Technikerin eines Stadtwerks fotografiert die geöffnete Ladesäule auf dem Schotterplatz neben dem Betriebshof

Netz & NiederspannungStand: 10 Min. Lesezeit

Entflechtung 2026 und 2027: zwei Gleichbehandlungsberichte und das Ende der Ladepunkte kleiner Netzbetreiber

Am 31. Dezember 2026 läuft die letzte Schonfrist für Ladepunkte aus, die Stromnetzbetreiber unter 100.000 Kunden selbst halten. Drei Monate später ist der Gleichbehandlungsbericht der größeren fällig.

Ob ein Netzbetreiber die eine oder die andere Frist hat, entscheidet die Zahl der Kunden am Verteilernetz seines vertikal integrierten Unternehmens. Unter 100.000 ist er von rechtlicher und operationeller Entflechtung befreit, vom Ladepunkteverbot des § 7c EnWG aber nicht, und eine Genehmigung für den Weiterbetrieb kann die Bundesnetzagentur derzeit nicht erteilen. Ab 100.000 Kunden steht jedes Jahr der Gleichbehandlungsbericht an; Unabhängige Transportnetzbetreiber haben dafür einen eigenen Termin im September.

Zusammenfassung

Der Gleichbehandlungsbericht ist der jährliche Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten über die Maßnahmen, mit denen ein Netzbetreiber im vertikal integrierten Unternehmen Diskriminierung im Netzgeschäft verhindert. Verteilernetzbetreiber, deren Unternehmen 100.000 oder mehr Kunden am Netz hat, legen ihn nach § 7a Abs. 5 EnWG bis zum 31. März der Regulierungsbehörde vor und veröffentlichen ihn, der nächste Termin ist Mittwoch, 31. März 2027, mit dem Berichtsjahr 2026; Unabhängige Transportnetzbetreiber legen ihren Bericht nach § 10e Abs. 4 EnWG bis zum 30. September vor, das nächste Mal am Donnerstag, 30. September 2027. Für Stromverteilernetzbetreiber unter der Schwelle von 100.000 Kunden endet am Donnerstag, 31. Dezember 2026, die Übergangsfrist des § 118 Abs. 34 EnWG: Die Tätigkeit an Ladepunkten, die sie schon vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben haben, ist bis dahin der Bundesnetzagentur in Textform anzuzeigen und einzustellen, die Ladepunkte sind also abzugeben oder stillzulegen. Eine Ausnahme nach § 7c Abs. 2 EnWG kann die Bundesnetzagentur nicht genehmigen, weil die dafür nötige Verordnung fehlt. Keine der drei Fristen hat einen eigenen Bußgeldtatbestand; die Regulierungsbehörde setzt sie mit einer Anordnung nach § 65 EnWG und Zwangsgeld nach § 94 EnWG durch.

31.12.2026
endet die Schonfrist für Ladepunkte kleiner Stromnetzbetreiber, ein Donnerstag
§ 118 Abs. 34 Satz 3 und 4 EnWG
31.03.2027
ist der Gleichbehandlungsbericht über 2026 fällig, ein Mittwoch
§ 7a Abs. 5 Satz 3 EnWG
30.09.2027
legen Unabhängige Transportnetzbetreiber ihren Bericht vor, ein Donnerstag
§ 10e Abs. 4 Satz 2 EnWG
767
der 851 Stromverteilernetzbetreiber haben weniger als 100.000 angeschlossene Kunden
Monitoringbericht 2025, Tabelle 21
78 %
der befragten kleinen Versorger hatten ihre Ladepunkte mindestens teilweise mit Förderung gebaut
BDEW-Umfrage unter 168 Unternehmen, Mai 2024
64 %
derselben Unternehmen betrieben weniger als 20 Ladepunkte
BDEW-Umfrage, Mai 2024

Drei Fristen, eine Schwelle von 100.000 Kunden

Welche der drei Fristen ein Netzbetreiber hat, hängt an einer Zahl: 100.000 Kunden, die unmittelbar oder mittelbar an das Verteilernetz des vertikal integrierten Unternehmens angeschlossen sind, für Strom und Gas getrennt gezählt. Unter dieser Schwelle müssen Verteilernetzbetreiber weder eine eigene Gesellschaft sein (§ 7 Abs. 2 EnWG) noch ein Gleichbehandlungsprogramm führen (§ 7a Abs. 7 EnWG). Das Ladepunkteverbot des § 7c EnWG kennt diese Ausnahme nicht, deshalb trifft die erste Frist ausgerechnet die kleinen Stromnetzbetreiber, die von der übrigen Entflechtung fast nichts spüren.

