H2-Kernnetz-Finanzierung: das Hochlaufentgelt und das Amortisationskonto nach WANDA
Dieser Artikel zeigt, wie die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes funktioniert: warum das Hochlaufentgelt mit 25 Euro/kWh/h/a bewusst unter den Kosten liegt, wie das Amortisationskonto die Deckungslücke intertemporal verschiebt, wer die Liquidität stellt und wer haftet, wenn der Hochlauf stockt. Es geht um das Geld, nicht um die Kapazität. Die buchbaren Produkte und die gemeinsame Plattform beschreibt das Schwesterstück zu WaKandA und der Kapazitätsbuchung, den gesetzlichen Rahmen die EnWG-Novelle. Hier geht es um die Rechnung dahinter.
WANDA ist die Bestimmung zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus, Aktenzeichen GBK-24-01-2#1, der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur, nicht der Beschlusskammer 7. Sie wurde am 06.06.2024 beschlossen, Rechtsgrundlage ist Paragraf 29 Abs. 1 in Verbindung mit Paragraf 28o Abs. 3 und Paragraf 28r EnWG. WANDA regelt das Geld, das Schwesterverfahren WaKandA die Kapazität, die EnWG-Novelle den übergreifenden Rahmen. Im Hochlauf wird das Netzentgelt auf ein gedeckeltes Hochlaufentgelt von 25 Euro/kWh/h/a begrenzt, ein kapazitätsbezogenes, einheitliches und entfernungsunabhängiges Entgelt, das in der separaten Festlegung GBK-24-02-2#4 vom 14.07.2025 der Höhe nach festgesetzt wurde, ab 2025 erhoben und nur inflationsbereinigt fortgeschrieben. Es liegt bewusst unter dem kostendeckenden Niveau, damit es die wenigen Nutzer der Anfangsphase nicht abschreckt. Die Differenz zwischen kostendeckendem und gedeckeltem Entgelt erfasst ein Amortisationskonto, ein intertemporales Kostenallokationskonto nach Paragraf 28r Abs. 3 EnWG: erst Defizite, später Überschüsse aus höherer Auslastung, Ausgleich bis zum Zieljahr 2055. Die Liquidität stellt die KfW über einen Kreditrahmen von 24 Milliarden Euro bereit; als Zuweisungsgeschäft nach Paragraf 2 Abs. 4 KfW-Gesetz trägt die KfW kein Risiko, der Bund hat eine umfassende Garantie und Freistellung erteilt. Kontoführende Stelle ist die H2 Amortisationskonto GmbH (AMKG); die erste Auszahlung erfolgte am 24.03.2025 in Höhe von rund 172 Millionen Euro an die 18 Kernnetzbetreiber, die nächste Tranche ist für März 2026 vorgesehen. Bleibt das Konto bis 2055 nicht ausgeglichen, trägt der Bund bis zu 76 Prozent des Defizits, die Betreiber halten einen Selbstbehalt von bis zu 24 Prozent. Bezugsgröße ist das genehmigte Kernnetz mit 9.040 Kilometern und 18,9 Milliarden Euro, das bis 2032 fertiggestellt werden soll.
WANDA: die Festlegung hinter der Kernnetz-Finanzierung
WANDA ist die BNetzA-Festlegung, die das Netzentgelt und den Amortisationsmechanismus des Wasserstoff-Kernnetzes regelt. Der Kurzname steht für die "Bestimmung zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus". Das Verfahren trägt das Aktenzeichen GBK-24-01-2#1 und wurde am 06.06.2024 beschlossen. Wichtig ist die richtige Zuordnung: Zuständig ist nicht die Beschlusskammer 7, sondern die eigens eingerichtete Große Beschlusskammer Energie (GBK) der Bundesnetzagentur. Rechtsgrundlage ist Paragraf 29 Abs. 1 in Verbindung mit Paragraf 28o Abs. 3 sowie Paragraf 28r EnWG, das Amortisationskonto selbst ist in Paragraf 28r Abs. 3 EnWG verankert.
