EEG-Ausschreibungen 2027: vier Gebotstermine für Solar auf Gebäuden, Biomasse, Biomethan und Innovation
Solar auf Gebäuden am 1. Februar und Biomasse am 1. April bleiben auch im Entwurf. Ob eine der vier Runden pünktlich stattfindet, hängt an der beihilferechtlichen Genehmigung, denn die für das EEG 2023 endet am 31. Dezember 2026. Betroffen sind Stadtwerke und Regionalversorger, die Dachanlagen, Biogas- und Biomethan-BHKW oder Anlagen mit Speicher bauen.
Die EEG-Ausschreibungen sind die Verfahren, in denen die Bundesnetzagentur die Förderhöhe größerer Erneuerbaren-Anlagen über Gebote ermittelt; nach geltendem EEG finden im ersten Halbjahr 2027 vier davon statt: Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden (zweites Segment) am Montag, 1. Februar, Biomasse und Biomethan am Donnerstag, 1. April, und die Innovationsausschreibung für Anlagenkombinationen am 1. Mai 2027, einem Samstag und Feiertag (§§ 28b bis 28e EEG). Ein Gebot muss spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein, mit vollständig geleisteter Gebühr und Sicherheit, sonst bleibt es in dieser Runde ohne Zuschlag. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026) behält die Termine für Solar auf Gebäuden mit 1.500 Megawatt pro Jahr und für Biomasse mit 1.000 Megawatt im Jahr 2027, streicht aber die Biomethanausschreibung und die Innovationsausschreibung; die Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) soll am 1. Januar 2027 außer Kraft treten. Beschlossen hat der Bundestag den Entwurf bis zum 27. Oktober 2026 nicht, und die Ausschreibungen dürfen nach dem Entwurf erst mit beihilferechtlicher Genehmigung der Europäischen Kommission angewandt werden, während die Genehmigung für das EEG 2023 am 31. Dezember 2026 endet.
Vier Gebotstermine im ersten Halbjahr 2027
Das geltende EEG legt die Gebotstermine im Gesetz selbst fest, Jahr für Jahr gleich. Für das erste Halbjahr 2027 ergeben sich daraus vier Termine in drei Paragrafen und einer Verordnung, und für jeden gilt dieselbe Grundregel: Das Gebot muss der Bundesnetzagentur spätestens am Gebotstermin zugegangen sein (§ 30a Abs. 2 EEG). Den genauen Termin, das Volumen und den Höchstwert macht die Bundesnetzagentur frühestens acht und spätestens fünf Wochen vorher bekannt (§ 29 Abs. 1), für den 1. Februar 2027 also zwischen dem 7. und dem 28. Dezember 2026.
| Termin | Segment und Bieter | Volumen nach geltendem Recht | Grundlage | Entwurf EEG 2027 | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|---|---|---|
| Mo, 01.02.2027 | Solar zweites Segment: Betreiber von Anlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden | 2026 angewandt: 1.100 MW, gleichmäßig auf drei Termine | § 28b Abs. 1 EEG | bleibt, 1.500 MW pro Jahr bis 2032 | kein Zuschlag in dieser Runde |
| Do, 01.04.2027 | Biomasse: Betreiber neuer und bestehender Biomasseanlagen | 326 MW im Jahr 2027, gleichmäßig auf zwei Termine | § 28c Abs. 1 EEG | bleibt, 1.000 MW im Jahr 2027 | kein Zuschlag in dieser Runde |
| Do, 01.04.2027 | Biomethan: Betreiber neuer Biomethananlagen | 600 MW pro Jahr, gleichmäßig auf zwei Termine | § 28d Abs. 1 EEG | entfällt, § 28d gestrichen | kein Zuschlag in dieser Runde |
| Sa, 01.05.2027 (Feiertag) | Innovation: Betreiber von Anlagenkombinationen, etwa Solar mit Speicher | 1.000 MW im Jahr 2027, gleichmäßig auf zwei Termine | § 28e Abs. 1 EEG, InnAusV | entfällt, InnAusV außer Kraft ab 01.01.2027 | kein Zuschlag in dieser Runde |
Die Volumen sind Ausgangswerte. Die Bundesnetzagentur rechnet nicht vergebene Mengen aus Vorjahren dazu und zieht Anlagen ab, die außerhalb der Ausschreibung gebaut wurden; droht eine Unterzeichnung, also weniger Gebote als Volumen, kürzt sie das Volumen eines Termins. Bei Biomethan hat sie das 2026 zweimal getan, so stark, dass von 300.000 Kilowatt im September 20.887 übrig blieben.
