Neun Regulierungsfristen für Strom- und Gasnetzbetreiber bis 2031: Erlösobergrenze, vereinfachtes Verfahren, Kapitalkosten, Versorgungsunterbrechungen
Um diesen Termin liegen acht weitere aus ARegV, EnWG und drei Festlegungen der Bundesnetzagentur, von der Mitteilung der Erlösobergrenze am Neujahrstag 2027 bis zur ersten Evaluierung von „Nutzen statt Abregeln“ im Juli 2028. Gleichzeitig wechselt der Rahmen: Gasnetze rechnen ab 2028 nach RAMEN Gas, Stromnetze ab 2029 nach RAMEN Strom.
Die Regulierungsfristen dieses Überblicks sind neun Termine, zu denen Strom- und Gasnetzbetreiber zwischen 1. Januar 2027 und 31. März 2031 der Regulierungsbehörde etwas mitteilen, anzeigen, beantragen oder veröffentlichen oder eine Festlegung in ihrer Abrechnung umsetzen müssen; sie stehen in § 28 ARegV, in den Festlegungen RAMEN Strom und RAMEN Gas vom 8. Dezember 2025, in den §§ 13k, 36 und 52 EnWG und in der Festlegung zu den vermiedenen Netzentgelten vom 17. Februar 2026. Zum 1. Januar 2027 teilen alle Netzbetreiber die angepasste Erlösobergrenze und die Anpassung der Netzentgelte mit, bis 31. März 2027 beantragen kleine Stromverteilernetzbetreiber das vereinfachte Verfahren für die Periode 2029 bis 2033, bis 30. April 2027 berichten alle Netzbetreiber über die Versorgungsunterbrechungen 2026, und bis 30. Juni 2027 zeigen Gasnetzbetreiber den Kapitalkostenabzug und einen angesetzten Kapitalkostenaufschlag für 2028 an. Bis 30. September 2027 veröffentlichen Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung den Grundversorger für 2028 bis 2030, ab 1. Januar 2028 werden die vermiedenen Netzentgelte um 75 Prozent gekürzt, zum 1. Juli 2028 evaluieren die Übertragungsnetzbetreiber „Nutzen statt Abregeln“, und bis 31. März 2031 beantragen Gasverteilernetzbetreiber das vereinfachte Verfahren für die Periode ab 2033. Die Folgen reichen vom Aufsichtsverfahren über den Missbrauchstatbestand mit Geldbuße bis 1 Million Euro bis zum Verlust anerkannter Kapitalkosten und zur Bindung an das Regelverfahren für eine ganze Regulierungsperiode.
Neun Fristen zwischen Neujahr 2027 und März 2031
Sieben der neun Termine fallen in die 18 Monate zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 1. Juli 2028, und sie kommen aus fünf verschiedenen Rechtsquellen: der Anreizregulierungsverordnung, den beiden RAMEN-Festlegungen der Großen Beschlusskammer Energie vom 8. Dezember 2025, drei Paragrafen des EnWG und der Festlegung zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung vom 17. Februar 2026. Alle neun sind beschlossen; keine stammt aus einem Entwurf. Fundstellen in den Festlegungen nennen wir als Tenorziffer (Tz.) und als Randnummer der Begründung (Rn.). Die neunte, der Antrag Gas für die Periode ab 2033, liegt weit hinten und steht hier, weil sie aus derselben Ziffer kommt wie der Strom-Antrag im März 2027.
| Termin | Pflichtig | Inhalt | Grundlage | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|---|---|
| Fr, 01.01.2027 | Strom- und Gasnetzbetreiber | angepasste Erlösobergrenze mit geänderten Kostenanteilen, Anpassung der Netzentgelte, Stand der Investitionsmaßnahmen mitteilen | § 28 Satz 1 Nr. 1, 4, 6 ARegV | Anordnung und Zwangsgeld; als Missbrauch Geldbuße bis 1 Mio. Euro |
| Mi, 31.03.2027 | Stromverteilernetzbetreiber unter dem Schwellenwert | Antrag auf vereinfachtes Verfahren oder Kleinstnetzbetreiberregelung für 2029 bis 2033 | RAMEN Strom Tz. 16.6, 16.9 | Regelverfahren mit Effizienzvergleich für die ganze Periode |
| Fr, 30.04.2027 | alle Strom- und Gasnetzbetreiber | Bericht über jede Versorgungsunterbrechung 2026 | § 52 EnWG | Anordnung, Zwangsgeld; Ordnungswidrigkeit erst bei Verstoß gegen eine Anordnung |
| Mi, 30.06.2027 | Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber | selbst ermittelten Kapitalkostenabzug 2028 anzeigen | RAMEN Gas Tz. 9.7 | Anordnung und Zwangsgeld; als Missbrauch Geldbuße bis 1 Mio. Euro |
| Mi, 30.06.2027 | Gasnetzbetreiber mit Kapitalkostenaufschlag | Kapitalkostenaufschlag für die Erlösobergrenze 2028 anzeigen | RAMEN Gas Tz. 11.7 | Kosten werden nicht anerkannt, auch nicht im Regulierungskonto |
| Do, 30.09.2027 | Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung, Strom und Gas | Grundversorger 2028 bis 2030 (Stichtag 1. Juli) veröffentlichen und der Landesbehörde mitteilen | § 36 Abs. 2 EnWG | Maßnahmen der Landesbehörde; kein Bußgeldtatbestand |
| Sa, 01.01.2028 | Stromverteilernetzbetreiber | vermiedene Netzentgelte mit 75 Prozent Kürzung abrechnen und planen | GBK-25-02-1#1, Tz. 2 | Anordnung und Zwangsgeld nach §§ 65, 94 EnWG |
| Sa, 01.07.2028 | Übertragungsnetzbetreiber; Verteilernetzbetreiber nach § 13k Abs. 8 | erste Evaluierung „Nutzen statt Abregeln“ mit Bericht | § 13k Abs. 9 EnWG | Anordnung, Zwangsgeld |
| Mo, 31.03.2031 | Gasverteilernetzbetreiber unter dem Schwellenwert | Antrag auf vereinfachtes Verfahren oder Kleinstnetzbetreiberregelung für die Periode ab 2033 | RAMEN Gas Tz. 16.6, 16.9 | Regelverfahren für die ganze Periode |
Ein Vorbehalt gilt für alle RAMEN-Termine. Tenorziffer 19 beider Festlegungen bindet die Verfahrensvorschriften, darunter den Antrag zum 31. März und die Anzeigen zum 30. Juni, nur an Netzbetreiber, die nach § 54 Abs. 1 und 2 EnWG in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen, also auch an die in Organleihe betreuten, deren Land seine Regulierungsaufgaben der Bundesnetzagentur übertragen hat. Das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden berühren sie nicht. Ein Stadtwerk mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden in einem Land, dessen Landesbehörde selbst reguliert, sollte die Termine deshalb dort abfragen, bevor es sie in den Jahresplan schreibt.
