IT-Administratorin eines Stadtwerks zieht im Serverraum an einem offenen Rack ein Patchkabel, daneben ein verplombtes Rack

Darf das Netzmodell in den Vertrieb? Messdaten, KI und Entflechtung im Querverbund

§ 66 und § 70 MsbG, § 6a EnWG und die offene Frage nach dem trainierten Modell

Der Netzbetrieb trainiert ein Prognosemodell auf Daten aus intelligenten Messsystemen. Zwei Flure weiter plant der Vertrieb HEMS, dynamische Tarife und Flexibilitätsvermarktung. Die Versuchung liegt auf der Hand. Zwei Gesetze stehen dazwischen, und sie ziehen die Grenze an verschiedenen Stellen.

Zusammenfassung

Die informatorische Entflechtung nach § 6a EnWG verpflichtet Netzbetreiber und vertikal integrierte Energieversorger, wirtschaftlich sensible Informationen aus dem Netzbetrieb vertraulich zu behandeln, auch gegenüber dem eigenen Vertrieb, und sie gilt ohne Ausnahme für kleine Unternehmen unter 100.000 Kunden. Für Messwerte aus intelligenten Messsystemen kommt das Messstellenbetriebsgesetz dazu: § 66 erlaubt dem Netzbetreiber die Verarbeitung nur für neun Netzzwecke, § 70 alles Weitere nur ohne Personenbezug oder mit Einwilligung. Anonymisierte Daten öffnen damit die Tür des Messstellenbetriebsgesetzes, nach Lesart der Regulierungsbehörden aber nicht automatisch die der Entflechtung. Ob ein trainiertes Prognosemodell selbst eine geschützte Information ist, hat bisher keine Behörde entschieden.

Die Frage im Querverbund

Am 21. September 2026 hat die Bundesnetzagentur neue Rollout-Zahlen veröffentlicht: 3.172.579 intelligente Messsysteme bei gut 54 Millionen gemeldeten Messpunkten, Stand Ende Juni. Das sind 5,9 Prozent. Wenig, gemessen am Ziel. Aber genug, dass in vielen Netzgebieten zum ersten Mal Viertelstundenwerte aus Haushalten mit Wärmepumpe, Wallbox und Speicher auflaufen.

Wer diese Werte hat, baut Modelle. Der Netzbetrieb braucht sie für Last- und Einspeiseprognosen und für die Steuerung nach §14a EnWG, wie wir es für die KI in der Netzzustandsermittlung beschrieben haben. Der Vertrieb braucht sie auch, nur für etwas anderes: für ein HEMS-Angebot, einen dynamischen Tarif, die Vermarktung von Flexibilität. Seit April 2026 bieten Plattformanbieter Stadtwerken dafür fertige White-Label-Lösungen an, und am 1. Oktober 2026 wird die MiSpeL-Festlegung wirksam, die Speicher im Mischbetrieb aus Netzstrom und gefördertem Solarstrom neu regelt.

Im Querverbund sitzen beide Projekte oft auf derselben Datenplattform, betreut vom selben IT-Team. Also liegt die Frage nahe: Warum zweimal trainieren, wenn das Netzmodell schon da ist?

Die kurze Antwort: weil zwei verschiedene Gesetze mitreden. Das Messstellenbetriebsgesetz fragt, wofür Messwerte verarbeitet werden. Das Energiewirtschaftsgesetz fragt, wer im Unternehmen welche Information sehen darf. Man kann das erste erfüllen und am zweiten scheitern.

Dieser Beitrag ist eine Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Wie die Vorschriften auf Ihr Unternehmen anzuwenden sind, klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung, Ihrer Rechtsberatung und dem Gleichbehandlungsbeauftragten.

Was § 66 MsbG dem Netzbetreiber erlaubt

Prognosemodelle beim Verteilnetzbetreiber sind vom Gesetz ausdrücklich gedeckt. § 66 Absatz 1 MsbG erlaubt dem Netzbetreiber, erhaltene Messwerte "ausschließlich" zu verarbeiten, soweit das für einen von neun Zwecken "zwingend erforderlich" ist. Zwei Wörter, die man nicht überlesen sollte.

Für Modelle zählen vor allem drei Nummern. Nummer 3 nennt den sicheren Betrieb, die optimierte Planung und ausdrücklich die Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen. Nummer 4 deckt die Maßnahmen nach §§ 13a und 14a EnWG, "insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung". Nummer 6 erlaubt Prognosen für den Differenz- und Netzverlustbilanzkreis und die Verbesserung von Standardlastprofilen. Ein Vertriebszweck steht nicht auf der Liste. Er könnte dort auch nicht stehen, die Vorschrift regelt den Netzbetreiber.