Welche Rolle ein Versorger dabei hat, hängt am eigenen Anlagenpark. Ein Stadtwerk mit Bädern, Depots und Verwaltungsgebäuden bietet im zweiten Segment, sobald eine Dachanlage über der Ausschreibungsschwelle liegt. Ein Versorger, der ein neues BHKW für ein Wärmenetz plant, bietet am 1. April entweder mit Biogas aus eigener Erzeugung im Biomasse-Segment oder mit Biomethan aus dem Gasnetz im Biomethan-Segment, und das zweite soll 2027 wegfallen. Und wer einen Solarpark mit Batteriespeicher plant, war bisher in der Innovationsausschreibung richtig, für die der Entwurf keinen Nachfolger mit derselben Logik vorsieht.
Was vor jedem Gebotstermin feststehen muss
Es zählt der Zugang bei der Bundesnetzagentur, nicht das Datum der Absendung. In ihren Bekanntmachungen für 2026 schreibt die Behörde, dass Gebote am Bonner Standort eingegangen sein müssen und am Gebotstag bis 24:00 Uhr an der Pforte im Tulpenfeld 4 abgegeben werden können. Zurücknehmen kann ein Bieter sein Gebot nur bis zum Gebotstermin; danach ist er daran gebunden, bis ihm die Bundesnetzagentur mitteilt, dass es keinen Zuschlag bekommen hat (§ 30a Abs. 3 und 4).
Vier weitere Punkte führen nach § 33 Abs. 1 EEG zum Ausschluss, und alle vier lassen sich vor dem Termin klären. Das Gebot muss die Formatvorgaben der Bekanntmachung einhalten, also die Formulare genau dieses Termins verwenden. Gebühr und Sicherheit, beim zweiten Segment der Projektsicherungsbeitrag, müssen bis zum Gebotstermin vollständig geleistet sein; lassen sie sich dem Gebot nicht eindeutig zuordnen, kann die Bundesnetzagentur es ebenfalls ausschließen. Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht überschreiten, und das Gebot darf keine Bedingungen oder Nebenabreden enthalten.
Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, legt die Bundesnetzagentur das Fristende fest. Für den Wind-Termin am Sonntag, 1. November 2026, hat sie es nach §§ 188, 193 BGB auf Montag, den 2. November, verschoben. Für die Innovationsausschreibung am Samstag, 1. Mai 2027, wäre das nach derselben Logik Montag, der 3. Mai 2027; verbindlich ist erst die Bekanntmachung.
Solar zweites Segment: 1. Februar 2027
Das zweite Segment sind Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand (§ 3 Nr. 41b EEG). Der erste Termin des Jahres ist Montag, der 1. Februar 2027, die weiteren folgen am 1. Juni und 1. Oktober; so steht es in § 28b Abs. 1 für die Jahre bis 2029. Für Versorger sind das vor allem große Dächer im eigenen Bestand: Busdepots, Bäder, Lager- und Werkhallen.
Beim Volumen gilt nicht, was im Gesetz steht. Das Solarpaket I hat das Volumen 2026 auf 2.300 Megawatt angehoben, aber dafür fehlt die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Die Bundesnetzagentur wendet deshalb die Fassung vom 15. Mai 2024 an und hat 2026 insgesamt 1.100 Megawatt ausgeschrieben, nach Anpassung rund 296 Megawatt je Termin. Aus demselben Grund lag die Mindestgebotsmenge 2026 weiter bei 1.001 Kilowatt statt bei den 751 Kilowatt aus dem Solarpaket I.
