Biomethananlage auf einem Feld mit zwei grünen Fermenterkuppeln, Aufbereitungsanlage und Einspeisestation, ein Techniker prüft die Anlage
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

Biogas-Netzzugang ab 2026: die BNetzA-Festlegung ZuBio

ZuBio ordnet ab 1. Januar 2026 den Netzzugang von Biogas neu und überführt die alten GasNZV-Regeln in eine eigene BNetzA-Festlegung. Doch sie regelt nur Netzzugang und Qualität, nicht den Netzanschluss, und genau diese Lücke entscheidet über die Wirtschaftlichkeit von Einspeiseprojekten. Den Überblick über die gesamte GasNZV-Ablösung liefert ein eigener Artikel, dieser geht in die Tiefe.

Die BNetzA-Festlegung ZuBio (Aktenzeichen BK7-24-01-010) regelt ab 2026 den Netzzugang und die Qualität von Biogas, sie löst damit die entsprechenden Regeln der auslaufenden GasNZV ab. Den Netzanschluss, also wer die Anschlusskosten trägt, regelt sie ausdrücklich nicht. Die alten Paragraf-33-Regeln gelten nur übergangsweise weiter, wenn der Prüfkosten-Vorschuss bis spätestens 31. Dezember 2026 beim Netzbetreiber eingeht. Dieser Artikel erklärt, was ZuBio konkret regelt, worin die Paragraf-33-Lücke besteht, was sich für Einspeiser bei Kapazität und Qualität ändert, welche Fristen gelten, welche Risiken die Wirtschaftlichkeit gefährden und was Anlagenbetreiber jetzt tun sollten. Ergänzend ordnet die GasNZV-Ablösung 2026 die vier Säulen KARLA, GaBi, GeLi Gas 3.0 und ZuBio im Überblick ein.

Zusammenfassung

Mit ZuBio (Aktenzeichen BK7-24-01-010) hat die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur am 12. September 2025 den Netzzugang von Biogas neu geordnet, gültig ab 1. Januar 2026. Die Festlegung überführt den Netzzugang (vorher Paragraf 34 GasNZV) und die Qualitätsanforderungen (vorher Paragraf 36 GasNZV) in eine eigene Festlegung. Nicht Teil von ZuBio sind der Netzanschluss (vorher Paragraf 33) und die Bilanzierung, die in die GaBi Gas 2.1 wandert. ZuBio gehört zur Ablösung der GasNZV neben KARLA, GaBi und GeLi Gas 3.0. Der vorrangige Netzzugang bleibt erhalten, gilt aber nur, soweit netzkompatibel: Netzbetreiber dürfen die Kapazität begründet beschränken und im Extremfall verweigern, verbindliche unbegrenzte Kapazität gibt es nur, wenn der Anlagenbetreiber die Mehrkosten trägt. Bei der Qualität gilt das DVGW-Regelwerk, neu ist ein Nachweis, dass die Methanemissionen bei der Aufbereitung 0,2 Prozent nicht übersteigen. Der entscheidende offene Punkt ist der Netzanschluss: Da die GasNZV zum 31. Dezember 2025 ausläuft und ZuBio den Anschluss nicht regelt, gelten die alten Paragraf-33-Regeln nur übergangsweise weiter, wenn der Prüfkosten-Vorschuss bis spätestens 31. Dezember 2026 beim Netzbetreiber eingeht. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Die Branche warnt vor steigenden Anschlusskosten, einem als zu niedrig kritisierten Kostendeckel und einem Markteinbruch gerade bei kleineren Anlagen. Wer den Vorschuss rechtzeitig sichert, Bestandsschutz und Methanemissions-Nachweis prüft und die Mehrkosten für verbindliche Kapazität einrechnet, vermeidet teure Überraschungen.

Was ZuBio regelt

ZuBio ordnet den Netzzugang von Biogas neu. Die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur hat die Festlegung mit dem Aktenzeichen BK7-24-01-010 am 12. September 2025 beschlossen, sie gilt ab dem 1. Januar 2026. Hintergrund ist, dass die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) ausläuft und ihre Biogas-Regeln in eigene Festlegungen überführt werden.

