Eine Reihe großer Batteriespeicher-Container auf einem Kiesplatz neben einem Umspannwerk mit Hochspannungsmasten unter bedecktem Himmel

Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher: das Fenster bis 2029

Batteriespeicher zahlen bisher kein Netzentgelt auf den Strombezug. Diese Befreiung bleibt, aber nur für Anlagen, die rechtzeitig ans Netz gehen. Und der entscheidende Termin liegt früher, als die Frist 2029 vermuten lässt.

Nach Paragraf 118 Absatz 6 EnWG sind Stromspeicher 20 Jahre lang von den Netzentgelten auf den Strombezug befreit. Die volle Befreiung sichert sich nur, wer den Speicher bis zum 4. August 2029 in Betrieb nimmt, und der eigentliche Engpass ist die finale Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der Neuregelung. Danach ersetzt die Netzentgeltreform AgNeS die pauschale Befreiung durch einen begrenzten Kapazitätspreis. Dieser Beitrag erklärt, was die Befreiung genau umfasst, welche zwei Stichtage gelten, was nach dem Bestandsschutz kommt, wie stark das die Wirtschaftlichkeit trifft und was Speicherbetreiber jetzt tun sollten. Viele Werte sind Vorschlag und Zwischenstand im laufenden Verfahren, nicht final.

Zusammenfassung

Batteriespeicher sind nach Paragraf 118 Absatz 6 EnWG für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten auf den Strombezug befreit. Die Bundesnetzagentur hält in der Netzentgeltreform AgNeS an dieser Befreiung fest und wendet sie nicht rückwirkend auf bereits geschützte Projekte an, sie hat den Investorenschutz höher gewichtet als eine frühe Neuregelung. Die volle Befreiung sichert sich aber nur, wer den Speicher bis zum 4. August 2029 in Betrieb nimmt und dessen finale Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der Neuregelung fällt, frühestens Anfang 2027. In der Diskussion ist eine FID-Frist zum 31. Dezember 2026 mit Nachweis an den Netzbetreiber bis 31. März 2027, als final gilt die Entscheidung bei verbindlichen Komponentenbestellungen von mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens plus verbindlichem Netzanschluss. Wer diesen früheren Stichtag verpasst, fällt aus dem Bestandsschutz, auch bei Inbetriebnahme vor 2029. Für neue Speicher ohne Schutz ist ein begrenzter Kapazitätspreis vorgesehen, bewusst ohne arbeitsbezogene Komponente, in der Größenordnung von rund 5.000 Euro je MW und Jahr bei einer diskutierten Spanne von 4 bis 7 Tsd. Euro je MW und Jahr, das sind etwa 10 Prozent des Haushaltsniveaus je kW. PV-Heimspeicher bleiben dauerhaft befreit. Modellrechnungen zeigen, dass selbst ein Entgelt von 7 Tsd. Euro je MW und Jahr den internen Zinsfuß eines 4-Stunden-Speichers nur um rund 0,5 Prozentpunkte senkt, der Entgeltschritt ist also überschaubar, die Planungsunsicherheit im laufenden Verfahren wiegt schwerer. Wer den FID-Termin rückwärts plant, den Netzanschluss sichert, die Wirtschaftlichkeit mit und ohne Befreiung rechnet und die Nachweise vorbereitet, hält den Übergang beherrschbar. Alle genannten Werte sind Zwischenstand, nicht final.

Was die Netzentgeltbefreiung für Speicher ist

Ein Batteriespeicher bezieht Strom, um ihn später wieder einzuspeisen. Er verbraucht ihn nicht. Deshalb befreit Paragraf 118 Absatz 6 EnWG Stromspeicher von den Netzentgelten auf diesen Bezug, damit dieselbe Kilowattstunde nicht zweimal belastet wird. Diese Befreiung gilt 20 Jahre ab Inbetriebnahme und ist einer der Gründe für den aktuellen Speicherausbau.

