MsbG-Fristen bis 2032: Großverbraucher-Quote, moderne Messeinrichtung, Regelenergie und Löschfristen
Die vier Termine stehen im Messstellenbetriebsgesetz und treffen verschiedene Stellen im Haus: die Löschlogik im Messdatenmanagement bei Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferant, ein neues Zusatzprodukt am Smart-Meter-Gateway, die Rolloutplanung für Kunden über 100.000 kWh und den Restbestand an alten Zählern. Das MsbG selbst sieht für keinen der vier eine Geldbuße vor; die Bundesnetzagentur kann aber Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld bis zehn Millionen Euro durchsetzen.
Die MsbG-Fristen bis 2032 sind vier gesetzliche Termine für Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferanten. Bis zum 31. Dezember 2026 löschen oder anonymisieren sie personenbezogene Messwerte nach Höchstfristen von drei Jahren, für Netzbetrieb, Netzplanung, Prognosen und Konzessionsabgabe beim Netzbetreiber und für die Energiemengenprognose beim Lieferanten nach einem Jahr; betroffen sind damit Werte aus 2023 und, für die einjährigen Zwecke, aus 2025 (§§ 60, 66, 69 MsbG). Ab dem 1. Januar 2028 können Energieversorger, Direktvermarkter, Anlagenbetreiber und weitere Berechtigte vom Messstellenbetreiber die Datenkommunikation für den Regelenergiemarkt über das Smart-Meter-Gateway als Zusatzleistung verlangen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5). Bis zum 31. Dezember 2028 stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen bei Letztverbrauchern über 100.000 kWh mit intelligenten Messsystemen aus (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), und bis zum 31. Dezember 2032 alle übrigen Messstellen mindestens mit modernen Messeinrichtungen, soweit das zu höchstens 25 Euro brutto im Jahr vertretbar ist (§ 29 Abs. 3, § 32). Bußgelder nennt das MsbG nicht; die Bundesnetzagentur kann Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis zehn Millionen Euro durchsetzen.
Vier Fristen, drei Rollen, sechs Jahre
Die erste der vier Fristen gehört nicht zum Rollout: Am Donnerstag, 31. Dezember 2026, endet die Höchstfrist für die Speicherung von Messwerten aus 2023, und für Netzplanung, Prognosen und Konzessionsabgabe auch schon für Werte aus 2025. Sie trifft nicht nur den Messstellenbetreiber, sondern auch Netzbetreiber und Lieferanten, und sie kehrt jedes Jahr wieder. Die übrigen drei Termine liegen bei den Messstellenbetreibern und reichen bis Freitag, 31. Dezember 2032.
| Termin | Wer | Was | Norm | Bei Versäumnis |
|---|---|---|---|---|
| 31.12.2026 (Do), danach jährlich | Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferanten | Personenbezogene Messwerte löschen oder anonymisieren: aus 2023 (Dreijahresfrist), für einjährige Zwecke aus 2025 | § 60 Abs. 6, § 66 Abs. 3, § 69 Abs. 3 MsbG | Anordnung nach § 76 MsbG, Zwangsgeld nach § 94 EnWG |
| ab 01.01.2028 (Sa) | jeder Messstellenbetreiber, grundzuständig oder wettbewerblich | Datenkommunikation für den Regelenergiemarkt über das Smart-Meter-Gateway auf Verlangen anbieten | § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 MsbG | Anordnung nach § 76 MsbG, Zwangsgeld nach § 94 EnWG |
| 31.12.2028 (So), weitere Marken 31.12.2030 und 31.12.2032 | grundzuständiger Messstellenbetreiber | 90 Prozent der neu auszustattenden Messstellen bei Letztverbrauchern über 100.000 kWh mit intelligentem Messsystem | § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG | Anordnung nach § 45 Abs. 2, § 76 MsbG, Zwangsgeld 1.000 Euro bis 10 Mio. Euro |
| 31.12.2032 (Fr) | grundzuständiger Messstellenbetreiber | Alle übrigen Messstellen mindestens mit moderner Messeinrichtung, soweit wirtschaftlich vertretbar | § 29 Abs. 3, § 32 MsbG | Anordnung nach § 76 MsbG, Zwangsgeld nach § 94 EnWG |
Die Fristen hängen an verschiedenen Systemen. Die Löschfrist betrifft das Messdatenmanagement, die Abrechnung, die Prognose und jedes Datenlager, in dem Messwerte landen. Die Regelenergie-Kommunikation ist ein Produkt der Gateway-Administration. Die beiden Ausstattungsfristen gehören in die Rollout- und Montageplanung, und sie treffen 2032 auf dieselbe Montagekapazität wie die 90-Prozent-Quoten auf den gesamten Bestand der übrigen Pflichtfälle.
