Solarspitzengesetz 2025: was für neue PV-Anlagen ab 2 kWp gilt
Dieser Artikel ordnet ein, was das Gesetz seit dem 25. Februar 2025 für PV-Betreiber, Solarteure, Stadtwerke und Messstellenbetreiber bedeutet: die drei EEG-Hebel keine Vergütung bei negativen Preisen, 60-Prozent-Kappung und gestaffelte Steuerbarkeit, die Schwellen 2, 7, 25 und 100 kW sowie die Förderzeit-Verlängerung. Wichtig zur Abgrenzung: Der Messstellen-Preisfokus mit den neuen Preisobergrenzen stammt aus demselben Änderungsgesetz, ist aber ein eigener Artikel. Hier geht es um die PV-spezifischen Erlös- und Einspeiseregeln.
Das Solarspitzengesetz, amtlich ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen, ist seit dem 25. Februar 2025 in Kraft und ändert EEG und EnWG. Die zentrale Schwelle ist 2 kW, nicht 7 kW. Neue PV-Anlagen ab 2 kW erhalten bei negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung mehr, schon ab der ersten negativen Viertelstunde, Rechtsgrundlage ist Paragraf 51 EEG. Neue Anlagen über 2 bis 100 kW ohne intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung dürfen nur 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen, bis das intelligente Messsystem mit Steuerbox eingebaut und die Fernsteuerung getestet ist, Paragraf 9 EEG. Die Pflichten sind gestaffelt: 2 bis unter 7 kW intelligentes Messsystem nur auf Beauftragung, ab 7 kW Pflicht-Einbau, ab 25 kW Fernsteuerbarkeit, ab 100 kW IST- und SOLL-Übertragung per Fernwirkanlage. Ausgefallene Vergütungsstunden gehen nicht verloren, die negativen Viertelstunden werden mit Faktor 0,5 gewichtet und am Ende des 20-Jahres-Zeitraums nachgeholt, Paragraf 51a EEG. Betroffen sind nur Neuanlagen ab Inbetriebnahme am 25. Februar 2025, Bestandsanlagen müssen nicht drosseln. Ausgenommen sind Balkonkraftwerke, die Direktvermarktung und Nulleinspeisungsanlagen. Der reale Ertragsverlust durch die Kappung liegt nur bei rund 9 Prozent bei Südausrichtung und rund 1,1 Prozent bei Ost-West. Wer das intelligente Messsystem früh beauftragt, Eigenverbrauch maximiert und einen Batteriespeicher einplant, verliert kaum etwas und gewinnt Flexibilität.
Was das Solarspitzengesetz regelt
Das Solarspitzengesetz, amtlich ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen, reagiert auf ein wachsendes Problem: Einspeisespitzen treffen immer öfter auf negative Strompreise. An sonnigen Mittagsstunden erzeugen alle Photovoltaikanlagen gleichzeitig viel Strom, das Angebot übersteigt die Nachfrage, und der Börsenpreis rutscht ins Minus. Das Gesetz ist seit dem 25. Februar 2025 in Kraft und ändert sowohl das EEG als auch das EnWG.
Es zieht drei Hebel, die alle neue PV-Anlagen ab 2 kW betreffen: keine Vergütung bei negativen Preisen, eine 60-Prozent-Einspeisekappung ohne intelligentes Messsystem und eine gestaffelte Steuerbarkeit nach Anlagengröße. Ziel ist, Erzeugungsüberschüsse zu vermeiden und PV-Anlagen netzdienlicher zu machen, statt teuren Überschussstrom abzuregeln.
Hier lohnt eine wichtige Klarstellung, weil sie oft verwechselt wird. Die zentrale Schwelle des Gesetzes ist 2 kW, nicht 7 kW. Die Nullvergütung bei negativen Preisen und die 60-Prozent-Kappung gelten für neue Anlagen ab 2 kW. Die 7-kW-Grenze ist eine andere Sache: Sie markiert, ab wann der Messstellenbetreiber das intelligente Messsystem verpflichtend einbaut. Darunter, von 2 bis unter 7 kW, erfolgt der Einbau nur auf Beauftragung.
Rechtlich gehört das Solarspitzengesetz in dasselbe Änderungsgesetz wie die MsbG-Novelle mit den neuen Preisobergrenzen. Während die MsbG-Seite die Kosten der Messstelle regelt, betrifft der hier behandelte Teil die Erlöse aus der Einspeisung selbst. Beide greifen ineinander, sind aber inhaltlich klar getrennt.
Keine Vergütung bei negativen Preisen
Wenn der Strom an der Börse nichts mehr wert ist, gibt es auch keine Förderung mehr. Diese Regel greift seit dem Solarspitzengesetz spürbar schärfer als zuvor. Neue PV-Anlagen ab 2 kW erhalten bei negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung, und zwar schon ab der ersten negativen Viertelstunde. Rechtsgrundlage ist Paragraf 51 EEG.
