Zwei Netztechniker an der offenen Tür einer Gasdruckregel- und Messanlage hinter einem Zaun, einer liest den Mengenumwerter ab

Wärme, Gas & WasserstoffStand: 12 Min. Lesezeit

Sechs Fristen für Gasnetzbetreiber bis 2028: Kooperationsvereinbarung, Marktraumumstellung, Gasspeicher

Für Gasspeicher gilt am Sonntag, 1. November 2026, nicht der Füllstand von 90 Prozent aus dem Gesetz, sondern 80 oder 45 Prozent aus der Verordnung vom Mai 2025.

Danach folgen für Gasverteilernetzbetreiber fünf Termine aus der Kooperationsvereinbarung Gas und aus § 19a EnWG, von den endgültigen Netzentgelten 2027 im Dezember bis zur Langfristprognose für Gas und Wasserstoff am 1. März 2028. Welcher Tag für ein Netz gilt, entscheidet seine Stufe in der Kaskade unter dem Fernleitungsnetz.

Zusammenfassung

Die Kooperationsvereinbarung Gas (KoV) ist der Vertrag, mit dem die Gasnetzbetreiber in Deutschland ihre Zusammenarbeit nach § 20 Abs. 1b EnWG regeln; ihre Fassung KoV XV in der Änderungsfassung vom 27. März 2026 gilt seit 1. Oktober 2026 und setzt vier der sechs Fristen, die Gasnetz- und Gasspeicherbetreiber bis März 2028 einhalten müssen. Endgültige Netzentgelte 2027 veröffentlichen Fernleitungsnetzbetreiber bis 2. Dezember, direkt nachgelagerte Verteilernetzbetreiber mit eigenen nachgelagerten Netzen bis 12. Dezember und alle übrigen Verteilernetzbetreiber bis 16. Dezember 2026. Die interne Bestellung der Kapazität für 2028 geht bis 15. Juli 2027 an den Fernleitungsnetzbetreiber, die Biogaskosten (Plan 2028, Ist 2026) und nach § 19a EnWG die Kosten der Umstellung von L-Gas auf H-Gas sind bis 31. August 2027 zu melden, und die Langfristprognose für Gas und Wasserstoff bis 2050 ist am 1. März 2028 fällig. Für Gasspeicher verlangt die Gasspeicherfüllstandsverordnung am 1. November 2026 einen Füllstand von 80 Prozent, in sechs Speichern 45 Prozent, und am 1. Februar 2027 30 Prozent, in vier bayerischen Speichern 40 Prozent; die Füllstandsregeln laufen mit dem 31. März 2027 aus. Eine eigene Sanktion nennt die KoV nicht, die Regulierungsbehörde kann die Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 65 EnWG durchsetzen; Umstellungskosten, deren fehlende Notwendigkeit sie festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden.

80 %
Füllstand verlangt die Verordnung am 1. November 2026, das Gesetz nennt 90
§ 1 GasSpFüllstV, § 35b Abs. 1 EnWG
6
Speicher müssen am 1. November nur 45 Prozent erreichen
§ 1 Nr. 1 Buchst. b GasSpFüllstV
3
Termine hat die Kaskade der endgültigen Gas-Netzentgelte: 2., 12. und 16. Dezember
KoV § 6 Ziff. 5 und 6
10
Werktage hat der Fernleitungsnetzbetreiber, um die interne Bestellung zu beantworten
KoV § 11 Ziff. 4
31.08.2027
bündelt die Meldung der Biogas- und der Umstellungskosten, ein Dienstag
KoV § 7 und § 10, § 19a Abs. 2 EnWG
2050
ist das letzte Jahr der Langfristprognose, davor jedes Jahr bis 2045
KoV § 16 Ziff. 5

Sechs Termine in einer Kaskade

Vier der sechs Fristen stehen in keinem Gesetz, sondern in einem Vertrag: der Kooperationsvereinbarung Gas, die BDEW, VKU und GEODE herausgeben und nach der die Gasnetzbetreiber in Deutschland zusammenarbeiten. Die Pflicht dazu steht in § 20 Abs. 1b Satz 5 EnWG, der die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, „insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung“ so zusammenzuarbeiten, dass ein Transportkunde über mehrere Netze hinweg nur einen Ein- und einen Ausspeisevertrag braucht. Die fünfte Frist kommt aus § 19a EnWG, die sechste aus § 35b EnWG und der Gasspeicherfüllstandsverordnung. Alle sechs sind beschlossen; keine stammt aus einem Entwurf.