Die drei Entflechtungsfristen 2026 und 2027 im Überblick
TerminWerWasPrimärquelleRechtsfolge bei Versäumnis
Do., 31.12.2026Stromverteilernetzbetreiber, deren vertikal integriertes Unternehmen weniger als 100.000 Kunden hatLadepunkte, die sie vor dem 27.07.2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben haben, der Bundesnetzagentur in Textform anzeigen und den Betrieb einstellen§ 118 Abs. 34 Satz 3 und 4 EnWG mit § 7c Abs. 1 EnWGAb 01.01.2027 Verstoß gegen § 7c Abs. 1; Anordnung nach § 65 EnWG, Zwangsgeld nach § 94 EnWG
Mi., 31.03.2027Gleichbehandlungsbeauftragter eines Verteilernetzbetreibers (Strom oder Gas), dessen Unternehmen 100.000 oder mehr Kunden hatBericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms im Kalenderjahr 2026 der Regulierungsbehörde vorlegen und ohne Personenbezug veröffentlichen§ 7a Abs. 5 Satz 3 EnWGKein eigener Bußgeldtatbestand; Anordnung nach § 65 Abs. 2, Zwangsgeld nach § 94, Bußgeld erst bei Missachtung einer vollziehbaren Anordnung (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)
Do., 30.09.2027Gleichbehandlungsbeauftragter eines Unabhängigen Transportnetzbetreibers (Übertragungs- oder Fernleitungsnetz)Jahresbericht über die Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms der Regulierungsbehörde vorlegen§ 10e Abs. 4 Satz 2 EnWGWie beim Bericht nach § 7a: Anordnung, Zwangsgeld, Bußgeld erst nach vollziehbarer Anordnung
Drei Spalten mit Termin, Pflicht und Norm je Netzbetreiber, darunter die Schwelle von 100.000 Kunden
Die Schwelle von 100.000 Kunden teilt die Verteilernetzbetreiber: darunter endet der Betrieb eigener Ladepunkte am 31.12.2026, darüber ist der Gleichbehandlungsbericht zum 31.03.2027 fällig.

Wie viele Unternehmen auf welcher Seite stehen, zeigt der Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt: 767 der 851 registrierten Stromverteilernetzbetreiber haben weniger als 100.000 angeschlossene Kunden, bei Gas sind es 670 von 699. Der Bericht zählt je Netzbetreiber, die Entflechtungsschwelle zählt je vertikal integriertem Unternehmen. Die Zahlen geben deshalb die Größenordnung an und keine Liste der Pflichtigen: Rechnerisch liegen 84 Stromnetzbetreiber über der Schwelle und berichten zum 31. März, die 767 darunter müssen bis zum Jahresende klären, ob sie noch Ladepunkte besitzen oder betreiben.

Ladepunkte kleiner Stromnetzbetreiber: Schluss am 31. Dezember 2026

Ab dem 1. Januar 2027 darf kein Stromverteilernetzbetreiber mehr Eigentümer eines Ladepunkts für Elektromobile sein oder ihn entwickeln, verwalten oder betreiben, ausgenommen private Ladepunkte für den eigenen Gebrauch. Das gilt auch für das kleine Stadtwerk, das Netz und Vertrieb in einer Gesellschaft führt. § 7c Abs. 1 EnWG setzt Art. 33 Abs. 2 der Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 um, und die Richtlinie sieht keine Ausnahme nach Unternehmensgröße vor. Der deutsche Gesetzgeber konnte den kleinen Netzbetreibern deshalb nur Zeit geben, und die läuft am 31. Dezember 2026 ab.

