EEG- und EnFG-Abrechnung 2027: zehn Fristen von der Wechselmeldung bis zum Finanzierungsbedarf
Alle zehn Termine stehen im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Energiefinanzierungsgesetz, und alle kehren jedes Jahr wieder. Sie bauen aufeinander auf: Was Anlagenbetreiber bis 28. Februar liefern, geht bis 31. Mai als Endabrechnung des Verteilernetzbetreibers an den Übertragungsnetzbetreiber, im August rechnen beide das Jahr ab, und am 30. September melden die Übertragungsnetzbetreiber den Finanzierungsbedarf für 2028. Parallel berät der Bundestag den Entwurf zum EEG 2027, der den Datentermin 28. Februar ausweitet und die Folge eines fehlenden Biomasse-Nachweises verschärft.
Der EEG- und EnFG-Abrechnungskalender besteht aus zehn jährlich wiederkehrenden Fristen, mit denen Anlagenbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Netznutzer und Übertragungsnetzbetreiber die Förderzahlungen und Umlagen eines Jahres abrechnen; für das Jahr 2026 laufen sie vom 30. November 2026 bis 30. September 2027. Die wichtigsten Termine sind der 28. Februar für die anlagenscharfen Endabrechnungsdaten der Anlagenbetreiber (§ 71 EEG), der 31. März für Meldungen zu verringerten Umlagen (§ 52 EnFG), der 31. Mai für die Endabrechnung der Verteilernetzbetreiber an den Übertragungsnetzbetreiber mit geprüfter Zusammenfassung (§§ 50, 55 EnFG) und der 31. August für die Jahresendabrechnung zwischen beiden, auszugleichen bis 15. September (§ 19 EnFG). Wer zu spät liefert, verliert meist Geld statt ein Bußgeld zu zahlen: Der Förderanspruch wird erst mit den Daten fällig, Biomasseanlagen fallen ohne Nachweis auf den Marktwert, verringerte Umlagen steigen auf 100 Prozent. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 lässt die Termine stehen, will aber bei fehlendem Biomasse-Nachweis den Anspruch auf null statt auf den Marktwert senken.
Zehn Fristen von November 2026 bis September 2027
Die Abrechnung eines EEG-Jahres zieht sich über zehn Monate und vier Rollen. Anlagenbetreiber und ihre Direktvermarkter liefern im Winter, Lieferanten und andere Netznutzer im März, der Verteilernetzbetreiber übermittelt im Mai seine Endabrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber, und Ende August rechnen beide das Jahr endgültig ab. Am Anfang steht ein Termin, der streng genommen schon zum nächsten Jahr gehört: Wer zum 1. Januar die Veräußerungsform wechselt, meldet das bis Ende November.
| Termin | Pflicht | Wer | Quelle | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| Mo, 30.11.2026; für jeden anderen Monatsersten gilt: Meldung vor Beginn des Vormonats | Erstmalige Zuordnung oder Wechsel der Veräußerungsform zum 01.01.2027 melden, bei Direktvermarktung mit Bilanzkreis | Anlagenbetreiber, in der Praxis oft über den Direktvermarkter | § 21c Abs. 1 und 2 EEG | Zahlung von 10 € je kW und Monat an den Netzbetreiber, auch für den Folgemonat (§ 52 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 EEG) |
| So, 31.01.2027, jährlich | Zahl der Viertelstunden und Stunden 2026 veröffentlichen, in denen der anzulegende Wert wegen negativer Preise auf null fiel | Übertragungsnetzbetreiber | § 51a Abs. 4 EEG | Keine eigene Sanktion; Aufsicht der Bundesnetzagentur (§ 85 Abs. 3 EEG mit § 65 EnWG) |
| So, 28.02.2027, jährlich | Alle Daten für die Endabrechnung 2026 anlagenscharf an den Netzbetreiber | Anlagenbetreiber; Direktvermarkter liefern oft zu | § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG | Zahlungsanspruch wird erst fällig, sobald und soweit die Daten da sind (§ 26 Abs. 2 EEG) |
| So, 28.02.2027, jährlich | Einsatzstoff-Tagebuch (flüssige Biomasse) und, soweit einschlägig, Umweltgutachten für 2026 vorlegen | Betreiber von Biomasseanlagen | § 44c Abs. 2 und 6 EEG | Anspruch sinkt für das ganze Jahr auf den Marktwert (§ 44c Abs. 8 EEG) |
| Mi, 31.03.2027, jährlich | Entnahmestellen, Letztverbraucher, Grund und Strommengen mit verringerten Umlagen 2026 melden | Netznutzer, bei Belieferung über den Lieferantenrahmenvertrag meist der Lieferant | § 52 Abs. 2 EnFG | Verringerter Umlageanspruch steigt auf 100 Prozent (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG) |
| Mo, 31.05.2027, jährlich | Mitteilung nach § 52 Abs. 1 für Netzentnahmen 2026 in Speicher und Ladepunkte mit verringerten Umlagen, spätester Termin | Netznutzer: Speicherbetreiber, Ladepunktbetreiber | § 21 Abs. 7 EnFG | Umlageanspruch steigt um 20 Prozentpunkte (§ 53 Abs. 2 EnFG) |