Erlösobergrenze und Netzentgelte: Mitteilung zum 1. Januar 2027
Zum 1. Januar 2027 teilt jeder Strom- und Gasnetzbetreiber der Regulierungsbehörde mit, wie er seine Erlösobergrenze angepasst hat und welche Änderungen der Kostenanteile dahinterstehen (§ 28 Satz 1 Nr. 1 ARegV), und wie sich dadurch seine Netzentgelte ändern (Nr. 4). Wer Investitionsmaßnahmen nach § 23 genehmigt bekommen hat, meldet zum selben Tag, inwieweit die Investitionen durchgeführt und kostenwirksam geworden sind (Nr. 6). Der Tag ist 2027 ein Freitag und Neujahr; die Mitteilung muss also im alten Jahr fertig sein.
Gerechnet wird ohne neuen Bescheid. Nach § 4 Abs. 3 ARegV passt der Netzbetreiber die Erlösobergrenze zum 1. Januar selbst an, wenn sich der Verbraucherpreisindex, die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile oder die volatilen Kostenanteile ändern; bei den meisten nicht beeinflussbaren Kosten zählt das vorletzte Kalenderjahr, bei Positionen wie vorgelagerten Netzkosten und vermiedenen Netzentgelten das Jahr, für das die Obergrenze gilt. Gegenüber der Regulierungsbehörde ist die Mitteilung zum 1. Januar damit das Gegenstück zum Preisblatt, das bis 15. Oktober veröffentlicht war; die Rechnung dahinter beschreibt unser Beitrag zu den Netzentgelten 2027.
Die Pflicht überlebt den Wechsel des Rahmens. Für Gas ab 2028 und für Strom ab 2029 schreibt Tenorziffer 4.2 Satz 3 der RAMEN-Festlegungen vor, dass Netzbetreiber die Anpassung „jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres“ für alle anpassbaren Bestandteile der Erlösobergrenze mitteilen; abschließend geprüft wird sie im Regulierungskonto. Daneben verlangt § 28 Satz 2 ARegV jedes Jahr zum 31. März die Zahl der zum 31. Dezember angeschlossenen Kunden und die Belegenheit des Netzes nach Bundesländern, an die Bundesnetzagentur und an die Landesregulierungsbehörde. Dieser Termin fällt 2027 auf denselben Tag wie der Antrag zum vereinfachten Verfahren.
Vereinfachtes Verfahren Strom: Antrag bis 31. März 2027
Bis Mittwoch, 31. März 2027, beantragen Stromverteilernetzbetreiber, die in der fünften Regulierungsperiode am vereinfachten Verfahren oder an der Kleinstnetzbetreiberregelung teilnehmen wollen, das bei der Regulierungsbehörde (RAMEN Strom Tz. 16.6 Satz 1, Tz. 16.9). Die Periode beginnt am 1. Januar 2029 und dauert fünf Jahre (Tz. 2.2, 3.1), und an das gewählte Verfahren ist der Netzbetreiber für die ganze Periode gebunden (Tz. 16.6 Satz 3). Die Behörde genehmigt binnen vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Voraussetzungen vorliegen; die Landesbehörden melden ihre Teilnehmerlisten bis 31. Mai an die Bundesnetzagentur.
Teilnehmen darf, wer klein ist, und klein ist, wer mit seiner angepassten Erlösobergrenze des Basisjahrs 2026 unter einem Schwellenwert in Euro bleibt. Die Bundesnetzagentur bestimmt ihn so, dass alle Verteilernetzbetreiber bis zu diesem Wert zusammen 90 Prozent aller angepassten Erlösobergrenzen des Basisjahrs abdecken, bereinigt um vorgelagerte Netzkosten und vermiedene Netzentgelte (Tz. 16.3). Veröffentlicht wird der Wert in der ersten vollständigen Kalenderwoche des Jahres 2027, also in der Woche ab Montag, 4. Januar (Tz. 16.2). Zwischen Schwellenwert und Antragsfrist liegen damit knapp zwölf Wochen, und in dieselbe Zeit fallen der Jahresabschluss und die Mitteilung zum 1. Januar.
