EU-Methanverordnung 2027 bis 2030: sechs Fristen für Gasnetzbetreiber, Speicherbetreiber und Gasimporteure
Die Verordnung (EU) 2024/1787 gilt seit dem 4. August 2024 unmittelbar, auch für die Gasverteilnetze der Stadtwerke. Am 14. Oktober 2026 hat die Kommission vorgeschlagen, die Pflichten der Importeure um ein Jahr zu verschieben; das Parlament will die Termine bis 2031 schieben und auch den Bericht der Netzbetreiber. Beschlossen ist davon nichts, am 27. Oktober 2026 gelten alle sechs Termine so, wie sie 2024 im Amtsblatt standen.
Die EU-Methanverordnung (Verordnung (EU) 2024/1787) verpflichtet Betreiber von Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen, Untertagespeichern und LNG-Anlagen sowie Importeure von Erdgas, Rohöl und Kohle, Methanemissionen zu messen, zu melden und nachzuweisen; zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 5. August 2030 laufen sechs ihrer Fristen ab. Netzbetreiber legen bis 5. Februar 2027 den Quellenbericht für nicht selbst betriebene Einheiten und den von einer Prüfstelle bewerteten Bericht mit Messungen auf Standortebene vor, den zweiten danach jedes Jahr zum 31. Mai. Importeure weisen ab 1. Januar 2027 für Lieferverträge seit dem 4. August 2024 gleichwertige Überwachung beim Erzeuger nach, melden bis 31. Mai jedes Jahres die Angaben nach Anhang IX, bis 5. August 2028 und danach jährlich die Methanintensität und bis 5. August 2030 und danach jährlich die Einhaltung von Höchstwerten, die die Kommission noch festlegt. Ein Kommissionsvorschlag vom 14. Oktober 2026 würde die Importeurspflichten aus Art. 28 und 29 um ein Jahr verschieben, ist aber nicht beschlossen. Verstöße sanktionieren die Mitgliedstaaten nach Art. 33; Bußgelder gegen Unternehmen dürfen bis 20 Prozent des Vorjahresumsatzes reichen.
Sechs Fristen von 2027 bis 2030
Die beiden Fristen für den Netzbetrieb fallen auf denselben Tag: Am Freitag, 5. Februar 2027, sind der Quellenbericht für nicht selbst betriebene Einheiten und der erste geprüfte Bericht mit Standortmessungen fällig. Wer Gas aus Drittländern einführt, hat vier Termine, und drei davon kehren jedes Jahr wieder. Zwei Berichte liegen schon hinter den Netzbetreibern, der Bericht mit allgemeinen Emissionsfaktoren zum 5. August 2025 und der Quellenbericht für selbst betriebene Einheiten zum 5. Februar 2026 (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a).
| Termin | Pflicht | Wer | Quelle | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| ab Fr, 01.01.2027 | Nachweisen, dass Lieferverträge seit dem 04.08.2024 nur Mengen mit gleichwertiger Überwachung, Berichterstattung und Prüfung beim Erzeuger umfassen; gemeldet wird mit der Jahresmeldung | Importeure von Erdgas, Rohöl und Kohle aus Drittländern | Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2024/1787 | Sanktionen nach Art. 33 (Abs. 5 Buchst. n); Kommission empfiehlt Schonfrist 2027 bis 2029 |
| Fr, 05.02.2027 | Bericht mit quantifizierten Methanemissionen an der Quelle für nicht selbst betriebene Betriebseinheiten, soweit nicht schon für 2026 gemeldet | Betreiber und Unternehmen der Gasfernleitung, Gasverteilung, Untertagespeicherung und LNG | Art. 12 Abs. 2 Buchst. b | Sanktionen nach Art. 33 (Abs. 5 Buchst. c) |
| Fr, 05.02.2027, dann jährlich 31.05. | Bericht an der Quelle, ergänzt um Messungen auf Standortebene, von einer Prüfstelle bewertet und mit Prüfungsvermerk, für selbst betriebene Einheiten | Betreiber und Unternehmen der Gasfernleitung, Gasverteilung, Untertagespeicherung und LNG | Art. 12 Abs. 3 Buchst. a | Sanktionen nach Art. 33 (Abs. 5 Buchst. c, ausdrücklich mit Prüfungsvermerk) |
| Mo, 31.05.2027, dann jährlich | Angaben nach Anhang IX zu Exporteur, Erzeuger, Herkunft, Messung und Prüfung an die Behörde des Sitzstaats, in Deutschland das BAFA | Importeure | Art. 27 Abs. 1 | Sanktionen nach Art. 33 (Abs. 5 Buchst. m); Schonfrist empfohlen |