Zweck nach § 66 Abs. 1 MsbGWas ein Modell dort tutSpätestens löschen oder anonymisieren
Nr. 3 Betrieb, Planung, Last- und EinspeiseprognosenPrognose je Ortsnetz, Engpassvorschau, Ausbauplanungein Jahr nach Ende des Erhebungsjahres
Nr. 4 Maßnahmen nach §§ 13a, 14a EnWGDynamische Steuerung nach tatsächlicher und prognostizierter Auslastungdrei Jahre nach Ende des Erhebungsjahres
Nr. 5 Konzessionsabgabekaum Modellbezugein Jahr nach Ende des Erhebungsjahres
Nr. 6 Differenz- und NetzverlustbilanzkreisBilanzkreisprognose, bessere Standardlastprofiledrei Jahre nach Ende des Erhebungsjahres

Die Fristen stehen in Absatz 3. Personenbezogene Messwerte sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Netzbetreiber sie für seine Aufgabe nicht mehr braucht. Spätestens gilt das für die Fälle der Nummern 3 und 5 ein Jahr nach Ende des Kalenderjahres der Erhebung, in allen übrigen Fällen nach drei Jahren, soweit eine Festlegung der Bundesnetzagentur nichts anderes bestimmt.

Für ein Prognosemodell heißt das: Wer mit mehrjährigen Haushaltszeitreihen trainieren will, braucht vor dem ersten Trainingslauf ein Anonymisierungskonzept. Nachträglich wird es teuer.

§ 52 Absatz 3 MsbG hilft beim Handwerk. Er verlangt Pseudonymisierung, wo der Zweck sie zulässt, und macht sie bei der Übermittlung von Last- und Zählerstandsgängen an den Verteilnetzbetreiber für die Zwecke der Nummern 3 und 4 zur Pflicht. Als Weg zur Anonymisierung nennt er ausdrücklich die Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern.

§ 70 MsbG: jenseits der Netzzwecke nur anonym oder mit Einwilligung

§ 70 MsbG ist ein einziger Satz. Eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus ist "nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden", und zwar unbeschadet einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO.

Für die Weitergabe von Netzdaten an den Vertrieb bleiben damit genau zwei Türen: Die Daten tragen keinen Personenbezug mehr, oder der Kunde hat eingewilligt. Beide Türen sind schmaler, als sie aussehen.

Anonymität ist bei Viertelstundenwerten eines Einfamilienhauses mit Wärmepumpe schwer zu erreichen. Ein Lastgang verrät Anwesenheit, Tagesrhythmus, Geräte. Ein Aggregat über fünf Anschlussnutzer eines Straßenzugs trägt schon deutlich weniger, und genau das macht es für den Vertrieb weniger wert. Die Einwilligung wiederum muss der Netzbetreiber bei Kunden einholen, die sein Vertrieb vielleicht gar nicht beliefert. Dazu später mehr, denn hier beginnt das Problem mit dem Energiewirtschaftsgesetz.

§ 6a EnWG: die zweite Mauer

Anonym heißt nicht entflochten. § 6a Absatz 1 EnWG verpflichtet vertikal integrierte Unternehmen und Netzbetreiber, die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu wahren, von denen sie als Netzbetreiber Kenntnis erlangen. Absatz 2 Satz 2 sagt es für den Querverbund ausdrücklich: gegenüber anderen Teilen des Unternehmens.

Informatorische Entflechtung ist die Pflicht nach § 6a EnWG, wirtschaftlich sensible Informationen aus dem Netzbetrieb vertraulich zu behandeln und Informationen über die eigene Netztätigkeit, die Vorteile bringen können, nur diskriminierungsfrei offenzulegen.

Für Datenprojekte ist die Vorschrift schärfer, als viele Häuser sie im Alltag behandeln.

Die De-minimis-Schwelle von 100.000 angeschlossenen Kunden befreit nach § 7 Absatz 2 und § 7a Absatz 7 EnWG nur von der rechtlichen und operationellen Entflechtung. Die FAQ der Bundesnetzagentur zur Entflechtung vom November 2025 stellen klar, dass De-minimis-Unternehmen "ebenfalls uneingeschränkt der informatorischen Entflechtung" unterliegen. Auch eine unselbstständige Netzabteilung ist dort Netzbetreiber im Sinne des Gesetzes.