Das Ladepunkteverbot nach § 7c EnWG untersagt Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile zu sein oder diese zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben. „Entwickeln“ umfasst nach den FAQ der Bundesnetzagentur Planung, Genehmigung, Beschaffung und Bau. Ausgenommen sind private Ladepunkte für den Eigengebrauch des Netzbetreibers.
27.07.2021

Verbot tritt in Kraft

Ladepunkte, die ein Verteilernetzbetreiber schon vorher entwickelt, verwaltet oder betrieben hat, gelten übergangsweise als genehmigt (§ 118 Abs. 34 Satz 1).

31.12.2023

Ende für Netzbetreiber ab 100.000 Kunden

Anzeige an die Bundesnetzagentur und Einstellung des Betriebs (Satz 2). Für kleine Netzbetreiber stand in Satz 3 und 4 bis Februar 2025 der 31.12.2024.

25.02.2025

Verlängerung um zwei Jahre

Das Gesetz vom 21.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) ersetzt in Satz 3 und 4 die Jahreszahl 2024 durch 2026.

31.12.2026

Ende für kleine Netzbetreiber

Bis zum Ablauf des Tages Anzeige in Textform und Einstellung der Tätigkeit (Satz 3 und 4).

Bis zum Stichtag müssen kleine Netzbetreiber Dritten Zugang zu diesen Ladepunkten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewähren (§ 118 Abs. 34 Satz 5). Danach hilft auch kein Antrag mehr. § 7c Abs. 2 EnWG lässt den Betrieb zwar zu, wenn eine Kommune nach einer offenen Ausschreibung ein regionales Marktversagen festgestellt hat und die Bundesnetzagentur zustimmt, aber nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 3. Diese Verordnung gibt es nicht. Die Bundesnetzagentur schreibt in ihren FAQ zur Entflechtung, das Bundeswirtschaftsministerium habe von der Ermächtigung „bislang keinen Gebrauch gemacht“, eine Ausnahmegenehmigung „kann daher nicht erteilt werden“. Wer bis Dezember auf eine Genehmigung setzt, plant also gegen die geltende Rechtslage.

Eine Unschärfe sollten Sie vor der Planung klären. § 118 Abs. 34 knüpft an Ladepunkte an, die vor dem 27. Juli 2021 betrieben wurden; die FAQ der Bundesnetzagentur formulieren allgemeiner, kleine Netzbetreiber seien vom Verbot des § 7c „noch bis zum 31. Dezember 2026 befreit“. Für Ladepunkte, die erst später dazukamen, ist die Lesart deshalb mit der Behörde abzustimmen, auch für die Frage, ob sie in die Anzeige gehören. Am Ergebnis zum Jahreswechsel ändert sie nichts: Ab dem 1. Januar 2027 gilt das Verbot für alle.

Wohin die Ladepunkte gehen können

Das Verbot trifft die Gesellschaft, in der das Netz betrieben wird, nicht das vertikal integrierte Unternehmen. Eine andere Gesellschaft im Konzern darf Eigentümerin sein, schreibt die Bundesnetzagentur. Bei kleinen Netzbetreibern lässt sie sogar eine Tochter des Netzbetreibers zu, weil dort das Verbot des Netz-Mutter-Modells (Netzbetreiber als Mutter, Vertrieb oder Erzeugung in der Tochter) nicht greift: Netz, Erzeugung und Vertrieb dürfen ohnehin in einer juristischen Person stecken. Die Bedingung ist, dass die Tochter die strategischen Entscheidungen selbst trifft und nicht als „leere Hülle“ des Netzbetreibers auftritt.

1

Andere Gesellschaft im Unternehmen

Schwester, Mutter, ein Eigenbetrieb der Stadt oder eine neue Gesellschaft; bei kleinen Netzbetreibern auch eine Tochter mit eigener Letztentscheidung. Der Vertrieb kann ihr Dienstleistungen liefern.

2

Gemeinsame Gesellschaft mehrerer Stadtwerke

Mehrere kleine Versorger beauftragen oder gründen zusammen einen Ladebetreiber. Der BDEW nennt solche Modelle 2024 als vereinzelt vorhanden.

