Monteur steht in der offenen Wohnungstür und sieht zum geöffneten Zählerschrank im Flur, die Bewohnerin wartet mit Schlüsselbund in der Küchentür
ENERGIEWIRTSCHAFT & NACHHALTIGKEIT

Zutritt zum Zähler: was § 38 MsbG wirklich verlangt

Zwei Wochen Vorlauf, ein Ersatztermin, und ohne beides keine Duldungspflicht.

Dieser Artikel ordnet den Zutritt beim Zählerwechsel ein: welche zwei Fristen vor jedem Einbau laufen, warum der Ersatztermin keine Kulanz ist, wann der Aushang im Haus genügt, wie die Eskalation bis zur Duldungsaufforderung aufgebaut sein muss und was jede verschlossene Tür für die Quote zum 31. Dezember 2026 kostet.

Zusammenfassung

Das Zutrittsrecht nach § 38 MsbG ist der Anspruch des grundzuständigen Messstellenbetreibers, Grundstück und Räume zu betreten, soweit das für seine Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und es besteht nur nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung. Diese Benachrichtigung muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin vorliegen und mindestens einen Ersatztermin nennen. Davor steht die Information nach § 37 Absatz 2 MsbG, spätestens drei Monate vor der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem. Fehlt eine der beiden, entfällt die Duldungspflicht für diesen Termin. Das Landgericht Münster hat die Drei-Monats-Frist mit 6.500 Euro Vertragsstrafe belegt und sie ausdrücklich auch auf beauftragte Dienstleister erstreckt. Teuer wird die verschlossene Tür über die Quote: § 45 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b MsbG verlangt zum 31. Dezember 2026 90 Prozent der seit dem 25. Februar 2025 neu fällig gewordenen Messstellen, und die Bundesnetzagentur weist zum 30. Juni 2026 erst 26,1 Prozent der Pflichteinbaufälle als ausgestattet aus.

2 Wochen
vorher muss die Benachrichtigung beim Anschlussnutzer sein
§ 38 Satz 3 MsbG
1 Ersatztermin
gehört ins Schreiben, und zwar als Angebot
§ 38 Satz 3 Halbsatz 2 MsbG
3 Monate
vorher kündigt die Vorinformation die Ausstattung an
§ 37 Absatz 2 MsbG
90 %
der Kohorte müssen am 31. Dezember 2026 stehen
§ 45 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b MsbG, neu fällig seit 25. Februar 2025
26,1 %
der Pflichteinbaufälle waren Ende Juni ausgestattet
Bundesnetzagentur, Stand 30. Juni 2026, 803 Betreiber
6.500 Euro
kostete eine verspätete Ankündigung vor Gericht
Landgericht Münster, 024 O 36/21

Was das Zutrittsrecht verlangt

Das Zutrittsrecht nach § 38 MsbG ist der Anspruch des grundzuständigen Messstellenbetreibers, Grundstück und Räume des Anschlussnutzers zu betreten, soweit das für seine Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Es entsteht erst mit der vorherigen schriftlichen Benachrichtigung.

Die Norm ist kurz. Vier Sätze, und der erste trägt die Pflicht: Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu gestatten.

Der Halbsatz davor wird gern überlesen. Nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung. Die Duldungspflicht hängt daran, nicht am Gesetzeszweck und nicht an der Quote. Keine Benachrichtigung, keine Pflicht.

Satz 4 dreht die Perspektive und verlangt von denselben Personen, dafür zu sorgen, dass die Messstelle zugänglich ist. Der vollgestellte Kellerraum und der verschlossene Zählerschrank sind damit rechtlich nicht das Problem des Monteurs. Nur steht der Monteur dann trotzdem vor einer Tür, die zubleibt, und die Rechtslage repariert seinen Tag nicht.

Ein Detail mit Folgen: für nach den §§ 5 oder 6 MsbG beauftragte Dritte gilt der gesetzliche Anspruch nicht, dort zählen die vertraglichen Vereinbarungen. Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber kann sich also nicht auf § 38 MsbG berufen. Der grundzuständige schon.

Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.

§ 38 Satz 3 MsbG ,

Zwei Fristen, ein Ersatztermin

Vor jedem Einbau laufen zwei Fristen, und sie werden regelmäßig verwechselt. Die eine kündigt die Ausstattung an, die andere den Termin. Wer nur eine davon fährt, hat den Zutritt nicht abgesichert.

