Emissionshandel 2027 bis 2029: sechs Berichts- und Abgabefristen nach BEHG, TEHG und EU-ETS 2
Der nationale Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG läuft ein Jahr länger als geplant, weil die EU den Start der Abgabepflicht im EU-ETS 2 auf 2028 verschoben hat. Gaslieferanten berichten deshalb für alle Jahre bis einschließlich 2027 doppelt: an den EU-ETS 2 im April, nach BEHG im Juli. Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag beschlossen, den nationalen CO2-Preis auch 2027 im Korridor von 55 bis 65 Euro zu halten.
Die Fristen im Emissionshandel 2027 bis 2029 sind sechs gesetzliche Termine, an denen Brennstofflieferanten und Betreiber von Feuerungsanlagen ab 20 MW Feuerungswärmeleistung ihre Emissionen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) berichten und Zertifikate abgeben. Für das Jahr 2026 berichten Anlagenbetreiber im EU-ETS 1 bis 31. März 2027, Gaslieferanten im EU-ETS 2 bis 30. April 2027 und nach BEHG bis 31. Juli 2027; Berechtigungen nach TEHG und Zertifikate nach BEHG sind bis 30. September 2027 abzugeben. Die BEHG-Pflichten gelten noch für Brennstoffe des Jahres 2027, danach übernimmt der EU-ETS 2, dessen erste Abgabe für 2028 am 31. Mai 2029 fällig ist. Ein verspäteter oder falscher Bericht ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 500.000 Euro; für jede Tonne ohne Zertifikat setzt die DEHSt eine Zahlung fest, und das Zertifikat ist trotzdem nachzureichen.
Sechs Fristen in drei Systemen
Fünf der sechs Fristen fallen in das Jahr 2027, verteilt auf vier Tage, und sie folgen keiner gemeinsamen Logik: Der Anlagenbericht kommt im März, der europäische Brennstoffbericht im April, der nationale im Juli, beide Abgaben Ende September. Wer als Stadtwerk Gas verkauft und ein Heizkraftwerk ab 20 MW betreibt, hat damit fünf Pflichten in einem halben Jahr, die alle eine verifizierte Datengrundlage oder gekaufte Zertifikate voraussetzen. Die sechste Frist, die erste Abgabe im EU-ETS 2, liegt im Mai 2029; Registerkonto und Beschaffung dafür müssen Sie aber schon 2027 klären.
| Termin | Pflicht | Wer | Quelle | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| Mi, 31.03.2027, dann jährlich | Emissionen 2026 nach dem genehmigten Überwachungsplan ermitteln und verifiziert berichten | Betreiber von Anlagen im EU-ETS 1, etwa Heizkraftwerke und Heizwerke ab 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung | § 21 Abs. 1, § 5 Abs. 2 TEHG | Bußgeld bis 500.000 Euro (§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 TEHG) |
| Fr, 30.04.2027, dann jährlich | Emissionen der 2026 in Verkehr gebrachten Brennstoffe verifiziert berichten (EU-ETS 2) | Verantwortliche nach TEHG, etwa Gaslieferanten | § 43 Abs. 1, § 5 Abs. 2 TEHG | Bußgeld bis 500.000 Euro (§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 TEHG) |
| Sa, 31.07.2027, letztmals 2028 | Brennstoffemissionen 2026 verifiziert berichten (nationaler Emissionshandel) | Verantwortliche nach BEHG, etwa Gaslieferanten | § 7 Abs. 1 und 3 BEHG | Bußgeld bis 500.000 Euro, fahrlässig bis 50.000 Euro (§ 22 BEHG) |
| Do, 30.09.2027, letztmals 2028 | Emissionszertifikate in Höhe der berichteten Brennstoffemissionen 2026 abgeben | Verantwortliche nach BEHG | § 8 BEHG | Zahlung je fehlender Tonne (§ 21 Abs. 1 BEHG), Zertifikate nachreichen |