Bis 31. Dezember 2026: Messwerte aus 2023 und 2025 löschen
Die Löschfrist für Messwerte ist eine Höchstfrist, und sie hängt am Zweck, nicht am Datensatz. Das MsbG verlangt von allen drei Rollen, personenbezogene Messwerte zu löschen oder zu anonymisieren, „sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist“. Erst danach nennt es die äußere Grenze, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Wert erhoben wurde.
| Rolle | Zweck | Höchstfrist | Zum 31.12.2026 fällig | Norm |
|---|---|---|---|---|
| Messstellenbetreiber | alle Zwecke | 3 Jahre | Werte aus 2023 | § 60 Abs. 6 |
| Netzbetreiber | Netzbetrieb, Netzplanung, Last- und Einspeiseprognosen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3); Konzessionsabgabe (Nr. 5) | 1 Jahr | Werte aus 2025 | § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 |
| Netzbetreiber | übrige Zwecke, etwa Netznutzungsabrechnung, EEG- und KWK-Abwicklung, Differenzbilanzkreis | 3 Jahre | Werte aus 2023 | § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 |
| Lieferant | Energiemengenprognose (§ 69 Abs. 1 Nr. 6) | 1 Jahr | Werte aus 2025 | § 69 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 |
| Lieferant | übrige Zwecke, etwa Abrechnung, Lieferanten- und Tarifwechsel | 3 Jahre | Werte aus 2023 | § 69 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 |
Derselbe Lastgang kann damit zwei Fristen haben. Hält ein Netzbetreiber ihn für die Netzplanung, ist er Ende 2026 fällig, wenn er aus 2025 stammt; hält er ihn für die Netznutzungsabrechnung, darf er bis Ende 2028 bleiben. Ein Löschlauf, der nur nach Erhebungsjahr filtert, löscht deshalb entweder zu früh oder zu spät. Er braucht für jede Datenhaltung eine Zuordnung, zu welchem Zweck sie Messwerte hält, und für Kopien in Prognosemodellen, Auswertungen und Sicherungen dieselbe Zuordnung.
Anonymisieren ist die zweite Möglichkeit, und für die Netzplanung, die gern längere Zeitreihen hätte als ein Jahr, ist sie der Weg, den das Gesetz selbst beschreibt. § 52 Abs. 3 Satz 2 MsbG nennt als Beispiel die Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern, unter den Voraussetzungen der Datenschutz-Grundverordnung. Ein Lastgang, der die Werte von mindestens fünf Anschlussnutzern zusammenfasst, kann danach als anonymisiert gelten und fällt dann nicht mehr unter die Einjahresgrenze. Für Messstellenbetreiber und Lieferanten gilt zusätzlich der Vorbehalt „unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben“; was dort länger aufbewahrt werden muss, bleibt.
Abweichen kann nur die Bundesnetzagentur, mit einer Festlegung nach § 47 Abs. 2 Nr. 13 oder § 75 MsbG. Prüfen Sie vor dem ersten Löschlauf, ob eine solche Festlegung für Ihre Daten etwas anderes bestimmt. Die Grundregel kennt auch die Datenschutz-Grundverordnung als Speicherbegrenzung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e; das MsbG setzt für Messwerte die äußere Grenze in Jahren.