Mit dem Gebot ist ein Projektsicherungsbeitrag von 35 Euro je Kilowatt fällig, als Geldbetrag auf ein Verwahrkonto der Bundesnetzagentur (§ 38d). Nach der Inbetriebnahme erstattet ihn der Netzbetreiber. Der Höchstwert lag 2026 nach einer Festlegung der Bundesnetzagentur bei 10,00 Cent je Kilowattstunde; im Juni 2026 bekamen 108 Gebote mit zusammen 208.572 Kilowatt einen Zuschlag, im Mittel zu 9,72 Cent. Das Volumen von 296.269 Kilowatt wurde damit nicht ausgeschöpft.
Der Entwurf zum EEG 2027 führt das Segment bis 2032 fort und setzt 1.500 Megawatt pro Jahr ins Gesetz. Ab 2028 sollen Anlagen über 750 Kilowatt, die außerhalb der Ausschreibung gebaut werden, vom Volumen abgezogen werden. Für ein Stadtwerk ändert sich am Termin selbst damit wenig; unsicher ist, welche Fassung am 1. Februar gilt und ob die Bundesnetzagentur den Termin im Dezember überhaupt bekanntmachen kann.
Biomasse: 1. April 2027
Biomasseanlagen bieten am 1. April und am 1. Oktober, nach geltendem Recht bis 2028 (§ 28c Abs. 1 EEG). Der erste Termin 2027 ist Donnerstag, der 1. April. Bieten können neue Anlagen und bestehende Anlagen, deren Vergütung ausläuft und die eine Anschlussförderung suchen; für beide setzt die Bundesnetzagentur einen eigenen Höchstwert, 2026 waren es 19,43 Cent für neue und 19,83 Cent für bestehende Anlagen.
Die Zulassung entscheidet sich vier Wochen vor dem Termin. Bis dahin muss die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder die Baugenehmigung erteilt und die Anlage als genehmigt im Marktstammdatenregister gemeldet sein (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3), für den 1. April 2027 also bis Donnerstag, 4. März 2027. Ein Gebot darf höchstens 20 Megawatt umfassen, die Sicherheit beträgt 60 Euro je Kilowatt (§ 39 Abs. 4, § 39a). Für Biogasanlagen mit Zuschlag aus den Jahren 2026 bis 2028 gilt außerdem ein Maisdeckel: Getreidekorn und Mais dürfen höchstens 25 Masseprozent der Einsatzstoffe ausmachen (§ 39i Abs. 1 Nr. 4).
Beim Volumen gehen geltendes Recht und Entwurf weit auseinander. § 28c Abs. 2 sieht für 2027 nur 326 Megawatt vor, verteilt auf zwei Termine. Der Entwurf setzt 1.000 Megawatt für 2027 und 2028, danach 750 und 500 Megawatt, damit bis 2030 und 2035 eine installierte Biomasseleistung von 9,5 Gigawatt erreicht wird. Wie knapp das Segment trotzdem bleibt, zeigt der April 2026: Für 726.653 Kilowatt Volumen gingen so wenige Gebote ein, dass nach der gesetzlichen Regel nur 80 Prozent der zugelassenen Menge einen Zuschlag bekamen, 388 Gebote mit 491.219 Kilowatt zu durchschnittlich 18,46 Cent.
Biomethan: 1. April 2027
Die Biomethanausschreibung ist das Segment, das der Entwurf ganz streicht. Nach geltendem Recht bieten neue Biomethananlagen am 1. April und am 1. September, bis 2028 mit jeweils 600 Megawatt pro Jahr (§ 28d EEG). Biomethan ist aufbereitetes Biogas, das ins Erdgasnetz eingespeist wurde (§ 3 Nr. 13 EEG); eine Biomethananlage ist etwa ein Blockheizkraftwerk, das dieses Gas aus dem Netz bezieht. Teilnehmen dürfen nur Anlagen, die nach dem Zuschlag erstmals in Betrieb gehen (§ 39k Abs. 1); wird eine Anlage nicht binnen 42 Monaten nach der Bekanntgabe in Betrieb genommen, erlischt der Zuschlag (§ 39j Abs. 2).