Die saubere Abgrenzung entscheidet, ob man WANDA überhaupt versteht. WANDA regelt das Geld. Die Kapazität und der Netzzugang, also welche Produkte buchbar sind, wie die gemeinsame Plattform vergibt und wie nominiert wird, liegen bei der Schwesterfestlegung WaKandA (BK7-24-01-015), die bei der Beschlusskammer 7 verortet ist. Den übergreifenden gesetzlichen Rahmen liefert weder die eine noch die andere Festlegung, sondern die EnWG-Novelle zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoffpakets, aus der die Paragrafen 28o und 28r als Rechtsgrundlage stammen. Wer WANDA mit WaKandA verwechselt, verwechselt Geld mit Kapazität.
WANDA selbst regelt den Mechanismus, nicht die konkrete Höhe des Entgelts. Die kam erst später: In einer eigenen Festlegung, Aktenzeichen GBK-24-02-2#4 vom 14.07.2025, wurde das Hochlaufentgelt der Höhe nach festgesetzt. WANDA spannt also den Rahmen auf, die zweite Festlegung füllt ihn mit einer Zahl. Diese Zweiteilung ist kein Zufall, sondern erlaubt es, den Mechanismus früh zu verankern und das Entgelt erst dann zu beziffern, wenn die Kostenbasis des Kernnetzes belastbar steht.
Auch zum Gas ist WANDA klar abzugrenzen. Das Gas-Entgeltregime folgt der Festlegung KARLA, die im Zuge der Ablösung der GasNZV entstanden ist und ein kostendeckendes Entgeltsystem ohne intertemporales Amortisationskonto beschreibt. WANDA ist das eigenständige Wasserstoff-Pendant für die Hochlaufphase: ein gedeckeltes Entgelt heute und ein Konto, das die Differenz in die Zukunft trägt. Genau dieser Deckel ist der nächste Baustein.
Das gedeckelte Hochlaufentgelt: 25 Euro/kWh/h/a
Im Hochlauf gibt es wenige Nutzer und hohe Kosten. Würde man das Netzentgelt kostendeckend ansetzen, müssten die ersten Bucher die gesamten Anfangsinvestitionen über sehr geringe Buchungsmengen tragen, das Entgelt wäre prohibitiv hoch. Genau das will WANDA verhindern. Deshalb wird das Entgelt im Hochlauf gedeckelt und bewusst unter dem kostendeckenden Niveau gehalten, damit es keine abschreckende Wirkung auf die ersten Nutzer entfaltet und der Markt überhaupt anlaufen kann.
Die Höhe des Deckels steht seit der separaten Festlegung GBK-24-02-2#4 vom 14.07.2025 fest: Das Hochlaufentgelt beträgt 25 Euro/kWh/h/a. Entscheidend ist die Einheit. Es handelt sich nicht um ein arbeitspreisartiges Euro/MWh-Entgelt, sondern um ein kapazitätsbezogenes Entgelt auf die gebuchte Ein- und Ausspeisekapazität, vergleichbar mit den Kapazitätsentgelten der Gasfernleitungsnetzbetreiber. Es gilt einheitlich und entfernungsunabhängig für alle Ein- und Ausspeisepunkte: Wer im Norden einspeist und im Süden abnimmt, zahlt je gebuchter Kapazität dasselbe wie jemand mit kurzem Weg.
Das Entgelt wird ab 2025 erhoben und bleibt im Kern konstant. Es wird lediglich inflationsbereinigt fortgeschrieben, damit die Transportkosten über den Hochlauf hinweg planbar bleiben und nicht zur volatilen Größe im Business Case werden. Für Bucher heißt das: Der Tarif ist berechenbar, er bewegt sich nur in engen Grenzen und folgt keiner Marktlaune, sondern einer regulatorischen Logik.
Wichtig ist, was mit der Differenz geschieht. Die Lücke zwischen dem kostendeckenden und dem gedeckelten Entgelt wird nicht erlassen, sondern zeitlich verschoben. Sie wird auf spätere Jahre und auf eine dann größere Nutzerbasis verlagert. Das ist der ökonomische Kern: heute ein niedriger Tarif, der den Hochlauf nicht erstickt, später ein Ausgleich durch mehr Nutzer. Die Buchführung über genau diese Verschiebung übernimmt das Amortisationskonto.
