WasABi früher dran: Kapazitätsbuchung über eine gemeinsame Plattform, Bilanzkreise und ein Marktgebietsverantwortlicher kommen schon 2028. Ob die deutschen Regeln 2033 noch einmal angepasst werden müssen, hängt an den EU-Netzkodizes für Wasserstoff, von denen noch keiner in Kraft ist. Die Grundlagen der Umsetzung ins EnWG erklärt der Beitrag zur EnWG-Novelle zum Gas- und Wasserstoffpaket.
Was gilt, wenn eine Frist verpasst wird
Keine der acht Fristen ist mit einem eigenen Bußgeld belegt. Die Festlegungen WANDA, KOSMO, WasABi und BK9-25/617 nennen keine eigene Rechtsfolge; die Regulierungsbehörde kann ihre Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Für die Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/1789 nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgaben der Regulierungsbehörde wahr und wendet dabei die Verfahrensvorschriften des EnWG an (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG). Beim Wasserstoffzähler nennt das MsbG keinen Bußgeldtatbestand; die Bundesnetzagentur kann Maßnahmen nach § 76 MsbG anordnen und mit Zwangsgeld durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG).
Spürbarer sind die Folgen, die in den Regeln selbst stecken. Eine unvollständige Kalkulationsgrundlage verschiebt den Beginn der Prüffrist für die Plankosten, und ohne genehmigte Kosten steht die Grundlage für das Entgelt am 1. November auf schwachen Füßen. Ein Kernnetzentgelt lässt sich nach dem 1. Januar nicht mehr ändern. Was hier steht, ist eine allgemeine Einordnung für Rollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Kritik am Hochlaufentgelt und an der Bilanzierung
Das Hochlaufentgelt ist seit seiner Festlegung umstritten, weil es zugleich die Kosten bis 2055 einspielen und die ersten Kunden nicht abschrecken soll. Der Deutsche Wasserstoff-Verband sah am Tag der Festlegung eine „potenziell abschreckende Wirkung“ (ZfK, 14.07.2025). Die Wirtschaftsvereinigung Stahl hatte in der Konsultation gerechnet, dass das Entgelt an Ein- und Ausspeisepunkten fällig wird:
„Damit ist nicht nur eine doppelte Belastung, sondern mit Ein- und Ausspeisung von Speichern mit durchschnittlich dem Vierfachen des Hochlaufentgelts pro genutzte Kilowattstunde zu rechnen.“
Die Bundesnetzagentur blieb bei 25 Euro. KOSMO brachte im Dezember 2025 einen Speicherrabatt, der die Aufschläge für Monats- und Tagesprodukte an Ausspeisepunkten zu Speichern aufhebt; die Erhebung an Ein- und Ausspeisepunkten bleibt. Bei der Bilanzierung kam die Kritik von den Händlern. EFET Deutschland schrieb in der ersten Konsultation zu WasABi am 30. August 2024: „Wir haben jedoch Sorge, dass die Clusterbildung indirekt über Kapazitätseinschränkungen zu mehreren Marktgebieten mit jeweils eigenen VHPs führt.“ VHP steht für den virtuellen Handelspunkt, an dem Wasserstoff zwischen Bilanzkreisen übertragen wird. Die Festlegung lässt Cluster zu Beginn des Hochlaufs ausdrücklich zu (Tenorziffer 1). Ob daraus ein Marktgebiet mit einem Handelspunkt wird oder mehrere, hängt am Ausbau des Netzes und nicht an der Bilanzierungsregel.
Was bis Mitte 2027 zu tun ist
Kernnetzbetreiber haben in den nächsten acht Monaten zwei feste Termine, den 1. November und den 31. Mai. Bilanzkreisverantwortliche und Lieferanten bereiten sich auf eine Schnittstelle vor, deren Vorgaben noch ausstehen, und Messstellenbetreiber auf eine Beschaffungsregel ab 2028. Die Termine aller Fristen mit Rollen und Systemen stehen auch im Fristenkalender Energiewende.
Die nächsten Schritte je Rolle
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Entgelt 2027 veröffentlichen
Kernnetzbetreiber: bis Sonntag, 1. November 2026, Hochlaufentgelt, Multiplikatoren und Rabatte online stellen und festlegen, wer bis 31. Dezember eine Korrektur freigibt.
