Preisänderung zum 1. Januar 2027: Bekanntgabe in der Grundversorgung bis 20. November
Wer die Allgemeinen Preise der Grundversorgung Strom oder Gas zum 1. Januar 2027 ändert, braucht am selben Tag drei Dinge: die öffentliche Bekanntgabe, den Brief an jeden Kunden und die Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite. KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage stehen seit dem 26. Oktober fest, der Aufschlag für besondere Netznutzung nur unter Vorbehalt; die Netzentgelte der Verteilernetzbetreiber sind seit Mitte Oktober veröffentlicht, teils vorläufig. Offen sind der Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkosten, der CO2-Preis 2027, den der Bundestag beschlossen hat, der Bundesrat aber noch nicht, und die Stromsteuer für Haushalte.
Die Bekanntgabefrist in der Grundversorgung ist die Regel aus § 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV, nach der Grundversorger eine Änderung der Allgemeinen Preise mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgeben müssen; für den 1. Januar 2027 ist der letzte Tag Freitag, der 20. November 2026. Wirksam wird eine Änderung nur zum Monatsbeginn. Am selben Tag müssen die Briefe an die Kunden versandt und die Änderung auf der Internetseite veröffentlicht sein, jeweils mit Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung, dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht und den gesondert ausgewiesenen Preisbestandteilen. Wer später bekanntgibt, kann den neuen Preis nicht ab dem 1. Januar verlangen. Für Haushaltskunden mit Sondervertrag verlangt § 41 Abs. 5 EnWG einen Monat Vorlauf, für den Jahreswechsel also bis zum 1. Dezember 2026.
Fahrplan bis zum 20. November
Sechs Wochen vor dem 1. Januar 2027 ist Freitag, der 20. November 2026. An diesem Tag müssen öffentliche Bekanntgabe, Briefversand und Internetveröffentlichung stattgefunden haben, und weil Druck, Kuvertierung und eine Zeitungsanzeige ihren eigenen Vorlauf haben, sollte die Kalkulation zwei Wochen vorher stehen, im Fahrplan unten am 6. November. Die Verordnungen lassen Änderungen nur „jeweils zum Monatsbeginn“ zu; wer den 20. November verpasst, kommt frühestens zum 1. Februar 2027 und muss dafür bis Montag, 21. Dezember 2026 bekanntgeben.
Zwei Eingangsgrößen liegen inzwischen vor, beide mit Einschränkung. Die Verteilernetzbetreiber haben ihre Netzentgelte 2027 bis zum 15. Oktober veröffentlicht (§ 20 EnWG). Wo die Entgelte noch nicht feststanden, nannten sie die voraussichtliche Höhe. Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Umlagen 2027 am Montag, 26. Oktober veröffentlicht, weil der 25. ein Sonntag war: KWKG-Umlage 0,451 Cent, Offshore-Netzumlage 1,143 Cent und Aufschlag für besondere Netznutzung 2,027 Cent je Kilowattstunde bis 1 GWh, zusammen 3,621 Cent nach 2,946 Cent in diesem Jahr. Den Aufschlag haben die Übertragungsnetzbetreiber unter Vorbehalt veröffentlicht: Besteht bis zum 7. Dezember keine Rechtssicherheit über den Bundeszuschuss, gehen sie davon aus, dass er sich entsprechend erhöht.
Zwischen der Bekanntgabe am 20. November und dem 7. Dezember, bis zu dem die Übertragungsnetzbetreiber Klarheit über den Bundeszuschuss verlangen, liegen zweieinhalb Wochen. In diese Zeit fällt keine Frist der Grundversorgung mehr, wohl aber der 1. Dezember für Sonderverträge und ein Teil des Kostenrisikos.
Drei Kanäle am selben Tag
Die öffentliche Bekanntgabe allein reicht nicht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV, wortgleich in der GasGVV, muss der Grundversorger „zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden“ versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen. Ein Grundversorger, der am 20. November in der Zeitung anzeigt, die Briefe aber erst am Montag darauf zur Post gibt, hat die Bedingung für den 1. Januar nicht erfüllt.
Für die Internetseite gilt außerdem § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG: Allgemeine Preise dürfen nicht danach unterscheiden, wann der Grundversorgungsvertrag geschlossen wurde. Ein Preisblatt für Bestandskunden und ein zweites für Neukunden, wie es manche Versorger in der Energiekrise eingeführt hatten, ist seit dem 29. Juli 2022 verboten; die Übergangsfrist endete am 1. November 2022. Wer den Preis 2027 kalkuliert, kalkuliert ihn für alle Haushaltskunden in der Grundversorgung eines Netzgebiets.