Das Amortisationskonto: die Deckungslücke bis 2055 überbrücken
Das Amortisationskonto ist das Herzstück von WANDA. Es ist ein intertemporales Kostenallokationskonto nach Paragraf 28r Abs. 3 EnWG, also ein Konto, das Kosten nicht nur über Nutzer, sondern über die Zeit verteilt. Jährlich erfasst es die Differenz zwischen den anerkannten Kosten des Kernnetzes und den Erlösen aus dem gedeckelten Hochlaufentgelt. Solange das Entgelt unter den Kosten liegt, entsteht ein Defizit, das auf dem Konto aufläuft.
Das Konto läuft in zwei Phasen. In der ersten Phase, dem Hochlauf, sind die Nutzerzahlen klein und die Kosten hoch, das Konto sammelt Defizite an. In der zweiten Phase, wenn das Netz vermascht ist und deutlich mehr Nutzer Kapazität buchen, erzeugt dasselbe Entgelt bei höherer Auslastung Überschüsse. Diese Überschüsse fließen zurück und füllen das Konto wieder auf. Aus der anfänglichen Unterdeckung wird über die Jahre eine ausgeglichene Bilanz.
Der Endpunkt ist gesetzt: Bis zum Zieljahr 2055 muss das Amortisationskonto ausgeglichen sein. Die lange Laufzeit ist kein Zufall, sondern Teil der Logik. Sie verteilt die Anfangslast auf eine breitere künftige Nutzerbasis und gibt dem Markthochlauf drei Jahrzehnte Zeit, die Defizite der ersten Jahre wieder einzuspielen. Wirtschaftlich gilt damit: Die heutigen niedrigen Entgelte werden von künftigen Nutzern mitgetragen, nicht durch dauerhafte Zuschüsse aus dem Haushalt.
Das Konto ist also kein Subventionstopf, sondern ein Finanzierungsinstrument mit fester Tilgungslogik. Es funktioniert genau dann, wenn der Hochlauf wie geplant läuft und die spätere Auslastung die frühen Defizite deckt. Was passiert, wenn das nicht eintritt, regelt die Risikoteilung. Vorher aber stellt sich die Frage, woher das Geld kommt, das das Konto in den ersten Jahren überhaupt erst überbrückt.
KfW-Vorfinanzierung und Bundesgarantie: wer die Liquidität stellt
Ein Konto, das in den ersten Jahren Defizite anhäuft, braucht heute Liquidität, die erst Jahrzehnte später zurückfließt. Diese Vorfinanzierung übernimmt die KfW. Sie stellt für das Amortisationskonto einen Kreditrahmen von 24 Milliarden Euro bereit und zahlt den Kernnetzbetreibern daraus jährliche Ausgleichszahlungen für ihre Investitions- und Betriebskosten. So bekommen die Betreiber das Geld, das ihnen das gedeckelte Entgelt zunächst vorenthält, ohne auf die spätere Tilgung warten zu müssen.
Die rechtliche Konstruktion ist entscheidend für die Risikolage. Es handelt sich um ein Zuweisungsgeschäft nach Paragraf 2 Abs. 4 KfW-Gesetz. Das bedeutet: Die KfW handelt im staatlichen Auftrag und trägt selbst kein Risiko. Der Bund hat eine umfassende Garantie und Freistellung erteilt, er sichert die Kreditlinie also vollständig ab. Die KfW ist damit der Liquiditätsgeber, der Bund der Risikoträger im Hintergrund. Diese Trennung erlaubt es, große Summen früh bereitzustellen, ohne die Bilanz der Förderbank zu belasten.
Die operative Abwicklung läuft über eine eigene Stelle. Kontoführende Stelle ist die H2 Amortisationskonto GmbH (AMKG), die die Mittel der KfW entgegennimmt und an die 18 Kernnetzbetreiber verteilt. Der Mechanismus ist bereits in Betrieb: Die erste Auszahlung erfolgte am 24.03.2025 in Höhe von rund 172 Millionen Euro und wurde am Folgetag an die Betreiber verteilt. Die nächste Tranche ist für März 2026 vorgesehen. Das Amortisationskonto ist also keine Absichtserklärung mehr, sondern fließt.