12. September 2025
BNetzA-Beschluss ZuBio
Aktenzeichen BK7-24-01-010
1. Januar 2026
ZuBio gilt
für Netzzugang und Qualität von Biogas
0,2 Prozent
Methanemissions-Grenze
bei der Gasaufbereitung
10 Jahre
Bestandsschutz
nach DVGW G 260 und G 262
rund 290
Biomethan-Einspeiseanlagen
rund 12,8 TWh Produktion 2025
31. Dezember 2026
Frist Vorschuss Netzanschluss
für die alten Paragraf-33-Regeln

Inhaltlich deckt ZuBio zwei Bereiche ab. Den Netzzugang, der früher in Paragraf 34 GasNZV stand, und die Qualitätsanforderungen, die früher Paragraf 36 GasNZV regelte. Beides wandert mit ZuBio in eine eigene BNetzA-Festlegung. Nicht enthalten sind dagegen zwei zentrale Punkte: der Netzanschluss, also die Frage nach den Anschlusskosten, der früher in Paragraf 33 GasNZV geregelt war, und die Bilanzierung, die künftig in der Festlegung GaBi Gas 2.1 verortet ist. Diese Abgrenzung ist entscheidend, weil sie die Lücke beim Netzanschluss erst sichtbar macht, auf die der folgende Abschnitt eingeht.

ZuBio ist dabei nicht allein, sondern eine von vier Säulen, mit denen die Bundesnetzagentur die auslaufende GasNZV ablöst. Neben ZuBio gibt es KARLA für die Netzentgelte, GaBi für die Bilanzierung und GeLi Gas 3.0 für die Geschäftsprozesse beim Lieferantenwechsel. Wie diese vier Festlegungen zusammenspielen, ordnet der Überblick zur GasNZV-Ablösung 2026 ein. Wer Biogas einspeist, braucht parallel die Zertifizierung grüner Gase, die der Herkunftsnachweis Gas und Wasserstoff 2026 behandelt.

ZuBio ist die Festlegung der Bundesnetzagentur (Aktenzeichen BK7-24-01-010, beschlossen am 12. September 2025, gültig ab 1. Januar 2026), die den Netzzugang von Biogas (vorher Paragraf 34 GasNZV) und die Qualitätsanforderungen (vorher Paragraf 36 GasNZV) regelt. Nicht Teil von ZuBio sind der Netzanschluss (vorher Paragraf 33) und die Bilanzierung, die in die GaBi Gas 2.1 wandert. ZuBio gehört zur Ablösung der GasNZV neben KARLA, GaBi und GeLi Gas 3.0.

Die Paragraf-33-Lücke: Zugang ja, Anschluss offen

Der Kern des Themas ist eine Lücke. ZuBio sichert den Zugang und die Qualität, regelt aber nicht, wer den Netzanschluss bezahlt. Da die GasNZV zum 31. Dezember 2025 ausläuft, hängt die günstige alte Kostenregel an einer Frist. Das folgende Diagramm zeigt, was ZuBio übernimmt und was offen bleibt.

ZuBio übernimmt Netzzugang und Qualität, der Netzanschluss bleibt eine Regelungslücke mit Übergang bis 31. Dezember 2026.
ZuBio übernimmt Netzzugang und Qualität, der Netzanschluss bleibt eine Regelungslücke mit Übergang bis 31. Dezember 2026.

Im Detail liegt der Punkt so: ZuBio überführt den Netzzugang aus Paragraf 34 GasNZV und die Qualität aus Paragraf 36 GasNZV, lässt aber den Netzanschluss aus Paragraf 33 GasNZV ausdrücklich außen vor. Dort war geregelt, wie die Kosten des Anschlusses zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber geteilt werden. Mit dem Auslaufen der GasNZV zum 31. Dezember 2025 fällt diese Rechtsgrundlage weg, ohne dass ZuBio einen Ersatz liefert. Es entsteht also eine Regelungslücke genau an der Stelle, die über die Anschlusskosten und damit über die Wirtschaftlichkeit eines Einspeiseprojekts entscheidet.

