Zwei Systemführer gehen bei der Schichtübergabe in der Leitwarte eine ausgedruckte Lastprognose durch

Netz & NiederspannungStand: 11 Min. Lesezeit

KI in der Netzleittechnik: wer in der Leitwarte die Aufsicht hat

Ab dem 2. Dezember 2027 muss für Hochrisiko-KI im Netzbetrieb feststehen, wer sie beaufsichtigt und wer sie abschalten darf. Die VDE ETG hat den Weg dahin in vier Schritten beschrieben.

Im Juli 2025 legte die Energietechnische Gesellschaft im VDE ihre Studie zu KI in der Netzleittechnik vor, im Mai 2026 die EU-Kommission ihren Entwurf zur Hochrisiko-Einstufung, im August 2026 erschien der Normentwurf zur menschlichen Aufsicht. Gefragt sind Leitung Netz, Systemführung und Leitsystem-IT bei Verteil- und Übertragungsnetzbetreibern. Bei der Netzgesellschaft eines Stadtwerks sieht die Pflichtenlage oft anders aus als bei einem großen Netzbetreiber.

Zusammenfassung

Menschliche Aufsicht nach Art. 14 der KI-Verordnung ist die Pflicht, ein Hochrisiko-KI-System so zu bauen und zu betreiben, dass benannte Personen seine Ausgaben verstehen, übersteuern und das System anhalten können; für KI, die als Sicherheitsbauteil in der Strom-, Gas- oder Wärmeversorgung arbeitet, gilt sie nach der Verordnung (EU) 2026/1744 ab dem 2. Dezember 2027. Netzbetreiber müssen nach Art. 26 die Aufsicht Personen mit Kompetenz, Ausbildung und Befugnis übertragen, die automatisch erzeugten Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren und die Arbeitnehmervertretung vor der Inbetriebnahme informieren. Hochrisiko ist Leitstellen-KI nach dem Leitlinienentwurf der Kommission vom 19. Mai 2026 nur beim Betreiber einer kritischen Einrichtung; die KRITIS-Verordnung, die das festlegt, ist im Oktober 2026 noch nicht erlassen. Für die Einführung schlägt die VDE ETG vier Schritte vor: Anforderungsprofil, Modellentwicklung, Modellprüfung und Betrieb mit Monitoring und einer Rückfallebene ohne KI.

4
Schritte trennen bei der VDE ETG die Idee vom Betrieb
VDE-Studie, Juli 2025
7
Anwendungsfälle hat die Task Force auf Risiko geprüft
von der Lastprognose bis zur Kurzschlussortung
02.12.2027
greifen die Hochrisiko-Pflichten für Anhang III
Art. 113 KI-VO, Fassung 2026/1744
6 Monate
muss der Betreiber die Protokolle mindestens aufheben
Art. 26 Abs. 6 KI-VO
500.000
zu versorgende Einwohner sind der gesetzliche Regelwert für die KRITIS-Schwellen
§ 5 Abs. 2 KRITIS-Dachgesetz
15 Mio. €
oder 3 Prozent Umsatz reicht der Bußgeldrahmen für Betreiber
Art. 99 Abs. 4 Buchst. e KI-VO

Was die VDE ETG vorschlägt: vier Schritte, keine Autonomiestufen

Wer bei "Stufenmodell" an Autonomiestufen denkt, von der Anzeige bis zur KI, die selbst schaltet, findet sie in der VDE-Studie nicht. Die Task Force "KI in der Netzleittechnik" beschreibt einen Einführungsprozess: Anforderungsprofil, Modellentwicklung, Modellprüfung, Betrieb. Dazu kommen ein laufendes Monitoring und, falls die KI ausfällt oder nicht mehr passt, eine Rückfallebene.