Selbstbehalt und Risikoteilung: wer haftet, wenn der Hochlauf stockt
Die ganze Konstruktion steht und fällt mit einer Annahme: dass der Markthochlauf kommt und die spätere Auslastung die frühen Defizite deckt. Läuft der Hochlauf zu langsam oder bleibt er hinter den Erwartungen zurück, bleibt am Ende ein Restdefizit auf dem Amortisationskonto stehen. Für diesen Fall regelt WANDA klar, wer haftet, statt die Frage offenzulassen.
Die Risikoteilung ist asymmetrisch und exakt beziffert. Bleibt das Konto bis 2055 nicht ausgeglichen, trägt der Bund bis zu 76 Prozent des verbleibenden Defizits, die Kernnetzbetreiber halten einen Selbstbehalt von bis zu 24 Prozent. Der Bund übernimmt also den Löwenanteil des Hochlaufrisikos, ohne den Betreibern das Risiko vollständig abzunehmen. Diese 76-zu-24-Aufteilung ist der harte Kern der Risikolage und unterscheidet das Wasserstoff-Modell deutlich vom kostendeckenden Gas-Regime, in dem solche Defizite gar nicht erst entstehen.
Der Charakter der Bundesbeteiligung ist dabei wichtig: Die Finanzierung soll im Grundsatz vollständig privatwirtschaftlich erfolgen. Der Bund tritt nur als Ausfall-Backstop ein, nicht als Dauersubvention. Solange das Konto bis 2055 aus den Überschüssen ausgeglichen wird, fließt am Ende kein Bundesgeld in die Tilgung. Erst wenn der Hochlauf scheitert, greift die Garantie. Das ist eine bewusste Konstruktion, die staatliche Absicherung mit marktwirtschaftlicher Verantwortung verbindet.
Der Selbstbehalt ist mehr als eine Haftungsregel, er ist ein Anreizinstrument. Weil die Betreiber bis zu 24 Prozent eines möglichen Mehrdefizits selbst tragen, haben sie ein direktes Interesse daran, ihre Kosten zu kontrollieren und den Markthochlauf aktiv zu unterstützen. Genau dieses Restrisiko ist der Kern des Business Case: Ein Kernnetzbetreiber muss bilanziell verkraften können, dass 24 Prozent eines möglichen Mehrdefizits am Ende bei ihm hängen bleiben. Wer das nicht modelliert, unterschätzt sein eigenes Risiko.
Was Betreiber und Bucher jetzt rechnen müssen
WANDA ist keine abstrakte Regulierung, sondern eine harte Größe in jeder Wirtschaftlichkeitsrechnung. Für Bucher ist der erste Schritt die Kalkulation der Transportkosten. Das gedeckelte Hochlaufentgelt von 25 Euro/kWh/h/a gehört inklusive seiner Inflationsfortschreibung in den Business Case, und zwar als kapazitätsbezogene Größe je gebuchter Ein- und Ausspeisekapazität, nicht als Arbeitspreis. Wer hier mit der falschen Einheit rechnet, verschätzt sich um Größenordnungen.
Für Betreiber liegt die eigentliche Arbeit in der Modellierung der Auslastungs- und Erlöskurve bis 2055. Davon hängt ab, wann das Amortisationskonto von der Defizit- in die Überschussphase kippt und wie groß der Selbstbehalt am Ende werden kann. Eine zu optimistische Hochlaufkurve verschleiert das Restrisiko, eine realistische zeigt, ob die bis zu 24 Prozent eines möglichen Mehrdefizits bilanziell tragbar sind. Diese Rechnung ist keine Pflichtübung, sondern die Grundlage jeder belastbaren Investitionsentscheidung im Kernnetz.
Beide Seiten sollten zwei Stellschrauben im Blick behalten. Das gedeckelte Entgelt bewegt sich nur in engen Grenzen, doch die Inflationierung und turnusmäßige Überprüfungen können den Tarif über die Jahre verschieben. Wer sein Modell einmal aufsetzt und nie wieder anfasst, riskiert, dass die Realität davonläuft. Die Entgeltprognose gehört regelmäßig nachgezogen, gerade weil die Logik dahinter langfristig angelegt ist.