Für den Übergang gilt eine wichtige Frist. Die alten Paragraf-33-Regeln zur Kostenteilung gelten nur dann weiter, wenn der Vorschuss für die Prüfkosten bis spätestens 31. Dezember 2026 beim Netzbetreiber eingeht. Maßgeblich ist nicht das Datum der Anfrage oder der Beauftragung, sondern der Zahlungseingang. Wer den Vorschuss zu spät überweist, verliert den Anspruch auf die alte, vergleichsweise günstige Kostenregel. Die gesetzliche Nachfolgeregelung für den Netzanschluss soll im Zuge der Gaspaket-Umsetzung kommen, ist aber noch im Verfahren. Bis dahin bleibt offen, nach welchen Regeln Anschlüsse nach Ablauf der Übergangsfrist abgerechnet werden. Wie der gesetzliche Rahmen für Gas und Wasserstoff insgesamt umgebaut wird, beschreibt die EnWG-Novelle zum EU-Gas- und Wasserstoffpaket.

Was sich für Einspeiser ändert

Der Netzzugang wird konditioniert. Vorrang gibt es weiter, aber nur soweit netzkompatibel, und volle Kapazität kostet künftig extra. Bei der Qualität kommt eine Methanemissions-Grenze hinzu. Die folgenden Punkte fassen die wichtigsten Änderungen zusammen.

Gasqualitäts- und Odorierungsstation an einer Biomethananlage mit Stahlrohren und Absperrventil hinter einem Zaun
Am Einspeisepunkt sichert der Einspeiser die Gasqualität und trägt die Kosten dafür.

Beim Netzzugang bleibt der Vorrang für Biogas grundsätzlich erhalten, gilt aber nur, soweit er netzkompatibel ist. Netzbetreiber dürfen die Kapazität begründet beschränken, sie liefern also künftig eine bedingt feste statt einer unbegrenzt festen Kapazität, und im Extremfall die Einspeisung sogar verweigern, wenn sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Verbindliche, unbegrenzte Kapazität gibt es nur noch dann, wenn der Anlagenbetreiber die damit verbundenen Mehrkosten trägt. Das verschiebt das wirtschaftliche Risiko der Kapazitätssicherung spürbar in Richtung der Einspeiser.

  • Vorrangiger Netzzugang bleibt, aber nur soweit netzkompatibel.
  • Netzbetreiber dürfen die Kapazität begründet beschränken (bedingt feste Kapazität) und im Extremfall verweigern.
  • Verbindliche, unbegrenzte Kapazität nur, wenn der Anlagenbetreiber die Mehrkosten trägt.
  • Qualität nach DVGW-Regelwerk, der Einspeiser trägt die Kosten am Einspeisepunkt.
  • Neu: Nachweis, dass die Methanemissionen bei der Aufbereitung 0,2 Prozent nicht übersteigen.
  • Odorierung und Gasbeschaffenheitsmessung trägt der Netzbetreiber.

Bei der Qualität bleibt das DVGW-Regelwerk maßgeblich, und der Einspeiser trägt die Kosten der Qualitätssicherung am Einspeisepunkt. Neu hinzu kommt eine Umweltauflage: Der Einspeiser muss nachweisen, dass die Methanemissionen bei der Aufbereitung 0,2 Prozent nicht übersteigen. Das adressiert die Klimawirkung von Methanschlupf direkt an der Anlage. Odorierung und Gasbeschaffenheitsmessung dagegen bleiben Aufgabe des Netzbetreibers, hier ändert sich die Zuständigkeit nicht.

Fristen und der Übergang

Die Termine entscheiden über das anwendbare Kostenregime. Wer den Vorschuss rechtzeitig zahlt, sichert sich die alten Anschlussregeln, danach drohen ungünstigere Bedingungen. Die wichtigsten Stichtage im Überblick.

  • 1. Januar 2026: ZuBio gilt für den Netzzugang und die Qualität von Biogas.
  • 31. Dezember 2026: Eingang des Prüfkosten-Vorschusses, damit die alten Paragraf-33-Regeln zur Kostenteilung weitergelten.
  • 10 Jahre Bestandsschutz: nach DVGW G 260 und G 262 für Altanlagen.