Ob sich der Antrag lohnt, lässt sich rechnen. Wer im Regelverfahren einen Effizienzwert über dem gewichteten Mittel erwarten kann, gibt mit dem Antrag für fünf Jahre Erlöse ab; wer darunter liegen würde, gewinnt. Den eigenen Wert aus der vierten Periode kennt jeder Netzbetreiber, das Mittel der nächsten nicht, denn die Festlegung gewichtet die Werte kleinerer Netzbetreiber im Regelverfahren „besonders“, ohne eine Formel zu nennen. Die Ausnahme von der Datenerhebung steht im Festlegungsentwurf BK8-26-04#13, dessen Konsultation am 26. Oktober 2026 endete; was dort steht, erklärt unser Beitrag zur Datenerhebung für den Effizienzvergleich Strom. Für Netzbetreiber in Landeszuständigkeit nennt der Entwurf in einer Fußnote eine möglicherweise abweichende Frist.
Kleinstnetzbetreiber sind ein eigener Fall. Wer eine angepasste Erlösobergrenze abzüglich vorgelagerter Netzkosten und vermiedener Netzentgelte von höchstens 500.000 Euro hat, kann sich ganz von der Anreizregulierung ausnehmen lassen, aber nur, wenn die zuständige Regulierungsbehörde die Regelung für ihren Bereich einführt (Tz. 16.7). Maßstab ist die nach § 23b EnWG veröffentlichte angepasste Erlösobergrenze 2026 (Tz. 16.8). Netznutzer eines Kleinstnetzes können die Entgelte prüfen lassen; ein Entgelt, das nicht über dem des angrenzenden vorgelagerten Netzes liegt, gilt als rechtmäßig (Tz. 16.10).
Versorgungsunterbrechungen 2026: Bericht bis 30. April 2027
Jeder Betreiber eines Strom- oder Gasnetzes legt der Bundesnetzagentur bis Freitag, 30. April 2027, einen Bericht über alle Versorgungsunterbrechungen vor, die 2026 in seinem Netz aufgetreten sind (§ 52 Satz 1 EnWG). Je Unterbrechung nennt er Zeitpunkt und Dauer, Ausmaß und Ursache; dazu kommen die Maßnahmen, mit denen er künftige Störungen vermeiden will, und die durchschnittliche Unterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher. Die Pflicht gilt nach Angabe der Bundesnetzagentur unabhängig von Größe und Lage des Netzes, und sie gilt zum 30. April auch dann, wenn die Allgemeinverfügungen Strom von 2006 und Gas von 2008 noch andere Fristen nennen.
Erfasst wird je Netzgebiet, also je Netznummer, über ein Web-Formular im Energiedaten-Portal mit Betriebs- und Kontrollnummer oder über den XML-Webservice. Daraus rechnet die Bundesnetzagentur die Kennzahlen für Unterbrechungen über drei Minuten. Für 2024 ergab das bei Strom einen SAIDI EnWG-Gesamt, die Summe aus Niederspannung und Mittelspannung, von 11,68 Minuten aus den Meldungen von 830 Netzbetreibern mit 836 Netzen, davon 2,43 Minuten in der Niederspannung und 9,24 in der Mittelspannung. Für Gas lag der Wert 2024 bei 1,55 Minuten; künftig veröffentlicht die Bundesnetzagentur ihn „aufgrund von Priorisierungsmaßnahmen“ nicht mehr, die Pflicht zum Bericht nach § 52 bleibt davon unberührt.
Mit dem Qualitätselement hat dieser Bericht nur die Rohdaten gemeinsam. Die Datenerhebung für das Qualitätselement Netzzuverlässigkeit trifft nur Stromverteilernetzbetreiber im Regelverfahren, rechnet geplante Unterbrechungen zur Hälfte mit und läuft als eigener Termin; was sie verlangt, steht in unserem Beitrag zur Qualitätsregulierung und SAIDI. Wer beide Meldungen aus einer Störungsdatenbank bedient, muss die Unterschiede bei den Störungsanlässen sauber abbilden, sonst stimmen die Summen in beiden Meldungen nicht überein und fallen bei der Plausibilisierung auf.
RAMEN Gas: Kapitalkostenabzug und Kapitalkostenaufschlag bis 30. Juni 2027
Am Mittwoch, 30. Juni 2027, laufen für Gasnetzbetreiber zwei Anzeigen ab, beide für die Erlösobergrenze 2028, das erste Jahr der fünften Regulierungsperiode Gas. RAMEN Gas richtet sich an Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (Tz. 1) und macht aus zwei Größen, die bisher die Behörde bestimmte oder genehmigte, Anzeigen des Netzbetreibers. Die Begründung nennt den Grund für den Termin: Was am 30. Juni angezeigt ist, kann geprüft werden, bevor die vorläufigen Entgelte zum 15. Oktober veröffentlicht werden (Rn. 1063).
Kapitalkostenabzug (Tz. 9.7)
Die Regulierungsbehörde legt die Erlösobergrenzen der Periode „zunächst ohne die Festlegung des Kapitalkostenabzugs“ fest (Tz. 9.7 Satz 1). Den Abzug ermittelt der Netzbetreiber für jedes Jahr selbst und zeigt ihn bis zum 30. Juni des Vorjahres an. Er ergibt sich aus den Kapitalkosten im Ausgangsniveau des Basisjahrs 2025 abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten des jeweiligen Jahres; Investitionen nach dem Basisjahr zählen nicht mit (Tz. 9.1). Fortgeschrieben werden Restwerte, Abschreibungen, Verzinsung, Gewerbesteuer und die Auflösung von Baukosten- und Investitionszuschüssen, dazu Teilnetzübergänge und Anlagenabgänge nach dem Basisjahr: bis zum letzten abgeschlossenen Jahr als Ist, danach als Plan mit Abgleich im Regulierungskonto (Tz. 9.6). Für die Anzeige gilt die Regelung der Festlegung GasNEF zu SAV-IDs entsprechend, den Kennungen der einzelnen Anlagegüter.