Die Kooperationsvereinbarung Gas (KoV) ist der Vertrag der Gasnetzbetreiber über Entgeltwälzung, Kapazitätsbestellung, bundesweite Umlagen und Netzplanung zwischen vor- und nachgelagerten Netzen. Maßgeblich ist die KoV XV in der Änderungsfassung vom 27. März 2026, in Kraft seit 1. Oktober 2026. Ihre Termine gelten jedes Jahr wieder, die Langfristprognose in jedem geraden Jahr.
Die sechs Fristen von November 2026 bis März 2028
TerminPflichtigInhaltGrundlageFolge bei Versäumnis
So, 01.11.2026 und Mo, 01.02.2027Betreiber von GasspeicheranlagenFüllstand 80 Prozent (sechs Speicher 45), am 1. Februar 30 Prozent (vier Speicher 40)§ 35b Abs. 1 EnWG, § 1 GasSpFüllstVkeine eigene Sanktion; ungenutzte Kapazität nicht bereitgestellt: Ordnungswidrigkeit (§ 95 Abs. 1 Nr. 4a)
Mi, 02.12.2026, Sa, 12.12. und Mi, 16.12.2026Fernleitungsnetzbetreiber, direkt nachgelagerte und weitere Verteilernetzbetreiberendgültige Netzentgelte 2027 veröffentlichen, je nach StufeKoV § 6 Ziff. 5 und 6keine eigene Sanktion; Aufsicht nach § 65 EnWG
Do, 15.07.2027Verteilernetzbetreiber direkt unter dem Fernleitungsnetzinterne Bestellung der festen Ausspeisekapazität für 2028KoV § 11 Ziff. 3keine eigene Sanktion; Aufsicht nach § 65 EnWG
Di, 31.08.2027BiogaseinspeisenetzbetreiberBiogaskosten: Prognose 2028 mit Wälzungsbetrag, Ist 2026KoV § 7 Ziff. 2, § 20b GasNEVkeine eigene Sanktion; Aufsicht nach § 65 EnWG
Di, 31.08.2027qualitätsumstellende GasnetzbetreiberUmstellungskosten L-Gas auf H-Gas: Ist 2026, Plan 2028§ 19a Abs. 2 EnWG, KoV § 10 Ziff. 2nicht notwendige Kosten nicht umlagefähig; Anordnung, Zwangsgeld, Bußgeld bis 1 Mio. Euro
Mi, 01.03.2028Verteilernetzbetreiber direkt unter dem Fernleitungsnetz; nachgelagerte Netze 20 Werktage vorherLangfristprognose Gas und Wasserstoff bis 2045 und für 2050KoV § 16 Ziff. 2vorgelagerter Netzbetreiber legt Prognosewerte fest

Die KoV-Termine laufen in zwei Richtungen. Entgelte wandern von oben nach unten: Jede Stufe rechnet die Entgelte der Stufe darüber in ihre eigenen ein und braucht sie deshalb früher. Bestellung, Kostenmeldungen und Prognose wandern von unten nach oben, und jede Stufe braucht die Zahlen der Netze unter ihr, bevor sie selbst melden kann. Ein Stadtwerk mit eigenem Gasnetz unter einem Regionalversorger hat für die Meldungen nach oben deshalb kürzere Fristen, als der Kalender zeigt, weil es seine Werte vor dem vorgelagerten Netzbetreiber liefern muss; für die Entgelte nach unten hat es den spätesten Termin, aber die wenigsten Tage.

Schema: Netzentgelte laufen vom Fernleitungsnetz in drei Stufen nach unten, Bestellung, Kosten und Prognose nach oben
Entgelte gehen vom Fernleitungsnetz in drei Stufen nach unten; interne Bestellung, Kostenmeldungen und Langfristprognose gehen von den Verteilernetzen nach oben.

Gasspeicher: Füllstand am 1. November 2026 und 1. Februar 2027

Am 1. November 2026 muss jede Gasspeicheranlage in Deutschland 80 Prozent ihres Arbeitsgasvolumens vorhalten, sechs Anlagen nur 45 Prozent. Die 90 Prozent, die § 35b Abs. 1 Satz 2 EnWG für diesen Tag nennt, gelten nicht, denn § 35b Abs. 3 erlaubt dem Bundeswirtschaftsministerium abweichende Werte per Verordnung, und die gibt es seit dem 6. Mai 2025: die Gasspeicherfüllstandsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 130). Pflichtig ist der Speicherbetreiber, nicht der Netzbetreiber. Er muss in seine Verträge Regelungen aufnehmen, mit denen die Nutzer die Füllstände erreichen; Gas einspeichern die Speichernutzer, die Kapazität gebucht haben.

Füllstandsvorgaben im Winter 2026/27, Anteil am Arbeitsgasvolumen
Stichtag§ 35b Abs. 1 EnWG§ 1 GasSpFüllstV
1. Oktober80 Prozentkein eigener Wert
1. November 202690 Prozent80 Prozent; 45 Prozent in Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen
1. Februar 202730 Prozent30 Prozent; 40 Prozent in Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg

Die Ausnahmen begründet die Verordnung selbst: Für die sechs Speicher mit 45 Prozent nennt sie eine „deutlich geschwindigkeitsreduzierte Ein- und Ausspeicherleistung“ und die geografische Lage. Für die vier bayerischen Speicher liegt der Februar-Wert über dem Regelwert; eine Begründung dafür steht nicht im Verordnungstext. Wer Kalender und Rechtsgrundlage abgleicht, sollte den 1. November 2026 deshalb nicht mit 90 Prozent eintragen.

Techniker geht an einem frostigen Morgen zwischen eingezäunten Sondenköpfen eines Untergrund-Gasspeichers
Pflichtig für die Füllstände ist der Speicherbetreiber; einspeichern müssen die Nutzer, die Kapazität gebucht haben.