Was im Schreiben stehen muss
Der Brief muss Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung nennen, auf das Kündigungsrecht hinweisen und die Preisbestandteile „in übersichtlicher Form“ angeben. Welche Bestandteile das sind, regelt § 2 Abs. 3 der beiden Verordnungen, und dort unterscheiden sich Strom und Gas seit dem 1. Januar 2026.
| Bestandteil | Strom | Gas |
|---|---|---|
| Steuer | Stromsteuer | Energiesteuer |
| Konzessionsabgabe | ja | ja |
| Umlagen und Aufschläge | jede gesondert (Umlagen nach § 12 Abs. 1 Energiefinanzierungsgesetz, Aufschlag für besondere Netznutzung) | kein gesonderter Ausweis vorgeschrieben |
| Netzentgelte und Messentgelte | jeweils gesondert, Messentgelte soweit Vertragsbestandteil | kein gesonderter Ausweis vorgeschrieben |
| CO2-Kosten nach BEHG | entfällt | Pflichtangabe nur bis 31.12.2025 |
| Kostenanteil Grundversorgung | Preis abzüglich Umsatzsteuer und Belastungen, getrennt benannt | kein gesonderter Ausweis vorgeschrieben |
„Anlass“ und „Voraussetzungen“ sind die Stellen, an denen Schreiben angreifbar werden. Ein Satz wie „aufgrund gestiegener Kosten“ nennt weder, welche Kosten, noch um wie viel. Belastbar ist ein Schreiben, das die Veränderung je Bestandteil in Cent je Kilowattstunde zeigt und den Rest dem Kostenanteil zuordnet, den der Grundversorger selbst verantwortet. Beim Gas fehlt seit 2026 die Pflicht, die CO2-Kosten gesondert auszuweisen, und Netzentgelte waren nie Pflichtangabe. Wer sie als Anlass einer Änderung nennt, sollte sie im Brief trotzdem beziffern, sonst bleibt der Anlass unbelegt.
Sonderverträge: ein Monat Vorlauf
Für Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung gilt § 41 Abs. 5 EnWG: Haushaltskunden müssen spätestens einen Monat, andere Letztverbraucher spätestens zwei Wochen vor einer Preisänderung unterrichtet werden, und zwar unmittelbar, also mit einer Mitteilung an den Kunden selbst und nicht nur auf der Internetseite, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang. Für den 1. Januar 2027 heißt das bei Haushaltskunden der 1. Dezember 2026, ein Dienstag. Zu den Haushaltskunden zählt das EnWG auch Gewerbekunden mit bis zu 10.000 Kilowattstunden im Jahr, also das Kleingewerbe im Massenkundengeschäft.
Gibt ein Lieferant eine gesetzliche Änderung des Umsatzsteuersatzes (nach oben oder unten) oder einen gesunkenen Saldo aus Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten unverändert weiter, braucht er nach § 41 Abs. 6 EnWG keine Unterrichtung, und der Kunde bekommt kein Sonderkündigungsrecht. Für Erhöhungen anderer Bestandteile als der Umsatzsteuer gilt die Ausnahme nicht.
Vor jeder Erhöhung im Sondervertrag steht deshalb die Prüfung, ob der Vertrag ein Änderungsrecht enthält und ob eine Preisgarantie läuft. § 41 Abs. 5 regelt nur, wie ein Lieferant ein vertraglich vorbehaltenes Änderungsrecht ausübt; ob er es hat, steht im Vertrag. Das Oberlandesgericht Hamm hat am 5. Oktober 2026 (Az. 2 VKl 2/23) in einer Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands Preiserhöhungen aus dem Jahr 2022 trotz Preisgarantie für unwirksam erklärt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Was am 20. November noch offen ist
Drei Größen stehen am Tag der Bekanntgabe nicht fest, und für jede trägt der Grundversorger das Risiko bis zur nächsten Preisänderung. Die größte betrifft nur den Strom: Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben am 1. Oktober für 2027 ein vorläufiges durchschnittliches Netzentgelt auf Höchst- und Umspannungsebene von 3,54 Cent je Kilowattstunde veröffentlicht, nach 2,86 Cent in diesem Jahr; im Haushaltspreis kommt davon nur ein Anteil an, regional verschieden. Darin steckt ein Bundeszuschuss von 5,525 Mrd. Euro, den das Kabinett Anfang September beschlossen hat, rund eine Milliarde weniger als 2026. Ohne ihn läge das Entgelt bei 6,52 Cent. Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen mit entsprechend höheren endgültigen Entgelten, wenn bis zum 7. Dezember 2026 keine Rechtssicherheit besteht. Bei Grundversorgern kommt dieses Entgelt über die Netzentgelte der Verteilernetzbetreiber an, die das vorläufige Übertragungsnetzentgelt enthalten.