Die beiden Benachrichtigungspflichten vor dem Zählerwechsel
Merkmal § 37 Absatz 2 MsbG § 38 Satz 2 und 3 MsbG
Gegenstand die geplante Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem der konkrete Betretungstermin
Vorlauf spätestens drei Monate mindestens zwei Wochen
Pflichtinhalt Hinweis auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 MsbG mindestens ein angebotener Ersatztermin
Zustellweg Information an die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber Mitteilung an die Anschlussnutzer oder Aushang am oder im Haus

Der Aushang ist die unterschätzte Option. § 38 Satz 2 MsbG lässt ihn ausdrücklich zu, und im Mehrfamilienhaus ist er oft der einzige Weg, der alle erreicht: der grundzuständige Messstellenbetreiber kennt den Lieferanten, nicht zwingend jeden Anschlussnutzer hinter jeder Wohnungstür. Wer bündelt, spart Anfahrten und Porto zugleich.

Am Ersatztermin scheitern Ankündigungsschreiben am häufigsten. Ein Satz wie "Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte" erfüllt die Pflicht nicht. Das Gesetz verlangt ein Angebot mit Datum, keinen Rückrufwunsch.

Wie ernst die Gerichte die Ankündigungsfristen nehmen, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Münster. Es verurteilte eine Messtechnikfirma zu 6.500 Euro Vertragsstrafe, weil sie gegen eine Unterlassungserklärung zur Drei-Monats-Frist verstoßen hatte (024 O 36/21), und stellte klar, dass die Pflicht auch den beauftragten Dienstleister trifft.

Wer den Rollout auslagert, lagert die Frist nicht mit aus.

Warum der Zutritt über die Quote entscheidet

Die Quote zählt eingebaute Systeme. Nicht beschaffte, nicht disponierte, nicht angefahrene. Ein Einbaufall, an dem die Tür zubleibt, hat Gerät, Monteur und Fahrzeit gekostet und steht am Stichtag trotzdem im Nenner.

Alte Zählertafel im Treppenhausschrank mit vier Ferraris-Zählern, eine Position ist leer und zeigt den staubfreien Abdruck des ausgebauten Zählers
Vier von fünf Positionen erledigt. Die fünfte entscheidet darüber, ob die Adresse in der Kohorte zählt.

§ 45 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b MsbG verlangt zum 31. Dezember 2026 mindestens 90 Prozent der Messstellen, die seit dem 25. Februar 2025 neu auszustatten waren. Das ist keine Bestandsquote, sondern eine Kohorte, und warum der eigene Gesamtausstattungsgrad darüber nichts aussagt, steht in der Einordnung zur Periodenquote nach §45 MsbG .

Der Abstand ist beträchtlich. 3.172.579 intelligente Messsysteme zählt die Bundesnetzagentur zum 30. Juni 2026, gemeldet von 803 grundzuständigen Messstellenbetreibern. Das sind 5,9 Prozent aller Messlokationen. Bei den Pflichteinbaufällen zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden liegt die Quote bei 26,1 Prozent. Im ersten Halbjahr kamen rund 765.000 Geräte dazu, 1,5 Prozentpunkte in sechs Monaten.

Nichtantreffen ist in dieser Rechnung keine weiche Kennzahl. Es ist der Unterschied zwischen einem Einbaufall, der zählt, und einem, der zweimal bezahlt und nicht zählt. Wer die Zahl der erfolglosen Anfahrten nicht kennt, steuert den Rollout an der einzigen Stellgröße vorbei, die er in den letzten Wochen des Jahres noch bewegen kann.

Eskalation bis zur Duldungsaufforderung

Die Durchsetzung ist eine Treppe, und jede Stufe setzt die saubere Dokumentation der vorigen voraus. Wer eine überspringt, verliert die darüber.

Ablaufdiagramm der vier Stufen vom Ankündigungsschreiben über die Terminankündigung und die schriftliche Duldungsaufforderung bis zur gerichtlichen Durchsetzung
Vier Stufen bis zum Zutritt, mit dem einzigen Ausgang, der für die Quote zählt.

Stufe eins ist der Ersttermin mit der Zwei-Wochen-Benachrichtigung und dem benannten Ersatztermin. Stufe zwei ist das dokumentierte Nichtantreffen: Nachricht vor Ort, Datum, Uhrzeit, neuer Terminvorschlag mit einem Rückkanal, der nicht nur aus einer Servicerufnummer zu Bürozeiten besteht.

Stufe drei ist die schriftliche Duldungsaufforderung unter Verweis auf § 38 MsbG, mit Frist und mit dem Hinweis, dass die Kosten einer weiteren erfolglosen Anfahrt nach den Allgemeinen Bedingungen für Messstellenverträge weiterbelastet werden können. An dieser Stelle klärt sich die Mehrzahl der Fälle.