Bei Anlagen über 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 genehmigt wurden, kommt ein Nachweis dazu: Sie müssen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten eines Neubaus auf reinen Wasserstoffbetrieb umgestellt werden können (§ 39k Abs. 2). Für die Genehmigung gilt dieselbe Vier-Wochen-Regel wie bei Biomasse, für den 1. April 2027 also der 4. März.
Die Nachfrage war 2026 gering. Für den April kürzte die Bundesnetzagentur das Volumen von 300.000 auf 60.908 Kilowatt; sechs Gebote mit 38.024 Kilowatt bekamen einen Zuschlag, im Mittel zu 23,08 Cent. Im September kürzte sie auf 20.887 Kilowatt, und drei Gebote mit 6.033 Kilowatt erhielten den Zuschlag zu 23,12 Cent, bei einem Höchstwert von 23,13 Cent.
Die Bundesregierung begründet die Streichung in der Drucksache 21/7867 knapp: „Biomethan wird zukünftig dringend in anderen Sektoren benötigt.“ Der Bundesverband Erneuerbare Energie hält in seiner Stellungnahme dagegen: „Die eigenständigen Biomethanausschreibungen sollten erhalten bleiben und zusätzlich zu den Biomasseausschreibungen durchgeführt werden.“ Wer heute ein Biomethan-BHKW für einen Gebotstermin 2027 plant, plant nach dem Entwurf für ein Segment, das es ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr gibt. Wir halten eine Investitionsentscheidung vor der Verkündung des Gesetzes deshalb für nicht belastbar.
Innovationsausschreibung: 1. Mai 2027
Die Innovationsausschreibung ist für Anlagenkombinationen gedacht: mehrere erneuerbare Energien oder eine Anlage mit Speicher, mindestens eine davon Wind an Land oder Solar, mit einem gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt (§ 2 Nr. 1 InnAusV). Nach § 28e Abs. 1 EEG finden die Runden am 1. Mai und am 1. September statt, 2027 mit zusammen 1.000 Megawatt. Der 1. Mai 2027 ist ein Samstag und gesetzlicher Feiertag.
Die Bedingungen sind strenger als in den anderen Segmenten. Ein Speicher muss mindestens 25 Prozent der installierten Leistung der Kombination haben und zwei Stunden Nennleistung aufnehmen können, sonst fällt die Marktprämie auf null; geladen wird er nur aus den anderen Anlagen der Kombination (§ 13 Abs. 2 und 4 InnAusV). Bei negativen Preisen sinkt der anzulegende Wert, also die Förderhöhe aus dem Zuschlag, auf null (§ 9), und ein Zuschlag erlischt nach 30 Monaten, wenn die Kombination bis dahin nicht in Betrieb ist (§ 13 Abs. 1). Der Höchstwert beginnt bei 7,5 Cent und sinkt seit 2022 um 1 Prozent pro Jahr; 2026 lag er bei 7,13 Cent.
Das Segment war 2026 voll ausgeschöpft. Im Mai bekamen 27 Gebote mit 482.421 Kilowatt einen Zuschlag zu durchschnittlich 5,34 Cent, im September 32 Gebote mit 480.111 Kilowatt zu 5,14 Cent, bei 475.000 Kilowatt Volumen je Termin. Trotzdem will die Bundesregierung es abschaffen: Artikel 5 des Entwurfs setzt das Außerkrafttreten der Innovationsausschreibungsverordnung vom 31. Dezember 2028 auf den 1. Januar 2027 vor. Die Begründung sagt, der Zubau von Anlagenkombinationen habe sich „zunehmend als Standard etabliert“, ein eigenes Segment sei nicht mehr erforderlich.
An seine Stelle tritt im Entwurf kein Segment für Kombinationen, sondern eine Resilienzausschreibung nach Artikel 26 des Net-Zero Industry Act (Verordnung (EU) 2024/1735): 3.500 Megawatt Wind an Land, erstmals am 1. August 2027, und 500 Megawatt Solar im ersten Segment am 1. September. Wer eine Kombination aus Solarpark und Speicher plant, bietet dann im ersten Segment gegen reine Solarparks, und der Speicher muss sich ohne die Sonderregeln der Innovationsausschreibung rechnen. Für Projektentwickler bei Versorgern wiegt diese Änderung schwerer als der Wegfall eines Termins, weil sie die Auslegung von Projekten berührt, die heute als Kombination geplant werden.