Beim Gas hat der Bundestag am 15. Oktober beschlossen, den CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz auch 2027 in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne zu halten. Bundesrat und Verkündung standen am 2. November 2026 aus; Gasversorger kalkulieren also mit einem Wert aus einem beschlossenen, aber noch nicht geltenden Korridor und sollten festhalten, mit welchem. Die Stromsteuer für Haushalte liegt weiter beim Regelsatz von 2,05 Cent je Kilowattstunde; eine Senkung auch für Haushalte wird in der Koalition diskutiert, ein Kabinettsbeschluss liegt nicht vor. Zur Einordnung des eigenen Ergebnisses: Das Vergleichsportal Verivox erwartet für 2027 im Mittel 1,9 Prozent höhere Stromnetzentgelte für Haushalte. Für Gas rechnet es mit Endpreiserhöhungen von 10 bis 20 Prozent, je nach Tarif, getrieben vom Großhandel.
Was passiert, wenn sich eine Größe nach dem 20. November ändert, regelt § 5a StromGVV in zwei Stufen. Ändern sich Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen oder Netzentgelte, darf der Grundversorger jederzeit neu kalkulieren. Sinkt dagegen der Saldo aus Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Umlagen, muss er es unverzüglich tun; die Netzentgelte gehören zu diesem Saldo nicht. Zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Dezember entsteht die Pflicht erst, wenn alle Belastungen für das Folgejahr feststehen. § 5a GasGVV kennt dieselben zwei Stufen für Energiesteuer und Konzessionsabgabe, aber ohne dieses Zeitfenster. In beiden Verordnungen lässt Absatz 2 die Pflichten aus § 5 Abs. 2 ausdrücklich unberührt; auch eine neu kalkulierte Senkung braucht deshalb Bekanntgabe, Brief und sechs Wochen Vorlauf zum nächsten Monatsbeginn. Steigen dagegen die Übertragungsnetzentgelte nach dem 7. Dezember und geben die Verteilernetzbetreiber das in ihren Entgelten weiter, trägt der Grundversorger die Differenz, bis eine neue Preisänderung wirkt, also frühestens bis zum 1. Februar.
Kündigungen nach dem Brief
Nach § 5 Abs. 3 StromGVV und GasGVV kann der Kunde ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Weist er innerhalb eines Monats nach Zugang seiner Kündigung nach, dass er einen neuen Liefervertrag geschlossen hat, wird die Preisänderung ihm gegenüber gar nicht wirksam. Unabhängig davon ist die Grundversorgung nach § 20 StromGVV jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar, ohne gesondertes Entgelt.
Für den Abrechnungsbereich hat der Monat nach Zugang der Kündigung eine praktische Folge: Für Kunden, die gekündigt haben und im Januar noch beliefert werden, muss das System den alten Preis über den 1. Januar hinaus abrechnen können, auch rückwirkend, wenn der Wechselnachweis erst im Januar kommt. Dazu kommt die Marktkommunikation. Beim Strom treffen seit dem 24-Stunden-Lieferantenwechsel Abmeldungen schneller ein, und die Spitze rund um den Jahreswechsel fällt in die Wochen mit den meisten Urlaubstagen. Kundenservice und Marktkommunikation brauchen für Dezember und Januar deshalb einen eigenen Personalplan.
Streit um verständliche Schreiben
Um die Frage, wann ein Preisschreiben verständlich genug ist, streiten Aufsicht, Verbraucherschützer und Lieferanten seit der Energiekrise. Die Bundesnetzagentur stellte am 29. August 2025 gegen eine Stromlieferantin fest, sie habe gegen § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG verstoßen, „indem sie … Letztverbraucher nicht auf einfache und verständliche Weise unterrichtete“, und ordnete an, Preisanpassungen zurückzunehmen. Weil das nicht geschah, setzte sie am 31. März 2026 ein Zwangsgeld von 100.000 Euro und am 31. Juli 2026 eines von 175.000 Euro fest. Beanstandet war der Inhalt, nicht die Monatsfrist. Der Fall betraf Sonderverträge. Für Briefe in der Grundversorgung gilt § 5 Abs. 2 der Verordnungen, der Umfang, Anlass und Voraussetzungen ebenso verlangt, dazu eine übersichtliche Form.
