Ausschreibung Wind an Land zum 1. November 2026: die letzte Runde nach EEG 2023
Die Bundesnetzagentur schreibt 2.495 Megawatt aus, der Höchstwert liegt bei 7,25 Cent je Kilowattstunde, und im November 2025 wie im August 2026 wollten Bieter mehr als doppelt so viel Leistung bauen, wie ausgeschrieben war. Für Stadtwerke mit eigenen Windprojekten und für Direktvermarkter entscheidet diese Runde, ob ein Projekt nach dem Regierungsentwurf noch unter das EEG 2023 kommt oder erst unter den Differenzvertrag des EEG 2027.
Die Ausschreibung für Windenergie an Land zum Gebotstermin 1. November 2026 ist die vierte und letzte Runde des Jahres nach dem EEG 2023. Teilnehmen dürfen Projekte, deren Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bis 5. Oktober 2026 erteilt und im Marktstammdatenregister gemeldet war. Weil der 1. November ein Sonntag ist, müssen die Gebote bis Montag, 2. November 2026, 24 Uhr, bei der Bundesnetzagentur in Bonn eingehen. Ausgeschrieben sind 2.495.009 Kilowatt zu höchstens 7,25 Cent je Kilowattstunde; im August lag der mittlere Zuschlag bei 4,79 Cent. Offen sind drei Punkte: ob die Zuschläge vor dem Ende der beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2023 am 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden, ob der Bundestag die im Regierungsentwurf vorgesehene Regel beschließt, nach der für diese Zuschläge das alte Recht gilt, und ob der Gebotstermin vor dem Einspeiseentgelt schützt, das die Bundesnetzagentur in ihrem Entwurf zur Netzentgeltreform (AgNes) ab 2029 vorsieht. Wer keinen Zuschlag bekommt, bietet nach dem Entwurf frühestens am 1. Februar 2027 wieder, dann unter dem EEG 2027 mit Differenzvertrag.
Die Runde zum 1. November 2026 in Zahlen
Der Gebotstermin steht im Gesetz, das Fristende nicht: § 28 Abs. 1 EEG setzt für Wind an Land jedes Jahr den 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, und weil der 1. November 2026 ein Sonntag ist, hat die Bundesnetzagentur das Fristende nach §§ 188, 193 BGB auf Montag, den 2. November, gelegt. Bieten darf nur, wer seine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vier Wochen vor dem Gebotstermin hatte und die Anlagen bis dahin als genehmigt im Marktstammdatenregister gemeldet war (§ 36 Abs. 1 EEG); die Behörde nennt dafür den 5. Oktober 2026.
Das Volumen von 2.495.009 Kilowatt hat die Bundesnetzagentur nicht nach § 28 Abs. 6 EEG gekürzt. Sie hätte es gedurft, wenn eine Gebotsmenge unter dem Volumen zu erwarten gewesen wäre, und dafür spricht nichts: Der BDEW zählt die Augustrunde als neunte überzeichnete in Folge.
| Gebotstermin | Volumen | Gebote | Zuschläge | Zuschlagswert im Mittel | Ergebnis veröffentlicht |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. November 2025 | 3.450 MW | 905 mit 8.155 MW, 37 ausgeschlossen | 415 mit 3.456 MW | 6,06 ct/kWh | 8. Januar 2026 |
| 1. Mai 2026 | 2.495 MW | 628 mit 6.409 MW | keine Angabe in den Quellen | 5,06 ct/kWh | 25. Juni 2026 |
| 1. August 2026 | 2.520 MW | 461 mit 5.250 MW, 17 ausgeschlossen | 237 mit 2.523 MW | 4,79 ct/kWh (4,49 bis 4,98) | 17. September 2026 |
Die Zuschlagswerte fallen, weil zu viele genehmigte Projekte um zu wenig Volumen bieten. „Trotz rückläufiger Gebotsmenge war auch diese Ausschreibung erneut deutlich überzeichnet“, sagte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, im September. Die meisten Zuschläge gingen im August nach Niedersachsen (836 MW), Nordrhein-Westfalen (430 MW) und Rheinland-Pfalz (336 MW). Für den November rechnet der Bundesverband WindEnergie (BWE) mit besonders hoher Beteiligung, weil viele Bieter sie als letzte Runde ohne Differenzvertrag sehen.