Das Papier stammt vom Juli 2025, 18 Autorinnen und Autoren aus Hochschulen, Forschungsinstituten, Leitsystemherstellern und Netzbetreibern haben daran gearbeitet. Vorbild sind Verfahren, die jede Netzgesellschaft schon kennt: das Technische Sicherheitsmanagement, das ISMS nach ISO/IEC 27001 und das V-Modell der Softwareentwicklung nach ISO 26262-6. Das ist der eigentliche Gedanke: KI läuft durch dieselben Prüfungen wie jede andere Änderung an der Leittechnik. Ein Sonderweg ist nicht vorgesehen.

Ablauf der VDE ETG: Anforderungsprofil, Modellentwicklung, Modellprüfung, Betrieb mit Monitoring und Rückfallebene ohne KI
Vier Schritte vom Anforderungsprofil bis zum Betrieb, mit Monitoring als Rückkopplung und einer Rückfallebene ohne KI. Darunter die Artikel des AI Act, die die VDE-Studie an den Schritten verortet.

Der schwerste Schritt ist der erste. Ein Anforderungsprofil nach VDE legt nicht nur eine Zielgröße wie die Genauigkeit fest, sondern auch, mit welchen Daten und welchem physikalischen Modell geprüft wird und welche Fehlerfolgen in Kauf genommen werden. Die Studie nennt drei Fragen, die der künftige Betreiber beantworten muss: Was ist der Betriebsbereich, und gehören Randbereiche dazu? Welche Metriken sind aussagekräftig? Welche Güte muss erreicht werden?

Besteht das Modell die Prüfung, wird es mit seinen Parametern eingefroren. Im Betrieb lernt es nicht weiter. Zeigt das Monitoring, dass das Profil nicht mehr zur Lage passt, wird zuerst das Profil nachgeschärft und dann neu geprüft. Ein Modell auf einen Ausnahmefall nachzutrainieren, reicht der Studie ausdrücklich nicht, weil die Prüfkriterien dann dieselben blieben.

Sieben Anwendungsfälle und wie die Studie ihr Risiko fasst

Die Risikobewertung läuft über zwei Achsen: Wie schwer wiegt eine falsche Ausgabe, und wie gut lässt sie sich prüfen? Geeignet sind Fälle, in denen eins von beiden günstig ausfällt.

AnwendungsfallWo die KI rechnetWie die Studie das Risiko einordnet
Prognose Last und ErzeugungzentralFehler kosten Ausgleichsenergie, wie bei klassischen Prognosen; bereits im Einsatz
AnomaliedetektionEdge, etwa an der Stationgering, weil sie nicht abschaltet, sondern den Betriebsführer ergänzend informiert
AngriffserkennungzentralFehlalarme bei Prozess- oder Konfigurationsänderungen; braucht Angabe der Ursache
Assistenzsystem in der SystemführungzentralSprachmodelle können halluzinieren; Personal schulen, Quellen pflegen
Zustandsschätzung Niederspannungzentral oder Ortsnetzstationgering, weil es dort bisher kaum etablierte Verfahren gibt, die gestört werden könnten
Schutzparameteroptimierungzentral oder Edgeauf den ersten Blick heikel, aber durch die etablierte Schutzprüfung mit Fehlersimulation gut prüfbar
Kurzschlussortung post mortemzentral oder Edgezeitunkritisch, in Prüfumgebungen mit Sekundärprüfeinrichtungen testbar

Die Schutzparameter zeigen, wie die Studie denkt. Ein Algorithmus mit Zufallselementen berechnet Einstellungen für die Schutztechnik, also für das Herz der kritischen Infrastruktur. Trotzdem empfiehlt das Papier ihn, weil jede vorgeschlagene Einstellung vor dem Einspielen durch dieselben Netzsimulationen muss wie eine von Hand gerechnete. Prüfbarkeit zählt hier mehr als Erklärbarkeit, und das halten wir für die nützlichste Einsicht des Papiers.

Fortgesetzt wird die Arbeit in einem neuen Fachausschuss "KI in elektrischen Systemen", dessen Kick-off für den 16. September 2026 angesetzt war. Ein Schwerpunkt dort ist die Klassifikation von KI-Systemen, etwa die Trennung von generativen, selbstlernenden und statischen Verfahren.