Neben den Stichtagen hat der Speicherbetreiber drei Pflichten aus § 35b. Zum 1. April legt er der Bundesnetzagentur die Füllstandskennlinie vor, die zeigt, welcher Füllstand wann nötig ist, um die Vorgaben zu erreichen (Abs. 4). Wird die Kennlinie erreicht oder unterschritten, meldet er Füllstände und Nachweise je Speichernutzer elektronisch an die Bundesnetzagentur. Und wenn erkennbar ist, dass die Vorgaben nicht erreicht werden, weil Nutzer ihre fest gebuchten Kapazitäten nicht nutzen, stellt er diese anteilig dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung (Abs. 5). Der Marktgebietsverantwortliche beschafft dann Befüllungsinstrumente und kann zusätzlich Gas kaufen und einspeichern (§ 35c).

Der Winter 2026/27 ist nach geltendem Recht der letzte mit diesen Vorgaben. § 35i EnWG wendet die §§ 35a bis 35e sowie 35g und 35h nur bis zum Ablauf des 31. März 2027 an, und die Verordnung tritt mit Ablauf desselben Tages außer Kraft. Ob für das Speicherjahr 2027/28 wieder Vorgaben gelten, hängt an einer Verlängerung durch den Gesetzgeber; im Gesetzestext steht sie bis heute nicht. Speicherbetreiber, die ihre Nutzungsverträge für 2027/28 jetzt verhandeln, sollten die Klauseln nach § 35b Abs. 6 deshalb mit einer Regel versehen, was gilt, wenn die Vorgaben entfallen oder verlängert werden.

Gas-Netzentgelte 2027: endgültig bis 2., 12. und 16. Dezember

Die endgültigen Gas-Netzentgelte 2027 stehen erst im Dezember fest, und zwar in drei Stufen: Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen bis Mittwoch, 2. Dezember 2026, Verteilernetzbetreiber, die direkt einem Fernleitungsnetzbetreiber nachgelagert sind und selbst nachgelagerte Netze haben, bis Samstag, 12. Dezember, und alle weiteren nachgelagerten Verteilernetzbetreiber bis Mittwoch, 16. Dezember (KoV § 6 Ziff. 5 und 6). Die vorläufigen Werte waren früher fällig: Bis 30. September teilen die Fernleitungsnetzbetreiber ihre Entgelte in Textform mit, bis 6. Oktober die erste Verteilernetzstufe und bis 10. Oktober alle weiteren.

Die Frist nach § 20 Abs. 1 EnWG gilt daneben. Danach mussten alle Netzbetreiber ihre Entgelte für 2027 bis 15. Oktober 2026 veröffentlichen und, wenn sie bis dahin nicht ermittelt waren, die Höhe, die sich voraussichtlich aus der Erlösobergrenze ergibt. Was am 15. Oktober online ging, konnte also ein vorläufiger Stand sein, denn die endgültigen vorgelagerten Werte kommen erst im Dezember. Den Weg dorthin beschreibt unser Beitrag zur Veröffentlichung der Netzentgelte zum 15. Oktober; der Dezember ist die zweite Runde mit den endgültigen vorgelagerten Werten.

Gerechnet wird über den Kostenblock „Wälzung“, den jeder Netzbetreiber außer den Fernleitungsnetzbetreibern bildet (§ 6 Ziff. 2). Er enthält die an vorgelagerte Netze zu zahlenden Entgelte und darin die anteiligen Biogaskosten nach § 7 und die anteiligen Kosten der Marktraumumstellung nach § 10. Der Block wird als Ganzes umgelegt, gleich aus welchem Netz und welcher Preiskomponente er stammt (Ziff. 3). Die Kostenmeldungen vom August 2027 landen so über die Wälzungsbeträge der Fernleitungsnetzbetreiber in den Preisblättern aller Verteilernetze für 2028.

Den 12. Dezember halten wir für den engsten Termin. Er fällt 2026 auf einen Samstag, die KoV verschiebt ihn nicht, und zwischen den endgültigen Entgelten der Fernleitungsnetzbetreiber und der eigenen Veröffentlichung liegen sieben Werktage. Für die weiter unten liegenden Netze sind es zwischen 12. und 16. Dezember noch zwei. Gelingt das in einer komplexen Kaskade nicht, sieht § 6 Ziff. 6 eine Abstimmung zwischen den betroffenen Netzbetreibern vor; § 21 Abs. 2 GasNEV bleibt unberührt.

Interne Bestellung für 2028 bis 15. Juli 2027

Bis Donnerstag, 15. Juli 2027, gibt jeder Gasnetzbetreiber, der einem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagert ist, seine interne Bestellung für das Bestelljahr 2028 ab (KoV § 11 Ziff. 3). Bestellt wird die nach §§ 13 und 14 berechnete maximal vorzuhaltende feste Ausspeisekapazität an den Netzkopplungspunkten oder Ausspeisezonen, online oder mit einem Datenblatt (Ziff. 1). Mit der Annahme verpflichtet sich der Fernleitungsnetzbetreiber, die Kapazität vorzuhalten und in den Netzen über ihm seinerseits zu bestellen.

vor dem 15. Juli 2027

Werte der nachgelagerten Netze

Der direkt nachgelagerte Netzbetreiber stimmt die Termine mit seinen eigenen nachgelagerten Netzen so ab, dass er den 15. Juli hält (Ziff. 3 Satz 2).