| Mo, 31.05.2027, jährlich | Endabrechnungen 2026 für EEG und KWKG einzeln und zusammengefasst an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, zusammengefasste Fassung geprüft | Verteilernetzbetreiber | § 50 Nr. 2, § 55 Abs. 1 EnFG | Aufsicht der Bundesnetzagentur, Anordnung nach § 65 EnWG, Bußgeld bis 200.000 € bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung; Schätzung durch den Übertragungsnetzbetreiber (§§ 61 bis 63 EnFG) |
| Sa, 31.07.2027, jährlich | Angaben für die Transparenzdatenbank der EU-Kommission, Anschrift und Registernummer an den Übertragungsnetzbetreiber | Anlagenbetreiber mit mehr als 100.000 € EEG-Zahlungen 2026, deren Registerangaben fehlen oder nicht veröffentlicht sind | § 71 Abs. 4 EEG | Keine eigene Sanktion; Aufsicht der Bundesnetzagentur (§ 85 Abs. 3 EEG mit § 65 EnWG) |
| Di, 31.08.2027, jährlich; Ausgleich bis Mi, 15.09.2027 | KWK-Prognose 2028 übermitteln; Jahresendabrechnung 2026 zwischen Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber, Zahlungen und Mengendifferenzen bis 15.09. ausgleichen | Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber | § 50 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 EnFG | Aufsicht und Anordnung wie zum 31.05.; Schätzung (§§ 61 bis 63 EnFG) |
| Do, 30.09.2027, jährlich | EEG- und KWKG-Finanzierungsbedarf 2028 ermitteln und an BMWE, BAFA und Bundesnetzagentur mitteilen | Übertragungsnetzbetreiber | § 4 EnFG | Aufsicht, Anordnung nach § 65 EnWG, Bußgeld bis 200.000 € bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung (§§ 62, 63 EnFG) |
Alle zehn Fristen stehen im geltenden Recht, keine stammt aus einem Entwurf. Drei fallen 2027 auf ein Wochenende, der 31. Januar, der 28. Februar und der 31. Juli. Wer Daten über ein Portal oder die Marktkommunikation liefert, plant dann mit dem Freitag davor, statt sich auf eine Verschiebung auf den Montag zu verlassen.
Wechsel der Veräußerungsform bis 30. November
Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 endet die Meldefrist am Montag, 30. November 2026. § 21c Abs. 1 EEG verlangt die Mitteilung an den Netzbetreiber „vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats“, und das gilt für jeden Monatsersten: Wer zum 1. Februar in die Direktvermarktung will, meldet bis 31. Dezember. Gemeint sind die erstmalige Zuordnung zu einer Veräußerungsform und jeder Wechsel zwischen ihnen, also etwa von der Einspeisevergütung in die Marktprämie oder aus der geförderten in die sonstige Direktvermarktung.
In die Meldung gehören die neue Veräußerungsform, bei der Direktvermarktung der Bilanzkreis, dem der Strom zugeordnet wird, und bei einer prozentualen Aufteilung die Prozentsätze (§ 21c Abs. 2). Für den Wechsel in die Ausfallvergütung oder aus ihr heraus reicht der fünftletzte Werktag des Vormonats. Anlagen unter 200 Kilowatt, für die niemand etwas anderes gemeldet hat, gelten als der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet; ausgeförderte Anlagen landen ohne Meldung in der Variante für ausgeförderte Anlagen. Hat die Bundesnetzagentur Verfahren und Format festgelegt, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber diese nutzen (§ 21c Abs. 3 mit § 85 Abs. 2 Nr. 3).
Teuer wird eine vergessene Meldung über § 52 EEG. Wer die Zuordnung oder den Wechsel nicht nach § 21c übermittelt, zahlt dem Netzbetreiber 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, und zwar zusätzlich für den folgenden Monat (§ 52 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2); für eine Anlage mit 3 Megawatt sind das 30.000 Euro im Monat. Der Netzbetreiber darf die Zahlung mit dem Förderanspruch und den Abschlägen verrechnen (§ 52 Abs. 6), und der Anlagenbetreiber verliert für das ganze Kalenderjahr den Anspruch auf das Entgelt für dezentrale Einspeisung (§ 52 Abs. 7). Gemessen an dem, was eine einzelne vergessene Meldung kostet, halten wir den 30. November für die teuerste Frist im Kalender; ein Direktvermarkter, der zum Jahreswechsel viele Anlagen neu übernimmt, sollte die Meldungen deshalb nicht bis zum letzten Tag sammeln.
Wenn das EEG 2027 wie geplant am 1. Januar in Kraft tritt, bleibt die Monatsregel bestehen. Der Entwurf ersetzt die Einspeisevergütung als Veräußerungsform durch die Netzbetreiberabnahme, streicht die Sonderfrist für die Ausfallvergütung und senkt die Schwelle für die automatische Zuordnung auf 100 Kilowatt. Wie die Zuordnung für Anlagen mit Fernsteuerung künftig technisch läuft, beschreibt der Beitrag zur Direktvermarktung mit Fernsteuerung über das Smart-Meter-Gateway.