| Sa, 05.08.2028, dann jährlich | Methanintensität der Förderung für Lieferverträge seit dem 04.08.2024 melden, nach einer Methode, die die Kommission bis 05.08.2027 festlegt | Importeure und Erzeuger in der Union | Art. 29 Abs. 1 | Sanktionen nach Art. 33 (Abs. 5 Buchst. o); Schonfrist empfohlen |
| Mo, 05.08.2030, dann jährlich | Nachweis, dass die Methanintensität unter den Höchstwerten liegt, für Verträge, die nach dem 05.08.2030 geschlossen oder erneuert werden; die Höchstwerte stehen noch nicht fest | Importeure und Erzeuger in der Union | Art. 29 Abs. 2 | Sanktionen nach Art. 33 (Abs. 5 Buchst. o und p) |
Alle sechs Fristen stehen im geltenden Verordnungstext. Zwei Bausteine fehlen trotzdem noch: Die Kommission hat die Methode für die Methanintensität bis 5. August 2027 per delegiertem Rechtsakt festzulegen (Art. 29 Abs. 4), und die Höchstwerte folgen erst nach einem Bericht, den sie bis 5. August 2029 vorlegen muss (Art. 29 Abs. 5 und 6). Die Termine des Kalenders 2028 und 2030 hängen also an Rechtsakten, die es noch nicht gibt. Die übrigen Termine dieses Themenfelds, etwa für die Wasserstoffnetze, stehen im Fristenkalender Energiewende.
Wer unter die Verordnung fällt
Die Berichtspflichten aus Kapitel 3 treffen in der Union niedergelassene Betreiber und Unternehmen, die Erdgas fernleiten oder verteilen, Gas untertägig speichern oder LNG-Anlagen betreiben (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 11). Das schließt die Gasverteilnetze der Stadtwerke ein. Ausgenommen sind nur die Messsysteme an den Endverbrauchspunkten und die Teile der Anschlussleitung, die auf dem Grundstück des Endkunden zwischen Verteilernetz und Messsystem liegen. Den Gaszähler im Keller und den Hausanschluss auf dem Privatgrundstück muss also niemand in die Methanbilanz aufnehmen; die Gas-Druckregel- und Messanlage des Netzbetreibers gehört dagegen hinein.
Kapitel 5 erfasst eine andere Gruppe. Importeur ist, wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Rohöl, Erdgas oder Kohle aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt (Art. 2 Nr. 59). Ein Stadtwerk, das sein Gas am deutschen Handelspunkt oder bei einem Vorlieferanten in der Union kauft, ist nach dieser Begriffsbestimmung kein Importeur. Anders liegt es bei einer Handelsgesellschaft, die norwegisches Pipelinegas oder eine LNG-Ladung selbst an der Unionsgrenze übernimmt; für sie gelten alle vier Importeursfristen.
Quellenbericht für nicht selbst betriebene Einheiten bis 5. Februar 2027
Für alle Betriebseinheiten, die sie nicht selbst betreiben, berichten Betreiber und Unternehmen die Methanemissionen an der Quelle bis Freitag, 5. Februar 2027, sofern sie diese nicht schon mit dem Bericht vom Februar 2026 gemeldet haben (Art. 12 Abs. 2 Buchst. b). „An der Quelle“ heißt je Komponente, aus der Methan austreten kann, etwa ein Ventil, ein Flansch oder ein Verdichter (Art. 2 Nr. 2 und 15). Der Bericht geht an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Einheit liegt, nicht an die Behörde am Sitz des Unternehmens. Wo sich eine Emission nicht direkt messen lässt, verlangt die Verordnung spezifische Emissionsfaktoren, die auf Quantifizierungen oder Stichproben an der Quelle beruhen; generische Faktoren aus Datenbanken genügten nur für den ersten Bericht zum 5. August 2025.
Was hineingehört, regelt Art. 12 Abs. 4: Art und Ort der Quellen, Werte je Quellenart in Tonnen Methan und in Tonnen CO2-Äquivalent nach dem sechsten Sachstandsbericht des Weltklimarats, die Quantifizierungsmethoden, der Eigentumsanteil an der nicht selbst betriebenen Einheit mit den anteiligen Emissionen und eine Liste der Unternehmen, die die operative Kontrolle haben. Eine eigene EU-Berichtsvorlage gibt es dafür noch nicht. Bis die Kommission sie per Durchführungsrechtsakt erlässt, gelten die technischen Leitfäden und Vorlagen der Oil and Gas Methane Partnership 2.0 (OGMP 2.0). Im Vorschlag vom 14. Oktober 2026 kündigt die Kommission an, „in Kürze einige der erforderlichen Vorlagen“ anzunehmen.