3

Verkauf an Dritte

Nach Einschätzung des BDEW ohne vergaberechtliche Anforderungen, im Paket oder getrennt nach Normal- und Schnellladern.

4

Stilllegung

Der Weg für Standorte, die sich nicht tragen. Rund 5 Prozent der vom BDEW befragten Unternehmen planten 2024 damit.

Wie weit der Netzbetreiber danach noch mitarbeiten darf, ist die eigentliche Gestaltungsfrage. Die Bundesnetzagentur hält Dienstleistungen zwischen dem kleinen Netzbetreiber und der Ladegesellschaft „in einem gewissen Rahmen“ für möglich, solange § 7c nicht umgangen wird. Der BDEW geht weiter und hält Errichtung und technischen Betrieb im Auftrag für zulässig, solange Eigentum, wirtschaftliches Risiko und die Entscheidung über neue Standorte nicht beim Netzbetreiber liegen. Ein Vertrag, der dem Netzbetreiber die Standortplanung überlässt, wäre nach beiden Lesarten zu viel.

Förderbescheide vor der Übertragung prüfen. Einige Landesförderungen verbieten, das Eigentum an geförderter Ladeinfrastruktur während der Zweckbindung, meist acht, manchmal sechs Jahre, auf Dritte zu übertragen; sonst kann die Fördersumme zurückgefordert werden. 78 Prozent der vom BDEW befragten kleinen Versorger hatten Förderung genutzt. Klären Sie mit der Förderbehörde, ob die gesetzlich erzwungene Übertragung auf eine Konzerngesellschaft als Verstoß gilt, bevor der Vertrag unterschrieben ist.

Auch die Rechnungslegung ändert sich. Solange der Netzbetreiber Ladepunkte nach § 7c Abs. 2 hält, führt er sie nach § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 EnWG als eigene Tätigkeit mit getrennten Konten; nach der Übertragung entfällt dieser Tätigkeitsbereich bei ihm, und der Ladepunkt steht in den Büchern des neuen Eigentümers.

Gleichbehandlungsbericht nach § 7a EnWG: 31. März 2027

Verteilernetzbetreiber oberhalb der Schwelle legen bis Mittwoch, 31. März 2027, den Bericht über das Kalenderjahr 2026 vor. Das Gesetz richtet die Pflicht an den Gleichbehandlungsbeauftragten: Er legt den Bericht der Regulierungsbehörde vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form (§ 7a Abs. 5 Satz 3). Der Bericht steht am Ende einer Kette, die das vertikal integrierte Unternehmen aufbauen muss: ein Gleichbehandlungsprogramm mit verbindlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiter mit Netzaufgaben, festgelegte Pflichten und Sanktionen, und ein Beauftragter, der die Einhaltung überwacht.

Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist die natürliche oder juristische Person, die überwacht, ob ein Netzbetreiber sein Gleichbehandlungsprogramm einhält. Er kann intern oder extern besetzt sein, ist in seiner Aufgabe nach § 7a Abs. 5 Satz 4 EnWG „vollkommen unabhängig“ und hat Zugang zu allen Informationen des Netzbetreibers und verbundener Unternehmen, die er für seine Aufgabe braucht.

Inhaltlich gibt die Bundesnetzagentur jedes Jahr Schwerpunkte vor. Für das Berichtsjahr 2025/26 sollte jeder Bericht eines von vier Themen behandeln: den 24h-Lieferantenwechsel, das Gleichbehandlungsmanagement beim Wasserstoffnetzbetrieb, die AS4-Umstellung der Marktkommunikation und den Umgang mit Daten in der kommunalen Wärmeplanung, für die die WPG-Novelle vom Mai 2026 einen Datenraum Wärmeplanung schafft. In allen vier Fällen geben Netzbetreiber Daten oder Termine an Marktpartner weiter, und Diskriminierung entsteht dort, wo der eigene Vertrieb früher oder mehr erfährt als ein fremder Lieferant. Für den Bericht 2027 nennt die Behörde ihre Schwerpunkte vorab; bis Jahresende sollten Sie auf ihrer Entflechtungsseite nachsehen, ob die Liste neu ist.