15. Juli 2027

Abgabe beim Fernleitungsnetzbetreiber

Die Bestellung nennt die Kapazität je Netzkopplungspunkt oder Ausspeisezone und den Zeitraum.

binnen 10 Werktagen

Annahme oder Ablehnung

Angenommen wird mindestens bis zum letzten Wert der zeitlich unbefristet festen Kapazität des Vorjahres; abgelehnt werden kann nur der Teil darüber (Ziff. 4 bis 6).

bis 15. Oktober 2027

Einzelfallprüfung und Angebote

Ergebnis der Einzelfallprüfung für den nicht bestätigten Teil und Angebot befristet fester oder unterbrechbarer Kapazität (Ziff. 6 und 8).

Bestellt ein Netz mehr als im Vorjahr und reicht die zusätzlich verfügbare Kapazität nicht, verteilt der vorgelagerte Netzbetreiber sie in fester Reihenfolge: zuerst der Bedarf für geschützte Kunden nach § 53a EnWG, dann für systemrelevante Gaskraftwerke, dann die Umwandlung unterbrechbarer oder befristeter in unbefristet feste Kapazität, zuletzt weiterer Bedarf (Ziff. 7). Ein Gasnetz, das durch Wärmeplanung und Umstieg auf Wärmepumpen eher schrumpft, steht vor der umgekehrten Frage. Wer weniger bestellt, senkt die Entgelte an den vorgelagerten Netzbetreiber; im Folgejahr ist die Annahme dann aber nur bis zu diesem niedrigeren Wert gesichert, und alles darüber hängt an freier Kapazität (Ziff. 5 und 7). Die bestellten und vereinbarten Werte je Netzkopplungspunkt veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber unter Nennung des nachgelagerten Netzbetreibers (Ziff. 9).

Biogaskosten bis 31. August 2027

Bis Dienstag, 31. August 2027, melden Biogaseinspeisenetzbetreiber ihre prognostizierten Biogaskosten für 2028 samt Wälzungsbetrag und die Ist-Biogaskosten 2026 an den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz ihr Netz direkt oder über mehrere Ebenen angeschlossen ist (KoV § 7 Ziff. 2 Buchst. a). Parallel geht dieselbe Meldung über den Erhebungsbogen an die Bundesnetzagentur (Buchst. b). Gemeint sind die Kosten, die § 20b GasNEV bundesweit umlegt, etwa für den Netzanschluss von Biogasanlagen, deren Wartung und Betrieb, den erweiterten Bilanzausgleich und die Entgelte für vermiedene Netzkosten. In die Prognose kommen nur Kosten, zu denen „gesicherte Erkenntnisse“ vorliegen, vor allem aus abgeschlossenen Verträgen.

Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt den gemeldeten Wälzungsbetrag in zwölf gleiche Monatsbeträge und erstattet ihn 2028 als Abschlag; die Abweichung zwischen Prognose und Ist des Vorjahres wird dabei verzinst ausgeglichen (Ziff. 3 und 4). Den bundesweiten Biogas-Wälzungsbetrag für das Folgejahr veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber bis 1. Oktober in Euro je kWh/h und Jahr (Ziff. 6). Die Bundesnetzagentur stellt dafür auf der Seite ihrer Beschlusskammer 9 den „EHB Kostenwälzung Biogas (Stand 19. August 2026)“ bereit. Übermittelt wird verschlüsselt über das Energiedatenportal; wer keine biogasbedingten Kosten geltend macht, muss nach ihrer Biogas-Seite auch keine Leermeldung abgeben.

Für die Meldung 2027 gilt die heutige Grundlage noch, für die darin enthaltene Prognose 2028 nicht mehr sicher. Die GasNEV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023), und die in § 20b in Bezug genommenen Vorschriften der Gasnetzzugangsverordnung sind schon mit Ablauf des 31. Dezember 2025 entfallen. Die Beschlusskammer 9 hält fest, dass laufende Kosten aus älteren Biogasanschlüssen weiter unter § 20b fallen. Ob die Prognose für 2028 nach denselben Regeln abgerechnet wird, hängt an den Nachfolgeregeln für ARegV, StromNEV und GasNEV, die die Bundesnetzagentur im Prozess der NEST-Festlegungen für Gas erarbeitet. Wie neue Biogasanlagen seit 2026 ans Netz kommen, regelt die Festlegung ZuBio.

Marktraumumstellung: Umstellungskosten bis 31. August 2027

Am selben 31. August 2027 meldet jeder Gasnetzbetreiber, dessen Netz von L-Gas auf H-Gas umgestellt wird, der zuständigen Regulierungsbehörde die notwendigen Umstellungskosten des Jahres 2026 und die für 2028 geplanten (§ 19a Abs. 2 Satz 1 EnWG). Die KoV legt eine zweite Meldung auf denselben Tag: Planung und Ist gehen auch an den Fernleitungsnetzbetreiber, zusammen mit dem Wälzungsbetrag, den der Netzbetreiber über den Erhebungsbogen an die Regulierungsbehörde meldet (KoV § 10 Ziff. 2). Für Netzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur stehen der „EHB Marktraumumstellung“ und ein Leitfaden auf der Seite der Beschlusskammer 9.