Den Aufwand verursacht weniger das Rechnen als das Beschaffen. Die Daten einer nicht selbst betriebenen Einheit liegen beim Betreiber, und der Bericht des Beteiligten hängt davon ab, dass dieser sie rechtzeitig liefert. Wer bis Anfang Dezember keine Zahlen hat, bekommt den Bericht bis Februar kaum noch intern abgestimmt.
Geprüfter Bericht mit Standortmessungen bis 5. Februar 2027
Der zweite Bericht vom 5. Februar 2027 ist der schwerere. Er verbindet die Quantifizierung an der Quelle mit Messungen auf Standortebene, damit die Behörde die nach Standorten aufaddierten Quellenwerte mit gemessenen Werten vergleichen kann, und er braucht vor der Einreichung den Prüfungsvermerk einer Prüfstelle (Art. 12 Abs. 3). Danach ist er jedes Jahr zum 31. Mai fällig, erstmals am 31. Mai 2028. Für nicht selbst betriebene Einheiten nennt die deutsche Fassung den 5. Februar 2028; die englische, französische, italienische, niederländische und spanische Fassung nennen den 5. August 2028. Wer auf den Februar plant, ist bei beiden Lesarten rechtzeitig.
Für einen Gasverteilnetzbetreiber heißt das: Neben die Leckstatistik aus der Rohrnetzüberprüfung tritt eine Messkampagne, die Netzsegmente vollständig abdeckt, etwa mit Messfahrzeugen auf den Straßen über den Leitungen. Weichen Quellenwerte und Standortwerte statistisch signifikant voneinander ab, unterrichtet der Betreiber die Behörde unverzüglich und noch vor Ende des Berichtszeitraums, gleicht die Werte so bald wie möglich ab und meldet das Ergebnis spätestens mit dem nächsten Bericht (Art. 12 Abs. 6). Der Abgleich muss mindestens Genauigkeit und Eignung der verwendeten Technik und Methoden sowie die Datenunsicherheit erklären.
Den Engpass sehen wir bei der Prüfstelle. Prüfen darf eine juristische Person, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist, oder eine natürliche Person, wenn ein Mitgliedstaat das zulässt; in beiden Fällen darf die Prüfstelle weder zum Betreiber gehören noch ihn besitzen (Art. 2 Nr. 14, Art. 9). Die Kommission selbst begründet ihren Aufschubvorschlag unter anderem damit, dass die Akkreditierungsstellen mehr Zeit brauchen, um Prüfstellen zu akkreditieren. Ihr Vorschlag verschiebt aber nur die Importeurspflichten, nicht den Bericht der Netzbetreiber. Hält die Prüfstelle den Bericht für nicht konform, legt der Betreiber innerhalb der von ihr gesetzten Frist eine überarbeitete Fassung vor (Art. 8 Abs. 4); auch dafür muss im Januar 2027 noch Zeit sein. Spätestens drei Monate nach der Einreichung macht die Behörde die Berichte öffentlich (Art. 12 Abs. 8); hält der Betreiber Geschäftsgeheimnisse zurück, gibt er im Bericht an, welche Art von Informationen das ist, und begründet es (Abs. 7).
Leckerkennung und Reparatur laufen seit 2025
Die Berichte stehen nicht allein. Seit dem 5. Mai 2025 muss für bestehende Standorte ein Programm zur Leckerkennung und -reparatur (LDAR-Programm) bei der Behörde liegen, die erste LDAR-Untersuchung vom Typ 2 war bis 5. August 2025 fällig, und jedes Jahr geht ein Bericht über die Untersuchungen des Vorjahres an die Behörde (Art. 14 Abs. 1, 2 und 14). Für Verteil- und Fernleitungsnetze legt Anhang I Teil 1 Nr. 2 die Abstände fest; bei einem Auslegungsdruck bis 16 bar verlangt er nur Untersuchungen vom Typ 2. Der Typ entscheidet über die Schwelle, ab der repariert werden muss: beim Typ 1 ab 7.000 Volumenteilen pro Million Methan oder 17 Gramm pro Stunde, beim Typ 2 an oberirdischen Komponenten schon ab 500 ppm oder 1 Gramm pro Stunde, an unterirdischen im zweiten Messschritt ab 1.000 ppm oder 5 Gramm pro Stunde (Art. 14 Abs. 8).
