Monteur mit weißem Helm schrumpft eine Muffe über die Schweißnaht neuer Fernwärmerohre in einem Graben in einer Wohnstraße

Wärme, Gas & WasserstoffStand: 10 Min. Lesezeit

Wärmenetze 2026 und 2027: KWKG-Zulassung beantragen, komplexe Maßnahme nach § 29 WPG anzeigen

Am 31. Dezember 2026 enden zwei Fristen für Wärmenetz- und KWK-Betreiber, am 1. Juli 2027 die dritte. Zwei entscheiden über den KWKG-Zuschlag, eine über den Aufschub der 30-Prozent-Pflicht.

Bis zum 1. Juli 2026 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 1.162 KWK-Anlagen zugelassen, die 2025 in Dauerbetrieb gegangen sind; für den Jahrgang 2024 sind es 1.815. Die Zahl für 2025 ist vorläufig, denn die Anträge dafür laufen noch bis Silvester. Parallel entscheiden Wärmenetzbetreiber, ob sie ein Geothermie- oder Großprojekt der Landesbehörde als komplexe Maßnahme anzeigen, und für Netzabschnitte und Speicher, die 2026 in Betrieb gehen, steht der Zulassungsantrag bis zum 1. Juli 2027 an.

Zusammenfassung

Die drei Fristen betreffen Betreiber von KWK-Anlagen, Wärmenetzen und Wärmespeichern. Für KWK-Anlagen, die 2025 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, ist der Zulassungsantrag bis Donnerstag, 31. Dezember 2026, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen; dann wirkt die Zulassung ab Beginn des Dauerbetriebs, ein späterer Antrag nur ab 1. Januar des Antragsjahres (§ 11 Abs. 3 KWKG). Bis zum selben Tag zeigt ein Wärmenetzbetreiber der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine komplexe Maßnahme an, wenn er die Pflicht zu 30 Prozent erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme vom 1. Januar 2030 auf Ende 2034 verschieben will; mit dem Bau muss er bis 31. Dezember 2027 begonnen haben (§ 29 Abs. 3 WPG). Für Wärmenetze und Wärmespeicher, die 2026 in Betrieb gehen, ist der Zulassungsantrag bis Donnerstag, 1. Juli 2027, fällig (§ 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 KWKG); das Gesetz nennt keine Folge einer Verspätung, das BAFA lehnt nicht fristgerecht eingereichte Anträge nach eigener Aussage ab. Eine Verlängerung des KWKG bis 2035 hat das Bundeswirtschaftsministerium im September 2026 nur als Eckpunkte vorgelegt; die drei Fristen stehen im geltenden Recht.

31.12.2026
enden zwei der drei Fristen, an einem Donnerstag
§ 11 Abs. 3 KWKG, § 29 Abs. 3 WPG
01.07.2027
muss der Antrag für 2026 in Betrieb genommene Netze und Speicher beim BAFA sein
§ 20 Abs. 3, § 24 Abs. 4 KWKG
1.162
KWK-Anlagen mit Dauerbetrieb 2025 hatte das BAFA bis Juli 2026 zugelassen, beim Jahrgang 2024 sind es 1.815
BAFA-Zulassungsstatistik, Stand 01.07.2026, vorläufig
775
Netzmaßnahmen mit Inbetriebnahme 2024 sind zugelassen, mit 570 km Trasse und 247,76 Mio. Euro Zuschlag
BAFA, Wärme- und Kältenetze, Stand 01.07.2026
150 Mio. €
Investitionsvolumen nennt das WPG als Beispiel einer komplexen Maßnahme
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 WPG
2034
statt 2030 muss ein Netz mit angezeigter komplexer Maßnahme die 30 Prozent erreichen
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 WPG

Drei Fristen, zwei Behörden

Zwei Anträge gehen an das BAFA, eine Anzeige an die Landesbehörde, und beim Stadtwerk landen alle drei meist in derselben Abteilung, die auch den Jahresabschluss der Wärmesparte macht. Die Fristen hängen an unterschiedlichen Zeitpunkten: beim KWK-Antrag am Beginn des Dauerbetriebs, bei Netz und Speicher an der Inbetriebnahme, bei der komplexen Maßnahme an einem festen Kalendertag, der für alle Netze gleich ist.