Die Kosten trägt der umstellende Netzbetreiber zunächst selbst; seit 2017 werden sie bundesweit auf alle Gasnetze umgelegt (§ 19a Abs. 1). Umlagefähig sind etwa die Geräteerhebung, die Anpassung von Verbrauchsgeräten, Kundenanlagen und Netzanschlüssen, die Kostenerstattung von 100 Euro je Neugerät nach § 19a Abs. 3 und nicht aktivierbare Zusatzmaßnahmen wie temporäre H-Gas-Anbindungen (KoV § 9 Ziff. 2). Liegen die Kosten bei Kundenanlagen ohne Standard-Gasanwendungen über 10.000 Euro je Anschluss, zeigt der Netzbetreiber die Anpassung vorab der Regulierungsbehörde an (§ 9 Ziff. 1 Buchst. c). Die Bundesnetzagentur nennt für die Umlage 0,6713 Euro je kWh/h und Jahr für 2025 und 0,7189 für 2026.

Monteur stellt in einem Reihenhaus-Hauswirtschaftsraum eine Gastherme auf H-Gas um, die Bewohnerin wartet in der Tür
Die Anpassung jedes Geräts ist umlagefähig, wenn der Netzbetreiber ihre Notwendigkeit nachweist.

Den Nachweis der Notwendigkeit führt der Netzbetreiber, und die Regulierungsbehörde kann feststellen, dass Kosten nicht notwendig waren; diese dürfen dann nicht umgelegt werden (§ 19a Abs. 2 Satz 3 bis 5). Zur Meldung zum 31. August gehören deshalb prüffähige Unterlagen in standardisierter Form, deren Umfang der Netzbetreiber mit der Regulierungsbehörde abstimmt (KoV § 9 Ziff. 3). Wer die Umstellung über Dienstleister abwickelt, braucht deren Abrechnungen je Anschluss bis zum Sommer.

Ein Ende der Meldungen ist absehbar. Der aktuelle Netzentwicklungsplan sieht nach Angaben der Bundesnetzagentur den Abschluss der Umstellung bis Ende 2029 vor, und ab dem 1. Oktober 2029 soll kein niederländisches L-Gas mehr nach Deutschland fließen. Weil § 19a Abs. 2 nach dem Vorjahr fragt, endet die Meldepflicht eines Netzes nach unserer Lesart aber nicht mit dem letzten umgestellten Gerät, sondern erst mit dem Jahr, in dem keine Umstellungskosten mehr anfallen.

Langfristprognose Gas und Wasserstoff bis 1. März 2028

Bis Mittwoch, 1. März 2028, melden die Verteilernetzbetreiber, die einem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagert sind, ihre Langfristprognose; ihre eigenen nachgelagerten Netze müssen ihnen ihre Werte spätestens 20 Werktage vorher übermitteln (KoV § 16 Ziff. 2). Weil die KoV Samstage, Sonntage und Feiertage nicht als Werktage zählt, ist das rechnerisch Mittwoch, 2. Februar 2028. Der Termin kehrt in jedem geraden Jahr wieder, weil die Fernleitungsnetzbetreiber daraus den Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff machen, dessen Entwurf die Koordinierungsstelle bis 30. Juni jedes geraden Jahres der Bundesnetzagentur vorlegt (§ 15b Abs. 4 EnWG). Die Abfrage, mit der alle Netzbetreiber einheitlich melden, veröffentlichen BDEW, VKU und GEODE bis spätestens 1. September des ungeraden Jahres davor, für 2028 also bis 1. September 2027 (§ 16 Ziff. 4).

Gemeldet wird je Kalenderjahr bis 2045 und für 2050, für Gas und für Wasserstoff getrennt, als Leistung und Menge nach Sektoren (Ziff. 5 und 6). Die Werte umfassen das eigene Netz und alle nachgelagerten. Für Wasserstoff kommt eine Einstufung nach drei Härtegraden und dem gesicherten Bedarf dazu: Härtegrad II verlangt eine schriftliche Absichtserklärung oder eine vom Kunden freigegebene Gesprächsdokumentation, Härtegrad I ein abgestimmtes netzplanerisches Konzept oder eine Vereinbarung mit finanzieller Komponente, gesichert ist ein Bedarf mit Kapazitätsreservierung, Anschlussvertrag oder substanzieller öffentlicher Förderung (Ziff. 7 bis 10). Großkunden mit einem erwarteten Wasserstoffbedarf ab 20 MWh/h werden gesondert ausgewiesen.

Die KoV verlangt, die vorliegenden kommunalen Wärmepläne zu berücksichtigen (Ziff. 5 Buchst. c), und dafür kommt der Termin für viele Netze zu früh. Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihre Wärmepläne bis 30. Juni 2026 erstellen, alle anderen haben dafür bis 30. Juni 2028 Zeit (§ 4 Abs. 2 WPG). Für die Prognose zum 1. März 2028 kann in kleineren Gemeinden also der Wärmeplan noch fehlen, den die KoV als Grundlage nennt. Die KoV fängt das ab: Ohne Wärmeplan darf der Netzbetreiber eine vergleichbare eigene Abschätzung verwenden, Wärmekunden mit Standardlastprofil (SLP) in diesem Gebiet aber höchstens dem Härtegrad der übrigen Kunden zuordnen (Ziff. 7 bis 9, Ziff. 11). Wie Wärmeplan und Gasnetz zusammenhängen, beschreibt unser Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung.