Was bis Montag, 24 Uhr, feststehen muss
Fünf Tage vor Fristende entscheidet die Form, ob ein Gebot überhaupt in die Wertung kommt. Im November 2025 schloss die Bundesnetzagentur 37 von 905 Geboten aus, im August 2026 17 von 461, und ein Ausschluss jetzt kostet eine Runde, die es nach dem EEG 2023 nicht mehr gibt.
Gezählt wird der Eingang am Bonner Standort, nicht der Poststempel; die Pforte im Tulpenfeld 4 nimmt Gebote am 2. November bis 24 Uhr an. Die Bundesnetzagentur verlangt die Formulare genau dieses Termins, am Computer ausgefüllt, handschriftliche Felder sind nicht zulässig. Kopien der Genehmigung, Auszüge aus dem Marktstammdatenregister, Katasterauszüge oder Gesellschaftsverträge braucht sie nicht.
- Die Sicherheit beträgt 30 Euro je Kilowatt Gebotsmenge (§ 36a EEG), bei 20 Megawatt also 600.000 Euro. Sie ist entweder eine Bürgschaft auf erstes Anfordern, ausgestellt zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers und bei der Bundesnetzagentur eingereicht, oder eine Zahlung auf das Verwahrkonto der Bundesnetzagentur (§ 31 Abs. 3); für jedes Gebot ist eine eigene Bürgschaft nötig.
- Sicherheit und Gebühr müssen bis zum Fristende vollständig geleistet und dem Gebot eindeutig zugeordnet sein (§ 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Satz 2); das Gesetz spricht vom Gebotstermin, und der verschiebt sich hier mit auf Montag. Die Höhe der Gebühr und den Zahlungsweg nennen die Hinweise zur Gebotsabgabe der Bundesnetzagentur. Eine Barsicherheit oder Gebühr, die erst am Montag überwiesen wird, ist womöglich nicht rechtzeitig gutgeschrieben.
- Ein Gebot über dem Höchstwert von 7,25 Cent oder mit Bedingungen und Nebenabreden schließt die Behörde aus (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 und 5).
- Zurücknehmen lässt sich ein Gebot bis zum Fristende, schriftlich und eindeutig zugeordnet; danach ist der Bieter gebunden, bis ihm die Bundesnetzagentur mitteilt, dass er keinen Zuschlag bekommen hat (§ 30a Abs. 3 und 4).
Bei Stadtwerken kann die Bürgschaft bei der Treasury oder bei der Hausbank einer Projektgesellschaft liegen, die Formulare beim Projektentwickler. Liegt beides am Freitag noch nicht nebeneinander, sollte der Kurier am Montagvormittag fahren und nicht am Abend, damit Zeit bleibt, ein fehlendes Formular nachzureichen.
Klärfall 1: Kommt der Zuschlag noch 2026?
Die Europäische Kommission hat die Förderung nach dem EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt (Beihilfeverfahren SA.102084). Der BWE leitet daraus in seiner Stellungnahme zum EEG 2027 vom 24. September ab, dass die Zuschläge dieser Runde noch 2026 bekanntgegeben werden müssen: Der Zahlungsanspruch entstehe erst mit dem Zuschlagsbescheid an den Bieter (§ 35 Abs. 3), den die Bundesnetzagentur nach seinen Angaben zeitnah zur Veröffentlichung zustellt, und die neue Genehmigung für das EEG 2027 werde sich „nicht ohne Weiteres“ auf die Novemberrunde beziehen.
Eine Frist für die Bekanntgabe kennt das EEG nicht. § 35 Abs. 1 sagt nur, dass die Bundesnetzagentur die Zuschläge im Internet veröffentlicht, und nach Abs. 2 gelten sie eine Woche später als bekanntgegeben; erfolgreiche Bieter unterrichtet sie nach Abs. 3 „unverzüglich“. Die letzten Runden zeigen die Spanne: Im August vergingen vom Fristende bis zur Veröffentlichung 45 Tage, im November 2025 waren es 66. Mit dem Augusttempo würde die Bundesnetzagentur um den 17. Dezember veröffentlichen, und die Zuschläge gälten um den 24. Dezember als bekanntgegeben; mit dem Tempo des Vorjahres läge schon die Veröffentlichung in der ersten Januarwoche 2027. Eine Runde mit mehr Geboten verlangt eher mehr Prüfzeit.