Für Strom gibt es diese Anzeige nicht; dort bestimmt die Behörde den Kapitalkostenabzug. Gasnetzbetreiber müssen also eine Rechnung, die sie bisher im Bescheid gelesen haben, ab 2027 selbst aufstellen, und zwar mit Plandaten über Anlagenabgänge und Teilnetzübergänge. Wer Leitungen, die die Gasnetztransformation überflüssig macht, als Abgang bucht, verändert damit den Abzug; der Plan-Ist-Abgleich holt eine falsche Schätzung später über das Regulierungskonto zurück. Den Rahmen von NEST Gas und GasNEF beschreibt unser Beitrag zur Regulierungsperiode Gas ab 2028.
Kapitalkostenaufschlag (Tz. 11.7)
Wer in der Erlösobergrenze 2028 einen Kapitalkostenaufschlag für Investitionen nach dem Basisjahr ansetzt, zeigt ihn ebenfalls bis 30. Juni 2027 an (Tz. 11.7). Das ersetzt den Antrag mit Genehmigung nach § 10a ARegV; der Netzbetreiber reicht zum 30. Juni einen Erhebungsbogen ein, der die Herleitung der Investitionen zeigt, und eine Genehmigungsentscheidung entfällt (Rn. 1115). Geplante Investitionen belegt er auf Anfrage mit seiner internen Investitionsplanung (Tz. 11.2 Satz 3). Die Kammer begründet den Wechsel mit ihrer Prüfpraxis: Die Anträge nach § 10a seien „bis auf Einzelfälle“ ohne nennenswerte Kürzung genehmigt worden.
Setzt ein Netzbetreiber einen Kapitalkostenaufschlag an, ohne ihn anzuzeigen, „können die Kosten nicht anerkannt werden (auch nicht im Regulierungskonto)“, so die Begründung zu Tz. 11.7 (Rn. 1114).
Stromnetzbetreiber haben am selben Tag einen Termin nach altem Recht: Die Erlösobergrenze Strom 2028 gehört noch zur vierten Periode, und der Antrag auf Anpassung um den Kapitalkostenaufschlag kann nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV einmal jährlich zum 30. Juni gestellt werden. Ein Querverbund, der in beiden Sparten einen Kapitalkostenaufschlag geltend macht, schickt am 30. Juni 2027 deshalb einen Antrag nach ARegV und eine Anzeige nach RAMEN Gas, beide aus derselben Anlagenbuchhaltung.
Grundversorger 2028 bis 2030: Veröffentlichung bis 30. September 2027
Welches Unternehmen 2028 bis 2030 in einem Netzgebiet Grundversorger ist, veröffentlicht der Betreiber des Strom- oder Gasnetzes der allgemeinen Versorgung bis Donnerstag, 30. September 2027, im Internet und teilt es der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mit (§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Grundversorger ist das Unternehmen, das zum Stichtag Donnerstag, 1. Juli 2027, die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet beliefert. Haushaltskunden sind nach § 3 Nr. 57 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den eigenen Haushalt kaufen, dazu berufliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Kunden bis 10.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch.
Der Turnus läuft seit 2006 alle drei Jahre, die letzte Feststellung war 2024. Für den Netzbetreiber ist es eine Zählaufgabe aus der Lieferantenzuordnung seiner Marktlokationen: Haushaltskunden je Lieferant zum 1. Juli, getrennt nach Strom und Gas und je Netzgebiet. Für den Vertrieb im selben Stadtwerk ist das Ergebnis eine Geschäftsfrage, und weil Netz und Vertrieb in einem Querverbund oft am selben Tisch sitzen, sollte die Zählung so dokumentiert sein, dass sie einem Einwand standhält. Einwände gegen das Ergebnis sind bis Sonntag, 31. Oktober 2027, bei der Landesbehörde möglich, die darüber entscheidet und Maßnahmen für ein ordnungsgemäßes Verfahren treffen kann (Satz 3 und 4). Wechselt der Grundversorger, gelten die bestehenden Verträge der Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger zu den Bedingungen und Preisen im Zeitpunkt des Wechsels fort (Abs. 3). Geschlossene Verteilernetze sind ausgenommen (Abs. 4).
Vermiedene Netzentgelte: 75 Prozent Kürzung ab 1. Januar 2028
Ab Samstag, 1. Januar 2028, kürzen Stromverteilernetzbetreiber die vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- und Umspannebenen, nach denen sich das Entgelt für dezentrale Einspeisung richtet, um 75 Prozent. So legt es die Große Beschlusskammer Energie in der Festlegung GBK-25-02-1#1 vom 17. Februar 2026 fest, in drei Stufen: 50 Prozent ab 1. Juli 2026, 50 Prozent ab 1. Januar 2027, 75 Prozent ab 1. Januar 2028 (Tenorziffer 2). Die Kürzung gilt am Plankostenansatz bei der Anpassung der Erlösobergrenze und bei den tatsächlich vermiedenen Kosten, die über das Regulierungskonto abgerechnet werden (Tz. 2 Satz 4).
2028 ist das letzte Jahr. Die Stromnetzentgeltverordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft, und mit ihr entfällt § 18 ersatzlos; eine ähnliche Regelung will die Beschlusskammer nicht festlegen (Rn. 5). Ohne Kürzung hätten die Entgelte für dezentrale Erzeugung die Netznutzer von 2026 bis 2028 mit rund drei Milliarden Euro belastet, die Abschmelzung entlastet sie um rund 1,5 Milliarden (Rn. 74). Für ein Stadtwerk mit eigener Kraft-Wärme-Kopplung wirkt das auf beiden Seiten: Das Netz zahlt weniger aus und senkt damit seine Plankosten, die Erzeugung bekommt weniger. Der Netzbetreiber sollte die Anlagenbetreiber vor dem Jahreswechsel über den neuen Satz informieren, damit Abschläge und Wirtschaftlichkeitsrechnungen 2028 stimmen.