Fristen für KWK-Anlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher bis Juli 2027
TerminPflichtigerInhaltPrimärquelleRechtsfolge bei Versäumnis
Do., 31.12.2026Betreiber einer KWK-Anlage mit Dauerbetrieb (oder Wiederaufnahme nach Modernisierung oder Nachrüstung) im Jahr 2025Antrag auf Zulassung beim BAFA§ 11 Abs. 3 KWKGZulassung erst ab 1. Januar des Antragsjahres, für die Zeit davor kein Zuschlag
Do., 31.12.2026 (Baubeginn bis Fr., 31.12.2027)Wärmenetzbetreiber, der den Aufschub der 30-Prozent-Pflicht nutzen willAnzeige der komplexen Maßnahme bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde§ 29 Abs. 3 WPGKein Aufschub, 30 Prozent ab 1. Januar 2030; kein Bußgeld im WPG
Do., 01.07.2027Betreiber eines 2026 neu gebauten oder ausgebauten Wärmenetzes oder eines neuen WärmespeichersAntrag auf Zulassung für den KWKG-Zuschlag beim BAFA, elektronisch§ 20 Abs. 3, § 24 Abs. 4 KWKGGesetz nennt keine; das BAFA lehnt verspätete Anträge nach eigener Aussage ab

Die Reihenfolge der Arbeit ist eine andere als die der Termine. Die Anzeige nach § 29 WPG ist eine Investitionsentscheidung, denn wer anzeigt, muss ein Jahr später bauen; die beiden KWKG-Anträge sind Nachweisarbeit, die an Wirtschaftsprüfern und Gutachtern hängt.

KWK-Anlagen mit Dauerbetrieb 2025: Antrag bis 31. Dezember 2026

Ohne Zulassung des BAFA gibt es keinen KWK-Zuschlag und keine Boni (§ 10 Abs. 1 KWKG). Wann der Antrag eingeht, entscheidet darüber, ab wann gezahlt wird: Liegt er bis zum 31. Dezember des Jahres nach Aufnahme des Dauerbetriebs vor, wird die Zulassung mit Wirkung ab Dauerbetrieb erteilt. Für eine Anlage, die im März 2025 angelaufen ist, heißt das: Antrag bis 31. Dezember 2026, und der Zuschlag gilt ab März 2025. Geht der Antrag im Januar 2027 ein, wirkt die Zulassung erst ab 1. Januar 2027 (§ 11 Abs. 3 Satz 2 KWKG), und die Monate davor sind für den Zuschlag verloren. Nach einer Modernisierung oder Nachrüstung gilt dasselbe ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs.

„Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt.“

§ 11 Abs. 3 Satz 1 KWKG,

Eine Ausnahme gilt für Anlagen mit einem Zuschlag aus der KWK-Ausschreibung, also im Segment über 500 Kilowatt bis 50 Megawatt. Dort erlischt der gesamte Zuschlag, wenn die Anlage nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Dauerbetriebs zugelassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen (§ 18 Abs. 2 KWKAusV). Es zählt nach Angabe des BAFA der Eingang des Antrags. Für eine solche Anlage, die im Februar 2025 angelaufen ist, lief die Frist also schon im Februar 2026 ab; wer Anlagen aus beiden Segmenten betreibt, sollte die Liste nach Segment trennen, bevor er Silvester als gemeinsamen Termin einträgt. Wie die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme gerade läuft, steht im Beitrag zur iKWK-Regelungslücke in der Ausschreibung.