Ab 1. Januar 2028: Regelenergie über das Gateway
Ab Samstag, 1. Januar 2028, gehört die Datenkommunikation für den Regelenergiemarkt zu den Zusatzleistungen, die ein Messstellenbetreiber erbringen muss, wenn ein Berechtigter sie verlangt. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 MsbG beschreibt sie als die „für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway“. Verlangen können Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem EEG, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer, jeweils für sich oder ihre Kunden. Die Pflicht trifft jeden Messstellenbetreiber, den grundzuständigen wie den wettbewerblichen.
Ablehnen darf der Messstellenbetreiber nur, solange und soweit die Leistung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder er nach § 31 Abs. 1 MsbG von ihr befreit ist; § 31 Abs. 1 betrifft intelligente Messsysteme, bei denen Anwendungen für Protokollierung, Fernsteuerbarkeit oder Stammdatenübermittlung erst per Update bis Ende 2025 nachgeliefert werden durften. Die Gründe muss er in Textform nachvollziehbar darlegen (§ 34 Abs. 2 Satz 5). Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf dafür nach § 35 Abs. 1 ein zusätzliches angemessenes Entgelt verlangen. Anders als für den vorzeitigen Einbau vermutet das Gesetz für diese Leistung keinen Betrag als angemessen, und das Entgelt darf keine Kosten enthalten, die für die Pflichten nach §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen (§ 35 Abs. 2). Weil das Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers mindestens drei Jahre abdeckt, sollte die Leistung schon in der Veröffentlichung vom Oktober 2026 stehen; mehr dazu im Beitrag zu den Preisblättern nach § 37 MsbG.
Ob eine Anlage oder ein Pool Regelreserve liefern darf, entscheidet nicht der Messstellenbetreiber, sondern der Übertragungsnetzbetreiber, an dessen Regelzone die Einheiten angeschlossen sind, im Präqualifikationsverfahren. Dazu gehören nach den Angaben der Übertragungsnetzbetreiber ein IT- und Erbringungskonzept, eine Betriebsfahrt und ein leittechnischer Test, bei dem der Übertragungsnetzbetreiber unter anderem die redundante Datenanbindung des Anbieterleitsystems prüft; auf regelleistung.net stehen die Präqualifikationsbedingungen in einer Fassung vom 7. Oktober 2026.
Der Messstellenbetreiber schuldet also die Kommunikation, die Anforderungen an sie legt der Übertragungsnetzbetreiber fest. Ein Angebot lässt sich deshalb erst sinnvoll beschreiben, wenn klar ist, welche Datenpunkte und welche Verfügbarkeit der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber für die jeweilige Regelreserveart (Primärregelleistung, Sekundärregelleistung, Minutenreserve) verlangt; diese Anforderungen stehen in seinen Präqualifikationsbedingungen, nicht im MsbG. Eine weitere Zusatzleistung hängt daran: die Abwicklung über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrsverbindung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8). Sie setzt eine Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 voraus. Wie europäische Regelarbeit heute gehandelt wird, steht in unserem Beitrag zu den Regelenergieplattformen MARI und PICASSO.
Bis 31. Dezember 2028: 90 Prozent über 100.000 kWh
Bei Letztverbrauchern mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch beginnt der Pflichtrollout erst 2028, und die erste Quote fällt ins selbe Jahr. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG verlangt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber, „spätestens ab dem Jahr 2028“ mit der Ausstattung zu beginnen und sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 „bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen“ abzuschließen. Zwei weitere Marken folgen: bis Ende 2030 erneut 90 Prozent der im Zeitraum bis dahin neu auszustattenden Messstellen, bis Ende 2032 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen dieser Gruppe.