Nutzen statt Abregeln: erste Evaluierung zum 1. Juli 2028
Zum Samstag, 1. Juli 2028, evaluieren die vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erstmals, wie „Nutzen statt Abregeln“ nach § 13k Abs. 1 bis 7 EnWG angewendet wurde, und legen einen Bericht vor; danach wiederholt sich das alle zwei Jahre (Abs. 9 Satz 1). Mit dem Instrument geben sie Strom aus erneuerbaren Anlagen, der wegen Engpässen im Übertragungsnetz abgeregelt werden müsste, an zusätzliche zuschaltbare Lasten in Entlastungsregionen. Einen Empfänger des Berichts nennt Abs. 9 nicht.
Der erste Bericht beschreibt ein Instrument im Umbau. Gestartet ist es am 1. Oktober 2024 mit einer zweijährigen Erprobungsphase, in der die Strommengen pauschal zugeteilt wurden; seit 1. Oktober 2026 läuft nach dem Umsetzungskonzept der Übertragungsnetzbetreiber (Version 2.0 vom 1. April 2026) das Zielmodell mit täglichen wettbewerblichen Ausschreibungen. Zum Stichtag liegen also rund 21 Monate Zielmodell vor. Verteilernetzbetreiber trifft die Evaluierung nur, wenn sie § 13k Abs. 8 seit mindestens zwölf Monaten nutzen. Das dürfen, neben weiteren Bedingungen, nur Betreiber eines 110-Kilovolt-Netzes mit mehr als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden, in deren Netz in den letzten zwei Kalenderjahren jeweils mindestens 100.000 Megawattstunden erneuerbarer Erzeugung wegen Engpässen im eigenen Netz abgeregelt wurden.
Vereinfachtes Verfahren Gas: nächster Antrag bis 31. März 2031
Für die fünfte Regulierungsperiode Gas, die von 2028 bis 2032 läuft (RAMEN Gas Tz. 2.2, 3.1), war der Antrag auf das vereinfachte Verfahren bis 31. März 2026 zu stellen; diese Frist ist abgelaufen. Der nächste Termin gilt für die sechste Periode ab 1. Januar 2033: Gasverteilernetzbetreiber beantragen das vereinfachte Verfahren oder die Kleinstnetzbetreiberregelung bis Montag, 31. März 2031, dem vorletzten Kalenderjahr vor Periodenbeginn (Tz. 16.6, 16.9).
Die Regeln gleichen denen bei Strom mit zwei Unterschieden. Der Schwellenwert Gas ergibt sich aus 84 statt 90 Prozent der angepassten Erlösobergrenzen des Basisjahrs, und er wird nur um vorgelagerte Netzkosten bereinigt; vermiedene Netzentgelte gibt es bei Gas nicht (Tz. 16.3). Die sechste Periode dauert nach Tz. 2.3 drei Jahre statt fünf; bis 31. Dezember 2030 prüft die Bundesnetzagentur, ob die Vereinfachungen für den Übergang auf dreijährige Perioden ausreichen (Tz. 3.2). Ob die Regeln 2031 noch so lauten, hängt an dieser Evaluierung.
Wo Netzbetreiber andere Termine wollten
Zwei der neun Termine waren in den Konsultationen umstritten, und in beiden Fällen hat die Große Beschlusskammer an ihrem Entwurf festgehalten. Bei RAMEN Gas wollten mehrere Stellungnahmen die Anzeige des Kapitalkostenabzugs auf den 15. Oktober legen, synchron zur Veröffentlichung der Netzentgelte (Rn. 325), und die Anzeige des Kapitalkostenaufschlags auf den 30. September, weil „ein späterer Termin … zu steigender Datenqualität“ führe, „da die Unternehmensplanung weiter fortgeschritten sei“ (Rn. 380). Die Kammer blieb beim 30. Juni: „Zur angemessenen Durchführung einer solchen Plausibilisierung ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten erforderlich“ (Rn. 1116, Festlegung vom 8. Dezember 2025).
Bei den vermiedenen Netzentgelten kam der Widerspruch von zwei Seiten. Erzeugungsanlagenbetreiber und Industrievertreter forderten, die Regel bis zum Auslaufen der Stromnetzentgeltverordnung Ende 2028 unverändert zu lassen oder bis zu einem Ersatz fortzuführen (Rn. 12); andere Stellungnahmen verlangten, die Zahlungen schon zum 1. Januar 2026 ganz abzuschaffen (Rn. 11). Die Kammer sprach selbst von einer „energiewirtschaftlich sinnvolleren Abschaffung ab 2026“ und wählte trotzdem die Stufen, um den Anlagenbetreibern zu ermöglichen, sich auf den Wegfall „planerisch und betriebswirtschaftlich vorzubereiten“ (Rn. 74, Festlegung vom 17. Februar 2026).
Was gilt, wenn eine Frist versäumt wird
Am teuersten sind die Fristen, die eine Rechtsfolge selbst mitbringen. Wer den Kapitalkostenaufschlag Gas nicht bis 30. Juni anzeigt, verliert die Anerkennung der Kosten, auch im Regulierungskonto (RAMEN Gas, Begründung zu Tz. 11.7). Wer den Antrag auf das vereinfachte Verfahren Strom bis 31. März 2027 oder Gas bis 31. März 2031 nicht stellt, bleibt für die ganze Periode im Regelverfahren mit Effizienzvergleich und ist daran gebunden (Tz. 16.6 Satz 3).