Der Bestandsschutz greift für Altanlagen, also Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 angeschlossen wurden oder für die ein Netzanschlussvertrag bereits vorher geschlossen war. Für sie gilt zehn Jahre lang der bisherige Qualitätsmaßstab nach den DVGW-Regelwerken G 260 und G 262. Damit müssen Bestandsanlagen nicht sofort auf die neuen Anforderungen umstellen, sondern erhalten einen festen Übergangszeitraum.

Zu beachten ist außerdem, dass nicht alle finanziellen Rahmenbedingungen in ZuBio liegen. Das Einspeiseentgelt und die Kostenwälzung nach der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) laufen separat aus, und wie es ab 2028 weitergeht, ist derzeit unklar. Wer die Wirtschaftlichkeit eines Projekts über mehrere Jahre rechnet, sollte diese parallele Unsicherheit neben der Anschlussfrist mit einplanen, denn beide wirken zusammen auf die Erlös- und Kostenseite.

Herausforderungen und Risiken

Die Wirtschaftlichkeit steht auf dem Spiel. Kostendeckel und offene Anschlussfinanzierung treffen vor allem kleine Anlagen. Eine ehrliche Betrachtung muss die Warnungen der Branche aufnehmen, statt ZuBio nur als geordneten Fortschritt zu zeichnen.

Anlagenbetreiber in Arbeitskleidung prüft an einem Fermenter eine Mappe mit Kostenunterlagen
Offene Anschlussfinanzierung trifft vor allem kleinere Anlagen.

Im Detail liegen die Risiken auf mehreren Ebenen. Erstens können die Anschlusskosten nach Ablauf der Übergangsregel deutlich steigen, weil dann offen ist, nach welchen Regeln die Kostenteilung erfolgt. Zweitens liegt der verbreitet genannte Kostendeckel laut Branche weit unter den realen Investitionskosten eines Anschlusses, berichtet die ZfK, was vor allem kleinere Anlagen trifft, deren spezifische Anschlusskosten je eingespeister Energiemenge höher ausfallen. Drittens erhöhen die neue Kapazitätsbeschränkung und das Verweigerungsrecht die Planungsunsicherheit, weil Betreiber nicht mehr sicher mit fester, unbegrenzter Kapazität kalkulieren können. Viertens ist das Anschlussrecht gefährdet, wenn das Gasnetz im Zuge der Wärmewende stillgelegt wird, was eine bereits getätigte Investition entwerten kann.

Vorsicht bei Branchenangaben zum Kostendeckel: Der in der Debatte genannte Kostendeckel und sein Verhältnis zu den realen Investitionskosten ist eine Branchenangabe, berichtet unter anderem von der ZfK, kein gesicherter Verordnungswert. Anlagenbetreiber sollten die für ihr Netzgebiet konkret anwendbaren Konditionen beim Netzbetreiber erfragen und nicht ungeprüft auf einer kursierenden Zahl planen. Sicher ist dagegen die Frist: Der Prüfkosten-Vorschuss muss bis spätestens 31. Dezember 2026 eingehen, damit die alten Paragraf-33-Regeln greifen.

Wichtig

ZuBio schafft Klarheit beim Netzzugang und bei der Qualität, lässt aber den Netzanschluss offen, und genau dort liegt das wirtschaftliche Risiko. Steigende Anschlusskosten nach Ablauf der Übergangsregel, ein von der Branche als zu niedrig kritisierter Kostendeckel, die neue Kapazitätsbeschränkung und das Stilllegungsrisiko im Zuge der Wärmewende gehören ehrlich auf den Tisch. Die Branche warnt vor einem Markteinbruch gerade bei kleineren Anlagen. Wer beides sieht, den geordneten Rahmen und die realen Lücken, kann die Vorarbeit gezielt leisten.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

ZuBio ist eine Frist- und Wirtschaftlichkeitsaufgabe. Wer den Vorschuss sichert und die neuen Pflichten früh umsetzt, vermeidet teure Überraschungen. So wird aus der offenen Lücke ein konkreter Plan.