| Do, 30.09.2027, dann jährlich | Berechtigungen in Höhe der Emissionen 2026 abgeben | Betreiber von Anlagen im EU-ETS 1 | § 7 Abs. 1 TEHG | 100 Euro je Tonne, indexiert (§ 46 TEHG), Nachreichung, Name im Bundesanzeiger |
| Do, 31.05.2029, dann jährlich | Erstmals Zertifikate für die Emissionen 2028 abgeben (EU-ETS 2) | Verantwortliche nach TEHG, etwa Lieferanten von Erdgas und Heizöl | Art. 30k Abs. 2 Buchst. d RL 2003/87/EG mit Art. 2 VO (EU) 2026/667; § 7 Abs. 2 TEHG | 100 Euro je Tonne, indexiert (§ 46 TEHG), Nachreichung, Name im Bundesanzeiger |
Alle Termine kehren jährlich wieder, die beiden BEHG-Termine aber nur noch einmal: Für die Brennstoffe des Jahres 2027 berichten Verantwortliche bis 31. Juli 2028 und geben bis 30. September 2028 ab. Ab dem Berichtsjahr 2028 entfallen die BEHG-Pflichten für alles, was dann im EU-ETS 2 abgabepflichtig ist.
Lieferant oder Anlagenbetreiber: wer wo pflichtig ist
Ein Stadtwerk kann zweimal im Emissionshandel stehen, als Lieferant über den Brennstoff und als Betreiber über den Schornstein. Die beiden Rollen haben unterschiedliche Fristen, unterschiedliche Register und unterschiedliche Datenquellen, und sie greifen ineinander, sobald das eigene Gas im eigenen Heizkraftwerk verbrannt wird.
Für den EU-ETS 1 zählt die Anlage: Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von zusammen 20 MW oder mehr (Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG). Ein Heizwerk mit 12 MW ist nicht dabei; den CO2-Preis zahlt es über die Gasrechnung, weil sein Lieferant nach BEHG und ab 2028 nach EU-ETS 2 Zertifikate abgibt. Bei einem Heizkraftwerk mit 60 MW ist es umgekehrt, der Betreiber gibt selbst Berechtigungen für die Emissionen am Schornstein ab.
Damit dieselbe Tonne nicht zweimal bezahlt wird, weisen Lieferanten die Mengen gesondert aus, die an Anlagen im EU-ETS 1 gehen. Das BEHG verlangt, solche Doppelbelastungen „möglichst vorab zu vermeiden“ (§ 7 Abs. 5 BEHG), und die DEHSt hat für die Aufteilung der Lieferungen an EU-ETS-1-Anlagen eine eigene Funktion in ihrem Formular-Management-System. Für ein Stadtwerk mit beiden Rollen heißt das: Die Abrechnung des Gasvertriebs sollte die Lieferung an das eigene Heizkraftwerk als eigene Position führen, sonst landet dieselbe Menge in beiden Berichten.
Heizkraftwerke im EU-ETS 1: Bericht bis 31. März, Abgabe bis 30. September
Betreiber von Anlagen im EU-ETS 1 berichten die Emissionen 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2027, eines Mittwochs, und geben bis Donnerstag, 30. September 2027, die passende Zahl an Berechtigungen ab. Grundlage ist der genehmigte Überwachungsplan (§ 21 Abs. 1 TEHG); eine Prüfstelle muss die Angaben verifiziert haben (§ 5 Abs. 2 TEHG).
Die Abgabe lag bis zur Änderung der Emissionshandels-Richtlinie 2023 am 30. April; seither ist es der 30. September, im TEHG von 2025 umgesetzt. Zwischen Bericht und Abgabe liegen also sechs Monate, in denen die Emissionsmenge feststeht und nur noch der Kaufzeitpunkt offen ist. Für ein Heizkraftwerk ist das der wichtigere Teil der Frist: Die DEHSt nennt für den 30. Juni 2026 einen Preis von etwa 80 Euro je Berechtigung, und wer die Menge erst im September kauft, trägt das Preisrisiko eines Sommers.