| Komponente oder Material | Abstand |
|---|---|
| Gas-Druckregel- und Messanlage | 9 Monate |
| Armaturenstation | 21 Monate |
| Grauguss mit oder ohne Bitumenumhüllung | 6 Monate |
| Asbest, Duktilguss mit Kugelgraphit | 12 Monate |
| Ungeschützter Stahl, Kupfer | 24 Monate |
| Polyethylen, PVC, geschützter Stahl | 36 Monate |
Ist das Material einer Leitung nicht bekannt, gilt der kürzeste Abstand. Ein Netz mit unklarer Werkstoffdokumentation wird damit im Takt von sechs Monaten begangen, bis die Daten bereinigt sind. Ein erkanntes Leck oberhalb der Schwellen aus Art. 14 Abs. 8 wird unmittelbar repariert; geht das nicht, muss der erste Versuch spätestens nach fünf Tagen erfolgen und die Reparatur nach 30 Tagen abgeschlossen sein (Abs. 9). Die Aufzeichnungen über alle Lecks bewahrt der Betreiber mindestens zehn Jahre auf (Abs. 13). Für Betreiber, die ihr Netz nach dem Gasnetz-Transformationsplan in Teilen stilllegen oder auf Wasserstoff umstellen wollen, bleibt jede Leitung bis dahin im LDAR-Takt.
Importeure: Nachweis der Gleichwertigkeit ab 1. Januar 2027
Ab 1. Januar 2027 müssen Importeure der Behörde ihres Sitzstaats nachweisen, dass Lieferverträge, die sie am oder nach dem 4. August 2024 geschlossen oder erneuert haben, nur Rohöl, Erdgas oder Kohle umfassen, deren Erzeugung einer gleichwertigen Überwachung, Berichterstattung und Prüfung unterliegt (Art. 28 Abs. 1). Gemeldet wird das mit der Jahresmeldung nach Art. 27, in der Praxis also erstmals zum 31. Mai 2027. Für ältere Verträge verlangt die Verordnung alle zumutbaren Anstrengungen, bis hin zur Vertragsänderung, und ab 2027 einen jährlichen Bericht über deren Ergebnis; scheitern sie, braucht es eine stichhaltige Begründung (Abs. 2).
Gleichwertig ist die Überwachung nach Art. 28 Abs. 5 auf zwei Wegen. Entweder unterliegt die Erzeugung einer Prüfung durch einen unabhängigen Dritten, die der nach Art. 8 und 9 gleichwertig ist, und der Erzeuger überwacht Rohöl und Erdgas wie nach Art. 12 oder nach OGMP 2.0 auf Ebene 5, der höchsten Berichtsebene dieses Standards. Oder die Kommission stellt per Durchführungsrechtsakt fest, dass der Regelungsrahmen des Drittlands mindestens gleichwertig ist; dann entfallen die Berichtspflichten aus Art. 28 für Mengen aus diesem Land (Abs. 6 und 7). Bei Gas, das vor der Einfuhr mehrfach gehandelt oder mit anderen Mengen vermischt wurde, kennt der Importeur den Erzeuger oft nicht. Für diesen Fall hat die Kommission am 20. Juli 2026 in der Empfehlung (EU) 2026/1834 zwei Arten von Compliance-Lösungen beschrieben, die Behörden anerkennen sollen: „Trace and Claim“, bei dem die Transaktionen bis zum Erzeuger verfolgt werden, und die Zertifizierung des Erzeugers durch einen unabhängigen Anbieter. Dazu kommen fakultative Musterklauseln für Lieferverträge.
Jährliche Importeursmeldung bis 31. Mai
Bis 31. Mai jedes Jahres legen Importeure der Behörde ihres Sitzstaats die Angaben nach Anhang IX vor, zum ersten Mal waren sie am 5. Mai 2025 fällig (Art. 27 Abs. 1). In Deutschland nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Meldungen entgegen; die Meldung für 2026 lief über das Portal ELAN-K2 mit Meldeschluss am 31. Mai 2026. Der nächste Termin, Montag, 31. Mai 2027, ist der erste, an dem auch der Gleichwertigkeitsnachweis nach Art. 28 dazugehört.
Anhang IX verlangt unter anderem Name und Anschrift des Exporteurs und, wenn abweichend, des Erzeugers; die Förder- und Transitregionen auf NUTS-1-Ebene; ob der Erzeuger an Quelle und Standort misst, ob ein unabhängiger Dritter prüft und nach welchem Standard berichtet wird, samt Kopie des letzten Methanberichts; die Maßnahmen gegen Lecks, Ausblasen und Abfackeln; den Gleichwertigkeitsnachweis; ob die Musterklauseln verwendet werden; und ab 2028 die Methanintensität. Fehlen Angaben, legt der Importeur eine stichhaltige Begründung und die Schritte vor, mit denen er sich um die Daten bemüht hat. Ohne Mitwirkung des Lieferanten lässt sich diese Liste nicht füllen, sie gehört deshalb in die Vertragsverhandlung und nicht erst in den Mai.