Nullwert-Zeiten 2026 bis 31. Januar
Bis Sonntag, 31. Januar 2027, veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer gemeinsamen Internetseite, in wie vielen Viertelstunden und Stunden des Jahres 2026 der anzulegende Wert wegen negativer Preise auf null fiel (§ 51a Abs. 4 EEG). Die Strombörsen liefern ihnen die Zahlen bis 15. Januar (Abs. 3). Gezählt wird in drei Reihen, weil für ältere Anlagen ältere Fassungen von § 51 gelten: Viertelstunden nach der heutigen Regel, Stunden nach der Fassung vom 24. Februar 2025 und Stunden nach der Fassung vom 31. Dezember 2022.
Für 2025 haben die Übertragungsnetzbetreiber 199 Viertelstunden, 557 Stunden nach der Fassung von 2025 und 518 Stunden nach der Fassung von 2022 veröffentlicht. In der mittleren Reihe stieg der Wert von 260 Stunden 2023 über 425 im Jahr 2024 auf 557. Für Anlagen, deren anzulegender Wert bei negativen Preisen auf null sinkt, verlängert § 51a Abs. 1 den Vergütungszeitraum um die Zahl dieser Viertelstunden, aufgerundet auf volle Kalendertage. Bei Solaranlagen zählt nach Absatz 2 nur die Hälfte; das Ergebnis wird in Volllastviertelstunden umgerechnet, und wie viele davon ein Kalendermonat aufbraucht, legt das Gesetz für jeden Monat einzeln fest, von 73 im Dezember bis 508 im Juni. Wie die Regel bei neuen PV-Anlagen wirkt, erklärt der Beitrag zum Solarspitzengesetz.
Für den Anlagenbetreiber bedeutet die Veröffentlichung noch keine Pflicht, wohl aber einen Datenbedarf: Er braucht die Werte, um sein Förderende neu zu berechnen und den verlängerten Zeitraum in Finanzierung und Vermarktung zu planen. Eine zweite Verbindung führt zur Endabrechnung. Wer in einem Monat mit negativen Preisen in der Ausfallvergütung war, muss mit den Daten nach § 71 die Strommenge mitteilen, die er während der negativen Preise eingespeist hat; sonst sinkt sein Anspruch in diesem Monat um 5 Prozent je betroffenem Kalendertag (§ 51 Abs. 3 EEG).
Endabrechnungsdaten und Biomasse-Nachweise bis 28. Februar
Bis Sonntag, 28. Februar 2027, stellen Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber anlagenscharf alle Daten zur Verfügung, die er für die Endabrechnung 2026 braucht (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Dazu gehören ausdrücklich auch die Daten bei kaufmännischer Abnahme. Nummer 2 und 3 verlangen zusätzlich Angaben zur Stromsteuerbefreiung, zu Regionalnachweisen und bei Biomasseanlagen zu Art und Menge der Einsatzstoffe; der Termin 28. Februar steht im geltenden Text nur bei Nummer 1.
An diesem Termin hängt Geld. Der Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers wird erst fällig, „sobald und soweit“ er seine Datenpflichten nach § 71 Abs. 1 erfüllt hat (§ 26 Abs. 2 EEG); für die monatlichen Abschläge gilt das ab März des Jahres nach der Inbetriebnahme. Wer zu spät liefert, finanziert also seinen eigenen Anspruch vor. Bei Anlagen in der Direktvermarktung liefert der Direktvermarkter die Daten in der Praxis oft zu; die Pflicht bleibt trotzdem beim Anlagenbetreiber.
Betreiber von Biomasseanlagen haben am selben Tag ihre Nachweise für 2026 vorzulegen. Wer flüssige Biomasse zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung einsetzt, belegt den Stromanteil daraus mit einer Kopie des Einsatzstoff-Tagebuchs (§ 44c Abs. 2 EEG, für Anlagen nach §§ 42 bis 44). Soweit der Anspruch an den Voraussetzungen nach § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 4 oder 5 hängt, etwa an hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, braucht es ein Gutachten eines zugelassenen Umweltgutachters (§ 44c Abs. 6). Für serienmäßige KWK-Anlagen bis 2 Megawatt genügen Herstellerunterlagen zu Leistung und Stromkennzahl (Abs. 7). Beide Nachweise gelten ab dem ersten Kalenderjahr nach der erstmaligen Inanspruchnahme, und personenbezogene Angaben im Tagebuch, die für den Nachweis nicht nötig sind, schwärzt der Betreiber (Abs. 9).
Die Folge eines fehlenden Biomasse-Nachweises ist härter als bei den übrigen Daten: Der Anspruch für Strom aus Biomasse sinkt im ganzen Kalenderjahr auf den Marktwert (§ 44c Abs. 8). Alle Biomasseanlagen haben denselben Stichtag, die Gutachten fallen deshalb in dieselben Wochen, und 2027 ist dieser Stichtag ein Sonntag. Wer den Umweltgutachter erst im Februar beauftragt, setzt die Förderung eines ganzen Jahres oberhalb des Marktwerts aufs Spiel.
Verringerte Umlagen bis 31. März, Speicher und Ladepunkte bis 31. Mai
Wer 2026 für Netzentnahmen verringerte Umlagen in Anspruch genommen hat, teilt dem Netzbetreiber, der die Umlagen erhebt, bis Mittwoch, 31. März 2027, vier Dinge mit: die Entnahmestellen mit verringerten Umlagen, die begünstigten Letztverbraucher, den Grund der Verringerung und die entnommenen Strommengen, aufgeschlüsselt nach diesen drei Merkmalen (§ 52 Abs. 2 EnFG). Pflichtig ist der Netznutzer. Bei Belieferung über den Lieferantenrahmenvertrag ist das meist der Lieferant, der die Angaben dann bei seinen Kunden einsammeln muss. Erhebt ausnahmsweise der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen (§ 12 Abs. 2 oder 3), meldet das begünstigte Unternehmen selbst, und die Frist verschiebt sich auf den 31. Mai (§ 52 Abs. 2a).
