Inbetriebnahme-Ingenieurin prüft mit Taschenlampe die Verkabelung eines Batteriespeicher-Containers neben einem Umspannwerk

Flexibilität, Speicher & NetzentgelteStand: 12 Min. Lesezeit

AgNes-Fristenkalender 2027 bis 2035: elf Termine aus dem Festlegungsentwurf für Netzbetreiber, Lieferanten und Anlagenbetreiber

Acht der elf Termine im AgNes-Entwurf fallen in das Jahr 2028, also in das Jahr, bevor die neuen Stromnetzentgelte überhaupt gelten.

Die Bundesnetzagentur hat den Entwurf zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom am 6. August 2026 veröffentlicht; beschlossen ist er bis heute nicht. Seine Termine treffen Verteilernetzbetreiber in Stammdaten und Regulierungsmanagement, Übertragungsnetzbetreiber beim Preisblatt und Lieferanten bei der Rechnung. Speicher- und Anlagenbetreiber kommen ab 2030 mit dem dynamischen Netzentgelt hinzu.

Zusammenfassung

Der AgNes-Fristenkalender umfasst die elf Termine, die der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (GBK-25-01-1#3) vom 6. August 2026 für Netzbetreiber, Lieferanten und Anlagenbetreiber setzt, vom 1. April 2028 bis zum 1. Januar 2035. Zuerst identifizieren Netzbetreiber bis 1. April 2028 die Prosumer und melden sie den Lieferanten, die die Eigenschaft ab dann auf der Rechnung ausweisen. Für das erste AgNes-Preisblatt 2029 folgen 2028 Datenmeldungen zu Einspeisung und Letztverbrauch am 30. Juni und 30. September, die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber bis 1. Oktober, das bundeseinheitliche Einspeiseentgelt bis 15. Oktober und die Erläuterung einer Nachanpassung bis Mitte Dezember. Ab 2030 kommen die Endabrechnung des Aufschlags für besondere Netznutzung und dynamische Netzentgelte für Speicher (spätestens 2033) und Erzeugung (spätestens 2035) hinzu. Alle Termine stehen unter Vorbehalt: Die Stellungnahmefrist endete am 18. September 2026, der Beschluss ist laut Bundesnetzagentur noch für 2026 vorgesehen. Eine eigene Sanktion nennt der Entwurf nicht; nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen.

8 von 11
Terminen des Entwurfs liegen im Jahr 2028, vor dem ersten AgNes-Preisblatt
Festlegungsentwurf AgNes, 6. August 2026
01.04.2028
melden Netzbetreiber den Lieferanten erstmals, welche Entnahmestellen Prosumer sind
Tenorziffer 17.8
70 bis 90 %
des Grundpreises zahlen Prosumer ab 2029 als Aufschlag
Tenorziffer 8.2 Satz 3
30 kW
Bruttoleistung: Wer darüber liegt und keinen Vertrauensschutz hat, zahlt Einspeiseentgelt
Tenorziffer 9.1
2 Jahre
vor Beginn muss eine eigene Festlegung das dynamische Netzentgelt konkretisieren
Tenorziffer 12.3
18.09.2026
endete die Frist für Stellungnahmen, beschlossen werden soll noch 2026
Bundesnetzagentur, Verfahrensseite, Stand 21. September 2026

Elf Termine aus dem AgNes-Entwurf auf einen Blick

Der Entwurf setzt elf Termine zwischen dem 1. April 2028 und dem 1. Januar 2035, acht davon im Jahr 2028. Der Grund liegt in Tenorziffer 1.2: Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2029 nach AgNes gebildet, und für das erste Preisblatt müssen Prosumerkennzeichen, Wälzungsdaten und Einspeisedaten im Vorjahr fließen. Wer welchen Termin trägt, steht für jeden einzelnen im Tenor; Rechtsfolgen nennt der Entwurf für keinen.