Der BWE fordert deshalb im EEG 2027 eine Übergangsregel, die die Zuschläge der Novemberrunde auch dann abdeckt, wenn sie erst 2027 erteilt werden, und allgemein eine gesetzliche Frist von 30 Tagen für die Bekanntgabe. Ob der Bundestag das aufnimmt, ist offen. Die abschließenden Lesungen werden für die Woche vom 9. bis 13. November erwartet, der Bundesrat für den 20. November (Bundesverband Erneuerbare Energie, BEE, laut Solarserver vom 16. Oktober). Für die Planung heißt das, zwei Fälle zu rechnen: einen Zuschlag im Dezember mit EEG-2023-Förderung, und einen Zuschlag im Januar, bei dem bis zu einer Übergangsregel oder einer Entscheidung der Kommission offen ist, ob die Marktprämie beihilferechtlich gedeckt ist.
Klärfall 2: EEG 2023 statt Differenzvertrag
Kommt der Zuschlag, soll für ihn das Recht des Gebotstermins gelten. So sieht es § 100 Abs. 1 Nr. 1b des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 21/7867) vor; die Begründung, die der BWE zitiert, nennt das sachgerecht, „weil die Bieter ihre Angebote auf der Grundlage dieser Rechtslage erstellen“. Ein Windpark aus dieser Runde bekäme die einseitige Marktprämie des EEG 2023 für 20 Jahre und müsste in Jahren mit hohen Marktwerten nichts zurückzahlen, anders als Projekte, die ab 2027 unter den zweiseitigen Differenzvertrag des EEG 2027 fallen.
Ein Risiko bleibt auch im alten Recht. Nach § 51 Abs. 1 EEG sinkt der anzulegende Wert für jeden Zeitraum mit negativem Spotmarktpreis auf null, und das trifft Windparks, die nachts und an windigen Feiertagen einspeisen, in genau den Stunden, in denen viele andere Anlagen auch laufen.
Zwei Regeln des Entwurfs betreffen diese Runde dagegen nicht oder nur am Rand. Der Pachtdeckel (§ 36d EEG-Entwurf), der Pachtentgelte auf 3,5 Prozent des Produkts aus Standortertrag und anzulegendem Wert begrenzen soll, gilt erst für Zuschlagswerte aus Ausschreibungen ab 2028. Und wer später die Leistung um mehr als 15 Prozent erhöht, gibt nach Inbetriebnahme ein Zusatzgebot nach § 36j ab; ob das dann noch im alten Recht läuft, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich, und der BWE fordert eine solche Klarstellung.
Klärfall 3: der Gebotstermin als Investitionsentscheidung nach AgNes
Auf der Seite des Gebotstermins verweist die Bundesnetzagentur selbst auf ihren Festlegungsentwurf zur allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes) vom 6. August 2026, weil Bieter danach gefragt haben. Der Entwurf führt ab 2029 ein Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen über 30 Kilowatt ein, dessen Höhe die Übertragungsnetzbetreiber erst 2028 festlegen. Nummer 17.4 des Entwurfs nimmt Anlagen 20 Jahre davon aus, wenn ihre endgültige Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe der Festlegung fiel (geplant für den 1. Januar 2027) und sie bis 4. August 2029 in Betrieb gehen.
Bei Ausschreibungen mit Realisierungspflicht und Pönale gilt nach Satz 3 dieser Nummer der Gebotstermin als Datum der Investitionsentscheidung, weil das Gebot danach nicht mehr zurückgenommen werden kann; eine längere Realisierungsfrist schadet nach Satz 4 nicht, ein Windpark aus dieser Runde darf also auch nach dem 4. August 2029 in Betrieb gehen, solange er innerhalb der Realisierungsfrist des § 36e einschließlich einer Verlängerung in Betrieb geht. Ein Gebot zum 1. November 2026 läge damit vor dem Stichtag, ein Gebot zum 1. Februar 2027 danach. Den Nachweis verlangt der Entwurf bis 31. März 2027 beim zuständigen Netzbetreiber. Beschlossen ist AgNes nicht, und Wortlaut und Stichtag können sich bis zur Festlegung ändern. Was die Netzentgeltreform AgNes sonst für Erzeuger und Speicher vorsieht, steht im eigenen Beitrag.