Was Art. 14 und Art. 26 in der Schicht verlangen

Art. 14 der KI-Verordnung richtet sich an die Konstruktion, also an den Anbieter des Systems. Art. 26 richtet sich an den Betrieb, also an den Netzbetreiber. In der Leitwarte treffen beide aufeinander: Der Hersteller muss die Knöpfe einbauen oder beschreiben, der Netzbetreiber muss jemanden davorsetzen, der sie bedienen darf und kann.

Art. 14 Abs. 4 zählt auf, was die Aufsichtsperson können muss. Wir haben die fünf Buchstaben in die Sprache einer Netzleitstelle übersetzt.

VorgabeWas sie in der Leitwarte heißt
Art. 14 Abs. 4 Buchst. a: Fähigkeiten und Grenzen verstehen, Anomalien erkennenDie Schicht weiß, für welchen Betriebsbereich das Modell geprüft ist, und erkennt, wann die Lage außerhalb liegt, etwa bei Schaltzuständen nach einer Störung.
Buchst. b: Automatisierungsbias bewusst haltenGerade nachts und bei Routine: eine Empfehlung, die seit Monaten stimmt, wird nicht mehr gelesen, sondern abgenickt.
Buchst. c: Ausgabe richtig interpretierenPrognosebänder, Konfidenzen und Anomalie-Scores sind in der Oberfläche erklärt und geschult.
Buchst. d: nicht verwenden, außer Acht lassen, übersteuernDie Systemführung darf jede Empfehlung verwerfen, ohne sich rechtfertigen zu müssen, und das System dokumentiert das.
Buchst. e: eingreifen oder mit einer Stopptaste in einen sicheren Zustand bringenEs gibt einen definierten Weg, die KI-Funktion abzuschalten, und einen geprüften Betrieb ohne sie.

Art. 26 macht daraus Betreiberpflichten. Abs. 1 verlangt den Einsatz nach Betriebsanleitung, Abs. 2 die Übertragung der Aufsicht an Personen mit Kompetenz, Ausbildung und Befugnis. Abs. 4 macht den Netzbetreiber für seine Eingabedaten verantwortlich, soweit er sie kontrolliert, also für Messwerte und Topologie aus dem eigenen Leitsystem. Nach Abs. 5 überwacht er den Betrieb und setzt die Nutzung aus, wenn er ein Risiko sieht, und meldet schwerwiegende Vorfälle an Anbieter und Marktüberwachung. Das ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur, wie unser Beitrag zum KI-MIG und der Bundesnetzagentur als KI-Aufsicht zeigt.

Zwei Pflichten haben direkte Folgen für die Organisation. Die automatisch erzeugten Protokolle bleiben nach Abs. 6 mindestens sechs Monate verfügbar. Und nach Abs. 7 informiert der Arbeitgeber vor der Inbetriebnahme die Arbeitnehmervertretung und die betroffenen Beschäftigten, in der Leitwarte also die Schichtmannschaft selbst.

Schichtbetrieb

Aufsicht ist in einer Leitwarte, die rund um die Uhr besetzt ist, keine Person, sondern eine Funktion. Wer sie in der Nachtschicht trägt, braucht dieselbe Schulung und dieselbe Befugnis wie die Schichtleitung am Tag.

Eine Pflicht entfällt für die Netzleittechnik: Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 nimmt Systeme aus Anhang III Nr. 2 ausdrücklich aus.

Wann Leitstellen-KI überhaupt Hochrisiko ist

Art. 14 und Art. 26 gelten nur für Hochrisiko-KI. Nach dem Leitlinienentwurf der Kommission vom 19. Mai 2026 müssen dafür zwei Bedingungen zusammenkommen: Die KI ist ein Sicherheitsbauteil, das die physische Integrität der Anlage direkt schützt, und der Betreiber ist als kritische Einrichtung im Sinne der CER-Richtlinie eingestuft. Die Prüfung im Einzelnen und alle neun Strombeispiele stehen in unserem Beitrag zu Anhang III und der Frage, welche KI im Stadtwerk Hochrisiko ist.