Methanintensität: Meldung 2028, Höchstwerte 2030
Bis Samstag, 5. August 2028, und danach jedes Jahr melden Erzeuger in der Union und Importeure für Lieferverträge seit dem 4. August 2024 die Methanintensität der Förderung, die sie in der Union in Verkehr bringen (Art. 29 Abs. 1). Für Altverträge gilt wieder die Pflicht zu zumutbaren Anstrengungen mit einem jährlichen Bericht ab 5. August 2028. Wie die Intensität berechnet wird, legt die Kommission bis 5. August 2027 per delegiertem Rechtsakt fest (Abs. 4); bis dahin lässt sich nur vorbereiten, welche Daten je Vertrag gebraucht werden.
Die erste Pflicht, die über das Melden hinausgeht, folgt 2030. Bis Montag, 5. August 2030, und danach jedes Jahr weisen Erzeuger und Importeure nach, dass die Methanintensität unter Höchstwerten liegt, für Verträge, die nach dem 5. August 2030 geschlossen oder erneuert wurden (Abs. 2). Die Höchstwerte und Intensitätsklassen setzt die Kommission per delegiertem Rechtsakt fest, nachdem sie bis 5. August 2029 einen Bericht über ihre Folgen für Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit vorgelegt hat (Abs. 5 und 6). Für den Gaseinkauf heißt das: Langfristverträge, die heute verhandelt und nach 2030 verlängert werden, sollten Daten zur Methanintensität schon jetzt mitliefern.
Der Aufschub im Gesetzgebungsverfahren
Geltendes Recht ist am 27. Oktober 2026 der Text von 2024. Die Kommission hat am 14. Oktober 2026 eine Änderungsverordnung vorgeschlagen (COM(2026) 569), die nur Art. 28 und 29 betrifft: Der Gleichwertigkeitsnachweis und der Bericht über die Anstrengungen bei Altverträgen wären „bis zum 31. Mai 2029 und danach jedes Jahr“ fällig, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr; die Methanintensität bis 5. August 2029 und danach jährlich zum 31. Mai; der Höchstwertnachweis bis 5. August 2031. Art. 12 und Art. 27 lässt der Vorschlag unberührt. Als Grund nennt die Kommission die Versorgungslage nach dem Angebotsschock im Nahen Osten, fehlende nationale Sanktionsregeln und die noch ausstehende Akkreditierung von Prüfstellen.
Das Europäische Parlament hat am 22. Oktober 2026 Änderungen beschlossen (P10_TA(2026)0360) und die Sache zur Verhandlung mit dem Rat an die Ausschüsse zurückverwiesen. Es will den Gleichwertigkeitsnachweis auf den 31. Mai 2031 und die Meldung der Methanintensität auf den 5. August 2031 schieben, für Mengen aus Drittländern, deren Einfuhr die EU mit restriktiven Maßnahmen beschränkt, aber den 31. Mai 2028, den 5. August 2028 und den 5. August 2030 ansetzen. Dazu kommt ein Punkt, den die Kommission nicht vorgeschlagen hatte: Der geprüfte Bericht mit Standortmessungen nach Art. 12 Abs. 3 soll für selbst betriebene Einheiten erst am 5. Februar 2030 fällig werden, für nicht selbst betriebene am 5. August 2031. Eine Position des Rates haben wir bis zum 27. Oktober nicht gefunden.
Der 5. Februar 2027 gilt für Gasnetzbetreiber, solange keine Änderung im Amtsblatt steht, und ob eine Einigung von Parlament und Rat Art. 12 überhaupt erfasst, ist offen. Wer mit der Messkampagne auf die Verhandlungen von Parlament und Rat wartet und erst im Januar 2027 beginnt, ist zu spät, falls die Frist bleibt.
Auch in Deutschland ist die Durchführung offen. Nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 21/8334, hib vom 12. Oktober 2026) befindet sich der Referentenentwurf eines Durchführungsgesetzes in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung; er soll Änderungen auf EU-Ebene berücksichtigen, und Ziel sei, die Einführung der Berichtspflichten zu verschieben.