Leiter Netzbetrieb markiert eine Stelle im Berichtsentwurf, gegenüber sitzt die Gleichbehandlungsbeauftragte
Gleichbehandlungsbeauftragte und Netzleitung gehen den Berichtsentwurf durch, bevor er an die Regulierungsbehörde geht.

Den Bericht nimmt die Bundesnetzagentur per E-Mail an ihr Entflechtungsreferat oder über den Energie Client entgegen; beim Weg über den Client bittet sie um einen kurzen Hinweis per E-Mail mit der Betreibernummer. Für Unternehmen unter der Schwelle gibt es keine Berichtspflicht. Die Bundesnetzagentur empfiehlt ein Gleichbehandlungsprogramm trotzdem, und die informatorische Entflechtung nach § 6a gilt ohnehin für alle, auch beim Weitergeben von Netzdaten an den eigenen Vertrieb. Wie weit das bei Messdaten und Netzmodellen reicht, behandelt unser Beitrag zur Frage, ob das Netzmodell in den Vertrieb darf.

Für den Bericht 2027

Der Bericht beschreibt Maßnahmen des Jahres 2026. Was bis Dezember nicht dokumentiert ist, Schulungsnachweise, Prüfungen, Hinweise aus dem Unternehmen und ihre Erledigung, lässt sich im März nur noch rekonstruieren.

Unabhängige Transportnetzbetreiber: Bericht bis 30. September 2027

Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber, die im Modell des Unabhängigen Transportnetzbetreibers (UTB) zertifiziert sind, bleiben Teil des vertikal integrierten Unternehmens und stehen dafür unter engerer Aufsicht. Ihr Gleichbehandlungsbeauftragter erstellt nach § 10e Abs. 4 Satz 2 EnWG einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms und legt ihn der Regulierungsbehörde spätestens zum 30. September vor. Das ist nur ein Teil seiner Berichtspflichten, denn er unterrichtet die Behörde außerdem fortlaufend über erhebliche Verstöße und über die finanziellen und kommerziellen Beziehungen zum vertikal integrierten Unternehmen.

Gleichbehandlungsbeauftragter bei Verteilernetzbetreiber und Unabhängigem Transportnetzbetreiber
PunktVerteilernetzbetreiber (§ 7a)Unabhängiger Transportnetzbetreiber (§ 10e)
Programmvom Unternehmen festgelegt, Mitarbeitern und Regulierungsbehörde bekannt gemachtder Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Abs. 1)
Ernennungkeine Zustimmung der Behörde vorgesehendurch den Aufsichtsrat, wirksam erst mit Zustimmung der Regulierungsbehörde; Bedingungen und Dauer genehmigungspflichtig (Abs. 2 und 3)
Jahresberichtbis 31. März, über das vergangene Kalenderjahreinmal jährlich, bis 30. September
Veröffentlichungja, ohne Personenbezugin § 10e Abs. 4 nicht vorgesehen
Laufende Meldungenkeine gesetzlich festgelegtenerhebliche Verstöße, Beziehungen zum vertikal integrierten Unternehmen, Investitionsentscheidungen spätestens mit Zuleitung an den Aufsichtsrat (Abs. 4 und 5)
Gremienkeine besonderen RechteTeilnahme an Sitzungen von Unternehmensleitung, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung, eigenes Rederecht im Aufsichtsrat (Abs. 6)

Der Bericht zum 30. September ist für einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber deshalb weniger Zusammenfassung als Abgleich: Er muss zu dem passen, was der Beauftragte im Lauf des Jahres schon gemeldet hat. Auch hier gibt die Bundesnetzagentur Schwerpunkte vorab bekannt; welche für den Bericht 2027 gelten, hat sie noch nicht veröffentlicht.