Stufe vier ist die gerichtliche Durchsetzung. Im Mietverhältnis läuft sie meist nicht über den Messstellenbetreiber, sondern über den Eigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die nach § 27 Absatz 1 WEG auf Duldung klagen und anschließend vollstrecken kann.

Datenschutzbedenken allein heben die Duldungspflicht nicht auf. Eine fehlerhafte oder verspätete Benachrichtigung dagegen schon, und sie liefert dem Anschlussnutzer gleich zwei Argumente: die berechtigte Verweigerung heute und die schlechtere Position des Messstellenbetreibers vor Gericht später.

Wo sich die Zange schließt

Der grundzuständige Messstellenbetreiber steht in der Mitte zweier Kräfte, die in verschiedene Richtungen ziehen, und beide haben recht.

Von der einen Seite drückt die Aufsicht. Die Bundesnetzagentur hat am 27. März 2026 die ersten 77 Aufsichtsverfahren gegen grundzuständige Messstellenbetreiber eröffnet, die die 20-Prozent-Quote zum 31. Dezember 2025 verfehlt hatten, und kündigt weitere an, vorwiegend gegen kleinere und mittelgroße Häuser. Der Zwangsgeldrahmen reicht von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro. Wie dieses Sanktionsregime der Bundesnetzagentur aufgebaut ist, entscheidet, wie viel Zeit ein Haus noch hat.

Von der anderen Seite drückt der Verbraucherschutz, und er gewinnt. Das Landgericht Münster hat die Drei-Monats-Frist gegen einen Dienstleister durchgesetzt. Das Landgericht Halle hat es der Mitnetz Strom mit Urteil vom 21. August 2025 untersagt, für den auf Kundenwunsch eingebauten Smart Meter bis zu 884 Euro zu verlangen, und das Verfahren läuft beim Oberlandesgericht Naumburg weiter.

Für die Praxis heißt das: Tempo entschuldigt keinen Formfehler, und der Formfehler kostet mehr als die zwei Wochen, die er einspart. Das ist unbequem, aber es ist die klarere Botschaft von beiden.

Digitale Terminorganisation statt Zweitanfahrt

Der teuerste Teil des Rollouts ist die zweite Anfahrt, und sie entsteht fast nie aus einem technischen Problem. Sie entsteht aus einem Terminproblem.

Monteur sortiert am Straßenrand zwei verpackte Zähler aus dem offenen Servicefahrzeug in einen Tragekoffer, dahinter eine Wohnstraße im Morgenlicht
Zwei Geräte, eine Adresse, ein Zeitfenster. Ob daraus ein Einbau wird, entscheidet sich Wochen vorher im Ankündigungsschreiben.

Das Teuerste am Rollout ist die Zweitanfahrt, und genau die vermeiden wir.

Ron Melz und Martin Stötzel, Geschäftsführer Spine, im Gespräch mit der ZfK, 24. Oktober 2025

Ein festes Datum im Brief ist die Variante mit der höchsten Ausfallquote, weil sie die Terminhoheit beim Absender lässt. Ein Zeitfenster, das der Anschlussnutzer selbst wählt, verschiebt den Aufwand von der Straße zurück in die Planung. Nebenbei erzeugt eine digitale Terminvergabe genau die Nachweise, die die Eskalation später braucht.

Vier Dinge wirken dabei stärker als jede Software-Auswahl. Die Erinnerung 48 Stunden vor dem Termin, weil ein großer Teil der Nichtantreffen schlicht vergessene Termine sind. Ein Rückkanal für die Absage, sonst wird der Ersatztermin zur zweiten verlorenen Anfahrt. Die gebündelte Anfahrt im Mehrfamilienhaus, flankiert vom Aushang nach § 38 Satz 2 MsbG und einer Ansprache über die Hausverwaltung. Und die Dokumentation im System: Versanddatum, Zustellweg, angebotener Ersatztermin, Ergebnis vor Ort, Foto der hinterlassenen Nachricht.

Ein Portal ohne telefonische Alternative schließt ausgerechnet die Gruppe aus, die am häufigsten nicht angetroffen wird. Das ist kein Randfall, sondern ein spürbarer Teil des Bestands.

Dieselbe Disposition trägt übrigens den Steuerbox-Rollout , bei dem an derselben Adresse ein zweites Gerät montiert und nachgewiesen werden will. Wer beides in einer Anfahrt löst, halbiert das Zutrittsproblem.

Was Messstellenbetreiber jetzt tun sollten

Bis zum Jahresende liegt die Arbeit in der Dokumentation, nicht im Gerichtssaal. Eine Duldungsklage rettet den 31. Dezember 2026 nicht mehr.