Die elf Termine des AgNes-Festlegungsentwurfs (Stand 6. August 2026)
TerminWerWasTenorzifferRhythmus
Sa, 01.04.2028NetzbetreiberEntnahmestellen mit Prosumereigenschaft identifizieren und den Lieferanten über die Marktkommunikation melden17.8erstmalig
ab Sa, 01.04.2028StromlieferantenProsumereigenschaft auf der Energierechnung ausweisen8.3dauerhaft
Fr, 30.06.2028Verteilernetzbetreiber als AnschlussnetzbetreiberDaten des Vorvorjahres für das Einspeiseentgelt an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber9.5jährlich
Fr, 30.06.2028Netzbetreiber ohne Weiterverteiler (mit Weiterverteilern zwei Wochen später)Netzbezogener Letztverbrauch für den Wälzungsschlüssel an den vorgelagerten Netzbetreiber5.8jährlich
Sa, 30.09.2028VerteilernetzbetreiberNetzbezogener Letztverbrauch elektronisch an die Bundesnetzagentur5.9jährlich
So, 01.10.2028ÜbertragungsnetzbetreiberNetzentgelte für das Folgejahr anpassen (Verteilernetzbetreiber bis 15.10.)14.4 Satz 1jährlich
So, 15.10.2028ÜbertragungsnetzbetreiberBundeseinheitliches kapazitätsbasiertes Einspeiseentgelt im Preisblatt veröffentlichen9.2jährlich
Do, 14.12.2028Netzbetreiber, die zum 1. Januar nachanpassenNachanpassung spätestens 10 Werktage vorher der Regulierungsbehörde erläutern14.4 Satz 2 und 3bei Bedarf
So, 15.09.2030ÜbertragungsnetzbetreiberEndabrechnung des Aufschlags für besondere Netznutzung und Zahlungen je Verteilernetzbetreiber veröffentlichen15.6 Satz 1 Nr. 2jährlich
spätestens 01.01.2033NetzbetreiberDynamisches Netzentgelt für Speicher an den Ebenen 1 bis 5 abrechnen, frühestens ab 203012.2 Satz 1, 12.3Einführung
spätestens 01.01.2035NetzbetreiberDynamisches Netzentgelt für Erzeugungsanlagen an den Ebenen 1 bis 5 abrechnen, frühestens ab 203212.2 Satz 2, 12.3Einführung

Mehrere Termine fallen auf ein Wochenende, darunter der 1. April, der 30. September und der 1. und 15. Oktober 2028. Eine Regel, nach der sich ein Termin dann auf den nächsten Werktag verschiebt, enthält der Entwurf nicht; wer im Regulierungskalender plant, setzt die interne Frist deshalb auf den Werktag davor. Vor 2028 liegen zwei Daten, die nicht zu den elf Terminen zählen, aber den Rahmen setzen: Als Tag der Bekanntgabe bestimmt der Entwurf den 1. Januar 2027, und bis zum 31. März 2027 weisen Betreiber von Erzeugungsanlagen, Speichern und Elektrolyseuren dem Netzbetreiber ihre endgültige Investitionsentscheidung nach, wenn sie Vertrauensschutz wollen. Was dieser Nachweis für Speicher bedeutet, steht im Beitrag zur Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher und ihrem Bestandsschutz.

Zeitleiste der AgNes-Termine von April 2028 bis 2035 mit Pflichtigem und Inhalt je Termin, Stand Entwurf
Die elf Termine des Entwurfs auf einer Zeitleiste: acht im Jahr 2028 vor dem ersten AgNes-Preisblatt, danach die Endabrechnung 2030 und die Zeitfenster für dynamische Netzentgelte bis 2035.

Das Preissystem selbst, also Grund- und Arbeitspreis, Kapazitätspreis, Wälzung und die Kritik der Verbände, erklärt unser Beitrag zur Netzentgeltreform AgNes und dem neuen Preissystem ab 2029.

Stand des Verfahrens: Entwurf, kein Beschluss

Jeder Termin in diesem Kalender kann sich noch ändern, denn bis zum 27. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur die Festlegung nicht beschlossen. Die Große Beschlusskammer Energie hat das Verfahren am 12. Mai 2025 eröffnet, am 27. Mai 2026 einen Zwischenstand vorgestellt und am 6. August 2026 den vollständigen Entwurf mit einem Gutachten veröffentlicht. Stellungnahmen gingen bis zum 18. September 2026 ein. Auf der Verfahrensseite, zuletzt geändert am 21. September 2026, schreibt die Behörde, es sei „weiterhin vorgesehen, die Festlegung noch im Kalenderjahr 2026 zu beschließen“; die eingegangenen Stellungnahmen will sie veröffentlichen.

AgNes ist die Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom: eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Abs. 3 EnWG, nach der Stromnetzbetreiber ihre Netzentgelte ab dem 1. Januar 2029 bilden und abrechnen. Sie löst die Stromnetzentgeltverordnung ab, die Ende 2028 ausläuft.

Der Entwurf bestimmt den 1. Januar 2027 als Datum der Bekanntgabe (Tenorziffer 20 und Begründung Rn. 526). Wirksam wird die Festlegung damit zum Jahresbeginn 2027, die Regeln zur Entgeltbildung in den Tenorziffern 8 bis 15 greifen aber erst später, mit den hier gelisteten Terminen. Für einzelne Bausteine kündigt der Entwurf weitere Festlegungen an, etwa für die Ausgestaltung des dynamischen Netzentgelts (Tenorziffer 12.1).