Was gilt, wenn eine Frist versäumt wird

Die Rechtsfolgen unterscheiden sich je Grundlage, und für die vier KoV-Termine fallen sie schwächer aus, als die Zahl der Termine vermuten lässt. Die KoV nennt für keinen ihrer Termine eine eigene Sanktion. Zur Zusammenarbeit in ihrem Rahmen verpflichtet § 20 Abs. 1b Satz 5 EnWG, und die Regulierungsbehörde kann diese Pflicht nach § 65 EnWG durchsetzen. Bei der Langfristprognose regelt die KoV den Ausfall selbst: Der nachgelagerte Netzbetreiber begründet, warum er die Prognose nicht ermitteln konnte, und der vorgelagerte Netzbetreiber legt geeignete Prognosewerte fest (§ 16 Ziff. 2). Bei den Entgelten und der Bestellung treffen die Folgen eines verspäteten Netzes vor allem die Nachbarn in der Kaskade, die mit dessen Werten rechnen.

Schärfer ist § 19a. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden (Abs. 2 Satz 5). Die Mitteilung kann die Regulierungsbehörde nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 durchsetzen. Weil § 19a im Abschnitt Netzanschluss des EnWG steht, ist ein Verstoß für Netzbetreiber zugleich ein Missbrauch der Marktstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; dafür sieht § 95 Abs. 1 Nr. 4 eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro vor (§ 95 Abs. 2 Nr. 3). Für Verteilernetzbetreiber mit weniger als 100.000 Kunden, deren Netz nicht über ein Land hinausreicht, ist für die Missbrauchsaufsicht die Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 54 Abs. 2 Nr. 8).

Bei den Gasspeichern nennt § 35b Abs. 1 keine eigene Sanktion für einen verfehlten Füllstand. Ordnungswidrig handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a aber, wer als Speicherbetreiber die ungenutzten Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nach Abs. 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung stellt. Das alles beschreibt, was die Normen vorsehen, und ist keine Bewertung eines Einzelfalls.

Was Gasnetzbetreiber jetzt einplanen sollten

Die sechs Termine verteilen sich über 16 Monate, greifen aber auf dieselben Leute und dieselben Daten zu: Regulierungsmanagement, Netzplanung, Anlagenbuchhaltung und Netznutzungsabrechnung. Wir empfehlen, die Termine nach der eigenen Stufe in der Kaskade umzurechnen, bevor sie in den Jahresplan gehen.

Die Schritte bis März 2028

  1. Dezember 2026: Preisblatt auf die eigene Stufe legen

    Die Freigabe der endgültigen Entgelte 2027 auf den Tag nach den endgültigen vorgelagerten Werten planen. Direkt nachgelagerte Netze mit eigenen nachgelagerten Netzen veröffentlichen bis 12. Dezember, praktisch bis Freitag, 11. Dezember.

  2. Frühjahr 2027: Kapazitätsbedarf 2028 ermitteln

    Bedarf je Netzkopplungspunkt oder Ausspeisezone aus Netzberechnung und Lastgängen bestimmen, mit den nachgelagerten Netzen einen Liefertermin vor dem 15. Juli vereinbaren und festhalten, ob eine geringere Bestellung gewollt ist.

  3. Sommer 2027: zwei Kostennachweise aus einer Quelle

    Ist 2026 und Plan 2028 für Biogas und Marktraumumstellung aus Anlagenbuchhaltung und Projektabrechnung ziehen, die Erhebungsbögen der Bundesnetzagentur in der jeweils aktuellen Fassung verwenden und die Meldung an den Fernleitungsnetzbetreiber mit derselben Zahl abschicken wie die an die Behörde.

  4. Ab September 2027: Langfristprognose vorbereiten

    Die Abfrage der Verbände holen, Wärmepläne der Gemeinden im Netzgebiet sammeln, Wasserstoffinteressen nach Härtegrad mit Belegen erfassen und den eigenen nachgelagerten Netzen einen Termin geben, der 20 Werktage vor dem 1. März 2028 liegt.

  5. Speicherbetreiber: Verträge für 2027/28

    Bis 31. März 2027 nach den Werten der Verordnung steuern, zum 1. April 2027 die Füllstandskennlinie vorlegen und in neuen Nutzungsverträgen regeln, was gilt, wenn die Vorgaben auslaufen.

Frist, Marktrollen, Systeme

01.11.2026Gasspeicher: Füllstand 80 Prozent am 1. November, 30 Prozent am 1. FebruarGesetz · beschlossen

Anwendbarkeit: Nur Betreiber von Gasspeicheranlagen. Die Füllstandsvorgaben laufen mit dem 31. März 2027 aus, wenn der Gesetzgeber sie nicht verlängert.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen § 35b Abs. 1 EnWG nennt keine eigene Sanktion. Stellt der Betreiber ungenutzte Speicherkapazitäten nicht nach § 35b Abs. 5 dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung, ist das nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a EnWG ordnungswidrig. Rechtsgrundlage ↗

  • SpeicherbetreiberPflicht der RolleSteuert die Einspeicherung so, dass am 01.11.2026 80 Prozent (bei den sechs genannten Speichern 45 Prozent) und am 01.02.2027 30 Prozent (bei den vier genannten 40 Prozent) erreicht sind, und meldet ungenutzte Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)

