Multi-Sparten-Fernauslesung über das SMGW: Gas, Wasser und Wärme am LMN
Dieser Artikel zeigt, wie Gas-, Wasser- und Wärmezähler technisch an das Strom-Gateway gebunden werden, welche Tarifanwendungsfälle dafür gelten, wo die Grenze zum Submetering verläuft und warum spartenübergreifende Stadtwerke strukturell im Vorteil sind. Es geht um die LMN-Eingangsseite des Gateways und die Plattform-Entscheidung dahinter, nicht um die WAN-Technik oder das Backend. Wer die WAN- und TAF-Seite des Gateways selbst braucht, findet sie in der Analyse zur neuen Gateway-Generation und ihrem TAF-Framework. Hier geht es um die Tür, durch die Gas, Wasser und Wärme hineinkommen.
Das SMGW ist nach außen ein Strom-Gateway, nach innen ein Mehrsparten-Empfänger. Die lokale Messnetz-Seite, das LMN, ist die Tür für Gas, Wasser und Wärme. Die BSI TR-03109-1 in der aktuellen Version v2.0 vom 13. Dezember 2024 nennt am LMN ausdrücklich Messeinrichtungen für Gas, Wasser, thermische Energie und Elektrizität. Die meisten Fremdsparten-Zähler sind batteriebetrieben und senden unidirektional per wireless M-Bus nach EN 13757-4, beim SMGW im Pflichtmodus Mode T, verschlüsselt mit AES-128 nach OMS Security Profile B (Security Mode 7), nicht per TLS als Regelfall. Praktischer Eintrittsschlüssel ist die OMS-Zertifizierung nach Generation 4, vergeben durch DVGW CERT und VDE. Für Mehrsparten zählen genau zwei Tarifanwendungsfälle: TAF 6, der Abruf im Bedarfsfall, und vor allem TAF 7, die Zählerstandsgangmessung, die in der TR-03109-1 v2.0 wörtlich Gas-, Wasser- und thermische Mengen mit 15- oder 60-Minuten-Periode nennt. TAF 9, 10 und 14 sind keine Ablese-Fälle. Rechtlich verankert Paragraf 6 MsbG das Auswahlrecht des Anschlussnehmers, einen Messstellenbetreiber zu wählen, der Strom plus mindestens eine Sparte Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme über das SMGW bündelt, ohne Mehrkosten. Die Strom-Preisobergrenze nach Paragraf 30 gilt nur für Strom, die Fremdsparten laufen als Zusatzleistung nach Paragraf 34 und 35 ohne gesetzliche Euro-Obergrenze. Die Grenze zum Submetering, das rechtlich in Heizkostenverordnung und FFVAV beim Gebäudeeigentümer sitzt, bleibt real und umkämpft. 2025 und 2026 ist Mehrsparten Pilotstadium, nicht Massengeschäft: Der Strom-Rollout selbst liegt erst bei rund 3,09 Millionen iMSys und 5,5 Prozent.
Das LMN-Interface: die Eingangsseite des Gateways
Das SMGW ist nach außen ein Strom-Gateway, nach innen aber ein Mehrsparten-Empfänger. Die meiste Aufmerksamkeit gilt der WAN-Seite, also dem Weg vom Gateway zum Backend von Messstellenbetreiber und Netzbetreiber. Für Mehrsparten zählt jedoch die andere Seite: das lokale Messnetz, kurz LMN. Das LMN ist die Tür, durch die Gas, Wasser und Wärme überhaupt erst in die Auslese-Plattform hineinkommen.
Das SMGW kennt zwei LMN-Wege. Der bedrahtete Weg läuft bidirektional über RS-485 mit dem Protokoll HDLC. Wichtig zur Einordnung: Das ist nicht der klassische Zweidraht-M-Bus nach EN 13757-2, den viele aus dem Submetering kennen, sondern eine andere physische und logische Schicht. Der zweite Weg ist drahtlos und unidirektional, über wireless M-Bus nach EN 13757-4. Über diesen Funkweg binden die batteriebetriebenen Fremdsparten-Zähler an das Gateway, weil sie ohne Stromversorgung und ohne Rückkanal auskommen müssen.