Mit Änderungen ist zu rechnen. Der Bundesverband Energiespeicher Systeme hat am Tag der Veröffentlichung Nachbesserungsbedarf angemeldet; Bundesgeschäftsführer Urban Windelen sagte: „Gleichzeitig sehen wir beim Vertrauensschutz für bestehende Speicherprojekte und dem vorgesehenen Prosumeraufschlag Nachbesserungsbedarf.“ Beide Punkte hängen an Terminen dieses Kalenders: am 31. März 2027 und am 1. April 2028. Wir empfehlen, die Termine jetzt einzuplanen und nach dem Beschluss Zeile für Zeile abzugleichen, statt auf die endgültige Fassung zu warten: Zwischen einem Beschluss Ende 2026 und dem ersten Termin am 1. April 2028 liegen rund 15 Monate, und in diese Zeit fallen Änderungen an Marktkommunikation, Stammdaten und Rechnung.

1. April 2028: Prosumer erkennen und auf der Rechnung ausweisen

Am 1. April 2028 greifen zwei Pflichten, eine beim Netzbetreiber und eine beim Lieferanten. Netzbetreiber identifizieren bis zu diesem Tag erstmals die Entnahmestellen in ihrem Netz, die eine Prosumereigenschaft haben, und stellen den jeweiligen Lieferanten die Information über die Marktkommunikation bereit (Tenorziffer 17.8). Stromlieferanten müssen die Prosumereigenschaft ab demselben Tag auf der Energierechnung ausweisen (Tenorziffer 8.3).

Anlass ist der Prosumeraufschlag. Ab dem 1. Januar 2029 zahlen Entnahmestellen von Prosumern in der Niederspannung bis 100.000 Kilowattstunden Jahresentnahme einen Aufschlag von mindestens 70 und höchstens 90 Prozent des Grundpreises (Tenorziffer 8.2 Satz 3). Prosumer im Sinne des Entwurfs ist eine Entnahmestelle in der Niederspannung, die neben dem Strom aus dem Netz auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezieht; Steckersolargeräte zählen nicht als Erzeugungsanlage. Diese Definition steht in Tenorziffer 2 Nr. 11. Die Tenorziffern 8.3 und 17.8 verweisen im Entwurf auf „Ziffer 2 Nr. 9“, das ist dort der Netzknoten; wir lesen das als Redaktionsfehler, der im Beschluss korrigiert werden dürfte.

Techniker leuchtet in einer Garage in den Zählerschrank neben Wechselrichter und Heimspeicher eines Einfamilienhauses
Prosumer ist nach dem Entwurf jede Entnahmestelle in der Niederspannung mit einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss; Steckersolargeräte zählen nicht.

Für den Netzbetreiber ist das Stammdatenarbeit mit offenem Prozess. Er muss jeder Entnahmestelle zuordnen, ob hinter ihrem Anschluss eine Erzeugungsanlage hängt, und dem Lieferanten außerdem mitteilen, ob der Netzbezug durch eine oder mehrere solcher Anlagen gemindert wird (Tenorziffer 17.8 Satz 2). Die Leistung der Anlagen steht im Marktstammdatenregister, auf das der Entwurf beim Einspeiseentgelt selbst verweist (Tenorziffer 9.1); welche Nachricht in der Marktkommunikation das Kennzeichen trägt und in welchem Format, regelt der Entwurf nicht. Wie aufwendig der Abgleich wird, hängt daran, wie sauber Anlagen und Zählpunkte heute einander zugeordnet sind; wie Stammdatenfehler in der Marktkommunikation zu Klärfällen werden, beschreibt der Beitrag zur Stammdatenqualität in der Marktkommunikation.

Der Lieferant braucht das Kennzeichen im Kundenstamm, im Rechnungslayout und in der Kundenkommunikation, denn ein Prosumer sieht ab 2029 einen höheren Netzentgeltanteil und fragt nach. Weil der Ausweis ab dem 1. April 2028 gilt, der Aufschlag aber erst ab dem 1. Januar 2029 anfällt, stehen auf den Rechnungen neun Monate lang ein Kennzeichen und noch kein Aufschlag.

30. Juni 2028: zwei Datenmeldungen nach oben

Am 30. Juni 2028 laufen zwei Meldungen, die sich danach jedes Jahr wiederholen. Verteilernetzbetreiber liefern dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Daten für das Einspeiseentgelt (Tenorziffer 9.5), und Netzbetreiber ohne angeschlossene Weiterverteiler liefern dem vorgelagerten Netzbetreiber den netzbezogenen Letztverbrauch (Tenorziffer 5.8).

Einspeisedaten an den Übertragungsnetzbetreiber

Gemeldet werden die Daten des Vorvorjahres, am 30. Juni 2028 also die des Jahres 2026: vertraglich vereinbarte Einspeisekapazität in Kilowatt, installierte Bruttoleistung in Kilowatt und jährliche Einspeisemenge in Kilowattstunden, zum Stichtag 31. Dezember, für alle Erzeugungsanlagen, die das Einspeiseentgelt zahlen oder unter den Vertrauensschutz der Tenorziffer 17.4 fallen. Die Meldung ist aggregiert, als Summe je Netz- und Umspannebene; die Anlagen mit Vertrauensschutz stehen als „Davon“-Position darin. Aus diesen Summen rechnen die Übertragungsnetzbetreiber das bundeseinheitliche Entgelt, das sie im Oktober veröffentlichen. Für Anlagen ohne eigenen Netzanschluss und ohne vereinbarte Einspeisekapazität setzt der Entwurf ersatzweise die maximale Einspeisekapazität aus der Netzanschlusszusage an (Tenorziffer 9.3 Satz 4); wer diese Werte heute nicht je Anlage im System führt, muss sie bis 2028 aus den Anschlussunterlagen holen.