Fehlt die Meldung oder kommt sie zu spät, steigt der verringerte Umlageanspruch auf 100 Prozent (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG). Der Netzbetreiber, der die Meldungen empfängt, rechnet dann die volle Umlage ab. Was die Umlagen für 2027 kosten, steht im Beitrag zur Veröffentlichung der Umlagen 2027 am 25. Oktober.
Für Stromspeicher und Ladepunkte gibt es eine eigene Regel. Strom, der zur Zwischenspeicherung entnommen und später wieder eingespeist wird, ist von den Umlagen befreit, ebenso Speicherverluste; Ladepunkte für Elektromobile stehen Speichern gleich, soweit der Strom aus dem Fahrzeug zurück ins Netz fließt (§ 21 Abs. 1 bis 3 EnFG). Die Verringerung gibt es nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten erfüllt hat und die Mengen je 15-Minuten-Intervall mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt sind (§ 21 Abs. 4). Wie die Bundesnetzagentur diese Abgrenzung regelt, steht im Beitrag zu MiSpeL und dem bidirektionalen Laden.
Die Mitteilung nach § 52 Abs. 1, also ob und warum die Umlagen an einer Entnahmestelle sinken, verlangt das Gesetz „unverzüglich“. Für Speicher und Ladepunkte setzt § 21 Abs. 7 EnFG den 31. Mai des Folgejahres als spätesten Termin, für 2026 also Montag, 31. Mai 2027. Wer ihn verpasst, zahlt für das Jahr 20 Prozentpunkte mehr Umlage (§ 53 Abs. 2). Die jährliche Mengenmeldung nach § 52 Abs. 2 zum 31. März bleibt davon unberührt; ein Speicherbetreiber, der selbst Netznutzer ist, hat also zwei Termine.
Endabrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber bis 31. Mai
Bis Montag, 31. Mai 2027, übermitteln Verteilernetzbetreiber ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die Endabrechnungen 2026 für alle Zahlungen nach EEG und KWKG, einzeln für jede Anlage und zusammengefasst (§ 50 Nr. 2 Buchst. a EnFG). Je Anlage gehören die Registernummer, die relevanten Strommengen, bestimmte vermiedene Netzentgelte und bei KWKG-Zahlungen die seit Dauerbetrieb erreichten Vollbenutzungsstunden dazu. Hinzu kommt die zusammengefasste Endabrechnung der Umlagen mit den Netzentnahmen insgesamt und nach Kategorien, für die eine Verringerung oder Begrenzung galt (Buchst. b).
Die zusammengefasste Endabrechnung muss ein Prüfer prüfen, und zu jeder Prüfung gehört ein gesonderter Prüfungsvermerk (§ 55 Abs. 1 und 2 EnFG). Ändert sich die Abrechnung danach, prüft derselbe Prüfer nach und ergänzt den Vermerk. Bis 31. Mai muss also eine testierte Abrechnung vorliegen, und der Prüfer kann erst anfangen, wenn die Daten der Anlagenbetreiber aus dem Februar vollständig sind. Fehlen Angaben oder kommen sie zu spät, darf der Übertragungsnetzbetreiber schätzen, nachvollziehbar und mit Sicherheitszuschlägen zugunsten der Umlagenkonten; die Mitteilungspflicht bleibt bestehen (§ 61 EnFG).
Den Aufwand sehen wir weniger in der Zahl der Anlagen als in den Sonderfällen, die sich im Lauf des Jahres sammeln: ein Wechsel der Veräußerungsform mitten im Jahr, eine Anlage mit verspäteter Registrierung, ein Biomasse-Nachweis, der fehlt und die Zahlung auf den Marktwert drückt. Jeder davon muss in der Endabrechnung je Anlage richtig stehen, bevor der Prüfer unterschreibt.
Transparenzangaben bis 31. Juli
Anlagenbetreiber, die 2026 für ihre Anlagen insgesamt mehr als 100.000 Euro Zahlungen nach § 19 Abs. 1 oder § 50 EEG erhalten haben, prüfen bis Samstag, 31. Juli 2027, ob ihre Angaben im Marktstammdatenregister veröffentlicht und vollständig sind. Sind sie es nicht, teilen sie die Angaben dem Übertragungsnetzbetreiber mit, dazu Anschrift und Registernummer (§ 71 Abs. 4 EEG). Die Übertragungsnetzbetreiber stellen bis 31. Dezember Name, Registernummer (hilfsweise die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), Summe der Zahlungen, Unternehmensgröße, NUTS-2-Region und Wirtschaftszweig in die Transparenzdatenbank der EU-Kommission (§ 71 Abs. 2).