Für den ersten Zeitraum nennt das Gesetz keinen Beginn. Bei den Pflichtfällen bis 100.000 kWh steht er im Text (25. Februar 2025, Nr. 4 Buchst. b), hier fehlt er, und welche Bestandsmessstellen über 100.000 kWh als „in diesem Zeitraum neu auszustatten“ zählen, sagt § 45 nicht; auch den Begriff Einbaufallgruppe definiert das Gesetz nicht. Eine Auslegung der Bundesnetzagentur dazu haben wir nicht gefunden. Wer heute plant, nimmt deshalb besser den ganzen Bestand über 100.000 kWh als Grundmenge, denn eine zu kleine Grundmenge fällt womöglich erst nach dem Stichtag auf, wenn sich nichts mehr nachholen lässt. Wie die Quoten für die kleineren Pflichtfälle gezählt werden, steht im Beitrag zur Periodenquote nach § 45 MsbG.
Was bei diesen Kunden als intelligentes Messsystem gilt, regelt § 2 Nr. 7 MsbG: auch eine Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung, die über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist. Die Ausstattung kann bei Großverbrauchern deshalb darin bestehen, eine vorhandene Lastgangmessung über ein Gateway einzubinden. Für den Messstellenbetrieb darf der grundzuständige Messstellenbetreiber ein angemessenes jährliches Entgelt verlangen, davon dem Anschlussnetzbetreiber höchstens 80 Euro brutto, den Rest dem Anschlussnutzer (§ 30 Abs. 1 Nr. 1). Ob ein Kunde über 100.000 kWh liegt, entscheidet der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahresverbräuche, den der Messstellenbetreiber jährlich prüft (§ 30 Abs. 4); ein Kunde kann also zwischen den Gruppen wechseln.
Im selben Jahr startet die Quote für Anlagen über 100 kW: Bis Ende 2028 müssen die ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der Leistung erfassen, die vom 1. Oktober 2027 bis zum 30. September 2028 neu in Betrieb gegangen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a); Einzelheiten im Beitrag zur Rollout-Quote für Erzeugungsanlagen. Bei beiden Gruppen muss sich der grundzuständige Messstellenbetreiber regelmäßig mit Verteil- und Übertragungsnetzbetreibern abstimmen und darf mit ihnen verbindliche Vereinbarungen über die Reihenfolge der Einbauten schließen (§ 45 Abs. 3). Vorzeitige Einbauten auf Kundenwunsch und optionale Einbauten mindern die Zahl der Pflichteinbauten (§ 45 Abs. 1 Satz 4).
Bis 31. Dezember 2032: moderne Messeinrichtung überall sonst
§ 29 Abs. 3 MsbG schließt die Lücke, die die Pflichtfälle lassen. Wo das Gesetz kein intelligentes Messsystem vorsieht, stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber die Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen aus, und zwar bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032. Die Bedingung steht im selben Satz: soweit es nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist. Das ist es nach § 32 Abs. 1, wenn für den Messstellenbetrieb je Zählpunkt nicht mehr als 25 Euro brutto im Jahr in Rechnung gestellt werden.
Für Neubauten und Gebäude mit größerer Renovierung gilt ein früherer Termin: Dort muss die Ausstattung bis zur Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Was eine größere Renovierung ist, übernimmt das MsbG aus Art. 2 Nr. 22 der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275: Die Kosten der Renovierung von Gebäudehülle oder gebäudetechnischen Systemen übersteigen 25 Prozent des Gebäudewerts ohne Grundstück, oder mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle werden renoviert. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen den beiden Kriterien. Neubauten laufen über den Netzanschlussprozess, und dort kann die Ausstattungspflicht als Prüfschritt stehen; größere Renovierungen sind schwerer zu erkennen, weil nicht jede einen neuen Netzanschluss braucht.
Ende 2032 laufen mehrere Pflichten zusammen. Neben der modernen Messeinrichtung werden die Bestandsquoten fällig: 90 Prozent aller Pflichtfälle von 6.000 bis 100.000 kWh, mit § 14a-Vereinbarung oder Steuerungseinrichtung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e), 90 Prozent aller über 100.000 kWh (Nr. 3 Buchst. c) und bei Anlagen 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung (Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. d). Wer den Austausch der letzten alten Zähler in die Jahre 2031 und 2032 schiebt, plant ihn in dieselben Monate, in denen Montagekapazität für die Quoten am knappsten ist. Wir halten deshalb Jahresscheiben ab 2027 für den sicheren Weg, auch wenn die Frist für die moderne Messeinrichtung allein noch weit weg wirkt.