Letztverbrauch an den vorgelagerten Netzbetreiber

AgNes wälzt die Netzkosten nach dem netzbezogenen Letztverbrauch, ermittelt aus Ist-Werten des vorletzten Jahres (Tenorziffer 5.7). Damit der vorgelagerte Netzbetreiber seinen Wälzungsschlüssel rechnen kann, melden ihm Netzbetreiber ohne Weiterverteiler die Daten für das Betrachtungsjahr bis zum 30. Juni des Vorjahres, für 2029 also bis Freitag, 30. Juni 2028. Netzbetreiber mit angeschlossenen Weiterverteilern haben zwei Wochen länger, bis zum 14. Juli 2028, weil sie die Meldungen ihrer eigenen nachgelagerten Netze brauchen. Fehlen Daten am Stichtag, schätzt der Netzbetreiber bestmöglich und reicht die echten Werte unverzüglich nach (Tenorziffer 5.8 Satz 4); die Begründung erwartet, dass Nachmeldungen bis zum Übermittlungstermin an die Bundesnetzagentur berücksichtigt werden.

Die Kette ist neu und eng getaktet: Ein Regionalversorger mit vielen nachgelagerten Netzen wartet zwei Wochen auf deren Zahlen und muss dann selbst liefern. Für kleine Netzbetreiber ohne Weiterverteiler ist der 30. Juni der härtere Termin, weil sie als Erste in der Kette liefern und keine zwei Wochen Aufschub haben.

30. September 2028: Letztverbrauch an die Bundesnetzagentur

Verteilernetzbetreiber übermitteln die Daten zum netzbezogenen Letztverbrauch des Betrachtungsjahres zum 30. September des Vorjahres elektronisch an die Bundesnetzagentur (Tenorziffer 5.9), erstmals am 30. September 2028 für 2029. Netzbetreiber mit räumlich getrennten Teilnetzen zeigen zusätzlich, wie sich der Bezug auf die vorgelagerten Ebenen verteilt. Die Bundesnetzagentur will damit die Kostenwälzungsbeträge plausibilisieren, auch für Weiterverteiler außerhalb ihrer eigenen Zuständigkeit (Begründung Rn. 273).

Zwei Daten im selben Entwurf: Der Tenor nennt den 30. September, die Begründung (Rn. 272 und 273) zweimal den 31. August und spricht dort von „allen Netzbetreibern“, der Tenor von den Betreibern von Verteilernetzen. Maßgeblich ist der Tenor. Ob der Beschluss den Widerspruch in die eine oder andere Richtung auflöst, ist offen; wer den 31. August intern ansetzt, ist auf beide Fassungen vorbereitet.

Oktober 2028: Netzentgelte und Einspeiseentgelt für 2029

Im Oktober 2028 entstehen die ersten Preisblätter nach AgNes. Die Übertragungsnetzbetreiber passen ihre Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 1. Oktober an, die Verteilernetzbetreiber bis zum 15. Oktober (Tenorziffer 14.4 Satz 1). Bis zum 15. Oktober veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber außerdem das bundeseinheitliche kapazitätsbasierte Einspeiseentgelt als eigene Position im Preisblatt (Tenorziffer 9.2).

Der 15. Oktober ist für Verteilernetzbetreiber kein neuer Termin. Nach § 20 Abs. 1 EnWG veröffentlichen sie ihre Entgelte schon heute spätestens zum 15. Oktober für das Folgejahr; wie das im alten System läuft, beschreibt der Beitrag zur Veröffentlichung der Netzentgelte 2027 bis zum 15. Oktober. Neu ist die Reihenfolge: Die Übertragungsnetzbetreiber legen zwei Wochen vorher fest, und die Kostenwälzungsbeträge müssen den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor diesen Terminen mitgeteilt werden (Tenorziffer 14.4 Satz 4). Ein Datum dafür nennt der Entwurf nicht.

Zwei Mitarbeitende einer Regulierungsabteilung prüfen am Abend ein gedrucktes Preisblatt am Schreibtisch
Im Oktober 2028 entstehen die ersten Preisblätter nach AgNes: Übertragungsnetzbetreiber bis 1. Oktober, Verteilernetzbetreiber bis 15. Oktober.