Rückfallwege, wenn kein Zuschlag kommt
Bei mehr als doppelter Überzeichnung bekommt rund die Hälfte der Gebotsmenge keinen Zuschlag, und für diese Projekte gibt es keine fünfte Runde nach altem Recht. Nach dem Regierungsentwurf finden 2027 reguläre Termine am 1. Februar, 1. Mai und 1. November statt, dazu eine Resilienzausschreibung für Wind an Land mit 3.500 Megawatt am 1. August 2027, ein eigenes Segment mit zusätzlichen Anforderungen an Lieferketten aus der europäischen Netto-Null-Industrie-Verordnung, (§ 28 und § 28e EEG-Entwurf, nach der BWE-Stellungnahme). Alle stehen unter dem Vorbehalt, dass das EEG 2027 rechtzeitig in Kraft tritt und die Kommission es genehmigt.
Das erste, was ein Projekt ohne Zuschlag braucht, ist eine neue Rechnung, denn ein Gebotswert unter Marktprämienlogik passt nicht auf einen Vertrag, der in guten Jahren Geld zurückverlangt. Das zweite ist die Genehmigung: Sie erlischt, wenn innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht mit dem Bau begonnen wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), und eine Verlängerung muss vorher beantragt werden. Die Sicherheit gibt die Bundesnetzagentur nach Veröffentlichung der Ergebnisse frei, die Auszahlung durch die Bundeskasse dauert nach ihren Angaben regelmäßig bis zu sechs Wochen. Wer eine Barsicherheit gestellt hat, plant das Geld also nicht vor Februar 2027 wieder ein.
Daneben gibt es den Weg ganz aus der Förderung: Strom aus einer Anlage ohne Zuschlag lässt sich in der sonstigen Direktvermarktung über einen Liefervertrag (PPA) verkaufen (§ 21a EEG). Ohne Marktprämie trägt dann der Liefervertrag allein die Finanzierung, und der Abnehmer übernimmt das Erzeugungsprofil eines einzelnen Windparks, ohne Ausgleich durch Solar oder andere Standorte.
Nach dem Zuschlag: 30, 36 und 18 Monate
Mit der Bekanntgabe des Zuschlags beginnen zwei Uhren. Nach 36 Monaten erlischt der Zuschlag für jede Anlage, die bis dahin nicht in Betrieb ist (§ 36e Abs. 1 EEG). Die Pönale greift schon früher: Für Leistung, die nicht innerhalb von 30 Monaten läuft, zahlt der Bieter an den Übertragungsnetzbetreiber 10 Euro je Kilowatt, nach 32 Monaten 20 Euro und nach 34 Monaten 30 Euro (§ 55 Abs. 1). Bei 20 Megawatt, die nach 34 Monaten noch nicht in Betrieb sind, sind das 600.000 Euro, also genau die hinterlegte Sicherheit.
Auf Antrag vor Ablauf der 36 Monate verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, wenn nach der Gebotsabgabe ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen die Genehmigung eingelegt hat oder über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines anderen wesentlichen Bestandteils das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zusammen höchstens um 18 Monate (§ 36e Abs. 2 und 3). Der Förderzeitraum beginnt in diesem Fall trotzdem spätestens 30 Monate nach Bekanntgabe (§ 36i), eine Verlängerung kostet also Förderjahre. Der BWE hält 36 Monate für zu kurz, weil Netztechnik meist erst nach dem Zuschlag verbindlich bestellt werden kann und Netzanschlüsse sich verzögern, und fordert 42 Monate für Realisierung und Pönale; im Entwurf zum EEG 2027 steht das bisher nicht.
Was Direktvermarkter jetzt vorbereiten
Die Marktprämie gibt es nur für direkt vermarkteten Strom (§ 20 EEG), in der Praxis meist über einen Direktvermarkter, und Finanzierung und Turbinenkauf stellen Projektierer nach Angaben des BWE erst nach dem Zuschlag scharf. Für Direktvermarkter im Haus eines Versorgers heißt das, dass zwischen Mitte Dezember und Mitte Januar Angebote für Projekte gefragt sind, die bis dahin nur als Gebotsnummer existierten.