Was gilt, wenn eine Frist verstreicht

Keine der drei Fristen hat einen eigenen Bußgeldtatbestand in § 95 EnWG, die Folgen laufen über die Aufsicht. Wer nach dem 31. Dezember 2026 als kleiner Stromnetzbetreiber weiter Ladepunkte besitzt oder betreibt, verstößt gegen § 7c Abs. 1, weil die gesetzlich unterstellte Genehmigung aus § 118 Abs. 34 ausgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur kann nach § 65 EnWG anordnen, den Verstoß abzustellen, und die Anordnung mit Zwangsgeld nach § 94 durchsetzen, das zwischen 1.000 Euro und 10 Millionen Euro liegt. Beim fehlenden Gleichbehandlungsbericht gilt dasselbe Muster: Anordnung nach § 65 Abs. 2, Zwangsgeld nach § 94. Ein Bußgeld kommt erst in Betracht, wenn das Unternehmen einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); es reicht nach § 95 Abs. 2 Nr. 5 bis 100.000 Euro.

Der BDEW wies 2024 auf zwei Folgen außerhalb des EnWG hin. Nach Ablauf der Übergangsfrist kann der Wirtschaftsprüfer den Prüfvermerk einschränken, und Förderbehörden können die Entflechtung als Voraussetzung prüfen und im Zweifel ablehnen. Beides trifft ein Stadtwerk schneller als ein Verwaltungsverfahren, das nach Einschätzung des Verbands erst am Ende einer längeren rechtlichen Auseinandersetzung vollziehbar würde.

Der Streit um die Ladepunkte der Stadtwerke

Über das Ladepunkteverbot für kleine Netzbetreiber wird seit 2021 gestritten, und die Positionen haben sich kaum bewegt. Der BDEW schrieb am 3. Juli 2024: „Aus rechtlicher Sicht ist das Ergebnis zwar folgerichtig, im praktischen Ergebnis aber paradox: De-minimis-Unternehmen dürfen zwar Energie liefern (was den Kern der Entflechtung ausmacht), aber keine Ladepunkte errichten.“ Die Bundesnetzagentur hält in ihren FAQ dagegen, die unionsrechtliche Vorschrift sehe „keine de-minimis-Ausnahme vor“; eine analoge Anwendung der Ausnahmen aus § 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 7 komme nicht in Betracht.

An der Umfrage des BDEW vom Mai 2024 nahmen 168 kleine Versorger teil; 93 Prozent führten Netz und Vertrieb in einer Gesellschaft, 92 Prozent besaßen, betrieben oder verwalteten öffentliche Ladepunkte. Über 80 Prozent hatten die Vorgaben im Juni 2024 noch nicht umgesetzt, 30 Prozent wollten künftig keine öffentlichen Ladesäulen mehr bauen oder betreiben. Der BDEW schlug eine Geringfügigkeitsschwelle von bis zu 50 Ladepunkten vor, eine de-minimis-Regel in der Richtlinie und eine Verlängerung der Übergangsfrist um zwei Jahre. Gekommen ist nur die Verlängerung, mit dem Gesetz vom Februar 2025.

Gestritten wurde auch darüber, wer überhaupt „Netzbetreiber“ ist. BDEW und VKU vertraten, dass bei einer Gesellschaft mit Netz und Vertrieb nur die Organisationseinheit Netz gemeint sei, gestützt auf § 3 Nr. 2 EnWG; dann hätte der Vertrieb derselben Gesellschaft die Ladepunkte behalten können. Die Bundesnetzagentur, einige Landesregulierungsbehörden, Förderbehörden und Wirtschaftsprüfer legen den Begriff gesellschaftsrechtlich aus, und der Verband selbst rechnete 2024 nicht mehr damit, sich durchzusetzen. Eine weitere Verlängerung über 2026 hinaus ist nicht beschlossen. Darauf zu planen hieße, auf eine Gesetzesänderung zu setzen, die es Ende Oktober 2026 nicht gibt.

Was bis zu den drei Terminen zu tun ist

Für kleine Stromnetzbetreiber bleiben gut zwei Monate, und die Übertragung eines Ladepunkts braucht mehr als eine Anzeige: Verträge, Förderbescheide, Flächen und Abrechnung hängen daran. Die beiden Berichte haben mehr Luft, setzen aber eine Dokumentation voraus, die im laufenden Jahr entstehen muss.