Was diese Woche möglich ist

  1. Offene Einbaufälle nach Ursache trennen

    Nie erreicht, einmal nicht angetroffen, aktiv verweigert. Drei Töpfe, drei verschiedene Maßnahmen, und nur der erste lässt sich mit einem Brief lösen. Ohne diese Trennung wandert der gesamte Rest in dieselbe Mahnschleife, und die trifft dann auch die, die den Termin nur verpasst haben.

  2. Jedes Ankündigungsschreiben auf den Ersatztermin prüfen

    Steht dort ein zweites Datum oder nur die Möglichkeit, sich zu melden? Im zweiten Fall ist die Vorlage zu ändern, bevor die nächste Tranche rausgeht.

  3. Versandnachweis und Zustellweg je Fall führen

    Datum, Weg, Adressat, und bei Aushängen ein Foto mit Datum. Das ist der Teil, an dem die Eskalation Monate später hängt, und er kostet im Moment des Versands fast nichts.

  4. Selbstbuchung und Erinnerung einführen

    Auch wenn es zunächst nur ein Link im Brief und eine Kurznachricht 48 Stunden vorher ist. Die telefonische Alternative bleibt.

  5. Verweigerungsfälle jetzt in die Duldungsaufforderung überführen

    Mit Fristsetzung und Hinweis auf die Kostenfolge der weiteren Anfahrt. Wer damit bis Dezember wartet, hat die Stufe vier ohnehin nicht mehr erreichbar.

  6. Die Kohorte getrennt auswerten

    Der Gesamtausstattungsgrad beantwortet die Frage nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b MsbG nicht. Gebraucht wird der Stand der Messstellen, die seit dem 25. Februar 2025 neu fällig wurden, und darin der Anteil, der am Zutritt hängt.

Sechs Punkte, und kein einziger davon braucht ein neues System. Fünf davon brauchen nur, dass jemand die Felder füllt, die es längst gibt.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was verlangt § 38 MsbG beim Zählerwechsel?

§ 38 Satz 1 MsbG verpflichtet Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung den Zutritt zu Grundstück und Räumen zu gestatten, soweit das für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Satz 4 verlangt zusätzlich, die Messstelle zugänglich zu halten. Für nach den §§ 5 oder 6 MsbG beauftragte Dritte gelten stattdessen die vertraglichen Vereinbarungen.

Wie lange vorher muss ein Zählerwechsel angekündigt werden?

Die Benachrichtigung über den Betretungstermin muss nach § 38 Satz 3 MsbG mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Unabhängig davon verlangt § 37 Absatz 2 MsbG die Information über die geplante Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem spätestens drei Monate vor der Ausstattung, mit Hinweis auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 MsbG.

Muss der Messstellenbetreiber einen Ersatztermin anbieten?

Ja. § 38 Satz 3 MsbG verlangt mindestens einen angebotenen Ersatztermin. Ein allgemeiner Hinweis, sich bei Verhinderung zu melden, erfüllt diese Pflicht nicht. Der Ersatztermin gehört in dasselbe Schreiben wie der Ersttermin.

Reicht ein Aushang im Haus als Benachrichtigung?

§ 38 Satz 2 MsbG lässt die Benachrichtigung durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus zu. Der Aushang ist damit ein gleichwertiger Zustellweg und im Mehrfamilienhaus oft der einzige, der alle Nutzer erreicht. Die Zwei-Wochen-Frist und der Ersatztermin gelten unverändert.

Was passiert, wenn der Anschlussnutzer den Zutritt verweigert?

Der Messstellenbetreiber dokumentiert das Nichtantreffen, bietet den Ersatztermin an und fordert danach schriftlich unter Fristsetzung zur Duldung auf. Bleibt auch das ohne Erfolg, bleibt die gerichtliche Durchsetzung, im Mietverhältnis regelmäßig über den Eigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die nach § 27 Absatz 1 WEG auf Duldung klagen kann. Datenschutzbedenken allein heben die Duldungspflicht nicht auf, eine fehlerhafte Benachrichtigung dagegen schon.

Wer trägt die Kosten einer zweiten Anfahrt?

Verweigert oder behindert der Anschlussnutzer den Zutritt unberechtigt, sehen die Allgemeinen Bedingungen für Messstellenverträge die Weiterbelastung der dadurch entstandenen Kosten vor. Der Zählerwechsel selbst ist für den Anschlussnutzer entgeltfrei, die Entgelte des Messstellenbetriebs richten sich nach § 7 MsbG und den Preisobergrenzen des MsbG.