Für die Leitwarte sind zwei Beispiele entscheidend. Eine Anomalieerkennung, die Entscheidungen über Lastverteilung, Netzstabilität oder Abschaltungen unterstützt, nennt der Entwurf als Hochrisiko. Eine Störungsfrühwarnung an die Netzleitstelle nennt er als Gegenbeispiel, weil sie nicht selbst handelt. Eine KI-Lastprognose im Verteilnetz liegt klar außerhalb.

Und was schon läuft? Art. 111 Abs. 2 in der Fassung des Digital Omnibus erfasst Hochrisiko-Systeme, die vor dem 2. Dezember 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, erst nach einer erheblichen Änderung ihrer Konzeption. Hier berührt sich das Recht mit dem VDE-Prozess. Wer ein eingefrorenes Modell nach geändertem Anforderungsprofil neu trainiert und neu prüft, sollte vorher klären, ob das eine solche Änderung ist. Die Verordnung beantwortet das nicht pauschal.

Netzgesellschaft eines Stadtwerks, großer Verteilnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber

Dieselbe Software kann beim einen Netzbetreiber Hochrisiko sein und beim anderen nicht. Den Unterschied macht der KRITIS-Status, nicht der Code. Das KRITIS-Dachgesetz gilt seit dem 17. März 2026, die Schwellenwerte setzt erst eine Rechtsverordnung nach § 5 fest. Den Regelwert gibt das Gesetz vor: grundsätzlich 500.000 von einer Anlage zu versorgende Einwohner. Der Referentenentwurf der Verordnung vom 26. Mai 2026 macht daraus für Strom eine Messgröße, 3.700 GWh im Jahr von Letztverbrauchern und Weiterverteilern entnommene Arbeit, für Verteil- wie für Übertragungsnetze. Erlassen ist die Verordnung im Oktober 2026 nicht.

Neu montierter Edge-Rechner neben der Niederspannungsverteilung in einer Ortsnetzstation, ein Techniker schließt die Abdeckung
Anomalieerkennung rechnet oft an der Station. Ob sie Hochrisiko ist, entscheidet auch der KRITIS-Status des Netzbetreibers.
FrageNetzgesellschaft eines StadtwerksGroßer VerteilnetzbetreiberÜbertragungsnetzbetreiber
Kritische Einrichtung?unter 3.700 GWh entnommener Jahresarbeit nach dem Entwurf eher nichtab 3.700 GWh entnommener Jahresarbeit nach dem Entwurf jaja, schon wegen der Größe der Regelzonen
Typische Leitstellen-KIPrognose, Assistent, Anomalieerkennung im Leitsystem des Herstellersdazu Netzzustandsermittlung, EngpassprognoseSystemführung, Stabilitätsbewertung, Engpassmanagement
Wer ist Betreiber im Sinne des AI Act?oft offen, wenn die Leitstelle als Dienstleistung läuftder Netzbetreiberder Netzbetreiber
Was in jedem Fall giltKI-Kompetenz nach Art. 4 seit 2. Februar 2025; IT-Sicherheit nach § 5c EnWG für alle Systeme, die für den sicheren Netzbetrieb nötig sind

Zwei Konstellationen tauchen in den Hochrisiko-Diskussionen selten auf, sind bei Stadtwerken aber häufig. Erstens die Querverbund-Leitwarte, in der Strom, Gas und Wärme aus einem Raum gefahren werden. Anhang III Nr. 2 nennt alle drei Sparten, die Frage stellt sich also dreimal. Zweitens die Leitstelle als Dienstleistung: Führt ein anderer Netzbetreiber oder ein Dienstleister die Netzführung, nutzt er das KI-System unter seiner Verantwortung und ist womöglich selbst Betreiber im Sinne des AI Act. Wer welche Pflicht aus Art. 26 trägt, gehört dann in den Vertrag, nicht in eine spätere Abstimmung.