Der Antrag läuft nur elektronisch über das DKWKG-Antragsportal (ELAN-K2), eingescannte Anträge per E-Mail lehnt das BAFA ab. Er braucht unter anderem die Nummer im Marktstammdatenregister und ein Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für den Zuschlag zählen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1e und Nr. 4 KWKG). Das Gutachten ist der Teil, der Zeit kostet. Die Gebühr beträgt 0,2 Prozent des erwarteten Zuschlags, mindestens 150 und höchstens 45.000 Euro. Zur Statistik schreibt das BAFA selbst, die Zahlen für das Inbetriebnahmejahr 2025 seien „nur sehr eingeschränkt aussagekräftig“, weil Anträge außerhalb des Ausschreibungssegments noch bis 31. Dezember 2026 gestellt werden können. Der Abstand zwischen 1.162 und 1.815 zugelassenen Anlagen ist deshalb kein Beleg für fehlende Anträge, er zeigt aber, dass für den Jahrgang 2025 noch viel offen ist, ob beim BAFA in Bearbeitung oder noch gar nicht beantragt.

Wärmenetze und Wärmespeicher mit Inbetriebnahme 2026: Antrag bis 1. Juli 2027

Für Netze und Speicher ist die Frist kürzer und hat einen anderen Anker. Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. Juli des Jahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt (§ 20 Abs. 3 KWKG für Netze, § 24 Abs. 4 für Speicher). Als Inbetriebnahme eines Netzes gilt die erstmalige dauerhafte Versorgung mit Wärme, bei einem Speicher die erste Beladung nach Abschluss des Probebetriebs. Für einen Netzabschnitt, der im November 2026 die ersten Häuser versorgt, sind das knapp acht Monate bis zum Antrag, und in diese Zeit fallen der Jahresabschluss und die Schlussrechnungen der Tiefbauer, aus denen die Kostenaufstellung entsteht.

Zulassung nach dem KWKG ist der Bescheid des BAFA, ohne den kein Zuschlag gezahlt wird. Bei Wärmenetzen und Wärmespeichern legt er zugleich die Höhe des Zuschlags fest und geht an den Übertragungsnetzbetreiber, der ihn auszahlt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 4 und § 23 Abs. 1 KWKG). Den Zuschlag für KWK-Strom zahlt dagegen der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist (§ 6 Abs. 1 KWKG).

Gefördert werden Netze mit 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten, höchstens 50 Millionen Euro je Projekt (§ 19 Abs. 1 KWKG). Wärmespeicher erhalten 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent, bei mehr als 50 Kubikmetern höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Kosten und insgesamt höchstens 10 Millionen Euro je Projekt (§ 23 Abs. 1). Interne Planungskosten, Gebühren und Finanzierungskosten zählen nicht, Zuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden werden abgezogen, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich gewährt sind. Der Netzbetreiber gibt den Teil des Zuschlags, der auf die Hausanschlüsse entfällt, an die Kunden weiter (§ 19 Abs. 3).

Technikerin liest am Fuß eines Wärmespeichers neben einer Heizkraftwerkshalle ein Manometer ab, die Hand am Ventil
Für einen Wärmespeicher zählt als Inbetriebnahme die erste Beladung nach dem Probebetrieb.

Was in den Antrag gehört, steht in § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 KWKG und im Merkblatt des BAFA: ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers (bei Speichern erst ab mehr als 100 Kubikmetern), eine Projektbeschreibung, die Aufstellung der ansatzfähigen Kosten und der Nachweis, dass der Zuschlag für die Wirtschaftlichkeit nötig ist, nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 704. Für Speicher kommt eine Berechnung der Wärmeverluste dazu, die unter 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche liegen müssen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3). Die Versorgungsquote eines Netzes, also der Anteil von KWK-Wärme, erneuerbarer Wärme und Abwärme, darf zunächst als Prognose angegeben werden; nach Ablauf von 36 Monaten sind gemessene Werte nachzureichen (§ 20 Abs. 2). Das BAFA rät, den Prüfvermerk früh zu beauftragen, weil kurz vor Fristablauf viele Anträge gleichzeitig eingehen.