Den meisten Anlagenbetreibern nimmt das Register die Arbeit ab, weil die Übertragungsnetzbetreiber die Angaben aus den Endabrechnungen und den veröffentlichten Registerdaten ermitteln (§ 71 Abs. 3). Melden muss nur, wessen Daten dort fehlen oder nach § 15 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden. Stellen die Übertragungsnetzbetreiber Formularvorlagen bereit, ist die Mitteilung über diese Vorlagen zu machen (Abs. 6), und auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen (Abs. 7). Stadtwerke mit eigenen Wind- oder Solarparks sollten die Schwelle nicht je Anlage prüfen: Sie gilt für die Summe der Zahlungen an einen Betreiber.
Jahresendabrechnung und KWK-Prognose bis 31. August
Zum Dienstag, 31. August 2027, rechnen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber das Jahr 2026 ab (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EnFG), und bis Mittwoch, 15. September, gleichen sie die Zahlungen daraus aus (Abs. 2). Ebenfalls bis 15. September gleichen sie die Differenz aus zwischen den EEG-Strommengen, die der Verteilernetzbetreiber im Lauf des Jahres an den Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben hat, und den Mengen der Endabrechnung zum 31. Mai, getrennt nach Energieträger und bewertet mit dessen Jahresmarktwert (Abs. 3).
Mit der Jahresendabrechnung liefert der Verteilernetzbetreiber die Prognose für das folgende Jahr 2028: die erwarteten KWK-Strommengen, getrennt nach Anlagen nach §§ 6, 9 und 35 KWKG und Ausschreibungsanlagen nach §§ 8a und 8b samt Höhe der Zuschläge, die erwarteten Boni nach §§ 7a bis 7c KWKG, die Netzentnahmen insgesamt und die umlagepflichtigen Netzentnahmen, für die er die Umlagen erhebt (§ 50 Nr. 3 EnFG). Die Übertragungsnetzbetreiber brauchen die Zahlen für die Umlagen und die Abschläge 2028, die sie im Oktober veröffentlichen.
Finanzierungsbedarf 2028 bis 30. September
Bis Donnerstag, 30. September 2027, ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Finanzierungsbedarf und den KWKG-Finanzierungsbedarf für 2028 und teilen sie mit (§ 4 EnFG): dem Bundeswirtschaftsministerium den EEG-Bedarf und die voraussichtliche Höhe des Ausgleichsanspruchs aus dem EEG-Konto für das laufende Jahr (§ 6 EnFG), dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Bedarf, der Bundesnetzagentur beide Bedarfe und die Offshore-Anbindungskosten. Das Landwirtschaftsministerium erhält die Summe der im Vorjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen. Veröffentlicht wird bis 25. Oktober (§ 51 Abs. 1 EnFG).
Der EEG-Finanzierungsbedarf für 2027 beträgt nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber vom 26. Oktober 2026 17,524 Milliarden Euro; für 2026 waren es 16,152 Milliarden Euro ohne den anzusetzenden Kontostand. Seit 2023 zahlt diesen Betrag der Bundeshaushalt, nicht mehr eine Umlage auf den Strompreis. Für das laufende Jahr 2026 erwarten die Übertragungsnetzbetreiber in derselben Veröffentlichung einen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EnFG von 2,000 Milliarden Euro; das ist der Anspruch des Bundes gegen die Übertragungsnetzbetreiber, der entsteht, wenn das EEG-Konto zum Jahresende im Plus steht.
Was der Entwurf zum EEG 2027 an den Fristen ändert
Die Bundesregierung hat den Entwurf zum EEG 2027 am 7. September 2026 als Drucksache 21/7867 in den Bundestag gebracht; in Kraft treten soll er am 1. Januar 2027. Die zweite und dritte Lesung war nach dem Stand von Mitte Oktober für die Sitzungswochen vom 9. bis 20. November vorgesehen (topagrar, 14.10.2026). Die Termine im EnFG lässt der Entwurf stehen, an den EEG-Fristen ändert er dreierlei.
§ 71 Abs. 1 nennt den 28. Februar künftig im Einleitungssatz, so dass der Termin künftig für alle Angaben nach Absatz 1 gilt, auch für Stromsteuerbefreiung und Biomasse-Einsatzstoffe; die Regionalnachweise fallen weg. Die Begründung nennt den Grund: Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben bis 15. September an die Bundesnetzagentur weitergeben. § 44c Abs. 8 senkt den Anspruch bei fehlendem Biomasse-Nachweis nicht mehr auf den Marktwert, sondern auf null; die Begründung spricht von einem „stärkeren Anreiz“ und bezieht sich dabei auf neue Biomasseanlagen. Bei § 21c bleibt die Monatsregel, die Sonderfrist für die Ausfallvergütung entfällt, die automatische Zuordnung greift nur noch unter 100 Kilowatt, und Anlagen unter 25 Kilowatt geben bei der ersten Zuordnung zur sonstigen Direktvermarktung an, ob sie den neuen Bonus nach § 50c beanspruchen. Was der Entwurf für kleine Anlagen bedeutet, erklärt der Beitrag zum EEG 2027 und kleinen PV-Anlagen.
Umstritten ist, wie oft Anlagen mit den neuen Differenzverträgen die Veräußerungsform noch wechseln dürfen. Der Entwurf erlaubt den Ausstieg aus der staatlichen Absicherung nur einmal in den ersten zehn Jahren (§ 21e EEG 2027). Der Bundesrat hat das in seiner Stellungnahme kritisiert, die Bundesregierung hat abgelehnt; beide Texte stehen in der Drucksache 21/8298 vom 30. September 2026.