Die Größenordnung zeigt der VET-Bericht der DEHSt: 2025 waren in Deutschland 1.794 stationäre Anlagen berichts- und abgabepflichtig, mit rund 264 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten. Die Energieanlagen darunter kamen auf 167 Millionen Tonnen, knapp 2 Prozent weniger als im Vorjahr, nach zwei Jahren mit zusammen 30 Prozent Rückgang.
EU-ETS 2: Bericht bis 30. April, erste Abgabe 2029
Gaslieferanten berichten die Emissionen der 2026 in Verkehr gebrachten Brennstoffe bis zum Ablauf des 30. April 2027, eines Freitags, nach dem genehmigten Überwachungsplan (§ 43 Abs. 1 TEHG). Der Bericht muss verifiziert sein. Für das Berichtsjahr 2025 hatte die DEHSt in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium den 31. Mai 2026 zugelassen; für das Berichtsjahr 2026 kündigt ihre Seite (Stand 14.07.2026) keine solche Verlängerung an, es gilt der 30. April.
Zertifikate abgeben müssen Verantwortliche im EU-ETS 2 erstmals bis 31. Mai 2029, für die Emissionen 2028. Das folgt aus der Emissionshandels-Richtlinie: Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/667 verschiebt die Durchführung des EU-ETS 2 auf 2028 und erklärt Art. 30k Abs. 2 Buchst. a bis e der Richtlinie für entsprechend anwendbar, und Buchst. d verlängert die Frist für die erstmalige Abgabe für 2028 „bis zum 31. Mai 2029“. Der Wortlaut des deutschen § 7 Abs. 2 TEHG („ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai“) ist an die Verschiebung nicht angepasst. Die DEHSt schreibt, die Verschiebung gelte unmittelbar in Deutschland, und nennt den 31.05.2029 als ersten Abgabetermin.
Versteigert werden Zertifikate des EU-ETS 2 schon ab 18. Januar 2027 an der EEX, montags, dienstags und donnerstags von 13 bis 15 Uhr (Early auctions nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/787). Bieten kann nur, wer ein Konto im Unionsregister hat. Die DEHSt überführt die Konten aus dem nationalen Register gebündelt zu mehreren Stichtagen; der erste Stichtag für das Migrationsformular ist Montag, 2. November 2026.
Anders als im BEHG gibt es im EU-ETS 2 weder Festpreis noch Preiskorridor. Die DEHSt schreibt ausdrücklich, dass es „keine vorgegebene Preisobergrenze“ geben wird; die Marktstabilitätsreserve dämpft nur. Für Lieferanten mit Festpreisverträgen über 2027 hinaus ist das der eigentliche Wechsel: Der CO2-Anteil im Gaspreis wird ab 2028 eine Marktgröße, die sich in der Laufzeit eines Vertrags bewegt.
Eine weitere Pflicht steht schon im Gesetz, aber noch nicht im Fristenkalender: Verantwortliche berichten für die Jahre 2027 bis 2029 jeweils bis 30. April des Folgejahres, welchen Anteil der Zertifikatskosten sie im Vorjahr an Verbraucher weitergegeben haben (§ 43 Abs. 3 TEHG). Weil 2027 noch keine Zertifikate im EU-ETS 2 abzugeben sind, ist offen, ob der erste Bericht 2028 oder 2029 fällig wird.
BEHG: Bericht bis 31. Juli, Abgabe bis 30. September
Nach BEHG berichten Verantwortliche die Brennstoffemissionen 2026 bis 31. Juli 2027 (§ 7 Abs. 1 BEHG), verifiziert durch eine Prüfstelle (§ 7 Abs. 3), und geben bis 30. September 2027 Emissionszertifikate in Höhe der berichteten Menge ab (§ 8 BEHG). Der 31. Juli 2027 ist ein Samstag. Ob sich die Frist dadurch verschiebt, regelt das BEHG nicht; planen Sie mit Freitag, 30. Juli.