Das Jahr 2026 ist das letzte, in dem die Inbetriebnahme allein reicht. Netze und Speicher, die nach dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, bekommen nach geltendem Recht und den Zulassungsvoraussetzungen, die das BAFA nennt, nur dann einen Zuschlag, wenn bis 31. Dezember 2026 alle landesrechtlichen Genehmigungen vorlagen oder, falls keine nötig sind, die wesentlichen Bauleistungen verbindlich beauftragt waren, und die Inbetriebnahme bis zum Ende des vierten Jahres danach folgt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 KWKG). Für Projekte, die 2027 oder später fertig werden, ist Silvester 2026 damit ebenfalls ein Stichtag, nur nicht beim BAFA, sondern in den eigenen Vergabe- und Genehmigungsakten. Bei saisonalen Wärmespeichern mit langen Genehmigungswegen ist das der Termin, der zuerst knapp wird.

Komplexe Maßnahme nach § 29 Abs. 3 WPG: Anzeige bis 31. Dezember 2026

Ab dem 1. Januar 2030 muss jedes Wärmenetz seine jährliche Nettowärmeerzeugung zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus speisen, ab 2040 zu 80 Prozent (§ 29 Abs. 1 WPG). Absatz 3 verschiebt die erste Stufe auf Ende 2034, wenn der Betreiber eine komplexe Maßnahme umsetzt, die für die Dekarbonisierung nötig ist, und darlegt, dass sie wegen aufwendiger Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht bis 2030 fertig werden kann. Der Aufschub hängt an zwei Daten: Anzeige bis 31. Dezember 2026, Baubeginn bis 31. Dezember 2027.

Komplexe Maßnahme ist nach § 29 Abs. 3 WPG insbesondere ein Vorhaben, das eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz braucht, eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, die nicht innerhalb von zwei Jahren erteilt wird, oder Investitionen von mindestens 150 Millionen Euro. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Das erste Merkmal trifft vor allem die Tiefengeothermie, die unter Bergrecht fällt. Das zweite kann eine Flusswasser-Wärmepumpe treffen, deren Entnahme und Rückleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis braucht; komplex ist sie nach dem Wortlaut aber erst, wenn das Verfahren länger als zwei Jahre dauert, was Ende 2026 bei manchem Antrag noch gar nicht feststeht. Mehr zu diesen Anlagen steht im Beitrag zu Großwärmepumpen in der Fernwärme. Das dritte Merkmal, 150 Millionen Euro, erreichen vor allem große Netze mit einem Erzeugungsumbau in einem Zug.

Zwei Ingenieure gehen auf einem Schotterweg zu einer Tiefengeothermie-Bohrstelle mit Bohrturm am Rand einer oberbayerischen Gemeinde
Tiefengeothermie braucht eine Genehmigung nach Bergrecht und erfüllt damit das erste Merkmal einer komplexen Maßnahme.

Die Anzeige ist kein Antrag. Anders als bei der Fristverlängerung nach Absatz 2 ergeht kein Bescheid: Dort verlängert die Behörde auf Antrag wegen unbilliger Härte, und Voraussetzung ist unter anderem ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 WPG. Absatz 3 verlangt die Anzeige und die Darlegung, die Behörde kann Unterlagen anfordern, und nach Absatz 6 bestätigt der Betreiber ihr gegenüber, dass die Voraussetzungen vorliegen. Den Fahrplan nach § 32, der bis zum selben Tag fällig ist, erklärt der Beitrag zum Dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 WPG; eine Anzeige ohne Fahrplan, der dieselbe Maßnahme enthält, wäre schwer zu erklären.