Wichtig für die Praxis: Die Nullvergütung wird erst wirksam, sobald beim Kunden ein Smart Meter eingebaut ist. Erst dann lassen sich die viertelstündlichen Werte erfassen, die nötig sind, um den Verbrauch und die Einspeisung gegen den schwankenden Börsenpreis abzurechnen. Bis dahin gilt die einfache Abrechnung weiter, was die Bedeutung des intelligenten Messsystems für die neue Erlöslogik unterstreicht.
Die Relevanz dieser Regel wächst mit jedem Jahr. Die Zahl der negativen Börsenstrompreis-Stunden steigt deutlich: 2024 waren es 457 Stunden, 2025 rund 573 Stunden, ein neuer Rekord. Bei einer installierten PV-Leistung von rund 117 GW in Deutschland fallen genau zu diesen Mittagsstunden die größten Einspeisemengen an, weshalb die Nullvergütung künftig häufiger greift.
Die 60-Prozent-Einspeisekappung
Der zweite Hebel betrifft die Menge, die überhaupt ins Netz darf. Neue Anlagen über 2 bis 100 kW ohne intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung dürfen nur 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen. Rechtsgrundlage ist Paragraf 9 Abs. 2 EEG. Diese Kappung ist kein Dauerzustand, sondern eine Übergangsregel: Sie fällt weg, sobald das intelligente Messsystem mit Steuerbox eingebaut und die Fernsteuerung getestet ist.
Die Zahl 60 Prozent klingt nach einem harten Einschnitt, doch der reale Ertragsverlust ist deutlich kleiner. Der Grund: Die Volllast wird nur an wenigen, sehr sonnigen Mittagsstunden erreicht, und nur dann greift die Kappung überhaupt. Über das Jahr gerechnet liegt der reale Ertragsverlust bei rund 9 Prozent bei Südausrichtung und nur bei rund 1,1 Prozent bei Ost-West-Anlagen, deren Erzeugung flacher über den Tag verteilt ist.
Für Betreiber heißt das vor allem eines: Wer das intelligente Messsystem mit Steuerbox früh beim Messstellenbetreiber beauftragt, hebt die Kappung schnell wieder auf. Statt auf den Pflicht-Einbau zu warten, lohnt es sich gerade bei südausgerichteten Anlagen, die Beauftragung aktiv anzustoßen, um die volle Einspeiseleistung freizuschalten.
Die Schwellen: 2, 7, 25 und 100 kW
Was genau für eine neue PV-Anlage gilt, hängt von ihrer installierten Leistung ab. Vier Stufen entscheiden darüber, wie gemessen und gesteuert wird. Sie bauen aufeinander auf: Je größer die Anlage, desto höher die Anforderungen an Messung und Steuerbarkeit.
Die unterste Stufe, 2 bis unter 7 kW, unterliegt der 60-Prozent-Kappung, das intelligente Messsystem wird hier nur auf Beauftragung eingebaut. Ab 7 bis unter 25 kW gilt der Pflicht-Einbau des intelligenten Messsystems, bis dahin bleibt die 60-Prozent-Kappung in Kraft. Wer in diesem Bereich liegt, kann den Einbau nicht umgehen, sondern nur beschleunigen.
Ab 25 bis unter 100 kW kommt die Fernsteuerbarkeit hinzu, der Netzbetreiber muss die Anlage bei Bedarf herunterregeln können. Ab 100 kW schließlich ist die volle IST- und SOLL-Übertragung per Fernwirkanlage gefordert, also die laufende Rückmeldung der tatsächlichen Einspeisung und die Vorgabe von Sollwerten. Die technische Umsetzung der Steuerung läuft über die Steuerbox und Paragraf 14a, die das intelligente Messsystem mit dem Netzbetreiber verbindet.
Unter 2 kW gilt von alldem nichts. Auch das intelligente Messsystem in der neuen Generation, beschrieben im Artikel zum Smart Meter Gateway der neuen Generation, ist die technische Grundlage für die Steuerbarkeit ab 25 kW. Die Schwellen entscheiden damit nicht nur über die Einspeisemenge, sondern auch über die gesamte Mess- und Kommunikationstechnik.
Förderzeit-Verlängerung, Bestand und Ausnahmen
Die ausgefallenen Vergütungsstunden sind nicht einfach verloren. Das Solarspitzengesetz hängt sie hinten an. Die negativen Viertelstunden, in denen keine Vergütung gezahlt wurde, werden bei Solaranlagen mit Faktor 0,5 gewichtet und am Ende des 20-Jahres-Zeitraums nachgeholt. Rechtsgrundlage ist Paragraf 51a EEG. Aus zwei ausgefallenen Viertelstunden wird so rechnerisch eine nachgeholte, der Förderzeitraum verlängert sich entsprechend.
Der Bestand bleibt geschützt. Betroffen sind nur Neuanlagen ab Inbetriebnahme am 25. Februar 2025. Bestandsanlagen müssen nicht drosseln und behalten ihre bisherige Vergütung. Wer freiwillig in die Neuregelung wechselt, erhält einen Aufschlag von rund 0,6 ct/kWh, nimmt dann aber im Gegenzug die Nullvergütung bei negativen Preisen und die 60-Prozent-Kappung in Kauf. Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vom Einzelfall und vom Eigenverbrauch ab.