Das Einspeiseentgelt zahlen Betreiber von Erzeugungsanlagen mit mehr als 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, sofern kein Vertrauensschutz nach Tenorziffer 17.4 besteht; Prosumer, die schon den Grundpreisaufschlag zahlen, und Steckersolargeräte sind ausgenommen (Tenorziffer 9.1). Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen es nach einer Formel: eine Grundkomponente von 0,50 Euro je eingespeister Megawattstunde plus die Hälfte ihrer Regelenergie- und Verlustenergiekosten, geteilt durch die Summe der vertraglich vereinbarten Einspeisekapazität, mit Ist-Werten aus dem vorletzten Jahr und als Mittel über fünf Jahre (Tenorziffer 9.3). Die Beispielrechnung im Entwurf kommt für 2022 bis 2026 auf 5,14 Euro je Kilowatt und Jahr. Erheben wird das Entgelt der Anschlussnetzbetreiber, der es an die Übertragungsnetzbetreiber abführt (Tenorziffer 9.4); für Verteilernetzbetreiber kommt also eine Abrechnungsposition gegenüber Anlagenbetreibern hinzu.

Dezember 2028: Nachanpassung zum 1. Januar erläutern

Eine zweite Anpassung der Netzentgelte zum 1. Januar ist nach dem Entwurf nur bei wesentlichen nachträglichen Abweichungen der Kalkulationsgrundlage zulässig, und der Netzbetreiber muss sie spätestens 10 Werktage vor dem 1. Januar gegenüber der Regulierungsbehörde erläutern (Tenorziffer 14.4 Satz 2 und 3). Für den 1. Januar 2029 hängt das Datum an der Zählung. Ohne Samstage und ohne die Weihnachtsfeiertage ist es Donnerstag, der 14. Dezember 2028; zählt der Samstag als Werktag, ist es Montag, der 18. Dezember. Den Begriff Werktag bestimmt der Entwurf nicht, und wir würden mit dem früheren Datum planen.

Die Erläuterung ist eine Verfahrensvorschrift; die Landesregulierungsbehörden dürfen dafür eigene Regeln schaffen (Tenorziffer 18 und Begründung Rn. 524). Für Netzbetreiber in Landeszuständigkeit kann der Termin also abweichen. Praktisch heißt die Regel: Wer im Oktober ein Preisblatt veröffentlicht, hat nach Mitte Dezember keinen Spielraum mehr, und vorher nur bei einer wesentlichen Abweichung, die er begründen kann.

15. September 2030: Endabrechnung des Aufschlags

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 15. September jedes Jahres auf ihrer gemeinsamen Internetseite die Endabrechnungen des Aufschlags für besondere Netznutzung und, für jeden Verteilernetzbetreiber zusammengefasst, die Zahlungen und Endabrechnungen des Vorjahres (Tenorziffer 15.6 Satz 1 Nr. 2). Da die Systematik ab 2029 gilt, ist der 15. September 2030 der erste Termin, für das Jahr 2029; der Entwurf nennt dieses erste Jahr nicht ausdrücklich.

Über den Aufschlag finanzieren die Übertragungsnetzbetreiber unter anderem die individuellen Netzentgelte nach § 19 StromNEV, die für bestimmte Letztverbraucher mit Vereinbarung zum 31. Dezember 2028 bis Ende 2031 weiterlaufen (Tenorziffern 15.1 und 17.1 bis 17.3); sie erstatten diese Kosten den Verteilernetzbetreibern. Die Veröffentlichung muss einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, Ermittlung, Zahlungen und Mengen ohne weitere Informationen nachzuvollziehen (Satz 2). Für Verteilernetzbetreiber ist der Termin mittelbar: Sie liefern die Angaben, die die Übertragungsnetzbetreiber dafür brauchen, rechtzeitig zu (Tenorziffer 15.5).

2030 bis 2035: dynamische Netzentgelte für Speicher und Erzeugung

Für das dynamische Netzentgelt setzt der Entwurf Zeitfenster statt Stichtage. Gegenüber Betreibern von Stromspeichern an den Netz- und Umspannebenen 1 bis 5 rechnen Netzbetreiber es spätestens ab dem 1. Januar 2033 ab, aber nicht vor dem 1. Januar 2030; gegenüber Erzeugungsanlagen an denselben Ebenen spätestens ab dem 1. Januar 2035, nicht vor dem 1. Januar 2032, mit Ausnahme der Windenergie auf See (Tenorziffer 12.2 Satz 1 und 2).

mindestens zwei Jahre vor Beginn

Gesonderte Festlegung zur Ausgestaltung

Die Pflicht steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beschlusskammer das dynamische Netzentgelt in einer eigenen Festlegung konkretisiert (Tenorziffer 12.3). Für einen Start am 1. Januar 2033 heißt das spätestens zum 1. Januar 2031.

1. Januar 2030 bis 1. Januar 2033

Speicher an den Ebenen 1 bis 5

Zeitlich und regional variabel, vorzeichengerecht: Das Entgelt kann also je nach Ort und Zeitpunkt auch negativ werden (Tenorziffer 12.2 Satz 3).