Welche Behörde zuständig ist, regelt das WPG nicht selbst, sondern das jeweilige Landesrecht. Die Bundesregierung hat im Juni 2026 eine Änderung des WPG eingebracht (BT-Drs. 21/6587), die in § 29 die Ausnahme für industrielle Netze in Absatz 4 neu fasst und in Absatz 6 bestimmt, wer Betreiber eines Wärmenetzes ist; Absatz 3 mit den Fristen 2026 und 2027 lässt der Entwurf unverändert. Die Gesetzesänderung, die seit 29. Juli 2026 gilt, betraf in § 29 nur Absatz 8. Mit der Anzeige legt sich der Betreiber fest: Ein Baubeginn bis Ende 2027 heißt bei einer Geothermiebohrung, dass Bohrplatz, Vergabe und Finanzierung im Lauf von 2027 stehen müssen; wer das nicht schafft, steht 2030 wieder bei der 30-Prozent-Pflicht, nur mit einem Jahr weniger Zeit für einen Plan B.

Was bei Versäumnis vorgesehen ist

Bei der KWK-Anlage regelt das Gesetz die Folge selbst: Ein Antrag nach dem 31. Dezember 2026 führt zur Zulassung ab 1. Januar des Antragsjahres, für die Zeit zwischen Dauerbetrieb und diesem Datum entfällt der Zuschlag (§ 11 Abs. 3 Satz 2 KWKG). Für Anlagen mit Ausschreibungszuschlag erlischt der Zuschlag ganz, wenn die Zwölfmonatsfrist verstreicht (§ 18 Abs. 2 KWKAusV).

Für Netze und Speicher nennen § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 KWKG keine ausdrückliche Folge. Das BAFA schreibt auf seinen Seiten zu Wärme- und Kältenetzen dagegen: „Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden abgelehnt.“ Im Merkblatt heißt es, ohne fristgerecht vorgelegte Unterlagen könne „eine Zulassung des Antrags nicht erfolgen“, und unvollständige Anträge nach Fristablauf werden ebenfalls abgelehnt. Ob ein Gericht die Frist ebenso streng liest, ist offen; als Planungsgrundlage taugt nur die Lesart der Behörde, die den Bescheid schreibt.

Bei der komplexen Maßnahme gilt ohne fristgerechte Anzeige und ohne Baubeginn bis Ende 2027 die 30-Prozent-Pflicht ab 1. Januar 2030 (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 WPG). Eine Bußgeldvorschrift enthält das WPG nicht. Die Folge eines verfehlten Anteils ergibt sich aus Absatz 7: Angeschlossene Kunden können einen Nachweis über die Einhaltung oder eine Befreiung verlangen und haben ein Recht, sich abzukoppeln, wenn das Netz die Anforderungen nicht erfüllt und sie nicht nur vorübergehend unterschritten werden; Regeln zum Anschluss- und Benutzungszwang bleiben unberührt. Das ist eine allgemeine Einordnung der Vorschriften, keine Prüfung eines einzelnen Netzes.

KWKG-Novelle: Eckpunkte bis 2035, kein Entwurf

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21. September 2026 Eckpunkte für eine Novelle des KWKG veröffentlicht: Verlängerung bis 2035, ein höherer Deckel von 100 statt 50 Millionen Euro je Wärmenetzprojekt, abgestimmt mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, und ein Budget für Netze und Speicher von 400 statt 150 Millionen Euro im Jahr. Laut Solarserver strebt das Ministerium einen Kabinettsbeschluss „im Herbst dieses Jahres“ an und ein Inkrafttreten „spätestens im ersten Quartal 2027“. Der angemeldete Kabinettstermin am 14. Oktober fand nach Angaben der ZfK nicht statt, weil noch kein Gesetzentwurf vorlag.