02.12.2026Gas-Netzentgelte 2027: endgültige Entgelte in der Kaskade (2., 12. und 16. Dezember)Technische Regel · beschlossen

Anwendbarkeit: Gilt für Gasnetzbetreiber, die die Kooperationsvereinbarung Gas anwenden. Die Stufe (Fernleitungsnetz, direkt nachgelagert, weiter nachgelagert) bestimmt den Termin. Die Frist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15. Oktober gilt daneben.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Kooperationsvereinbarung ist ein Vertrag der Gasnetzbetreiber; zur Zusammenarbeit in ihrem Rahmen verpflichtet § 20 Abs. 1b Satz 5 EnWG. Eine eigene Sanktion für den versäumten Termin nennt die Vereinbarung nicht. Die Regulierungsbehörde kann die Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 65 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleRechnet die endgültigen vorgelagerten Entgelte ein und veröffentlicht die eigenen endgültigen Entgelte 2027 je nach Stufe bis 02.12., 12.12. oder 16.12.2026.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Kunden- und Netzanschlussportal

15.07.2027Interne Bestellung Gas für 2028 beim Fernleitungsnetzbetreiber abgebenTechnische Regel · beschlossen

Anwendbarkeit: Gilt für Gasverteilernetzbetreiber, die einem Fernleitungsnetzbetreiber unmittelbar nachgelagert sind; weiter nachgelagerte Netzbetreiber liefern ihnen nach abgestimmten Terminen zu.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Kooperationsvereinbarung ist ein Vertrag der Gasnetzbetreiber; zur Zusammenarbeit in ihrem Rahmen verpflichtet § 20 Abs. 1b Satz 5 EnWG. Eine eigene Sanktion für den versäumten Termin nennt die Vereinbarung nicht. Die Regulierungsbehörde kann die Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 65 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleErmittelt den Kapazitätsbedarf 2028 je Netzkopplungspunkt oder Ausspeisezone, holt die Werte der nachgelagerten Netze ein und gibt die interne Bestellung bis 15.07.2027 ab.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netzleitsystem / SCADA

31.08.2027Marktraumumstellung L-Gas: Ist- und Plankosten an die Regulierungsbehörde meldenGesetz · beschlossen

Anwendbarkeit: Nur Gasnetzbetreiber, deren Netz im Zuge der Marktraumumstellung von L-Gas auf H-Gas umgestellt wird, solange Umstellungskosten anfallen.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden (§ 19a Abs. 2 Satz 5 EnWG). Die Mitteilung kann die Regulierungsbehörde nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Für Netzbetreiber ist ein Verstoß zugleich ein Missbrauch ihrer Marktstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG). Die Regulierungsbehörde kann verlangen, ihn abzustellen (§ 30 Abs. 2), und ihn auch nachträglich feststellen (§ 30 Abs. 3); bei Verteilernetzbetreibern mit weniger als 100.000 Kunden, deren Netz nicht über ein Land hinausreicht, ist dafür die Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 54 Abs. 2 Nr. 8). Für den Missbrauch und für die Zuwiderhandlung gegen eine Abstellungsverfügung droht § 95 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 3 Buchst. b EnWG eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro an (§ 95 Abs. 2 Nr. 3). Betroffene können ein Missbrauchsverfahren beantragen (§ 31) und Beseitigung, Unterlassung oder bei Verschulden Schadensersatz verlangen (§ 32 EnWG). Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleMeldet die Umstellungskosten 2026 und die Plankosten 2028 mit Nachweis der Notwendigkeit; gilt auch für Fernleitungsnetzbetreiber.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netznutzungs- und Kundenabrechnung

31.08.2027Biogas-Kosten für die bundesweite Wälzung melden (Plan 2028, Ist 2026)Technische Regel · beschlossen

Anwendbarkeit: Nur Gasnetzbetreiber, an deren Netz Biogasanlagen einspeisen (Biogaseinspeisenetzbetreiber). Kostengrundlage ist § 20b GasNEV, die Ende 2027 ausläuft; ob der Termin 2028 so bleibt, hängt an der Nachfolgeregel.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Kooperationsvereinbarung ist ein Vertrag der Gasnetzbetreiber; zur Zusammenarbeit in ihrem Rahmen verpflichtet § 20 Abs. 1b Satz 5 EnWG. Eine eigene Sanktion für den versäumten Termin nennt die Vereinbarung nicht. Die Regulierungsbehörde kann die Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 65 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleMeldet Plan-Biogaskosten 2028 und Ist-Biogaskosten 2026 an den Fernleitungsnetzbetreiber und über den Erhebungsbogen an die Bundesnetzagentur.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netznutzungs- und Kundenabrechnung

01.03.2028Langfristprognose Gas und Wasserstoff an den Fernleitungsnetzbetreiber meldenTechnische Regel · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Keine direkte Rechtsfolge Kann ein nachgelagerter Netzbetreiber die Prognose nicht ermitteln, muss er das begründen, und der vorgelagerte Netzbetreiber legt geeignete Prognosewerte fest (KoV § 16 Ziff. 2). Eine weitere Sanktion nennt die Vereinbarung nicht. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber GasPflicht der RolleSammelt die Prognosen der nachgelagerten Netze, erstellt die Langfristprognose für Gas und Wasserstoff und meldet sie bis 01.03.2028 an den Fernleitungsnetzbetreiber.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Regulierungsmanagement, Controlling

Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.