Wer die iMSys-Daten beim grundzuständigen Messstellenbetreiber abgreift statt beim Netz, umgeht die Mauer nicht. Nach den gemeinsamen Auslegungsgrundsätzen der Regulierungsbehörden von 2018 umschließt die informatorische Entflechtung den gesamten Netzbetrieb einschließlich des grundzuständigen Messstellenbetriebs, für konventionelle Zähler wie für intelligente Messsysteme.

Am weitesten reicht der Begriff der Information. Gemeint sind nach den FAQ vor allem Netzkundeninformationen, dazu "Rückschlüsse aus Daten von Netzkunden" und Informationen, "die sich aus der Zusammenschau aller Kundeninformationen ergeben". Kenntnis erlangt ein Unternehmen auch, wenn es die Information "eigenständig generiert". Als Bereiche mit besonderem Diskriminierungspotenzial nennen die FAQ unter anderem Netzanschlüsse, Netznutzung und Kapazitätsprognosen.

Grafik: drei Wege vom Netzbetrieb in den Vertrieb und wie Messstellenbetriebsgesetz und § 6a EnWG sie jeweils bewerten
Das Messstellenbetriebsgesetz öffnet zwei Wege, die Entflechtung bewertet sie anders. Beim trainierten Modell ist die zweite Mauer eine offene Frage.

Es gibt Ausnahmen. Informationen, die offensichtlich ohne wirtschaftlichen Belang sind, eine Einwilligung des Netzkunden in die diskriminierungsfreie Offenlegung und eine gesetzliche Pflicht zur Offenbarung. Der Haken steckt im Wort diskriminierungsfrei: Was der eigene Vertrieb bekommt, müssen fremde Vertriebe zu gleichen Bedingungen bekommen, mit gleichem Umfang, Inhalt und Zeitpunkt.

Ein Netzmodell, das der eigene Vertrieb exklusiv nutzt, ist damit das Gegenteil dessen, was die Vorschrift will.

Ist ein trainiertes Modell eine Information?

Hier hört die sichere Einordnung auf. Die Daten sind geregelt. Die Prognosen, die ein Modell ausgibt, sind es im Grunde auch, denn eine Lastprognose je Ortsnetz ist eine Netzinformation. Aber das Modell selbst, also Architektur, Trainingscode und die gelernten Gewichte? Dazu gibt es nach unserer Recherche keine Festlegung, kein Urteil und keine Aussage einer Regulierungsbehörde.

Zwei Lesarten stehen sich gegenüber, und beide lassen sich mit Texten belegen, die es schon gibt.

"Dies gilt insbesondere auch für ‚bearbeitete' Netzinformationen in aggregierter, disaggregierter oder anonymisierter Form."

Bundesnetzagentur, FAQ Entflechtung, Auslegungsgrundsätze,

Die weite Lesart stützt sich auf diesen Satz. Die Regulierungsbehörden schreiben ihn über die Geschäftsleitung, die Netzinformationen nicht an den Vertrieb weitergeben darf. Ein Modell, das aus den Lastgängen eines Netzgebiets gelernt hat, wann welche Straße wie viel zieht, ist dann nichts anderes als eine bearbeitete Netzinformation in besonders dichter Form. Mit den Gewichten wandern die Rückschlüsse. Wer das Modell hat, kann sie jederzeit abfragen.

Die Werkzeug-Lesart stützt sich auf zwei andere Stellen. Der Gesetzgeber hat in § 70 MsbG anonyme Verarbeitung ausdrücklich zugelassen. Und dieselben FAQ halten eine gemeinsame IT-Infrastruktur von Vertrieb und Netz für "grundsätzlich nicht zu beanstanden", solange die Daten logisch getrennt sind. Ein Algorithmus, der auf anonymen Aggregaten trainiert wurde und keine Kundenwerte mehr enthält, wäre nach dieser Lesart eher Werkzeug als Information. Architektur und Code ohnehin.

"KI-Modelle, die mit personenbezogenen Daten trainiert wurden, können nicht in allen Fällen als anonym betrachtet werden." (eigene Übersetzung)

Europäischer Datenschutzausschuss, Stellungnahme 28/2024,

Der Datenschutz kennt dieselbe Frage schon und hat sie nicht pauschal beantwortet. Der Europäische Datenschutzausschuss verlangt eine Einzelfallprüfung: Ein Modell gilt nur dann als anonym, wenn sich personenbezogene Daten weder direkt aus ihm extrahieren noch über Abfragen gewinnen lassen, jeweils mit nicht mehr als unerheblicher Wahrscheinlichkeit. Das ist eine Aussage zur DSGVO, nicht zu § 6a. Sie zeigt aber, wie die Werkzeug-Lesart geprüft würde. Nicht mit einem Etikett, sondern mit einem Nachweis.