Was das Gesetz bei Versäumnis vorsieht
Das MsbG enthält keine Bußgeldvorschriften; es endet mit § 77, ohne einen Bußgeldtatbestand zu nennen. Die Bundesnetzagentur kann aber nach § 76 Abs. 1 und 2 MsbG Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, und die Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung einer Pflicht nötig sind. Für die Ausstattungspflichten sagt § 45 Abs. 2 das ausdrücklich. Durchsetzen kann sie eine Anordnung über § 76 Abs. 4 MsbG in Verbindung mit § 94 EnWG mit Zwangsgeld, „mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro“. Für die Löschfristen gilt daneben die Datenschutz-Grundverordnung.
Wie die Behörde bei Rolloutquoten vorgeht, zeigt die 20-Prozent-Quote zum Ende 2025. Am 27. März 2026 leitete sie 77 Verfahren gegen Unternehmen ein, die nach ihren Zahlen noch nicht mit dem Rollout begonnen hatten, und kündigte an, die Höhe eines Zwangsgelds nach dem Einzelfall zu bemessen, insbesondere nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bis zum 21. September 2026 waren es 434 Verfahren, 150 davon schon eingestellt, unter anderem weil die Quote erreicht oder die Grundzuständigkeit übertragen war. Mehr dazu im Beitrag zum Sanktionsregime der Bundesnetzagentur beim Smart-Meter-Rollout.
Wo die Fristen aneinander reiben
Jede der vier Fristen lässt sich für sich planen. Schwierig wird es an den Stellen, an denen sie auf eine andere Pflicht oder auf eine andere Rolle treffen.
Netzplanung gegen Einjahresgrenze
Netzbetreiber brauchen für Planung und Prognosen Zeitreihen; das Gesetz erlaubt personenbezogene Werte dafür nur ein Jahr nach dem Erhebungsjahr. Wer längere Reihen will, muss vorher aggregieren, und zwar so, dass die Aggregation die Anforderungen an eine Anonymisierung erfüllt.
Gateway gegen Präqualifikation
Das MsbG verpflichtet den Messstellenbetreiber zur Kommunikation, die Anforderungen an die Teilnahme setzt der Übertragungsnetzbetreiber. Ob das Gateway sie erfüllt, entscheidet sich erst im leittechnischen Test.
Grundmenge der Quote 2028
Für den ersten Zeitraum bei Großverbrauchern fehlt der Beginn im Gesetz. Bis die Bundesnetzagentur sagt, wie sie zählt, bleibt offen, wie viele Bestandsmessstellen 2028 in die 90 Prozent eingehen.
Montagekapazität 2031 und 2032
Moderne Messeinrichtung und Bestandsquoten fallen auf denselben Jahreswechsel. Wer beides spät plant, konkurriert mit sich selbst um Monteure, Termine und Zutritt.
Öffentliche Stellungnahmen von Verbänden oder Behörden, die eine dieser vier Fristen in Frage stellen, haben wir für diesen Beitrag nicht gefunden.
Was jetzt zu tun ist
Die nächste Frist ist in gut neun Wochen fällig, die übrigen lassen Zeit für eine Planung, die sie zusammen betrachtet.
Bis Ende Dezember 2026
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Datenhaltungen mit Zweck erfassen
Messwesen, Netz und Vertrieb listen jede Datenhaltung mit Messwerten auf: Messdatenmanagement, Abrechnung, Prognose, Auswertungen, Sicherungen. Zu jeder gehört der Zweck nach § 60, § 66 Abs. 1 oder § 69 Abs. 1 und damit die Frist.