Paragraf 118 Abs. 6
EnWG
Rechtsgrundlage der Befreiung
20 Jahre
Bestandsschutz
ab Inbetriebnahme
4. August 2029
Frist Inbetriebnahme
letzte volle Befreiung
31. Dezember 2026
FID-Stichtag
Nachweis bis 31. März 2027
4 bis 7 Tsd. Euro/MW
Kapazitätspreis
Vorschlag, pro Jahr ab 2029
rund 0,5 Prozentpunkte
Effekt auf den Zinsfuß
4-Stunden-Speicher, Modellrechnung

Wichtig ist die genaue Abgrenzung. Befreit ist der Netzentgeltanteil auf den Strombezug, nicht jede Netzkostenposition. Der Baukostenzuschuss für den Netzanschluss ist davon getrennt zu betrachten und wird für Speicher ohnehin gerade neu geregelt. Die Befreiung ist außerdem kein Dauerzustand für alle: Sie hängt an einem festen Fenster für neue Anlagen. Genau dieses Fenster ordnet die Netzentgeltreform AgNeS neu, die die Systematik der Stromnetzentgelte ab 2029 grundlegend umbaut. Wie stark einzelne Speicher betroffen sind, hängt davon ab, ob sie rechtzeitig in den Bestandsschutz kommen. Auch der Speicherausbau selbst, sichtbar im Boom der virtuellen Kraftwerke, rechnet bisher mit dieser Befreiung.

Netzentgeltbefreiung für Speicher bezeichnet die Regelung nach Paragraf 118 Absatz 6 EnWG, nach der Stromspeicher für 20 Jahre ab Inbetriebnahme keine Netzentgelte auf den bezogenen Strom zahlen. Sie vermeidet eine Doppelbelastung, weil der Speicher den Strom nicht verbraucht, sondern zwischenspeichert und wieder einspeist. Für neue Anlagen gilt sie nur bei Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029 und einer finalen Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der AgNeS-Neuregelung.

Das Zeitfenster: zwei Stichtage, nicht einer

Die meisten Projekte planen auf den 4. August 2029 hin. Das ist ein Fehler. Der Bestandsschutz verlangt zwei Bedingungen zugleich, und die zweite fällt deutlich früher. Wer nur auf die Inbetriebnahmefrist schaut, verpasst den eigentlichen Engpass.

Zeitleiste der Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher: FID-Stichtag Ende 2026, Inbetriebnahmefrist 4. August 2029, danach entweder 20 Jahre Befreiung für geschützte Anlagen oder Kapazitätspreis für neue Anlagen
Zwei Stichtage bestimmen den Bestandsschutz: die finale Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der Neuregelung und die Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029. Wer beide erfüllt, behält 20 Jahre Befreiung, alle anderen zahlen künftig den Kapazitätspreis.

Der erste Stichtag ist die finale Investitionsentscheidung, kurz FID. Sie muss vor Inkrafttreten der Neuregelung fallen, frühestens Anfang 2027. In der Diskussion steht der 31. Dezember 2026, mit Nachweis an den Netzbetreiber bis zum 31. März 2027. Und final heißt im Reformentwurf konkret: verbindliche Komponentenbestellungen über mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens, dazu ein verbindlicher Netzanschluss. Der zweite Stichtag ist die Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029. Beide müssen sitzen.

Wer die FID verpasst, verliert den Bestandsschutz. Auch dann, wenn der Speicher schon 2028 am Netz hängt. Der eigentliche Termin liegt also nicht 2029, sondern rund zweieinhalb Jahre früher. Das ist wenig Zeit für Standortsicherung, Netzanschluss und Finanzierung, und genau hier scheitern die meisten Zeitpläne. Alle Daten sind Zwischenstand im laufenden Verfahren.