Die wichtigste Regel zum Schluss: WANDA und WaKandA gehören zusammen, aber gehören getrennt gerechnet. Die Kapazität steht in der einen Spalte, das Entgelt und das Amortisationsrisiko in der anderen. Wer beides vermengt, rechnet sich entweder zu günstig oder verpasst die Finanzierungslogik hinter dem Hochlaufentgelt. Wie die Kapazität konkret gebucht wird, beschreibt die Analyse zu WaKandA und der Kapazitätsbuchung, und wie sich die Verteilnetze parallel umstellen, der Gasnetz-Transformationsplan.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
WANDA ist die Bestimmung zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus, Aktenzeichen GBK-24-01-2#1, der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur, nicht der Beschlusskammer 7. Sie regelt die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, also das Netzentgelt und den Amortisationsmechanismus, nicht die Kapazitätsbuchung. Rechtsgrundlage ist Paragraf 29 Abs. 1 in Verbindung mit Paragraf 28o Abs. 3 und Paragraf 28r EnWG, der Beschluss erging am 06.06.2024. Die Kapazität regelt das Schwesterverfahren WaKandA, den gesetzlichen Rahmen die EnWG-Novelle.
Das Hochlaufentgelt beträgt 25 Euro/kWh/h/a. Es ist ein kapazitätsbezogenes Entgelt auf die gebuchte Ein- und Ausspeisekapazität, kein arbeitspreisartiges Euro/MWh-Entgelt. Es gilt einheitlich und entfernungsunabhängig für alle Ein- und Ausspeisepunkte, wird ab 2025 erhoben und nur inflationsbereinigt fortgeschrieben. Festgesetzt wurde es nicht in WANDA selbst, sondern in der separaten Festlegung GBK-24-02-2#4 vom 14.07.2025. Es liegt bewusst unterhalb des kostendeckenden Netzentgelts, damit es die wenigen Nutzer im Hochlauf nicht abschreckt.
Das Amortisationskonto ist ein intertemporales Kostenallokationskonto nach Paragraf 28r Abs. 3 EnWG. In der ersten Phase erfasst es die jährliche Differenz zwischen den anerkannten Kosten und den Erlösen aus dem gedeckelten Hochlaufentgelt, es entstehen also Defizite. In der zweiten Phase, wenn mehr Nutzer das Netz buchen, erzeugt das Entgelt Überschüsse, die das Konto wieder auffüllen. So tragen künftige Nutzer die heute niedrigen Entgelte mit, statt dass das Netz auf Dauerzuschüsse angewiesen ist. Bis zum Zieljahr 2055 muss das Konto ausgeglichen sein.
Bleibt das Amortisationskonto bis 2055 nicht ausgeglichen, trägt der Bund bis zu 76 Prozent des verbleibenden Defizits, die Kernnetzbetreiber halten einen Selbstbehalt von bis zu 24 Prozent. Die Finanzierung soll im Grundsatz vollständig privatwirtschaftlich erfolgen, der Bund tritt nur als Ausfall-Backstop ein, nicht als Dauersubvention. Die Vorfinanzierung läuft über die KfW mit einem Kreditrahmen von 24 Milliarden Euro; weil es ein Zuweisungsgeschäft nach Paragraf 2 Abs. 4 KfW-Gesetz ist, trägt die KfW selbst kein Risiko, der Bund hat eine umfassende Garantie und Freistellung erteilt.
Das Amortisationskonto muss bis zum Zieljahr 2055 ausgeglichen sein. Bis dahin sollen die späteren Überschüsse aus höherer Netzauslastung die anfänglichen Defizite des Hochlaufs getilgt haben. Die lange Laufzeit verteilt die Anfangslast auf eine breitere künftige Nutzerbasis. Bezugsgröße ist das genehmigte Wasserstoff-Kernnetz mit 9.040 Kilometern und rund 18,9 Milliarden Euro Investition, das bis 2032 fertiggestellt werden soll; über dieses Volumen muss das Konto bis 2055 tragen.