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Anhang-I-Dokument fertigstellen
Fernleitungsnetzbetreiber: das Dokument zu den regulierten Erlösen ohne die sechs ausgenommenen Datenpunkte bis 31. Dezember auf Deutsch und Englisch veröffentlichen, barrierefrei und schreibgeschützt.
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Kalkulationsgrundlage auf Mai vorziehen
Kernnetzbetreiber: Jahresplanung, Investitionsplanung und Kostenprognose so takten, dass die Plankosten 2028 am 31. Mai 2027 vollständig und für Dritte nachvollziehbar vorliegen, die Ist-Kosten 2026 am 30. Juni. Wer auch ein Verteilnetz außerhalb des Kernnetzes betreibt, führt für dieses den 30. September weiter.
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Data Hub vorbereiten
Wasserstoffnetzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche und Lieferanten: Stammdaten der Ein- und Ausspeisepunkte bereinigen, Viertelstundenmessung und automatisierte Plausibilisierung an den Entnahmestellen klären, Testkapazität für das zweite Halbjahr 2027 einplanen und die API-Vorgaben von THE abwarten, ohne vorher eigene Formate festzuschreiben.
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Beschaffung umstellen
Messstellenbetreiber: in Ausschreibungen für Wasserstoffzähler mit Lieferung ab 2028 die sichere Gateway-Anbindung nach § 20 MsbG verlangen.
Frist, Marktrollen, Systeme
01.11.2026Wasserstoff-Kernnetz: Netzentgelt für das Folgejahr veröffentlichenFestlegung · beschlossen
Anwendbarkeit: Nur Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Festlegung nennt keine eigene Rechtsfolge. Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleVeröffentlicht als Kernnetzbetreiber das Entgelt für 2027 bis 01.11.2026, danach jährlich.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
- LieferantbetroffenKalkuliert Wasserstoffbelieferung mit dem veröffentlichten Kernnetzentgelt.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
31.12.2026Fernleitungsnetzbetreiber: Erlösangaben nach Anhang I Gas-Verordnung veröffentlichenFestlegung · beschlossen
Anwendbarkeit: Nur Fernleitungsnetzbetreiber, nicht Gasverteilernetzbetreiber.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Festlegung nennt keine eigene Rechtsfolge. Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleVeröffentlicht als Fernleitungsnetzbetreiber die Erlösangaben nach Anhang I bis 31.12. für das Folgejahr, auf Deutsch und Englisch.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
31.05.2027Wasserstoff-Kernnetz: Plankosten bis 31. Mai, Ist-Kosten bis 30. Juni einreichenFestlegung · beschlossen
Anwendbarkeit: Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes. Für übrige regulierte Wasserstoffnetze gilt nach § 14 Abs. 2 und 3 WasserstoffNEV für beide Meldungen der 30. September.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Festlegung nennt keine eigene Rechtsfolge. Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleReicht als Kernnetzbetreiber die Plankosten bis 31.05. und die Ist-Kosten bis 30.06. ein.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
01.07.2027WasABi: Datenaustauschplattform für Wasserstoff einrichtenFestlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Festlegung nennt keine eigene Rechtsfolge. Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleStattet als Wasserstofftransportnetzbetreiber den Marktgebietsverantwortlichen für die Plattform aus und bindet die eigenen Daten bis 01.07.2027 an.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- LieferantbetroffenBindet die Wasserstoffbelieferung an die Plattform an und testet mit.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- BilanzkreisverantwortlicherbetroffenRegistriert sich auf der Plattform und testet die Schnittstellen bis 01.01.2028.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
01.01.2028Wasserstoffzähler: nur noch Geräte mit Anbindung an das Smart-Meter-GatewayGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Das MsbG nennt keinen Bußgeldtatbestand. Die Bundesnetzagentur kann Maßnahmen nach § 76 MsbG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG). Rechtsgrundlage ↗
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleBeschafft für Wasserstoff-Messstellen ab 2028 nur gatewayfähige Messeinrichtungen.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