Umsetzung besprechen →Im Fristenkalender →

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Die Kooperationsvereinbarung Gas (KoV) ist der Vertrag, mit dem die Betreiber der Gasversorgungsnetze in Deutschland ihre Zusammenarbeit regeln, damit ein Transportkunde über mehrere Netze hinweg nur einen Ein- und einen Ausspeisevertrag braucht. Die Pflicht dazu steht in § 20 Abs. 1b Satz 5 EnWG. Herausgeber sind BDEW, VKU und GEODE; die Fassung KoV XV in der Änderungsfassung vom 27. März 2026 gilt seit 1. Oktober 2026. Sie regelt unter anderem die Wälzung der Entgelte, die interne Bestellung von Kapazität, die bundesweite Umlage der Biogas- und Umstellungskosten und die Langfristprognose.

80 Prozent des Arbeitsgasvolumens, in den Speichern Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen 45 Prozent. So steht es in § 1 der Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 5. Mai 2025, die von den 90 Prozent in § 35b Abs. 1 Satz 2 EnWG abweicht. Am 1. Februar 2027 gelten 30 Prozent, in Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg 40 Prozent. Verordnung und Füllstandsregeln des EnWG gelten bis zum Ablauf des 31. März 2027.

Das hängt an der Stufe in der Kaskade. Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen bis 2. Dezember 2026, Verteilernetzbetreiber, die direkt einem Fernleitungsnetzbetreiber nachgelagert sind und selbst nachgelagerte Netze haben, bis 12. Dezember 2026 und alle weiteren nachgelagerten Verteilernetzbetreiber bis 16. Dezember 2026 (KoV § 6 Ziff. 5 und 6). Die Veröffentlichung nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15. Oktober, notfalls auf Basis der voraussichtlichen Werte, gilt daneben.

Mit der internen Bestellung bestellt ein nachgelagerter Gasnetzbetreiber einmal im Jahr beim vorgelagerten Netzbetreiber die feste Ausspeisekapazität, die dieser im Folgejahr an den Netzkopplungspunkten oder Ausspeisezonen vorhalten muss. Der einem Fernleitungsnetzbetreiber direkt nachgelagerte Netzbetreiber gibt sie bis 15. Juli ab, für das Bestelljahr 2028 also bis Donnerstag, 15. Juli 2027. Der Fernleitungsnetzbetreiber antwortet binnen 10 Werktagen; lehnt er einen Teil ab, teilt er das Ergebnis seiner Einzelfallprüfung bis 15. Oktober mit (KoV § 11).

Zwei Arten. Biogaseinspeisenetzbetreiber melden die Biogaskosten nach § 20b GasNEV, als Prognose für 2028 und als Ist für 2026, an den Fernleitungsnetzbetreiber und parallel per Erhebungsbogen an die Bundesnetzagentur (KoV § 7 Ziff. 2). Netzbetreiber, deren Netz von L-Gas auf H-Gas umgestellt wird, melden die notwendigen Umstellungskosten 2026 und die Plankosten 2028 an die zuständige Regulierungsbehörde (§ 19a Abs. 2 EnWG) und am selben Tag an den Fernleitungsnetzbetreiber (KoV § 10 Ziff. 2).

Die Langfristprognose ist die Meldung der Gasverteilernetzbetreiber, wie sich Leistung und Menge für Gas und für Wasserstoff in ihrem Netz bis 2045 Jahr für Jahr und für 2050 entwickeln. Sie geht in den Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff ein. Direkt nachgelagerte Verteilernetzbetreiber melden sie den Fernleitungsnetzbetreibern bis 1. März jedes geraden Jahres, das nächste Mal bis 1. März 2028; ihre eigenen nachgelagerten Netze liefern spätestens 20 Werktage vorher (KoV § 16 Ziff. 2).

Die KoV nennt für ihre Termine keine eigene Sanktion. Zur Zusammenarbeit in ihrem Rahmen verpflichtet § 20 Abs. 1b Satz 5 EnWG, und die Regulierungsbehörde kann diese Pflicht nach § 65 EnWG durchsetzen. Bei der Langfristprognose legt der vorgelagerte Netzbetreiber Prognosewerte fest, wenn der nachgelagerte nicht liefert. Für die Umstellungskosten nach § 19a EnWG gilt mehr: Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden, und ein Verstoß kann als Missbrauch der Marktstellung mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden.

Zusammenarbeit

Ein Ansprechpartner, ein Team dahinter

Dreißig Minuten über das, woran Sie gerade arbeiten, ob Netz, Messwesen, Marktprozesse, IT-Architektur oder KI. Danach wissen Sie, wie wir es angehen würden und wer dafür am Tisch sitzt.

Energie und Messtechnik seit 2010 · innobu GmbH seit 2014 · Sitz in Schleswig-Holstein

Wer pitcht, liefert auch: Wer das Erstgespräch führt, bleibt Ihr Ansprechpartner bis ins Steering, im Projekt mit festen Partnern. Direkt: info@innobu.com