Was nach dem Bestandsschutz kommt

Die Befreiung fällt nicht ersatzlos weg. An ihre Stelle tritt ein neues Preismodell, das die Netzentgeltreform AgNeS für Speicher vorsieht. Der Unterschied liegt in der Form: kein pauschaler Nullbetrag mehr, sondern ein begrenztes, kalkulierbares Entgelt.

Vorgesehen ist ein begrenzter Kapazitätspreis, bewusst ohne arbeitsbezogene Komponente. Dieser Verzicht ist der Kern der Sache. Ein Entgelt je Kilowattstunde würde wie eine Abgabe auf jeden Lade- und Entladezyklus wirken und die Fahrweise verzerren. Ein reiner Kapazitätspreis je MW vermeidet das. Die Bundesnetzagentur rechnet in ihren Modellen mit rund 5.000 Euro je MW und Jahr, die diskutierte Spanne reicht von 4 bis 7 Tsd. Euro je MW und Jahr ab 2029. Zum Vergleich: Das sind etwa 10 Prozent dessen, was Haushaltskunden je kW an Kapazitätsentgelt zahlen. PV-Heimspeicher bleiben dauerhaft befreit, dynamische Netzentgelte sollen gestuft zwischen 2030 und 2033 hinzukommen. Die Speicherregelung ist Teil des größeren Umbaus, den die Netzentgeltreform AgNeS ab 2029 an der gesamten Systematik vornimmt. Fest sind die Werte erst mit den Folgefestlegungen.

Was das für die Wirtschaftlichkeit bedeutet

Die entscheidende Frage für jedes Projekt lautet: Wie stark trifft der Wegfall der Befreiung die Rendite? Die Antwort ist überraschend beruhigend, verschiebt aber den Blick auf das eigentliche Risiko.

Ein einzelner begehbarer Batteriespeicher-Container auf einer Betonfläche an einem Umspannwerk, daneben ein Schaltschrank und Kabeltrassen
Hinter jeder Entgeltfrage steht eine reale Anlage: ein Speichercontainer am Netzanschlusspunkt. Ob er in den Bestandsschutz fällt, entscheidet über die Netzkosten der nächsten 20 Jahre, nicht über das Ob des Projekts.

Modellrechnungen zeigen ein überraschendes Bild. Selbst am oberen Rand, bei 7 Tsd. Euro je MW und Jahr, senkt das Entgelt den internen Zinsfuß eines 4-Stunden-Speichers mit Inbetriebnahme 2030 nur um rund 0,5 Prozentpunkte. Der Grund ist wieder der Verzicht auf eine arbeitsbezogene Komponente, die den Handel weit stärker belasten würde. Für die meisten Projekte ist der Entgeltschritt damit verkraftbar. Das eigentliche Risiko liegt woanders. Es steckt in der Planungsunsicherheit, solange Werte und Ausgestaltung Zwischenstand sind, und in der Frage, ob ein Projekt den frühen FID-Stichtag überhaupt erreicht. Wer die Rechnung mit und ohne Befreiung aufmacht, sieht es sofort: Der Terminplan entscheidet über mehr als der künftige Entgeltsatz.

Mit Bestandsschutz
FID vor Inkrafttreten, Betrieb bis 4.8.2029
20 Jahre keine Netzentgelte auf den Bezug
Planungssicherheit über die Anlagenlaufzeit
Ohne Bestandsschutz
FID oder Inbetriebnahme nach der Frist
Kapazitätspreis 4 bis 7 Tsd. Euro je MW und Jahr
Rendite rund 0,5 Prozentpunkte niedriger

Risiken und offene Punkte

So klar die Richtung ist, so viel steht noch offen. Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie die Planungssicherheit direkt betreffen: die Frage der Rückwirkung und das neue Netzanschlussverfahren.