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Löschlauf für 2023 und 2025
Werte aus 2023 und, für die einjährigen Zwecke, aus 2025 bis 31. Dezember löschen oder anonymisieren und das Ergebnis protokollieren.
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Aggregation für die Netzplanung festlegen
Der Netzbetreiber entscheidet mit seinem Datenschutzbeauftragten, welche aggregierten Reihen, mit mindestens fünf Anschlussnutzern, er über die Einjahresgrenze hinaus behalten will.
Im Jahr 2027
Gateway-Administration und Vertrieb beschreiben die Regelenergie-Kommunikation als Zusatzleistung, mit Preis, Auftragsweg und den Ablehnungsgründen, und sprechen mit dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber über dessen Präqualifikationsbedingungen. Das Rolloutteam zählt den Bestand über 100.000 kWh nach Einbaufallgruppen, prüft die Zuordnung nach dem Dreijahresdurchschnitt und plant die Einbauten für 2028 mit dem Netzbetreiber ab. Für den Restbestand an alten Zählern legen Sie Jahresscheiben bis 2032 fest und tragen Neubau und größere Renovierung als Prüfschritt in den Netzanschlussprozess ein.
Frist, Marktrollen, Systeme
31.12.2026Personenbezogene Messwerte löschen oder anonymisieren (MsbG-Höchstfristen)Gesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Höchstfristen: Sobald Messwerte für die Aufgabe nicht mehr erforderlich sind, sind sie schon früher zu löschen. Abweichende Fristen kann die Bundesnetzagentur festlegen (§ 47 Abs. 2 Nr. 13, § 75 MsbG); der Teil zur Messwertverarbeitung im Verfahren zum MaBiS-Hub ist noch nicht beschlossen.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Das MsbG nennt keinen Bußgeldtatbestand. Die Bundesnetzagentur kann Maßnahmen nach § 76 MsbG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleLöscht oder anonymisiert Messwerte aus 2025, die für Netzbetrieb, Planung, Prognosen oder Konzessionsabgabe gespeichert sind, bis 31.12.2026; übrige Messwerte aus 2023.Typisch betroffen: EDM / MDM, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, ISMS und Sicherheitsbetrieb
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleLöscht oder anonymisiert personenbezogene Messwerte aus 2023 bis 31.12.2026, sofern sie nicht schon früher entbehrlich waren.Typisch betroffen: EDM / MDM, GWA- und CLS-Management, ISMS und Sicherheitsbetrieb
- Wettbewerblicher MessstellenbetreiberPflicht der RolleLöscht oder anonymisiert personenbezogene Messwerte aus 2023 bis 31.12.2026, sofern sie nicht schon früher entbehrlich waren.Typisch betroffen: EDM / MDM, GWA- und CLS-Management, ISMS und Sicherheitsbetrieb
- LieferantPflicht der RolleLöscht oder anonymisiert Messwerte aus 2025, die nur für die Energiemengenprognose gespeichert sind, bis 31.12.2026; übrige Messwerte aus 2023.Typisch betroffen: EDM / MDM, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, ISMS und Sicherheitsbetrieb
01.01.2028Messstellenbetreiber: Datenkommunikation für den Regelenergiemarkt über das Gateway auf VerlangenGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Gilt auf Verlangen des Anschlussnutzers, Anschlussnehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten an Messstellen mit intelligentem Messsystem.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Das MsbG nennt keinen Bußgeldtatbestand. Die Bundesnetzagentur kann Maßnahmen nach § 76 MsbG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG). Rechtsgrundlage ↗
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RolleBaut über Gateway-Administration und CLS-Kanal ein Angebot für die Datenkommunikation zum Regelenergiemarkt auf und hinterlegt ein Entgelt für die Zusatzleistung.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, EDM / MDM
- Wettbewerblicher MessstellenbetreiberPflicht der RolleBaut über Gateway-Administration und CLS-Kanal ein Angebot für die Datenkommunikation zum Regelenergiemarkt auf.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, EDM / MDM