Dass am LMN nicht nur Strom gemeint ist, steht ausdrücklich in der Technischen Richtlinie. Die BSI TR-03109-1 in der aktuellen Version v2.0 vom 13. Dezember 2024 nennt am LMN ausdrücklich Messeinrichtungen für Gas, Wasser, thermische Energie und Elektrizität. Identifiziert werden die Sparten dabei unterschiedlich: Strom über EN 62056-6-1, die Fremdsparten über die OBIS-Kennzahlen nach EN 13757-1. Das LMN ist damit nicht ein Strom-Interface, das man notdürftig zweckentfremdet, sondern von Anfang an als spartenübergreifender Empfangspunkt spezifiziert.
Das ist der konzeptionelle Kern: Die im Strom verpflichtend ausgerollte Infrastruktur trägt die Mehrsparten-Auslese technisch bereits in sich. Wo die Werte vom Gateway aus weiterlaufen, also auf der WAN-Seite und im Backend, ist Gegenstand der Analyse zum Backend hinter dem Gateway. Dieser Artikel bleibt auf der Eingangsseite und zeigt, wie ein einzelner Fremdsparten-Zähler dort ankommt.
Wie ein Gas-, Wasser- oder Wärmezähler an das SMGW bindet
Ein Fremdsparten-Zähler kommt nicht einfach ans Gateway, er muss registriert, verschlüsselt und konform sein. Drei Bausteine entscheiden über die Bindung am LMN, und an jedem von ihnen scheitert der Anschluss, wenn er nicht stimmt. Erst wenn Funkmodus, Verschlüsselung und Zertifizierung zusammenpassen, nimmt das Gateway den Zähler an.
Der erste Baustein ist der Funkweg. Die meisten Gas-, Wasser- und Wärmezähler sind batteriebetrieben und senden unidirektional per wireless M-Bus. Beim SMGW ist Mode T verpflichtend, Mode C ist als Soll vorgesehen. Unidirektional heißt, der Zähler sendet seine Telegramme blind in den Raum, er empfängt nichts zurück. Das spart Batterie und passt zu Geräten, die über zehn Jahre und mehr ohne Wartung im Keller laufen sollen.
Der zweite Baustein ist die Verschlüsselung, und hier hält sich ein verbreitetes Missverständnis. Verschlüsselt wird nicht per TLS, sondern symmetrisch mit AES-128 nach OMS Security Profile B, das dem wM-Bus Security Mode 7 entspricht. TLS wäre für einen sendenden Knoten ohne Rückkanal auch gar nicht praktikabel. Nur bidirektional angebundene Zähler, die also einen echten Rückkanal haben, nutzen LMN-TLS. Den Schlüssel verteilt nicht der Zähler selbst, sondern der Gateway-Administrator, und zwar administrativ über das Zählerprofil, mit dem jeder Zähler am Gateway registriert wird.
Der dritte Baustein ist die Konformität. Eine eigene Zähler-Konformitätsliste des BSI für Gas-, Wasser- und Wärmezähler gibt es nicht. Der praktische Eintrittsschlüssel ist stattdessen die OMS-Zertifizierung nach der aktuellen OMS Generation 4, vergeben durch DVGW CERT und VDE. OMS ist in der BSI TR-03109 normativ referenziert, ein OMS-zertifizierter Zähler erfüllt damit die Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen, die das Gateway am LMN erwartet. Wer als Stadtwerk oder Messstellenbetreiber Fremdsparten-Zähler beschafft, prüft also nicht eine BSI-Zählerliste, sondern das OMS-Zertifikat.
TAF 6 und TAF 7: die richtigen Anwendungsfälle für Mehrsparten
Nicht jeder Tarifanwendungsfall passt zur Ablesung, und gängige Verwechslungen kosten Planungszeit. Für Mehrsparten zählen genau zwei der Tarifanwendungsfälle, kurz TAF, aus dem BSI-Stufenmodell. Wer die falschen einplant, baut an der eigentlichen Aufgabe vorbei.