Erstens die Rückwirkung. Die Bundesnetzagentur beruft sich auf ein Ermessen nach Paragraf 118 Absatz 6 Satz 12 EnWG, das eine rückwirkende Änderung erlauben könnte. Auf dem Tisch lagen zwei mögliche Stichtage: der 2. September 2021, das Datum des EuGH-Urteils C-718/18, und der 29. Dezember 2023. Am Ende entschied die Behörde gegen eine Rückwirkung auf bereits geschützte Projekte und gewichtete den Investorenschutz höher. Für neue Projekte bleibt die frühe FID-Bedingung trotzdem der harte Filter. Zweitens das Netzanschlussverfahren. Seit dem 1. April 2026 gilt für Speicher statt des Windhundprinzips ein strukturiertes Verfahren, mit einer Bearbeitungsgebühr von 50.000 Euro je Projekt und einer Kaution von 1.500 Euro je MW, die auf die Anschlusskosten angerechnet wird. Das erhöht die Anforderungen an Ernsthaftigkeit und Vorlauf spürbar. Wer den Netzanschluss nicht früh und verbindlich sichert, kann den FID-Nachweis am Ende nicht führen.

Vorsicht bei der Terminplanung: Viele Projekte planen auf den 4. August 2029, obwohl der entscheidende Stichtag die finale Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der Neuregelung ist, frühestens Anfang 2027. Wer erst 2028 verbindlich entscheidet, kann den Bestandsschutz verlieren, auch bei Inbetriebnahme vor 2029. Alle genannten Fristen und Werte sind Zwischenstand im laufenden Verfahren und noch nicht final.

Wichtig

Die Netzentgeltbefreiung für Speicher bleibt, aber sie wird zum Terminspiel. Nicht die Höhe des künftigen Kapazitätspreises entscheidet über den Bestandsschutz, sondern ob ein Projekt die frühe finale Investitionsentscheidung und die Inbetriebnahme bis 2029 erreicht. Der Entgeltschritt selbst ist mit rund 0,5 Prozentpunkten Rendite überschaubar, die Planungsunsicherheit und der frühe Stichtag sind das eigentliche Risiko. Wer das trennt, plant das Projekt richtig.

Was Speicherbetreiber jetzt tun sollten

Aus der Reform wird ein konkreter Plan, sobald man vom Stichtag rückwärts denkt. Wer jetzt handelt, sichert den Bestandsschutz, statt ihn knapp zu verpassen. Vier Schritte ordnen die Aufgabe.

  1. FID-Termin rückwärts planen

    Lege den spätesten Zeitpunkt für die finale Investitionsentscheidung fest und plane von dort rückwärts. Wenn die FID-Frist zum 31. Dezember 2026 mit Nachweis bis 31. März 2027 gilt, müssen Komponentenbestellungen von mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens und der verbindliche Netzanschluss vorher stehen. Rechne die Beschaffungs- und Genehmigungszeiten ehrlich ein, dann wird sichtbar, wie wenig Puffer bleibt.

  2. Netzanschluss verbindlich sichern

    Sichere den Netzanschluss früh und verbindlich, denn seit dem 1. April 2026 verlangt das neue Verfahren Bearbeitungsgebühr, Kaution und den Nachweis von Ernsthaftigkeit. Ohne einen belastbaren Netzanschluss lässt sich die finale Investitionsentscheidung nicht sauber belegen. Dieser Schritt ist damit nicht nur technische Voraussetzung, sondern Teil des Bestandsschutz-Nachweises.

  3. Wirtschaftlichkeit mit und ohne Befreiung rechnen

    Rechne das Projekt in beiden Fällen durch, mit Bestandsschutz und mit Kapazitätspreis. Setze für den Fall ohne Schutz die diskutierten 4 bis 7 Tsd. Euro je MW und Jahr an und prüfe, wie sich der interne Zinsfuß verschiebt. Meist zeigt die Rechnung, dass der Entgeltschritt verkraftbar ist, der verpasste Stichtag aber teuer wird. Diese Zahlen sind die Grundlage für die Terminentscheidung.