Für die Mitteilung nach § 28 ARegV und die Anzeige des Kapitalkostenabzugs nennen ARegV und RAMEN Gas keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Regulierungsbehörde kann beides nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 durchsetzen. Für Netzbetreiber ist ein Verstoß zugleich ein Missbrauch der Marktstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG, den die Behörde abstellen lassen und nachträglich feststellen kann (§ 30 Abs. 2 und 3); dafür und für den Verstoß gegen eine Abstellungsverfügung sieht § 95 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 3 Buchst. b eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro vor (§ 95 Abs. 2 Nr. 3). Für Verteilernetzbetreiber mit weniger als 100.000 Kunden, deren Netz nicht über ein Land hinausreicht, ist die Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 54 Abs. 2 Nr. 8). Betroffene können nach §§ 31 und 32 EnWG ein Missbrauchsverfahren beantragen und Beseitigung, Unterlassung oder bei Verschulden Schadensersatz verlangen.
Beim Bericht nach § 52, bei der Evaluierung nach § 13k und bei den vermiedenen Netzentgelten bleibt es bei Anordnung und Zwangsgeld nach §§ 65 und 94 EnWG; ordnungswidrig handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a erst, wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt. Beim Grundversorger entscheidet die Landesbehörde über Einwände und kann Maßnahmen treffen, einen Bußgeldtatbestand nennt § 95 EnWG dafür nicht. Das alles beschreibt, was die Normen vorsehen, und ist keine Bewertung eines Einzelfalls.
Was Netzbetreiber jetzt einplanen sollten
Die Termine greifen auf dieselben Leute und Daten zu: Regulierungsmanagement, Anlagenbuchhaltung, Netzführung mit der Störungsstatistik und die Netznutzungsabrechnung. Wir empfehlen, sie nach Sparte und nach zuständiger Behörde zu sortieren, bevor sie in den Jahresplan gehen, denn ein Gasnetz in Landeszuständigkeit kann andere RAMEN-Termine haben als ein Stromnetz in Organleihe.
Die Schritte bis Juli 2028
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Dezember 2026: Mitteilung zum 1. Januar abschließen
Angepasste Erlösobergrenze 2027 mit den endgültigen vorgelagerten Kosten rechnen und vor dem Jahreswechsel versenden, weil der 1. Januar 2027 ein Feiertag ist.
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Januar bis März 2027: vereinfachtes Verfahren entscheiden
Ab dem 4. Januar den Schwellenwert gegen die eigene bereinigte Erlösobergrenze 2026 halten, den Effizienzwert der vierten Periode mit dem erwarteten Durchschnitt vergleichen und bis 31. März beantragen oder bewusst verzichten; am selben Tag die Kundenzahl nach § 28 Satz 2 ARegV melden.
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Bis April 2027: Störungsdaten 2026 plausibilisieren
Unterbrechungen je Netznummer mit Ursache und Ausmaß prüfen, die durchschnittliche Unterbrechungsdauer rechnen, Maßnahmen beschreiben.
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Bis Juni 2027: Kapitalkosten Gas 2028 anzeigen
Kapitalkostenabzug aus dem Ausgangsniveau 2025 und geplanten Anlagenabgängen ermitteln, Kapitalkostenaufschlag aus der Investitionsplanung herleiten, beide mit SAV-IDs anzeigen; im Querverbund den Antrag Strom nach § 4 Abs. 4 ARegV daneben legen.
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Juli bis September 2027: Grundversorger feststellen
Haushaltskunden je Lieferant zum 1. Juli zählen, das Ergebnis dokumentieren, bis 30. September veröffentlichen und der Landesbehörde schriftlich mitteilen.
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Herbst 2027: vermiedene Netzentgelte 2028
Plankosten 2028 mit 75 Prozent Kürzung ansetzen, die Abrechnung umstellen und die Anlagenbetreiber vorab informieren.
Frist, Marktrollen, Systeme
01.01.2027Anpassung der Erlösobergrenze und der Netzentgelte melden (§ 28 ARegV)Gesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Gilt, solange die ARegV anwendbar ist. Für Strom setzt ab 2029 die Festlegung RAMEN Strom (Tz. 4.2 Satz 3) die Mitteilung zum 1. Januar fort; für Gas regelt ab 2028 die Festlegung RAMEN Gas das Verfahren.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich § 28 ARegV nennt keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Regulierungsbehörde kann die Mitteilung nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Für Netzbetreiber ist ein Verstoß zugleich ein Missbrauch ihrer Marktstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG). Die Regulierungsbehörde kann verlangen, ihn abzustellen (§ 30 Abs. 2), und ihn auch nachträglich feststellen (§ 30 Abs. 3); bei Verteilernetzbetreibern mit weniger als 100.000 Kunden, deren Netz nicht über ein Land hinausreicht, ist dafür die Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 54 Abs. 2 Nr. 8). Für den Missbrauch und für die Zuwiderhandlung gegen eine Abstellungsverfügung droht § 95 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 3 Buchst. b EnWG eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro an (§ 95 Abs. 2 Nr. 3). Betroffene können ein Missbrauchsverfahren beantragen (§ 31) und Beseitigung, Unterlassung oder bei Verschulden Schadensersatz verlangen (§ 32 EnWG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleMeldet die angepasste Erlösobergrenze mit den geänderten Kostenanteilen und die Anpassung der Netzentgelte an die Regulierungsbehörde.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleMeldet die angepasste Erlösobergrenze mit den geänderten Kostenanteilen und die Anpassung der Netzentgelte an die Regulierungsbehörde.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
31.03.2027Vereinfachtes Verfahren Strom für die Regulierungsperiode ab 2029 beantragenFestlegung · beschlossen