Die Verbraucherzentralen lesen die Pflichtangaben streng. Fehlen im Schreiben Anlass, Umfang oder der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, kann die Erhöhung nach ihrer Auffassung unwirksam sein, so die Berliner Zeitung am 17. Oktober 2026 unter Berufung auf die Verbraucherzentrale. Schon in der Energiekrise beanstandete die Verbraucherzentrale Schreiben, in denen „die entscheidende Information im Anschreiben zwischen vermeintlicher Werbung regelrecht versteckt“ war. Das Gesetz verlangt Vollständigkeit und Verständlichkeit zugleich, und ein Brief, der jede Kostenposition einzeln beziffert, ist für viele Kunden schwerer zu lesen. Abschließend entschieden hat die Rechtsprechung die Frage nicht. Unsere Empfehlung: auf der ersten Seite neuer Gesamtpreis, Datum und Kündigungsrecht, auf der zweiten die Tabelle der Bestandteile mit alter und neuer Höhe.
Was gilt, wenn die Frist verpasst wird
Die Rechtsfolge ist zivilrechtlich: Der Kunde schuldet den neuen Preis nicht, bevor die Änderung wirksam ist, und was er mehr gezahlt hat, kann er nach allgemeinem Zivilrecht zurückverlangen. Nach § 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV wird die Änderung erst wirksam, wenn sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgegeben wurde; bei späterer Bekanntgabe gilt der neue Preis nicht ab dem 1. Januar 2027, sondern frühestens ab dem nächsten Monatsbeginn, für den die sechs Wochen eingehalten sind. Für Sonderverträge mit Haushaltskunden verlangt § 41 Abs. 5 EnWG einen Monat Vorlauf; eine ausdrückliche Rechtsfolge nennt die Norm nicht. Verstöße gegen § 41 Abs. 5 greift die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG mit Anordnungen auf, die sie mit Zwangsgeld durchsetzen kann, wie im Verfahren von 2025 und 2026. Weil die zivilrechtliche Folge einer verspäteten Unterrichtung offen ist, behandeln Lieferanten den 1. Dezember am besten wie eine harte Grenze.
Systeme und Nachweise
Drei Systeme müssen am 20. November denselben Preis zeigen: das Abrechnungssystem mit den Preisstammdaten ab 1. Januar, die Serienbriefstrecke mit dem Kundenstamm der Grundversorgung und das Portal mit dem Preisblatt. In SAP IS-U oder S/4HANA Utilities heißt das Preisschlüssel mit Gültigkeit ab 01.01.2027 für jedes Netzgebiet, in dem der Versorger Grundversorger ist, und Abschläge ab Januar, die den neuen Preis schon abbilden. Die Briefe gehen an jeden Kunden in der Grundversorgung, auch an Kunden, die erst kurz vor dem 20. November in die Grundversorgung gekommen sind.
Was der Grundversorger im Streitfall vorlegen können sollte, entsteht am selben Tag: ein Belegexemplar der öffentlichen Bekanntgabe mit Datum, ein Versandprotokoll mit Stückzahl und Übergabe an den Postdienstleister, ein archivierter Stand der Internetseite mit Zeitstempel und die Kalkulationsunterlage, aus der Anlass und Voraussetzungen hervorgehen. Wer diese Belege erst zusammenstellt, wenn die Schlichtungsstelle fragt, muss sie aus Druckauftrag und Postrechnung rekonstruieren.
Was Grundversorger bis zum 20. November tun sollten
Ab dem 2. November bleiben achtzehn Tage für eine Strecke aus Kalkulation, Freigabe, Druck und drei Veröffentlichungen. Die Reihenfolge ergibt sich rückwärts vom Postausgang.
Die nächsten drei Wochen
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Bis Freitag, 6. November: Kalkulation schließen
Netzentgelte je Netzgebiet, Umlagen 2027 und Beschaffungskosten einsetzen. Die Netzentgelte der Verteilernetzbetreiber enthalten das vorläufige Übertragungsnetzentgelt; halten Sie mit Datum fest, dass Sie darauf rechnen, beim Gas ebenso den angesetzten CO2-Preis.
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Bis Dienstag, 10. November: Schreiben und Preisblatt freigeben
Probebrief mit den Pflichtangaben aus dem Abschnitt oben, alle Bestandteile in Cent je Kilowattstunde; dieselben Zahlen im Preisblatt fürs Internet.
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Bis Freitag, 13. November: Druck, Anzeige und Portal vorbereiten
Druckdienstleister und Zeitung auf den 20. November festlegen, Portalseite vorbereiten, Preisstammdaten und Abschläge ab Januar im Abrechnungssystem anlegen.
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Freitag, 20. November: alles am selben Tag
Anzeige, Postübergabe und Veröffentlichung im Internet; Belegexemplar, Versandprotokoll und Screenshot mit Zeitstempel ablegen.