Die Daten für beide Brennstoffberichte stammen aus derselben Abrechnung. Die DEHSt baut die Erfassung für den EU-ETS 2 deshalb auf der Datenstruktur des nationalen Emissionshandels auf und bietet eine automatische Datenübernahme zwischen den Berichten an. Der Umfang ist trotzdem nicht gleich: Der EU-ETS 2 erfasst mehr energiesteuerpflichtige Brennstoffe als das BEHG, beschränkt sich aber auf Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren außerhalb des EU-ETS 1.
Für die Beschaffung ist 2026 ein Übergangsjahr mit drei Preisen. Bis 9. September 2026 wurden Zertifikate im Korridor von 55 bis 65 Euro versteigert, und der Zuschlag lag laut DEHSt im Schnitt bei 65 Euro, dem Höchstpreis; bis August waren es über 170,7 Millionen Zertifikate. Ab 3. November 2026 verkauft die EEX Zertifikate für 2026 unbegrenzt zum Überschussmengenpreis von 68 Euro, als letzter Termin ist vorläufig der 3. Dezember angesetzt. Im Jahr 2027 können Verantwortliche bis zu 10 Prozent ihres Saldos vom 31. Dezember 2026 zu 70 Euro nachkaufen. Den Nachkauf sollten Sie deshalb nicht als Puffer einplanen: Die Menge hängt am Kontostand zum Jahresende.
Für 2027 hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 das Dritte Gesetz zur Änderung des BEHG beschlossen. Es hält den Korridor bei 55 bis 65 Euro, setzt den Überschussmengenpreis 2027 auf 71 Euro und den Nachkaufpreis 2028 für Zertifikate 2027 auf 73 Euro (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 21/8626). Es lässt die BEHG-Pflichten für Brennstoffe entfallen, die nach dem 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden und ab 2028 der Abgabepflicht nach § 7 TEHG unterliegen (§ 24 Abs. 1 neu). Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; eine Verkündung im Bundesgesetzblatt lag uns bis 27.10.2026 nicht vor, und gesetze-im-internet.de zeigt noch die alte Fassung.
Was gilt, wenn eine Frist verpasst wird
Bei den Berichten droht ein Bußgeld, bei den Abgaben eine Zahlung je Tonne, und in beiden Fällen bleibt die Pflicht bestehen. Für die Planung ist die Zahlung je Tonne die teurere Folge, weil sie mit der Menge wächst.
- Berichte nach TEHG (EU-ETS 1 und EU-ETS 2): Wer einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 TEHG). Die Geldbuße beträgt bis zu 500.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 100.000 Euro (§ 49 Abs. 2 und 7).
- Bericht nach BEHG: derselbe Tatbestand (§ 22 Abs. 1 BEHG), Geldbuße bis 500.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis 50.000 Euro (§ 22 Abs. 2 und 4). Fehlt ein ordnungsgemäßer Bericht, schätzt die DEHSt die Emissionen, und die Schätzung wird Grundlage der Abgabe (§ 21 Abs. 2 BEHG).
- Abgabe nach TEHG: Für jede Tonne ohne Berechtigung setzt die DEHSt 100 Euro fest, erhöht um den Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex seit 2012 (§ 46 Abs. 1 TEHG). Die fehlenden Berechtigungen sind bis 31. Mai des Folgejahres nachzureichen (§ 46 Abs. 3), und nach einem bestandskräftigen Bescheid veröffentlicht die Behörde den Namen im Bundesanzeiger (§ 46 Abs. 4). Ab 2029 gilt das ebenso im EU-ETS 2.