- Wettbewerblicher MessstellenbetreiberPflicht der RolleBeschafft für Wasserstoff-Messstellen ab 2028 nur gatewayfähige Messeinrichtungen.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung
01.01.2028WasABi: Bilanzierungsregeln für Wasserstoff gelten, Datenplattform ab Juli 2027Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Festlegung nennt keine eigene Rechtsfolge. Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleRichtet als Wasserstoffnetzbetreiber Datenlieferung und Schnittstellen zur Datenaustauschplattform bis 01.07.2027 ein und bilanziert ab 01.01.2028 nach WasABi.Typisch betroffen: EDM / MDM, MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- LieferantbetroffenStellt Wasserstoffbelieferung auf die Bilanzierungsregeln ab 2028 um.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- BilanzkreisverantwortlicherbetroffenFührt Wasserstoff-Bilanzkreise ab 01.01.2028 nach den WasABi-Regeln und testet die Plattform vorher mit.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
01.01.2031Wasserstoffnetze: Netzentgeltbildung und Methoden veröffentlichenGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Betreiber von Wasserstoffnetzen; in Deutschland vor allem die Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr und wendet dabei die Verfahrensvorschriften des EnWG an (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG); sie kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasbetroffenBereitet als Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder des Wasserstoff-Kernnetzes die Veröffentlichung der Entgeltbildung ab 2031 vor.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
01.01.2033Wasserstofffernleitung: Entry-Exit-Regeln und Entgelte auf der ENNOH-PlattformGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr und wendet dabei die Verfahrensvorschriften des EnWG an (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG); sie kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleStellt als Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Kapazitätsdienste und Entgeltveröffentlichung bis 2033 auf die EU-Regeln um.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Das Hochlaufentgelt ist das einheitliche Entgelt, das die Betreiber des Wasserstoff-Kernnetzes während der Amortisationsphase an allen Ein- und Ausspeisepunkten erheben. Die Bundesnetzagentur hat es am 14.07.2025 auf 25,00 Euro je kWh/h und Jahr für feste Jahreskapazität festgelegt (GBK-24-02-2#4); die Betreiber schreiben es jährlich mit dem Verbraucherpreisindex fort. Für 2026 hat OGE 25,55 Euro veröffentlicht.
Spätestens am 1. November 2026, einem Sonntag (WANDA, Tenorziffer 2 Satz 3 und Tenorziffer 3). Ändert sich das Entgelt danach noch, ist die Veröffentlichung unverzüglich zu korrigieren; ab Beginn des Kalenderjahres 2027 ist eine Änderung ausgeschlossen. Mit dem Entgelt veröffentlichen die Betreiber seit KOSMO auch die Multiplikatoren und Rabatte.
Die Plankosten für das Folgejahr mit Kalkulationsgrundlage jährlich zum 31. Mai, die Ist-Kosten des Vorjahres zum 30. Juni (§ 14 Abs. 2 und 3 WasserstoffNEV in der Fassung von KOSMO, Tenorziffer 5). Für Wasserstoffnetze außerhalb des Kernnetzes bleibt es beim 30. September. Fehlt die Kalkulationsgrundlage oder ist sie unvollständig, beginnt die Prüffrist der Bundesnetzagentur erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Die Datenaustauschplattform ist der zentrale Data Hub des Wasserstoff-Marktgebietsverantwortlichen nach der Festlegung WasABi (BK7-24-01-014). Über sie laufen Registrierung, Bilanzkreis-, Mengen- und Netzinformationen sowie Nominierungen. Sie muss bis 1. Juli 2027 eingerichtet sein und wird bis 1. Januar 2028 mit den Marktbeteiligten getestet. Marktgebietsverantwortlicher ist seit Dezember 2025 Trading Hub Europe.
Ab 1. Januar 2028 nur noch neue Messeinrichtungen für Wasserstoff, die sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können (§ 20 Abs. 3 mit Abs. 1 MsbG). Die Anbindung muss dem Stand der Technik der Schutzprofile und Technischen Richtlinien entsprechen. Die Regel betrifft den Neueinbau, nicht bereits verbaute Zähler.
Keine der acht Fristen ist mit einem eigenen Bußgeld belegt. Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen, beim MsbG über § 76 MsbG. Dazu kommen Folgen aus den Regeln selbst: Eine unvollständige Kalkulationsgrundlage verschiebt den Beginn der Prüffrist, und ein Kernnetzentgelt lässt sich nach Jahresbeginn nicht mehr ändern.
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