Wir entscheiden diesen Streit nicht. Das können wir nicht, und es ist auch nicht unsere Rolle. Uns interessiert eine praktische Folge: Solange die Frage offen ist, trägt jedes Haus, das ein Netzmodell im Vertrieb nutzt, das Risiko der weiten Lesart. Das sollte eine bewusste Entscheidung der Geschäftsführung sein, vorher mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten besprochen. Keine, die ein Data-Science-Team beim Umzug eines Notebooks nebenbei trifft.

Was der Vertrieb selbst darf

Der Vertrieb braucht das Netzmodell nicht. Er hat einen eigenen Weg zu Messdaten, und der ist rechtlich sauberer.

§ 50 Absatz 1 MsbG lässt die Verarbeitung von Daten aus intelligenten Messsystemen zu, wenn der Anschlussnutzer eingewilligt hat oder sie zur Erfüllung eines Vertrags mit ihm erforderlich ist. Absatz 2 zählt Zwecke auf, die genau zum Vertriebsvorhaben passen: die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten (Nummer 8), die Umsetzung variabler Tarife nach § 41a EnWG einschließlich Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicher (Nummer 10) und Mehrwertdienste auf Veranlassung des Anschlussnutzers (Nummer 13).

Der Lieferant selbst ist nach § 69 MsbG eng geführt: Abrechnung, Lieferanten- und Tarifwechsel, Energiemengenprognose. Ein HEMS mit Flexibilitätsvermarktung geht weiter. Es braucht deshalb einen Vertrag mit dem Kunden, eine Einwilligung oder beides, und die Daten kommen über die Wege, die jeder Lieferant hat: vom Messstellenbetreiber auf Anforderung und aus dem Gerät beim Kunden.

Das bedeutet zwei Modelle. Eines im Netz, trainiert auf Netzdaten für Netzzwecke. Eines im Vertrieb, trainiert auf den Daten der eigenen Kunden, die zugestimmt haben. Die Kundenbasis des Vertriebsmodells ist kleiner und anders verteilt. Doppelte Kosten sind es trotzdem nicht ganz, denn Methoden, Werkzeuge und Erfahrung darf ein Haus teilen. Die Daten nicht.

Ob sich der Vertrieb das leisten will, ist eine Geschäftsfrage. Die ZfK schrieb im Mai 2026, ein HEMS allein trage sich nicht, erst zusammen mit dynamischem Tarif, Beschaffungsoptimierung, Direktvermarktung und Flexibilitätserlösen. Mehr zu dieser Rechnung und zur Frage, wem die Kundenschnittstelle gehört, steht in unserem Beitrag zu HEMS und virtuellem Kraftwerk im Stadtwerk.

Shared Services, IT-Dienstleister und Zugriffsrechte

In der Praxis entscheidet sich die Entflechtung nicht im Gesetzestext, sondern im Berechtigungskonzept. Die Bundesnetzagentur verlangt keine getrennten Rechenzentren. Die FAQ nennen eine gemeinsame IT-Infrastruktur zulässig, wenn die Daten logisch getrennt sind und Zugriffsregeln eine bereichsübergreifende Einsichtnahme unterbinden. Eine physische Trennung bringe aber Rechtssicherheit.

Datenplattformen machen genau das schwer. Ein gemeinsamer Data Lake, ein gemeinsamer Feature Store, ein gemeinsames Modellregister: Jedes davon ist ein Ort, an dem Netzdaten und Vertriebsdaten nebeneinanderliegen. Das Team, das die Plattform betreibt, sieht beides. Für diesen Fall sehen die FAQ bei Shared Services unmissverständliche Vereinbarungen in den Verträgen, besondere Zugriffsrechte auf elektronisch verarbeitete Daten und Arbeitsanweisungen vor. Dasselbe gilt für externe IT-Dienstleister, die nach Lesart der Behörden selbst in die Pflichten hineinwachsen, sobald sie mit sensiblen Informationen in Berührung kommen.