Was gilt, wenn eine Frist verpasst wird
Die Verordnung überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten, gibt aber den Rahmen vor. Art. 33 verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, mindestens Bußgelder, die den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß abschöpfen, und Zwangsgelder. Die Behörden müssen befugt sein, einen Verstoß per Beschluss zu beenden, Gewinne einzuziehen, öffentlich zu warnen sowie Zwangsgelder und Bußgelder zu verhängen, soweit das die Versorgungssicherheit nicht gefährdet; Bußgelder gegen juristische Personen dürfen 20 Prozent des Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschreiten (Abs. 2). Ein fehlender Bericht nach Art. 12 samt Prüfungsvermerk steht ausdrücklich in der Liste der Verstöße (Abs. 5 Buchst. c), die Pflichten der Importeure in den Buchstaben m bis p. Daneben kann die Behörde bei Inspektionen Abhilfemaßnahmen mit Fristen anordnen (Art. 6).
Für Importeure hat die Kommission am 20. Juli 2026 empfohlen, die Sanktionen nach Art. 33 Abs. 5 Buchst. m, n und o für Verstöße gegen die Pflichten der Jahre 2027, 2028 und 2029 nicht anzuwenden, außer bei Betrug (Empfehlung (EU) 2026/1835). Die Empfehlung ist nicht bindend, und die Pflichten selbst gelten weiter. Für Netzbetreiber gibt es keine solche Empfehlung. In Deutschland fehlt das Sanktionsrecht noch ganz, weil das Durchführungsgesetz nicht erlassen ist. Was hier steht, ist eine allgemeine Einordnung für Rollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Verbände gegen Detailvorgaben, Umwelthilfe gegen Verzug
Die Gaswirtschaft hält die technischen Vorgaben für überzogen, die Umweltverbände die Umsetzung für verschleppt. BDEW, DVGW, FNB Gas und figawa lehnten im Mai 2025 den Entwurf der Kommission für die Mindestnachweisgrenzen und Schwellenwerte der Leckerkennung ab, den Art. 14 Abs. 7 als Durchführungsrechtsakt vorsieht:
„So sind die Mindestnachweiswerte und die Schwellenwerte in der Regel zu niedrig angesetzt.“
Die Verbände fordern außerdem, die Mehrkosten nach Art. 3 in den Netzentgelten anzuerkennen. Die Verordnung sieht das vor, soweit die Kosten denen eines effizienten Unternehmens entsprechen; wie der neue Regulierungsrahmen für Gasnetze ab 2028 Kosten anerkennt, beschreiben wir im Beitrag zu RAMEN Gas und GasNEF. Die Deutsche Umwelthilfe sah zwei Monate später das Gegenteil eines zu strengen Vollzugs: Ein Jahr nach Inkrafttreten hätten elf von 16 Ländern keine Kontrollbehörde benannt, ein Bundesgesetz zu Verstößen fehle. Constantin Zerger, Leiter Energie und Klimaschutz der DUH, sagte am 29. Juli 2025: „Die Behörden müssen Verstöße proaktiv identifizieren und ahnden.“
Für den Netzbetreiber folgt aus beiden Kritiken dasselbe: Er berichtet nach einem Text, dessen Vorlagen und Messgrenzen noch fehlen und dessen nationale Behörden nicht überall benannt sind. Die Kommission verweist in ihrem Vorschlag selbst darauf, dass Durchführungsrechtsakte und Normen noch ausstehen und sie dafür einen Normungsauftrag erteilt hat. Am Termin für die Netzbetreiber ändert ihr Vorschlag trotzdem nichts.
Was bis Februar 2027 zu tun ist
Für Gasnetz- und Speicherbetreiber bleiben gut drei Monate bis zum 5. Februar 2027, und der Engpass ist die Prüfstelle, nicht die Rechnung. Importeure haben mit dem 31. Mai 2027 mehr Zeit, aber ihre Daten kommen von Lieferanten, die sie erst vertraglich dazu bringen müssen.
Die nächsten Schritte je Rolle
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Prüfstelle beauftragen
Netzbetreiber, Speicher- und LNG-Betreiber: jetzt eine akkreditierte Prüfstelle binden und mit ihr klären, welche Standortmessungen sie als ausreichend ansieht, bevor die Messkampagne startet.
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Messkampagne abschließen
Netzsegmente und Anlagen so messen, dass die Werte im Dezember 2026 vorliegen. Den Abgleich mit der Quantifizierung an der Quelle einplanen, denn eine signifikante Abweichung ist noch vor Ende des Berichtszeitraums zu melden.
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Beteiligungen klären
Alle nicht selbst betriebenen Einheiten mit Eigentumsanteil und Betreiber auflisten und die Daten für den Bericht zum 5. Februar 2027 schriftlich anfordern.