TAF 6 ist der Abruf von Messwerten im Bedarfsfall, also die Einzelablesung auf Anforderung. Das ist der klassische Fall, in dem ein aktueller Zählerstand gebraucht wird, etwa beim Umzug oder bei einer Abrechnung außer der Reihe. In der TR-03109-1 v2.0 wird TAF 6 funktional in die Lieferung auf Anforderung überführt. Für die laufende, periodische Erfassung reicht TAF 6 jedoch nicht, dafür ist der zweite Fall da.
TAF 7 ist die Zählerstandsgangmessung und der für Mehrsparten eigentlich entscheidende Anwendungsfall. Die TR-03109-1 v2.0 erlaubt hier wörtlich die Erfassung von Zählerstandsgängen elektrischer Energie, thermischer Energie sowie von Gas- und Wasservolumen, mit einer konfigurierten Registrierperiode von 15 oder 60 Minuten. TAF 7 nennt die Fremdsparten also nicht nur am Rande, sondern ausdrücklich. Das OMS-Kompaktprofil bildet TAF 7 für wM-Bus-Zähler ab, sodass batteriebetriebene Geräte 1:n an ein einzelnes Gateway senden können.
Wichtig ist, was nicht passt, denn hier liegt die verbreitete Verwechslung. TAF 9, TAF 10 und TAF 14 sind keine Ablese-Fälle. TAF 9 ist die Bereitstellung der Ist-Einspeisung einer Erzeugungsanlage nach EEG und KWKG, TAF 10 die Bereitstellung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber, TAF 14 die hochfrequente Messwertbereitstellung für Mehrwertdienste wie eine Portal-Visualisierung. Keiner dieser drei ist für die Mehrsparten-Auslese vorgesehen. Wie das TAF-Framework insgesamt auf der WAN-Seite des Gateways greift, ordnet die Analyse zur TAF- und WAN-Seite des Gateways ein.
Paragraf 6 MsbG: das gesetzliche Tor zur Mehrsparten-Bündelung
Mehrsparten ist nicht nur Technik, sondern ein klar geregeltes Auswahlrecht. Das MsbG verankert die Bündelung über das SMGW in Paragraf 6, dem Auswahlrecht des Anschlussnehmers. Damit ist die Mehrsparten-Auslese kein geduldeter Nebeneffekt, sondern ein gesetzlich vorgesehener Fall.
Konkret erlaubt Paragraf 6 dem Anschlussnehmer, also dem Eigentümer, einen Messstellenbetreiber zu wählen, der neben dem Strom-Messstellenbetrieb mindestens eine weitere Sparte über das SMGW bündelt: Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme. Die Bedingung ist scharf formuliert: Diese Bündelung muss ohne Mehrkosten gegenüber den vorher getrennt erbrachten Leistungen erfolgen. Das Bündel darf also nicht teurer sein als die Summe der zuvor getrennten Einzelleistungen, sonst trägt es das Auswahlrecht nicht.
Bei den Entgelten ist eine Unterscheidung entscheidend. Die Strom-Preisobergrenze nach Paragraf 30 MsbG gilt ausschließlich für Strom. Die Nutzung des SMGW für die Fremdsparten wird dagegen als Zusatzleistung nach Paragraf 34 und 35 MsbG behandelt und separat abgerechnet. Für diese Zusatzleistung gibt es keine gesetzliche Euro-Obergrenze, sondern nur den offenen Maßstab des angemessenen Entgelts. Wer also fragt, was die Mehrsparten-Nutzung kostet, bekommt zwei Antworten: gedeckelt im Strom, frei im angemessenen Rahmen bei den anderen Sparten.
Beide Wege stehen nebeneinander. Im Liegenschaftsmodell nach Paragraf 6 muss das Bündel kostenneutral sein, außerhalb dieses Auswahlrechts läuft die Fremdsparten-Nutzung als frei kalkulierte Zusatzleistung. Für Stadtwerke und Messstellenbetreiber ist das die eigentliche Geschäftsmodell-Frage hinter der Technik: ob sie die Mehrsparten-Auslese als kostenneutrales Bündel anbieten oder als eigenständig bepreiste Zusatzleistung vermarkten.