1. Januar 2032 bis 1. Januar 2035

Erzeugungsanlagen an den Ebenen 1 bis 5

Ohne Windenergie auf See. Für Letztverbraucher sieht die Bundesnetzagentur dynamische Entgelte zunächst nicht vor; die zeitvariablen Entgelte nach § 14a EnWG (Modul 3) bleiben unberührt (Tenorziffer 12.5).

Bevor die ersten Preissignale fließen, nehmen die Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig eine gemeinsame Plattform in Betrieb, über die Preissignale ausgewiesen und kommuniziert werden und an der sich weitere Netzbetreiber beteiligen können (Tenorziffer 12.2 Satz 4); dazu kommt ein Medium für Netzengpasstransparenz, das die Netzbetreiber mit der Bundesnetzagentur aufsetzen (Tenorziffer 12.4). Die Ebenen 1 bis 5 reichen von der Höchstspannung bis zur Mittelspannung; ein Speicher an der Umspannung auf die Niederspannung (Ebene 6) oder im Niederspannungsnetz fällt nicht darunter. Für Verteilernetzbetreiber heißt das: Betroffen sind die Großspeicher am Umspannwerk und im Mittelspannungsnetz, nicht der Quartierspeicher an der Ortsnetzstation. Wie stark ein Speicher davon profitiert, hängt an der Ausgestaltung, die erst die Folgefestlegung bringt. Für Speicherbetreiber ohne Vertrauensschutz halten wir eine Wirtschaftlichkeitsrechnung, die ab 2033 mit dem dynamischen Entgelt und davor mit dem Kapazitätsentgelt nach Tenorziffer 10.1 rechnet, für die ehrlichere Basis als eine, die auf den frühesten Start 2030 setzt.

Was passiert, wenn ein Termin versäumt wird

Der Entwurf nennt für keinen der elf Termine eine eigene Sanktion. Beschlossen ist AgNes eine Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG; hält ein Netzbetreiber oder Lieferant sie nicht ein, kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und die Anordnung mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Gewichtiger sind oft die Folgen in der Kette: Fehlen Letztverbrauchsdaten, rechnet der vorgelagerte Netzbetreiber mit Schätzwerten, und fehlt das Prosumerkennzeichen, kann der Lieferant den Aufschlag nicht korrekt abrechnen. Das ist eine allgemeine Einordnung der Rechtslage, keine Prüfung eines Einzelfalls.

Herausforderungen und Risiken

Das größte Risiko liegt darin, gegen einen Entwurf zu planen. Ändert die Beschlusskammer einen Termin, ist Vorarbeit nicht verloren, aber ein Projektplan, der auf den Tag genau gebaut ist, muss neu gezogen werden. Weitere Festlegungen kündigt der Entwurf selbst an, und das dynamische Netzentgelt hängt ganz an einer davon.

Was feststeht
Die Reihenfolge: Kennzeichen und Daten 2028, erstes Preisblatt im Oktober 2028, Wirkung ab 1. Januar 2029.
Die Rollen: Wer meldet, wer veröffentlicht, wer weist aus, steht für jeden Termin im Tenor.
Der 15. Oktober für Verteilernetzbetreiber, der schon nach § 20 EnWG gilt.
Was offen ist
Das Datenformat für das Prosumerkennzeichen in der Marktkommunikation.
30. September oder 31. August für die Meldung an die Bundesnetzagentur, und ob Werktag den Samstag einschließt.
Die Ausgestaltung des dynamischen Netzentgelts und damit der tatsächliche Start zwischen 2030 und 2035.

Dazu kommt die Datenqualität. Die Prosumererkennung verlangt, dass Erzeugungsanlagen sauber den Entnahmestellen zugeordnet sind, und die Einspeisemeldung verlangt die vertraglich vereinbarte Einspeisekapazität je Anlage. Beides liegt in vielen Häusern verteilt auf Netzanschlussverfahren, Marktstammdatenregister und Abrechnungssystem. Und das zweite Halbjahr 2028 wird eng: Wälzungsdaten, Preisblatt der Übertragungsnetzbetreiber und eigenes Preisblatt liegen zwischen Ende Juni und Mitte Oktober, im ersten Jahr eines neuen Systems.

Was Netzbetreiber und Lieferanten jetzt planen sollten

Die Arbeit für 2028 beginnt 2027, und das Meiste lässt sich vorbereiten, ohne dass der Beschluss vorliegt. Unser Vorschlag ist eine Reihenfolge, die zuerst den Bestand zählt und erst nach dem Beschluss Systeme umbaut.

Die Schritte bis zum ersten AgNes-Preisblatt

  1. Termine in den Regulierungskalender, mit Vorbehalt

    Alle elf Termine mit Tenorziffer und dem Vermerk „Entwurf vom 6. August 2026“ eintragen und nach dem Beschluss abgleichen.