„Jedoch geht dies zu Lasten der Flexibilität für Anlagenbetreiber und reduziert somit auch Anreize zur Nutzung förderfreier Veräußerungsformen wie PPA, obwohl eine Stärkung marktlicher Instrumente außerhalb der EEG-Förderung anvisiert wird.“
„Weitreichendere Wechselmöglichkeiten würden voraussichtlich zu einer einseitigen und rein opportunistischen Verlagerung der Erlösmöglichkeiten während Hochpreisphasen vom Staat hin zu den Anlagenbetreibern führen und den Abschöpfungsmechanismus effektiv unterlaufen.“
Für den Kalender heißt das: Die Monatsregel des § 21c bleibt im Entwurf stehen, aber eine Anlage im Differenzvertrag könnte die Absicherung nach § 21e nur einmal verlassen; in die sonstige Direktvermarktung wechseln kann sie laut Gegenäußerung weiter, solange die Abschöpfung fortläuft. Ob es dabei bleibt, entscheidet der Bundestag.
Was gilt, wenn eine Frist verpasst wird
Bei den Pflichten der Anlagenbetreiber und Netznutzer sehen EEG und EnFG kein Bußgeld vor, sondern Folgen für das Geld. Der Zahlungsanspruch wird ohne die Daten vom 28. Februar nicht fällig (§ 26 Abs. 2 EEG), ein fehlender Biomasse-Nachweis senkt ihn auf den Marktwert (§ 44c Abs. 8), eine fehlende Wechselmeldung kostet 10 Euro je Kilowatt und Monat (§ 52 EEG). Verringerte Umlagen steigen ohne Meldung zum 31. März auf 100 Prozent (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG), bei Speichern und Ladepunkten ohne Mitteilung bis 31. Mai um 20 Prozentpunkte (§ 53 Abs. 2 mit § 21 Abs. 7).
Für Netzbetreiber gilt die Aufsicht. Die Bundesnetzagentur überwacht, dass Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber den Ausgleichsmechanismus ordnungsgemäß durchführen und die Finanzierungsbedarfe richtig ermitteln (§ 62 Abs. 1 EnFG), und kann dafür Anordnungen nach § 65 EnWG treffen (§ 62 Abs. 3). Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 200.000 Euro betragen (§ 63 EnFG). Fehlende Daten darf der empfangende Netzbetreiber schätzen, ohne dass die Pflicht zur Mitteilung entfällt (§ 61 EnFG). Für die Veröffentlichungen nach § 51a und die Transparenzangaben nach § 71 Abs. 4 EEG nennt das Gesetz keine eigene Sanktion; die Bundesnetzagentur kann nach § 85 Abs. 3 EEG mit § 65 EnWG Abhilfe anordnen. Das ist eine allgemeine Einordnung der gesetzlichen Folgen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Was bis Ende November und im Frühjahr zu tun ist
Der nächste Termin ist fünf Wochen entfernt und betrifft vor allem Direktvermarkter und die Erzeugung der Versorger. Für Verteilernetzbetreiber beginnt die eigentliche Arbeit im Januar, wenn sie die Daten für die Endabrechnung anfordern. Alle Termine mit Rollen und Systemen stehen auch im Fristenkalender Energiewende.
Die nächsten Schritte je Rolle
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Wechsel zum 1. Januar melden
Anlagenbetreiber und Direktvermarkter: alle Zuordnungen und Wechsel zum 01.01.2027 bis Montag, 30. November 2026, mit Bilanzkreis an den Netzbetreiber; Verteilernetzbetreiber prüfen den Eingang und ordnen die Anlagen zum Monatsersten neu zu.
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Umweltgutachter jetzt beauftragen
Betreiber von Biomasseanlagen: Gutachten und Einsatzstoff-Tagebuch für 2026 so planen, dass beides vor Freitag, 26. Februar 2027, beim Netzbetreiber ist.
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Datenanforderung im Januar verschicken
Verteilernetzbetreiber: Anlagenbetreiber und Direktvermarkter mit Frist zum 28. Februar anschreiben, Sonderfälle des Jahres (Wechsel, Ausfallvergütung, negative Preise, Registerlücken) gesondert nachhalten und den Prüfer für April und Mai buchen.
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Umlagenmeldungen einsammeln
Lieferanten: Kunden mit verringerten Umlagen bis Anfang März abfragen und die Meldung nach § 52 Abs. 2 bis 31. März abgeben; Speicher- und Ladepunktbetreiber klären mit dem Lieferanten, wer die Mitteilung nach § 52 Abs. 1 bis 31. Mai macht.
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Schwelle von 100.000 Euro prüfen
Anlagenbetreiber mit mehreren Anlagen: die Summe der EEG-Zahlungen 2026 bilden und die Registerdaten vor dem 31. Juli prüfen.