Anwendbarkeit: Nur Stromverteilernetzbetreiber, die die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens oder der Kleinstnetzbetreiberregelung nach RAMEN Strom erfüllen. Für Gas ist die Frist zur Periode ab 2028 am 31.03.2026 abgelaufen.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ohne fristgerechten Antrag gilt für die ganze Regulierungsperiode das Regelverfahren mit Effizienzvergleich; der Netzbetreiber ist an das Verfahren für die Dauer der Periode gebunden (RAMEN Strom Tz. 16.6 Satz 3). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens oder der Kleinstnetzbetreiberregelung vorliegen und ob sich die Teilnahme lohnt, und stellt den Antrag bis 31.03.2027.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
30.04.2027Bericht über Versorgungsunterbrechungen 2026 an die Bundesnetzagentur (§ 52 EnWG)Gesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Gilt für alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen, Strom und Gas, unabhängig von der Größe. Die Datenerhebung zum Qualitätselement für Stromverteilernetzbetreiber im Regelverfahren ist ein eigener Termin.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen § 52 EnWG nennt keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Regulierungsbehörde kann die Pflicht nach § 65 Abs. 2 EnWG durchsetzen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG erzwingen; wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleWertet die Störungsdaten 2026 aus und meldet jede Unterbrechung mit Dauer, Ausmaß und Ursache sowie die durchschnittliche Unterbrechungsdauer.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, Regulierungsmanagement, Controlling
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleMeldet die Versorgungsunterbrechungen 2026 im Gasnetz mit Dauer, Ausmaß, Ursache und Maßnahmen.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, Regulierungsmanagement, Controlling
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleMeldet die Versorgungsunterbrechungen 2026 im Übertragungsnetz mit Dauer, Ausmaß, Ursache und Maßnahmen.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, Regulierungsmanagement, Controlling
30.06.2027RAMEN Gas: Kapitalkostenabzug für 2028 anzeigenFestlegung · beschlossen
Anwendbarkeit: Gilt für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber in der Regulierungsperiode ab 2028, jährlich für das Folgejahr. Für Strom bestimmt die Regulierungsbehörde den Kapitalkostenabzug selbst.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich RAMEN Gas nennt keine eigene Folge einer fehlenden Anzeige. Die Regulierungsbehörde kann sie nach § 65 Abs. 2 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Für Netzbetreiber ist ein Verstoß zugleich ein Missbrauch ihrer Marktstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG). Die Regulierungsbehörde kann verlangen, ihn abzustellen (§ 30 Abs. 2), und ihn auch nachträglich feststellen (§ 30 Abs. 3); bei Verteilernetzbetreibern mit weniger als 100.000 Kunden, deren Netz nicht über ein Land hinausreicht, ist dafür die Landesregulierungsbehörde zuständig (§ 54 Abs. 2 Nr. 8). Für den Missbrauch und für die Zuwiderhandlung gegen eine Abstellungsverfügung droht § 95 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 3 Buchst. b EnWG eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro an (§ 95 Abs. 2 Nr. 3). Betroffene können ein Missbrauchsverfahren beantragen (§ 31) und Beseitigung, Unterlassung oder bei Verschulden Schadensersatz verlangen (§ 32 EnWG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleErmittelt den Kapitalkostenabzug 2028 aus Ausgangsniveau und Anlagenabgängen und zeigt ihn bis 30.06.2027 an; gilt auch für Fernleitungsnetzbetreiber.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Anlagenstammdaten und MaStR
30.06.2027Kapitalkostenaufschlag Gas 2028: Anzeige bei der RegulierungsbehördeFestlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Ohne rechtzeitige Anzeige können die Kosten nicht anerkannt werden, auch nicht im Regulierungskonto (RAMEN Gas, Begründung zu Tenorziffer 11.7). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleZeigt den Kapitalkostenaufschlag für die Erlösobergrenze 2028 bis 30.06.2027 an, danach jährlich bis 30.06. des Vorjahres.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
30.09.2027Grundversorger für 2028 bis 2030 feststellen und veröffentlichen (§ 36 EnWG)Gesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Gilt für Betreiber von Strom- und Gasnetzen der allgemeinen Versorgung, unabhängig von der Größe. Stichtag der Feststellung ist der 1. Juli 2027, Frist für Veröffentlichung und Mitteilung der 30. September 2027.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen treffen und entscheidet über Einwände gegen das Ergebnis (§ 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 EnWG). Einen eigenen Bußgeldtatbestand nennt § 95 EnWG nicht. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleZählt die Haushaltskunden je Lieferant zum 01.07.2027, stellt den Grundversorger fest, veröffentlicht das Ergebnis bis 30.09. und meldet es der Landesbehörde.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleZählt die Haushaltskunden je Gaslieferant zum 01.07.2027, stellt den Grundversorger fest, veröffentlicht das Ergebnis bis 30.09. und meldet es der Landesbehörde.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
- LieferantbetroffenErfährt, ob er ab 2028 Grundversorger im Netzgebiet ist oder bleibt, und kann bis 31.10. Einwände bei der Landesbehörde erheben.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities
01.01.2028Vermiedene Netzentgelte: Kürzung um 75 Prozent ab 2028Festlegung · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Festlegung nennt keine eigene Rechtsfolge. Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung nach § 65 EnWG anordnen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG durchsetzen. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleRechnet vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2028 mit 75 Prozent Kürzung ab und setzt das im Plankostenansatz der Erlösobergrenze an.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)betroffenErhält für dezentrale Einspeisung ab 2028 deutlich geringere Zahlungen für vermiedene Netzentgelte.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