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Berichtskalender umstellen
Ab 2028 ist der 31. Mai der Jahrestermin; LDAR-Jahresbericht, Reparaturpläne und Methanbericht in einen gemeinsamen Ablauf mit festen Verantwortlichen legen.
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Lieferverträge erfassen
Importeure: alle seit dem 4. August 2024 geschlossenen oder erneuerten Verträge listen, Nachweise nach Art. 28 Abs. 5 beim Lieferanten anfordern, bei neuen Verträgen die Musterklauseln der Empfehlung (EU) 2026/1834 prüfen und für gehandelte Mengen eine Compliance-Lösung wählen, die das BAFA anerkennen kann.
Frist, Marktrollen, Systeme
01.01.2027Methan-Verordnung: Importeure weisen gleichwertige Überwachung beim Erzeuger nachGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Nur Unternehmen, die Erdgas, Rohöl oder Kohle aus Drittländern in die Union einführen (Importeure im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1787). Lieferanten, die am Großhandelsmarkt in der Union kaufen, sind nicht Importeur.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Art. 33 der Methan-Verordnung (EU) 2024/1787 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Sanktionen festzulegen, mindestens Geldbußen und Zwangsgelder. Rechtsgrundlage ↗
- LieferantPflicht der RollePrüft Importverträge seit 04.08.2024 auf gleichwertige MRV-Nachweise der Erzeuger und meldet sie ab 2027.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenPflicht der RolleWeist als Importeur die gleichwertige Überwachung ab 2027 nach.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
05.02.2027Methan-Verordnung: Emissionsbericht für nicht selbst betriebene AnlagenGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Betreiber und Unternehmen der Gasfernleitung, Gasverteilung, Untertagespeicherung und LNG-Anlagen im Anwendungsbereich von Art. 1 der Verordnung (EU) 2024/1787.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Art. 33 der Methan-Verordnung (EU) 2024/1787 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Sanktionen festzulegen, mindestens Geldbußen und Zwangsgelder. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleBerichtet als Gasverteiler- oder Fernleitungsnetzbetreiber bis 05.02.2027 die Methanemissionen nicht selbst betriebener Betriebseinheiten an der Quelle.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Regulierungsmanagement, Controlling
- SpeicherbetreiberPflicht der RolleBerichtet als Betreiber von Untertagespeichern bis 05.02.2027 für nicht selbst betriebene Einheiten.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
05.02.2027Methan-Verordnung: geprüfter Bericht mit StandortmessungenGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Betreiber und Unternehmen der Gasfernleitung, Gasverteilung, Untertagespeicherung und LNG-Anlagen im Anwendungsbereich von Art. 1 der Verordnung (EU) 2024/1787.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Art. 33 der Methan-Verordnung (EU) 2024/1787 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Sanktionen festzulegen, mindestens Geldbußen und Zwangsgelder. Rechtsgrundlage ↗
- Netzbetreiber GasPflicht der RolleFührt Standortmessungen durch, lässt den Bericht prüfen und reicht ihn bis 05.02.2027 ein, danach jährlich bis 31.05.Typisch betroffen: Netzplanung, GIS, Netzberechnung, Montage- und Auftragssteuerung
- SpeicherbetreiberPflicht der RolleReicht den geprüften Bericht für Untertagespeicher bis 05.02.2027 ein, danach jährlich bis 31.05.Typisch betroffen: Anlagenstammdaten und MaStR
31.05.2027Methan-Verordnung: jährliche Importeursmeldung nach Anhang IXGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Nur Unternehmen, die Erdgas, Rohöl oder Kohle aus Drittländern in die Union einführen (Importeure im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1787). Lieferanten, die am Großhandelsmarkt in der Union kaufen, sind nicht Importeur.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Art. 33 der Methan-Verordnung (EU) 2024/1787 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Sanktionen festzulegen, mindestens Geldbußen und Zwangsgelder. Rechtsgrundlage ↗
- LieferantPflicht der RolleStellt die Angaben nach Anhang IX zu Herkunft und Erzeugern bis 31.05. zusammen und meldet sie.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenPflicht der RolleMeldet als Importeur die Angaben nach Anhang IX bis 31.05.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
05.08.2028Methan-Verordnung: Methanintensität der Förderung meldenGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Nur Unternehmen, die Erdgas, Rohöl oder Kohle aus Drittländern in die Union einführen (Importeure im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1787). Lieferanten, die am Großhandelsmarkt in der Union kaufen, sind nicht Importeur.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Art. 33 der Methan-Verordnung (EU) 2024/1787 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Sanktionen festzulegen, mindestens Geldbußen und Zwangsgelder. Rechtsgrundlage ↗
- LieferantPflicht der RolleBeschafft die Methanintensität je Liefervertrag von den Erzeugern und meldet sie bis 05.08.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenPflicht der RolleMeldet als Importeur die Methanintensität bis 05.08.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
05.08.2030Methan-Verordnung: Höchstwerte der Methanintensität einhaltenGesetz · beschlossen
Anwendbarkeit: Nur Unternehmen, die Erdgas, Rohöl oder Kohle aus Drittländern in die Union einführen (Importeure im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1787). Lieferanten, die am Großhandelsmarkt in der Union kaufen, sind nicht Importeur.