Eine Konstellation nennen die FAQ ausdrücklich unzulässig: Netz und wettbewerbliche Bereiche beauftragen für eine Kundendienstleistung gemeinsam denselben Dienstleister. Wer für Netz-Prognose und Vertriebs-HEMS denselben externen Anbieter mit einem gemeinsamen Auftrag holt, sollte das vorher prüfen lassen.

Bei einem Querverbundversorger in Norddeutschland begleiten wir seit 2024 das Netz-Portfolio mit rund 40 Initiativen. Aus dieser Sicht ist die Entflechtung selten das Hindernis, als das sie im Projekt behandelt wird. Das Hindernis ist, dass niemand weiß, welche Kopie eines Datensatzes wo liegt. Ein Modellregister, in dem jedes Modell einen Eigentümer, einen Zweck nach § 66 und eine Datenquelle hat, löst mehr als jede Grundsatzdiskussion.

EU AI Act am Rand

Die KI-Verordnung ist für diese Frage Nebensache. Einordnen sollte man sie trotzdem. Der Leitlinienentwurf der EU-Kommission zur Einstufung von Hochrisiko-KI vom 19. Mai 2026 nennt als Beispiele außerhalb des Hochrisiko-Falls unter anderem ein System, das den Energiebedarf prognostiziert, um das Netz zu optimieren, wenn die Schutzfunktionen getrennt laufen, und eine Ungleichgewichtsprognose, die ein Mensch beaufsichtigt.

Für Prognosemodelle mit menschlicher Aufsicht ist das eine gute Nachricht. Nur: Der Entwurf ist nicht final, und er regelt Produktsicherheit, keine Datenflüsse. Ein Modell kann nach der KI-Verordnung unkritisch sein und trotzdem nicht in den Vertrieb dürfen. Welche KI im Stadtwerk nach dem Entwurf als Hochrisiko gilt, ordnen wir im Beitrag zu AI Act Anhang III nach dem Leitlinienentwurf ein.

Wo es haken kann

Was wird aus den Löschfristen? Sie passen schlecht zu Trainingsdaten. Ein Prognosemodell wird besser, je mehr Winter es gesehen hat. § 66 Absatz 3 MsbG lässt personenbezogene Werte für Prognosen nach Nummer 3 aber höchstens bis ein Jahr nach Ende des Erhebungsjahres liegen. Wer nicht rechtzeitig aggregiert oder anonymisiert, verliert entweder Historie oder handelt sich ein Problem ein.

Modelle vermehren sich. Ein Data Scientist kopiert ein trainiertes Modell für einen Test in eine andere Umgebung, ein Dienstleister nimmt einen Stand mit, eine Präsentation zeigt eine Prognose je Straßenzug. Jede dieser Kopien ist eine mögliche Weitergabe, und kaum eine landet in einem Register.

Offen ist auch, wie viele Kunden im Vertrieb überhaupt einwilligen. Ein Vertriebsmodell, das nur auf den Daten zustimmender HEMS-Kunden lernt, sieht eine kleine, technikaffine Gruppe. Ob das für eine brauchbare Prognose reicht, zeigt erst der Betrieb.

Wie Netzbetreiber Flexibilität zuerst netzdienlich nutzen und erst dann den Markt bedienen, beschreibt unser Beitrag zur netzdienlichen Flexibilität nach §14c EnWG. Der Datenfluss dort hat dieselbe Richtung: vom Netz nach außen nur, was diskriminierungsfrei für alle gilt.

Was Stadtwerke jetzt klären sollten

Bevor ein Modell in den Vertrieb wandert oder ein Vertriebsprojekt nach Netzdaten fragt, lohnen sich sechs Klärungen. Sie sind unterschiedlich groß.

Sechs Klärungen, bevor Daten wandern

  1. Daten nach Zweck inventarisieren

    Für jeden Datensatz aus intelligenten Messsystemen festhalten, für welche Nummer von § 66 Absatz 1 MsbG er erhoben wird und wann er nach Absatz 3 gelöscht oder anonymisiert werden muss. Ohne diese Tabelle ist jede weitere Diskussion Spekulation.

  2. Anonymisieren, bevor trainiert wird

    Aggregation ab fünf Anschlussnutzern nach § 52 Absatz 3 MsbG als Untergrenze nehmen und prüfen, ob sie für das Modell reicht.

  3. Ein Modellregister mit Eigentümer führen

    Jedes Modell bekommt einen Eigentümer (Netz oder Vertrieb), einen Zweck, eine Datenquelle und eine Liste der Umgebungen, in denen es liegt. Kopien für Tests zählen mit. Wer ohnehin ein KI-Inventar führt, hängt das Register dort an.