- Abgabe nach BEHG: Für jede Tonne ohne Zertifikat setzt die DEHSt eine Zahlung fest (§ 21 Abs. 1 BEHG). Für 2026 richtet sie sich nach geltendem Wortlaut nach der Zahlungspflicht aus § 46 TEHG (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEHG). Das Dritte Änderungsgesetz setzt sie für die Korridorjahre 2026 und 2027 auf den Höchstpreis von 65 Euro je fehlendem Zertifikat; in den ersten beiden Pflichtjahren eines Verantwortlichen kann die DEHSt sie auf 10 Prozent senken, wenn der Verstoß an der Neuartigkeit der Pflicht liegt. Fehlende Zertifikate sind bis 30. September des Folgejahres nachzureichen (§ 21 Abs. 3 BEHG).
Das ist eine allgemeine Einordnung der gesetzlichen Folgen für die Rollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Streit um Preiskorridor und Sicherheitsleistungen
Über den Korridor für 2027 sind sich die Lager nicht einig, und die Kritik kommt von zwei Seiten: Den einen ist der Preis zu niedrig, den anderen die freie Preisbildung ab 2028 zu riskant.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass die Koalition durch die Absenkung des CO₂-Preises falsche Preissignale setze, die Abhängigkeit von Öl und Gas verfestige und laut FÖS […] Mindereinnahmen von rund vier Milliarden Euro verursache.
Um den privaten Haushalten und Betrieben Planungssicherheit zu geben, fordern wir, Abstand von der freien Preisbildung ab 2028 zu nehmen und einen festen Preispfad unter sozial- und wirtschaftsverträglichen Gesichtspunkten festzulegen.
Der DGB begründet das mit Studien, die bis 2030 Preise zwischen 150 und 380 Euro je Tonne erwarten. An der Preisbildung im EU-ETS 2 ändert das deutsche Gesetz nichts; ein fester Preispfad wäre eine Frage des EU-Rechts.
Näher an der Praxis der Lieferanten ist ein dritter Punkt, den der Bundestag selbst in eine Entschließung geschrieben hat. In den Versteigerungen 2026 lagen die Gebote um ein Vielfaches über der angebotenen Menge, und Bieter mussten bei der EEX und ihrem Clearinghaus ECC hohe Sicherheiten hinterlegen. Das Gesetz lässt deshalb für 2027 nur noch Gebote von Compliance-Konten zu, je Konto und Termin höchstens 20 Prozent der Versteigerungsmenge. Der Ausschuss erwartet trotzdem „erhebliche Liquiditätsbelastungen“ und Nachteile für Marktteilnehmer mit geringerer Liquidität gegenüber größeren Akteuren; die Bundesregierung soll bei EEX und ECC auf niedrigere oder andere Sicherheitsleistungen hinwirken. Für ein kleines Stadtwerk mit Gasvertrieb ist das die Frage, ob es selbst bietet oder über einen Dienstleister kauft.
Was bis Herbst 2027 zu tun ist
Die Schritte folgen den Terminen; die ersten beiden fallen noch in dieses Jahr.
Die nächsten zwölf Monate
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Registerkonto für den EU-ETS 2 beantragen
Das Migrationsformular für das Unionsregister zum ersten Stichtag am 2. November 2026 einreichen oder einen späteren Stichtag festlegen, falls Sie 2027 nicht selbst an den Early auctions teilnehmen wollen.
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Bestand 2026 zum Jahresende prüfen
Bis Anfang Dezember 2026 die erwartete Brennstoffmenge 2026 mit dem Zertifikatsbestand abgleichen. Fehlmengen gibt es bis zum vorläufig letzten Termin am 3. Dezember zu 68 Euro; der Nachkauf 2027 zu 70 Euro ist auf 10 Prozent des Saldos vom 31. Dezember begrenzt.
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Prüfstellen für drei Berichte buchen
Ein Stadtwerk mit beiden Rollen braucht 2027 drei verifizierte Berichte bis März, April und Juli. Prüfstellen arbeiten dieselben Termine für alle Kunden ab.
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Mengen nach Verwendung trennen
In der Abrechnung des Gasvertriebs die Lieferungen an Anlagen im EU-ETS 1 gesondert führen, auch an das eigene Heizkraftwerk, damit Brennstoff- und Anlagenbericht dieselbe Tonne nicht doppelt zählen.