  2. Prosumerbestand grob zählen

    Netzbetreiber gleichen Zählpunkte in der Niederspannung mit den Erzeugungsanlagen im Marktstammdatenregister ab, nehmen Steckersolargeräte heraus und sehen so, wie viele Entnahmestellen ab April 2028 ein Kennzeichen bekommen und wie viele Fälle unklar sind.

  3. Probelauf der Meldungen 2027

    Einspeisedaten und netzbezogenen Letztverbrauch einmal mit Werten aus 2025 zusammenstellen, wie es 2028 mit den Werten aus 2026 verlangt ist, und dabei klären, wer im Haus liefert und wer freigibt.

  4. Lieferanten: Rechnung und Kundenstamm

    Ein Feld für die Prosumereigenschaft im Kundenstamm vorsehen, das Rechnungslayout für den Ausweis ab 1. April 2028 anpassen und die Erklärung für Kunden vorbereiten, die im Januar 2029 den Aufschlag sehen.

  5. Speicher- und Anlagenbetreiber: zwei Rechnungen

    Einspeiseentgelt oder Kapazitätsentgelt ab 2029 einplanen, sofern kein Vertrauensschutz greift, und das dynamische Entgelt in der Spanne 2030 bis 2033 (Speicher) oder 2032 bis 2035 (Erzeugung) rechnen.

Neben den elf Terminen enthält der Entwurf eine weitere jährliche Pflicht, die im Kalender noch fehlt: Zum 1. Januar übermitteln Netzbetreiber der Regulierungsbehörde die Daten zur Überprüfung der Netzentgelte mit einem Bericht über deren Ermittlung (Tenorziffer 16). Wie die Wälzung der Mehrkosten aus erneuerbaren Energien heute gemeldet wird, beschreibt der Beitrag zur EE-Netzkostenwälzung und der Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber.

Frist, Marktrollen, Systeme

01.04.2028AgNes: Netzbetreiber identifizieren Prosumer und melden sie den LieferantenFestlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Festlegung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleErmittelt bis 01.04.2028 die Prosumer-Entnahmestellen und meldet sie über die Marktkommunikation.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), EDM / MDM
  • LieferantbetroffenÜbernimmt die Prosumer-Kennzeichnung in Abrechnung und Kundenstamm.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities

01.04.2028AgNes: Prosumereigenschaft auf der Stromrechnung ausweisenFestlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Festlegung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • LieferantPflicht der RolleErgänzt Rechnungslayout und Abrechnung um die Prosumer-Kennzeichnung ab 01.04.2028.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Netznutzungs- und Kundenabrechnung

30.06.2028AgNes: Verteilernetzbetreiber melden Einspeisedaten an den ÜbertragungsnetzbetreiberFestlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Festlegung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleLiefert Einspeisekapazität, Bruttoleistung und Einspeisemenge der Erzeugungsanlagen bis 30.06. an den Übertragungsnetzbetreiber.Typisch betroffen: EDM / MDM, Regulierungsmanagement, Controlling
  • ÜbertragungsnetzbetreiberbetroffenSammelt die Daten für die Kalkulation des Einspeiseentgelts.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

30.06.2028AgNes: Letztverbrauchsdaten an den vorgelagerten NetzbetreiberFestlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleLiefert den netzbezogenen Letztverbrauch bis 30.06. an den vorgelagerten Netzbetreiber.Typisch betroffen: EDM / MDM, Regulierungsmanagement, Controlling

30.09.2028AgNes: Letztverbrauchsdaten an die BundesnetzagenturFestlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleÜbermittelt den netzbezogenen Letztverbrauch bis 30.09. elektronisch an die Bundesnetzagentur.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

01.10.2028AgNes: Übertragungsnetzbetreiber passen Netzentgelte bis 1. Oktober anFestlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Festlegung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenÜbernimmt die vorgelagerten Entgelte in die eigene Kalkulation bis 15.10.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RollePasst die Netzentgelte für das Folgejahr bis 01.10. an.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Netznutzungs- und Kundenabrechnung

15.10.2028AgNes: bundeseinheitliches Einspeiseentgelt veröffentlichenFestlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Festlegung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleKalkuliert das Einspeiseentgelt und veröffentlicht es bis 15.10. im Preisblatt.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)betroffenPlant das Einspeiseentgelt ab 2029 in der Wirtschaftlichkeit der Anlage ein.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR

14.12.2028AgNes: Nachanpassung der Netzentgelte zum 1. Januar erläuternFestlegung · noch nicht beschlossen

Anwendbarkeit: Nur wenn ein Netzbetreiber nachanpasst, und nach Tenorziffer 18 des Entwurfs nur für Netzbetreiber in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Festlegung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenErläutert eine Nachanpassung der Entgelte zum 01.01. spätestens 10 Werktage vorher.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
  • ÜbertragungsnetzbetreiberbetroffenErläutert eine Nachanpassung der Entgelte zum 01.01. spätestens 10 Werktage vorher.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