Die Grenze zum Submetering und zu den Heizkostendienstleistern
Wer Wärme und Wasser auslesen will, trifft auf ein bestehendes Feld mit eigenen Regeln und etablierten Anbietern. Das sogenannte Submetering, also die verbrauchsabhängige Erfassung von Wärme und Wasser innerhalb eines Gebäudes, ist seit Jahrzehnten das Geschäft spezialisierter Messdienstleister. Die Grenze zwischen diesem Feld und der SMGW-Welt ist real und umkämpft.
Rechtlich sitzt die Fernablesung von Wärme und Wasser nicht im MsbG, sondern in der Heizkostenverordnung und der FFVAV, und zwar beim Gebäudeeigentümer und seinen Dienstleistern. Daraus folgt ein wichtiger Punkt: Das SMGW ist für das Submetering nicht verpflichtend. Parallele Nicht-SMGW-Systeme der Heizkostendienstleister bleiben erlaubt, niemand muss seine Wärme- und Wasserzähler über das Strom-Gateway auslesen. Die rechtliche Pflicht zur fernablesbaren Ausstattung selbst beschreibt die Analyse zur Heizkosten-Fernablesepflicht im Detail.
Über das Auswahlrecht nach Paragraf 6 MsbG kann ein Messstellenbetreiber jedoch in dieses Feld eintreten. Wählt der Eigentümer das Bündel über das SMGW, kann ein bestehender Submetering-Vertrag ersetzt werden. Genau hier verläuft die Spannungslinie: Auf der einen Seite stehen die etablierten Heizkostendienstleister mit ihren eigenen Funksystemen, auf der anderen die Messstellenbetreiber, die das ohnehin vorhandene SMGW als gemeinsame Plattform nutzen wollen.
Der Markt reagiert zweigleisig. Es gibt Kooperation und Konsolidierung zugleich: einerseits Pilotpartnerschaften zwischen Submetering-Anbietern, Netzbetreibern und Vendoren, andererseits Aufkäufe wie die Übernahmen rund um Techem und inexogy. Beides zeigt dasselbe: Die Grenze zwischen Submetering und SMGW-Auslese wird gerade neu verhandelt, und keiner der beiden Seiten ist daran gelegen, das Feld kampflos zu räumen.
Der Stadtwerke-Vorteil und der ehrliche Rollout-Stand
Spartenübergreifende Stadtwerke können die Strom-Infrastruktur mehrfach nutzen, aber der Stand ist Pilot, nicht Masse. Beide Aussagen gehören zusammen, sonst entsteht ein falsches Bild. Der strukturelle Vorteil ist echt, der Reifegrad aber noch begrenzt, und Realismus schlägt hier Marketing.
Der Vorteil liegt in der Mehrfachnutzung. Wer Strom, Gas, Wasser und Wärme betreibt, nutzt denselben Kommunikationskanal mehrfach und spart eine eigene Datendrehscheibe je Sparte. Statt drei oder vier getrennte Auslese-Systeme aufzubauen und parallel zu betreiben, läuft alles über das ohnehin verpflichtend ausgerollte Strom-Gateway. Genau diese Spartenvielfalt aus einer Hand haben klassische Stadtwerke, während reine Strom- oder reine Submetering-Anbieter sie nicht haben. Wie die Gas-Marktprozesse dabei mitspielen, ordnet die Analyse zu den Gas-Marktprozessen ein.
Der ehrliche Stand dämpft die Euphorie. Mehrsparten ist 2025 und 2026 Pilotstadium, nicht Massengeschäft. Es gibt keine nationale Mehrsparten-Quote, sondern nur Projektzahlen, etwa die Kooperation von Minol, Netze BW und ZENNER oder Submetering-Projekte mit rund 1.000 Gebäuden. Belege kommen heute vor allem von Dienstleistern und Vendoren, nicht als verbindliche VKU- oder BDEW-Aussage. Das ist kein Vorwurf, sondern eine nüchterne Einordnung des Reifegrads.