Die Schritte bis Ende 2026 und im Jahr 2027

  1. Ladepunkte erfassen

    Jeden Standort mit Eigentümer, Inbetriebnahmedatum (vor oder nach dem 27.07.2021), Förderbescheid und Zweckbindung, Flächennutzungsvertrag, Backend- und Roaming-Verträgen. Ohne diese Liste lässt sich keiner der Wege bewerten.

  2. Weg entscheiden

    Andere Gesellschaft, Kooperation, Verkauf oder Stilllegung, je Standort. Die Geschäftsführung entscheidet, mit der Förderbehörde abgestimmt, wenn ein Bescheid die Übertragung einschränkt.

  3. Übertragung und Dienstleistungen vertraglich fassen

    Eigentum, wirtschaftliches Risiko und Standortentscheidung liegen bei der Ladegesellschaft; was der Netzbetreiber technisch noch leistet, steht im Dienstleistungsvertrag. Ob einzeln übertragen oder ausgegliedert wird, hat steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen, die vor Dezember geklärt sein sollten.

  4. Anzeige an die Bundesnetzagentur

    In Textform, spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026.

  5. Bericht über 2026 vorbereiten

    Nachweise des Jahres bis Dezember zusammentragen, die Schwerpunkte der Bundesnetzagentur für 2027 abwarten und einen davon behandeln, Freigabe und Veröffentlichung bis 31.03.2027 einplanen. Für Unabhängige Transportnetzbetreiber gilt dasselbe mit dem 30.09.2027 und dem Abgleich mit den Meldungen des Jahres.

Frist, Marktrollen, Systeme

31.12.2026Kleine Stromverteilernetzbetreiber: Ladepunkte anzeigen und Betrieb einstellenGesetz · beschlossen

Anwendbarkeit: Nur Stromverteilernetzbetreiber im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EnWG (vertikal integrierte Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden) und nur Ladepunkte, die sie vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben haben. Für größere Verteilernetzbetreiber endete die Frist am 31. Dezember 2023.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Ab dem 1. Januar 2027 gelten diese Ladepunkte nicht mehr als genehmigt; wer sie weiter betreibt, verstößt gegen § 7c Abs. 1 EnWG. Die Bundesnetzagentur kann die Einstellung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleZeigt eigene Ladepunkte aus der Zeit vor dem 27.07.2021 der Bundesnetzagentur an und stellt den Betrieb bis 31.12.2026 ein oder gibt ihn ab, sofern keine Genehmigung nach § 7c Abs. 2 vorliegt.Typisch betroffen: Ladebackend (OCPP, PKI), Regulierungsmanagement, Controlling

31.03.2027Gleichbehandlungsbericht des Verteilernetzbetreibers vorlegen und veröffentlichenGesetz · beschlossen

Anwendbarkeit: Nicht betroffen sind Verteilernetzbetreiber vertikal integrierter Unternehmen mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden (§ 7a Abs. 7 EnWG), getrennt für Strom und Gas.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen § 7a EnWG nennt keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Regulierungsbehörde kann die Pflicht nach § 65 Abs. 2 EnWG durchsetzen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG erzwingen; wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleLässt den Gleichbehandlungsbeauftragten den Bericht über 2026 erstellen, legt ihn der Regulierungsbehörde vor und veröffentlicht ihn.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleLässt den Gleichbehandlungsbeauftragten den Bericht über 2026 erstellen, legt ihn der Regulierungsbehörde vor und veröffentlicht ihn.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

30.09.2027Gleichbehandlungsbericht unabhängiger Transportnetzbetreiber (§ 10e EnWG)Gesetz · beschlossen

Anwendbarkeit: Nur Transportnetzbetreiber (Strom und Gas), die nach §§ 10 bis 10e EnWG als Unabhängiger Transportnetzbetreiber organisiert sind. Verteilernetzbetreiber berichten nach § 7a Abs. 5 zum 31. März.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen § 10e EnWG nennt keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Regulierungsbehörde kann die Pflicht nach § 65 Abs. 2 EnWG durchsetzen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG erzwingen; wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleFernleitungsnetzbetreiber im Modell des Unabhängigen Transportnetzbetreibers legen den Jahresbericht ihres Gleichbehandlungsbeauftragten bis 30.09. vor.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleLässt den Gleichbehandlungsbeauftragten den Jahresbericht erstellen und legt ihn bis 30.09. vor; nur im Modell des Unabhängigen Transportnetzbetreibers.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.