15.09.2030AgNes: Endabrechnung des Aufschlags für besondere Netznutzung veröffentlichenFestlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Festlegung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StrombetroffenLiefert die Endabrechnungsdaten an den Übertragungsnetzbetreiber zu.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleVeröffentlicht die Endabrechnung des Aufschlags bis 15.09. auf der gemeinsamen Seite.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling

01.01.2033AgNes: dynamisches Netzentgelt für Stromspeicher an den Ebenen 1 bis 5Festlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Festlegung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleBaut die Bildung und Abrechnung des dynamischen Netzentgelts für Speicher bis spätestens 2033 auf.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleBaut die Bildung und Abrechnung des dynamischen Netzentgelts für Speicher bis spätestens 2033 auf.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
  • SpeicherbetreiberbetroffenRichtet die Fahrweise des Speichers auf das dynamische Entgelt aus.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)

01.01.2035AgNes: dynamisches Netzentgelt für Erzeugungsanlagen an den Ebenen 1 bis 5Festlegung · noch nicht beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Der Festlegungsentwurf nennt keine eigene Rechtsfolge. Nach dem Beschluss kann die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Festlegung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗

  • Netzbetreiber StromPflicht der RolleErweitert das dynamische Netzentgelt bis spätestens 2035 auf Erzeugungsanlagen.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
  • ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleErweitert das dynamische Netzentgelt bis spätestens 2035 auf Erzeugungsanlagen.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)betroffenPlant das dynamische Entgelt ab 2032 bis 2035 in Fahrweise und Wirtschaftlichkeit ein.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR

Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.

Umsetzung besprechen →Im Fristenkalender →

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

AgNes steht für Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom. Mit dieser Festlegung will die Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2029 regeln, wie Stromnetzbetreiber ihre Netzentgelte bilden und abrechnen; sie ersetzt die Stromnetzentgeltverordnung. Das Verfahren führt die Große Beschlusskammer Energie unter dem Aktenzeichen GBK-25-01-1#3. Den vollständigen Entwurf hat sie am 6. August 2026 veröffentlicht, beschlossen war er bis zum 27. Oktober 2026 nicht.

Der 1. April 2028. Bis dahin identifizieren Netzbetreiber erstmals die Entnahmestellen mit Prosumereigenschaft und melden sie den Lieferanten über die Marktkommunikation (Tenorziffer 17.8 des Entwurfs). Ab demselben Tag weisen Stromlieferanten die Prosumereigenschaft auf der Rechnung aus (Tenorziffer 8.3). Vorher liegt nur ein Nachweistermin, der 31. März 2027, bis zu dem Anlagenbetreiber mit endgültiger Investitionsentscheidung diese dem Netzbetreiber nachweisen, um den Vertrauensschutz zu sichern.

Bis zum 15. Oktober für das Folgejahr, als eigene Position im Preisblatt, erstmals 2028 für 2029 (Tenorziffer 9.2). Die Daten dafür liefern die Verteilernetzbetreiber bis zum 30. Juni: vertraglich vereinbarte Einspeisekapazität, installierte Bruttoleistung und Einspeisemenge des Vorvorjahres, aggregiert je Netz- und Umspannebene (Tenorziffer 9.5). Zahlen müssen das Entgelt Erzeugungsanlagen über 30 Kilowatt Bruttoleistung, die keinen Vertrauensschutz haben.

Nach dem Entwurf rechnen Netzbetreiber gegenüber Speichern an den Netz- und Umspannebenen 1 bis 5 ein dynamisches Netzentgelt frühestens ab dem 1. Januar 2030 und spätestens ab dem 1. Januar 2033 ab (Tenorziffer 12.2). Die Pflicht steht unter einer Bedingung: Eine gesonderte Festlegung muss die Ausgestaltung mindestens zwei Jahre vor Beginn konkretisieren (Tenorziffer 12.3). Für Erzeugungsanlagen gilt das Fenster 2032 bis 2035, für Letztverbraucher sieht die Bundesnetzagentur dynamische Entgelte zunächst nicht vor.

Nein. Alle Termine stehen in einem Festlegungsentwurf. Die Stellungnahmefrist endete am 18. September 2026, und nach der Verfahrensseite der Bundesnetzagentur (Stand 21. September 2026) ist vorgesehen, die Festlegung noch 2026 zu beschließen. Bis zum Beschluss können sich Termine und Inhalte ändern. Als Datum der Bekanntgabe nennt der Entwurf den 1. Januar 2027.

Der Entwurf nennt für keinen Termin eine eigene Sanktion. Ist die Festlegung beschlossen, kann die Regulierungsbehörde ihre Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und die Anordnung mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Bei den Datenmeldungen zum netzbezogenen Letztverbrauch verlangt der Entwurf außerdem, fehlende Werte bestmöglich zu schätzen und später nachzureichen (Tenorziffer 5.8 Satz 4).

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