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Kaufzeitpunkt und Liquidität festlegen
Für die Abgaben am 30. September 2027 entscheiden, wann und über welchen Weg Sie kaufen, und die Sicherheitsleistungen der EEX in der Liquiditätsplanung berücksichtigen.
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Verträge auf 2028 prüfen
Preisgleitklauseln in Gaslieferverträgen und Wärmepreisen, die über 2027 hinaus laufen, darauf prüfen, wie sie einen CO2-Preis ohne Obergrenze abbilden.
Wie sich ein steigender CO2-Anteil über Preisänderungsklauseln in der Fernwärme weitergeben lässt und wo die Grenzen liegen, beschreiben wir im Artikel zur Preisanpassung nach AVBFernwärmeV. Emissionszertifikate sind nach Angaben der DEHSt Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II und damit ein anderes Regelwerk als die Energiegroßhandelsprodukte aus REMIT II. Die Abgrenzung zu Förderinstrumenten wie den Klimaschutzverträgen und zur CO2-Speicherung nach dem KSpTG steht in den jeweiligen Artikeln.
Frist, Marktrollen, Systeme
31.03.2027EU-Emissionshandel: Emissionsbericht 2026 für Kraftwerke und HeizwerkeGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Nur Betreiber von Anlagen, die dem EU-Emissionshandel (ETS 1) unterliegen, nach Anhang 1 TEHG.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Wer den Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 TEHG); die Geldbuße beträgt bis zu 500.000 Euro (§ 49 Abs. 7). Rechtsgrundlage ↗
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Pflicht der RolleErstellt den verifizierten Emissionsbericht 2026 für Kraftwerke im EU-Emissionshandel und reicht ihn bis 31.03.2027 ein.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- WärmenetzbetreiberPflicht der RolleErstellt den verifizierten Emissionsbericht 2026 für Heiz- und Heizkraftwerke im EU-Emissionshandel und reicht ihn bis 31.03.2027 ein.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
30.04.2027EU-ETS 2: Brennstoffemissionen 2026 berichten (Gaslieferanten)Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Wer den Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 TEHG); die Geldbuße beträgt bis zu 500.000 Euro (§ 49 Abs. 7). Rechtsgrundlage ↗
- LieferantPflicht der RolleErstellt den ETS-2-Emissionsbericht 2026 für die gelieferten Brennstoffmengen und reicht ihn bis 30.04.2027 ein.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
31.07.2027BEHG: Emissionsbericht 2026 der Brennstofflieferanten an die DEHStGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Bußgeld möglich Wer den Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 BEHG); die Geldbuße beträgt bis zu 500.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 50.000 Euro (§ 22 Abs. 2 und 4 BEHG). Rechtsgrundlage ↗
- LieferantPflicht der RolleErstellt den verifizierten Emissionsbericht 2026 für die gelieferten Brennstoffmengen und reicht ihn bis 31.07.2027 bei der DEHSt ein.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
30.09.2027BEHG: Emissionszertifikate für 2026 abgebenGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Für jede Tonne, für die kein Zertifikat abgegeben wurde, setzt die Behörde eine Zahlungspflicht fest (§ 21 Abs. 1 BEHG); ihre Höhe richtet sich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BEHG. Rechtsgrundlage ↗
- LieferantPflicht der RolleKauft fehlende Zertifikate rechtzeitig und gibt die Menge für die Emissionen 2026 bis 30.09.2027 ab.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
30.09.2027EU-Emissionshandel: Berechtigungen für 2026 abgebenGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Für jede Tonne ohne abgegebene Berechtigung setzt die Behörde eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest, angepasst an den europäischen Verbraucherpreisindex seit 2012 (§ 46 Abs. 1 TEHG). Rechtsgrundlage ↗