Für die kleine Netzgesellschaft heißt "eher nicht Hochrisiko" nicht "nichts zu tun". Der neue Art. 4 verlangt von jedem Betreiber eines KI-Systems Maßnahmen, die die KI-Kompetenz des Personals unterstützen, auch wenn er kein bestimmtes Niveau mehr garantieren muss. Und § 5c EnWG verpflichtet jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, die Systeme für den sicheren Netzbetrieb angemessen zu schützen. Eine KI im Leitsystem ist so ein System, ob sie unter Anhang III fällt oder nicht. Wie der Schutz in der Stationsleittechnik aussieht, zeigt der Beitrag zum digitalen Umspannwerk nach IEC 61850.

Der Mensch als Sicherung: zwei Lesarten

Die VDE-Studie und der Kommissionsentwurf geben dem Menschen in der Leitwarte unterschiedliche Rollen. Für die Studie ist er die Sicherung. Für die Kommission ist er Teil des Systems, das bewertet wird.

"Qualifiziertes Personal sollte auch bei zunehmendem KI-Einsatz die letzte Entscheidungsinstanz bleiben und durch gezielte Schulungen befähigt werden, KI-Empfehlungen kompetent zu bewerten."

VDE ETG, Studie "Künstliche Intelligenz in der Netzleittechnik",

Dazu kommt die regulatorische Kritik. Ralf Petri, Geschäftsführer der VDE ETG, sagte bei der Vorstellung am 30. Juli 2025: "Wir brauchen eine technische Definition des KI-Begriffs, und es gilt, die Klassifizierung von Hochrisiko-Anwendungsfällen zu schärfen." Die Studie selbst spricht vom "Risiko einer Überregulierung", weil die Definition des KI-Systems im AI Act auch lange etablierte Verfahren wie Regressionen erfasse.

Eurelectric, der europäische Verband der Stromwirtschaft, verlangte im Juli 2025 in seiner Konsultationsantwort, die Hochrisiko-Einstufung auf KI-Systeme zu begrenzen, "die sich direkt auf Sicherheitsbauteile in der Stromversorgung auswirken" (eigene Übersetzung).

Die Kommission hat im Entwurf vom 19. Mai 2026 eine andere Linie gezogen. Eine KI, die im Netzbetrieb Anomalien erkennt, "zur Überwachung und zur Unterstützung von Entscheidungen über kritische Funktionen wie Lastverteilung, Netzstabilität oder Abschaltvorgänge" (eigene Übersetzung), ist dort Hochrisiko, obwohl ein Mensch entscheidet. Und aufgeteilte Architekturen werden als Ganzes bewertet, damit die Regeln nicht durch das Systemdesign umgangen werden.

Art. 14 Abs. 4 Buchst. b liest sich wie eine Antwort auf die VDE-Position. Er verlangt, dass sich die Aufsichtsperson der Neigung zu "automatischem oder übermäßigem Vertrauen" in die Ausgabe bewusst bleibt, "insbesondere wenn Hochrisiko-KI-Systeme Informationen oder Empfehlungen ausgeben, auf deren Grundlage natürliche Personen Entscheidungen treffen". Genau das ist die Rolle, die die VDE ETG für die KI vorsieht.

Ob der Systemführer die Sicherung ist oder die Schwachstelle, lässt der Text offen. Die finale Fassung der Leitlinien hat die Kommission für Ende 2026 angekündigt.

Was der Normentwurf zur menschlichen Aufsicht dazulegt

Wie Aufsicht technisch nachzuweisen ist, soll künftig eine harmonisierte Norm beschreiben. Der Entwurf E DIN EN 18229-3:2026-09, "Framework für Vertrauenswürdigkeit von Künstlicher Intelligenz, Teil 3: Menschliche Aufsicht", ist am 7. August 2026 erschienen und hat 32 Seiten. Er richtet sich in erster Linie an Organisationen, die KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, und ist nicht branchenspezifisch.