31.12.2028Smart-Meter-Rollout: 90 Prozent bei Letztverbrauchern über 100.000 kWh bis Ende 2028Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Verfehlt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Quote, kann die Bundesnetzagentur nach § 45 Abs. 2 und § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG). Rechtsgrundlage ↗
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RollePlant Einbau und Kommunikationsanbindung bei Großverbrauchern über 100.000 kWh ab 2028 und erreicht bis Ende 2028 die 90-Prozent-Quote je Einbaufallgruppe.Typisch betroffen: GWA- und CLS-Management, Montage- und Auftragssteuerung, EDM / MDM
31.12.2032Moderne Messeinrichtungen: alle übrigen Messstellen bis Ende 2032 ausstattenGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Das MsbG nennt keinen Bußgeldtatbestand. Die Bundesnetzagentur kann Maßnahmen nach § 76 MsbG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG). Rechtsgrundlage ↗
- Grundzuständiger MessstellenbetreiberPflicht der RollePlant den Austausch der verbleibenden Ferraris- und elektronischen Zähler gegen moderne Messeinrichtungen bis Ende 2032.Typisch betroffen: Montage- und Auftragssteuerung, EDM / MDM
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferanten müssen personenbezogene Messwerte löschen oder anonymisieren, sobald sie sie für ihre Aufgabe nicht mehr brauchen. Spätestens gilt beim Messstellenbetreiber eine Frist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Wert erhoben wurde (§ 60 Abs. 6 MsbG). Netzbetreiber haben für Netzbetrieb, Netzplanung, Prognosen und die Konzessionsabgabe ein Jahr, Lieferanten für die Energiemengenprognose ebenfalls ein Jahr, für alle übrigen Zwecke drei Jahre (§ 66 Abs. 3, § 69 Abs. 3 MsbG).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet die Dreijahresfrist für Messwerte aus 2023 und die Einjahresfrist für Messwerte aus 2025, die ein Netzbetreiber für Netzbetrieb, Planung, Prognosen oder Konzessionsabgabe oder ein Lieferant für die Energiemengenprognose hält. Die Fristen laufen jedes Jahr weiter. Eine abweichende Frist kann nur eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Abs. 2 Nr. 13 oder § 75 MsbG bestimmen.
Ab dem 1. Januar 2028 können Energieversorger, Direktvermarkter, Letztverbraucher, Anlagenbetreiber, Anschlussnehmer und Anschlussbegehrende nach dem EEG vom Messstellenbetreiber die Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway verlangen, die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt nötig ist, einschließlich der IT-Anbindung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 MsbG). Verweigern darf der Messstellenbetreiber sie nur, solange sie technisch nicht möglich ist oder er nach § 31 Abs. 1 befreit ist, und muss das in Textform begründen.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss bei Letztverbrauchern mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch spätestens 2028 mit dem Einbau intelligenter Messsysteme beginnen. Bis Ende 2028 muss er mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen ausgestattet haben, bis Ende 2030 erneut 90 Prozent der dann neu fälligen und bis Ende 2032 90 Prozent aller (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG).
Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler, der mindestens Verbrauch und Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann (§ 2 Nr. 15 MsbG). Wo kein intelligentes Messsystem vorgesehen ist, muss der grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen bis zum 31. Dezember 2032 mindestens damit ausstatten, soweit das bei höchstens 25 Euro brutto im Jahr wirtschaftlich vertretbar ist; bei Neubauten und größeren Renovierungen bis zur Fertigstellung des Gebäudes (§ 29 Abs. 3, § 32 MsbG).
Das MsbG enthält keine Bußgeldvorschriften. Die Bundesnetzagentur kann nach § 76 MsbG anordnen, was zur Einhaltung der Pflicht nötig ist, bei den Ausstattungsquoten ausdrücklich über § 45 Abs. 2, und die Anordnung mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis zehn Millionen Euro durchsetzen (§ 76 Abs. 4 MsbG, § 94 EnWG).
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