Frist, Marktrollen, Systeme
30.11.2026EEG: Wechsel der Veräußerungsform zum 1. Januar 2027 bis Ende November meldenGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Wer die Zuordnung oder den Wechsel nicht nach § 21c übermittelt, muss nach § 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG eine Zahlung an den Netzbetreiber leisten. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StrombetroffenVerarbeitet die Wechselmeldungen und ordnet die Anlagen zum Monatsersten neu zu.Typisch betroffen: MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API), Netznutzungs- und Kundenabrechnung
- DirektvermarkterbetroffenStößt die Wechselmeldung für neu übernommene Anlagen rechtzeitig vor dem Vormonat an.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM), MaKo-Gateway (EDIFACT, AS4, API)
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Pflicht der RolleMeldet den Wechsel in die Direktvermarktung oder zwischen Veräußerungsformen zum 01.01.2027 bis 30.11.2026 beim Netzbetreiber.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
31.01.2027Negative Preise: Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen Nullwert-Zeiten 2026Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt das EEG nicht. Die Bundesnetzagentur überwacht die Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber und kann nach § 85 Abs. 3 EEG mit § 65 EnWG Abhilfe anordnen. Rechtsgrundlage ↗
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleErmittelt die Nullwert-Viertelstunden und -Stunden 2026 und veröffentlicht sie bis 31.01.2027.Typisch betroffen: Regulierungsmanagement, Controlling, Kunden- und Netzanschlussportal
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)betroffenNutzt die veröffentlichten Werte, um die Verlängerung des Förderzeitraums nach § 51a EEG zu prüfen.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
28.02.2027EEG: Daten für die Endabrechnung 2026 an den Netzbetreiber (28. Februar)Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Der Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers wird erst fällig, sobald und soweit er seine Datenpflichten nach § 71 Abs. 1 EEG erfüllt hat (§ 26 Abs. 2 EEG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StrombetroffenSammelt die Daten bis 28.02. und braucht sie für die Endabrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber zum 31.05.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
- DirektvermarkterbetroffenStellt für die vermarkteten Anlagen die Daten zur Endabrechnung bereit, soweit er sie für den Anlagenbetreiber liefert.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Pflicht der RolleLiefert dem Netzbetreiber bis 28.02.2027 anlagenscharf die Daten für die Endabrechnung 2026.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
28.02.2027Biomasse: Einsatzstoff-Tagebuch und Umweltgutachten für 2026 nachweisenGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Fehlt der Nachweis in der vorgeschriebenen Weise, verringert sich der Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung für Strom aus Biomasse im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den Marktwert (§ 44c Abs. 8 EEG). Rechtsgrundlage ↗
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Pflicht der RolleStellt Einsatzstoff-Tagebuch und Umweltgutachten für 2026 zusammen und legt sie bis 28.02.2027 dem Netzbetreiber vor.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
31.03.2027EnFG: Verringerte Umlagen 2026 dem Netzbetreiber melden (§ 52 Abs. 2 EnFG)Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Wird die Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig gemacht, erhöht sich der verringerte Umlageanspruch auf 100 Prozent (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StrombetroffenEmpfängt die Meldungen, prüft sie und rechnet ohne fristgerechte Meldung die volle Umlage ab (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG).Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
- LieferantPflicht der RolleStellt die Angaben zu Netzentnahmen mit verringerten Umlagen 2026 zusammen und meldet sie bis 31.03.2027 an den Netzbetreiber.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Netznutzungs- und Kundenabrechnung
31.05.2027EnFG: Endabrechnung EEG und KWKG 2026 an den ÜbertragungsnetzbetreiberGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur überwacht, dass Netzbetreiber den Ausgleichsmechanismus ordnungsgemäß durchführen (§ 62 Abs. 1 EnFG), und kann dafür Anordnungen nach § 65 EnWG treffen (§ 62 Abs. 3 EnFG); wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EnFG ordnungswidrig (Geldbuße bis zu 200.000 Euro). Fehlen Angaben oder kommen sie zu spät, darf der empfangende Netzbetreiber die Daten schätzen; die Mitteilungspflicht bleibt bestehen (§ 61 EnFG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleErstellt die Endabrechnungen EEG und KWKG 2026 je Anlage, lässt die zusammengefasste Abrechnung testieren und übermittelt sie dem Übertragungsnetzbetreiber.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities, Regulierungsmanagement, Controlling
- ÜbertragungsnetzbetreiberbetroffenEmpfängt und prüft die Endabrechnungen der nachgelagerten Verteilernetzbetreiber; fehlende Angaben darf er schätzen (§ 61 EnFG).Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
31.05.2027EnFG: Mitteilung zu Speichern und Ladepunkten mit verringerten Umlagen 2026Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Geld geht verloren Wird die Mitteilung nicht rechtzeitig erfüllt, erhöht sich der verringerte Umlageanspruch für das Jahr um 20 Prozentpunkte (§ 53 Abs. 2 EnFG mit § 21 Abs. 7). Rechtsgrundlage ↗