Was gilt, wenn ein Gebotstermin verpasst wird
Das EEG sieht für ein verpasstes Gebot kein Bußgeld vor, sondern den Ausschluss aus der Runde. Gebote müssen spätestens am Gebotstermin zugegangen sein (§ 30a Abs. 2 EEG), die Bundesnetzagentur öffnet nur fristgerecht eingegangene Gebote (§ 32 Abs. 1 Satz 2) und schließt außerdem jedes Gebot aus, für das Gebühr, Sicherheit oder Projektsicherungsbeitrag bis zum Termin nicht vollständig geleistet sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 3). Die nächste Gelegenheit ist der nächste Termin des Segments, bei Biomasse also der 1. Oktober 2027. Für Biomethan und Innovation gäbe es nach dem Entwurf keinen nächsten Termin. Das ist eine allgemeine Einordnung der gesetzlichen Regel, keine Bewertung eines Einzelfalls.
EEG 2027 und Beihilfe: zwei Rechtsstände für dieselben Termine
Bis zum 27. Oktober 2026 hat der Bundestag den Entwurf zum EEG 2027 nicht beschlossen. Die erste Lesung war am 24. September, die Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 5. Oktober 2026; in Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2027 (Artikel 7). Selbst dann darf die Bundesnetzagentur die Ausschreibungsregeln erst anwenden, wenn die Europäische Kommission sie beihilferechtlich genehmigt hat: § 104 des Entwurfs stellt den gesamten Teil 3, in dem die Ausschreibungen stehen, unter diesen Vorbehalt.
Das geltende Recht hilft nur begrenzt weiter. Thorsten Müller, wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht, sagte in der Anhörung, die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2023 laufe am 31. Dezember 2026 aus; danach könnten keine neuen Förderansprüche beihilferechtlich wirksam begründet werden. „Unionsrechtlich wäre es allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Europäische Kommission auf Antrag Deutschlands für das geltende EEG 2023 eine weitere, erneut kurzzeitig befristete beihilferechtliche Genehmigung erteilt“, sagte Müller. Die Bundesregierung selbst nennt das Risiko in der Begründung zu § 103: Weil Ausschreibungen spätestens fünf Wochen vor dem Termin bekanntgemacht werden müssen, könnte das Gesetz zu spät in Kraft treten, um den Wind-Termin am 1. Februar 2027 vorzubereiten. Für Wind regelt § 103 den Fall, für Solar auf Gebäuden am selben Tag nicht.
Über die Biomasse wird am heftigsten gestritten. Sandra Rostek vom Hauptstadtbüro Bioenergie sagte in der Anhörung, der Entwurf werde dem Ziel, bestehende Anlagen zu sichern und die Flexibilisierung anzureizen, „in keiner Weise gerecht“. Ursula Heinen-Esser, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie, fordert mindestens 2.500 Megawatt Ausschreibungsvolumen pro Jahr bis 2032 und die Streichung des Maisdeckels. Die Bundesregierung hält mit 1.000 Megawatt für 2027 dagegen, gut das Dreifache des geltenden Werts, und begründet die Menge mit dem Ziel von 9,5 Gigawatt installierter Leistung. Die Biomethan- und die Innovationsausschreibung kommen im Bericht des Bundestages über die Anhörung nicht vor; Widerspruch gegen die Streichung der Biomethanrunde steht nur in der schriftlichen Stellungnahme des BEE.
Was Anlagenbetreiber jetzt vorbereiten sollten
Für Solar auf Gebäuden und für Biomasse lohnt sich die Vorbereitung in jedem Fall, denn beide Segmente bleiben. Für Biomethan und die Innovationsausschreibung empfehlen wir, das Gebot technisch vorzubereiten, die Investitionsentscheidung aber an die Verkündung des EEG 2027 zu koppeln und eine Ausweichroute zu prüfen.