Der Kernbegriff ist eine Reaktionszeit. Der Anbieter legt nach der Zusammenfassung des Normungsexperten Adam Leon Smith vom 30. Juli 2026 je Risikoszenario fest, wie viel Zeit einer benannten Person nach einer Ausgabe bleibt, bevor Schaden entsteht. Ist das Fenster kurz, reicht eine nachträgliche Durchsicht nicht, dann braucht es kontinuierliche Überwachung oder vorkonfigurierte Eingriffe. Für eine Leitwarte ist das eine vertraute Rechnung. Ein Schutzgerät löst in Sekundenbruchteilen aus, kein Mensch kommt da mit. Ein Engpass aus der Day-ahead-Prognose lässt dagegen Stunden bis zum Redispatch.

Die Umfrage auf CEN-Ebene endet nach dem Newsletter AI Standardisation Watch (Ausgabe 16, September 2026) am 22. Oktober 2026; eine Bestätigung von CEN-CENELEC selbst haben wir dafür nicht gefunden. Eine andere Norm ist schon weiter: EN 18286 zum Qualitätsmanagement ist laut CEN-CENELEC JTC 21 seit dem 14. Oktober 2026 die erste harmonisierte Norm unter dem AI Act. Netzbetreiber trifft sie nur mittelbar, über das, was ihre Leitsystemhersteller nachweisen müssen.

Was Netzbetreiber bis Dezember 2027 festlegen sollten

Bis zum 2. Dezember 2027 bleiben gut 13 Monate, und ein Teil der Grundlagen fehlt noch. Warten bis zur KRITIS-Verordnung kostet trotzdem Zeit, die eine Leitwarte für Schulung und Übungen braucht. Die meisten Punkte lohnen sich auch ohne Hochrisiko-Einstufung.

Neun Festlegungen für die Leitwarte

  1. KI im Leitsystem inventarisieren

    Welche Funktionen in Leitsystem, Prognose und Assistenz sind KI im Sinne der Verordnung? Es zählt die Zweckbestimmung, die der Hersteller angibt. Der Produktname sagt wenig. Die KI-Landkarte für Energieversorger ordnet typische Anwendungen nach Rolle und Einstufung.

  2. KRITIS-Annahme dokumentieren

    Solange die Verordnung fehlt, mit einer begründeten Annahme arbeiten und sie mit dem Erlass prüfen.

  3. Je Anwendung ein Anforderungsprofil

    Betriebsbereich, Metrik, Güte und Fehlerfolgen schriftlich, so wie es die VDE ETG beschreibt. Ohne Profil lässt sich weder prüfen noch später sagen, ob ein Update eine erhebliche Änderung ist.

  4. Aufsichtsfunktion je Schicht benennen

    Wer darf übersteuern, wer abschalten, wer meldet? Befugnis schriftlich, Vertretung geregelt.

  5. Schulen, auch gegen den Automatisierungsbias

    Nicht nur Bedienung. Die Schicht muss erkennen, wann eine Empfehlung außerhalb des geprüften Bereichs liegt, und üben, ihr nicht zu folgen. Das deckt zugleich die Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Art. 4.

  6. Stopp und Rückfallebene üben

    Den Betrieb ohne KI-Funktion einmal im Jahr wirklich fahren, nicht nur beschreiben.

  7. Protokolle und Meldeweg einrichten

    Logs mindestens sechs Monate, im Einklang mit dem Datenschutz; Auffälligkeiten an den Hersteller, schwerwiegende Vorfälle auch an die Bundesnetzagentur. Den Weg dorthin vorher festlegen, nicht in der Störung.

  8. Betriebsrat oder Personalrat früh informieren

    Art. 26 Abs. 7 verlangt die Information vor der Inbetriebnahme. Bei kommunalen Eigenbetrieben gilt statt des Betriebsverfassungsgesetzes das Landespersonalvertretungsrecht.