- LieferantbetroffenStimmt mit Speicher- und Ladepunktbetreibern ab, wer die Mitteilung abgibt.Typisch betroffen: SAP IS-U / S/4HANA Utilities
- SpeicherbetreiberPflicht der RolleMeldet die Speicherentnahmen 2026 mit verringerten Umlagen bis 31.05.2027.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Anlagenstammdaten und MaStR
- LadepunktbetreiberPflicht der RolleMeldet die Entnahmen 2026 über bidirektional nutzbare Ladepunkte mit verringerten Umlagen bis 31.05.2027.Typisch betroffen: Ladebackend (OCPP, PKI), Netznutzungs- und Kundenabrechnung
31.07.2027EEG-Transparenz: Anlagenbetreiber über 100.000 Euro melden fehlende AngabenGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Nur Anlagenbetreiber mit mehr als 100.000 Euro EEG-Zahlungen im Vorjahr, deren Angaben im Marktstammdatenregister nicht veröffentlicht oder unvollständig sind.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Eine eigene Sanktion nennt § 71 Abs. 4 EEG nicht. Die Bundesnetzagentur überwacht die Mitteilungspflichten und kann nach § 85 Abs. 3 EEG mit § 65 EnWG Abhilfe anordnen. Rechtsgrundlage ↗
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenPrüft, ob die Zahlungen 2026 über 100.000 Euro lagen und die Registerdaten vollständig sind, und meldet sonst bis 31.07.2027 an den Übertragungsnetzbetreiber.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
31.08.2027EnFG: KWK-Prognose 2028 und Jahresendabrechnung 2026 mit dem ÜbertragungsnetzbetreiberGesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur überwacht, dass Netzbetreiber den Ausgleichsmechanismus ordnungsgemäß durchführen (§ 62 Abs. 1 EnFG), und kann dafür Anordnungen nach § 65 EnWG treffen (§ 62 Abs. 3 EnFG); wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EnFG ordnungswidrig (Geldbuße bis zu 200.000 Euro). Fehlen Angaben oder kommen sie zu spät, darf der empfangende Netzbetreiber die Daten schätzen; die Mitteilungspflicht bleibt bestehen (§ 61 EnFG). Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber StromPflicht der RolleLiefert die KWK-Prognose 2028 und die Jahresendabrechnung 2026 an den Übertragungsnetzbetreiber und gleicht die Zahlungen bis 15.09. aus.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, SAP IS-U / S/4HANA Utilities
- ÜbertragungsnetzbetreiberbetroffenRechnet mit den nachgelagerten Verteilernetzbetreibern zum 31.08. ab und gleicht die Zahlungen bis 15.09. aus.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung
30.09.2027EEG- und KWKG-Finanzierungsbedarf 2028 ermitteln und mitteilen (§ 4 EnFG)Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Die Bundesnetzagentur überwacht, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Finanzierungsbedarfe ordnungsgemäß ermitteln und mitteilen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnFG), und kann dafür Anordnungen nach § 65 EnWG treffen (§ 62 Abs. 3 EnFG); wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, handelt nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EnFG ordnungswidrig (Geldbuße bis zu 200.000 Euro). Rechtsgrundlage ↗
- ÜbertragungsnetzbetreiberPflicht der RolleErmittelt den EEG- und KWKG-Finanzierungsbedarf 2028 und die Offshore-Anbindungskosten und meldet sie an Ministerium, BAFA und Bundesnetzagentur.Typisch betroffen: Netznutzungs- und Kundenabrechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
Die EEG-Endabrechnung ist die jährliche Schlussrechnung des Netzbetreibers über die Zahlungen an den Anlagenbetreiber für das Vorjahr. Sie gleicht die monatlichen Abschläge mit dem tatsächlichen Anspruch ab und trägt die Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister (§ 26 EEG). Die Daten dafür liefert der Anlagenbetreiber bis 28. Februar (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG).
Bis Montag, 30. November 2026. § 21c Abs. 1 EEG verlangt die Mitteilung vor Beginn des Kalendermonats, der dem Wechsel vorangeht; für den Wechsel in die Ausfallvergütung oder aus ihr heraus genügt der fünftletzte Werktag des Vormonats. Ohne Meldung schuldet der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber 10 Euro je Kilowatt und Monat, auch für den Folgemonat (§ 52 EEG).
Der Zahlungsanspruch wird erst fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber die Daten geliefert hat (§ 26 Abs. 2 EEG); das gilt ab März des Jahres nach der Inbetriebnahme auch für die Abschläge. Bei Biomasseanlagen ohne Nachweis nach § 44c sinkt der Anspruch für das ganze Jahr auf den Marktwert; der Entwurf zum EEG 2027 will ihn auf null senken.
Der Netznutzer, der die Verringerung in Anspruch nimmt, bei Belieferung über den Lieferantenrahmenvertrag meist der Lieferant. Er meldet dem Netzbetreiber bis 31. März Entnahmestellen, Letztverbraucher, Grund und Strommengen des Vorjahres. Erhebt der Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen, meldet das begünstigte Unternehmen selbst bis 31. Mai. Ohne Meldung steigt der Anspruch auf 100 Prozent (§ 53 EnFG).
Die Endabrechnungen für die Zahlungen nach EEG und KWKG des Vorjahres, einzeln je Anlage mit Registernummer und Strommengen und zusammengefasst, dazu die zusammengefasste Endabrechnung der Umlagen (§ 50 Nr. 2 EnFG). Die zusammengefasste Fassung muss ein Prüfer prüfen und mit einem Prüfungsvermerk versehen (§ 55 EnFG). Fehlende Angaben darf der Übertragungsnetzbetreiber schätzen (§ 61 EnFG).
17,524 Milliarden Euro, veröffentlicht von den Übertragungsnetzbetreibern am 26. Oktober 2026; für 2026 waren es 16,152 Milliarden Euro ohne Kontostand. Ermittelt und an Ministerium, BAFA und Bundesnetzagentur gemeldet wird der Bedarf jährlich bis 30. September (§ 4 EnFG), für 2028 also bis 30. September 2027. Gezahlt wird er aus dem Bundeshaushalt.
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