  • Prüfkosten-Vorschuss frühzeitig einzahlen: Überweise den Vorschuss rechtzeitig und dokumentiere den Eingang beim Netzbetreiber bis spätestens 31. Dezember 2026, denn maßgeblich ist der Zahlungseingang, nicht die Anfrage.
  • Bestandsschutz und Nachweise prüfen: Kläre Bestandsschutz, Inbetriebnahmedaten und den Methanemissions-Nachweis von höchstens 0,2 Prozent bei der Aufbereitung, damit die Qualitätsanforderungen sauber erfüllt sind.
  • Mehrkosten und Cluster einrechnen: Kalkuliere die Mehrkosten für verbindliche, unbegrenzte Kapazität in die Wirtschaftlichkeit ein und prüfe einen gemeinsamen Cluster-Anschluss mehrerer Anlagen, um die Anschlusskosten zu senken.
  • Gesetzgebung verfolgen: Verfolge das Gesetzgebungsverfahren zur Nachfolge des Netzanschlusses eng, denn nach Ablauf der Übergangsfrist entscheidet die noch offene gesetzliche Regelung über die Anschlusskosten.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was regelt die BNetzA-Festlegung ZuBio? +

ZuBio (Aktenzeichen BK7-24-01-010) ist die Festlegung der Bundesnetzagentur, die ab 1. Januar 2026 den Netzzugang von Biogas und die Qualitätsanforderungen regelt. Damit überführt sie die alten Regeln aus Paragraf 34 GasNZV (Netzzugang) und Paragraf 36 GasNZV (Qualität) in eine eigene Festlegung. Nicht Teil von ZuBio sind der Netzanschluss (vorher Paragraf 33) und die Bilanzierung, die in die GaBi Gas 2.1 wandert. ZuBio gehört zur Ablösung der GasNZV neben KARLA, GaBi und GeLi Gas 3.0.

Ab wann gilt ZuBio? +

Die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur hat ZuBio am 12. September 2025 beschlossen, das Aktenzeichen ist BK7-24-01-010. Die Festlegung gilt ab dem 1. Januar 2026 für den Netzzugang und die Qualität von Biogas. Zum selben Stichtag läuft die alte GasNZV zum 31. Dezember 2025 aus.

Was ist die Paragraf-33-Lücke beim Biogas-Netzanschluss? +

ZuBio sichert den Netzzugang und die Qualität, regelt aber nicht den Netzanschluss, also nicht, wer die Anschlusskosten trägt. Diesen Punkt regelte früher Paragraf 33 GasNZV. Da die GasNZV zum 31. Dezember 2025 ausläuft, gelten die alten Paragraf-33-Regeln zur Kostenteilung nur noch übergangsweise weiter, und zwar nur dann, wenn der Vorschuss für die Prüfkosten bis spätestens 31. Dezember 2026 beim Netzbetreiber eingeht. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Die gesetzliche Nachfolgeregelung soll im Zuge der Gaspaket-Umsetzung kommen, ist aber noch im Verfahren.

Welche Qualitätsanforderungen gelten für Biogas ab 2026? +

Die Gasqualität richtet sich nach dem DVGW-Regelwerk, der Einspeiser trägt die Kosten am Einspeisepunkt. Neu ist, dass der Einspeiser nachweisen muss, dass die Methanemissionen bei der Aufbereitung 0,2 Prozent nicht übersteigen. Für Altanlagen gilt ein zehnjähriger Bestandsschutz nach den DVGW-Regelwerken G 260 und G 262. Odorierung und Gasbeschaffenheitsmessung trägt der Netzbetreiber.

Was müssen Anlagenbetreiber jetzt tun? +

Anlagenbetreiber sollten den Prüfkosten-Vorschuss frühzeitig einzahlen und den Eingang bis spätestens 31. Dezember 2026 dokumentieren, um sich die alten Paragraf-33-Anschlussregeln zu sichern. Sie sollten Bestandsschutz, Inbetriebnahmedaten und den Methanemissions-Nachweis prüfen, die Mehrkosten für verbindliche Kapazität in die Wirtschaftlichkeit einrechnen und einen Cluster-Anschluss prüfen. Außerdem sollten sie das Gesetzgebungsverfahren zur Nachfolge des Netzanschlusses eng verfolgen.