  4. Zugriffsrechte in der Plattform schneiden

    Getrennte Datenräume für Netz und Vertrieb in derselben Plattform, Zugriffsrollen für das Betriebsteam, Vertraulichkeitsklauseln in Shared-Service- und Dienstleisterverträgen. Und keine gemeinsame Beauftragung desselben Dienstleisters für Netz und Vertrieb.

  5. Das Einwilligungsmodell im Vertrieb bauen

    Vertrag und Einwilligung für HEMS, dynamischen Tarif und Flexibilitätsvermarktung nach § 50 MsbG so gestalten, dass der Vertrieb seine Daten auf eigener Grundlage bekommt. Das ist der Weg, der ohne die offene Rechtsfrage auskommt.

  6. Die offene Frage offen dokumentieren

    Wer ein Netzmodell im Vertrieb nutzen will, legt die Frage dem Gleichbehandlungsbeauftragten und der Rechtsberatung vor und lässt die Geschäftsführung entscheiden. Schriftlich.

Zwei Mitarbeitende eines Stadtwerks vor einer Pinnwand mit Karteikarten zu Datenflüssen zwischen Netz und Vertrieb
Welche Daten wohin fließen dürfen, lässt sich an einer Pinnwand klären, bevor es ein Plattformteam technisch entscheidet.

Wer mit dem Inventar anfängt, merkt meist schnell, dass die Rechtsfrage kleiner wird. Viele Vertriebsideen brauchen gar keine Netzdaten, sondern saubere Kundendaten mit Einwilligung. Wie Stammdaten dafür in Ordnung kommen, zeigt unser Beitrag zur Stammdatenqualität in der Marktkommunikation.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Die Pflicht von Netzbetreibern und vertikal integrierten Energieversorgern, wirtschaftlich sensible Informationen aus dem Netzbetrieb vertraulich zu behandeln, auch gegenüber dem eigenen Vertrieb, und Informationen über die eigene Netztätigkeit, die Vorteile bringen können, nur diskriminierungsfrei offenzulegen.

Ja. Die De-minimis-Schwelle befreit nur von der rechtlichen und operationellen Entflechtung nach § 7 und § 7a EnWG. Die Bundesnetzagentur stellt in ihren FAQ zur Entflechtung vom November 2025 klar, dass De-minimis-Unternehmen uneingeschränkt der informatorischen Entflechtung unterliegen.

Nach § 66 Absatz 1 MsbG nur für neun abschließend genannte Zwecke und nur, soweit das zwingend erforderlich ist, darunter Netzbetrieb, Planung, Last- und Einspeiseprognosen sowie Maßnahmen nach §§ 13a und 14a EnWG. Personenbezogene Werte sind spätestens ein Jahr (Nummern 3 und 5) oder drei Jahre (übrige Zwecke) nach Ende des Erhebungsjahres zu löschen oder zu anonymisieren, soweit keine Festlegung etwas anderes bestimmt.

Für das Messstellenbetriebsgesetz kann es reichen, denn § 70 MsbG lässt Verarbeitung ohne Personenbezug zu. Für die Entflechtung nicht automatisch: Die Regulierungsbehörden zählen auch bearbeitete Netzinformationen in aggregierter oder anonymisierter Form zu den Informationen, die nicht an den Vertrieb gehen dürfen.

Das ist offen. Eine Festlegung, ein Urteil oder eine Aussage einer Regulierungsbehörde dazu kennen wir nicht. Wer ein Netzmodell im Vertrieb nutzen will, sollte die Frage dem Gleichbehandlungsbeauftragten und der Rechtsberatung vorlegen und die Entscheidung dokumentieren.

Über eine eigene Rechtsgrundlage beim Kunden: Vertrag oder Einwilligung nach § 50 MsbG, dessen Absatz 2 unter anderem die Vermarktung von Flexibilitäten, variable Tarife und Mehrwertdienste auf Veranlassung des Anschlussnutzers nennt. Das Vertriebsmodell lernt dann auf eigenen Daten.

Nach den FAQ der Bundesnetzagentur grundsätzlich ja, wenn die Daten logisch getrennt sind und Zugriffsregeln eine bereichsübergreifende Einsichtnahme verhindern. Für Shared Services und externe Dienstleister verlangen die Behörden vertragliche Vertraulichkeit, besondere Zugriffsrechte und Arbeitsanweisungen.