Wenn die Frist nicht eingehalten wird: Behörde kann durchsetzen Art. 33 der Methan-Verordnung (EU) 2024/1787 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Sanktionen festzulegen, mindestens Geldbußen und Zwangsgelder. Rechtsgrundlage ↗
- LieferantPflicht der RolleSchließt ab August 2030 nur Lieferverträge mit Mengen unter den Höchstwerten und weist das jährlich nach.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
- Unternehmen gesamt, mehrere RollenPflicht der RolleWeist als Importeur die Einhaltung der Höchstwerte ab 2030 nach.Typisch betroffen: Handels- und Beschaffungssystem (ETRM)
Einordnung für typische Marktrollen, keine Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob eine Pflicht für Ihr Unternehmen gilt (Schwellenwerte, Ausnahmen), klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder Rechtsberatung. Der Kalender ersetzt keine eigene Fristenprüfung. Stand der Angaben: 27.10.2026.
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Häufig gestellte Fragen
Die Verordnung (EU) 2024/1787 regelt, wie Methanemissionen im Energiesektor gemessen, gemeldet, geprüft und verringert werden. Sie gilt seit dem 4. August 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, unter anderem für Gasfernleitung und Gasverteilung, Untertagespeicher und LNG-Anlagen, und über Kapitel 5 auch für Importeure von Erdgas, Rohöl und Kohle aus Drittländern.
Ja. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c nennt die Verteilung von Erdgas ausdrücklich. Ausgenommen sind nur die Messsysteme an den Endverbrauchspunkten und die Teile der Anschlussleitung, die auf dem Privateigentum des Endkunden zwischen Verteilernetz und Messsystem liegen. Netzbetreiber legen deshalb LDAR-Programme, Quellenberichte und ab 5. Februar 2027 den geprüften Bericht mit Standortmessungen vor.
Eine Messung, die alle Methanemissionen eines Standorts vollständig erfasst, bei einem Rohrleitungsnetz die Emissionen der Netzsegmente (Art. 2 Nr. 22). Typisch sind Sensoren auf Fahrzeugen, Drohnen, Flugzeugen, Booten oder Satelliten, fest installierte Sensoren oder Punktsensornetze. Die Standortwerte werden mit der Quantifizierung an der Quelle verglichen; bei statistisch signifikanten Abweichungen ist ein Abgleich nötig (Art. 12 Abs. 6).
Wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Rohöl, Erdgas oder Kohle aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt (Art. 2 Nr. 59). Ein Stadtwerk, das Gas am deutschen Handelspunkt oder bei einem Vorlieferanten in der Union kauft, fällt nach dieser Begriffsbestimmung nicht darunter. In Deutschland nimmt das BAFA die Meldungen der Importeure entgegen.
Vorgeschlagen, nicht beschlossen. Die Kommission hat am 14. Oktober 2026 vorgeschlagen, die Pflichten aus Art. 28 und 29 um ein Jahr zu verschieben (COM(2026) 569): den Gleichwertigkeitsnachweis auf den 31. Mai 2029, die Methanintensität auf den 5. August 2029, die Höchstwerte auf den 5. August 2031. Das Parlament hat am 22. Oktober 2026 Änderungen bis 2031 beschlossen und die Sache in die Verhandlung mit dem Rat gegeben. Bis ein Änderungsrechtsakt im Amtsblatt steht, gilt der Text von 2024.
Art. 33 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen Sanktionen, mindestens Bußgeldern und Zwangsgeldern; Bußgelder gegen juristische Personen dürfen bis 20 Prozent des Vorjahresumsatzes reichen. Ein fehlender Bericht nach Art. 12 samt Prüfungsvermerk ist ausdrücklich ein sanktionierter Verstoß. Für Importeure empfiehlt die Kommission, Verstöße gegen die Pflichten für 2027 bis 2029 außer bei Betrug nicht zu sanktionieren (Empfehlung (EU) 2026/1835). Das deutsche Durchführungsgesetz liegt noch nicht vor.
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