Die Schritte bis Mai 2027
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Bis Anfang Dezember 2026: Dachprojekte gebotsfertig machen
Dächer über 1.000 Kilowatt im eigenen Bestand mit Zustimmung der Eigentümer erfassen, den Projektsicherungsbeitrag von 35 Euro je Kilowatt in der Liquiditätsplanung vorsehen und den Gebotswert gegen den Höchstwert von 10,00 Cent aus 2026 rechnen. Die Bekanntmachung für den 1. Februar erscheint zwischen dem 7. und dem 28. Dezember 2026, sofern bis dahin eine anwendbare und beihilferechtlich genehmigte Rechtsgrundlage besteht.
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Bis 4. März 2027: Genehmigung und Register
Für Biomasse und Biomethan muss die Genehmigung erteilt und die Anlage im Marktstammdatenregister gemeldet sein.
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Biomethan-BHKW: Ausweichroute prüfen
Ein BHKW, das Biomethan aus dem Gasnetz bezieht, kann nicht einfach ins Biomasse-Segment wechseln: Der Anspruch aus einem Biomasse-Zuschlag für Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein Biomethan eingesetzt wird (§ 39i Abs. 1a EEG). Wer die Option prüft, rechnet deshalb mit Biogas aus eigener Erzeugung, mit dem Maisdeckel von 25 Masseprozent und mit dem Volumen des Entwurfs.
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Solar mit Speicher: zweite Rechnung aufmachen
Projekte, die für die Innovationsausschreibung am 1. Mai geplant sind, zusätzlich für das erste Segment oder die Resilienzausschreibung am 1. September 2027 durchrechnen, ohne die Speicherauflagen und die Nullstellung bei negativen Preisen aus der InnAusV, aber auch ohne ein Segment, in dem nur Kombinationen gegeneinander bieten.
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Direktvermarktung: Angebote auf den Rechtsstand prüfen
Direktvermarkter, die Zuschläge aus 2027 vermarkten sollen, brauchen die Fassung, nach der der Zuschlag erteilt wurde, weil der Entwurf den Fördermechanismus auf Differenzverträge umstellt.
Für Gebote im zweiten Segment hängt der Erlös nach dem Zuschlag am neuen Fördermechanismus; wie der Differenzvertrag funktioniert, beschreibt unser Beitrag zu EEG 2027 und Differenzverträgen. Den Netzanschluss, der für viele Projekte vor dem Gebot steht, behandelt der Beitrag zum Netzpaket 2026 und der EEG-Reform, die technische Anbindung an den Direktvermarkter der Beitrag zur Fernsteuerung über das Smart-Meter-Gateway. Ein ähnliches Muster aus einem anderen Gesetz zeigt die iKWK-Regelungslücke: dort endet eine Ausschreibung, bevor die Nachfolgeregel steht.
Frist, Marktrollen, Systeme
01.02.2027EEG-Ausschreibung Solar zweites Segment (Dach): Gebotstermin 1. Februar 2027Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Gebote müssen spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen (§ 30a Abs. 2 EEG); ein verspätetes Gebot bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Ausgeschlossen wird auch ein Gebot, für das Gebühr oder Sicherheit bis dahin nicht vollständig geleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Rechtsgrundlage ↗
- DirektvermarkterAnwendbarkeit prüfenBereitet Vermarktung bezuschlagter Dachanlagen vor.Typisch betroffen: Direktvermarktung und Fernsteuerung, Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenPrüft für größere Dachanlagen die Teilnahme und den Gebotswert.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
01.04.2027EEG-Ausschreibung Biomasse: Gebotstermin 1. April 2027Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Gebote müssen spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen (§ 30a Abs. 2 EEG); ein verspätetes Gebot bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Ausgeschlossen wird auch ein Gebot, für das Gebühr oder Sicherheit bis dahin nicht vollständig geleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Rechtsgrundlage ↗
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenPrüft für neue Biomasseanlagen und Anschlussförderung die Teilnahme und den Gebotswert.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