Umsetzung besprechen →Im Fristenkalender →

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Der Gleichbehandlungsbericht ist der jährliche Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten über die Maßnahmen, mit denen ein Netzbetreiber im vertikal integrierten Unternehmen Diskriminierung im Netzgeschäft verhindert. Verteilernetzbetreiber legen ihn nach § 7a Abs. 5 Satz 3 EnWG bis 31. März der Regulierungsbehörde vor und veröffentlichen ihn ohne Personenbezug; Unabhängige Transportnetzbetreiber legen ihn nach § 10e Abs. 4 Satz 2 EnWG bis 30. September vor.

Nein. § 7a Abs. 7 EnWG nimmt vertikal integrierte Unternehmen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, von den Absätzen 1 bis 6 aus, für Strom und Gas jeweils getrennt. Damit entfallen Gleichbehandlungsprogramm, Gleichbehandlungsbeauftragter und Bericht. Die Bundesnetzagentur empfiehlt ein Gleichbehandlungsprogramm trotzdem, und die informatorische und buchhalterische Entflechtung gelten unabhängig von der Schwelle.

Nein. Für Stromverteilernetzbetreiber im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EnWG gelten Ladepunkte nach § 118 Abs. 34 Satz 3 EnWG nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 als genehmigt. Bis dahin sind die Tätigkeiten der Bundesnetzagentur in Textform anzuzeigen und einzustellen (Satz 4). Ab dem 1. Januar 2027 gilt das Verbot aus § 7c Abs. 1 EnWG ohne Übergang: kein Eigentum, keine Entwicklung, keine Verwaltung und kein Betrieb, ausgenommen private Ladepunkte für den Eigengebrauch.

Derzeit nicht. § 7c Abs. 2 EnWG erlaubt eine Genehmigung bei regionalem Marktversagen, das eine Kommune nach einer Ausschreibung festgestellt hat, aber nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7c Abs. 3. Laut den FAQ der Bundesnetzagentur hat das Bundeswirtschaftsministerium von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht; eine Ausnahmegenehmigung kann deshalb nicht erteilt werden.

Bei kleinen Netzbetreibern unter 100.000 Kunden ja, nach den FAQ der Bundesnetzagentur. Dort greift das Verbot des Netz-Mutter-Modells nicht, weil Netz und Vertrieb ohnehin in einer Gesellschaft sein dürfen. Die Tochter muss die strategischen Entscheidungen selbst treffen und darf keine leere Hülle sein; Dienstleistungen des Netzbetreibers sind in einem gewissen Rahmen möglich. Bei operationell entflochtenen Netzbetreibern ist die Auslagerung in eine Tochter grundsätzlich nicht zulässig, dort kommt eine andere Gesellschaft im Konzern in Frage.

§ 7a und § 10e EnWG nennen keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG zwischen 1.000 Euro und 10 Millionen Euro durchsetzen. Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig; die Geldbuße reicht nach § 95 Abs. 2 Nr. 5 bis 100.000 Euro.

Zusammenarbeit

Ein Ansprechpartner, ein Team dahinter

Dreißig Minuten über das, woran Sie gerade arbeiten, ob Netz, Messwesen, Marktprozesse, IT-Architektur oder KI. Danach wissen Sie, wie wir es angehen würden und wer dafür am Tisch sitzt.

Energie und Messtechnik seit 2010 · innobu GmbH seit 2014 · Sitz in Schleswig-Holstein

Wer pitcht, liefert auch: Wer das Erstgespräch führt, bleibt Ihr Ansprechpartner bis ins Steering, im Projekt mit festen Partnern. Direkt: info@innobu.com