Bei Zuschlagswerten wie im August, zwischen 4,49 und 4,98 Cent, entscheidet die Behandlung der negativen Stunden über die Marge. Weil § 51 den anzulegenden Wert dort auf null setzt, trägt der Anlagenbetreiber das Risiko, und ein Vermarktungsvertrag muss klären, wer in diesen Stunden abregelt, wer die Ausgleichsenergie zahlt und wie die Prognose für einen Park ohne Betriebshistorie entsteht. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht mit den Ergebnissen Bieter, Standort und Zuschlagsmenge (§ 35 Abs. 1 Nr. 2); ein Direktvermarkter, der die Liste am Tag der Veröffentlichung gegen seine Kontakte abgleicht, ist beim Projektierer früher am Tisch als einer, der auf Anfragen wartet.
Für einen Versorger, der beide Rollen hat, eigene Windparks und eine Vermarktungseinheit, lohnt es sich, den internen Vertrag schon jetzt zu entwerfen. Sonst wartet das eigene Projekt im Januar auf die eigene Abteilung.
Was gilt, wenn die Frist verpasst wird
Ein Gebot, das nach dem 2. November 2026 in Bonn eingeht, öffnet die Bundesnetzagentur nicht (§ 30a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 EEG), und ein Gebot ohne vollständig geleistete Gebühr oder Sicherheit schließt sie aus (§ 33 Abs. 1 Nr. 3). Ein Bußgeld sieht das EEG dafür nicht vor; weil es die letzte Runde nach dem EEG 2023 ist, führt der nächste Versuch aber ins EEG 2027.
Was Stadtwerke mit Windprojekten jetzt tun sollten
Bis Montag zählt nur die Vollständigkeit des Gebots, danach die Planung für zwei Ausgänge. Die Reihenfolge ergibt sich aus den Terminen.
Die nächsten Wochen
-
Bis Freitag, 30. Oktober: Gebot gegen § 33 prüfen
Formular dieses Termins, Gebotswert höchstens 7,25 Cent, keine Bedingungen, Sicherheit je Gebot gestellt und mit Gebotsnummer bezeichnet, Gebühr bezahlt.
-
Montag, 2. November: Abgabe vormittags
Die Pforte nimmt bis 24 Uhr an; ein Kurier am Vormittag lässt Zeit, falls ein Formular fehlt.
-
Bis Ende November: zwei Rechnungen
Für jedes Projekt den Fall mit Zuschlag nach EEG 2023 und den Fall eines Gebots im Februar 2027 unter Differenzvertrag rechnen, mit und ohne Einspeiseentgelt nach AgNes. Den für Mitte November erwarteten Beschluss des Bundestags zum EEG 2027 darauf prüfen, ob er eine Übergangsregel für die Novemberzuschläge enthält.
-
Dezember: Vermarktung und Finanzierung bereitlegen
Direktvermarktungsangebot, Turbinenvertrag und Kreditunterlagen so vorbereiten, dass sie am Tag des Zuschlags unterschrieben werden können.
-
Bis 31. März 2027: AgNes-Nachweis
Wird die Festlegung wie im Entwurf beschlossen, dem Netzbetreiber den Gebotstermin als Investitionsentscheidung nachweisen. Ein Stadtwerk, das zugleich Netzbetreiber ist, legt fest, wer in welcher Rolle den Nachweis stellt und wer ihn prüft.
Frist, Marktrollen, Systeme
02.11.2026EEG-Ausschreibung Windenergie an Land: Gebotstermin 1. November 2026Gesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Projektierer und Betreiber von Windenergieanlagen an Land mit Genehmigung nach BImSchG, die bis zum 5. Oktober 2026 erteilt und im Marktstammdatenregister gemeldet war.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Gebote müssen spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen (§ 30a Abs. 2 EEG); geöffnet werden nur fristgerechte Gebote (§ 32 Abs. 1 Satz 2 EEG), ein verspätetes bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Ausgeschlossen wird auch ein Gebot, für das Gebühr oder Sicherheit bis dahin nicht vollständig geleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Rechtsgrundlage ↗
- DirektvermarkterAnwendbarkeit prüfenDirektvermarkter bereiten Vermarktungsangebote für bezuschlagte Projekte vor.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenAnlagenbetreiber mit genehmigten Windprojekten prüfen Teilnahme, Gebotswert und Sicherheitsleistung.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 25.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
In der Ausschreibung ermittelt die Bundesnetzagentur, welche genehmigten Windenergieanlagen an Land eine Marktprämie nach dem EEG bekommen und in welcher Höhe. Bieter nennen einen Gebotswert in Cent je Kilowattstunde; die Behörde bezuschlagt die günstigsten zulässigen Gebote, bis das Volumen erreicht ist, und jedes Gebot erhält seinen eigenen Wert (§ 3 Nr. 51, § 32 EEG). Nach geltendem Recht sind die Gebotstermine in den Jahren 2023 bis 2028 der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November (§ 28 Abs. 1 EEG); der Entwurf zum EEG 2027 ändert die Termine ab 2027.