01.04.2027EEG-Ausschreibung Biomethan: Gebotstermin 1. April 2027Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Gebote müssen spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen (§ 30a Abs. 2 EEG); ein verspätetes Gebot bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Ausgeschlossen wird auch ein Gebot, für das Gebühr oder Sicherheit bis dahin nicht vollständig geleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Rechtsgrundlage ↗
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenPrüft für Biomethan-BHKW die Teilnahme und den Gebotswert.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
01.05.2027EEG-Innovationsausschreibung: Gebotstermin 1. Mai 2027Gesetz · beschlossen
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Ausschluss oder Rollenverlust Gebote müssen spätestens am Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur eingehen (§ 30a Abs. 2 EEG); ein verspätetes Gebot bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Ausgeschlossen wird auch ein Gebot, für das Gebühr oder Sicherheit bis dahin nicht vollständig geleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Rechtsgrundlage ↗
- Anlagenbetreiber (Erzeugung)Anwendbarkeit prüfenPrüft Anlagenkombinationen, etwa Solar mit Speicher, für die Innovationsausschreibung.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR, Regulierungsmanagement, Controlling
- SpeicherbetreiberAnwendbarkeit prüfenPrüft die Speicherkomponente in Anlagenkombinationen.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen
In einer EEG-Ausschreibung ermittelt die Bundesnetzagentur die Förderhöhe für größere Erneuerbaren-Anlagen über Gebote. Bieter nennen einen Gebotswert in Cent je Kilowattstunde und eine Leistung; die Bundesnetzagentur sortiert die zulässigen Gebote vom niedrigsten Wert an und erteilt Zuschläge, bis das Volumen des Termins erreicht ist (§ 32 EEG). Der Zuschlagswert wird dann zum anzulegenden Wert der Anlage. Die Termine stehen für jedes Segment im Gesetz, in den §§ 28 bis 28e EEG.
Nach geltendem EEG am Montag, 1. Februar 2027, für Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden (zweites Segment), am Donnerstag, 1. April 2027, für Biomasse und für Biomethan und am Samstag, 1. Mai 2027, für die Innovationsausschreibung. Den genauen Termin, das Volumen und den Höchstwert macht die Bundesnetzagentur fünf bis acht Wochen vorher bekannt. Daneben laufen die Termine für Wind an Land und Solar im ersten Segment.
Nach geltendem Recht ja, mit Terminen am 1. April und 1. September bis 2028 (§ 28d EEG). Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drucksache 21/7867) streicht § 28d jedoch ab dem 1. Januar 2027, weil die Förderung der Biomethan-Verstromung nicht fortgesetzt werden soll. Wird der Entwurf so Gesetz, findet die Runde am 1. April 2027 nicht statt. Bis zum 27. Oktober 2026 hatte der Bundestag nicht entschieden.
Kein Segment für Anlagenkombinationen. Der Entwurf lässt die Innovationsausschreibungsverordnung am 1. Januar 2027 außer Kraft treten und führt Resilienzausschreibungen ein: 3.500 Megawatt für Wind an Land, erstmals am 1. August 2027, und 500 Megawatt für Solar im ersten Segment, jeweils am 1. September. Kombinationen aus Solar und Speicher bieten dann in den regulären Segmenten.
Vier Wochen vor dem Gebotstermin, also bis Donnerstag, 4. März 2027. Bis dahin muss die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung erteilt und die Anlage mit den erforderlichen Daten als genehmigt im Marktstammdatenregister gemeldet sein (§ 39 Abs. 1 EEG). Die Regel gilt auch für Biomethananlagen.
Es bleibt in dieser Runde ohne Zuschlag. Gebote müssen spätestens am Gebotstermin zugegangen sein (§ 30a Abs. 2 EEG), und die Bundesnetzagentur öffnet nur fristgerecht eingegangene Gebote (§ 32 Abs. 1 Satz 2). Ebenso ausgeschlossen wird ein Gebot, für das Gebühr, Sicherheit oder Projektsicherungsbeitrag bis zum Termin nicht vollständig geleistet sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 3). Ein Bußgeld sieht das EEG dafür nicht vor; der Bieter kann im nächsten Termin des Segments erneut bieten.
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