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Pflicht der RolleGibt die Berechtigungen für die Emissionen 2026 bis 30.09.2027 ab.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- WärmenetzbetreiberPflicht der RolleGibt die Berechtigungen für die Emissionen 2026 der Heiz- und Heizkraftwerke bis 30.09.2027 ab.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
31.05.2029EU-ETS 2: erste Abgabe von Zertifikaten für die Emissionen 2028Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Für jede Tonne ohne abgegebenes Zertifikat setzt die Behörde eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest, angepasst an den europäischen Verbraucherpreisindex; die fehlenden Zertifikate sind bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzureichen, und die Namen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 46 Abs. 1, 3 und 4 TEHG). Rechtsgrundlage ↗
- LieferantPflicht der RolleKauft Zertifikate für die Brennstoffmengen 2028 und gibt sie bis 31.05.2029 ab.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), Netznutzungs- und Kundenabrechnung
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenPflicht der RolleGibt als Inverkehrbringer von Brennstoffen die Zertifikate bis 31.05. ab.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Das BEHG ist der nationale Emissionshandel für Brennstoffe in Wärme und Verkehr; pflichtig sind die Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen, etwa Gaslieferanten. Der EU-ETS 1 erfasst die Emissionen von Anlagen, etwa Heizkraftwerke ab 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Der EU-ETS 2 ist der europäische Emissionshandel für Brennstoffe in Gebäuden, Straßenverkehr und weiteren Sektoren; er löst das BEHG ab 2028 ab. Zuständig ist in allen drei Systemen die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Bis 31. Juli 2027, einem Samstag (§ 7 Abs. 1 BEHG). Der Bericht muss von einer Prüfstelle verifiziert sein (§ 7 Abs. 3 BEHG). Bis 30. September 2027 folgt die Abgabe der Emissionszertifikate (§ 8 BEHG). Den Bericht im EU-ETS 2 über dieselben Brennstoffe verlangt das TEHG schon bis 30. April 2027.
Ja. Weil die EU den Start der Abgabepflicht im EU-ETS 2 auf 2028 verschoben hat (Verordnung (EU) 2026/667), gelten die BEHG-Pflichten noch für Brennstoffe des Jahres 2027. Die DEHSt schreibt, dass im Zeitraum 2024 bis 2027 parallel zur Berichtspflicht im EU-ETS 2 die Berichts- und Abgabepflichten nach BEHG weiter gelten. Der Bericht für 2027 ist bis 31. Juli 2028 fällig, die Abgabe bis 30. September 2028.
Bis 31. Mai 2029, für die Emissionen des Jahres 2028 (Art. 30k Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2003/87/EG, nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/667 entsprechend anwendbar). Danach geben Verantwortliche jedes Jahr bis 31. Mai für das Vorjahr ab. Zertifikate werden schon ab 18. Januar 2027 an der EEX versteigert; für die Teilnahme ist ein Konto im Unionsregister nötig.
Anlagen mit Verbrennungseinheiten, deren Gesamtfeuerungswärmeleistung zusammen 20 MW oder mehr beträgt (Anhang 1 Teil 2 TEHG). Ihre Betreiber berichten die Emissionen des Vorjahres bis 31. März und geben bis 30. September Berechtigungen ab. Kleinere Heizwerke sind nicht im EU-ETS 1; ihr Brennstoff trägt den CO2-Preis über die Lieferung nach BEHG und ab 2028 nach EU-ETS 2.
Im EU-ETS 1 und ab 2029 im EU-ETS 2 setzt die DEHSt je fehlender Tonne 100 Euro fest, erhöht um die Inflation seit 2012 (§ 46 Abs. 1 TEHG); die Zertifikate sind trotzdem nachzureichen. Im BEHG richtet sich die Zahlung für 2026 nach geltendem Wortlaut nach demselben Betrag. Das vom Bundestag am 15.10.2026 beschlossene Dritte BEHG-Änderungsgesetz setzt sie für 2026 und 2027 auf 65 Euro je fehlendem Zertifikat.
Zusammenarbeit
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