Mehrere Anlagentypen sind ganz ausgenommen. Steckersolargeräte, also Balkonkraftwerke, fallen nicht unter die Regeln. Ebenso ausgenommen sind Anlagen in der Direktvermarktung und reine Nulleinspeisungsanlagen, die ohnehin nichts ins Netz geben. In der Direktvermarktung mit Fernsteuerung entfällt die 60-Prozent-Kappung ohnehin, weil die Vermarktung über einen Direktvermarkter statt über die feste Einspeisevergütung läuft.
Für größere Anlagen wird die Direktvermarktung damit zur naheliegenden Option. Sie ist ohnehin ab einer bestimmten Größe verpflichtend, befreit aber zugleich von der Kappung und eröffnet den Zugang zur direkten Vermarktung des Stroms am Markt. So lässt sich die Drosselung in vielen Fällen vermeiden, statt sie nur zu verwalten.
Was Betreiber jetzt tun sollten
Wer intelligentes Messsystem, Eigenverbrauch und Speicher zusammendenkt, verliert durch das Solarspitzengesetz kaum etwas und gewinnt Flexibilität. Die Kappung und die Nullvergütung sind meist das kleinere Problem, solange der eigene Strom klug genutzt wird. Aus den neuen Regeln lässt sich eine konkrete Handlungsliste ableiten.
- iMSys und Steuerbox früh beauftragen: das intelligente Messsystem mit Steuerbox aktiv beim Messstellenbetreiber anstoßen, um die 60-Prozent-Kappung schnell aufzuheben, statt auf den Pflicht-Einbau zu warten.
- Batteriespeicher und Energiemanagement einplanen: einen Batteriespeicher mit prognosebasiertem Energiemanagement vorsehen, der die Mittagsspitze in die Abendstunden verschiebt und so Spitzen nutzt, statt sie bei negativen Preisen zu verschenken.
- Eigenverbrauch maximieren: Verbraucher wie Wärmepumpe, Wallbox und Haushaltsgeräte in die Mittagsstunden legen, denn der Eigenverbrauch ist wirtschaftlich der stärkste Hebel gegen die neue Erlöslogik.
- Bei größeren Anlagen die Direktvermarktung prüfen: ab einer gewissen Größe lohnt der Blick auf die Direktvermarktung, denn dann entfällt die 60-Prozent-Kappung und der Strom lässt sich direkt am Markt vermarkten.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Nein. Die neuen Regeln betreffen nur Neuanlagen ab Inbetriebnahme am 25. Februar 2025. Bestandsanlagen müssen nicht drosseln und behalten ihre bisherige Vergütung. Wer freiwillig in die Neuregelung wechselt, erhält einen Aufschlag von rund 0,6 ct/kWh, nimmt dann aber auch die Nullvergütung bei negativen Preisen und die 60-Prozent-Kappung in Kauf.
Deutlich kleiner, als die Zahl vermuten lässt. Die Kappung greift nur an wenigen, sehr sonnigen Mittagsstunden, an denen die Volllast überhaupt erreicht wird. Bei Südausrichtung liegt der reale Ertragsverlust bei rund 9 Prozent, bei Ost-West-Anlagen nur bei rund 1,1 Prozent. Sobald das intelligente Messsystem mit Steuerbox eingebaut und die Fernsteuerung getestet ist, fällt die Kappung ganz weg.
Ein Batteriespeicher verschiebt die Mittagsspitze in die Abendstunden und macht die 60-Prozent-Kappung zum kleineren Problem. Statt überschüssigen Strom bei negativen Preisen ohne Vergütung einzuspeisen, lädt der Speicher und gibt den Strom später für den Eigenverbrauch ab. Zusammen mit prognosebasiertem Energiemanagement und maximiertem Eigenverbrauch ist das der wirtschaftlich stärkste Hebel gegen die neuen Erlösregeln.
Ab 7 kW installierter Leistung baut der Messstellenbetreiber das intelligente Messsystem verpflichtend ein. Bei Anlagen von 2 bis unter 7 kW erfolgt der Einbau nur auf Beauftragung. Bis das intelligente Messsystem mit Steuerbox vorhanden und getestet ist, gilt für Anlagen über 2 bis 100 kW die 60-Prozent-Einspeisekappung. Ab 25 kW kommt die Fernsteuerbarkeit hinzu, ab 100 kW die IST- und SOLL-Übertragung per Fernwirkanlage.
Nein. Steckersolargeräte, also Balkonkraftwerke, sind ausdrücklich ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Anlagen in der Direktvermarktung und reine Nulleinspeisungsanlagen, die ohnehin nichts ins Netz abgeben. Bei der Direktvermarktung entfällt die 60-Prozent-Kappung ohnehin, weil die Vermarktung über einen Direktvermarkter und nicht über die feste Einspeisevergütung läuft.