Den Maßstab liefert der Strom-Rollout selbst. Zum 31. Dezember 2025 waren der BNetzA rund 3,09 Millionen intelligente Messsysteme gemeldet, das entspricht einer Einbauquote von 5,5 Prozent aller Messlokationen. Solange die Pflichtinfrastruktur im Strom selbst erst am Anfang steht, bleibt die Mehrsparten-Nutzung naturgemäß die Kür nach der Pflicht. Viele Versorger lesen Gas, Wasser und Wärme heute noch manuell ab. Für Stadtwerke heißt das: Die Plattform-Entscheidung jetzt vorbereiten, den breiten Ausbau aber an den Fortschritt des Strom-Rollouts knüpfen, statt einen Massenmarkt zu unterstellen, den es noch nicht gibt.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Für Mehrsparten zählen genau zwei Tarifanwendungsfälle. TAF 6 ist der Abruf von Messwerten im Bedarfsfall, also die Einzelablesung auf Anforderung, etwa beim Umzug. TAF 7 ist die Zählerstandsgangmessung und der eigentlich entscheidende Fall: Die BSI TR-03109-1 v2.0 nennt hier ausdrücklich die Erfassung von Zählerstandsgängen elektrischer Energie, thermischer Energie sowie von Gas- und Wasservolumen mit einer Registrierperiode von 15 oder 60 Minuten. TAF 9, 10 und 14 sind keine Ablese-Fälle, sie betreffen die Ist-Einspeisung, Netzzustandsdaten und hochfrequente Mehrwertdienste.
Die meisten Gas-, Wasser- und Wärmezähler sind batteriebetrieben und senden unidirektional per wireless M-Bus nach EN 13757-4, beim SMGW im Pflichtmodus Mode T. Verschlüsselt wird nicht per TLS, sondern symmetrisch mit AES-128 nach OMS Security Profile B, das dem wM-Bus Security Mode 7 entspricht. Nur bidirektional angebundene Zähler nutzen LMN-TLS. Den Schlüssel verteilt der Gateway-Administrator administrativ über das Zählerprofil, mit dem jeder Zähler am Gateway registriert wird.
Eine eigene Zähler-Konformitätsliste des BSI für Gas-, Wasser- und Wärmezähler gibt es nicht. Der praktische Eintrittsschlüssel für einen Fremdsparten-Zähler an das SMGW-LMN ist die OMS-Zertifizierung nach der aktuellen OMS Generation 4, vergeben durch DVGW CERT und VDE. OMS ist in der BSI TR-03109 normativ referenziert, ein OMS-zertifizierter Zähler erfüllt damit die Interoperabilitäts- und Sicherheitsanforderungen, die das Gateway am LMN verlangt.
Die Strom-Preisobergrenze nach Paragraf 30 MsbG gilt ausschließlich für Strom. Die Nutzung des SMGW für Gas, Wasser oder Wärme wird als Zusatzleistung nach Paragraf 34 und 35 MsbG separat abgerechnet, für die es keine gesetzliche Euro-Obergrenze gibt, sondern nur den offenen Maßstab des angemessenen Entgelts. Wählt der Anschlussnehmer dagegen das Bündel nach Paragraf 6 MsbG, muss dieses Bündel kostenneutral sein, also ohne Mehrkosten gegenüber den vorher getrennt erbrachten Leistungen.
Nein. Die Fernablesung von Wärme und Wasser im Gebäude sitzt rechtlich in der Heizkostenverordnung und der FFVAV beim Gebäudeeigentümer und seinen Dienstleistern, nicht im MsbG. Das SMGW ist für das Submetering nicht verpflichtend, parallele Nicht-SMGW-Systeme bleiben erlaubt. Über das Auswahlrecht nach Paragraf 6 MsbG kann ein Messstellenbetreiber jedoch in dieses Feld eintreten und bestehende Submetering-Verträge ersetzen, die Grenze zwischen beiden Welten ist real und umkämpft.