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1. und 18. Dezember: Sonderverträge und Kundenservice
Haushaltskunden mit Sondervertrag bis 1. Dezember unterrichten, andere Letztverbraucher zwei Wochen vor dem 1. Januar, also bis 18. Dezember. Den Kundenservice auf Sonderkündigungen und Wechselnachweise vorbereiten, die bis Ende Januar eintreffen können.
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Nach dem 7. Dezember: Netzzuschuss nachrechnen
Steht das Gesetz zum Bundeszuschuss, ist nichts zu tun. Fehlt es, rechnen Sie die Differenz zu den endgültigen Übertragungsnetzentgelten nach und entscheiden, ob eine zweite Änderung zum 1. Februar nötig ist; dafür wäre Montag, 21. Dezember der letzte Bekanntgabetag.
Frist, Marktrollen, Systeme
20.11.2026Preisänderung zum 1. Januar 2027: Bekanntgabefrist in der GrundversorgungGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Grundversorger Strom und Gas mit Preisänderung zum 01.01.2027; Sondervertragslieferanten mit Haushaltskunden (Frist ein Monat).
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Zivilrechtliche Folge Eine Änderung der Allgemeinen Preise wird nach § 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV erst wirksam, wenn sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgegeben wurde; bei späterer Bekanntgabe gilt der neue Preis nicht ab dem 01.01.2027. Für Sonderverträge mit Haushaltskunden verlangt § 41 Abs. 5 EnWG einen Monat Vorlauf, eine ausdrückliche Rechtsfolge nennt die Norm nicht. Verstöße gegen § 41 Abs. 5 EnWG greift die Bundesnetzagentur nach § 65 EnWG auf: Gegen einen Stromlieferanten, der Letztverbraucher nicht einfach und verständlich unterrichtet hatte (§ 41 Abs. 5 Satz 1 und 3, nicht die Monatsfrist), ordnete sie am 29.08.2025 an, Preisanpassungen zurückzunehmen (Az. 522-4.07.01/8#1), und setzte Zwangsgelder von 100.000 Euro (31.03.2026) und 175.000 Euro (31.07.2026) fest; die Entscheidungen sind nicht bestandskräftig. Rechtsgrundlage ↗
- LieferantPflicht der RolleLieferanten in der Grundversorgung schließen die Preiskalkulation 2027 so rechtzeitig ab, dass Bekanntgabe, Kundenschreiben und Internetveröffentlichung spätestens am 20. November 2026 erfolgen.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Kunden- und Netzanschlussportal
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 01.11.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Die Regel aus § 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV, nach der eine Änderung der Allgemeinen Preise nur zum Monatsbeginn wirksam wird und erst, wenn der Grundversorger sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgegeben hat. Am selben Tag muss er Briefe an die Kunden versenden und die Änderung im Internet veröffentlichen.
Bis Freitag, 20. November 2026. Das sind genau sechs Wochen vor dem 1. Januar. Wer später bekanntgibt, kann den neuen Preis frühestens zum 1. Februar 2027 verlangen und muss dafür bis Montag, 21. Dezember 2026 bekanntgeben.
Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung, der Hinweis auf das Recht, ohne Frist zum Wirksamwerden zu kündigen, und die Preisbestandteile nach § 2 Abs. 3 der Verordnungen in übersichtlicher Form. Beim Strom sind das Stromsteuer, Konzessionsabgabe, jede Umlage, Netz- und Messentgelte sowie der Kostenanteil der Grundversorgung.
Nach § 41 Abs. 5 EnWG muss der Lieferant Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Preisänderung unterrichten, andere Letztverbraucher spätestens zwei Wochen vorher. Für den 1. Januar 2027 ist das bei Haushaltskunden der 1. Dezember 2026. Gibt er nur gesunkene Steuern oder Belastungen unverändert weiter, entfällt die Unterrichtung.
Der bekanntgegebene Preis gilt ab 1. Januar weiter. Eine höhere Kostenposition kann der Grundversorger nach § 5a StromGVV neu kalkulieren, die neue Änderung braucht aber wieder sechs Wochen Bekanntgabe und einen Monatsbeginn. Bis dahin trägt er die Differenz.
Nein. § 2 Abs. 3 GasGVV verlangt den gesonderten Ausweis der BEHG-Kosten nur bis zum 31. Dezember 2025. Gesondert auszuweisen bleiben Energiesteuer und Konzessionsabgabe; die CO2-Kosten stecken im Arbeitspreis. Als Anlass einer Änderung sollten sie im Schreiben trotzdem erklärt werden.
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