  4. Nachweisdokumentation vorbereiten

    Bereite die Dokumentation vor, mit der du die finale Investitionsentscheidung gegenüber dem Netzbetreiber belegst. Dazu gehören die verbindlichen Bestellungen, der Netzanschlussvertrag und der Zeitstempel der Entscheidung. Wer den Nachweis früh strukturiert, vermeidet, den Bestandsschutz an einer Formfrage zu verlieren, während das Verfahren noch läuft.

Zwei Projektingenieure in Arbeitskleidung stehen an einem Tisch auf einer Baustelle für Batteriespeicher und sehen sich einen ausgerollten Plan an, im Hintergrund Container und ein Kran
Der Bestandsschutz entscheidet sich in der Projektierung, nicht am Tag der Inbetriebnahme. Beschaffung, Netzanschluss und Nachweis müssen zum frühen Stichtag stehen, nicht erst 2029.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was befreit Paragraf 118 Absatz 6 EnWG bei Batteriespeichern? +

Paragraf 118 Absatz 6 EnWG befreit Stromspeicher für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten auf den Strombezug. Der Zweck ist, eine Doppelbelastung zu vermeiden und Investitionen anzureizen, da ein Speicher den bezogenen Strom nicht verbraucht, sondern wieder einspeist. Befreit ist der Netzentgeltanteil auf den Bezug, nicht automatisch der Baukostenzuschuss für den Netzanschluss.

Bis wann gilt die Netzentgeltbefreiung für neue Speicher? +

Die volle Befreiung sichert sich nur, wer den Speicher spätestens am 4. August 2029 in Betrieb nimmt. Der wirklich enge Stichtag liegt aber früher: Die finale Investitionsentscheidung muss vor Inkrafttreten der Neuregelung fallen, frühestens Anfang 2027. In der Diskussion ist eine FID-Frist zum 31. Dezember 2026 mit Nachweis an den Netzbetreiber bis 31. März 2027. Werte sind Zwischenstand im laufenden Verfahren.

Warum ist der FID-Stichtag wichtiger als die Frist 2029? +

Weil der Bestandsschutz zwei Bedingungen verknüpft: Inbetriebnahme bis 4. August 2029 und eine finale Investitionsentscheidung vor Inkrafttreten der AgNeS-Neuregelung. Als final gilt die Entscheidung im Reformentwurf, wenn verbindliche Komponentenbestellungen von mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens vorliegen und der Netzanschluss verbindlich ist. Projekte, die diesen früheren Stichtag verpassen, fallen aus dem Bestandsschutz, auch wenn sie vor 2029 ans Netz gehen.

Was zahlen Speicher nach dem Bestandsschutz? +

Für neue Speicher ohne Bestandsschutz ist ein begrenzter Kapazitätspreis vorgesehen, bewusst ohne arbeitsbezogene Komponente, damit kein Entgelt auf jeden Ladezyklus anfällt. Die Bundesnetzagentur rechnet mit rund 5.000 Euro je MW und Jahr, die diskutierte Spanne liegt bei 4 bis 7 Tsd. Euro je MW und Jahr. Das entspricht etwa 10 Prozent dessen, was Haushaltskunden je kW zahlen. PV-Heimspeicher bleiben dauerhaft befreit. Alle Werte sind Vorschlag, nicht final.

Was sollten Speicherbetreiber jetzt tun? +

Betreiber sollten den FID-Termin rückwärts vom Stichtag planen, den Netzanschluss verbindlich sichern, die Wirtschaftlichkeit mit und ohne Befreiung durchrechnen und die Nachweisdokumentation für den Netzbetreiber vorbereiten. Da der Kapazitätspreis den internen Zinsfuß laut Modellrechnungen nur um rund 0,5 Prozentpunkte senkt, ist die Planungsunsicherheit das größere Risiko als der Entgeltschritt selbst. Wer früh rechnet, hält den Übergang beherrschbar.