„Eckpunkte zur KWKG-Novelle weisen in die richtige Richtung“

BDEW, Pressemitteilung,

Bei der Laufzeit widerspricht der BDEW dem Ministerium. Er hält die Verlängerung bis 2035, gekoppelt an eine Teilnahme an KWK-Ausschreibungen bis Ende 2031, für zu kurz und fordert 2038 mit letzten Ausschreibungen bis Ende 2035, abgestimmt auf Kohleausstieg und Wasserstoffhochlauf. Den Zeitplan nennt der Verband ambitioniert. Für die drei Fristen in diesem Beitrag folgt daraus nichts: Sie betreffen Anlagen, Netze und Speicher, die 2025 und 2026 in Betrieb gegangen sind, und stehen im geltenden Gesetz. Wer einen Antrag mit Blick auf die Novelle zurückhält, riskiert den Zuschlag, ohne dass die Eckpunkte dafür etwas versprechen.

Was bis Silvester und bis Juli 2027 zu tun ist

Vier Schritte in zwei Fristen

  1. KWK-Anlagen des Jahrgangs 2025 listen

    Bis Mitte November jede Anlage mit Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs 2025 erfassen, mit Datum, Segment (Ausschreibung oder nicht) und Stand des Antrags. Anlagen mit Ausschreibungszuschlag nach der Zwölfmonatsfrist prüfen, nicht nach Silvester. Für alle anderen das Sachverständigengutachten jetzt beauftragen, falls es noch fehlt, und den Antrag vor den Feiertagen ins Portal stellen.

  2. Über die Anzeige nach § 29 Abs. 3 WPG entscheiden

    Großprojekte gegen die drei Merkmale prüfen und eine Entscheidung der Geschäftsführung herbeiführen. Wer anzeigt, braucht eine belastbare Planung für den Baubeginn bis 31. Dezember 2027 und dieselbe Maßnahme im Fahrplan nach § 32.

  3. Inbetriebnahmen 2026 dokumentieren

    Für jeden Netzabschnitt und Speicher den Tag der ersten dauerhaften Wärmeversorgung beziehungsweise der ersten Beladung nach dem Probebetrieb festhalten, solange die Bauleitung ihn noch belegen kann.

  4. Prüfvermerk und Kostenaufstellung für den 1. Juli 2027 vorbereiten

    Den Wirtschaftsprüfer im ersten Quartal 2027 beauftragen, die ansatzfähigen Kosten aus den Schlussrechnungen ziehen, Zuschüsse aus BEW oder Landesprogrammen gegenrechnen und den Nachweis der Finanzierungslücke nach FW 704 erstellen. Projekte, die erst 2027 oder später fertig werden, brauchen bis Silvester 2026 die Genehmigung oder die verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in der Akte.

Frist, Marktrollen, Systeme

31.12.2026KWKG: Zulassung für KWK-Anlagen mit Dauerbetrieb seit 2025 beantragenGesetz · beschlossen

Anwendbarkeit: Gilt für KWK-Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments. Bei Anlagen mit Zuschlag aus einer Ausschreibung erlischt der Zuschlag, wenn die Anlage nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Dauerbetriebs zugelassen ist (§ 18 Abs. 2 KWKAusV).

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Wird der Antrag später gestellt, erteilt das Bundesamt die Zulassung nur rückwirkend zum 1. Januar des Antragsjahres (§ 11 Abs. 3 Satz 2 KWKG); für die Zeit davor entfällt der Zuschlag. Rechtsgrundlage ↗

  • Anlagenbetreiber (Erzeugung)Pflicht der RolleStellt für KWK-Anlagen mit Dauerbetrieb seit 2025 den Zulassungsantrag bis 31.12.2026.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
  • WärmenetzbetreiberbetroffenPrüft, ob eigene KWK-Anlagen im Wärmenetz 2025 in Dauerbetrieb gegangen sind.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR

31.12.2026Wärmenetze: komplexe Maßnahme bis Ende 2026 anzeigen, sonst 30 Prozent ab 2030Gesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ohne fristgerechte Anzeige und Baubeginn entfällt der Aufschub; dann gilt die 30-Prozent-Pflicht ab dem 1. Januar 2030 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 WPG. Eine Bußgeldvorschrift enthält das WPG nicht. Rechtsgrundlage ↗

  • WärmenetzbetreiberPflicht der RolleEntscheidet, ob ein Großprojekt (etwa Großwärmepumpe, Geothermie) als komplexe Maßnahme angezeigt wird, und reicht die Anzeige bis 31.12.2026 bei der Landesbehörde ein.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling

01.07.2027KWKG: Zulassung für Wärmenetze und Wärmespeicher mit Inbetriebnahme 2026 beantragenGesetz · beschlossen

Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Ohne Zulassung besteht kein Anspruch auf den Zuschlag (§ 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1 KWKG). Das BAFA lehnt nicht fristgerecht eingereichte Anträge ab. Rechtsgrundlage ↗

  • WärmenetzbetreiberPflicht der RolleStellt für 2026 in Betrieb genommene Netzabschnitte und Wärmespeicher den Zulassungsantrag beim BAFA bis 01.07.2027.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling

Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.

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Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Eine komplexe Maßnahme ist ein Vorhaben zur Dekarbonisierung eines Wärmenetzes, das wegen aufwendiger Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht bis 2030 fertig werden kann, insbesondere wenn es eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz braucht, eine wasserrechtliche Erlaubnis, die nicht innerhalb von zwei Jahren erteilt wird, oder Investitionen von mindestens 150 Millionen Euro. Zeigt der Betreiber sie bis 31. Dezember 2026 der Landesbehörde an und beginnt er bis 31. Dezember 2027 mit dem Bau, muss das Netz die 30 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme erst bis Ende 2034 erreichen statt ab 2030.

Bis Donnerstag, 31. Dezember 2026. Dann erteilt das BAFA die Zulassung mit Wirkung ab Aufnahme des Dauerbetriebs (§ 11 Abs. 3 KWKG). Für Anlagen mit einem Zuschlag aus der KWK-Ausschreibung gilt eine kürzere Frist: Die Zulassung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Dauerbetriebs erfolgt sein oder hätte erfolgen müssen, sonst erlischt der Zuschlag (§ 18 Abs. 2 KWKAusV).

§ 20 Abs. 3 KWKG nennt keine ausdrückliche Folge. Das BAFA schreibt auf seiner Seite zu Wärme- und Kältenetzen, nicht fristgerecht eingereichte Anträge würden abgelehnt, und nach dem Merkblatt kann ohne fristgerecht vorgelegte Unterlagen keine Zulassung erfolgen. Ohne Zulassung besteht kein Anspruch auf den Zuschlag (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 KWKG). Für Wärmespeicher gilt dasselbe nach § 24 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Nr. 4.

Ein neues oder ausgebautes Wärmenetz gilt mit der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme als in Betrieb genommen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 KWKG). Bei einem Wärmespeicher zählt die erste Beladung nach Abschluss des Probebetriebs (§ 24 Abs. 4 Satz 2). Ab diesem Datum läuft die Frist bis zum 1. Juli des Folgejahres.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde. Das WPG bestimmt sie nicht selbst; welche Stelle es ist, ergibt sich aus den Zuständigkeitsregeln des Landes, in dem das Wärmenetz liegt. Die Behörde kann Unterlagen verlangen, und der Betreiber bestätigt ihr gegenüber, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 29 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 WPG).

Nach heutigem Stand nicht. Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21. September 2026 Eckpunkte für eine Verlängerung des KWKG bis 2035 vorgelegt, einen Gesetzentwurf aber noch nicht; der Kabinettstermin am 14. Oktober 2026 entfiel. Die Antragsfristen für Anlagen mit Dauerbetrieb 2025 und für Netze und Speicher mit Inbetriebnahme 2026 stehen im geltenden KWKG.

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