Bis Montag, 2. November 2026, 24 Uhr. Der 1. November ist ein Sonntag, deshalb verschiebt sich das Fristende nach §§ 188, 193 BGB auf den nächsten Werktag. Maßgeblich ist der Eingang am Bonner Standort der Bundesnetzagentur; an der Pforte im Tulpenfeld 4 nimmt sie Gebote an diesem Tag bis Mitternacht an. Gebühr und Sicherheit müssen bis dahin vollständig geleistet sein.
Nach dem Regierungsentwurf nicht. Er will Bieter nach dem Recht behandeln, das am Gebotstermin galt (§ 100 Abs. 1 Nr. 1b EEG-Entwurf, BT-Drucksache 21/7867). Zuschläge aus der Runde vom 1. November 2026 blieben damit bei der einseitigen Marktprämie des EEG 2023, ohne Rückzahlung in Jahren mit hohen Marktwerten. Beschlossen ist das EEG 2027 noch nicht; der BEE erwartet die abschließenden Lesungen im Bundestag in der Woche vom 9. November 2026.
Das ist rechtlich offen. Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2023 durch die Europäische Kommission endet am 31. Dezember 2026. Der Bundesverband WindEnergie argumentiert, dass der Zahlungsanspruch erst mit dem Zuschlagsbescheid entsteht und die Zuschläge deshalb noch 2026 bekanntgegeben werden müssen; er fordert im EEG 2027 eine Übergangsregel, die einen Zuschlag im Jahr 2027 abdeckt. Ob der Gesetzgeber sie aufnimmt, steht am 28. Oktober 2026 noch nicht fest.
30 Euro je Kilowatt Gebotsmenge (§ 36a EEG), für einen Windpark mit 20 Megawatt also 600.000 Euro, als Bürgschaft auf erstes Anfordern oder als Zahlung auf das Verwahrkonto der Bundesnetzagentur. Wer keinen Zuschlag bekommt, erhält sie nach Veröffentlichung der Ergebnisse zurück; die Auszahlung durch die Bundeskasse dauert laut Bundesnetzagentur regelmäßig bis zu sechs Wochen. Bei einem Zuschlag sichert sie die Pönalen nach § 55 EEG.
Der Festlegungsentwurf AgNes der Bundesnetzagentur vom 6. August 2026 sieht ab 2029 ein Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen über 30 Kilowatt vor. Anlagen, deren endgültige Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe der Festlegung fiel (geplant 1. Januar 2027) und die bis 4. August 2029 in Betrieb gehen, zahlen es erst nach 20 Jahren. Bei Ausschreibungen mit Pönalen zählt der Gebotstermin als Datum der Investitionsentscheidung (Tenorziffer 17.4). Eine längere Realisierungsfrist der Ausschreibung ist nach dem Entwurf unschädlich. Den Nachweis verlangt der Entwurf bis 31. März 2027 beim Netzbetreiber.
Zusammenarbeit
Ein Ansprechpartner, ein Team dahinter
Dreißig Minuten über das, woran Sie gerade arbeiten, ob Netz, Messwesen, Marktprozesse, IT-Architektur oder KI. Danach wissen Sie, wie wir es angehen würden und wer dafür am Tisch sitzt.
Energie und Messtechnik seit 2010 · innobu GmbH seit 2014 · Sitz in Schleswig-Holstein
Wer pitcht, liefert auch: Wer das Erstgespräch führt, bleibt Ihr Ansprechpartner bis ins Steering, im Projekt mit festen Partnern. Direkt: info@innobu.com