01.07.2028„Nutzen statt Abregeln“: erste Evaluierung und Bericht (§ 13k Abs. 9 EnWG)Gesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung; Verteilernetzbetreiber nur, wenn sie § 13k Abs. 8 EnWG seit mindestens zwölf Monaten anwenden.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen § 13k EnWG nennt keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Regulierungsbehörde kann die Pflicht nach § 65 Abs. 2 EnWG durchsetzen und mit Zwangsgeld nach § 94 EnWG erzwingen; wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EnWG ordnungswidrig. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromAnwendbarkeit prüfenPrüft, ob er die Möglichkeit nach § 13k Abs. 8 seit mindestens zwölf Monaten nutzt; dann evaluiert er die eigene Anwendung zum selben Termin.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, Regulierungsmanagement, Controlling
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleWertet die Anwendung von „Nutzen statt Abregeln“ aus und legt den Bericht zum 01.07.2028 vor.Typisch betroffen: Netzleitsystem / SCADA, Regulierungsmanagement, Controlling
31.03.2031Vereinfachtes Verfahren Gas für die sechste Regulierungsperiode: AntragFestlegung · beschlossen
Anwendbarkeit: Gasverteilernetzbetreiber, die die Schwellen für das vereinfachte Verfahren oder die Kleinstnetzbetreiberregelung nach RAMEN Gas einhalten.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Ohne Antrag gilt für die ganze Regulierungsperiode das Regelverfahren mit Effizienzvergleich; an das gewählte Verfahren ist der Netzbetreiber für die Dauer der Periode gebunden (RAMEN Gas, Tenorziffer 16.6 Satz 3). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleEntscheidet über das vereinfachte Verfahren für 2033 bis 2037 und stellt den Antrag bis 31.03.2031.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Im vereinfachten Verfahren bekommt ein kleiner Stromverteilernetzbetreiber statt eines eigenen Effizienzwerts aus dem bundesweiten Effizienzvergleich einen pauschalen Effizienzwert: das gewichtete Mittel der Effizienzwerte des Regelverfahrens der vorangegangenen Regulierungsperiode (RAMEN Strom Tz. 16.4). Klein ist, wer mit seiner angepassten Erlösobergrenze des Basisjahrs 2026 unter dem Schwellenwert der Bundesnetzagentur liegt (Tz. 16.3). Der Antrag für die fünfte Regulierungsperiode, die am 1. Januar 2029 beginnt und fünf Jahre dauert, ist bis 31. März 2027 zu stellen; an das gewählte Verfahren ist der Netzbetreiber für die ganze Periode gebunden (Tz. 16.6).
Bis Freitag, 30. April 2027. Nach § 52 EnWG legen alle Betreiber von Strom- und Gasnetzen der Bundesnetzagentur bis zum 30. April einen Bericht über alle Versorgungsunterbrechungen des Vorjahres vor, je Unterbrechung mit Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache, dazu die ergriffenen Maßnahmen und die durchschnittliche Unterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher. Die Pflicht gilt unabhängig von der Größe des Netzes; gemeldet wird je Netzgebiet über das Energiedaten-Portal oder den XML-Webservice.
Der Kapitalkostenabzug ist der Betrag, um den die Kapitalkosten des Ausgangsniveaus über die Regulierungsperiode sinken, weil Anlagen abgeschrieben werden; Investitionen nach dem Basisjahr 2025 zählen nicht mit (RAMEN Gas Tz. 9.1). Ab der Regulierungsperiode 2028 ermittelt ihn der Gasnetzbetreiber für jedes Jahr selbst und zeigt ihn der Regulierungsbehörde bis zum 30. Juni des Vorjahres an, für 2028 also bis Mittwoch, 30. Juni 2027 (Tz. 9.7). Die Erlösobergrenze legt die Behörde zunächst ohne den Abzug fest.
Nach der Begründung zu RAMEN Gas Tz. 11.7 können die Kosten dann nicht anerkannt werden, auch nicht im Regulierungskonto. Die Anzeige ersetzt den früheren Antrag mit Genehmigung nach § 10a ARegV; der Netzbetreiber reicht dafür bis 30. Juni einen Erhebungsbogen ein, der die Herleitung der Investitionen zeigt. Das ist eine allgemeine Einordnung der Festlegung, keine Bewertung eines Einzelfalls.
Der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung. Er stellt alle drei Jahre zum 1. Juli fest, welches Unternehmen in seinem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert, veröffentlicht das Ergebnis bis 30. September im Internet und teilt es der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mit (§ 36 Abs. 2 EnWG). Die nächste Runde gilt für 2028 bis 2030: Feststellung zum 1. Juli 2027, Veröffentlichung bis 30. September 2027, Einwände bei der Landesbehörde bis 31. Oktober 2027.
Ab 1. Januar 2028 kürzen Stromverteilernetzbetreiber die vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- und Umspannebenen, nach denen sich das Entgelt für dezentrale Einspeisung richtet, um 75 Prozent; 2027 sind es 50 Prozent (Festlegung GBK-25-02-1#1 vom 17. Februar 2026, Tenorziffer 2). Die Kürzung gilt im Plankostenansatz der Erlösobergrenze und bei den tatsächlich vermiedenen Kosten im Regulierungskonto. Mit dem Außerkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2029 entfällt das Entgelt ganz.
Unmittelbar nur für Netzbetreiber, die nach § 54 Abs. 1 und 2 EnWG in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen, also auch in den Fällen der Organleihe. Das steht in Tenorziffer 19 beider RAMEN-Festlegungen: Die Verfahrensvorschriften, darunter die Anzeigen zum 30. Juni und der Antrag zum 31. März, berühren das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden nicht. Netzbetreiber in Landeszuständigkeit sollten die Termine bei ihrer Landesregulierungsbehörde abfragen.
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