  9. Im Einkauf die Aufsicht mitbestellen

    Betriebsanleitung nach Art. 13 und die Aufsichtsvorkehrungen nach Art. 14 Abs. 3 gehören in Lastenheft und Vertrag, dazu die Frage, wie der Hersteller ein Modell-Update ankündigt und prüft.

Netzleiter, Leitsystem-IT und Betriebsrat gehen in einem Besprechungsraum eines Stadtwerks Ausdrucke durch
Aufsicht über Leitstellen-KI ist eine Organisationsfrage: Netz, Leitsystem-IT und Arbeitnehmervertretung sitzen am selben Tisch.

Was die Verordnung bei Verstößen vorsieht

Verstöße gegen die Betreiberpflichten aus Art. 26 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. e mit Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt der niedrigere Betrag. Zuständig ist als Marktüberwachungs- und Bußgeldbehörde die Bundesnetzagentur. Das beschreibt den Rahmen des Gesetzes, keine Bewertung eines einzelnen Netzbetreibers. Termin und Rollen führen wir im Fristenkalender Energiewende.

Wie Rollen, Register und Freigabeweg für KI im ganzen Unternehmen zusammenpassen, beschreiben wir auf der Seite zur KI-Governance für Energieversorger; den Weg von der Pilot-KI in den Regelbetrieb auf der Seite KI für Stadtwerke. Weitere Beiträge zum Thema sammelt das Themenfeld KI in der Energiewirtschaft.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Die Pflicht, Hochrisiko-KI so zu bauen und zur Verfügung zu stellen, dass benannte Personen Fähigkeiten und Grenzen des Systems verstehen, sich des Automatisierungsbias bewusst bleiben, seine Ausgaben richtig deuten, sie außer Acht lassen oder übersteuern und das System mit einer Stopptaste in einen sicheren Zustand bringen können. Für Anhang-III-Systeme gilt sie ab dem 2. Dezember 2027.

Ein Einführungsprozess in vier Schritten aus der VDE-Studie vom Juli 2025: Anforderungsprofil, Modellentwicklung, Modellprüfung und Betrieb, dazu laufendes Monitoring und eine Rückfallebene ohne KI. Vorbild sind das Technische Sicherheitsmanagement, das ISMS nach ISO/IEC 27001 und das V-Modell nach ISO 26262-6. Ein Reifegradmodell der Autonomie ist es nicht.

Nein. Nach dem Leitlinienentwurf der Kommission vom 19. Mai 2026 muss die KI ein Sicherheitsbauteil sein, das die physische Integrität der Anlage direkt schützt, und der Betreiber muss als kritische Einrichtung eingestuft sein. Eine Störungsfrühwarnung an die Leitstelle nennt der Entwurf als Gegenbeispiel, eine Anomalieerkennung zur Entscheidungsunterstützung bei Lastverteilung oder Abschaltungen als Hochrisiko-Beispiel. Der Entwurf ist nicht final.

Nach Art. 111 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 erfasst die Verordnung Hochrisiko-Systeme, die vor dem 2. Dezember 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, erst nach einer erheblichen Änderung ihrer Konzeption. Ob ein neu trainiertes Modell eine solche Änderung ist, sollte vor dem Update geklärt werden.

Art. 26 Abs. 2 verpflichtet den Betreiber, die Aufsicht natürlichen Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis zu übertragen. In einer Leitwarte mit Schichtbetrieb ist das eine Funktion in jeder Schicht, meist bei Systemführung oder Schichtleitung, nicht eine einzelne Person.

Für Hochrisiko-KI am Arbeitsplatz ja: Art. 26 Abs. 7 verlangt, Arbeitnehmervertreter und betroffene Beschäftigte vor Inbetriebnahme zu informieren. Mitbestimmungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz oder, bei kommunalen Eigenbetrieben, nach Landespersonalvertretungsrecht bleiben davon unberührt.

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